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Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2026 FP250012

February 18, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,849 words·~1h 9min·8

Summary

Abänderung des Scheidungsurteils

Full text

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FP250012-D/U/B-2/sw Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Urteil vom 18. Februar 2026 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 36, S. 2; Prot. S. 76 und 88) "Die Anträge des Beklagten und die Anträge der Kinderanwältin seien abzuweisen, es sei denn, diese werden durch die eigenen Anträge ausdrücklich anerkannt. 1. Der Klägerin sei die gerichtliche Zustimmung zu erteilen, den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017) und D._____ (geb. tt.mm.2020) nach E._____, Dänemark, zu verlegen. 2. [..] 3. Es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils vom 7. November 2024 betreffend Ehescheidung (Geschäftsnummer FE240097-D) wie folgt abzuändern: Die Parteien regeln die Betreuung (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt folgendes: Der Vater ist berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder während der Schulferien in Dänemark für 6 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (davon maximal zwei Wochen am Stück) und er ist zu berechtigen, mindestens zweimal pro Woche mit den Kindern zu telefonieren bzw. per Video zu chatten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer a zurzeit 8,1 Prozent) zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 33, S. 2) "1. Die Klage der Klägerin vom 4. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die alleinige Obhut über die Kinder C._____ und D._____sei dem Beklagten zuzuweisen. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, angemessenen Kindesunterhalt zu leisten. 4. […] 5. Der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und der Klägerin sei kindeswohlkonform festzulegen. 6. […] 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."

- 3 - Rechtsbegehren der Kindsvertretung: (act. 39, S. 19 f.) "1. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien,C._____, geb. tt.mm.2017, und D._____, geb. tt.mm.2020, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien,C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2020, unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen. 3. Es sei der Klägerin der Wegzug mit den beiden Kindern nach Dänemark zu bewilligen. 4. Es sei der Beklagte zu berechtigen, mindestens zweimal pro Woche mit den Kindern zu telefonieren/Video zu chatten und die beiden Kinder C._____ und D._____ während mindestens sechs Wochen Schulferien pro Jahr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, davon maximal zwei Wochen am Stück."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Klägerin und der Beklagte wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. November 2024 geschieden (act. 3; Geschäfts-Nr. FE240097-D). Gemäss Scheidungsurteil vom 7. November 2024 wurden die gemeinsamen Kinder C._____(fortan C._____), geboren am tt.mm.2017, und D._____ (fortan D._____), geboren am tt.mm.2020, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder wurde der Klägerin zugeteilt, während dem Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt wurde. Im Weiteren wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan KESB Dielsdorf) mit der Ernennung einer Beistandsperson, beauftragt. Schliesslich wurde der Beklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die gemeinsamen Kinder verpflichtet (act. 3). Mit Entscheid der KESB Dielsdorf vom 20. Februar 2025 wurde F._____ als Beiständin der Kinder ernannt (act. 16/37). 2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 liess die Klägerin, vertreten durch Fürsprecher X._____, vorliegende begründete Klage betreffend Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. November 2024 (Geschäfts-Nr. FE240097-D) samt Beilagen im vereinfachten Verfahren anhängig machen. Sie lässt im Wesentlichen beantragen, es sei ihr die gerichtliche Zustimmung zu erteilen, den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ nach E._____ in Dänemark zu verlegen (act. 1 bis 4/1). 3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 setzte das Gericht dem Beklagten Frist an, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen (act. 7). Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 holte das Gericht beim kjz Dielsdorf einen Beistandsbericht betreffend die gemeinsamen Kinder der Parteien ein (act. 10). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 liess die Klägerin sodann ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen samt Beilagen einreichen, worin sie die in der Klage vom 4. Mai 2025 enthaltenen Rechtsbegehren übernahm und deren Gutheissung im Sinne von vorsorglichen Massnahmen beantragte (act. 11 bis 13/1-8). Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 wurde dem

