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Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.04.2025 GG240013

April 16, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·6,094 words·~30 min·7

Summary

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Full text

Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240013-A/U/mw Mitwirkend: Vizegerichtspräsidentin M. Meuter-Rehm sowie Gerichtsschreiberin S. Späti Urteil vom 16. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Dr. iur. Fürsprecher Rechtsanwalt X._____, betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Eingang: 1. Oktober 2024 Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. September 2024 (ref …, act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Zur Hauptverhandlung vom 16. April 2025 ist der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Dr. iur. Fürsprecher Rechtsanwalt X._____, erschienen. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen. Schlussanträge: I. Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (act. 16 S. 4): "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00 (entsprechend CHF 5'100.00) sowie einer Busse von CHF 1'300.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)" II. Des erbetenen Verteidigers (act. 45, Prot. S. 9 ff.): "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." III. Des Beschuldigten (sinngemäss, Prot. S. 9 ff.): Wie sein Verteidiger.

- 3 - Erwägungen 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. September 2024 ging am 1. Oktober 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 16). 1.2. Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung auf Mittwoch, 29. Januar 2025, 13.30 Uhr, vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 20). 1.3. Mit Eingabe vom 20. November 2024 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 21. November 2024, stellte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten Beweisanträge (act. 24 und act. 25). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 25. November 2024 Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt (act. 26). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 5. Dezember 2024, nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (act. 28). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies das hiesige Gericht die Beweisanträge des Beschuldigten ab (act. 34). 1.4. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurden die Parteien neu auf Dienstag, 16. April 2025, 13.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 39 bis act. 41). 1.5. Zur Hauptverhandlung am 16. April 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt X._____. Für die Anklägerin ist niemand erschienen (Prot. S. 5). 2. Anklagevorwurf 2.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 30. September 2024 folgenden Sachverhalt vor (act. 16): 2.2. Am Mittwoch, 5. April 2023, ca. um 09.55 Uhr, habe der Beschuldigte den Personenwagen der Marke Volvo, Kontrollschild ZH …, mit einer Geschwindigkeit

- 4 von ca. 120 km/h auf dem Überholstreifen der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Basel gelenkt. Ab Höhe von Autobahnkilometer 47.700, Gemeindegebiet 8909 Zwillikon, habe er einen massiven Schwenker nach rechts gemacht, sodass er mit mehr als der halben Fahrzeugbreite die Leitlinie zum Normalstreifen überfahren habe. Im Islisbergtunnel (Autobahnkilometer 45.850 bis 41.300) habe der Beschuldigte weitere Fahrunsicherheiten aufgewiesen. Unter anderem sei der Beschuldigte auf Höhe von Autobahnkilometer 42.900 erneut derart nach rechts geraten, dass er für ca. 150 Metern mit den beiden rechten Reifen auf der Leitlinie gefahren sei. In der Folge habe der Beschuldigte erneut während ca. acht Sekunden Schlangenlinien innerhalb seines Fahrstreifens gefahren, wobei er sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf Lenkradhöhe gehalten, dieses mittels Tipp- und Wischbewegungen bedient sowie es nahe vor sein Gesicht gehalten und unter seiner Brille hindurch auf den Bildschirm geschaut habe. Durch diese Fahrweise, insbesondere durch das Bedienen des Mobiltelefons während der Fahrt, habe der Beschuldigte die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest abstrakt erheblich gefährdet, da diese dort niemals mit einem solch unsicher fahrenden Fahrzeug hätten rechnen müssen und zu überraschenden Ausweich- bzw. Bremsmanövern mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen hätten gezwungen werden können. Damit habe der Beschuldigte rechnen müssen bzw. habe er dies zumindest in Kauf genommen. Demzufolge sei er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG zu bestrafen. 2.3. Da der Beschuldigte den ihm durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten anhand der im Recht liegenden Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder nicht.

