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Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.09.2024 FV230016

September 24, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·8,807 words·~44 min·2

Summary

Kollokationsklage

Full text

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV230016-F/UB/RN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiber MLaw S. Suter Urteil vom 24. September 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. utr. iur. X._____ gegen B._____ L.P., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Kollokationsklage

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2 und act. 16 S. 2) "1. Die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auflage des Kollokationsplans vom tt.mm.2023 vorgenommene Kollokation des Beklagten für eine Forderung im Betrag von Fr 1'892'226.00 (Ordnungs-Nr. 25 / Eingabe Nr. 27) in der dritten Klasse sei aufzuheben und die entsprechenden Forderungen seien vollumfänglich abzuweisen 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten." Anträge der Beklagten: (act. 16 S. 2) "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und weitere Beteiligte 1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in D._____, welche gemäss Handelsregistereintrag verschiedene Beratungsdienstleistungen erbringt. Weiter bezweckt die Gesellschaft den Erwerb, die Verwaltung, die Vermittlung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art. 2. Die Beklagte hat ihren Sitz auf der Kanalinsel Jersey. b. Hintergrund der Streitigkeit 1. C._____ (hernach Gemeinschuldner) hielt im Jahr 2003 durch seine georgische Gesellschaft "E._____" und seine Schweizer Gesellschaft "F._____ AG" Beteiligungen an der "G._____", einer georgischen Gesellschaft (act. 17/12 Rz. 10).

- 3 - Im Rahmen einer Zusammenarbeit plante der Gemeinschuldner seine Gesellschaft mit der "H._____", einer Gesellschaft des georgischen Geschäftsmannes I._____, zu fusionieren. Bei der "H._____" handelt es sich um eine Metallfabrik deren Geschichte in die Sowjetzeiten zurückgeht. Durch die Fusion entstand ein Firmenkonglomerat, welches von den Parteien verschiedentlich als "J._____" bezeichnet wird (vgl. act. 27/13; act. 2/14; act. 16 Rz. 88). 2. Infolge politischer Umstürze in Georgien kam es zu Verstaatlichungen, durch welche sowohl der Gemeinschuldner wie auch die Familie I._____ einen Teil ihrer Vermögenswerte, insbesondere ihre Beteiligungen an den sog. "J._____", verloren. Im Bestreben darum die Vermögenswerte zurückzugewinnen, arbeiteten der Gemeinschuldner und I._____ zusammen. Nach dem Tod von I._____ übernahm seine Witwe, K._____ (hernach Darlehensgeberin), die Geschäfte ihres verstorbenen Ehemannes. 3. Am 16. März 2009 schlossen die Darlehensgeberin und der Gemeinschuldner eine Vereinbarung (act. 2/11), welche die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien bei der Rückgewinnung der abhandengekommenen Vermögenswerte regeln sollte. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass der Gemeinschuldner/Darlehensnehmer und die Darlehensgeberin je gegenseitig eine wirtschaftliche Berechtigung bezüglich der "J._____" von 83.3% bzw. 16.7% anerkennen. B. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom tt.mm.2023 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–14) erhob die Klägerin fristgerecht negative Kollokationsklage gegen die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auflage des Kollokationsplans vom tt.mm. vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von Fr. 1'892'226.00 (Ordnungs-Nr. 25 / Eingabe Nr. 27) und stellte die genannten Rechtsbegehren (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (act. 16) samt Beilagen (act. 17/1–24) reichte die Beklagte innert erstreckter Frist eine Klageantwort ein und stellte die genannten Rechtsbegehren.

- 4 - 2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 18) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Replik vom 6. Oktober 2023 (act. 26) samt Beilagen (act. 27/1– 23) ging innert erstreckter Frist ein, wobei die Klägerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren festhielt (act. 26 S. 2). Die Beklagte reichte ihre Duplik am 4. Januar 2024 (act. 34) samt Beilage (act. 35) fristgerecht innert erstreckter Frist ein und hielt vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest (act. 34 S. 2). Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (act. 40) reichte die Klägerin eine unaufgeforderte Stellungnahme (act. 40) samt Beilagen (act. 41/1–2) ein. 3. Nach telefonischer Rücksprache des Gerichtsschreibers mit den Parteien vom 11. April 2024 (act. 44) resp. vom 22. April 2024 (act. 45 und act. 46) erklärten die Parteien auf Parteivorträge anlässlich einer allfälligen Hauptverhandlung zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Aktiv- und Passivlegitimation 1.1. Zur Kollokationsklage sind alle Gläubiger zugelassen, die im Konkursverfahren eine Forderung gegen den Gemeinschuldner angemeldet haben. Diese formelle Gläubigerstellung ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, 3. Aufl., Art. 250 N 21 m.w.H). Gemäss Kollokationsplan (act. 2/1) wurde die L._____ AG mit einer Forderung von Fr. 21'862.65 im Konkurs des Konkursiten als Gläubigerin zugelassen (act. 2/1, Ordnungs-Nr. 9; act. 2/3). Mit Abtretung vom 20. März 2023 erwarb die Klägerin die vorerwähnte Forderung gegenüber dem Konkursiten von der L._____ AG (act. 1 Rz. 9; act. 2/5). Zediert der kollozierte Gläubiger seine Forderung einem Dritten oder wird der Dritte sonst wie Rechtsnachfolger des Gläubigers, verliert der ursprüngliche Gläubiger seine Aktivlegitimation und der Dritte wird zur Klage legitimiert (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, 3. Aufl., Art. 250 N 38 m.w.H.). Mit der vorgenannten Abtretung ist die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben.

- 5 - 1.2. Will der Gläubiger gegen die Kollokation des Anspruchs eines anderen Gläubigers vorgehen, muss er gegen diesen Klage erheben (Art. 250 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte wurde mit ihrer Forderung im Betrag von Fr. 1'892'226.00 (act. 2/1; Ordnungs-Nr. 25 / Eingabe Nr. 27) in der dritten Klasse kolloziert, womit sie im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist. 2. Frist und Zuständigkeit 2.1. Die Kollokation der angefochtenen Forderung der Beklagten erfolgte mit Auflage des Kollokationsplans vom tt.mm.2023 (SHAB-Publikation und Beginn Auflagefrist am tt.mm.2023). Die Klagefrist beträgt 20 Tage. Die am tt.mm.2023 eingereichte Klage erfolgte fristgerecht (act. 1; act. 2/2). 2.2. Örtlich zuständig ist das Gericht am Konkursort (Art. 250 SchKG). Konkursort ist in der Regel der Betreibungsort des Gemeinschuldners. Die Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Konkurses ist zwingend und kann weder prorogiert werden noch ist eine Einlassung an einem anderen Gericht möglich (OGer ZH, NE160001 vom 11. November 2016 E. 3.1.). Der Gemeinschuldner hat Wohnsitz in M._____ womit das hiesige Gericht zuständig ist. 3. Streitwert und Verfahrensart 3.1. Der Streitwert ergibt sich nach allgemeiner Regel aus dem Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der nominelle Betrag der strittigen Forderung, sondern der ökonomische Wert, d.h. der mit der Kollokationsklage effektiv erzielbare Prozessgewinn. Der Streitwert bemisst sich dementsprechend nach der mutmasslichen Konkursdividende, die auf die bestrittene Konkursforderung entfallen würde (BGE 146 III 113 E. 3.2). 3.2. Bei einer erwarteten Konkursdividende von Null, ist das Interesse des Kollokationsklägers indirekter Art und lässt sich nicht beziffern, weshalb dem Verfahren ein – im Ermessen des Gerichts liegender – minimaler Betrag zugrunde gelegt wird, welcher mehr dem symbolischen, ausserhalb des unmittelbaren Prozesser-