- 5 - Beklagten Frist angesetzt, um sich auch zum vorsorglichen Massnahmebegehren der Klägerin schriftlich zu äussern (act. 15). Diese Frist ist ungenutzt verstrichen (vgl. dazu act. 5, das dem Beklagten per Einschrieben zugestellt wurde). In der Folge wurden die Parteien mit Schreiben vom 1. Juli 2025 zur Einigungsverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 6. August 2025 vorgeladen (act. 17). Mit Schreiben des kjz Dielsdorf vom 2. Juli 2025 beantragte die Beiständin der Kinder, Frau F._____, die Bestellung einer Kindsvertretung für die gemeinsamen Kinder (act. 18). Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde für die gemeinsamen Kinder in der Person von Rechtsanwältin MLaw G._____ eine Prozessbeistandschaft nach Art. 299 ZPO angeordnet, beschränkt auf die Fragen der elterlichen Sorge, Obhut und den persönlichen Verkehr (act. 19). Mit Eingang am 25. Juli 2025 ging der Bericht über den Stand der Beistandschaft des kjz Dielsdorf ein, welcher gleichentags den Parteien und der Kindsvertreterin zur Wahrung der rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (act. 21). Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 samt Beilagen zeigte Rechtsanwalt MLaw Y._____ an, dass er die Interessen des Beklagten vertrete, und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 22 bis 25/2-11). 4. Zur Einigungsverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. August 2025 erschienen die Parteien in Begleitung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter und die Kindsvertreterin. Es konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (Prot. S. 15 ff.). In der Folge wurden die vorsorglichen Massnahmebegehren der Klägerin mit Verfügung vom 7. August 2025 abgewiesen (act. 32). Mit Eingaben vom 12. August 2025 und 29. August 2025 liess der Beklagte fristgerecht zwei Stellungnahmen zur Hauptsache je samt Beilagen einreichen (act. 30 bis 31/12-16; act. 33 bis 34/17-18). Daraufhin wurden die Parteien und die Kindsvertreterin mit Schreiben vom 29. September 2025 zur Hauptverhandlung auf den 15. Dezember 2025 vorgeladen (act. 35). 5. Nach Durchführung der Parteivorträge und der persönlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 66 ff.). Daraufhin wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Januar 2026 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 46).

- 6 - Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). II. Parteivorbringen Auf die Rechtsbegehren der Parteien sowie die einzelnen Vorbringen ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Erwägungen näher einzugehen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist. III. Elterliche Sorge 1. Parteivorbringen 1.1 Die Klägerin liess im vorsorglichen Massnahmeverfahren und im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung noch die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge beantragen (act. 11, S. 2; act. 36, S. 2). Gegen Ende der Hauptverhandlung zog ihre Rechtsvertretung den Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sodann ausdrücklich zurück (Prot. S. 88). Dies stellt eine Klagebeschränkung i.S.v. Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 230 Abs. 2 ZPO dar, welche jederzeit und voraussetzungslos zulässig ist. 1.2 Der Beklagte liess gesamthaft die Abweisung der Klage vom 4. Mai 2025 beantragen (act. 30, S. 3; act. 33, S. 2). 1.3 Die Kindsvertreterin stellte – als Antwort auf den damals noch gestellten Antrag der Klägerin – das Rechtsbegehren, es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2020, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen (act. 39, S. 19). Diesbezüglich machte sie insbesondere geltend, dass C._____ und D._____ seit Sommer 2025 wieder regelmässig Kontakt zu deren Vater hätten und eine gute Beziehung zu ihm hätten aufbauen können. Mangels Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei der Annahme zu folgen, dass dem Wohl der Kinder am besten gedient sei, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben würden (act. 39, S. 12).

- 7 - 2. Rechtliche Grundlagen Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Regelfall und die Zuteilung der alleinigen Sorge an einen Elternteil die Ausnahme dar (vgl. auch Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Zu den Voraussetzungen der Zuteilung der alleinigen Sorge ist der Lehre zu entnehmen, dass zunächst Gründe zur alleinigen Sorge führen müssen, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden. In Frage kommen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit und Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind oder dem anderen Elternteil sowie ernstliches sich nicht Kümmern oder grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind. Weiter kann ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 13 f.). 3. Würdigung 3.1 Mit Scheidungsurteil vom 7. November 2024 wurden die Kinder unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt (act. 3). Die elterliche Sorge war sodann bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren Streitgegenstand (vgl. act. 11, S. 2; act. 28, S. 17; act. 29, S. 2). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die einschlägigen Erwägungen in der Verfügung vom 7. August 2025 verwiesen werden (act. 32, S. 15 ff.). 3.2 Der Antrag der Kindsvertreterin entspricht dem gesetzlichen Regelfall. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist vorliegend sodann nicht ersichtlich. Dass es zwischen den Parteien hin und wieder zu Streitigkeiten auf der Paarebene kommt, worunter auch die Kommunikation zwischen den Eltern leidet (vgl. Prot.