- 5 - 3. Prozessuales 3.1. Anklageprinzip 3.1.1. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Aus dem Anklageprinzip und den in Art. 325 StPO enthaltenen Vorgaben zum Inhalt einer Anklageschrift ergibt sich, dass eine Anklage hinreichend klar umschreiben muss, mit welchen konkreten Sachverhaltselementen welcher Straftatbestand erfüllt sein soll – also eine Zuweisung von Lebenssachverhalten zu Tatbestandsmerkmalen vornehmen. Das Bundesgericht verlangt dabei keine juristisch dogmatische Präzision, aber es müssen die relevanten tatsächlichen Handlungen so bezeichnet werden, dass u.a. erkennbar ist, welcher konkrete Lebensvorgang welches Tatbestandsmerkmal erfüllt (BGer 6B_202/2024 E. 2.3). Es genügt damit nicht, einen Sachverhalt pauschal zu schildern – vielmehr verlangt das Bundesgericht eine Zuweisung einzelner Vorgänge zu den jeweiligen Tatbestandselementen. Der Beschuldigte muss genau wissen, womit er welches Delikt erfüllt haben soll, um sich wirksam verteidigen zu können. 3.1.2. Im vorliegenden Fall beschreibt die Anklageschrift vom 30. September 2024 (act. 16) einen einheitlichen Gesamtablauf, ohne die einzelnen Handlungsstränge oder Tatvorwürfe sachverhaltsmässig aufzugliedern. Sie wirft dem Beschuldigten sowohl eine einfache wie auch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Es bleibt indes unklar, welcher Handlungsteil den Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung und welcher jenen einer einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllen soll. Es werden die verschiedenen Verkehrssituationen nicht in Phasen unterteilt, sondern als Gesamtgeschehen wiedergegeben, ohne dass erkennbar wäre, welcher Teil des Geschehens welche rechtliche Qualifikation tragen soll. Mithin ist die Frage aufzuwerfen, ob die Anklageschrift dem Beschuldigten mit der gebotenen Klarheit aufzuzeigen vermag, welches strafbare Verhalten ihm in den verschiedenen Verkehrssituationen zur Last gelegt wird.

- 6 - 3.1.3. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch eine abschliessende Beurteilung dieser Frage nicht erforderlich. 3.2. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 3.2.1. Zur Eruierung des Sachverhalts wurden Videoaufnahmen der Tunnelüberwachung zu den Akten genommen (act. 3). Im Nachgang zur Einreichung der Anklage beim Gericht wurden seitens der Staatsanwaltschaft weitere Videos aus der Tunnelüberwachung dem Gericht übermittelt, welche B._____, Kantonspolizei Zürich, zuvor unaufgefordert der Staatsanwaltschaft zukommen liess (act. 18 und act. 19/1-2). 3.2.2. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. April 2025 unter Verweis auf seine Eingaben vom 20. November 2024 (act. 24) resp. vom 6. September 2024 (act. 11/7) u.a. die Entfernung der Videoaufnahmen, insb. der von Gfr B._____ nachträglich eingereichten Videoaufnahmen (act. 45). 3.2.3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwertbarkeit von Beweismitteln eine von Amtes wegen zu prüfende Frage ist. Art. 139 StPO verpflichtet die Strafbehörden und Gerichte, bei der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen, die rechtlich zulässig sind und weder unerheblich noch offenkundig oder der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind (BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 139 N 17). Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. 3.2.4. Vorab ist in Bezug auf die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, welche den Beizug von Videoaufnahmen grundsätzlich bejaht (BGer 6B_345/2024 vom 8. November 2024). Dem-

- 7 entsprechend ist nicht per se von einer Unverwertbarkeit der Videoaufzeichnung auszugehen. Das gemäss Anklageschrift strafbare Verhalten wurde zudem nicht erst aufgrund der Videoüberwachungen verfolgt. Vielmehr wurde das vorliegend zu beurteilende strafbare Verhalten des Beschuldigten von der Polizei aufgrund ihrer präventiven polizeilichen Tätigkeit entdeckt. So fiel B._____ und C._____ die Fahrweise des Beschuldigen zufällig im Rahmen ihrer Patrouillenarbeit (Verkehrsüberwachung), welche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, auf. Für die Erstellung des Kernsachverhalts dienen daher vorab ihre Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, stellen sämtliche bei den Akten vorhandenen Videoaufnahmen für die Erstellung des Anklagesachverhalts daher keine wesentlichen Beweismittel dar und wirken sich im Ergebnis ohnehin eher entlastend auf die Beurteilung der Schuldfrage aus. 3.2.5. Zu den in act. 3 enthaltenen Videoaufnahmen konnte sich der Beschuldigte während des Untersuchungsverfahrens äussern. Ungewöhnlich erscheint hingegen, dass der rapportierende Polizist nach seiner Einvernahme am 12. August 2024 ohne ersichtliche Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft dieser am 7. Oktober 2024 weitere Videos betreffend die Tunnelüberwachung, versehen mit ausführlichen eigenen Kommentierungen hinsichtlich der Beurteilung des Geschehens, nachreicht und diese von der Staatsanwaltschaft dem Gericht kommentarlos weiter geleitet werden. Auch dies vermag die Verwertbarkeit an sich nicht zu beeinträchtigen, konnte der Beschuldigte doch im Rahmen der Hauptverhandlung dazu Stellung nehmen (Prot. S. 16). Indes erübrigt es sich aufgrund der folgenden Erwägungen, abschliessend über die Verwertbarkeit der Aufnahmen zu befinden. 4. Vorbemerkungen Zur besseren Übersicht und Differenzierung wird die Sachverhaltserstellung in drei Phasen gegliedert, dies entsprechend den drei Tatvorwürfen, wie sie sich aus der Anklageschrift ergeben, dort jedoch nicht aufgegliedert wurden:

- 8 -  Sachverhaltsphase I umfasst den Zeitraum vor der Einfahrt in den Islisbergtunnel. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von der Überholspur aus einen markanten Schwenker nach rechts vollzogen zu haben, wodurch er mit mehr als der halben Fahrzeugbreite die Leitlinie zum Normalstreifen überfahren haben soll.  Sachverhaltsphase II betrifft die Fahrt im Islisbergtunnel. Hier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf Höhe von Autobahnkilometer 42.900 derart nach rechts geraten zu sein, dass er während rund 150 Metern mit den beiden rechten Reifen auf der Leitlinie gefahren sei.  Sachverhaltsphase III spielt sich ebenfalls im Islisbergtunnel ab. In diesem Zusammenhang wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, im weiteren Verlauf der Fahrt während etwa acht Sekunden Schlangenlinien innerhalb seines Fahrstreifens gefahren zu sein, wobei er sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten, es mittels Tipp- und Wischbewegungen bedient und nahe vor sein Gesicht geführt haben soll. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Tatvorwürfe bestreitet. 5. Grundlagen der Beweiswürdigung 5.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 5.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich so verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

- 9 wissheit nicht erlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 61, N 79, N 82). 5.3. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf freilich nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach dem heutigen Stand der Wissenschaft für sich allein keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist deshalb vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (also inhaltlichen und strukturellen Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2020, N 254 ff., N 424 ff.; WIPRÄCHTIGER, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; ZBJV 136/2000 S. 141). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, spontane und detailreiche Schilderungen – insbesondere wenn sie individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse wiedergeben –, die Verflechtung der Aussagen mit bewiesenen Umständen sowie schliesslich die inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316; BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., N 424 ff.). 5.4. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson, welche sich aufgrund ihrer prozessualen Stellung ergibt, kaum noch Bedeutung zu. Bezüglich die beschuldigte Person ist aber immerhin festzuhalten, dass sie im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N 613 und 469 ff.). Ihre Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen sie richtet und andererseits ihre Aussagen als Beweismittel

- 10 für und gegen sie verwendet werden können. Eine Pflicht, die Untersuchung durch aktives Verhalten zu fördern und so zu ihrer eigenen Überführung beizutragen, trifft die beschuldigte Person nicht (SCHMID, a.a.O., N 472 ff.). So ist sie im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, sondern darf im Gegenteil ungestraft lügen, soweit sie dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. 5.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zu klären ist, ob das Gericht aus den vorliegenden Beweismitteln die Gewissheit erhält, dass sich der in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, dass also andere Möglichkeiten des Tathergangs dem Gericht bloss als denktheoretisch erscheinen. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 80 ff.). 6. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Zeugeneinvernahmen der Polizisten C._____ vom 12. August 2024 (act. 10/1) und B._____ vom 12. August 2024 (act. 10/3) sowie die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Einvernahmen (act. 8 und Prot. S. 10 ff.). Als weitere Beweismittel zur Beurteilung des Sachverhalts liegen die Videoaufnahmen, mit Hinweis auf die Ausführungen in Ziffer 3.2 (act. 3 und act. 19/2), im Recht. 6.1. Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zugibt, am fraglichen Tag mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn von Luzern nach Zürich unterwegs gewesen zu sein, wo er als Arzt arbeite. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er hält fest, dass er eine Freisprechanlage benutzt und einen eingehenden Anruf weggedrückt habe. Fahrunsicherheiten bestreitet er

- 11 grundsätzlich und entschieden. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe keine Schlangenlinien oder gefährlichen Manöver gemacht. Die Aussagen der Polizei hält er für falsch und unbegründet. Die Vorwürfe entsprächen nicht seinem Fahrverhalten (act. 8 und Prot. S. 10 ff.). 6.1.2. Da der Beschuldigte alle Vorwürfe für sämtliche Sachverhaltsabschnitte abstreitet, wurden seine Aussagen nicht in die verschiedenen Phasen aufgeschlüsselt. 6.2. Aussagen Zeuge B._____ 6.2.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 12. August 2024 führte Polizist B._____ im Wesentlichen Folgendes aus (act. 10/3): 6.2.2. Am 3. April 2023 seien sein Kollege, C._____, und er mit dem grauen zivilen Patrouillenfahrzeug der Marke VW T6 auf der Autobahn A4 von der Verzweigung Blegi Richtung Basel unterwegs gewesen. Dabei habe er das Fahrzeug gelenkt und C._____ sei der Beifahrer gewesen. An diesem Tag sei ein hohes Verkehrsaufkommen gewesen (act. 10/3 F/A 14, 20 bis 25). 6.2.3. Sachverhaltsphase I: Das Fahrzeug des Beschuldigten sei ihm kurz nach dem Passieren des Rastplatzes "MyStop", auf Höhe von Autobahnkilometer 47'500 der A4, aufgefallen. Das Einsatzfahrzeug der Polizei habe ihm aufgrund der erhöhten Sitzposition eine durchgehende Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten ermöglicht, obwohl sich etwa drei bis vier andere Fahrzeuge zwischen den beiden Fahrzeugen befunden hätten. B._____ schilderte, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, welcher auf der Überholspur gefahren sei, deutlich nach rechts abgekommen sei, wobei seiner Wahrnehmung nach mehr als die Hälfte des Fahrzeugs auf den rechten Normalstreifen geraten sei und damit die Mittellinie deutlich überschritten habe. Im Anschluss sei eine zügige Korrekturbewegung nach links erfolgt. Daher sei es kein beabsichtigter Richtungswechsel gewesen, sondern ein starker Schwenker (act. 10/3 F/A 25, 30, 35). 6.2.4. Sachverhaltsphase II: Bezüglich der Fahrt im Tunnel führte B._____ im Wesentlichen aus, die Distanz zwischen dem Polizeifahrzeug und demjenigen des

