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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.01.2026 GC250014

January 19, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,184 words·~6 min·2

Summary

Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2025.1563 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 1. September 2025

Full text

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC250014-G/U/Bf/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Verfügung vom 19. Januar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Meilen, Übertretungsstrafbehörde gegen A._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2025.1563 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 1. September 2025

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl Nr. ST.2025.1563 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 1. September 2025 (act. 9), der gemäss Art. 356 Abs. 1 i.V.m. Art. 357 StPO als Anklageschrift gilt, ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge des Statthalteramtes Bezirk Meilen (act. 15): "1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 23. Oktober 2025 nicht rechtskonform erfolgt ist. 2. Auf die Einsprache vom 23. Oktober 2025 sei nicht einzutreten. 3. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 1. September 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen." Das Einzelgericht zieht in Betracht: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 1. September 2025 (act. 9) erkannte das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend Statthalteramt) den Beschuldigten der Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 3 SSV für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 40.–. 1.2. Der Strafbefehl vom 1. September 2025 (act. 9) wurde dem Beschuldigten am 20. Oktober 2025 polizeilich zugestellt, wobei er die Unterschrift der Zustellbestätigung verweigerte (vgl. act. 10). Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 23. Oktober 2025 (act. 11) erhob der Verein B._____ sinngemäss Einsprache gegen ebendiesen Strafbefehl. In der Folge teilte das Statthalteramt dem Beschuldigten mit Schreiben vom 10. November 2025 (act. 12) mit, dass er persönlich und nicht der Verein B._____ gegen den Strafbefehl hätte Einsprache erheben müssen, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme betreffend Aktivlegitimation vor Überweisung an das hiesige Einzelgericht in Strafsachen. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 22. November (act. 13) nahm der Verein B._____ erneut Stellung zum Schreiben des Statthalteramts vom 10. November 2025 (act. 12).

- 3 - 1.3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 (act. 15) überwies das Statthalteramt den Strafbefehl samt Untersuchungsakten (act. 1-14) schliesslich an das hiesige Einzelgericht in Strafsachen und stellte die eingangs genannten Anträge. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Rechtliche Erwägungen 2.1. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so entscheidet das zuständige Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Beides sind Prozessvoraussetzungen und daher von Amtes wegen zu prüfen (SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2020, Art. 356 N 2). Die Gültigkeit der Einsprache ist jedoch zuerst zu prüfen (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 356 N 17). 2.2. Die Voraussetzungen einer gültigen Einsprache sind in Art. 354 StPO geregelt. Gegen den vorliegenden Strafbefehl konnten der Beschuldigte und weitere Betroffene beim Statthalteramt innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). In Art. 354 Abs. 1 lit. a-c StPO wird abschliessend geregelt, wer zur Einsprache gegen einen Strafbefehl berechtigt ist (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 354 N 24). Zur Einsprache sind neben der beschuldigten Person (lit. a) unter anderem auch weitere Betroffene (lit. b) legitimiert, soweit sie im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO durch den Strafbefehl unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_522/2021 vom 6. September 2021, E. 1.1) und ein Rechtsschutzinteresse aufweisen (BGer 6B_2013 vom 5. Januar 2016, E. 3.5). Beim Einspracherecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, weshalb es nicht übertragen werden kann. Die Einspracheerklärung kann allerdings durch einen nach dem Anwaltsgesetz legitimierten Vertreter erfolgen (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 354 N 25 m.w.H.; Art. 127 Abs. 5 StPO). Eine Einsprache einer unzulässigen Rechtsvertretung ist ungültig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021, E. 1.3.3). Ist die Einsprache ungültig, wird auf sie nicht eingetreten und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (BGer 6B_1067/2018 vom 23. November 2018, E. 1.2; Art. 354 Abs. 3 StPO).

- 4 - 3. Würdigung 3.1. Der Strafbefehl des Statthalteramtes wurde dem Beschuldigten am 20. Oktober 2025 polizeilich zugestellt (act. 10). Die Verweigerung der Unterschrift des Empfangsscheines ist dabei unerheblich (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Die 10tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO begann somit gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am darauffolgenden Tag, also am 21. Oktober 2025 zu laufen und endete am 30. Oktober 2025. Vorliegend erhob der Verein B._____ am 23. Oktober 2025 (act. 11) fristgemäss mit nicht unterzeichneter Eingabe Einsprache gegen den Strafbefehl. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 3.2. Beim Verein B._____ handelt es sich um den eingetragenen Halter des Fahrzeugs, mit welchem die Verkehrsregelverletzung erfolgte (act. 7 i.V.n. act. 9). Das Fahrzeug findet im Strafbefehl vom 1. September 2025 Erwähnung. Die Sanktion richtet sich jedoch ausschliesslich gegen den Beschuldigten als mutmasslicher Lenker des Fahrzeugs und als vermutetes Vereinsmitglied (act. 9). Es ist entsprechend nicht dargelegt oder ersichtlich, inwiefern der Verein B.______ durch den Strafbefehl in seinen Rechten unmittelbar betroffen wäre. Der Verein B._____ ist somit nicht als Betroffener im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert. Aufgrund des Wortlauts seiner Eingaben ist auch nicht von einem Vertretungsverhältnis für den Beschuldigten auszugehen, wobei es sich beim Verein ohnehin nicht um einen zugelassenen Rechtsvertreter handeln dürfte (vgl. act. 11 und 13). 3.3. Infolge fehlender Einsprachelegitimation gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist auf die Einsprache des Vereins B._____ gegen den Strafbefehl vom 1. September 2025 nicht einzutreten. Der Beschuldigte selbst liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 1. September 2025 (act. 9) wird damit zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten der Einsprache sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens aufzuerlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Strafprozess-

- 5 ordnung regelt den Kreis derjenigen, denen die Verfahrenskosten auferlegt werden können, abschliessend (vgl. Art. 423 ff. StPO). Können die Kosten keinem Beteiligten gemäss StPO auferlegt werden, sind sie vom Kanton zu tragen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 423 N 3 f.). 4.2. Der Beschuldigte hat selbst keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und unterliegt folglich im vorliegenden Verfahren vor dem Einzelgericht in Strafsachen nicht. Die betreffenden Kosten des Einspracheverfahrens wurden vom Verein B._____ verursacht, welcher das Verfahren durch seine Einsprache initiierte. Beim Verein B._____ handelt es sich um einen Dritten, welchem im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. vorstehende E. 3). Eine Kostenauflage fällt deshalb ausser Betracht und die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens sind vom Beschuldigten zu tragen. Das Einzelgericht verfügt: 1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl Nr. ST.2025.1563 des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 1. September 2025 wird damit zum rechtskräftigen Urteil. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 250.–. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Über die Gebühren des Statthalteramtes Bezirk Meilen sowie die Busse gemäss Strafbefehl vom 1. September 2025 stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirks Meilen Rechnung. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten,  den Verein B.______, … [Adresse]  das Statthalteramt Bezirk Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an

- 6 -  die Bezirksgerichtskasse. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Die Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin

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