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Zürich Obergericht Weitere Kammern 31.08.2017 GG160270

August 31, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,153 words·~1h 11min·8

Summary

Sich bestechen lassen etc.

Full text

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG160270-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic.iur. Dienst Gerichtsschreiber lic.iur. Utz

Urteil und Verfügung vom 31. August 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,

betreffend Sich bestechen lassen etc.

Privatkläger

1. Stadtpolizei Zürich, 2. B._____, 3. C._____,

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2016 (act. 75) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr.iur. X1._____ und Rechtsanwältin Dr.iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic.iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde.

Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (D1-act. 75 S. 20 f.; vgl. auch act. 93 S. 1) − Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage − Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.– − Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren − Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse − Einziehung zu den Akten der nachfolgenden, von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte: a) D1-act. 68/37: Festplatte Western digital 1 TB, SNR 1 (FCS Nr. 2), beschlagnahmt am 17. September 2015 (D1-act. 36/3/8/4; Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413), b) D1-act. 70/5 ff.: Editionsantwort Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 bezüglich POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen, beschlagnahmt am 20. Juli 2016 (D1-act. 70/15),

- 3 c) D2-act. 13/5: Editionsantwort E._____ AG zur SIM-Karte E._____ Mobile mit Nr. 3 vom 21. Oktober 2016, beschlagnahmt am 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/6), d) D3-act. 16/6 und 16/13: Editionsantwort Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergänzungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 Ziff. 3bis altStGB, beschlagnahmt am 20. Juli 2016 (D3-act. 16/7) − Entscheid über allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ − Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'500.–) 2. Der Verteidiger: (act. 94 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung auszurichten. 4. Die Kosten der Strafuntersuchung und des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Privatklägerin 1 (Stadtpolizei Zürich): (D1-act. 61/4, 61/14 und 61/16 sowie D2-act. 14/2) − Bestrafung des Beschuldigten 4. Die Privatklägerin 2 (B._____): (D2-act. 14/4) − Bestrafung des Beschuldigten 5. Der Privatkläger 3 (C._____): (D1-act. 61/2) − Bestrafung des Beschuldigten

- 4 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte 1. Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. Oktober 2013 wurde dem Beschuldigten – wie auch weiteren beschuldigten Personen – vorgeworfen, er habe sich der Begünstigung schuldig gemacht (D1-act. 1a). Mit der nötigen Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 betreffend Zufallsfund aus der Überwachung "F._____" (D1-act. 2) sowie der entsprechenden Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 (D1-act. 6) wurde in der Folge gestützt auf die Erkenntnisse aus dem im Vorverfahren "Operation F._____" überwachten Telefonverkehr von G._____ gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung (Nr. A-6/2013/171100466) eingeleitet. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 22. April 2015 einen Strafbefehl und eine Einstellungsverfügung. Mit dem (nicht rechtskräftig gewordenen) Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) sowie mehrfachen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bestraft (D1-act. 64). Die entsprechenden Vorwürfe wurden in der Anklage vom 8. Dezember 2016 als Anklagepunkte 1 (z.N. von C._____ und Stadtpolizei Zürich), 2 (z.N. von H._____-Bar I._____ und Stadtpolizei Zürich) und 3 (z.N. von J._____ und Stadtpolizei Zürich) aufgenommen. Demgegenüber wurde mit der Einstellungsverfügung vom 22. April 2015 das Verfahren betreffend Begünstigung, Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung betreffend weiter untersuchte Vorwürfe eingestellt (D1-act. 65). 2. Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung vom 22. April 2015 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erheben (D1-act. 66/8/2/1). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2015 wurde

- 5 die Beschwerde gutgeheissen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, und die Sache wurde zu neuem Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (D1-act. 66/8/6). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Mai 2016 wurde dem Beschuldigten in der Folge eine Entschädigung und eine Genugtuung zugesprochen (D1-act. 66/8/21). 3. Auch der Strafbefehl vom 22. April 2015 blieb nicht unangefochten; der Beschuldigte erhob am 12. Mai 2015 Einsprache gegen diesen (D1 act. 67/1). Da die Originale der Untersuchungsakten zur Beurteilung der Kostenbeschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich gingen und gleichzeitig das Strafverfahren hinsichtlich der im Strafbefehl aufgeführten Delikte wegen der Einsprache weiterzuführen war, wurde das weiterzuführende Strafverfahren am 12. Juni 2015 unter der Verfahrensnummer A-6/2015/10020171 neu angelegt, wobei die ans Obergericht weitergeleiteten Akten in Kopie im neuen Verfahren aufgenommen wurden (vgl. dazu die Aktennotiz des Staatsanwaltes vom 9. Juni 2015, D1-act. 1). 4. Im Jahr 2016 konnte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich schliesslich die Untersuchung abschliessen, und die Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 (act. 75) ging am 15. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Zürich ein. Zur Hauptverhandlung vom 29. August 2017 erschienen der Beschuldigte persönlich, sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr.iur. X1._____ und Rechtsanwältin Dr.iur. X2._____, sowie Staatsanwalt lic.iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Um genügend Zeit für die Urteilsberatung – so insbesondere die Prüfung der an der Hauptverhandlung vorgebrachten Argumente von Verteidigung und Staatsanwaltschaft – zu haben, wurde die Urteilseröffnung auf den 31. August 2017 angesetzt. Noch anlässlich dieser mündlichen Urteilseröffnung meldete der Verteidiger des Beschuldigten Berufung gegen den vorliegenden Entscheid an (Prot. S. 29).

- 6 - II. Angeklagte Vorwürfe 1. Anklagepunkt 1 (Dossier 1 Vorwurf 2) 1.1 Dem Beschuldigten werden unter diesem Anklagepunkt die Tatbestände des sich-bestechen-Lassens, des Amtsmissbrauchs, der Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventualiter des teilweise untauglichen Versuchs dazu vorgeworfen. 1.2 So soll der Beschuldigte als Funktionär des Dienstes K._____ der Stadtpolizei Zürich während seiner Dienstzeit ohne einen dazu nötigen dienstlichen Grund im polizeiinternen Rapportsystem Polis am 4. Juli 2013 zwischen 11.40.35 Uhr und 11.41.00 Uhr auf zwei Personenstämme von C._____ und ebenfalls am 4. Juli 2013 um 16.00 Uhr auf den Personenstamm von L._____ zugegriffen haben. In der Folge habe er die gewonnenen Erkenntnisse (vgl. dazu im einzelnen Anklage S. 3) am 5. Juli 2013 per SMS-Nachrichten ab seinem Privatmobiltelefon (4) auf die von L._____ benutzte Rufnummer 5 weitergegeben und verraten. Dazu habe ihn – wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht – L._____ am 3. Juli 2013 mit der SMS-Nachricht: "… ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____…" (übersetzt aus dem Portugiesischen) veranlasst, wobei dieser ihr daraufhin geantwortet habe: "…Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss…" (übersetzt aus dem Portugiesischen). Als Gegenleistung dafür habe der Beschuldigte von L._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen begehrt (vgl. dazu auch den entsprechenden SMS- Verkehr in Anklage S. 4 bis 12). 1.3 Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht – gemäss den vorerwähnten Straftatbeständen schuldig gemacht, wobei eventualiter C._____ an der Geheimhaltung seiner Polis- Einträge nicht interessiert gewesen sei, was der Beschuldigte aber nicht gewusst habe.

- 7 - 2. Anklagepunkt 2 (Dossier 1 Vorwurf 4) 2.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter des untauglichen Versuchs dazu vorgeworfen. 2.2 Konkret soll der Beschuldigte am 2. Oktober 2013 um 13.57.48 Uhr mit einer ab seinem Privatmobiltelefon (4) an M._____ gesandten SMS-Nachricht ohne jeden dienstlichen Grund und ohne die nötige Einwilligung der Bar-Betreiberin H._____ AG die nur dem Forensischen Institut der Stadtpolizei und Kantonspolizei Zürich, nicht aber der Öffentlichkeit bekannte, amts- und privatgeheime Tatsache bekannt gegeben haben, dass tags zuvor in die H._____-Bar in N._____ eingebrochen worden war und der Beschuldigte als Stagier des Forensischen Instituts vor Ort die Spuren gesichert hatte. 2.3 Auf diese Weise habe sich der Beschuldigte, so die Staatsanwaltschaft, gemäss dem vorerwähnten Straftatbestand schuldig gemacht, wobei eventualiter I._____ als Verwaltungsratspräsident der Bar-Betreiberin H._____ AG an der Geheimhaltung nicht interessiert gewesen sei, was der Beschuldigte aber nicht gewusst habe. 3. Anklagepunkt 3 (Dossier 1 Vorwurf 5) 3.1 Dem Beschuldigten werden unter diesem Anklagepunkt die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Amtsgeheimnisses vorgeworfen. 3.2 So soll der Beschuldigte als Funktionär des Dienstes K._____ der Stadtpolizei Zürich während seiner Dienstzeit ohne einen dazu nötigen dienstlichen Grund im polizeiinternen Rapportsystem Polis am 11. September 2012 zwischen 11.23.37 Uhr und 11.39.52 Uhr mit dem Suchkriterium Rufnummer 6 auf drei Personenstämme von J._____ zugegriffen haben. In der Folge habe er die gewonnene Erkenntnis über J._____ als Inhaberin der Rufnummer 6 zu einem unbekannten Zeitpunkt und auf unbekannte Weise an O._____ (heute: O'._____,

- 8 nachfolgend O'._____) weitergegeben, obwohl dieser Inhalt nur für polizeiliche Zwecke bestimmt war. 3.3 Zu diesem Tun habe – wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht – O'._____ den Beschuldigten am 11. September 2012 in dem von ihr ab der Rufnummer 7 auf die private Rufnummer des Beschuldigten (4) gestarteten gegenseitigen SMS- und MMS-Verkehr veranlasst, um diese Informationen zur Besserstellung von sich oder von Dritten zu verwenden. Dies habe sie mit ihrer um 07.36.32 Uhr beim Beschuldigten eingegangenen Nachricht mit folgenden Worten gemacht: "… Guten Tag! Ich habe die E-Mail mit der Musik erhalten, danke! Kannst Du mir jene Seite von Google schicken, wo man entdeckt von wem die Telefonnummer ist, weil es einen Idioten gibt, der mich von der Nummer 6 aus anruft und nichts sagt, es ist mich am Stressen. Habe einen super Tag! Küsse .." (übersetzt aus dem Portugiesischen). Darauf habe der Beschuldigte um 07.57.09 geantwortet: "… guten Tag! Ich werde sehen was ich für dich machen kann … Schmatz.." (übersetzt aus dem Portugiesischen). 4. Anklagepunkt 4 (Dossier 2 Vorwurf 7) 4.1 Dem Beschuldigten werden unter diesem Anklagepunkt die Tatbestände des sich-bestechen-Lassens, des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Amtsgeheimnisses vorgeworfen. 4.2 Der Beschuldigte soll – auch hier als Funktionär des Dienstes K._____ der Stadtpolizei Zürich – während seiner Dienstzeit ohne einen dazu nötigen dienstlichen Grund im polizeiinternen Rapportsystem Polis am 12. Juni 2013 zwischen 14.47.24 Uhr und 14.58.03 Uhr nach der Telefonnummer einer Frau mit Vornamen B._____ und Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht haben. Dabei habe er von ca. 14.57.33 Uhr bis ca. 14.57.35 Uhr sowie von 15.38.52 Uhr bis ca. 15.38.53 Uhr je auf die Personendaten sowie Geschäfts- und Dokumentenlisten der Stammnummer von B._____ gegriffen. 4.3 In der Folge habe der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht – gleichentags um ca. 15.49.41 Uhr mit einer WhatsApp-Nachricht