- 12 - Beschuldigten habe sich bis etwa zur Tunnelmitte nicht wesentlich verändert, jedoch hätten sie eine erhöhte Sitzposition gehabt, wodurch er beobachtet habe, dass das Fahrzeug über die nächsten 5 Kilometer unsicher gefahren worden sei und zum Teil Fahrfehler ersichtlich gewesen seien. Der Beschuldigte sei im Tunnel auf oder leicht über der Mittellinie gefahren sei. Dabei habe er die gesamte Breite seines Fahrstreifens bis zur Mittellinie ausgeschöpft. Der Beschuldigte habe immer wieder langgezogene Schwenker nach rechts ausgeführt (act. 10/3 F/A 25, 30, 35). 6.2.5. Sachverhaltsphase III: Im letzten Drittel des Islisbergtunnels sei es ihm gelungen, zum Fahrzeug des Beschuldigten aufzuschliessen und dieses über eine Strecke von rund 500 Metern in Parallelfahrt zu begleiten. Die Dauer dieser Beobachtung habe er auf etwa acht bis zehn Sekunden geschätzt. Während dieses Abschnitts habe er festgestellt, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe, ungefähr auf Höhe des Lenkrads oder leicht darunter. Der Beschuldigte habe darauf mit Wisch- und Tippbewegungen interagiert. In der Folge habe er das Gerät vor sein Gesicht geführt und während rund drei bis vier Sekunden ununterbrochen auf das Display geblickt, wobei er über den oberen Rand seiner Brille hinweg auf das Telefon fixiert gewesen sei. Er habe keine Sprechbewegungen wahrgenommen. B._____ räumte ein, dass es ihm nicht während der gesamten Parallelfahrt möglich gewesen sei, durchgehend nach links zum Fahrzeug des Beschuldigten zu blicken. Auf Vorhalt der Verteidigung zu den Videoaufnahmen erklärte er, auf einem der Aufnahmen sei die Parallelfahrt, auf einem anderen die zuvor beschriebenen, langgezogenen Schlenkerbewegungen nach rechts erkennbar (act. 10/3 F/A 25, 30, 36 bis 39). 6.2.6. Den Fahrstil des Beschuldigten bezeichnet Polizist B._____ insgesamt als Husarenritt, da der Beschuldigte aus seiner Sicht massiv abgelenkt gewesen sei (act. 10/3 F/A 33). 6.3. Aussagen Zeuge C._____ 6.3.1. Anlässlich der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 12. August 2024 wurde C._____ ausführlich zum Vorfall vom 3. April 2023 befragt (act. 10/1).