- 6 folgs liegenden Streitinteresse entspricht (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, 3. Aufl., Art. 250 N 50a). 3.3. Vorliegend sind sich die Parteien dahingehend einig, dass der Streitigkeit ein Streitwert von Fr. 10'000.00 beigemessen werden sollte. Dies ist angesichts der vorliegenden Umstände angemessen. Das vereinfachte Verfahren kommt zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). 4. Rechtsschutzinteresse 4.1. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe ohnehin kein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Klage, da die Klägerin auch bei der Wegweisung der von ihr angefochtenen Konkursforderung keine höhere Konkursdividende erhalte, da die Gläubiger der dritten Klasse ohnehin mit einer Konkursdividende von 0% zu rechnen hätten (act. 16 Rz. 15 ff.). Weiter macht die Beklagte geltend, dass vorliegend auch keine Konstellation vorliege in der die Klägerin einen allfälligen Prozessgewinn aus der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte nicht oder nur in geringerem Umfang mit den Mitgläubigern teilen müsse (act. 16 Rz. 21 ff.). Sämtliche Anspruche deren Abtretung die Klägerin ersucht habe seien auch an die Beklage sowie an zahlreiche weitere Gläubiger abgetreten worden (act. 16 Rz. 24). Da sich die Klägerin darauf beschränkt habe zu behaupten sie werde Abtretungsansprüche geltend machen, sei ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Kollokationsklage zu verneinen (act. 16 Rz. 32). 4.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Klage vorliege. Die Werthaltigkeit der Ansprüche, welche sie sich habe abtreten lassen, sei tatsächlich im jetzigen Zeitpunkt noch unklar (act. 26 Rz. 8), doch sie habe ein Interesse daran sicherzustellen, dass sie den allfälligen Erlös nur mit berechtigten Gläubigern teilen müsse (act. 26 Rz. 11). Der Umstand, dass sich die Beklagte dieselben Ansprüche habe abtreten lassen, lasse zudem den Schluss zu, dass es sich um werthaltige Ansprüche handle (act. 26 Rz. 12).

- 7 - 4.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin sowohl bei der positiven als auch bei der negativen Kollokationsklage bejaht, sofern sie geltend macht, sich Ansprüche nach Art. 260 SchKG abtreten lassen zu wollen (BGE 146 III 113 E. 3.3.1; 138 III 675 E. 3.4.). Die Klägerin legte dar (act. 26 Rz. 8), dass sie die Abtretung von zahlreichen Ansprüchen verlangte (act. 27/2–9) und sie somit ein Interesse an der Wegweisung der Beklagten aus dem Kollokationsplan habe. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der vorliegenden Kollokationsklage ist deshalb zu bejahen. 5. Anwendbares Recht 5.1. Der Gemeinschuldner und Darlehensnehmer hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Darlehensgeberin hat ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Der vorliegende Fall hat somit offensichtlich internationale Aspekte. Die Frage nach dem auf den Streit anwendbaren Recht ist von Amtes wegen nach der lex fori zu prüfen (BGE 133 III 323 E. 2.1 = Pra 97 [2008] Nr. 7). Die Beurteilung von vertraglichen Ansprüchen wie den streitgegenständlichen richtet sich nach dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). 5.2. Gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien untersteht die Abtretung sowie ein potentieller Darlehensvertrag dem Recht von England und Wales (act. 16 Rz. 55; act. 26 Rz. 33 und Rz. 36). 5.3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, wozu die Mitwirkung der Parteien verlangt und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen sogar der Nachweis den Parteien überbunden werden kann. Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Gemäss der Prozessmaxime iura novit curia wird dem Gericht somit die Verantwortung zugewiesen, das anwendbare ausländische Recht festzustellen (BGer 5F_6/2015 vom 22. Mai 2015; BSK IPRG-Mächler-Erne/Wolf- Mettier, 4.Aufl., Art. 16 N 5).

- 8 - II. Materielles 1. Streitfragen und Parteistandpunkte 1.1. Kernpunkt der Streitigkeit im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner am 3. April 2013 ein Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta von USD 1 Mio. zustande gekommen ist, welche an den Gemeinschuldner ausbezahlt wurde und nun zuzüglich Zins zur Rückzahlung fällig ist. Weiter ist strittig, ob die Zession der Darlehensforderung an die Beklagte rechtsgültig erfolgte. 1.2. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass zwischen den Parteien nie ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei (act. 1 Rz. 23; act. act. 26 Rz. 19). Der Darlehensvertrag habe bloss als Tarnung gedient, um Anzahlungen der Darlehensgeberin an Banken und Steuerbehörden dokumentieren zu können, welche sich aus dem als "Binding Heads of Terms" (act. 2/14; hernach Term Sheet) ergeben würden. Eine Auszahlung des Darlehens sei sodann nicht erfolgt und es lasse sich nicht erstellen, dass die verschiedenen Zahlungen an den Gemeinschuldner (act. 17/5–10) von der Darlehensgeberin stammen würden (act. 1 Rz. act. 26 Rz. 30 ff.). Weiter bestreitet die Klägerin den Übergang der strittigen Forderung von der Darlehensgeberin an die Beklagte (act. 26 Rz. 39). 1.3. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Forderung im Wesentlichen geltend, dass im April 2013 ein Darlehensvertrag zwischen K._____ und dem Gemeinschuldner über eine Darlehensvaluta in der Höhe von USD 1 Mio. zustande gekommen sei (act. 16 Rz. 55 f.; act. 34 Rz. 16). Das Darlehens sei zu 12% p.a. zu verzinsen und sei Ende April 2018 zur Rückzahlung fällig geworden (act. 16 Rz. 37; act. 34 Rz. 14). Ab dem Rückzahlungszeitpunkt sei das Darlehen sodann mit 13% p.a. zu verzinsen gewesen (act. 16 Rz. 75). Die Darlehensgeberin habe die Forderung mit Zessionsvereinbarung vom 15. Oktober 2020 an die Beklagte abgetreten, welche die Forderung im Konkurs des Gemeinschuldners eingegeben habe und vom Konkursamt in den Kollokationsplan aufgenommen und zugelassen worden sei (act. 16 Rz. 62 ff.).

- 9 - 2. Zustandekommen des Darlehensvertrags 2.1. Unbestrittener Sachverhalt 2.1.1. Unbestritten ist, dass der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin am 3. April 2013 einen als "Binding Head of Terms" (Term Sheet) bezeichneten Vertrag abgeschlossen haben (act. 1 Rz. 23; act. 26 Rz. 24; act. 16 Rz. 94). Der Inhalt des Term Sheets wird nicht bestritten (act. 1 Rz. 23; act. 26 Rz. 24 mit Hinweis auf act. 2/14; act. 16 Rz. 94 f. ebenfalls mit Hinweis auf act. 2/14). Zudem sind sich die Parteien darüber einig, dass der Darlehensnehmer und die Darlehensgeberin am 3. April 2013 einen Annex zum Term Sheet ausgearbeitet haben (hernach Darlehensvertrag; act. 1 Rz. 23; act. 16 Rz. 36 und Rz. 96). Beide Verträge, das Term Sheet und der Darlehensvertrag, wurden unbestrittenermassen vom Gemeinschuldner unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die Darlehensgeberin blieb jedoch aus. 2.1.2. Zudem sind sich die Parteien einig, dass der Gemeinschuldner eine Schuld gegenüber der Darlehensgeberin in der Höhe von USD 1 Mio. in seiner Steuererklärung aufführte (act. 17/12; act. 16 Rz. 42; act. 26 Rz. 32). 2.2. Parteipositionen 2.2.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei nie ein Vertrag zustande gekommen, da dieser nie von K._____ unterzeichnet wurde (act. 1 Rz. 23; act. 26 Rz. 17 und 19) und die einseitig unterzeichnete Vereinbarung nie dem Parteiwillen entsprochen habe (act. 26 Rz. 18). Wie zuvor (Ziff. A.b) bereits ausgeführt, seien der Gemeinschuldner und der verstorbene Ehemann der Darlehensgeberin gemeinsam darum bemüht gewesen, ihre Gesellschaft zurück zu gewinnen. Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche hätten sich die beiden zusammengetan und in der Vereinbarung vom 16. März 2009 bereits die Aufteilung allfälliger Erlöse beschlossen. Die von der Beklagten ins Feld geführten Überweisungen seien in Wahrheit als Anzahlungen an eine spätere Aufteilung der Erlöse aus den Bemü-