- 8 - S. 33, 36, 42 ff. und 84), stellt für sich allein noch keinen Grund dar, um vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzurücken. 3.3 Mangels objektiver Gründe, welche ein Abweichen vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen würden, hat in diesem Punkt keine Abänderung des Scheidungsurteils vom 7. November 2024 zu erfolgen. Demzufolge sind C._____ und D._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. IV. Wegzug der Klägerin und Obhut 1. Vorbemerkungen 1.1 In ihrer Klageschrift vom 4. Mai 2025 liess die Klägerin ausführen, dass sie einen neuen Partner habe, welcher in Dänemark lebe. Sie habe beschlossen, vorerst für die Dauer eines Jahres zu ihm zu ziehen (act. 1, S. 4). Dass der Umzug bloss provisorisch erfolgen soll, liess sie im weiteren Verfahrensverlauf nicht erneut vorbringen (vgl. act. 36, S. 6). Vielmehr betonte sie, dass der Wegzug nach Dänemark definitiver Natur sei (Prot. S. 83). Die Klägerin hat somit ins Auge gefasst, künftig mit den gemeinsamen Kindern bei ihrem neuen Partner in Dänemark leben zu wollen. 1.2 Gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, so steht das Recht den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen beiden Eltern gleichermassen zu. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln, so bedarf er der Zustimmung des andern Elternteils, des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). 1.3 Vorliegend sind beide Parteien Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Erw. III. 3.), weshalb sie beide berechtigt sind, über den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ zu bestimmen. Da der Beklagte mit dem Wegzug der gemeinsamen Kinder nicht einverstanden ist, liess die Klägerin die Bewilligung des Wegzugs beantragen. Umgekehrt liess der Beklagte – weil er dem Wech-

- 9 sel des Aufenthaltsorts der gemeinsamen Kinder nicht zustimmt – die alleinige Obhut für sich beantragen (act. 30, S. 3; act. 33, S. 2). Der Beklagte begehrt insofern eine Umteilung der Obhut über C._____ und D._____, nachdem die Kinder mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2024 unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt wurden (act. 3). Im Folgenden hat das Gericht somit über die Obhut zu entscheiden und damit verbunden auch darüber zu befinden, ob die Verlegung des Aufenthaltsorts von C._____ und D._____ im Sinne von Art. 301 Abs. 2 ZGB zu genehmigen ist. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 In familienrechtlichen Angelegenheiten betreffend Kinderbelange gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1ZPO). Das Gericht hat von Amtes wegen alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Entsprechende Beweise sind von Amtes wegen zu erheben und nach freier Überzeugung zu würdigen, wobei alle entscheidwesentlichen Elemente zu berücksichtigen, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben sind (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2). Zudem unterliegen die Kinderbelange der Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an allenfalls vorhandene Parteienträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 481 E. 2.6; 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_555/2023 vom 17. August 2023 E. 9; 5A_945/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.3; 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.6). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5

- 10 - ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, können auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden (BGE 142 III 498 E. 4.4; 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_945/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.4). Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des einen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird; eine Gutheissung des Begehrens ist mit der Regelung zu verbinden, dass bei einem Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.2). 2.3 Wie vom Bundesgericht stetig betont, soll das Zustimmungserfordernis nicht verhindern, dass ein Umzug stattfinden kann, sondern es soll gewährleisten, dass die Eltern sich mit den Auswirkungen dieses Umzugs auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr auseinandersetzen sollen. Ausgangspunkt der Überlegungen bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell. Wie die Eltern, hat sich auch das Gericht oder die KESB bei ihrem Entscheid über die Zustimmung ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren (BGer 5A_641/2015 vom 3. März 2016 E. 4.1). 2.4 Unter der Maxime des Kindeswohls sind sämtliche relevanten Aspekte der konkreten Situation zu beachten, wie namentlich, ob die Kinder neu in einer fremden Sprache beschult würden, ob der wegzugswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. den angestammten Familienkreis ziehen würde und ob sich dort ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld vorfinden würde. Zudem sind gesundheitliche Bedürfnisse der Kinder zu beachten sowie – insbesondere bei älteren Kindern – die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7). Zudem ist im Einzelfall abzuwägen, ob eine Veränderung in der Betreuungssituation, d.h. namentlich eine Änderung der Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson, oder aber eine Veränderung im geographischen, sozialen und

