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Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2026 GC260002

January 22, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,431 words·~7 min·3

Summary

Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2023.1407 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 29. April 2025

Full text

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC260002-G/U/Vl/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Hartmann Gerichtsschreiberin MLaw N. Desam Verfügung vom 22. Januar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Meilen, Übertretungsstrafbehörde gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 29. April 2025

- 2 - Das Einzelgericht zieht in Betracht: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 23. August 2023 (act. 19) wurde der Beschuldigte vom Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) wegen Missachtung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 31 Polizeiverordnung der Gemeinde B._____ mit einer Busse von CHF 200.– bestraft (Verfahrens-Nr. …). Der Beschuldigte erhob innert Frist Einsprache (act. 7). Hierauf wurde der Beschuldigte am 3. September 2024 einvernommen (act. 9/3). Zudem fanden Konfrontationseinvernahmen der Zeugen C._____ am 30. Mai 2024 (act. 9/1) sowie D._____ am 3. September 2024 (act. 9/2) statt. 1.2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (act. 13/14) informierte das Statthalteramt den Beschuldigten, dass das Verfahren (Verfahrens-Nr. …) mit einem anderen gegen ihn laufenden Verfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Verfahrens-Nr. …) vereinigt werde. Daraufhin wurde der Beschuldigte am 3. April 2025 erneut einvernommen (act. 9/4). Mit Strafbefehl vom 29. April 2025 (act. 6), der den Strafbefehl vom 23. August 2023 (act. 19) ersetzte, wurde der Beschuldigte vom Statthalteramt wegen Missachtung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 lit. c Polizeiverordnung der Gemeinde B._____ sowie wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit einer Busse von CHF 400.– bestraft. Der Beschuldigte erhob innert Frist Einsprache (act. 15 und act. 16). 1.3. Aufgrund mangelhafter Belehrungen (vgl. act. 13/21) wurden die Zeugen, C._____ und D._____, am 15. Dezember 2025 erneut einvernommen (act. 9/5-6). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 (act. 9/7 und act. 20) informierte das Statthalteramt den Beschuldigten sodann, dass auf eine erneute Einvernahme von ihm verzichtet werde; zugleich setzte es ihm eine Frist bis 9. Januar 2026 zur schriftlichen Stellungnahme im Sinne von Art. 145 StPO an. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 (act. 23/1) stellte der Beschuldigte zuhanden des

- 3 - Statthalteramtes ein Fristerstreckungsgesuch und mehrere Beweisanträge. Dieses ging beim Statthalteramt am 12. Januar 2026 ein (vgl. act. 23/1). 1.4. Das Statthalteramt hielt mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (act. 21) am Strafbefehl vom 29. April 2025 (act. 6) fest und überwies die Akten dem hiesigen Gericht mit dem Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen zu bestätigen. Das Schreiben des Beschuldigten vom 9. Januar 2026 (act. 23/1) legte es dabei nicht bei. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 (act. 22) reichte das Statthalteramt das Schreiben vom 9. Januar 2026 (act. 23/1) nach, nahm zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und wies diesen gleichentags mit Schreiben (act. 23/2) an, seine Stellungnahme direkt an das hiesige Gericht zu richten. 2. Prozessuales 2.1. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden – hier das Statthalteramt – haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich dabei sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Nach Eingang der Anklage bzw. des Strafbefehls prüft das Gericht, ob gestützt auf die eingereichten Unterlagen nach Durchführung des Haupt- bzw. Beweisverfahrens ohne Verzug ein abschliessendes Urteil über den Nachweis des angeklagten Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung gefällt werden kann, ohne damit den Endentscheid vorwegzunehmen (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO; BSK StPO-ACHERMANN, Art. 329 N 1). 2.2. Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts prüft dabei, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Die Anklageprüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO ist summarischer Natur und soll verhindern, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer öffentlichkeitswirksamen, für Betroffene mit unnötigen Belastungen und für das befasste Gericht mit Mehraufwand verbundenen Hauptverhandlung führen (ZR 120/2021 S. 259 ff., 260 f. Nr. 55; BGE 141 IV 20 E. 1.5.4 m. H.; Urteil des