- 10 hungen um die Rückgewinnung der gemeinsamen Gesellschaft zu verstehen (vgl. act. 1 Rz. 23 und act. 26 Rz. 18). Soweit einzelne Vertragsdokumente aufgesetzt worden sind, seien die entsprechenden Vereinbarungen simuliert gewesen, um die an den Vermögensübertragungen involvierten Banken und Behörden zufriedenzustellen (act. 26 Rz. 18 und 32). 2.2.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin am 3. April 2013 gültig ein Darlehensvertrag über ein Darlehen in der Höhe von USD 1'000'000.00 zustande gekommen sei. Das anwendbare englische Recht sehe keine Formvorschrift für den Abschluss von Darlehensverträgen vor, weshalb es nicht beachtlich sei, dass die Darlehensgeberin besagten Vertrag nicht unterzeichnete (act. 16 Rz. 57; act. 34 Rz. 53). Entscheidend sei nach englischem (wie auch nach schweizerischem) Recht eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (act. 34 Rz. 53). Eine solche sei gegeben und somit ein Vertrag zustande gekommen (act. 16 Rz. 36 ff.). 2.3. Vorbemerkungen zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 2.3.1. Die Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast richten sich – im Gegensatz zur Beweislastverteilung – nicht nach der lex causae, sondern nach der lex fori, d.h. nach Schweizer Recht (vgl. HGer ZH vom 6. Mai 2020 mit Verweis auf BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.1). 2.3.2. Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der Partei, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2.b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejeni-

- 11 gen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2.b; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, 3. Aufl., Art. 55 N 21 m.w.H.). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 30). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2.b m.H.). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. 2.3.3. Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Die Gegenpartei hat im Einzelnen darzutun, welche behaupteten Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Bei detaillierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht. Dies erlaubt dem Gericht, ausser die Bestreitungen werden an anderer Stelle ausgeführt, von unbestrittenen Tatsachen auszugehen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3; BK ZPO-Walter, Art. 1-9 ZGB, Art. 8 N 191; BK ZPO-Killias, Art. 222 N 17). Bei einer Tatsache, welche eine Partei direkt betrifft, genügt eine pauschale Bestreitung indes nicht, weil dieser Partei eine substantiierte Bestreitung möglich und zumutbar wäre, da sie die Verhältnisse genau kennt. Vielmehr trifft die entsprechende Partei in dieser Hinsicht eine qualifizierte Bestreitungslast (vgl. zum Ganzen

- 12 - BGer 4A_614/2014 vom 2. April 2015 E. 6.4.3.3.; BGer 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2.; je mit Hinweisen). 2.4. Beweislast 2.4.1. Allgemeines und anwendbares Recht Die Beweislastregeln sind materiellrechtlicher Natur. Daher richtet sich im internationalprivatrechtlichen Verhältnis die Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB einschliesslich der Umkehr der Beweislast, der gesetzlichen Vermutungen und der Fiktionen nach dem anwendbaren Sachrecht, also nach der kollisionsrechtlichen lex causae und nicht nach der lex fori (ZK ZPO–Jungo, Art. 8 ZGB, 3. Aufl., N 65). Das Mass zur Erbringung des Beweises richtet sich jedoch nach dem am Ort des angerufenen Gerichts anwendbaren, schweizerischen Prozessrecht. 2.4.2. Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrags Wie im Schweizer Recht trägt auch im Englischen Recht grundsätzlich jene Partei die Beweislast für Tatsachen die sie im Verfahren behauptet (Common Law Grundsatz: "He who asserts must prove"; vgl. zudem Edwards v Skyways Ltd [1964] 1 WLR 349). Die Beklagte trägt demnach ungeachtet der Parteirollen des vorliegenden Verfahrens die Beweislast für den Bestand, die Höhe und die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung (vgl. Art. 8 ZGB). 2.4.3. Simulierte Verträge (sham) und Beweislast 2.4.3.1. Im Präzedenzfall Snook v London and West Riding Investments Ltd [1967] 2 QB 786 hielt das Gericht fest, wann ein simulierter Vertrag (sham) vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass eine Scheinvereinbarung oder Scheinhandlung (sham) vorliegt, wenn sie von den Parteien vorgenommen wurde, um Dritten oder dem Gericht gegenüber den Anschein zu erwecken, dass zwischen ihnen Rechtsfolgen begründet wurden, die sich von den tatsächlichen Rechtsfolgen unterscheiden, welche die Parteien dabei tatsächlich begründen wollten ("it means acts done or documents executed by the parties to the ‘sham’ which are intended by them to give to third parties or to the court the appearance of creating between

- 13 the parties legal rights and obligations different from the actual legal rights and obligations (if any) which the parties intend to create"). Damit eine Scheinvereinbarung (simuliertes Rechtsgeschäft) vorliegt, müssen alle Vertragsparteien den gemeinsamen Willen haben, dass die Handlung oder der Vertrag nicht die Rechte oder Pflichten begründet, die vorgegeben werden ("that for acts or documents to be a ‘sham,’ with whatever legal consequences follow from this, all the parties thereto must have a common intention that the acts or documents are not to create the legal rights and obligations which they give the appearance of creating"). Für die Behauptung, es handle sich um ein simuliertes Rechtsgeschäft, trägt sodann derjenige die Beweislast, der behauptet, dass die Parteien beabsichtigt haben, das Dokument nur für den Anschein zu errichten (National Westminster Bank plc v Rosemary Doreen Jones [2001] 1 BCLC 98 (“National Westminster Bank”) at [68]). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach englischem Recht eine starke Vermutung besteht, wonach die Parteien beabsichtigen, durch die Bestimmungen gebunden zu sein, die sie eingehen (National Westminster Bank S. 68). 2.4.4. Zwischenfazit Zusammengefasst obliegt die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags, die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit der Beklagten und die Beweislast dafür, dass es sich um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle der Klägerin. 2.5. Rechtliches 2.5.1. Allgemeines zum englischen Vertragsrecht Beim englischen Vertragsrecht handelt es sich um einen Teil des "common law". Dies bedeutet, dass seine Grundsätze sich nicht primär auf Gesetze sondern auch auf massgebliche richterliche Urteile der Vergangenheit – sogenannte Präzedenzfälle – stützen und durch richterliche Auslegung weitergebildet werden (Richterrecht) und Grundsätze sich aus einzelnen Gerichtsurteilen ableiten. https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4zedenzfall https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4zedenzfall https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht

- 14 - 2.5.2. Das Zustandekommen eines Vertrags nach englischem Recht 2.5.2.1. Nach englischem Recht kommt ein Vertrag zustande, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: (1) eine Einigung (agreement) liegt vor; (2) die Parteien haben Rechtsbildungswillen (contractual intention); und (3) es liegt eine Zusage der Erbringung einer Gegenleistung vor (consideration). 2.5.2.2. Eine Einigung (agreement) zwischen den Parteien liegt nach englischem Vertragsrecht typischerweise vor, wenn eine Offerte (offer) eines Vertragspartners angenommen wird (acceptance). Ein Offerte (offer) ist eine Willenserklärung einer Vertragspartei, dass sie bereit wäre einen Vertrag mit einer oder mehreren Vertragsparteien zu bestimmten oder bestimmbaren Konditionen abzuschliessen (Stover v Manchester City Council, United Kingdom House of Lords Decisions 6 [1974], 1 WLR 294). Mit dem Angebot muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Person daran gebunden sein möchte, sofern der Empfänger diese akzeptiert (Treitel, GH. The Law of Contract, 10. Aufl., S. 8. "an expression of willingness to contract on certain terms, made with the intention that it shall become binding as soon as it is accepted by the person to whom it is addressed", the "offeree"”). Ob ein seriöses Angebot vorliegt, ist aus einem objektivierten Gesichtspunkt zu beurteilen, unabhängig vom subjektiven Willen der Offerentin (Smith v. Hughes (1871) LR 6 QB 597 "the important thing in determining whether there has been a valid offer is not the party's own (subjective) intentions but how a reasonable person would view the situation"). Ein Angebot im Rechtssinne liegt nur vor, wenn es sich um ein seriöses Angebot handelt. 2.5.2.3. Eine Annahme (acceptance) ist eine endgültige und uneingeschränkte Zustimmung zu den Bedingungen des Angebots (offer). Das Akzept muss der Offerentin mitgeteilt werden, um eine Wirkung zu entfalten. Im Urteil des House of Lords in Sachen Brogden v. Metropolitan Railway Co. entschied das Gericht, dass die Annahme nicht nur ausdrücklich sondern auch durch ein Verhalten erfolgen kann, wobei es klar sein muss, dass der Empfänger die betreffende Handlung in der Absicht vorgenommen hat, das Angebot anzunehmen (Stone/Devenney, The Modern Law of Contracts, 14. Aufl., 2022, S. 35 "Acceptance can take place by conduct, but it must be clear that the offeree did the act in question with the

