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Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.02.2026 GC260001

February 9, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,062 words·~5 min·5

Summary

Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2024.2544 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 23. Oktober 2025

Full text

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC260001-G/U/Ze/ka Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Verfügung vom 9. Februar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Meilen, Übertretungsstrafbehörde gegen A._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2024.2544 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 23. Oktober 2025

- 2 - Das Einzelgericht zieht in Betracht: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2025 (act. 2) erkannte das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (missbräuchliches Verwenden von Sichtzeichen) sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Führen eines Schiffes ohne Anbringen der zugeteilten Kennzeichen) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 200.–. 1.2. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 10. November 2025 zugestellt (act. 3). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2025 (Datum Poststempel: 25. November 2025) Einsprache, welche am 28. November 2025 beim Statthalteramt einging (act. 5). In der Folge teilte das Statthalteramt dem Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 mit, dass die Frist zur Erhebung der Einsprache bereits verstrichen und der Strafbefehl deshalb zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an (vgl. act. 6). Mit E-Mail vom 23. Dezember 2025 (act. 7) teilte der Beschuldigte dem Statthalteramt mit, seine Einsprache am 19. November 2025 per Post versandt zu haben und daran festhalten zu wollen. Am 5. Januar 2026 (act. 8) überwies das Statthalteramt den Strafbefehl samt Untersuchungsakten (act. 1) an das hiesige Einzelgericht zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache. 1.3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (act. 9) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Datum Poststempel: 31. Januar 2026) nahm der Beschuldigte fristgerecht Stellung (act. 11). 2. Materielles 2.1. Der Beschuldigte macht in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2026 geltend, dem Statthalteramt seine Einsprache gegen den Strafbefehl bereits mit E-Mail vom 18. November 2025 mitgeteilt zu haben. Dies habe er bewusst getan, um sicherzustellen, dass er innert Frist seinen Willen zur Einsprache gegen den

- 3 - Strafbefehl mitgeteilt habe. Zusätzlich habe er am 19. November 2025 ein entsprechendes Schreiben in den Briefkasten eingeworfen. Wieso dieses Schreiben einen Poststempel vom 25. November 2025 trage, könne er sich nicht erklären. 2.2. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so entscheidet das zuständige Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Beides sind Prozessvoraussetzungen und daher von Amtes wegen zu prüfen, die Gültigkeit der Einsprache ist jedoch vorab zu prüfen (SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2020, Art. 356 N 2). 2.3. Die Voraussetzungen einer gültigen Einsprache sind in Art. 354 StPO geregelt. Gegen den vorliegenden Strafbefehl konnte der Beschuldigte beim Statthalteramt innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls schriftlich Einsprache erheben (Art. 357 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO) und eine verspätet eingereichte Einsprache ist ungültig (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Eine mit gewöhnlicher E-Mail eingereichte Einsprache ohne gültige elektronische Signatur genügt den gesetzlichen Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, weshalb sie für die Fristberechnung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 142 IV 299 E.1.1). Ist die Einsprache ungültig, wird auf sie nicht eingetreten (Urteil des BGer 6B_1067/2018 vom 23. November 2018, E. 1.2.) und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 2.4. Wie bereits ausgeführt, wurde der Strafbefehl vom 23. Oktober 2025 (act. 2) dem Beschuldigten am 10. November 2025 zugestellt (vgl. act. 3). Die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 357 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO begann somit gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am darauffolgenden Tag, also am

- 4 - 11. November 2025, zu laufen und endete am Donnerstag, 20. November 2025. Zwar datiert die Eingabe des Beschuldigten vom 17. November 2025, massgeblich ist jedoch die Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post (Art. 91 Abs. 2 StPO). Es finden sich keine Hinweise dafür und der Beschuldigte vermochte nicht überzeugend darzulegen, dass der Poststempel nicht dem effektiven Übergabedatum entspricht, zumal der Beschuldigte die Einsprache nicht eingeschrieben versandte. Mangels anderweitiger Indizien ist deshalb für die Fristberechnung auf den Poststempel als Datum der Postaufgabe der brieflichen Einsprache abzustellen. Diese erfolgte somit am 25. November 2025 und entsprechend verspätet. 2.5. Wie erwähnt genügt die mit gewöhnlicher E-Mail eingereichte Einsprache den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht, worauf das Statthalteramt den Beschuldigten richtigerweise hinwies (act. 4). Zwar brachte der Beschuldigte mit dem Versand der E-Mail zum Ausdruck, Einsprache erheben zu wollen. Das Gesetz sieht jedoch für die Erhebung der Einsprache zwingend die Schriftlichkeit vor, weshalb die E-Mail auch als blosse Absichtserklärung nichts an der verpassten Frist zu ändern vermag (Art. 354 StPO). 2.6. Der Beschuldigte macht sodann geltend, seit September 2024 krankgeschrieben und in fortlaufender ärztlicher Behandlung zu sein, weshalb es ihm nicht immer möglich sei, persönlich zur Post zu gehen oder eingeschriebene Sendungen aufzugeben (act. 11). Allerdings macht der Beschuldigte gerade nicht geltend, dass er die Frist deswegen nicht wahren konnte, sondern das Schreiben am 19. November 2025 eingeworfen zu haben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.7. Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. Oktober 2025 (act. 2) erfolgte aus den dargelegten Gründen verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten der Einsprache sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens aufzuerlegen. Die Einsprache des Beschuldigten ist ungültig und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil. Folglich wird der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO.

- 5 - Das Einzelgericht verfügt: 1. Auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl Nr. ST.2024.2544 des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 23. Oktober 2025 wird damit zum rechtskräftigen Urteil. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 250.–. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich begründet Beschwerde eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: lic. iur. S. Anderhalden Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Nordin

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