- 4 - Bundesgerichts vom 22. November 2017, 1B_457/2017, E 3.4 m. H.). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so ist das Verfahren zu sistieren. Falls erforderlich, kann das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Strafverfolgungsbehörde zurückweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet darüber, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2.3. Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbefehl, hat die Strafverfolgungsbehörde das Vorverfahren zu vervollständigen, die Aktenlage zu komplettieren und den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt beweismässig so zu untermauern, dass die Sache ohne weitere Massnahmen beurteilt werden kann (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO; BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 355 N 1). 2.4. Zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrensablaufs und zur Verfahrensbeschleunigung im Vorverfahren können die Strafverfolgungsbehörden den Parteien Fristen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ansetzen (Art. 89 ff. StPO; BSK StPO-RIEDO, Vor Art. 89-94 N 1 ff.). Nach Art. 92 StPO können angesetzte Fristen auf Gesuch hin erstreckt werden. Zuständig für die Behandlung eines Fristerstreckungsgesuchs ist ausschliesslich jene Behörde, welche die Frist angesetzt hat (BSK StPO-RIEDO, Art. 92 N 6 und 15). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird, wobei Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). 2.5. Vorliegend setzte das Statthalteramt dem Beschuldigten mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 (act. 9/7 und act. 20) eine Frist bis zum 9. Januar 2026 an, um sich schriftlich zu den Zeugeneinvernahmen von C._____ und D._____ zu äussern (vgl. Art. 145 StPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Beschuldigten datiert vom 9. Januar 2026 und ging beim Statthalteramt am 12. Januar 2026 ein (act. 23/1). Ob das Fristerstreckungsgesuch innert Frist im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO gestellt wurde, ist anhand des nachgereichten Schreibens – mangels Fehlen eines Couverts mit Poststempel – nicht überprüfbar. Als fristansetzende Behörde wäre jedoch ohnehin das Statthalteramt für dessen Behand-

- 5 lung zuständig gewesen. Indem das Statthalteramt die Akten gleichentags überwies (act. 21; vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und das Fristerstreckungsgesuch samt Beweisanträgen des Beschuldigten vom 9. Januar 2026 (act. 23/1) mit Eingabe vom 14. Januar 2026 (act. 22) dem hiesigen Gericht weiterleitete, hat es nicht über die anbegehrte Fristerstreckung entschieden, womit die Zuständigkeitsordnung von Art. 92 StPO nicht eingehalten wurde. Das hiesige Gericht ist zur Beurteilung des Fristerstreckungsgesuchs nicht zuständig; darüber hat das Statthalteramt zu entscheiden. 2.6. Im Rahmen der Vervollständigung des Vorverfahrens nimmt die Strafverfolgungsbehörde auch die zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen weiteren Beweise ab (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). Ein solcher Bedarf besteht namentlich, wenn die mit der Einsprache vorgebrachten Einwände, Argumente oder eingereichten Unterlagen geeignet sind, die bisherige Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde zu erschüttern und den Standpunkt der einsprechenden Person als plausibel erscheinen zu lassen, sodass eine Überprüfung oder Ergänzung des Sachverhalts angezeigt ist (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 355 N 2). Stellt die beschuldigte Person Beweisanträge, die die Strafverfolgungsbehörde abzulehnen beabsichtigt, hat sie diese zu behandeln und vor Überweisung der Akten an das Gericht schriftlich und begründet abzuweisen (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 355 N 8; SK StPO-SCHWARZENEGGER, Art. 355 N 1 m. H.). 2.7. Vorliegend stellte der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Januar 2026 (act. 23/1) neben dem Fristerstreckungsgesuch auch mehrere Beweisanträge. Gleichentags überwies das Statthalteramt die Akten jedoch dem hiesigen Gericht, ohne über die Beweisanträge vorgängig zu entscheiden (vgl. act. 21). Dass die Eingabe des Beschuldigten vom 9. Januar 2026 verspätet erfolgte, wird vom Statthalteramt nicht geltend gemacht. Damit unterliess es Strafverfolgungsbehörde, die im Einspracheverfahren gebotenen Abklärungen vorzunehmen bzw. die gestellten Beweisanträge verfahrenskonform zu behandeln. Dass das Statthalteramt das Schreiben des Beschuldigten (act. 23/1) am 14. Januar 2026 dem Gericht nachreichte und zu den Beweisanträgen Stellung nahm (act. 22), vermag

- 6 den erforderlichen vorgängigen Entscheid vor Aktenüberweisung nicht zu ersetzen. 2.8. Nach dem Gesagten kann ein Urteil zurzeit nicht ergehen. Die Anklage bzw. der Strafbefehl ist daher an das Statthalteramt zum Entscheid über das Fristerstreckungsgesuch und die Beweisanträge des Beschuldigten (act. 23/1), mithin zur Vervollständigung des Vorverfahrens, zurückzuweisen. Das Einzelgericht verfügt: 1. Das Verfahren wird zur Prüfung des Fristerstreckungsgesuchs sowie der Beweisanträge des Beschuldigten vom 9. Januar 2026 (act. 23/1) an das Statthalteramt Bezirk Meilen zurückgewiesen. 2. Das Verfahren wird als erledigt vom Register abgeschrieben. 3. Die Kosten dieses Verfahrens fallen ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Statthalteramt Bezirk Meilen unter Beilage der Untersuchungsakten, je gegen Empfangsschein. 5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: MLaw S. Hartmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Desam