- 9 von seinem privaten Mobiltelefon mit der Rufnummer 4 auf die von O'._____ benutzte Rufnummer 7 geschrieben: "…Hausfrau, 8 …". Damit habe der Beschuldigte je zum Nachteil der Stadtpolizei Zürich und von B._____ die durch seinen Lesezugriff im Polis gewonnenen polizeiinternen Angaben über B._____ an O'._____ verraten. 4.4 Zu diesem Tun habe – so die Staatsanwaltschaft – O'._____ den Beschuldigten gleichentags durch die nachfolgenden WhatsApp-Nachrichten veranlasst: - um ca. 10.43.18 Uhr :"… Liebling hast du/hat er/sie die Nummern nicht registriert…" oder "Liebling die Nummern sind nicht registriert" oder "Liebling, registriert, gibt es die Nummern nicht" oder "Liebling gibt es die registrierte Nummern nicht" oder "Liebling, gibt es, registriert, die Nummern nicht" oder "Liebling hast du die registrierte Nummer nicht" oder "Liebling er/sie hat die registrierte Nummer(n) nicht" (übersetzt aus dem Portugiesischen), - um ca. 15.47.23 Uhr: "Falls es wirklich sie ist/sein sollte dann/also erhältst/empfängst du/erhält/empfängt er/sie" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann nimm es entgegen" oder "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange sie" oder "wenn es wirklich sie ist, dann empfange es/nimm es entgegen" oder "Falls es sie ist/falls es sich um sie handelt, dann empfängt sie/er es" (übersetzt aus dem Portugiesischen), - um ca. 15.47.49 Uhr: "Falls es sie ist/sein sollte verspreche ich (es)" (übersetzt aus dem Portugiesischen), - und um ca. 15.49.15 Uhr: "Welcher Beruf?" (übersetzt aus dem Portugiesischen). 4.5 Damit habe O'._____ – wiederum gemäss der Staatsanwaltschaft – den Beschuldigten zusammengefasst angefragt, ob der Beschuldigte von "B._____" den Beruf und "die Nummern nicht registriert" habe. Eine Antwort gegeben habe der Beschuldigte im Gegenzug für eine von O'._____ angebotene und vom Beschuldigten für die Antwort geforderte sexuelle Zuwendung von

- 10 - O'._____, wobei diese Zuwendung mit den Nachrichten "versprich!" und "Samstag?" (jeweils übersetzt aus dem Portugiesischen; 15.47.34 bzw. 15.47.59 Uhr) eingefordert und von O'._____ mit den oben bereits erwähnten Nachrichten von 15.47.23 bzw. 15.47.49 angeboten worden sei. 5. Anklagepunkt 5 (Dossier 3 Vorwürfe 8 und 9) 5.1 Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt der Tatbestand der mehrfachen Pornographie vorgeworfen. 5.2 Diesbezüglich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er bis zu seiner Festnahme am 12. November 2013 zwei WhatsApp- Nachrichten mit Anhängen pornographischen Inhalts in lesbarer und nicht gelöschter Form im Chatverlauf aufbewahrt habe, wobei er diese Nachrichten von P._____ erhalten habe. Dazu führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass P._____ die Nachrichten von dessen Mobiltelefon mit der Rufnummer 9 auf das vom Beschuldigten verwendete Mobiltelefon mit der Rufnummer 4 gesendet habe. 5.3 Konkret handle es sich – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – zum einen um eine WhatsApp-Nachricht vom 12. September 2013 mit einem Videofilm als Anhang, der einen weniger als 16 Jahre alten Knaben beim geschlechtlichen Verkehr mit einer Eselstute zeige, wobei diese Nachricht vom Beschuldigten gleichentags auch geöffnet worden sei. Zum andern habe der Beschuldigte am 20. September 2013 einen Videofilm erhalten und gleichentags geöffnet, der einen Mann zeige, der das Gesicht seiner Sexualpartnerin mehrmals gegen den Boden geschlagen habe und in welchem überdies Frauen zu sehen seien, die mit einer Katze und einem Pferdehengst geschlechtlichen Verkehr hätten.

- 11 - III. Verwertbarkeit der Zufallsfunde 1. Die Anklagepunkte 1, 2 und 3 (Dossier 1 Vorwürfe 2, 4 und 5) sind Zufallsfunde der ersten Datenauslesung FCS (D1-act. 56/3/1-8) aus dem wegen Begünstigung eröffneten und dann eingestelltem Vorverfahren A-6/2013/171100466. Anklagepunkte 4 und 5 (Dossier 2 Vorwurf 7 und Dossier 3 Vorwürfe 8 und 9) sind im Rahmen des Einspracheverfahrens durch eine zweite Datenauslesung (D1-act. 42/1-16) gewonnene Zufallsfunde. Zu prüfen ist deshalb, ob diese Zufallsfunde verwertbar sind. 2. Aus den Akten geht hervor, dass mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 unter anderem die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gegen den Beschuldigten gewonnenen, belastenden Erkenntnisse bezüglich Begünstigung genehmigt wurde. Über die nun angeklagten Vorwürfe betreffend das mehrfache sich-bestechen-Lassen, den mehrfachen Amtsmissbrauch, die mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses und die mehrfache Pornographie findet sich nichts in dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, da die den Vorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalte damals noch nicht bekannt waren (vgl. D1-act. 2). Die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend Begünstigung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich in der Folge mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 erteilt (D1-act. 6). Weiter geht aus den Akten hervor, dass mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2014 die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten unter anderem auch hinsichtlich des Verdachts des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventualiter des mehrfachen sich-bestechen-Lassens erteilt wurde. Dazu geht aus dem Entscheid des Obergerichts hervor, dass der aktenkundige, bisher – nach der am 31. Oktober 2013 erteilten ersten Ermächtigung zur Strafverfolgung – ermittelte Sachverhalt zu einem wesentlichen Teil auf genehmigten Überwachungsmassnahmen beruht, wobei sich der Verdacht auf die neuen Delikte aus der zwischenzeitlichen Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger ergebe. Bei den der

- 12 - Bewilligung zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich um die vorliegend unter Anklagepunkte 1, 2 und 3 angeklagten Vorwürfe. 3. Weiter findet sich in den Akten ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2014, gemäss welchem die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "F._____" gewonnenen, den Beschuldigten und weitere Personen belastenden Erkenntnisse hinsichtlich der Vorgänge in der Liegenschaft Q._____-strasse 10 in Zürich genehmigt wurde. Die Genehmigung wurde hier ausdrücklich betreffend den Tatbestand der Begünstigung erteilt (D1-act. 45/5). 4. Schliesslich wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2016 die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung auch hinsichtlich des Anklagepunktes 4 erteilt. Die Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten würden sich – wie das Obergericht festhielt – aus einer vertieften, durch die Kantonspolizei Zürich vorgenommene Datenanalyse seines iPhones ergeben, welche nach der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache in Auftrag gegeben worden sei. Weiter wird in jenem Entscheid ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Pornographie (vorliegend Anklagepunkt 5) zu Recht kein Ermächtigungsgesuch eingereicht worden sei, da es sich diesbezüglich nicht um eine Begehung "im Amt" handeln würde (D2-act. 8). 5. Somit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der schliesslich angeklagten Vorwürfe keine Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts vorliegt, welche die Verwertung dieser Zufallsfunde ausdrücklich genehmigt hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 StPO genehmigungsbedürftig waren oder ob es sich um Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO handelt, für deren Verwertung keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erforderlich war. Ist Letzteres der Fall, liegt eine grundsätzliche Verwertbarkeit vor, wobei noch zu klären wäre, ob die primäre Zwangsmassnahme der Durchsuchung oder Untersuchung rechtens war und ob nicht eine Beweisausforschung (fishing expedition) vorliegt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 243 N 4 ff.).

- 13 - 6. Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorliegend um Funde, die aufgrund der Auswertung von Datenquellen des Beschuldigten gemacht wurden. Bei den Datenträgern, die ausgewertet wurden, handelt es sich um das Privathandy des Beschuldigten (iPhone 5, Rufnummer 4) und um das Geschäftshandy des Beschuldigten (ebenfalls iPhone 5, Rufnummer 11), wobei ab dem Geschäftshandy keine sachdienlichen Daten bzw. Erkenntnisse erhoben werden konnten (D1-act. 56/3/1-8, insbes. D1-act. 56/3/4 und 5). 7. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den erwähnten Daten um solche handelt, die unter die Bestimmungen von Art. 269 bis 279 StPO fallen. Nach herrschender Lehre ist das Fernmeldegeheimnis das wesentliche Schutzobjekt von Art. 269 bis 279 StPO. Anders als bei den zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Geheimnissen (Art. 170 bis 173 StPO) besteht zwischen den Kunden und der Anbieterin von Post- und Fernmeldedienstanbietern kein Vertrauensverhältnis, das über den Vorgang der Informationsübermittlung hinaus Schutz erheischt. Die Information ist deshalb lediglich während des Transports, d.h. in der Übermittlungsphase, geschützt, nicht aber ausserhalb des Transportwegs. Beginn und Ende der Übermittlungsphase beurteilen sich danach, wer die Datenherrschaft innehat. Der Empfänger erhält mit dem Abruf der Information die Datenherrschaft, nämlich die Möglichkeit, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, weiterzuleiten und zu löschen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Nachricht beim Empfang lokal abgespeichert oder auf dem Server der Anbieterin gelassen wird (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 269 N 20 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass es sich bei den ab den iPhones erhobenen Daten nicht um solche handelt, welche unter die Bestimmungen von Art. 269 bis 279 StPO fallen. Eine vorgängige Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht zur Erhebung dieser Daten war demnach nicht erforderlich. Es bleibt somit zu prüfen, ob die primäre Zwangsmassnahme der Durch- und Untersuchung rechtens war, oder ob eine Beweisausforschung vorliegt. 8. Wie sich aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 ergibt, wurde die Verwendung der im Verfahren gegen R._____ betreffend Amtsmissbrauch und weitere

- 14 - Delikte geführten Untersuchung erlangten Erkenntnisse, die den Beschuldigten belasteten, bezüglich Begünstigung genehmigt (D1-act. 2). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013 wurde diesbezüglich auch die Ermächtigung zur Strafuntersuchung erteilt (D1-act. 6). Wie sich aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2013 ergibt, hatten Überwachungsmassnahmen in der Aktion "F._____" ergeben, dass der Beschuldigte am 9. August 2013 von G._____ darüber informiert worden sei, dass R._____ verschiedene Prostituierte aus dem Umfeld des Milieu-Lokals "S._____" decke und sie hinsichtlich ihrer strafrechtlich relevanten Aktivitäten begünstige. Trotz seines Wissen habe der Beschuldigte dies entgegen seiner Pflicht nicht gemeldet und auch sonst keine Strafverfolgungsmassnahmen eingeleitet (D1-act. 2 S. 4). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Begünstigung wurde deshalb aufgrund des damaligen Wissensstandes zu Recht geführt. In einer ersten Einvernahme führte der Beschuldigte zum Vorwurf der Begünstigung aus, dass er G._____ seit 10 bis 15 Jahren kenne, mit dieser aber keinen persönlichen Umgang gepflegt habe. Weiter führte er aus, dass sich G._____ bei ihm gemeldet habe und ihm mitgeteilt habe, dass sie ein Problem habe; es gehe unter anderem auch um seine Mitarbeiter, so auch um R._____. Da es sich offenbar um eine delikate Sache gehandelt habe, habe er G._____ dann in Begleitung von T._____ im Restaurant U._____ am 9. August 2013 getroffen (D1-act. 12, Hafteinvernahme Beschuldigter vom 12. November 2013, S. 3 ff.). Gemäss den damaligen Aussagen des Beschuldigten musste es demnach vor dem Treffen vom 9. August 2013 auch zu anderen Kontakten mit G._____ gekommen sein, so auch unmittelbar vor dem 9. August 2013, wobei davon auszugehen ist, dass die Verabredung für den 9. August 2013 telefonisch oder per SMS vereinbart worden ist. Dies ergibt sich auch aus der Aussage der Mitbeschuldigten T._____ in ihrer Hafteinvernahme vom 18. November 2013, wonach ihr der Beschuldigte kurz vor dem Treffen mit G._____ vom 9. August 2013 gesagt habe, dass G._____ ihn angerufen habe und um ein Treffen gebeten habe (D1-act. 53/1/1 S. 22). Es bestanden damals demzufolge genügend Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und G._____ auch ein telefonischer Kontakt oder ein solcher per SMS oder anderer Übermittlungsdienste bestand. In der Untersuchung betreffend

- 15 - Begünstigung ging es aber gerade darum festzustellen, was alles der Beschuldigte von G._____ über die Handlungen von R._____ erfahren hatte. Es war deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, diesbezüglich auch die Mobiltelefone des Beschuldigten untersuchen zu lassen. Als zufällig im Sinne von Art. 243 StPO entdeckt gelten Spuren dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Keine zufällige Entdeckung liegt entsprechend dann vor, wenn Spuren an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen; diesfalls handelt es sich nicht um Zufallsfunde, sondern um das Ergebnis einer verbotenen Beweisausforschung (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 13). Im vorliegenden Fall liegt es aufgrund des Gesagten geradezu auf der Hand, dass eine Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten durchgeführt werden musste. Nur so liess sich feststellen, welche Informationen zwischen dem Beschuldigten und G._____ über das Treffen vom 9. August 2013 hinaus ausgetauscht wurden. Eine unzulässige Beweisausforschung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Daraus wiederum ergibt sich, dass die bei der Datenauswertung gewonnen Daten (auch) im vorliegenden Verfahren verwertbar sind.

