Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250011-I/Mc/U01/mf/mm Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Mercier Gerichtsschreiberin MLaw Ruckstuhl Verfügung vom 8. Dezember 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einsprache gegen Strafbefehl (Nötigung) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 30. April 2025 einen Strafbefehl betreffend Nötigung gegen den Beschuldigten (act. 16). Der Beschuldigte erhob am 6. Mai 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 20). Der Strafbefehl
- 2 der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2025 (act. 16) wurde daraufhin mittels Verfügung vom 1. Juli 2025 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das hiesige Gericht überwiesen (act. 27). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 21. November 2025 vorgeladen (act. 30). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2025 schlossen die Privatklägerin und der Beschuldigte unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich (act. 42). Dieser lautet wie folgt: "1. Der Beschuldigte, B._____, entschuldigt sich für Äusserungen zwischen dem 15. Februar und 16. April 2023, die zu psychischen Beeinträchtigungen bei der Privatklägerin, A._____, geführt haben können. 2. Der Beschuldigte verpflichtet sich, die Privatklägerin nicht aufzusuchen (wo immer sie sich aufhält, insbesondere nicht an ihrem Wohnort) und sich nicht schlecht über sie bzw. ihre Geschäftstätigkeit gegenüber Dritten zu äussern. 3. Der Beschuldigte verpflichtet sich, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'049.70 zu bezahlen. 4. Die Privatklägerin erklärt ihr Desinteresse am vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Nötigung und zieht ihren Strafantrag vom 24. April 2023 zurück. 5. Die Privatklägerin und der Beschuldigte erklären sich mit Vollzug dieses Vergleichs als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche, die mit dem Vorwurf der Nötigung im vorliegenden Strafverfahren zusammenhängen, auseinandergesetzt." 2. Verfahrenserledigung 2.1. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO prüft das Gericht, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist ein zwingendes Erfordernis für die Annahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 315 ff.). 2.2. Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten Anklage wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erhoben (act. 16 i.V.m. act. 27). Weil die Privatklägerin ihr Desinteresse am vorliegenden Strafverfahren betreffend Nötigung erklärt hat, besteht kein Interesse mehr an einer Weiterverfolgung (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO). Unter diesen Umständen – und weil auch die Staatsanwaltschaft dagegen keine Einwände erhoben hat (act. 43) – ist das Verfahren gegen den Beschuldigten vollumfänglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).
- 3 - 2.3. Der Vergleich der Parteien ist vorzumerken. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.3, mit zahlreichen Verweisen).
- 4 - Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war. Dies insbesondere deshalb, weil das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4 mit Verweisen). 3.2. Vorliegend wird zwar das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, doch sind ihm angesichts seines diesbezüglichen Eingeständnisses (vgl. act. 5/7 F/A 17) bzw. seines Einverständnisses (Prot. S. 6) die Kosten des Verfahrens und der Strafuntersuchung aufzuerlegen. Entsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung für die Aufwendungen seines Verteidigers zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Vom Vergleich der Privatklägerin und des Beschuldigten vom 21. November 2025 wird Vormerk genommen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Auslagen Untersuchung. 5. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'049.70 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro …, den Vertreter der Privatklägerin, im Doppel für sich und die Privatklägerin, den Verteidiger, im Doppel für sich und den Beschuldigten,
- 5 sowie nach unbenutzter Beschwerdefrist an die Strafregisterbehörden (zwecks Löschung der Anfrage) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung. 8. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der schriftlichen Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Uster, 8. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: lic. iur. Mercier Die Gerichtsschreiberin: MLaw Ruckstuhl