- 13 - Einleitend hält C._____, in Übereinstimmung mit den Ausführungen von B._____, fest, dass sie gemeinsam Patrouille gehabt hätten, B._____ das Fahrzeug gelenkt habe und er der Beifahrer gewesen sei. Sie seien mit einem VW Bus von Affoltern a.A. ZH in Richtung Islisbergtunnel unterwegs gewesen. Dabei sei ihnen ein Fahrzeug aufgefallen, welches sehr unsicher gefahren sei und einen Schwenker über die Mittellinie gemacht habe (Sachverhaltsphase I) (act. 10/1 F/A 14, 17 bis 20). 6.3.2. Zu den Sachverhaltsphasen II und III machte C._____ zwar einige Ausführungen, jedoch werden diese, wie im Folgenden dargestellt, nicht aus eigener Erinnerung geschildert, sondern basieren auf den Aussagen seines Kollegen B._____ oder auf dessen Polizeibericht vom 30. Mai 2023 (act. 1). So erklärte C._____, er könne sich erinnern, nachdem er "mit der Aktennummer noch einmal schauen gegangen" sei (act. 10/1 F/A 13). Auf ergänzende Nachfrage erläuterte er, er habe zur Auffrischung seiner Erinnerung den von B._____ verfassten Rapport nochmals durchgelesen, "um zu schauen, um was es geht" (act. 10/1 F/A 41). Zwar erklärte C._____, er habe gesehen, wie der Beschuldigte sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe; im selben Atemzug räumte er jedoch ein, nicht mehr genau sagen zu können, "was wir da beobachtet haben", und verwies erneut auf den Rapport (act. 10/1 F/A 20). Auch bezüglich der Fahrweise des Beschuldigten konnte der Zeuge keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung oder Erinnerung tätigen, sondern erklärte, er wisse es nicht mehr genau, und verwies wiederum auf den Rapport (act. 10/1 F/A 27, 28). 6.3.3. Damit ergibt sich, dass der Zeuge C._____ keine eigenen klaren und detailliierten Angaben zu tätigen vermag, sondern vornehmlich widergibt, was im von seinem Kollegen verfassten Rapport enthalten ist. Somit kommt seinen Aussagen keine eigenständige Bedeutung zu, womit diese zur Erstellung des Sachverhalts nicht herangezogen werden können. 6.4. Videoaufnahmen 6.4.1. Die bei den Akten vorhandenen Videoaufnahmen zeigen Aufnahmen im Islisbergtunnel (act. 3 und act. 19/2). Indes lässt sich aus ihnen nicht erkennen, welches Fahrzeug mit welcher Kontrollschildnummer erfasst ist. Eine direkte Zuord-

- 14 nung der in den Akten befindlichen Videoaufnahmen zum mutmasslichen Fahrzeug des Beschuldigten und dessen Fahrverhalten würde jedoch voraussetzen, dass das Fahrzeug eindeutig erkennbar ist, der Beschuldigte darin identifiziert werden kann und die Aufnahmen mit einem Zeit- und Datumstempel versehen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder ist der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen in seinem mutmasslichen Fahrzeug zu erkennen, noch weisen die Aufnahmen Zeit- oder Datumsangaben auf. 6.4.2. Eine indirekte Zuordnung ist dann möglich, wenn die Aufnahmen durch klare und glaubhafte Zeugenaussagen dem Fahrzeug und Verhalten des Beschuldigten zugeordnet werden können. Auch dies ist hier nicht der Fall. So erklärte der Zeuge B._____ in seiner staatsanwaltlichen Einvernahme, er habe einen weissen Mercedes-Kombi, möglicherweise E-Klasse, im Kopf gehabt. Er fügte aber gleich hinzu, dass er es nicht mehr genau wisse und dies etwa in seinem Rapport auch nicht genauer nachgeschaut habe. Schliesslich räumte er ein, es könne auch ein Volvo gewesen sein (act. 10/3 F/A 26). Auf eine ergänzende Frage des Verteidigers, ob das Fahrzeug auf den Videos zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden könne, antwortete B._____, dies sei ihm möglich – aufgrund der Farbe und der Carrosserie des Fahrzeugs sowie seiner früheren Aussage, es könne sich um einen Volvo handeln (act. 10/3 F/A 64 f.). Diese angebliche Zuordnung vermag nicht zu überzeugen. Einerseits existieren zahlreiche Fahrzeuge mit vergleichbarer Carrosserie und Farbe. Andererseits ist in den Akten nicht ersichtlich, von welchem genauen Datum und welcher Uhrzeit das Video stammt. 6.4.3. Auch die nachträglich dem Gericht eingereichten Videoaufnahmen sind für die Beweisführung nicht aussagekräftig. Zum einen fehlt es ebenso wie bei den früheren Aufnahmen an einer direkten Zuordnung, insbesondere an Zeit- und Datumsangaben. Zum anderen können diese Aufnahmen nicht durch Zeugenaussagen der Polizisten gestützt werden, da zu keinem der nachträglich eingereichten Videos eine Zeugenaussage vorliegt. Auch die Beschreibung resp. Würdigung von B._____ in seiner E-Mail vom 7. Oktober 2024 vermag daran nichts zu ändern (vgl. act. 19/1).