IV. Rekapitulation Anklagevorwürfe 1. Bevor auf die einzelnen Anklagepunkte einzugehen ist, sollen zur besseren Übersicht die einzelnen Vorwürfe (vgl. dazu im Detail supra II.) nochmals kurz rekapituliert werden. Die Staatsanwaltschaft erhebt in ihrer Klage fünf Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Im Anklagepunkt 1 (nach Nummerierung der Staatsanwaltschaft Dosser 1 Vorwurf 2) wirft sie dem Beschuldigten vor, sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der (gegebenenfalls untauglich versuchten) Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er an L._____ Informationen aus dem Polis über C._____ mitgeteilt habe, wobei er als Gegenleistung eine Wiederaufnahme der zuvor abgebrochenen Beziehung zu L._____ verlangt habe.

- 16 - 2. Im Rahmen des Anklagepunktes 2 (Dossier 1 Vorwurf 4 der Staatsanwaltschaft) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine (gegebenenfalls untauglich versuchte) Amtsgeheimnisverletzung vor. In sachverhaltlicher Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft diesbezüglich geltend, dass der Beschuldigte seinem Kollegen M._____ per SMS mitgeteilt habe, dass in die "H._____-Bar" eingebrochen worden sei und er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensischen Instituts Spuren gesichert habe. 3. Im Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten – als Anklagepunkt 3 – auch vor, dass er auf eine Nachfrage von O'._____ hin im Polis nach der Inhaberin der Rufnummer 6 gesucht habe und das Suchergebnis an O'._____ verraten habe (Dossier 1 Vorwurf 5). Das entsprechende Verhalten wird dabei von der Staatsanwaltschaft als Amtsmissbrauch sowie als Amtsgeheimnisverletzung gewürdigt. 4. Ebenfalls in Zusammenhang mit O'._____ wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagepunktes 4 sodann vor, sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er im Polis nach einer B._____ mit Jahrgang ca. 1979 bis ca. 1981 gesucht habe und in der Folge so gewonnene Erkenntnisse an O'._____ verraten habe (Dossier 2 Vorwurf 7). 5. Zuletzt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten schliesslich – als Anklagepunkt 5 – noch vor, dass er sich des Besitzes unerlaubter Pornografie schuldig gemacht habe, da er von P._____ via Whatsapp zwei Videos zugestellt erhalten und diese anschliessend nicht gelöscht habe, wobei auf den Videos sexuelle Handlungen pädophiler, zoophiler und gewalttätiger Natur gewesen seien (Dossier 3 Vorwürfe 8 und 9).

V. Anklagepunkt 1: L._____ 1. Wie ausgeführt, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1 (nach Nummerierung der Staatsanwaltschaft Dosser 1 Vorwurf 2)

- 17 vor, dass er sich der (passiven) Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der (gegebenenfalls untauglich versuchten) Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht habe. In sachverhaltlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten dabei vor, dass er Informationen aus dem Polis über C._____ an L._____ mitgeteilt habe und als Gegenleistung eine Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. bzw. 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – begehrt habe. 2.1 Die Staatsanwaltschaft macht in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf geltend, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2013 um 11:40 Uhr im System Polis auf die Personenstämme von C._____ zugegriffen und dabei dessen Personendaten, Geschäftslisten und Dokumentenlisten gelesen habe. Sodann habe er am gleichen Tag um 16:00 Uhr auf den Personenstamm von L._____ sowie auf deren Geschäft 12 zugegriffen. Daraufhin habe der Beschuldigte am 5. Juli 2017 um 13:17 Uhr die drei folgenden (im Original jeweils auf Portugiesisch verfassten) SMS-Nachrichten an L._____ gesendet: "Ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn [gemeint C._____], aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe". Daraufhin habe er eine Viertelstunde später sich von L._____ rückbestätigen lassen, dass "der Geburtstag von ihm" der tt. Juni 1953 sei, und auf ihre Bestätigung hin habe er zwei Minuten später an L._____ zurückgeschrieben "so ist es". 2.2 Zum entsprechenden Dialog veranlasst worden sei der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft weiter ausführt – dadurch, dass L._____ dem Beschuldigten am 3. Juli 2013 (auf Portugiesisch) geschrieben habe "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____". Daraufhin habe der Beschuldigte an L._____ zurückgeschrieben "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss". 2.3 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte als Gegenleistung für sein Tun – also für seine SMS – die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. Oktober 2012 sowie am 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten in-

- 18 timen Beziehung angestrebt habe. Diesbezüglich habe der Beschuldigte an L._____ namentlich die folgenden (im Original jeweils auf Portugiesisch verfassten) SMS geschrieben: - "ja ich habe mir weh getan, als du nicht geantwortet hast. Du weisst gut dass wir zwei uns sehr gerne haben, lass es eingestehen ohne Druck, ohne Zwang! Lass dich in meine Arme fallen…. Vertrau mir" (3. Juli 2013, 17:21 Uhr, unmittelbar vor dem SMS "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss"). - "ich verehre köstliche/reizende/geile Übersetzerinnen" (4. Juli 2013, 14:05 Uhr). - "treffen wir uns heute?" (5. Juli 2013, 13:34 Uhr, unmittelbar nach den Worten "so ist es…!". 2.4 Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte bereits zuvor – seit mindestens dem 7. September 2012 – mit L._____ SMS ausgetauscht habe, wobei er an L._____ unter anderem die folgenden SMS gesendet habe: - "du bist zu köstlich/reizend/geil! kuss! A._____" (7. September 2012). - "bin müde aber glücklich wenn ich an gestern denke…" (25. September 2012, nach einem Treffen am Vorabend). - "aber warum Liebling? ich möchte dir helfen wenn ich kann" (30. September 2012). - "logisch" (12. Oktober 2012, auf die Frage hin, ob er sie die ganze Nacht aushalten werde). 2.5 In der Folge soll, wie die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht, L._____ dem Beschuldigten die folgenden SMS gesendet haben:

- 19 - - "einen Kuss und ein Lütscherchen/Säuberchen/kurzes Blasen" (13. Oktober 2012). - "Ich möchte dir sagen dass es schön gewesen ist die Zeit mit dir zusammen aber ich kann/darf dich nicht weiterhin treffen… Kuss und ich wünsche dir das Beste!" (15. Oktober 2012). - "Dich sehen werde ich immer wollen ich glaube dass wir als Freunde weitermachen/fortfahren können" (18. Oktober 2012). - "Ich mag dich A._____ und ich glaube dass wir Freunde sein können glaubst du nicht?" (ebenfalls 18. Oktober 2012). 2.6 Anschliessend soll der Beschuldigte jedoch trotzdem – also trotz dem Downgrading der Beziehung auf eine bloss noch kollegiale Ebene durch L._____ – wieder die folgenden SMS an L._____ gesendet haben: - "einen Schmatz aufs Hinterchen/Ärschlein" (18. Oktober 2012). - "ach du hast von mir geträumt….erzähl alle Details!!! Bin spitz/scharf/erregt" (27. Oktober 2012). - "ich habe Lust dein Fützlein zu schlecken" (27. Oktober 2012). - "lass uns sehen…. Gute Nacht Liebling und Kuss auf dein Hinterchen/Ärschlein" (20. Dezember 2012). - "gibt es auch eine Foto von vorne" (8. Februar 2013). - "aha…! Wie toll Liebling! gibt es noch mehr von diesen sexy Fotos für mich, ich fahre darauf ab!" (8. Februar 2013). - "ich bin spitz…. Ich begehre dich!" (26. Februar 2013). 2.7 Weiter soll der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L._____ vergeblich um weitere private Treffen gebeten haben, und zwar durch die folgenden SMS:

- 20 - - "… ok, aber ich glaube du vergisst mich abermals…" (20. Dezember 2012). - "auch wenn du mich wie dies behandelst wünsche ich dir herzlich gute Festtage und ein glückliches neues Jahr! Vielleicht sagst du mir ja eines Tages warum du so mit mir (bist)…Kuss" (21. Dezember 2012). - "warum antwortest du nicht…?" (29. Januar 2013). - "warum antwortest du nicht Liebling? du hast mich vergessen…" (2. Februar 2013). - "halloooo?! Heute ist Sonntag…erinnerst du dich? (3. März 2013). - "du hast mir versprochen dass wir uns heute treffen würden…ich hoffe dass du Gründe hast, weswegen du mich wie dies/damit behandelst…" (3. März 2013). - "Hübschchen…klappt es heute nicht oder was…?" (19. Juni 2013). - "antwortest du nicht…?" (23. Juni 2013). - "wie schade dass du mich vergessen hast…ich habe dich heute gesehen und denke erneut an dich…" (2. Juli 2013). 2.8 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte auch nach dem 5. Juli 2013 gegenüber L._____ mehrfach auf seiner Gegenleistungsforderung für die erteilte Auskunft über C._____ beharrt habe, wobei die Staatsanwaltschaft sich auf die folgenden SMS beruft: - "ja Liebling… gestern bist du auch ans Fest gegangen? Ich habe dich nicht gesehen…" (6. Juli 2013, 13:34 Uhr). - "ok aber ich kann nicht sehr lange warten…Schmatz auf dein Hinterchen/Ärschlein" (6. Juli 2013, 13:57 Uhr). - "hey Hexlein! Wann treffen wir uns auf einen Drink…?" (8. Juli 2013, 19:37 Uhr).

- 21 - - "wann denn…?" (8. Juli 2013, 19:43 Uhr, nachdem mehrere Terminvorschläge nicht gepasst haben). - "ok… ein köstlicher/reizender/geiler Kuss! Sehnsucht…;-)" (8. Juli 2013, 19:48 Uhr). - "hey Hübsche! Weisst du schon wann…?" (9. Juli 2013). - "wo gehst du hin? ich würde dich gerne besuchen…!" (12. Juli 2013). - "wie schade dass du mich nicht mehr treffen möchtest…" (15. Juli 2013). - "wann können wir uns also treffen…? Ich leide wie ein verletztes Tier…!" (15. Juli 2013). - "ok Mittwoch ist gut! Wo muss ich dich holen…?" (15. Juli 2013). - "morgen ist immer noch gut?" (16. Juli 2013). - "ich hoffe dass wir uns bald sehen!! Ich kriege Sehnsucht…" (17. Juli 2013). - "besteht eine Chance dich morgen nach der Arbeit zu sehen…" (18. Juli 2013). - "hast du heute Zeit?" (19. Juli 2013). - "antwortest du nicht?" (19. Juli 2013). - "köstliches/reizendes/geiles Hexlein…! Ich verehre dich, Kuss" (26. Juli 2013). - "nicht mit Gewissheit… du willst mich nicht sehen, mich besuchen, du antwortest nicht, nicht mal als ich dich angerufen habe… ist die[s] normal für dich?" (26. Juli 2013). - "ok…ich hoffe dass es am Montag klappt…!" (26. Juli 2013). - "dann gehe ich nach Hause… ich habe gehofft dass du Zeit für mich haben würdest…Kuss" (26. Juli 2013).

- 22 - - "ist gut Liebling! danke für diene Antwort!;-) ich hoffe dass du Zeit für mich findest…ähhh… bedeutet später heute noch?" (29. Juli 2013). - "ok…bin zu Hause am Warten…" (29. Juli 2013). - "Sehnsucht…" (30. Juli 2013). - "Liebling komm zu mir auf einen Drink…?!" (31. Juli 2013). - "hast du mich vergessen…?:-(" (2. August 2013). - "Hübsche/Liebe was muss ich tun dafür dass du mir antwortest, triffst du mich in Kürze/bald…? Ich weiss dass du Probleme hast aber ich habe fest Sehnsucht nach dir und würde dir gerne helfen…sag ob/wenn du mich nicht mehr sehen möchtest, dann verschwinde ich… Kuss" (6. August 2013). - "warum zeigst du es mir dann nicht…?" (8. August 2013). - "Liebling DU hast mit mir gespielt!" (8. August 2013). - "ahh…seit wann habe ich gewartet darauf dich zu treffen…?! Ich hatte fest Sehnsucht nach dir….aber du hast ja nicht geantwortet…." (8. August 2013). - "dann werden wir uns also treffen? Ich werde um 4h fertig sein…" (8. August 2013). - "ich habe versucht dich anzurufen…!" (9. August 2013). - "ok…ich hoffe dass wir uns treffen..Kuss" (10. August 2013). - "ich würde dich gerne sehen…" (11. August 2013). - "wirklich…? Ich mag dich sehr und das ist die Wahrheit…! Kuss" (11. August 2013). - "hey! Komm mit mir ins Kino draussen? Openair-Kino am Freitag oder Samstag?" (13. August 2013).

