Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV250107-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw L. Mohr Verfügung vom 21. Mai 2026 in Sachen A1._____ AG, Klägerin vertreten durch A2._____ AG gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'383.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.12.2024 zu bezahlen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Erwägungen: 1. Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+…, machte die Klägerin das vorliegende Verfahren am 26. Mai 2025 rechtshängig. In der Folge wurde der Klägerin eine Klagebewilligung ausgestellt (act. 1). Diese reichte die Klägerin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 samt schriftlicher Klagebegründung und Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 1; act. 2, act. 3/1-7). 2. Nachdem der veranschlagte Kostenvorschuss innert Frist von der Klägerin bezahlt worden war (act. 4, act. 7), reichte der Beklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 innert angesetzter Frist die schriftliche Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 11; act. 12/1-6). Daraufhin wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 11. Dezember 2025 vorgeladen (act. 13/1-4). 3. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten die Parteien eine Sistierung des Verfahrens, weshalb das Verfahren bis 31. März 2026 sistiert wurde (act. 20). Mit undatiertem Schreiben (persönlich überbracht am 9. März 2026, act. 23) reichte der Beklagte eine erste Orientierung über den bisherigen Verlauf der aussergerichtlichen Gespräche ein. Mit Verfügung vom 22. April 2026 wurden die Parteien sodann aufgefordert, das Gericht über den Stand der ausserordentlichen Gespräche zu orientieren (act. 25). 4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 zog die Klägerin die Klage zurück (act. 27). Der Beklagte reichte am 9. Mai 2026 zudem eine Stellungnahme ein (act. 28).
- 3 - 5. Dieser Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Verfahren ist als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs 1 ZPO). Mangels geltend gemachter und ersichtlicher Umtriebe ist dem Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen 7. Diese Verfügung kann bezüglich der Regelung der Gerichtskosten und der Prozessentschädigung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 622.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, unter Beilage einer Kopie von act. 28, den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 27, je als Gerichtsurkunde. 5. Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Klagerückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an
- 4 im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 21. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Mohr