- 15 intention of accepting the offer."; vgl. Brogden v. Metropolitan Railway Co (1877) 2 App Cas 666). Weiter wurde in Brogden v. Metropolitan Railway Co festgehalten, dass die Annahme erfolgen kann, wenn in einem Vertragsentwurf die Parteien die Bedingungen für den Vertragsschluss festgehalten haben, der Vertrag jedoch nie unterschrieben wurde. Das englische Recht sieht zudem vor, dass eine Partei, bevor sie sich durch Abgabe ihrer Unterschrift bindet, durch klare und unmissverständliche Worte oder Verhaltensweisen auf dieses Formerfordernis verzichten und den Vertrag schließen kann (Oceanografia SA de CV v. DSND Subsea AS (The Botnica) [2006] EWHC 1360 (Comm); [2007] 1 All E.R. (Comm) 28 bei [94,). 2.5.2.4. Ein Vertragsentwurf kann demnach vertragliche Wirkung entfalten, obwohl die Parteien die Formvorschriften nicht erfüllt haben, wenn im Wesentlichen alle Bedingungen vereinbart wurden und die Parteien durch ihr späteres Verhalten darauf hindeuten, dass sie an die Vereinbarung gebunden sein möchten (RTS Flexible Systems v. Molkerei Alois Muller GmbH [2010] UKSC 14, [2010] 1 WLR 753, in den Randnummern 54 bis 56). Dabei ist das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen, um das Bestehen eines Vertrags (und seiner Bedingungen) zu beweisen (Chitty on Contracts, 32. Aufl., 2015, § 13-129.). Im Urteil des Supreme Court in der Sache RTS Flexible Systems Ltd gegen Molkerei Alois Muller GmbH, hielt das Gericht fest, dass für die Prüfung ob ein Vertrag zustande gekommen ist, "das massgebliche Kriterium die vernünftigen Erwartungen eines redlichen und vernünftigen Geschäftsmanns sind". Verträge können nicht nur durch Angebot und Annahme, sondern auch während und als Ergebnis der Erfüllung zustande kommen ("the governing criterion is the reasonable expectations of honest sensible businessmen. Contracts may come into existence, not as a result of offer and acceptance, but during and as a result of performance" siehe auch First Energy (UK) Ltd gegen Hungarian National Bank Ltd [1993] BCC 533, 533, per Steyn J). 2.5.2.5. Das Zustandekommen eines Vertrags unter den vorerwähnten Umständen ist jedoch – insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit – nicht leichthin anzunehmen. In Reveille Independent LLC gegen Anotech International

- 16 - (UK) Ltd [2016] EWCA Civ 443 hatte der englische Court of Appeal zu entscheiden, wie im Falle zu verfahren ist, wenn ein Vertragsentwurf ausgehandelt wurde, die Parteien diesen nicht unterzeichneten, doch die darin vorgeschriebenen Handlungen vornahmen. Das Gericht zeigte in seinen Erwägungen auf, dass in solchen Konstellationen eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse nach Rechtssicherheit in Verträgen ("need für certainty") und dem Schutz der berechtigten Erwartungen der Parteien ("the reasonable expectations of honest, sensible business persons must be protected") vorgenommen werden muss. 2.6. Massgeblicher Sachverhalt 2.6.1. Allgemeines Wie zuvor ausgeführt, sind für die Beantwortung der Frage ob ein Vertrag zustande gekommen ist, die Umstände zu berücksichtigen, welche zur Ausarbeitung des Vertrags geführt haben, sowie das Verhalten der Parteien nach dem (vermeintlichen) Vertragsschluss. Anhand dessen gilt es sodann zu prüfen, ob eine Einigung (agreement) zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekommen ist. Die Parteien Rechtsbildungswillen (contractual intention) hatten und eine entsprechende Gegenleistung vereinbart wurde (consideration). 2.6.2. Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss 2.6.2.1. Die Beklagte führt aus, dass im Vorfeld der Unterzeichnung des Term Sheets und des Darlehensvertrags über die Konditionen dieser Vereinbarungen verhandelt wurde (act. 16 Rz. 101). Teil der Verhandlungen sei insbesondere die Laufzeit des Vertrags gewesen. So habe der Gemeinschuldner am 2. Januar 2013 dem von der Darlehensgeberin mit den Verhandlungen beauftragten N._____ eine angepasste Version des Darlehensvertrags per Mail geschickt, worin die Vertragslaufzeit von 1 Jahr auf 5 Jahre verlängert wurde. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit erfolgte durch eine Anpassung der Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie Ziffer 6.1. des Entwurfs des Term Sheets (act. 16 Rz. 102; act. 17/18; act. 17/19; act. 17/20).

- 17 - 2.6.2.2. Mit E-Mail vom 8. Januar 2013 gelangte N._____ (namens der Darlehensgeberin) an den Gemeinschuldner, nahm Bezug auf die von ihm angepassten Vertragsentwürfe vom 2. Januar 2013 und wies ihn darauf hin, dass er einige Anpassungen an den Vertragsentwürfen vorgenommen habe. Darunter die Anpassung der Laufzeit des Darlehens, welche er auf drei Jahre reduziert habe (act. 16 Rz. 103). In den Entwürfen die N._____, der Vertreter der Darlehensgeberin, an den Gemeinschuldner schickte sind entsprechend die Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie die Ziffer 6.1 des Entwurfs des Term Sheets angepasst (act. 17/21–23). Nach einer weiteren Verhandlungsrunde, sei sodann eine Laufzeit von rund fünf Jahren resp. der 30. April 2018 als Rückzahlungsdatum vereinbart worden (act. 16 Rz. 104; act. 17/22; act. 17/23). 2.6.2.3. Die vorgenannten Ausführungen der Beklagten, werden durch die Klägerin nicht rechtsgenügend bestritten. Ihre Ausführungen, es handle sich um einen simulierten Darlehensvertrag (act. 26 Rz. 46 mit Verweis auf Rz. 18 und Rz. 32), sind angesichts der detaillierten Ausführungen nicht genügend konkret. Den von der Beklagten behaupteten E-Mailverkehr zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner adressiert sie nicht. Somit ist der von der Beklagten behauptete E-Mailverkehr vom 2. resp. 8. Januar 2013 für die rechtliche Würdigung massgeblich. Zudem sind die Ausführungen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen würden, nicht nachvollziehbar. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte Anpassungen in Verträgen vorgenommen werden sollten, wenn diesen ohnehin keine Verbindlichkeit zukommen sollte. 2.6.2.4. Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung, ob ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist, die Darstellung des Beklagten für den Zeitraum vor Vertragsschluss als unbestrittenes rechtserhebliches Sachverhaltselement zu betrachten. 2.6.3. Binding Head of Terms vom 3. April 2013 (Term Sheet) 2.6.3.1. Die Beklagte macht geltend, dass das Term Sheet vom 3. April 2013 in Ziffer 6.1. vorsehe, dass O._____ LLC (oder eine andere von der Familie von K._____ bestimmte Rechtseinheit) dem Gemeinschuldner ein persönliches Darle-