- 23 - - "und nachher…? Willst du mich sehen…? Habe Sehnsucht nach dir…?" (16. August 2013, auf welches SMS hin gemäss Staatsanwaltschaft ein Treffen in der V._____ Bar vereinbart und nicht wieder abgesagt worden sei). - "ok…würdest du mich gerne noch sehen?" (5. September 2013, nachdem L._____ ihm geschrieben habe "(…) wie gut dass es dir gut geht und ich habe dir schon gesagt dass ich dich verehre auch wenn ich weiss dass du nichts wert bist"). - "wann…? Heute habe ich Zeit…" (5. September 2013, nachdem L._____ ihm geschrieben habe "Eines Tages werden wir etwas trinken gehen;}"). - "hey Hexlein! alles gut? ich würde dich gern sehen…" (21. September 2013). - "und morgen…?" (21. September 2013). - "willst du mich sehen…?" (21. September 2013). - "Liebling ich würde gerne kochen für dich am kommenden Wochenende. Hast du Zeit?" (25. September 2013). - "wo ist mein Herz?" (28. September 2013). - "ich würde dich gerne morgen treffen…ist es möglich?" (28. September 2013). - "hast du mich vergessen…?" (8. Oktober 2013). - "ich hoffe dass die Wirbelsäule nicht mehr schmerzt und wir uns in Kürze/bald treffen…?!" (22. Oktober 2013). - "wie schade…du fehlst mir…Sonntag hast du keine Zeit?" (25. Oktober 2013). - "wie früh du bist…warst du in den Ferien oder hast du die Rechnungen nicht bezahlt…?" (unbekannter Zeitpunkt nach dem 25. Oktober 2013).

- 24 - - "ich habe Lust dein Fützlein zu lecken…" (unbekannter Zeitpunkt nach dem 25. Oktober 2013). - "gute Arbeit zu Köstliche/Reizende/Geile" (unbekannter Zeitpunkt nach dem 25. Oktober 2013). 2.9 Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass L._____ auf die letzten vier der erwähnten SMS nicht mehr geantwortet habe. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand führt die Staatsanwaltschaft sodann in der Anklage noch aus, dass der Beschuldigte bei all dem vorstehend erwähnten Tun mit Wissen und Wollen – zumindest aber eventualvorsätzlich – gehandelt habe. 3.1 Zu klären ist zunächst, ob und gegebenenfalls wie weit sich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt erstellen lässt. Unstreitig ist, dass der Beschuldigte mit L._____ zumindest eine gewisse Zeit lang – wie der Beschuldigte selber sagte – "eine erotische Beziehung" hatte (D1-act. 67/5 S. 3). Nie bestritten wurde sodann auch, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten SMS tatsächlich so versendet wurden; ganz im Gegenteil brachte der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden SMS lediglich zwei Detailkorrekturen an (welche von der Staatsanwaltschaft in der Anklage so übernommen wurden; vgl. D1-act. 67/5 S. 10). Da es auch sonst keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die entsprechenden Auswertungen (vgl. D1-act. 56/3/5) in irgendeiner Weise fehlerhaft wären, kann auch davon ausgegangen werden, dass die oben zitierten SMS so effektiv vom Beschuldigten geschrieben worden sind. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte an der Hauptverhandlung den in der Anklage aufgeführten SMS-Verkehr zwischen ihm und L._____ auch ausdrücklich anerkannt hat (Prot. S. 9). 3.2 Der Beschuldigte machte geltend, dass er seines Erachtens bei einem Hinweis wie jenem von L._____ verpflichtet sei, zumindest das Polis zu konsultieren und gegebenenfalls – wenn es sich um eine gewalttätige Person handle – Massnahmen zu ergreifen, also beispielsweise eine Streife vorbeizuschicken. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er das Gefundene nicht bekannt gegeben habe, sondern – tatsachenwidrig – einfach gesagt habe "ich habe nichts

- 25 gefunden". In Bezug auf den Vorwurf der (passiven) Bestechung sagte der Beschuldigte sodann, dass die Anfrage von L._____ und seine Antwort keinerlei Einfluss auf ihre erotische und freundschaftliche Beziehung gehabt hätten; er habe nichts zur Bedingung für die Mitteilung gemacht und auch keine Dankbarkeit eingefordert (D1-act. 67/5 S. 3 f.). 3.3 In Bezug auf die Motivation, überhaupt das Polis zu konsultieren, führte der Beschuldigte aus, dass L._____ ihm (mündlich) gesagt habe, dass sie durch ihren Ehemann "sinngemäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde (D1-act. 67/7 S. 3 f.). Auch auf Vorhalt der SMS Nr. 672 (vom 3. Juli 2013 um 17:01 Uhr), mit welcher L._____ dem Beschuldigten schrieb, dass sie viele Probleme habe und der Name C._____ sei, sagte der Beschuldigte, dass es hier "um den gleichen Punkt" gehe, nämlich dass L._____ geschlagen und misshandelt werde (D1-act. 67/7 S. 4). Weiter sagte der Beschuldigte auch, dass er mit L._____ (im Vorfeld der SMS von L._____ mit dem Namen von C._____) offenbar abgemacht habe, dass sie ihm den Namen des Ehemanns mitteile, was sie dann offenbar gemacht habe (D1-act. 67/7 S. 6). Dabei habe L._____ gewollt, dass er im Polizeicomputer nachschaue, ob ein C._____ "existiert, verzeichnet ist", wobei sie dies wiederum deshalb gewollt habe, weil sie mit diesem Mann offenbar Probleme gehabt habe (D1-act. 67/7 S. 7). 3.4 Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er L._____ erklärt habe, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polizeicomputer verzeichnet sei. Im Polis nachgeschaut habe er aber trotzdem – als Polizist und nicht als Privatperson –, um zu wissen, was C._____ für ein Typ sei und ob er – der Beschuldigte – irgendwelche Massnahmen einleiten müsse. Entscheidend sei aus seiner Sicht, dass er keine Daten aus dem Polis weitergegeben habe, auch wenn es die gescheitere Idee gewesen wäre, L._____ zu sagen "das mache ich nicht". Dass er nichts gefunden habe, habe er L._____ mitgeteilt, damit sie aufhört, ihn zu fragen. Auf Frage, ob der Umstand, dass er nichts über C._____ gefunden habe, eine Information aus dem Polis sei oder nicht, sagte der Beschuldigte sodann, dass es eine Information sei, diese aber nicht richtig sei, da es ja Geschäfte über

- 26 - C._____ gegeben habe (D1-act. 67/7 S. 8). Mit seiner SMS habe er L._____ sagen wollen, dass er C._____ im Polis nicht gefunden habe (D1-act. 67/7 S. 9). 3.5 Der Beschuldigte betonte auch, dass es seine Absicht gewesen sei, keine Informationen aus dem Polis an L._____ rauszugeben. Er habe gehofft, dass L._____ ihn nach seiner Antwort nicht mehr nach C._____ Frage, und so sei es dann auch gewesen. Das Geburtsdatum habe er – wie er weiter sinngemäss ausführte – deswegen nachgefragt, um sich sicher zu sein, dass er nach dem richtigen C._____ nachschaue (D1-act. 67/7 S. 9). Sodann sagte der Beschuldigte in Bezug auf die beiden kurz nacheinander versendeten SMS, mit welchen er L._____ zusagte, dass er nachschauen werde, und ihr schrieb, dass sie sich in seine Arme fallen lassen solle, dass diese beiden Punkte keinen Zusammenhang hätten (D1-act. 67/7 S. 19). 3.6 Was schliesslich den Zugriff auf das Polis betrifft, so führte der Beschuldigte aus, dass er davon ausgehe, dass die Logfiles, wonach er am 4. Juli 2013 um 11:40:35 bzw. 11:41:00 Uhr auf die Personenstämme 13 und 14 von C._____ zugegriffen habe (D1-act. 56/3/5 S. 31 und 34), korrekt seien (D1-act. 67/7 S. 16). In Bezug auf die Frage, ob er am 5. Juli 2013 gewusst habe, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben dürfe, sagte der Beschuldigte, dass er das natürlich gewusst habe (D1-act. 67/7 S. 24). 3.7 In der Einvernahme vom 28. Juli 2015 wurde der Beschuldigte gefragt, wie er den Passus "por sua ajuda" gemeint habe. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass er sinngemäss gemeint habe "[u]m dir zu helfen" (D1-act. 67/9 S. 2). Der Beschuldigte betonte im Weiteren auch, dass seine Auskunft an L._____ nicht den Tatsachen entsprochen habe, da C._____ zum fraglichen Zeitpunkt drei Geschäfte gehabt habe, und er den Inhalt dieser Geschäfte nicht herausgegeben habe (D1-act. 67/9 S. 3). Auf Frage des Verteidigers, ob man die Formulierung "por sua ajuda" auf Portugiesisch auch als Höflichkeitsfloskel bezeichnen könne, sagte der Beschuldigte, dass er dies nicht ausschliessen könne, es aber nicht wisse, da er nicht so gut Portugiesisch spreche.

- 27 - 3.8 Am 12. Juli 2016 wurde C._____ von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (D1-act. 69/1/3). Dabei führte C._____ aus, dass er seit rund 12 Jahren mit L._____ verheiratet sei, wobei jeder seit etwa 10 Jahren sein eigenes Leben führe. Weiter führte C._____ aus, dass er vor etwa 27 Jahren einmal eine Polizeivorladung in W._____ gehabt habe, wegen Solarien, die er damals im Leasing vertrieben habe; die Firma sei leider Konkurs gegangen. Seither habe er zwei Mal eine polizeiliche Vorladung wegen der Art und Weise gehabt, wie er in Deutschland Wohnungen verkaufe; die Befragungen hätten aber keine Konsequenzen gehabt. Zudem sei er einmal "im Prinzip als Dolmetscher" mit L._____ zu einer polizeilichen Befragung gegangen, wobei es damals darum gegangen sei, dass ein damaliger Freund von L._____ sie des Diebstahls bezichtigt habe. Weiter führte C._____ aus, dass er etwas überrascht gewesen sei, dass L._____ jemanden beauftragt habe, im Polizeicomputer nach schwarzen Flecken von ihm zu suchen. Sodann wurde C._____ noch gefragt, ob es ihn störe, dass der Beschuldigte gegenüber L._____ geschrieben hat, dass er nichts zu ihrer Hilfe gefunden habe. C._____ sagte dazu, dass ihn dies nicht störe. Im Weiteren führte sodann C._____ noch aus, dass es nicht stimme, dass er gegenüber L._____ jemals gewalttätig geworden sei; er habe sie nie "angefasst" und sei ihr gegenüber nicht einmal laut geworden (siehe zum Ganzen D1-act. 69/1/3). 3.9 L._____ selber wurde schliesslich am 14. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft befragt (D1-act. 69/2/15). Anlässlich dieser Einvernahme verweigerte L._____ praktisch vollständig die Aussage (D1-act. 69/2/15 S. 1 ff.). 3.10 In den Akten enthalten sind sodann die technischen Auswertungen, wobei im vorliegenden Zusammenhang zunächst der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und L._____ vom 3. bis zum 5. Juli 2013 interessiert. Dieser wird in der technsichen Auswertung der Stadtpolizei Zürich wie folgt wiedergegeben: Beschuldigter L._____ 3. Juli 2013, 17:01:10 Uhr Entschuldige aber ich hoffe dass du mich verstehst ich habe viele Probleme…Dies ist der Name. C._____.