- 15 - 6.4.4. Es ist somit festzuhalten, dass weder eine direkte oder indirekte Zuordnung der aktenkundigen Videoaufnahmen zum Fahrzeug oder Fahrverhalten des Beschuldigten rechtsgenügend erstellbar ist. 6.4.5. Selbst wenn indes von einer solchen Zuordnung ausgegangen würde, kann aus den bei den Akten befindlichen Videoaufnahmen kein strafbares Verhalten des Beschuldigten abgeleitet werden, insbesondere ist keine Fahrweise erkennbar, die einem "Husarenritt" entspräche - wie B._____ die Fahrweise des Beschuldigten taxierte. Dementsprechend wären alle Videoaufnahmen, auch unter Nachachtung einer allfälligen Verwertbarkeit (vgl. Ziff. 3.2), ausschliesslich zugunsten des Beschuldigten zu werten. Folglich können die Videoaufnahmen nicht für die Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden, weshalb im nachfolgenden Abschnitt nicht auf diese eingegangen wird. 7. Sachverhaltswürdigung / rechtliche Würdigung 7.1. Sachverhaltsphase I 7.1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Mittellinie resp. die Leitlinie, also die Linie zwischen Überholspur und Normalspur, mit mehr als der halben Fahrzeugbreite überfahren zu haben, was ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs darstelle (vgl. act. 16). 7.1.2. Die Beobachtungen zum Fahrmanöver in der Sachverhaltsphase I wurden von beiden Zeugen (C._____ und B._____) in glaubhafterweise beschrieben, unabhängig voneinander geschildert und scheinen jeweils auf eigenen Wahrnehmungen zu beruhen. Das Manöver war augenfällig und wurde in zentralen Punkten übereinstimmend beschrieben. Der Sachverhalt der Phase I kann damit in der in der Anklageschrift dargelegten Weise als erstellt erachtet werden. 7.1.3. Dennoch ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Phase I für sich genommen kein strafbares Verhalten beinhaltet. 7.1.4. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nach Art. 31 Abs. 1 SVG vor. Ob dem Beschuldigten in dieser Phase

- 16 der Vorwurf einer einfachen oder einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemacht wird, erhellt aus der Anklage nicht. 7.1.5. Dem Beschuldigten wird in dieser Sequenz der Anklage lediglich vorgeworfen, einen massiven Schwenker von der Überholspur auf die Normalspur gemacht zu haben. Weitere Umstände werden nicht dargelegt. 7.1.6. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG ist der Fahrzeugführer verpflichtet, sein Fahrzeug jederzeit so zu beherrschen, dass er seinen Sorgfalts- und Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet "beherrschen", dass der Lenker die volle Kontrolle über das Fahrzeug ausübt, jederzeit in der Lage ist, auf das Fahrverhalten einzuwirken und innerhalb durchschnittlicher Reaktionszeit angemessen auf Gefahren zu reagieren (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2a; Urteil 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.2). GIGER beschreibt das Beherrschen des Fahrzeugs in seinem Kommentar als Zustand, in dem das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will (SVG Kommentar-GIGER, 8. Aufl. 2014, Art. 31 N 1). 7.1.7. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang jedoch weder vorgeworfen, seinen Vorsichtspflichten nicht nachgekommen zu sein, noch dass das Fahrzeug gegen seinen Willen nach rechts geraten sei. Ein Wechsel des Fahrstreifens für sich allein stellt noch kein strafbares Verhalten und dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Grundsätzlich ist es jedem Verkehrsteilnehmer erlaubt, den Fahrstreifen jederzeit zu wechseln, sofern dies regelkonform geschieht. Überdies wird ein anderes strafbares Verhalten nicht angeklagt. So wird nicht angeführt, dass sich weitere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe oder neben jenem des Beschuldigten befunden hätten und dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Manöver in irgendeiner Art und Weise tangiert oder gefährdet worden wären. Desgleichen werden ausser der Tatsache des abgebrochenen Spurwechsels keine weiteren Umstände dargelegt, die darauf schliessen lassen würden, dass nicht einfach ein geplanter Spurwechsel bewusst abgebrochen wurde, sondern das Manöver auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge Ablenkung oder der Vornahme irgendwelcher unzulässiger Verrichtungen zurückzuführen wäre. Ein Rückschluss dahingehend, dass der soge-

- 17 nannte Initialschwenker im Zusammenhang mit einer Mobiltelefonbenutzung gestanden habe, ist nicht zulässig, zumal für die Sachverhaltsphase I keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen und ein zu einem späteren Zeitpunkt vorgeworfenes Verhalten nicht ohne Weiteres zur Erklärung eines früheren Geschehensabschnitts herangezogen werden kann. 7.1.8. Folglich lässt sich kein strafbares Verhalten aus der Sachverhaltsphase I ableiten. 7.2. Sachverhaltsphase II 7.2.1. Der Anklage zufolge soll der Beschuldigte sodann auf einer Strecke von ca. 150 Metern im Islisbergtunnel mit den beiden rechten Reifen auf der Leitlinie zwischen Überhol- und Normalstreifen gefahren sein, was als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs qualifiziert wird (vgl. act. 16). 7.2.2. B._____ erklärte zunächst, der Beschuldigte sei "sicher" auf oder leicht über der Mittellinie gefahren, relativierte diese Aussage jedoch im weiteren Verlauf dahingehend, dass der Beschuldigte lediglich die gesamte Breite seines Fahrstreifens "bis zur Mittellinie" ausgeschöpft habe. Diese Korrektur der ursprünglichen Aussage lässt auf eine gewisse Unsicherheit in der Wahrnehmung schliessen und legt nahe, dass der Begriff "sicher" hier nicht im Sinne tatsächlicher Gewissheit, sondern vielmehr als Ausdruck subjektiver Einschätzung zu verstehen ist. Die Ausführungen des Zeugen zur exakten Position des mutmasslichen Fahrzeugs auf dem Fahrstreifen bleiben somit unklar. Eine explizite Aussage dahingehend, dass der Beschuldigte über eine Strecke von rund 150 Metern mit den rechten Reifen auf der rechten Leitlinie gefahren sei, machte B._____ nicht. 7.2.3. Selbst wenn eines der in den Videoaufnahmen erkennbaren weissen Fahrzeuge tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden könnte, zeigen sich gewisse Bewegungen innerhalb des Fahrstreifens in Richtung der rechten Begrenzungslinie und bis auf sie hin sowie wieder zurück. Ebenso ersichtlich ist aber auch, dass der rechte Fahrstreifen neben dem mutmasslich vom Beschuldigten