- 18 hen in Höhe von USD 1'000'000.00 mit einem Zins von 12% p.a. und einer Laufzeit von 5 Jahren gewähren werde (act. 16 Rz. 95; act. 2/14 S. 2). Die Klägerin anerkennt das Zustandekommen des Binding Head of Terms am 3. April 2013 zwischen dem Beklagten und der Darlehensgeberin (act. 26 Rz. 24). Die Klägerin bringt zudem weiter vor, dass das Binding Head of Terms und der Darlehensvertrag eine Einheit bilden würden (act. 26 Rz. 25). 2.6.3.2. Der Abschluss des Binding Head of Terms wird von den Parteien anerkannt und ist somit unbestritten (act. 26 Rz. 24; vgl. act. 16 Rz. 95). Aus Ziffer 6.1. des Bindung Head of Terms ergibt sich, dass die Darlehensgeberin dem Gemeinschuldner – direkt oder indirekt über eine ihrer Firmen – ein rückzahlbares Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz von 12% gewährt und zwar innerhalb von den nächsten drei Tagen ab der Unterzeichnung des Term Sheets (vgl. act. 2/14 Ziffer 6). 2.6.4. Verhalten nach Vertragsschluss 2.6.4.1. Auszahlung der Darlehen 2.6.4.1.1. Die Beklagte behauptet, dass das Darlehen in sechs Tranchen ausbezahlt wurde und legt als Beweis dafür sechs Bankbelege ins Recht (act. 17/5–10). Daraus ergibt sich, dass von einem Konto der Valartis Bank (Liechtenstein) AG die folgenden Zahlungen auf das Konto des Gemeinschuldners bei der Aargauischen Kantonalbank (CH2) mit dem Vermerk "LOAN AGREEMENT DD 03.04.2013" vorgenommen wurden; USD 300'000.00 am 12. April 2013 (act. 17/5) USD 100'000.00 am 16. Mai 2013 (act. 17/7) USD 100'000.00 am 24. Mai 2013 (act. 17/8) USD 100'000.00 am 31. Mai 2013 (act. 17/9) USD 160'000.00 am 7. Juni 2013 (act. 17/10)

- 19 - 2.6.4.1.2. Bezüglich der ersten Auszahlung in der Höhe von USD 300'000.00 behauptet die Beklagte, dass der Gemeinschuldner sich mit E-Mail vom 9. April 2013 bei N._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) gemeldet und den verfrühten Bezug der Darlehensvaluta beantragt habe (act. 34 Rz. 27). Dieser habe dem Gemeinschuldner bestätigt, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, er ihm jedoch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darlehensvertrags unterliege (act. 34 Rz. 27 f.). Dies sei daraufhin geschehen und der Gemeinschuldner habe der Darlehensgeberin bzw. ihrem Vertreter per Mail vom 9. April 2013 bestätigt, dass die Inanspruchnahme der ersten Darlehenstranche den Bedingungen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 unterliegen solle (act. 34 Rz. 28). Für ihre Behauptungen offeriert die Beklagte die genannten E-Mails als Beweis (act. 34/25). Aus der E-Mail geht hervor, dass der Gemeinschuldner N._____ bestätigte, dass er USD 300'000.00 aus dem am 3. April 2013 vereinbarten Darlehen beziehen möchte ("I confirm that the requested earlier drawdown are subject to the terms and conditions in the loan agreement dated 3 April 2013. Please transfer USD 300'000 to the account below. I will provide you at a later point, with the schedule for the rest of the drawdown in agreement with P._____ and yourself. The bank account details are as follows: […]"). 2.6.4.1.3. Zudem legt die Beklagte dar, dass am 8. Mai 2013 eine Zahlung in der Höhe von USD 240'000.00 vom selben Konto der Darlehensgeberin bei der Valartis Bank (Liechtenstein) AG auf ein Konto der Q._____ ausbezahlt wurde, wodurch eine Kreditschuld des Gemeinschuldners gegenüber der Q._____ in ebendieser Höhe getilgt worden sei (act. 16 Rz. 40; act. 17/6). Als Zahlungsangabe sei bei der entsprechenden Zahlung der Vermerk "RETURN OF CREDIT lN ACCOR- DANCE WlTH CTR NO. 004/25. 10.2012 BETWEEN Q._____ LTD. AND C._____" angebracht worden. Die Beklagte legt dar, dass diese Überweisung in der Höhe von USD 240'000.00 auf Wunsch des Gemeinschuldners und unter Anrechnung an die Darlehenssumme getätigt worden sei (act. 16 Rz. 34). Als Beweis reicht die Beklagte eine E-Mail vom 23. April 2013 des Gemeinschuldners an N._____ ein, in welcher der Gemeinschuldner dazu auffordert, im Zuge der Darlehensgewährung eine Auszahlung an Q._____ vorzunehmen (act. 17/11).

- 20 - 2.6.4.1.4. Die Klägerin bestreitet die Auszahlung der Darlehensvaluta pauschal und unter dem Hinweis darauf, dass sämtliche Zahlungen der Darlehensgeberin an den Gemeinschuldner als Anzahlungen im Hinblick auf die ihm angeblich zustehenden Guthaben aus dem Term Sheet erfolgt seien (act. 26 Rz. 30). Zudem bestreitet sie, dass die Zahlungen von Konten der Darlehensgeberin stammen, weshalb ihr diese nicht zugerechnet werden könnten (act. 26 Rz. 31). 2.6.4.1.5. Mit ihren Behauptungen stellt die Beklagte einen schlüssigen und vollständigen Tatsachenvortrag auf. Die Behauptung, der Gemeinschuldner habe mit E-Mail vom 9. April 2013 früher als vereinbart, den Bezug der Darlehensvaluta bei N._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) beantragt, woraufhin dieser ihm bestätigt habe, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, der Gemeinschuldner ihm jedoch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darlehensvertrags unterliege, was daraufhin geschehen sei, stellt eine widerspruchsfreie und vollständige Tatsachenbehauptung dar. Ebenso stimmig sind die Behauptungen zur Auszahlung des Darlehens an die Q._____ LTD., wonach der Gemeinschuldner N._____ am 23. April 2013, wiederum per E-Mail und unter Hinweis auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013, um Auszahlung einer Tranche von USD 240'000.00 angefragt habe. Die Bestreitung, welche die Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Ausführungen vornimmt, genügt den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten hingegen nicht. Insbesondere da sich der Detailierungsgrad der Bestreitungslast dem Detailierungsgrad der Behauptungen anzupassen hat (vgl. BGer 4A_36/2021 vom 1.10.2021, E. 5.1.2.). Vorliegend beschränkt sich die Klägerin darauf zu bestreiten, dass die Auszahlung durch die Darlehensgeberin veranlasst worden sei und dass es sich um eine Auszahlung unter dem Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gehandelt habe. Zu den beklagtischen Ausführungen zum E-Mail Verkehr zwischen dem Gemeinschuldner und N._____ macht die Klägerin keine Ausführungen. Die E-Mail vom 9. April 2013, den darin erwähnten verfrühten Bezug einer Darlehenstranche im Betrag von USD 300'000.00 sowie die Bezugnahme des Gemeinschuldners auf die Konditionen im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 lässt die Klägerin gänzlich unkommentiert. Ebenso die Kommunikation per E-Mail zwischen den Parteien des Darlehensvertrags vom 3. April 2013. Nicht unerwähnt gelassen werden kann zudem,