- 28 - 3. Juli 2013, 17:21:36 Uhr ja ich habe mir (=es hat mir) weh getan als du nicht geantwortet hast. du weisst gut dass wir zwei uns sehr gerne haben. lass es zugeben/lass es eingestehen ohne Druck, ohne Zwang! lass dich in meine Arme fallen…vertrau mir! ;-) Liebling ich werde mit diesem Namen (nach)schauen… Kuss 4. Juli 2013, 13:40:36 Uhr ich habe alles verstanden (Anm. =verm. gemeint: hast du alles verstanden) von meinem schlechten Portugiesisch… hahahahaha entschuldige Hübschchen. 4. Juli 2013, 13:42:42 Uhr Ich bin eine gute Übersetzerin Hübscher/Lieber hahaha 4. Juli 2013, 14:05:56 Uhr ich verehre köstliche/reizende/geile Übersetzerinnen..;-) 5. Juli 2013, 13:17:50 Uhr hey! ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn auf Grund deiner Hilfe/wegen deiner Hilfe (Anm. evt. gemeint: zu deiner Hilfe)…tut mir leid… 5. Juli 2013, 13:30:22 Uhr Unmöglich ich glaube dass du nicht den Richtigen gefunden hast. Wir sprechen uns später! [Danke mein Hübschchen!] (Anmerkung des Gerichts: Beim Teil in den eckigen Klammern [wörtlich "Obrigda meu lindo!"] ging die Übersetzung durch die Stadtpolizei Zürich vergessen.) 5. Juli 2013, 13:32:42 Uhr Geburtstag von ihm ist tt.06.53…nicht wahr? 5. Juli 2013, 13:33:53 Uhr Ja! 5. Juli 2013, 13:34:57 Uhr so ist es…! treffen wir uns heute?

- 29 - 5. Juli 2013, 13:40:10 Uhr Ich denke schon! 5. Juli 2013, 13:40:32 Uhr wo? 5. Juli 2013, 13:41:28 Uhr Am Fest! Ich habe um 21h Feierabend 5. Juli 2013, 13:44:16 Uhr dies ist gross…! wir gehen zum Platz wo das AA._____ ist. in der Nähe von der AB._____ [Gebäude]. schreib mir! 5. Juli 2013, 13:45:31 Uhr Ok.

3.11 Weiter ausgewertet wurden sodann die Zugriffe auf das Polis. Gemäss dieser Auswertung hat der Beschuldigte am 4. Juli 2013 um 11:40:33/35 bzw. um 11:41:00 Uhr auf die Daten der Personen 13 sowie 14 – bei welchen beiden es jeweils um C._____ geht, nämlich einmal als natürliche Person und einmal als juristischer Vertreter – zugegriffen, wobei er jeweils die Personaldaten wie auch die Geschäftslisten und Dokumentlisten betrachtet hat (siehe dazu D1-act. 56/3/5 S. 32). Aktenkundig ist im weiteren auch, welche Einträge unter den beiden erwähnten Personenstämmen sichtbar sind: - "Unfall" mit Erstelldatum 13. Juli 2013 (zum Zeitpunkt des Polis-Abrufs durch den Beschuldigten noch nicht verzeichnet). - "NachEig" mit Info "Diebst AC._____ betr. L._____" und Erstelldatum 28. August 2003. - "Betrug" mit Erstelldatum 9. Juli 2001. - "BerAllg" mit Erstelldatum 30. Mai 2000 (bei beiden Personenstämmen je einmal aufgeführt).

- 30 - - "Archiv" mit Erstelldatum 10. Mai 2000. 3.12 Hinweise, wonach die technische Auswertung des Polis in irgendeiner Weise fehlerhaft wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht (vgl. auch Prot. S. 9). Demnach kann und muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte effektiv – wie dies in der Anklage festgehalten ist – auf die Polis-Daten von C._____ zugegriffen hat. 3.13 Ebenfalls gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die SMS- Auswertungen in irgendeiner Weise fehlerhaft wären. Demnach kann auch davon ausgegangen werden, dass die SMS so versendet worden sind, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage geltend macht. 3.14 Auf die Aussagen des Beschuldigten ist sodann für all jene Fragen abzustellen, für welche sich gestützt auf die Akten nicht das Gegenteil beweisen lässt. Das gilt zunächst für die Frage, weshalb er überhaupt das Polis konsultiert hat. Der Beschuldigte sagte, dass L._____ ihm (mündlich) gesagt habe, dass sie durch ihren Ehemann – also C._____ – "sinngemäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde (act. 67/7 S. 3 f.), und nach Angabe des Beschuldigten bezogen sich die in einer SMS vom 3. Juli 2017 erwähnten Probleme darauf, dass L._____ gemäss ihren Aussagen geschlagen und misshandelt werde (vgl. act. 67/7 S. 4). Als erstellt gelten kann weiter auch, dass der Beschuldigte mit L._____ im Vorfeld der SMS von L._____, mit welchem sie den Namen von C._____ mitgeteilt hat, abgemacht hatte, dass sie ihm den Namen des Ehemanns mitteilt (D1act. 67/7 S. 6), und dass L._____ dabei wollte, dass der Beschuldigte im Polis nachschaut, ob dort ein C._____ verzeichnet ist, wobei sie dies wiederum – gemäss Mitteilung an den Beschuldigten – deshalb gewollt hat, weil sie von C._____ (angeblich oder tatsächlich) missbraucht und geschlagen wurde (D1-act. 67/7 S. 7). 3.15 Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte L._____ erklärte, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polis verzeichnet ist, und dass der Beschuldigte dann aber trotzdem im Polis nachgeschaut hat – und zwar um in Erfahrung zu bringen, ob er gegen C._____ auf Grund der von

- 31 - L._____ geltend gemachten häuslichen Gewalt irgendwelche Massnahmen einleiten muss. Weiter anerkannte der Beschuldigte auch, dass der Hinweis, dass er nichts über C._____ gefunden habe, eine Information aus dem Polis ist, wobei der Beschuldigte aber geltend machte, dass die Information eben falsch sei und deshalb keine Amtsgheimnisverletzung darstelle. Vom Beschuldigten anerkannt ist sodann auch der Umstand, dass er sich das Geburtsdatum von C._____ deswegen bestätigen liess, weil er sichergehen wollte, dass er nach dem richtigen C._____ nachgeschaut hat (vgl. D1-act. 67/7 S. 9). 3.16 Unstreitig ist sodann, dass der Beschuldigte auch bereits am 5. Juli 2013 gewusst hat, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben darf (vgl. D1-act. 67/7 S. 24). Was sodann die Formulierung "por sua ajuda" betrifft, so macht der Beschuldigte geltend, dass er damit sinngemäss gemeint habe "[u]m dir zu helfen" (D1-act. 67/9 S. 2). Diese Version deckt sich vom Sinn her mit der staatsanwaltschaftlichen Version "zu deiner Hilfe", wie sie in der Anklage verwendet wird. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Aussage, dass er nichts "por sua ajuda" gefunden hat, gemeint hat, dass er im Polis nichts gefunden hat, mit dem er L._____ helfen könnte. Die Argumentation des Verteidigers, wonach es sich bei "por sua ajuda" nach dem (unzutreffenden) Verständnis des Beschuldigten um eine Höflichkeitsfloskel im Sinne des österreichischen "Bitt'schön" handelt, wird durch die Aussagen des Beschuldigten selbst klar widerlegt. 3.17 Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass sich der äussere Geschehensablauf im Sinne der Anklage, wie oben in Ziff. 2.1 ff. festgehalten ist, erstellen lässt. Zu fragen bleibt, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten strafbar gemacht hat. 4.1 Zu prüfen ist zunächst der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

- 32 - 4.2 Bei Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das nur von Mitgliedern einer Behörde und von Beamten verübt werden kann. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt (und ist nach wie vor) Polizist bei der Stadtpolizei Zürich, und demzufolge ist er ohne weiteres ein Beamter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 4.3 Der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB verlangt, dass es erstens um ein Geheimnis geht, dass dieses zweitens dem Täter als Beamter bzw. Behördenmitglied anvertraut worden ist oder ihm im Rahmen der amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden ist, und dass drittens das Geheimnis einer Drittperson offenbart wird. Im vorliegenden Fall ist vor allem streitig, ob die SMS-Nachrichten des Beschuldigten ein Geheimnis enthalten haben. 4.4 Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Dabei ist ein materieller Geheimnisbegriff massgebend; mit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob eine Tatsache behördlich als geheim erklärt worden ist, sondern einzig, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse sowie einen (ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten) Willen zur Geheimhaltung hat. Fehlt der Wille zur Geheimhaltung, so ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse – welches ja bei einem fehlenden Geheimhaltungswillen entfällt – auch ein selbständiges öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Weiteren spielt es sodann keine Rolle, ob eine Information wahr oder falsch ist (siehe zum Ganzen BSK StGB II-OBERHOLZER, Art. 320 N 7 und 12). 4.5 Im vorliegenden Fall hat L._____ dem Beschuldigten gemäss dem erstellten Sachverhalt mündlich mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann "sinngemäss missbraucht, geschlagen, falsch behandelt" werde. L._____ und der Beschuldigte haben deshalb abgemacht, dass L._____ dem Beschuldigten den Namen des Ehemannes mitteilt, da L._____ wollte, dass der Beschuldigte wegen des (angeblichen oder tatsächlichen) Missbauchens und Schlagens im Polis nachschaut, ob dort ein C._____ verzeichnet ist. Sodann hat L._____ dem Be-

- 33 schuldigten am 3. Juli 2013 geschrieben "ich habe viele Probleme, dies ist der Name C._____", wobei sich die in der SMS erwähnten Probleme auf das Schlagen und Missbrauchen bezogen haben. Daraufhin hat der Beschuldigte an L._____ zurückgeschrieben "Liebling ich werde mit diesem Namen schauen, Kuss". Zwar hat der Beschuldigte L._____ mitgeteilt, dass es gar nichts bringe, wenn sie wisse, ob C._____ im Polis verzeichnet ist, doch hat der Beschuldigte in der Folge am 4. Juli 2013 gleichwohl im Polis auf die Daten von C._____ zugegriffen, und zwar – wie der Beschuldigte selber sagt – um in Erfahrung zu bringen, ob er gegen C._____ auf Grund der von L._____ geltend gemachten häuslichen Gewalt irgendwelche Massnahmen einleiten muss. Sodann hat der Beschuldigte am 5. Juli 2017 um 13:17 Uhr an L._____ per SMS geschrieben "Ich habe nichts gefunden von ihm/über ihn [gemeint C._____], aufgrund deiner Hilfe/wegen deiner/zu deiner Hilfe", wobei der Beschuldigte mit dem portugiesischen Formulierung "por sua ajuda" sagen wollte "[u]m dir zu helfen". Daraufhin liess sich der Beschuldigte eine Viertelstunde später von L._____ rückbestätigen, dass C._____ am tt. Juni 1953 geboren wurde ("der Geburtstag von ihm ist der tt.06.1953, nicht wahr?"), und auf L._____' Besätigung hin hat der Beschuldigte zwei Minuten später an L._____ zurückgeschrieben "so ist es". Dazu sagte der Beschuldigte, dass er das Geburtsdatum von C._____ deswegen bestätigen liess, weil er sichergehen wollte, dass er nach dem richtigen C._____ nachgeschaut hat. 4.6 Indem der Beschuldigte an L._____ mitgeteilt hat, dass er nichts zu deren Hilfe bzw. mit anderen Worten nichts für sie Hilfreiches über C._____ gefunden habe, hat der Beschuldigte an L._____ eine korrekte Auskunft erteilt. Beiden Beteiligten – L._____ wie dem Beschuldigten – war klar, dass sich L._____ deshalb für allfällige Polis-Einträge von C._____ interessierte, weil sie häusliche Gewalt durch diesen geltend machte, und demnach war auch beiden klar, dass hilfreiche Polis-Einträge bzw. hilfreiche Informationen solche zu Gewaltdelikten sind. Solche waren aber im Polis unstreitigerweise nicht vorhanden; vielmehr ging es bei den bestehenden Polis-Einträgen um andere Dinge wie namentlich einen möglicherweise nicht ganz sauber abgewickelten Konkurs, also um potenzielle Wirtschaftsdelikte. Informationen über solche Wirtschaftsdelikte waren aber für L._____ bei der Beurteilung, ob sie vor C._____ Angst haben muss, nicht hilf-