- 18 geführten Fahrzeug zu der Zeit frei war. Das gelegentliche Ausschöpfen der Fahrstreifenbreite nach rechts oder links, mithin das nicht absolut geradlinige Fahren, ist im Strassenverkehr üblich und als alltägliches Fahrverhalten zu bewerten, zumal nicht erkennbar ist, dass er andere Verkehrsteilnehmer dadurch irgendwie tangiert oder gefährdet hätte. So erhebt die Anklagebehörde im Zusammenhang mit dieser Sequenz der Fahrt auch keine weitergehenden Vorwürfe wie etwa eines Drängelns, Behinderns oder einer möglichen konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dass das auf den Videos ersichtliche Fahrverhalten einem "Husarenritt" gleichkäme, wie der Zeuge B._____ es bezeichnet hat, kann auf den Videosequenzen nicht erkannt werden. Eine solche Wertung erscheint daher unglaubhaft. 7.2.4. Die Beweiswürdigung zur Sachverhaltsphase II ergibt somit kein die Anklage stützendes Bild. Zwar berichtet B._____ von einem wiederholten, teils punktuellen Berühren der Fahrstreifenbegrenzung durch das mutmassliche Fahrzeug des Beschuldigten, seine Aussagen vermögen den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit zu stützen. Die Videosequenzen würden die Vorwürfe ebenso nicht zu erhärten vermögen, da sie lediglich eine kurzfristige Annäherung an die rechte Fahrbahnbegrenzung zeigen und somit gar eher entlastend wären. Der Anklagesachverhalt betreffend Phase II kann nicht mit der erforderlichen Klarheit als erstellt gelten. 7.2.5. Unabhängig davon wäre selbst ein als erstellt erachteter Sachverhalt dieser Art rechtlich nicht ohne Weiteres strafbegründend. Wie bereits unter Ziffer 7.1.6 dargelegt, verlangt Art. 31 Abs. 1 SVG ein Mass an Fahruntüchtigkeit, das die Kontrolle über das Fahrzeug ernsthaft in Frage stellt. Ein leichtes Abweichen innerhalb des eigenen Fahrstreifens genügt hierfür nicht. Es fehlen sowohl zusätzliche gefahrbegründende Umstände als auch eine entsprechende strafrechtliche Qualifikation des beanstandeten Verhaltens, da - wie unter Phase I bereits ausgeführt - ein eventuell späteres Fehlverhalten nicht unbesehen und ohne jegliche sachverhaltliche Darstellung in der Anklage zur Qualifizierung einer vorangehenden Fahrweise als Nichbeherrschen des Fahrzeugs herangezogen werden darf.

- 19 - Dies umso weniger, als das entsprechende Fahrmanöver nicht derart auffällig war, dass kaum eine andere Erklärung dafür denkbar wäre. 7.2.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsphase II aufgrund der Beweismittel nicht erstellt werden kann und im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht nicht von einem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ausgegangen werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus der Anklageschrift auch hier nicht, ob der Vorwurf einer einfachen oder einer groben Verletzung von Verkehrsregeln erhoben wird. 7.3. Sachverhaltsphase III 7.3.1. Dem Beschuldigten wird im weiteren Verlauf der Fahrt vorgeworfen, während ca. acht Sekunden erneut innerhalb seines Fahrstreifens Schlangenlinien gefahren zu sein, wobei er gleichzeitig sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und bedient habe. Damit soll er sich zufolge der Vornahme von Verrichtungen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig gemacht haben. Dies würde voraussetzen, dass beide Verhaltensweisen – die unsichere Fahrweise in Form von Schlangenlinien und die Handynutzung – im selben Zeitraum erfolgt sein sollen (vgl. act. 16). 7.3.2. Es ist festzuhalten, dass der Zeuge B._____ zwar sowohl eine unsichere Fahrweise des Beschuldigten als auch dessen Nutzung eines Mobiltelefons schildert, jedoch an keiner Stelle in der Zeugeneinvernahme ausdrücklich angibt, dass beides gleichzeitig erfolgt sei. Seine Aussagen erfolgen in getrennten Antwortkomplexen und ohne eine klare zeitliche oder kausale Verknüpfung der beiden Beobachtungen (act. 10/3 F/A 25, 30, 31 und 34). Zudem weist der Zeuge selbst darauf hin, nicht durchgehend nach links – also zum Fahrzeug des Beschuldigten – geblickt haben zu können, was eine kontinuierliche Beobachtung ausschliesst. Eine belastbare Feststellung dahingehend, dass das Fahren in Schlangenlinien unmittelbar während der Handynutzung stattgefunden haben soll, lässt sich aus der Einvernahme des Zeugen B._____ somit nicht ableiten.