- 21 dass sich die Klägerin widersprüchlich verhält, wenn sie zum einen behauptet, dass keine Zahlung der Darlehensgeberin erfolgt sei (act. 26 Rz. 29; act. 26 Rz. 31) und zum anderen, dass es sich dabei bloss um eine Anzahlung an die dem Gemeinschuldner zustehenden Erlöse aus seinen Beteiligungen an der H._____ gehandelt habe. 2.6.4.1.6. Da die Bestreitungen der Klägerin, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben soll bloss lückenhaft sind, ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt auszugehen wie ihn die Beklagte präsentiert. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Klägerin die Behauptungen der Beklagten betreffend den Sachverhalt zwischen dem 3. April 2013 und dem 7. Juni 2013 nur ungenügend substantiiert bestreitet, und deshalb die von der Klägerin dargestellten Tatsachen als unbestrittener rechtserheblicher Sachverhalt gelten. 2.6.4.2. Erfassung in der Steuererklärung der Gemeinschuldners 2.6.4.2.1. Die Beklagte macht weiter geltend, dass der Gemeinschuldner das strittige Darlehen in seiner Steuererklärung als Schuld gegenüber der Darlehensgeberin K._____ aufgeführt hatte (act. 16 Rz. 42, Rz. 61, Rz. 107 f.; act. 34 Rz. 13, Rz. 38 ff.; Rz. 76). Dieser Umstand belege, dass es sich um ein rückzuzahlendes Darlehen handle (act. 34 Rz. 76). Die Beklagte legt weiter dar, dass nicht einzusehen wäre, weshalb ein scheinbar unwirksamer Vertrag (da nicht beidseitig unterzeichnet) dazu dienen sollte, allfällige Mittelflüsse gegenüber Banken und Steuerbehörden legitimieren zu können (act. 34 Rz. 12). 2.6.4.2.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der simulierte Darlehensvertrag ohnehin bloss der Erklärung von Mittelflüssen an den Gemeinschuldner unter dem Term Sheet gegenüber Banken und Behörden gedient habe (act. 26 Rz. 32). Die Erfassung in der Steuererklärung 2019 stehe in diesem Zusammenhang (act. 26 Rz. 32). 2.6.4.2.3. Die Erfassung einer simulierten Schuld in der Steuererklärung ist, zumal genau Behörden durch die Vereinbarung getäuscht werden sollten, durchaus plausibel, weshalb dieser Umstand weder für noch gegen eine simulierte Abrede

- 22 spricht. Der Umstand, dass dies mit einem blossen Vertragsentwurf geschehen solle macht die Darstellung jedoch wenig glaubhaft. Dass der Gemeinschuldner die Schuld gegenüber der Darlehensgeberin in seiner Steuererklärung erfasste ist deshalb bei der Beurteilung, ob ein Vertrag zustande gekommen ist nicht relevant, weshalb darüber keine Beweisabnahme zu erfolgen hat. 2.7. Würdigung 2.7.1. Das englische Vertragsrecht sieht vor, dass ein ernsthaftes Angebot (offer; vgl. Ziff. II.2.5.2.1) vorliegt, in dem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Person daran gebunden sein möchte, sofern der Empfänger dieses akzeptiert. Die Parteien des Darlehensvertrags – der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin – haben nach mehrmaligem Austausch via E-Mail einen Vertragsentwurf ausgearbeitet, der durch den Gemeinschuldner unterzeichnet wurde. Durch diese Unterschrift wurde der Darlehensgeberin ein solches Angebot (offer) unterbreitet. Die ausdrückliche Annahme des Angebots, durch Unterzeichnung des Term Sheets und des Darlehensvertrags durch die Darlehensgeberin, beide vom 3. April 2013, liegt nicht vor. 2.7.2. Aus den dargelegten Umständen, lässt sich jedoch schliessen, dass eine Vereinbarung (agreement) zustande gekommen ist. Der unbestrittene Abschluss des Term Sheets, welcher wiederum zum Abschluss eines Darlehensvertrags verpflichtet, lässt darauf schliessen, dass die Parteien auch Verträgen welche nicht beidseitig unterzeichnet wurden verbindliche Wirkung zukommen lassen wollten. Zudem ist unbestritten, dass der Gemeinschuldner bei den Vertretern der Darlehensgeberin anfragte, ob eine verfrühte Auszahlung eines Teils der Darlehensvaluta möglich wäre, und auf Nachfrage hin, explizit bestätigte, dass es sich bei der Zahlung um eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 3. April 2013 handelt und die Auszahlung unter den darin vorgesehen Konditionen erfolgte. Unbestrittenermassen übermittelte er im besagten Mailverkehr seine Kontoangaben an den Vertreter der Darlehensgeberin (vgl. zum Ganzen act. 17/11, act. 35/25 und Ziff. Ziff. II.2.6.4.1). Weiter ist unbestritten, dass der Gemeinschuldner am 23. April 2013 erneut verlangte, dass eine weitere Zahlung im

- 23 - Umfang von USD 240'000.00 und im Rahmen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 an einen von ihm bestimmten Zahlungsempfänger, die Q._____ LTD. – überwiesen werden sollte. Die Zahlungen welche infolgedessen beim Gemeinschuldner eingegangen sind, wurden zudem mit dem Vermerk auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013 geleistet. Zudem stimmen die Bankangaben der Darlehensgeberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 überein mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbelegen erfasst sind (vgl. act. 17/5-10 mit act. 17/4 Ziffer 7.1.). Nach dem Gesagten, hat die Darlehensgeberin somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie vom Abschluss einer Einigung (agreement) ausgegangen ist. Durch ihr Verhalten haben die Parteien konkludent auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit verzichtet und es ist ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 dargelegten Konditionen zustande gekommen. 2.7.3. Durch die Erfüllung des Vertrags durch die Darlehensgeberin und die Bitte des Gemeinschuldners am 9. April 2013 zur Erfüllung des Darlehensvertrags (vgl. Ziff. II.2.6.4.1.2) brachten beide Vertragsparteien ihren Rechtsbildungswillen (contractual intention) zum Ausdruck und die Darlehensgeberin durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Vereinbarung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen ist. 2.7.4. Zusammenfassend und im Wesentlichen ist daher festzuhalten, dass die Parteien am 3. April 2013 rechtsgültig einen Darlehensvertrag über USD 1'000'000.00 Mio. geschlossen haben. Die Vertragskonditionen sehen insbesondere vor, dass ein Zins von 12% p.a. geschuldet ist, das Darlehen spätestens bis am 30. April 2018 zurückbezahlt werden muss und ab Verzug ein weiteres Prozent (total 13% p.a.) Verzugszins geschuldet ist. Da die Rückzahlung sowie ein Darlehenszins vorgesehen sind, wird auch dem Erfordernis der Gegenleistung (consideration) genüge getan. Festzuhalten bleibt damit, dass es sich vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um einen simulierten Vertrag handelt.

- 24 - 3. Auszahlung der Darlehensvaluta 3.1. Wie bereits dargelegt, bestreitet die Klägerin, dass die Darlehensgeberin die Darlehensvaluta an den Gemeinschuldner ausbezahlt haben soll (act. 26 Rz. 30). Eventualiter vertritt sie die Ansicht, dass es sich nicht um Zahlungen der Darlehensgeberin gehandelt habe (act. 26 Rz. 31). Subeventualiter soll es sich bei den Zahlungen um Anzahlungen handeln, welche ihren Rechtsgrund im Term Sheet und nicht im Darlehensvertrag haben und dazu dienen sollten, Mittelflüsse an den Gemeinschuldner gegenüber den Banken und Behörden zu rechtfertigen (act. 26 Rz. 32). 3.2. Wie bereits in Ziffer II.2.6.4.1 ausgeführt, hat die Beklagte rechtsgenügend dargelegt, dass von den Konten der Darlehensgeberin insgesamt USD 1'000'000.00 auf das Konto des Gemeinschuldners einzahlt wurden. Zudem hat die Darlehensgeberin dargelegt, dass die Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag erfolgten. Die Darstellung der Beklagten ist schlüssig und wurde seitens der Klägerin nur ungenügend bestritten, weshalb die Auszahlung der Darlehensvaluta als rechtserheblicher unbestrittener Sachverhalt gilt. 4. Gültigkeit der Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte 4.1. Parteistandpunkt 4.1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die Voraussetzungen für eine gültige Übertragung einer Darlehensforderung unter englischem Recht nicht kenne, der Nachweis der Gültigkeit bei der Beklagten liege und sie deshalb und rein vorsorglich den Rechtsübergang des Anspruchs auf die Beklagte bestreite. 4.1.2. Die Beklagte führt aus, dass die Darlehensgeberin mit der Beklagten am 15. Oktober 2020 eine Abtretungsvereinbarung geschlossen habe (act. 16 Rz. 43 ff.; act. 17/13). Die Vereinbarung sehe im Wesentlichen vor, dass die Darlehensgeberin sämtliche "gegenwärtigen und künftigen rechtlichen und wirtschaft-