- 34 reich, und auch der Beschuldigte konnte die Frage, ob er Massnahmen zum Schutz von L._____ ergreifen muss, gestützt auf die Polis-Einträge verneinen. Offensichtlich ist weiter auch, dass es sich bei der Auskunft, dass eine bestimmte Person in einem bestimmten Zusammenhang nicht im Polis verzeichnet ist, um eine Information handelt (was im Übrigen auch vom Beschuldigten anerkannt wird [vgl. supra 3.15]). Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte an L._____ eine Information aus dem Polis mitgeteilt hat, die inhaltlich korrekt war. 4.7 Offenkundig ist weiter auch, dass es sich bei Informationen über den Inhalt bzw. über die (Nicht-)Existenz von Polis-Einträgen um geheime Informationen und mithin um Geheimnisse handelt, sind doch Polis-Einträge nur einem sehr engen Kreis von Personen – nämlich im Wesentlichen den Angehörigen der Kantonspolizei Zürich sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur – zugänglich (und selbst diesen nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen; vgl. dazu § 2 und 12). "Herr" des Geheimnisses sind dabei sowohl der Staat – konkret die Gemeinden Zürich und Winterthur sowie der Kanton Zürich – als auch der jeweils Betroffene. Offensichtlich ist zunächst, dass auch der persönlich Betroffene ein Interesse daran hat, dass seine Daten vor der Herausgabe an unbefugte Dritte geschützt sind (was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Daten nicht unvorteilhaft sind, da es auch neutrale oder positive Daten gibt, die Dritte schlicht nichts angehen). Darüber hinaus sind aber auch die öffentliche Hand bzw. konkret der Kanton Zürich sowie die Gemeinden Zürich und Winterthur Geheimnisherren. Sie führen die Datenbank Polis, und sie (bzw. der für sie handelnde Kanton Zürich) sind es auch, welche die darin enthaltenen Daten für vertraulich erklärt haben (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 POLIS-Verordnung; vgl. dazu auch BGer 6B.1192/2014, E. 4.4.1.). Diese gesetzliche Regelung schützt in einem doppelten Sinne öffentliche Interessen. Einerseits gibt es ein polizeitaktisches Interesse, dass nicht alle Personen auf dem gleichen Informationsstand sind wie die Polizei; der Wissensvorsprung dank den Polis-Daten erleichtert die Arbeit der Polizei in nicht ganz unerheblichem Masse. Und andererseits gibt es jedenfalls nach dem in der Schweiz absolut vorherrschenden Rechtsverständnis auch ein öffentliches Interesse daran, dass sensible Daten – wie sie im Polis notgedrungen enthalten sind – nicht

- 35 einem breiteren Kreis zugänglich sind als dies für die Kriminalitätsbekämpfung unbedingt erforderlich ist. Wäre nicht auch der Staat Geheimnisherr an den Polis- Daten – könnten also Private in die Bekanntgabe ihrer Daten einwilligen –, könnte das zweitgenannte öffentliche Interesse letztlich nicht durchgesetzt werden. Diesfalls dürfte es nämlich beispielsweise bei Bewerbungen ziemlich schnell zum Standard werden, dass Personen ohne Eintrag in den Polis-Akten auf den Schutz ihrer Polis-Daten verzichten – wodurch Personen mit (nachteiligem) Polis-Eintrag ziemlich schnell aus dem Bewerbungs-Prozess ausscheiden. Dieses Beispiel veranschaulicht, dass der Datenschutz letztlich nur dann durchsetzbar ist, wenn auch der Staat Geheimnisherr ist. Und gerade weil der Datenschutz im öffentlichen Interesse liegt, ist eben auch der Staat Geheimnisherr. 4.8 Wie bereits erwähnt, hat der Kanton Zürich durch die POLIS- Verordnung seinen Geheimhaltungswillen geäussert und statuiert, dass die Polis- Daten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen. Weiter ergibt sich aus den obigen Ausführungen auch, dass nicht nur der konkret Betroffene, sondern auch die Allgemeinheit – und somit auch der Staat – ein legitimes Geheimhaltungsinteresse an den Polis-Daten hat. Demnach fällt die Information, ob C._____ in Zusammenhang mit Gewaltdelikten im Polis verzeichnet ist oder nicht, unter das Amtsgheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Und zwar auch dann, wenn die Information für C._____ inhaltlich vorteilhaft ist – fällt doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade auch die Auskunft, dass über eine Person keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, unter den Geheimnisbegriff von Art. 320 Ziff. 1 StGB (BGer 6B.1192/2014, E. 4.4.2). 4.9 Unter den Geheimnisbegriff fällt darüber hinaus auch die Angabe des Geburtsdatums. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass die Angabe desselben dazu gedient habe, C._____ zu identifizieren. Gerade weil es beim Geburtsdatum um die Identifizierbarkeit einer Person geht, um die (geheimen) Polis-Daten der richtigen Person zuzuordnen, gibt es auch an der Geheimhaltung des Geburtsdatums ein legitimes Interesse. Sodann sind auch die Geburtsdaten nicht allgemein zugänglich, und auch diesbezüglich hat der Kanton Zürich durch die POLIS-

- 36 - Verordnung seinen Geheimhaltungswillen bekundet. Demnach ist auch das Geburtsdatum von C._____ geheim im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 4.10 Offensichtlich ist sodann, dass die Informationen aus dem Polis – sowohl der Umstand, dass C._____ nicht mit Gewaltdelikten verzeichnet ist wie auch das Geburtsdatum – dem Beschuldigten im Rahmen seiner amtlichen bzw. dienstlichen Stellung bekannt geworden sind, führt er doch selber aus, dass er die Daten nachgeschaut hat, um zu prüfen, ob er Massnahmen zum Schutz von L._____ einleiten müsse. Bloss der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass dies selbst dann auch für das Geburtsdatum gilt, falls dieses dem Beschuldigten zusätzlich auch per Notizzettel von L._____ mitgeteilt worden wäre, da der Beschuldigte das Geburtsdatum von C._____ auf jeden Fall auch über das Polis erfahren hat und da eine Information aus dem Polis ein höheres Vertrauen begründet, aus welchem Grund die Polis-Information gegenüber einem Notizzettel mit der identischen Information einen Mehrwert aufweist, ist doch eine (durch eine amtliche Datenbank) verifizierte Information mehr wert als eine unverifizierte. 4.11 Klar gegeben ist sodann das Tatbestandselement, dass das Geheimnis einer Drittperson offenbart worden ist. Der Beschuldigte hat L._____ sowohl das Geburtsdatum mitgeteilt als auch – vor allem – die Information, dass C._____ keinen hilfreichen Polis-Eintrag – also einen solchen wegen eines Gewaltdelikts – hat. Demnach kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt ist. 4.12 Was schliesslich den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist erforderlich, dass der Täter bezüglich des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Willen gehandelt hat. Im vorliegenden Fall wusste der Beschuldigte, dass er Polizist ist, und er wusste weiter – oder musste er zumindest wissen –, dass die im Polis enthaltenen Daten geheim sind. Ebenso wusste er oder musste er wissen, dass (auch) der Staat bzw. vorliegend der Kanton Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur Geheimnisherren sind. Weiter wusste der Beschuldigte auch – oder musste wissen –, dass die per SMS versendeten Informationen an L._____ offenbart werden. Sodann hat der Beschuldigte die fraglichen SMS ganz offensichtlich

- 37 auch mit dem Willen (bzw. genauer: unter Inkaufnahme) versendet, dass die geheimen, bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen an L._____ anvertraut werden. Demnach ist – im Sinne eines Eventualvorsatzes – auch der subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben. 4.13 Nicht ersichtlich sind sodann Rechtfertigungsgründe. So stellt namentlich auch der Umstand, dass sich C._____ nicht an der Datenherausgabe störte, keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zum einen ist nämlich wie dargelegt auch – ja sogar vor allem – der Staat der Herr der Polis-Daten, und zum anderen ist das Einverständnis von C._____ erst nachträglich erfolgt, aus welchem Grund selbst dann, wenn C._____ der einzige Geheimnisherr wäre, der Beschuldigte nicht einfach freizusprechen wäre (sondern vielmehr ein untauglicher Versuch geprüft und wohl auch angenommen werden müsste). Weiter ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass der Beschuldigte auch dann, wenn er sich Sorgen um die Sicherheit von L._____ gemacht hat, keinen Grund hatte, um Polis-Daten an L._____ bekannt zu geben. Zwar erscheint es – unabhängig davon, ob das Vorgehen insoweit juristisch korrekt war oder nicht – in der Tat noch als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nachgeschaut hat, ob C._____ mit Gewaltdelikten im Polis verzeichnet ist (auch wenn dies nicht von vornherein unproblematisch ist, zumal C._____ und der Beschuldigte in Bezug auf die Gewinnung der Gunst von L._____ direkte Konkurrenten waren). Da sich nun aber unstreitigerweise ergeben hat, dass C._____ auf Grund der Polis-Daten keine Gefahr für L._____ darstellt, waren klarerweise keine weiteren Massnahmen erforderlich – auch nicht eine Information von L._____. 4.14 Zuletzt ist schliesslich noch festzuhalten, dass auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einem wie auch immer gearteten Rechtsirrtum befunden hätte. So sagte der Beschuldigte selber auf die Frage hin, ob er am 5. Juli 2013 gewusst habe, dass er polizeiliche Daten nicht an Dritte weitergeben dürfe, dass er das natürlich gewusst habe (D1-act. 67/7 S. 24). 4.15 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320

- 38 - Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Dabei ist in Bezug auf den vorliegend relevanten Sachverhalt von einer einfachen bzw. einmaligen Tatbegehung auszugehen, da das Geburtsdatum von C._____ zwar technisch gesehen für sich eine eigenständige Information darstellt, es materiell aber letztlich beim Ganzen um eine einzige Information ging, nämlich jene, dass der vorliegend relevante C._____ – also jener, der am tt. Juni 1953 geboren wurde – bislang keine Gewaltdelikte begangen hat bzw. nicht wegen solchen im Polis eingetragen ist. 5.1 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich der Beschuldigte durch das oben beschriebene Verhalten des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat. Nach Art. 312 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 5.2 Bereits dargelegt wurde, dass der Beschuldigte Beamter im Sinne von Art. 320 StGB ist, und demnach ist er ohne weiteres auch Beamter im Sinne von Art. 312 StGB. Näher zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte seine Amtsgewalt missbraucht hat, und falls ja, ob er dabei eine Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils oder eine Zufügung eines Nachteils bezweckte. 5.3 Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass nicht der Missbrauch des Amtes, sondern vielmehr derjenige der Amtsgewalt tatbestandsmässig ist. Nach Lehre und Rechtsprechung umfasst dieser Begriff lediglich Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse wiederum zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (siehe dazu BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 312 N 6, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Ein eigentlicher Missbrauch der Amtsgewalt liegt sodann dann vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 312 N 6, sowie wiederum die dort zitierte Rechtsprechung).

- 39 - 5.4 Im vorliegenden Fall macht die Staatsanwaltschaft (zumindest implizit) geltend, dass der Beschuldigte dadurch seine Amtsgewalt missbraucht habe, dass er in der Polis-Datenbank trotz fehlender Berechtigung die Daten von C._____ nachgeschaut hat (das anschliessende Mitteilen der Quintessenz der Polis-Recherche wurde bereits unter dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung subsumiert, welche Regelung insoweit abschliessend ist). Zu prüfen ist demnach, ob die Abfrage der Polis-Daten von C._____ einen eigentlichen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB darstellt. 5.5 Auf Grund des oben (supra 5.3) Dargelegten setzt der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB voraus, dass der Täter erstens in der Ausübung von Machtbefugnissen handelt, die ihm durch sein Amt verliehen worden sind, dass sich diese Machtbefugnisse zweitens durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang auszeichnen, dass der Täter seine Machtbefugnisse drittens unrechtmässig anwendet, und dass er viertens eine hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Weise Zwang ausübt. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass der Beschuldigte kraft seines Amtes Zugriff auf die Polis-Datenbank hat und der Beschuldigte demnach beim Nachschauen der Daten von C._____ in der Ausübung von Machtbefugnissen gehandelt hat. Die erste Voraussetzung des objektiven Tatbestandes von Art. 312 ist demnach erfüllt. 5.6 Nicht ersichtlich ist demgegenüber die Anwendung von Zwang im Sinne der zweiten und vierten der oben erwähnten Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes. Das Verhalten des Beschuldigten tritt bis zur Amtsgeheimnisverletzung – welcher Vorgang bereits separat behandelt worden ist (und auch separat bestraft wird) – in keiner Weise nach aussen in Erscheinung. Ein Verhalten, das für die betroffenen Personen aber gar nicht erkennbar ist, ist auch nicht mit der Ausübung von Zwang verbunden. 5.7 Abgesehen davon ist auch fraglich, ob das Nachschlagen in der Polis- Datenbank als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte durchaus glaubhaft ausführte, dass L._____ geltend gemacht habe, dass sie von häuslicher Gewalt betroffen ist, erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Polis-Datenbank konsultiert hat, um die Situation ein-

