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Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.02.2026 FV250026

February 3, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·373 words·~2 min·2

Summary

Durchsetzung des Auskunftsrechts

Full text

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FV250026-M/U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller Gerichtsschreiberin MLaw M. Stoller Verfügung vom 3. Februar 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 und 3, sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in - die gesamten Akten der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 4. März 2016, - die gesamten Akten betreffend die Rechnung 2 vom 23.06.2015, inkl. die Zustellnachweise (Versand und Empfang) der Rechnung, der Mahnungen und des Zahlungsbefehls; die Korrespondenz mit der C._____ bezüglich Übernahme oder Nichtübernahme der zwischen 2013 und 2015 durchgeführten Reparaturen sowie den vollständigen, ungeschwärzten Auszug des Transaktionskontos (Aktiv-Passiv) der Beschwerdeführerin, zusammen mit den entsprechenden Einzahlungsbelegen (Bankbeleg) zu gewähren. Erwägungen: Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs machte die Klägerin das vorliegende Verfahren betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 25 des Datenschutzgesetzes am 5. August 2024 rechtshängig (act. 3) und reichte sodann am 20. November 2025 ihre begründete Klage ein (act. 1). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 reichte die Beklagte die angefragten Unterlagen, "soweit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht noch vorhanden", ein (act. 6 und 7/1-6). Hernach wurde der Klägerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 angezeigt, dass das Verfahren als durch Erfüllung gegenstandslos geworden abgeschrieben werde (Art. 242 ZPO), sofern sie hiergegen nicht innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung begründet Einwände erhebe (act. 8). Die Klägerin nahm diese Verfügung nicht entgegen, weshalb die Zustellung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als per 20. Januar 2026 erfolgt gilt (act. 11). Da die Klägerin innert Frist keine Einwände erhoben hat, ist das Verfahren androhungsgemäss abzuschreiben. Kosten sind nicht zu erheben (Art. 113 Abs. 2 lit. g

- 3 - ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 3 ZPO nicht zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Erfüllung gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je durch Gerichtsurkunde. 5. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Stoller

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