- 25 lichen Rechte, Klagegründe, Ansprüche, Interessen und Vorteile (einschliesslich des Rechts, Geld zu fordern und zu erhalten)" (act. 16 Rz. 45; act. 17/13 Ziffer 2.1.) welche der Gemeinschuldner gegenüber der Beklagten gemäss des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 hat, abtritt (act. 16 Rz. 43-49; act. 17/13). 4.2. Bestreitungslast Die Klägerin bestreitet in ihren Ausführungen die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen nicht, sondern bloss den Rechtsübergang. Das von der Beklagten schlüssig dargelegte Tatsachenfundament ist somit unbestritten. Bestritten sind somit einzig die Rechtsfolgen. Es ist fraglich, ob die Klägerin damit ihrer Bestreitungslast nachgekommen ist, was angesichts des Folgenden jedoch offen gelassen werden kann. 4.3. Forderungsabtretung nach englischem Recht 4.3.1. Die Forderungsabtretung (Assignment of Debt) nach englischem Recht ist durch das Common Law sowie durch das Law of Property Act 1925 (LPA/UK) geregelt. Insbesondere Abschnitt 136 des LPA/UK beschreibt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung von Forderungen. 4.3.2. Die Forderungsabtretung nach englischem Recht erfordert sodann im Wesentlichen eine schriftliche (LPA/UK, Section 136(1)), bedingungslose Übertragung, die dem Schuldner mitgeteilt werden muss (LPA/UK Section 136(1). Die abgetretene Forderung muss zudem klar definiert und genau bestimmbar sein, so dass deutlich wird, welche Forderung abgetreten wird. Die Zustimmung des Schuldner ist für die Abtretung nicht erforderlich. 4.4. Würdigung 4.4.1. Die Darlehensgeberin und die Beklagte haben am 15. Oktober 2020 eine Abtretungsvereinbarung (Deed of Assignment) unterzeichnet. In Ziffer 2.1. der Vereinbarung heisst es:"K._____ [K._____] hereby assigns absolutely to

- 26 - B._____ [B._____ L.P.] the Assigned Rights with effect from the date of this deed." (Übersetzung: „K._____ [K._____] zediert hiermit die "Abgetretenen Rechte" mit Wirkung ab dem Datum dieser Urkunde uneingeschränkt an B._____ [B._____ L.P.]). Der Begriff "Assigned Rights" wurde zu Beginn der Vereinbarung wie folgt definiert: "means all the present and future legal and beneficial rights, causes of action, title, interests, and benefits (including the rights to demand and receive money) as K._____ may have under or in relation to the Loan" (Übersetzung: "bezeichnet alle gegenwärtigen und künftigen gesetzlichen und wirtschaftlichen Rechte, Klagegründe, Ansprüche, Interessen und Vorteile (einschließlich der Rechte, Geld zu fordern und zu erhalten), die K._____ im Rahmen oder in Bezug auf das Darlehen hat"). Weiter wird der Begriff "Loan" (Darlehen) definiert als "[…] all liabilities owed by C._____ to K._____ pursuant to the terms of the Loan Agreement" (Übersetzung: "alle Verbindlichkeiten von C._____ gegenüber der K._____ gemäss den Bestimmungen des Darlehensvertrags") und der Begriff "Loan Agreement" (Darlehensvertrag) wie folgt: "means the loan agreement dated 3 April 2013 between C._____ and K._____ [K._____], as set out in Schedule 1 of this deed. (Übersetzung: "bezeichnet den Darlehensvertrag vom 3. April 2013 zwischen C._____ und K._____ [K._____], wie in Anhang 1 dieser Urkunde dargelegt."). Eine Bedingung für die Abtretung ergibt sich aus der Vereinbarung nicht. Die Abtretung der Forderung wurde dem Gemeinschuldner am 4. Februar 2022 (act. 17/14) und erneut am 13. Juni 2022 (act. 17/15) mitgeteilt. 4.4.2. Nach dem Gesagten, sind die Anforderung an die Abtretung erfüllt und sämtliche Ansprüche der Darlehensgeberin gegenüber dem Gemeinschuldner aus dem Darlehensvertrag sind an die Beklagte übergegangen. 5. Fälligkeit der Forderung 5.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Darlehensvertrag bloss simuliert gewesen sei und deshalb auch kein Fälligkeitstermin vereinbart worden sei (act. 26 Rz. 34 und Rz. 38). Eventualiter macht die Klägerin zudem geltend, dass das Darlehen nach dem Ablauf der Frist vom 30. April 2018 nicht zurückge-

- 27 fordert worden sei, weshalb es sich in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt habe. Die von der Beklagten behaupteten Kündigungen vom Februar bzw. Juni 2022 (act. 17/14–15) seien nach der Konkurseröffnung eingegangen und deshalb unbeachtlich (act. 26 Rz. 35). 5.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass die Forderung ohne weiteres zur Zahlung fällig sei, nachdem das vertraglich vereinbarte Rückzahlungsdatum – der 30. April 2018 – verstrichen sei (act. 16 Rz. 73; act. 34 Rz. 44). Das Rückzahlungsdatum, der 30. April 2018, ergebe sich aus Ziffer 6.1. des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 (act. 16 Rz. 73). 5.3. Rechtliches und Würdigung 5.3.1. Wie unter Ziffer II.2. dargelegt, ist ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festgehaltenen Konditionen zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekommen. Das englische Recht sieht sodann eine starke Vermutung vor, dass die Parteien an die Vereinbarung gebunden sein wollen (vgl. Ziff.II.2.4.3.1). 5.3.2. Wie zuvor bereits dargelegt, haben die Parteien über den Fälligkeitszeitpunkt der Darlehensforderung verhandelt und haben sich sodann auf den 30. April 2018 geeinigt, was dann auch Eingang in den schriftlichen Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gefunden hat (vgl. act. 17/4 Ziffer 6.1.: "The Borrower shall repay the Loan and all accrued interest on 30 April 2018"). Weiter ergibt sich aus dem zuvor dargelegten, dass die Parteien mehrere Entwürfe des Darlehensvertrags ausgetauscht haben und die Vertragslaufzeit von 3 auf 5 Jahre verlängert wurde (vgl. act. 17/19 [Vertragsentwurf vom 2. Januar 2013] und act. 17/22 [Vertragsentwurf vom 8. Januar 2013]). 5.3.3. Nach dem Vorgenannten ergibt sich klar, dass sich die Parteien auf eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren geeinigt haben. Demnach endete die Laufzeit

- 28 des Darlehens am 30. April 2018, womit das Darlehen damit zur Rückzahlung fällig wurde. 6. Zinsberechnung 6.1. Streitpunkt und Parteistandpunkte 6.1.1. Die Klägerin macht geltend, dass kein Vertrag zustande gekommen sei, weshalb auch kein Darlehenszins geschuldet sei (act. 26 Rz. 40). 6.1.2. Die Beklagte macht geltend, dass gemäss Ziffer 5.1. des Darlehensvertrags das Darlehen zu 12% p.a. zu verzinsen sei, und gemäss Ziffer 5.2. das Darlehen ab Verzug zu 13% Zins p.a. zu verzinsen sei (act. 16 Rz. 75) .Im Hinblick auf die gestaffelte Auszahlung der Darlehensvaluta in sechs Tranchen ergebe sich die folgende Zinsberechnung (in USD); Kapital Zinssatz Anfangsdatum Enddatum Zins 300'000.00 12 12.04.2013 30.04.2018 181'900.00 240'000.00 12 08.05.2013 30.04.2018 143'440.00 100'000.00 12 16.05.2013 30.04.2018 59'500.00 100'000.00 12 24.05.2013 30.04.2018 59'233.00 100'000.00 12 31.05.2013 30.04.2018 59'033.00 160'000.00 12 10.06.2013 30.04.2018 93'920.00 1'000'000.00 13 01.05.2018 05.10.2021 445'972.22 6.2. Rechtliches 6.2.1. Der Zinslauf bei einem Darlehensvertrag nach englischem Recht hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ab (vgl. Bristol & West Building Society v Ellis [1997] 1 WLR 74; Re Euro Hotel (Belgravia) Ltd [1975] 1 WLR 377). Demnach wird der Zinslauf bei Darlehensverträgen durch den