- 40 schätzen zu können und insbesondere zu erfahren, ob C._____ eine gewalttätige Person ist. Wohl gibt es gute Argumente dafür, dass der Beschuldigte den Fall an einen anderen Polizisten hätte abtreten sollen, da er ja ein Stück Weit ein Konkurrent von C._____ ist. Ob das Verhalten des Beschuldigten dadurch aber bereits unrechtmässig ist, kann letztlich offen gelassen werden, da es so oder anders nicht in Ausübung von Zwang erfolgte und demnach so oder anders den Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. 6.1 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten – als Hauptvorwurf – vor, dass er sich der (passiven) Bestechung schuldig gemacht habe. Nach Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) als Beamter in Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 6.2 Unstreitig und offensichtlich ist, dass der Beschuldigte Beamter im Sinne der oben erwähnten Norm ist, und klar ist auch, dass der SMS-Verkehr mit den Informationen aus dem Polis in Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten erfolgte. Weiter wurde sodann auch erstellt, dass die Herausgabe von Informationen zu C._____ rechtswidrig und demnach auch pflichtwidrig war (wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es im vorliegenden Zusammenhang bereits genügen würde, dass sie im Ermessen des Beschuldigten steht), und unstreitig dürfte auch sein, dass es sich bei der Herausgabe der Informationen um eine Handlung handelt. Näher zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte für sich einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat, oder ob sich keine dieser Tatvarianten erstellen lässt. 6.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, dass er als Gegenleistung für die Bekanntgabe von Informationen aus dem Polis an L._____ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendun-

- 41 gen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. und 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – anbegehrt habe. 6.4 Zur Einordnung der SMS des Beschuldigten vom Juli 2013 ist zunächst die Vorgeschichte relevant, nämlich die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Trennung vom 15./18. Oktober 2012. Aus dem SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und L._____ ergibt sich, dass es Mitte Oktober tatsächlich – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – zu einem gewissen Bruch zwischen L._____ und dem Beschuldigten gekommen ist. So hatten es L._____ und der Beschuldigte zumindest am 12. Oktober 2012 offensichtlich noch gut miteinander. So fragt der Beschuldigte L._____ an jenem Tag um 15:13 Uhr, ob sie (am Folgetag) bei ihm schlafen kommt, worauf L._____ zurückfragt, ob er sie die ganze Nacht aushalte, was der Beschuldigte mit "logisch" beantwortet, wobei jener SMS auch noch ein Smiley mit heraushängender Zunge angehängt ist (SMS 157 ff. in Beilage VI zu D1-act. 56/3/5, S. 50 f.). Der Beschuldigte macht am selben Tag auch klar, dass er keine Absage wünscht: "ich hoffe dass du kommst…sonst bin ich wütend… bis morgen meine Köstliche/Reizende/Geile! ich bin glücklich/es macht mich glücklich" (SMS 161). Das Treffen kommt in der Folge dann offensichtlich zu Stande (vgl. SMS 175 ff.). Am 15. Oktober 2012 meldet sich dann aber L._____ beim Beschuldigten und teilt ihm mit, "dass es schön gewesen ist die Zeit mit dir zusammen aber ich kann/darf dich nicht weiterhin treffen... Kuss und ich wünsche dir das Beste!" (SMS 180). L._____ führte auf Nachfrage hin aus, dass es dafür einen Grund gebe, dass es jedoch nicht die Schuld des Beschuldigten sei (SMS 182). Auf die plötzliche SMS von L._____ mit dem Inhalt "Liebling Sehnsucht nach diiiir" (SMS 184) reagiert der Beschuldigte überrascht und führt aus, dass er geglaubt habe, "dass du mich nichtmehr sehen wolltest…?!" (SMS 185). Daraufhin schrieb L._____: "Dich sehen werde ich immer wollen ich glaube dass wir als Freunde weitermachen/fortfahren können;}" (SMS 186). Einige Minuten später fügte L._____ an: "Ich mag dich A._____ und ich glaube dass wir Freunde sein können glaubst du nicht?" (SMS 188), mit welchem Vorschlag sich der Beschuldigte einverstanden erklärte ("klar ohne Problem!" [SMS 189]).

- 42 - 6.5 L._____ hat somit ein gewisses Downgrading der Beziehung vorgenommen. Während der Kontakt bis zur Nacht vom 13. Oktober 2012 offensichtlich so war, dass auch eine gemeinsame Nacht kein Tabu war, wollte L._____ das Verhältnis zum Beschuldigten von einer offensichtlich intimen Beziehung auf eine "nur" freundschaftliche bzw. kollegiale Ebene herabstufen. Der Beschuldigte war darob zwar traurig (vgl. SMS 181), kommunizierte aber auch sinngemäss, dass er diesen Entscheid von L._____ akzeptiert (vgl. SMS 183, 185 und 189). Der Beschuldigte fragte L._____ in der Folge weiterhin für Treffen an – wie sie ja von L._____ auch nicht ausgeschlossen wurden, sondern im Gegenteil zu einem kollegialen Verhältnis gehören –, wobei L._____ teilweise in die gewünschten Treffen einwilligte (vgl. etwa SMS 222 ff.), teilweise aber auch sehr wenig Enthusiasmus zeigte (vgl. etwa SMS 212, mit welchem sie dem Beschuldigten ohne nähere Begründung absagte). Zumindest in einem Fall wurde der Beschuldigte auch offensichtlich hingehalten, versprach doch L._____ ein Treffen, um sodann auf die weiteren SMS des Beschuldigten nicht mehr zu reagieren (SMS 251 ff.), was den Beschuldigten (nachvollziehbarerweise) verärgerte, weshalb er auf ein erneutes Versprechen von L._____, sich dann morgen zu melden, zurückschrieb "…ok, aber ich glaube du vergisst mich abermals…", welche Befürchtung sich dann offensichtlich auch bewahrheitete (vgl. SMS 275 f.). Soweit sich L._____ auf Treffen einliess, war sie offensichtlich darauf bedacht, dass die Treffen nicht in einer privaten Umgebung stattfinden, sondern vielmehr an Orten, an welchen der Beschuldigte unter Beobachtung von Dritten steht. So fand etwa ein Treffen offensichtlich im AD._____ statt – also einer Bar – (SMS 221 ff.), und ein andermal schlug L._____ vor, dass ein Treffen "im Zentrum von Zürich" stattfinden solle (SMS 351). 6.6 Im Vorfeld des 3. Juli 2013 kam es allem Anschein nach zu einer weiteren Abkühlung des Verhältnisses zwischen L._____ und dem Beschuldigten. Zwar schrieb L._____ dem Beschuldigten noch am 18. Juni 2013, dass sie ihn "verehre" (SMS 641), doch am Folgetag lässt sie offensichtlich eine Abmachung platzen, indem sie auf die Frage, wann sie abgeholt werden könne, darauf hinweist, dass sie am arbeiten sei, und sie auf die Rückfrage "bis wann?" dann gar nicht mehr reagiert (SMS 643 ff.). Am 22. bzw. am 23. Juni 2013 fragt der Be-

- 43 schuldigte dann bei L._____ nach, ob "alles gut?" ist, und warum sie nicht antworte (SMS 654 f.), worauf L._____ jedoch abermals nichts zurückschreibt. Am 2. Juli 2013 schrieb der Beschuldigte sodann an L._____ "wie schade dass du mich vergessen hast…ich habe dich heute gesehen und denke erneut an dich…" (SMS 671). Daraufhin kam es offensichtlich zum mündlichen Kontakt, anlässlich welchem L._____ dem Beschuldigten über die (angebliche oder tatsächliche) häusliche Gewalt berichtete und ihm eine SMS mit dem Namen ihres Ehemannes versprach, wobei die SMS dann am 3. Juli 2013 an den Beschuldigten gesendet wurde (SMS 672). Darauf antwortete der Beschuldigte, dass es ihm weh getan habe, dass sie zuvor nicht mehr geantwortet habe, und er fügte an, dass sie gut wisse, "dass wir zwei uns sehr gerne haben", und dass sie es – ohne Druck und ohne Zwang – eingestehen solle und sich in seine Arme fallen lassen solle. In derselben SMS fügte der Beschuldigte an, dass er mit dem Namen von C._____ nachschauen werde (SMS 673). Als L._____ offensichtlich nicht antwortete, frage der Beschuldigte am nächsten Tag nach, ob sie von seinem "schlechten Portugiesisch" – das in Wahrheit freilich alles andere als schlecht ist – alles verstanden habe (SMS 674). L._____ geht auf diese Frage – welche durchaus dahingehend verstanden werden kann, dass der Beschuldigte um eine Stellungnahme zur Aufforderung bittet, die Liebe einzugestehen und sich in seine Arme fallen zu lassen – nicht wirklich ein und schreibt stattdessen bloss leicht ausweichend zurück, dass sie eine gute Übersetzerin sei (SMS 675). Am 5. Juli 2013 teilt der Beschuldigte schliesslich L._____ mit, dass er nichts zu ihrer Hilfe (das heisst nichts für sie Hilfreiches) über C._____ gefunden hat (SMS 677). L._____ hält dies für unmöglich und glaubt, dass er "nicht den Richtigen gefunden" hat (SMS 678). Daraufhin fragt der Beschuldigte, ob das Geburtsdatum von C._____ der tt. Juni 1953 ist, was L._____ bestätigt (SMS 679 f.). Der Beschuldigte bekräftigt sinngemäss, dass er nichts Hilfreiches gefunden hat ("so ist es…!") und fügt in derselben SMS noch die Frage "treffen wir uns heute?" an (SMS 681). Daraufhin verabreden sich die beiden für 21 Uhr in der Nähe der AB._____ [Gebäude] am AA._____ [Veranstaltung] (SMS 682 ff.), wobei das Treffen schlussendlich offensichtlich nicht klappte, angeblich wegen eines leeren Akkus im Mobiltelefon von L._____ (SMS 691 f.).

- 44 - 6.7 Nachdem auch ein Treffen am 6. Juli 2013 nicht zustande kam (SMS 694 ff.), fragt der Beschuldigte am 8. Juli 2013 erneut nach, ob man sich nicht auf einen Drink treffen könne (SMS 699). Da ein Datum dem Beschuldigten nicht geht und zwei andere Daten L._____ nicht gehen, verspricht L._____, sich am nächsten Tag nochmals zu melden. Als der Beschuldigte am Folgetag nachfragt und L._____ ausweichend antwortet, folgert der Beschuldigte in einer SMS vom 15. Juli 2013: "wie schade dass du mich nicht mehr treffen möchtest…" (SMS 727). L._____ antwortet darauf: "Wie schade dass du nicht verstanden hast dass ich am Freitag [also am 12. Juli 2013, Anm. des Gerichts] mit meinem Geliebten war… ich verehre dich von Herzen!" (SMS 728). Der Beschuldigte lässt sich von diesem SMS – in welchem L._____ doch ziemlich unmissverständlich klarstellt, dass nicht der Beschuldigte ihr Geliebter ist, wiewohl dieser Klarstellung eine Höflichkeitsfloskel folgt – nicht beeindrucken und fragt erneut für ein Treffen nach: "wann können wir uns also treffen…? ich leide wie ein verletztes Tier…!" (SMS 729). Die Beschuldigte verspricht daraufhin ein Treffen, lässt dieses jedoch anschliessend wegen "Allergie und Diskushernie" platzen (SMS 730 ff.). Der nächste Versuch für ein Treffen wird am 18. Juli 2013 gestartet (SMS 752), wobei auch dieser scheitert, da L._____ am 20. Juli 2013 nach AE._____ [Stadt in Spanien] geht und sie auf die Frage, ob man sich am 19. Juli 2013 treffen könne, zunächst gar nicht und dann bloss mit dem Hinweis antwortet, dass sie den Beschuldigten "verehre" (SMS 770), was der Beschuldigte aber nicht – oder jedenfalls nicht mehr – so richtig glauben mag ("wirklich…?" [SMS 771]; "nicht mit Gewissheit…du willst mich nicht sehen, mich besuchen, du antwortest nicht, nicht mal als ich dich angerufen habe…ist dies normal für dich…?" [SMS 773]). Ein weiterer Versuch für ein Treffen scheitert am 26. Juli 2013 (vgl. SMS 781), und ein zunächst offenbar vereinbartes Treffen am 29. Juli 2013 kommt ebenfalls nicht zu Stande, weil L._____ schampar beschäftigt ist (vgl. SMS 786) und sie deshalb ein Treffen zunächst auf später am Abend schiebt und ihr dann auch dies nicht geht (vgl. SMS 786 ff.). Den nächsten Versuch startet der Beschuldigte am 31. Juli 2013 (SMS 797), was von L._____ aber zur Enttäuschung des Beschuldigten (SMS 801) grossartig ignoriert wird.