- 20 - 7.3.3. Falls auf die Videoaufnahmen (act. 3 und act. 19/2) abgestellt werden würde, auf denen gemäss B._____ die Parallelfahrt erkennbar sein soll (act. 10/3 F/A 41), zeigt sich, dass das weisse Fahrzeug, welches parallel zu einem VW-Bus fährt, gerade in diesem Zeitraum – gänzlich entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift – sehr geradlinig unterwegs ist und keinerlei Schlangenlinien fährt. Dies würde den Beschuldigten betreffend den Anklagevorwurf der gefahrenen Schlangenlinien damit stark entlasten. Die Aussagen des Zeugen B._____ stützen sodann den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt nicht. So spricht B._____ zunächst von einer Beobachtungsdauer der Parallelfahrt von acht Sekunden, ergänzt dann aber, es seien "sicher zehn Sekunden" gewesen. Gleichzeitig räumt er ein, nicht die ganze Zeit zum Fahrzeug des Beschuldigten hinübergesehen zu haben, da er sich auch auf die Strasse habe konzentrieren müssen. Beim ersten Kontrollblick habe er gesehen, wie der Beschuldigte Wisch- und Tippbewegungen auf dem Handy vorgenommen habe. Bei der weiteren Beobachtung habe dieser ca. 3-4 Sekunden ununterbrochen auf den Bildschirm geschaut (act. 10/3 A/F 25 S. 5). 7.3.4. Eine solche Kombination aus genauer Zeitangabe und eingeschränkter bzw. nicht anhaltender Sicht auf das Fahrzeug wirft Zweifel auf, besonders im Hinblick auf die gemäss Anklageschrift vorgeworfene ununterbrochene Nutzungsdauer des Mobiltelefons durch den Beschuldigten während ca. 8 Sekunden, die sich so nicht aus den Angaben des Zeugen ergibt. 7.3.5. Ausserdem lässt sich nicht feststellen, dass der Beschuldigte während der Bedienung seines Mobiltelefons Schlangenlinien fuhr oder die anderen Verkehrsteilnehmer in anderer Weise gefährdete. Damit lässt sich mit nichts belegen, dass seine Aufmerksamkeit zufolge des kurzzeitigen Verwendens des Mobiltelefons mit einer Hand zu einem unbeabsichtigten Fehlmanöver, mithin einem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, geführt hätte. 7.3.6. Für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV – namentlich wegen einer durch ein Kommunikations- oder Informationssystem beeinträchtigten Aufmerksamkeit – ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass die Auf-

- 21 merksamkeit tatsächlich nachweislich beeinträchtigt war (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c; BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3). Die reine Tatsache, kurzzeitig ein Mobiltelefon bedient zu haben, genügt nicht, zumal - wie gesagt - keine Fahrfehler begangen wurden, welche entsprechende Rückschlüsse zulassen würden. 7.4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bemisst sich gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). In Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die übrigen Kosten beinhalten die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'500.–. 8.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 8.3. Da der Beschuldigte freizusprechen ist und ihm weder ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen noch die Erschwerung der Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden kann, sind die Kosten des Vorverfahrens und die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 8.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung

- 22 richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 15 f. zu Art. 429 StPO). 8.5. Eine Entschädigung in anbegehrter Höhe von Fr. 11'880.60 (inkl. Mehrwertsteuer) für das Verfahren erweist sich vorliegend gerade noch als angemessen. 8.6. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. Fürsprecher Rechtsanwalt X._____, ist daher für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'880.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

- 23 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dr. iur. Fürsprecher Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als erbetener Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'880.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Affoltern wird angewiesen, den Betrag von Fr. 11'880.60 an Dr. iur. Fürsprecher Rechtsanwalt X._____ auszubezahlen. 5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:  den Beschuldigten (übergeben);  den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Bezirksgerichtskasse Affoltern,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG,  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, je gegen Empfangsschein.

- 24 - 6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 16. April 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Vizegerichtspräsidentin: M. Meuter-Rehm Die Gerichtsschreiberin: S. Späti versandt / übergeben am:

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