- 29 - Vertrag selbst bestimmt. Wenn die Parteien eine bestimmte Vereinbarung über den Beginn des Zinslaufs getroffen haben, gilt diese Vereinbarung. Falls es keine klare vertragliche Regelung gibt, gilt das allgemeine Prinzip, dass Zinsen ab dem Zeitpunkt der Darlehensauszahlung beginnen. 6.2.2. Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf (Art. 209 Abs. 1 SchKG). 6.3. Würdigung 6.3.1. Gemäss dem Darlehensvertrag vom 3. April 2013 (act. 17/4) vereinbarten die Darlehensgeberin und der Gemeinschuldner, dass die Darlehensvaluta sowie der Darlehenszins am 30. April 2018 zur Rückzahlung fällig sind (Ziffer 6.1). Als Darlehenszins resp. Verzugszins vereinbarten die Parteien 12% resp. 13% (Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2). Eine Vereinbarung, ab wann das Darlehen zu verzinsen ist, wurde nicht getroffen, weshalb der Zinsenlauf mit der Darlehensauszahlung zu laufen beginnt. 6.3.2. Die Darlehensvaluta wurde dem Gemeinschuldner in sechs Tranchen ausbezahlt (act. 17/5–10 sowie Ziff. II.2.6.4.1). Die Auszahlungen erfolgten an den von der Beklagten aufgeführten Daten (Ziff. II.6.1.2). Der gesamthaft geschuldete Zinsbetrag beläuft sich somit auf USD 1'042'998.22. 7. Verjährung der Forderung 7.1. Die Klägerin macht geltend, dass ein allfälliger Anspruch bereits verjährt sei und erhob die Verjährungseinrede (act. 26 Rz. 47). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Forderung am 30. April 2018 fällig geworden sei und aufgrund der sechsjährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sei (act. 34 Rz. 44). 7.2. Im negativen Kollokationsprozess kann die Klägerin an Stelle des Konkursiten Einreden gestützt auf Tatsachen geltend machen, die normalerweise nur dem Schuldner zustehen. So etwa die Einrede der nachträglichen Tilgung oder – wie

- 30 hier strittig – der Verjährung (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, 3. Aufl., Art. 250 N 62a; vgl. BGE 148 III 420 E. 3.1.3 m.w.H). Im vorliegenden Fall, hatte der Gemeinschuldner selbst die Möglichkeit zu den einzelnen Forderungen Stellung zu nehmen (act. 2/9). Dabei wurde die Verjährungseinrede nicht erhoben. Die Frage, ob die Einrede im Nachhinein und nachdem der Gemeinschuldner die Möglichkeit hatte die Verjährung geltend zu machen, von der Klägerin erhoben werden kann, ist an dieser Stelle jedoch nicht zu beantworten, da – wie im Folgenden aufgezeigt wird – die Verjährung ohnehin noch nicht eingetreten ist. 7.3. Gemäss Art. 148 IPRG untersteht die Verjährung (sowie das Erlöschen) einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Dazu erwog das Bundesgericht, dass das Recht des Urteilsstaats auch im Zusammenhang mit der Frage der Unterbrechung bzw. Wahrung der Frist anwendbar ist (BGE 148 III 420 E. 3.2 m.w.H). Das englische Recht bestimmt den Beginn der Verjährung, die Dauer sowie das Ende respektive die allfällige Möglichkeit der Unterbrechung, unabhängig davon, ob es die Verjährung materiell- oder prozessrechtlich qualifiziert und ob sie als eigentliche Verjährungsfristen i.S.v. Art. 127 ff. OR oder aber als Verwirkungsfristen angelegt sind (vgl. BSK IPRG-Dasser, Art. 148 N 8 m.w.H.; ZK-Girsberger/Gassmann, Art. 148 IPRG N 16, 20 ff. m.w.H.; BGer 4C.144/2005 vom 4. August 2005, E. 4). In Bezug auf die mit der Verjährung zusammenhängenden Fragen (Beginn, Dauer, Ende) wären auch die Bestimmungen des englischen Zwangsvollstreckungsrechts in den Civil Procedure Rules 1998 zu berücksichtigen, sollten sich diese zur Vollstreckungsverjährung äussern. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, dass sich das Verfahren in der Schweiz nach der lex fori und damit nach Schweizer Recht bestimmt (BGer 5A_110/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3.). 7.4. Im englischen Recht beginnt die Verjährungsfrist bei einem befristeten Darlehensvertrag in der Regel mit dem Fälligkeitsdatum der Rückzahlung des Darlehens zu laufen, also dem Zeitpunkt, an dem der Kreditgeber die Rückzahlung vom Kreditnehmer verlangen kann. Section 5 des Limitation Act 1980 regelt die Verjährungsfrist für Vertragsansprüche und besagt:

- 31 - "An action founded on simple contract shall not be brought after the expiration of six years from the date on which the cause of action accrued." 7.5. Das bedeutet, dass der Anspruch (die "cause of action") innerhalb von sechs Jahren geltend gemacht werden muss. Der entscheidende Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist ist der, an dem der Anspruch entsteht, also der Zeitpunkt, an dem der Gläubiger das Recht hat, die Erfüllung der Schuld einzufordern. 7.6. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien sieht vor, dass die unter dem Vertrag bezogenen Darlehen bis am 30. April 2018 zurückzuzahlen sind (vgl. Ziffer II.5.3. Der Konkurs über den Gemeinschuldner wurde am tt.mm.2021 eröffnet und somit noch vor Ablauf der Sechsjahresfrist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit noch nicht verjährt. 8. Darlehenssumme in Schweizerfranken / Zusammenfassung 8.1. Massgeblich für die Umrechnung in Schweizerfranken ist das Datum der Konkurseröffnung. Die ausstehende Darlehenssumme von USD 1'000'000.00 und die Zinsforderung von USD 1'042'998.22 wurde im Betrag von Fr. 1'892'226.00 kolloziert. 8.2. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Demzufolge bleibt die von der Beklagten im Konkurs 1 des Gemeinschuldners C._____ angemeldete und im Kollokationsplan unter Ord.-Nr. 25 aufgeführte Forderung in der Höhe von Fr. 1'892'226.00 in der 3. Klasse kolloziert. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel 9.1. Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.00 beträgt die Grundgebühr für das Gerichtsverfahren Fr. 1'750.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens wird die Gebühr auf Fr. 3'500.00 erhöht.

- 32 - 9.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ZPO). Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'750.00 geleistet hat, der mit den ihr auferlegten Kosten zu verrechnen ist. 9.3. Die Klägerin ist ausgangsgemäss zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtet. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 lit. a, d und e i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV von einer Grundgebühr von Fr. 2'400.00 auszugehen. Rücksichtnehmend auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Zeitaufwand ist eine Verdopplung der Gebühr auf Fr. 4'800.00 angemessen. 9.4. Da die Beklagte einen ausländischen Sitz hat, ist auf den Betrag von Fr. 4'800.00 unter Anwendung von Art. 1 Abs. 1 i.v.M. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und unter Beachtung des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, keine Mehrwertsteuer zuzusprechen. 9.5. Gegen den vorliegenden Entscheid steht die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m Abs. 2 ZPO).

- 33 - Es wird erkannt: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Demzufolge bleibt die von der Beklagten im Konkurs Nr. 1 von C._____ beim Konkursamt Horgen angemeldete und im Kollokationsplan unter Ord.- Nr. 25 aufgeführte Forderung in der Höhe von Fr. 1'892'226.00 in der 3. Klasse kolloziert. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 angesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und im Umfang von Fr. 1'750.00 aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'800.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 24. September 2024 BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Vizepräsident: lic. iur. M. Meili Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Suter

FV230016 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.09.2024 FV230016 — Swissrulings