- 45 - 6.8 Am 6. August 2013 meldete sich der Beschuldigte erneut bei L._____: "Hübsche/Liebe was muss ich tun dafür dass du mir antwortest, triffst du mich in Kürze/bald…? ich weiss dass du Probleme hast aber ich habe fest Sehnsucht nach dir und würde dir gerne helfen…sag ob/wenn du mich nicht mehr sehen möchtest, dann verschwinde ich… Kuss" (SMS 813). Auf diese SMS schreibt L._____ "Ein Kusssss ich verehreeeee dich" (SMS 816). Der Beschuldigte scheint das offensichtliche Doppelspiel von L._____ – welche den Beschuldigten verbal liebkost, real aber offensichtlich nichts von ihm wissen will – langsam satt zu haben, und er antwortet trocken "glaube ich nicht…" (SMS 817). Schliesslich fragt L._____ doch noch um ein Treffen nach, wobei sie "etwas Ernsthaftes/Seriöses" mit dem Beschuldigten besprechen möchte (SMS 824), wobei sie "über etwas anderes" und "nichts über uns" sprechen möchte (SMS 826). Ob dieses Treffen zu Stande kommt, bleibt aus dem SMS-Verkehr unklar. Ebenso bleibt unklar, ob eigentlich vereinbarte Treffen am 15. August 2013 im AD._____, am 16. August 2013 in der V._____ Bar und am 17. August 2013 im Openair-Kino AF._____ zu Stande kommen (vgl. SMS 856-907). Aktenkundig ist zuletzt eine Frage des Beschuldigten vom 2. September 2013, weshalb sie keinen Kontakt mehr hätten (SMS 953), welche Frage L._____ mit dem Hinweis beantwortet, dass es ihrem Natel nicht sehr gut gehe und sie auch ein bisschen Stress gehabt habe (SMS 954). 6.9 Vorliegend ist – wie bereits erläutert (supra 6.2) – zu prüfen, ob der Beschuldigte für die Herausgabe der von L._____ nachgefragten Daten von C._____ einen nicht gebührenden Vorteil gefordert hat, sich versprechen liess oder angenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (vgl. zum Ganzen Urteil SK.2015.12 vom 15. September 2015) kann der Vorteil dabei materieller oder immaterieller Natur sein, wobei ein geringfügiger, sozial üblicher Vorteil nicht tatbestandsmässig ist, genausowenig wie die Annahme eines Vorteils, welcher dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist. Unerheblich ist, ob die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht oder nicht; es ist also mit anderen Worten keine "Vorauszahlung" erforderlich. Hingegen ist erforderlich, dass der geforderte, versprochene oder angenommene Vorteil in einem Äquivalenzverhältnis steht, also im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare

- 46 - Amtspflichtverletzung bzw. Ermessensentscheidung erfolgt. Bestimmen lässt sich dieses Äqulivalenzverhältnis anhand objektiver Kriterien wie der Höhe des Vorteils, einer zeitlichen Nähe von Leistung und Gegenleistung, der Häufigkeit der Kontakte und dem Zusammenhang zwischen der beruflichen Stellung des Gebenden und der Amtstätigkeit des Nehmenden. 6.10 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte von L._____ als Gegenleistung für die Herausgabe der Daten von C._____ die Weiterführung der Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen – im Sinne einer Wiederaufnahme der am 15. Oktober 2012 bzw. am 18. Oktober 2012 durch L._____ aufgelösten intimen Beziehung – gefordert habe. 6.11 Offensichtlich ist, dass der Beschuldigte sowohl in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 wie auch anschliessend an den 3. Juli 2013 bis mindestens zum 2. September 2013 L._____ diverse Male – und ja, auch mit einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit – um Treffen ersucht hat. So sehr sich argumentieren lässt, dass dieses Verhalten eines Polizisten – und erst noch eines "Sittenpolizisten" – gegenüber einer Prostituierten nicht angemessen ist, so wenig ist dadurch bereits der Straftatbestand der Bestechung erfüllt. Vielmehr müsste dafür der Beschuldigte solche Treffen als Gegenleistung für die gelieferten Daten fordern, wobei sich im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft darauf festlegt, dass die geforderte Gegenleistung in der Weiterführung der Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen bestand, weshalb vorliegend für einen Schuldspruch infolge des Anklageprinzips sogar noch ein sexueller Konnex der Treffen bewiesen werden müsste. 6.12 Es gibt durchaus Sachverhaltselemente, welche für ein Äquivalenzverhältnis zwischen der erfolgten Datenlieferung und den geforderten Treffen sprechen. So fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte just in derselben SMS, in welcher er L._____ die Datenlieferung in Aussicht stellt, L._____ dazu auffordert, ihm zu vertrauen und sich in seine Arme fallen zu lassen, und doch – ohne Druck, ohne Zwang – einzugestehen, dass sie und er sich sehr gerne hätten (SMS 673). Ebenfalls für die Tatversion der Staatsanwaltschaft spricht, dass der Beschuldigte – nachdem eine Antwort auf die obige SMS ausgeblieben war – bei L._____ am

- 47 - Folgetag nachgefragt hat, ob sie von seinem schlechten Portugiesisch alles verstanden habe (SMS 674); diese SMS kann nämlich durchaus so verstanden werden, dass der Beschuldigte nachfragt, ob L._____ zu einer Wiederaufnahme der intimen Beziehung bereit ist, wenn sie die in Aussicht gestellten Daten erhält. Dies gilt umso mehr, als die am 3. Juli 2013 in Aussicht gestellten Daten erst am 5. Juli 2013 geliefert worden sind, nachdem L._____ dem Beschuldigten – wenn auch eher ausweichend mit dem Hinweis, dass sie eine gute Übersetzerin sei – geantwortet hatte (SMS 675). 6.13 Gleichzeitig gibt es aber auch Hinweise, welche gegen ein Äquivalenzverhältnis sprechen. Diesbezüglich ist vor allem festzuhalten, dass der Beschuldigte auch im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2012 und dem 3. Juli 2013 bei L._____ ziemlich hartnäckig um Treffen nachgefragt hat. Insoweit hat sich das Verhalten des Beschuldigten nach dem 3. Juli 2013 nicht grundlegend verändert. Selbstverständlich wird der Beschuldigte gehofft haben, durch seine Polis- Recherche und die Bekanntgabe des Ergebnisses bei L._____ Sympathiepunkte zu sammeln. Damit ist der Straftatbestand der Bestechung aber noch nicht gegeben, denn das Hoffen auf einen Vorteil ist nicht synonym zu einem Fordern, einem sich-versprechen-Lassen oder zu einem Annehmen eines solchen Vorteils. 6.14 Im Weiteren erwähnt der Beschuldigte bei allen der Datenbekanntgabe folgenden SMS nie den Umstand, dass er die Daten von C._____ geliefert habe. Zwar fällt es dem Beschuldigten schwer, von L._____ loszulassen, und die zunehmende Distanziertheit von L._____ tut ihm ganz offensichtlich weh. Wie bereits ausgeführt, wurde die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und L._____ am 15./18. Oktober 2012 von L._____ auf ein bloss kollegiales Verhältnis herabgestuft, und im Vorfeld des 3. Juli 2013 kam es zu einer weiteren Abkühlung. Bei diesem abgekühlten Verhältnis blieb es auch nach der Information über das Nichtvorhandensein von gewaltspezifischen Polis-Einträgen von C._____. So sehr der Beschuldigte sich damit schwer tat und so sehr er dies lange nicht wahrhaben wollte, so wenig hat er – jedenfalls soweit dies aktenkundig ist – die Beschuldigte unter Druck gesetzt oder ihr zu verstehen gegeben, dass sie ihm auf Grund der Information über C._____ noch etwas schulde.

- 48 - 6.15 Im Weiteren ist auch der sexuelle Konnex, wie er von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, nicht beweisbar. Am nächsten kommt insoweit noch die SMS des Beschuldigten vom 4. Juli 2013; der Hinweis, dass sie zwei sich gerne hätten und dass sie – L._____ – sich in seine Arme fallen lassen solle, deutet doch auf mehr als bloss auf den Wunsch, gute Kollegen zu sein. Gleichzeitig ist hier aber doch kein expliziter sexueller Konnex ersichtlich, und in den nachfolgenden SMS – in deren Kontext auch die SMS vom 4. Juli 2013 gesehen werden muss – ist auch kein impliziter sexueller Konnex ersichtlich. In jenen SMS ersucht der Beschuldigte L._____ nämlich "nur" um Treffen. Wohl mag er die Hoffnung haben, dass diese Treffen dann so verlaufen, dass es wieder zu einem Upgrade der kollegialen Beziehung hin zu einer intimen Beziehung kommt. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine mehr oder weniger vage Hoffnung, und es ist mitnichten so, dass der Beschuldigte von L._____ sexuelle Handlungen verlangt. 6.16 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte die SMS mit der Information über die (fehlenden) Polis-Einträge von C._____ wohl in der Hoffnung versendet hat, dass er bei L._____ dadurch Sympathiepunkte sammelt. Weiter dürfte der Beschuldigte gehofft haben, dass L._____ auf Grund der Sympathie zu ihm in Treffen mit ihm einwilligt. Und wahrscheinlich hat der Beschuldigte auch gehofft, dass diese Treffen dann so verlaufen, dass L._____ wieder zu einem intimeren Kontakt bzw. zu sexuellen Handlungen mit ihm bereit ist. Demgegenüber hat der Beschuldigte aber nie einen klaren Konnex zwischen Treffen oder gar sexuellen Handlungen mit L._____ einerseits und der Information über die Polis-Daten von C._____ andererseits hergestellt. Etwas irritierend ist es zwar, dass der Beschuldigte gleichzeitig mit der SMS, in welcher er die Information in Aussicht stellt, auch mit L._____ flirtet. Umgekehrt ist es aber auch so, dass der Beschuldigte die gewünschten Informationen schlussendlich lieferte, ohne dass L._____ versprochen hätte, die Beziehung wieder aufzunehmen oder auch nur sich zu treffen; im Gegenteil hat der Beschuldigte die Daten trotz einer ausweichenden Antwort von L._____ wie gewünscht geliefert, und auch im Nachhinein hat er nie insistiert, dass ihm L._____ für die Datenlieferung noch etwas schulde. Unter diesen Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte

- 49 von L._____ als Gegenleistung für die Datenlieferung die Wiederaufnahme der Beziehung mit sexuellen Zuwendungen (oder auch nur Treffen mit ihr) gefordert hat. 6.17 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Daten von C._____ selbstverständlich nicht aus altruistischen Gründen oder gar aus Pflichtbewusstsein herausgegeben hat. Wie dargelegt handelt es sich bei dieser Datenherausgabe um eine Amtsgeheimnisverletzung, und so wie die meisten Amtsgeheimnisverletzungen erfolgte auch die vorliegende Amtsgeheimnisverletzung deshalb, weil sich der Beschuldigte letztlich einen Vorteil davon erhoffte. Das blosse Hoffen auf einen Vorteil macht eine Amtsgeheimnisverletzung jedoch noch nicht zur Bestechung. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf Grund des Ankagevorwurfs 1 nur – aber immerhin – der Amtsgeheimnisverletzung schuldig zu sprechen ist.

VI. Anklagepunkt 2: M._____ 1. Im Rahmen des Anklagepunktes 2 (Dossier 1 Vorwurf 4 der Staatsanwaltschaft) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine (gegebenenfalls untauglich versuchte) Amtsgeheimnisverletzung vor. Diesbezüglich macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte seinem Kollegen M._____ per SMS mitgeteilt habe, dass in die "H._____-Bar" eingebrochen worden sei und dass er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Forensischen Instituts Spuren gesichert habe. 2.1 Im Detail führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte am 2. Oktober 2013 um 15:57:48 Uhr von seinem Handy aus ohne dienstlichen Grund und ohne Einwilligung der H._____ AG an M._____ eine SMS gesendet habe, in welcher er diesen darüber informiert habe, dass am Vortag in die H._____-Bar an der AG._____-strasse 15 in N._____ ZH eingebrochen worden sei und dass er – der Beschuldigte – dort als Stagier des Foren

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