- 11 schulischen Umfeld einschneidender wäre. Gerade wenn auch der zurückbleibende Elternteil bisher substantielle – wenngleich klar unterhälftige – Betreuungsanteile übernommen hat und folglich eine Betreuung durch diesen für die Kinder nicht ungewohnt wäre, kann der Aspekt der personenbezogenen Betreuungskontinuität in den Hintergrund treten und die Beziehungen zum sonstigen Umfeld gewichtiger werden. Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass sowohl im einen wie auch im anderen der beiden zur Debatte stehenden Szenarien eine erhebliche Veränderung für die Kinder eintreten wird: Im einen Fall verlieren sie ihr geographisches, soziales und schulisches Umfeld, im anderen Fall verlieren sie ihre bisherige Hauptbetreuungsperson. Dass überhaupt eine solche Veränderung eintritt, lässt sich unter der vom Gesetzgeber diktierten Hypothese des tatsächlichen Umzugs des wegzugswilligen Elternteils nicht verhindern (OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018 E. 5.5.2). 2.5 An die Zustimmungsverweigerung zu einem Aufenthaltsortswechsel des Kindes durch das Gericht sind somit hohe Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört oder der verbleibende Elternteil durch den Wegzug ins Ausland faktisch in der Ausübung seiner elterlichen Sorge betroffen ist, weil dadurch beispielsweise die Besuchsrechtsausübung erschwert wird, stellen keine hinreichenden Gründe für die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht dar (BGE 101 II 200 E. 3; 142 III 481 E. 2.5). Gründe einer Verweigerung können unter anderem die konkrete Gefährdung des Kindeswohls, die massive Erschwerungen der Pflege der persönlichen Beziehung zum anderen Elternteil, ein kurz bevorstehender Schulabschluss, ein Wechsel, der einzig den Kontakt zum anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu verunmöglichen zum Ziel hat, oder eine instabile Situation am neuen Aufenthaltsort sein (AFFOLTER-FRINGELI /VOGEL, Die elterliche Sorge/der Kinderschutz, Art. 296-317 ZGB, BK-Berner Kommentar, Bern 2016, Art. 301a N 23 ff.). Liegen keine Zustimmungsverweigerungsgründe vor, ist das Selbstbestimmungsrecht des wegzugswilligen Elternteils zu respektieren. 2.6 Die Motive des wegziehenden Elternteils spielen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob ein Aufenthaltswechsel zu bewilligen ist, keine Rolle. Es ist sodann von der Hypothese auszugehen, dass der eine El-

- 12 ternteil wegzieht (BGE 142 III 502 E. 2.5; 142 III 481 E. 2.5). Insofern kann vom wegzugswilligen Elternteil nicht verlangt werden, dass er seinen entsprechenden Willen beweist. Dies wäre ohnehin unmöglich, weil sich zukünftige Ereignisse logisch nicht beweisen lassen. Noch weniger ist es ihm mit Blick auf die ungewisse Dauer des Verfahrens und dessen unsicherem Ausgang zuzumuten, bereits vor Verfahrensabschluss konkrete Anstalten (wie beispielsweise Kündigung der Wohnung in der Schweiz und Abschluss eines neuen Mietvertrages am Zielort) zu treffen, um wegzuziehen. Treten die getroffenen Annahmen nicht ein, insbesondere weil der wegzugswillige Elternteil in der Schweiz verbleibt, so bleiben die bestehenden Regelungen gültig oder es ist gegebenenfalls ein Abänderungsbegehren (Art. 134 ZGB) einzureichen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, wie weit der Ort entfernt ist, in welchen der eine Elternteil mit dem Kind zu ziehen gedenkt (BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.7); Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB differenziert nämlich nicht nach der Distanz. 2.7 Wie in Erw. III. 3. festgehalten, kommt die elterliche Sorge beiden Parteien gleichermassen zu. Die Klägerin beabsichtigt, zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Dänemark zu ziehen. Da sich der Beklagte diesem Vorhaben widersetzt, ist hierfür nach dem Gesagten eine gerichtliche Zustimmung erforderlich (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Gemäss den voranstehenden Erwägungen gilt es nachfolgend – gestützt auf die Kriterien der Obhutszuteilung – zu entscheiden, wem die alleinige Obhut zuzuteilen ist und dementsprechend, ob der Wegzug der Kinder zu erlauben ist oder nicht. 3. Bisher gelebtes Betreuungsmodell 3.1 Die bestehende Betreuungsregelung ist an eine neue Situation anzupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB). Daher bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der Beurteilung. Ist ein Kind bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhält-

- 13 nisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, bei diesem Elternteil zu bleiben und folglich mit ihm wegzuziehen. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). 3.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, bis heute stets den "Lead" bei allen wichtigen Betreuungsaufgaben gehabt zu haben. Demgegenüber habe der Beklagte nie einen wirklichen Anteil bei der Betreuung von C._____ und D._____ getragen. Im Leben der beiden Kinder sei somit stets die Klägerin deren Hauptbezugsperson gewesen (act. 1, S. 5; act. 36, S. 4). 3.3 In Bezug auf das bisher gelebte Betreuungsmodell lässt der Beklagte vorbringen, dass Hauptbezugsperson der Kinder diejenige Person sei, welche die Kinder mehrheitlich betreue, was aber auch bedeute, dass diese Person den grössten Einfluss auf Kinder ausüben könne, sei es in einem positiven oder negativen Sinne (Prot. S. 71 f.). Dass die Klägerin die Hauptbezugsperson der Kinder sei, wird von ihm hingegen nicht in Abrede gestellt. 3.4 Die Kindsvertreterin führte aus, dass die Kinder seit der Trennung der Eltern unter der alleinigen Obhut der Mutter stünden, während dem Vater ein Besuchsrecht an jedem Mittwochnachmittag sowie an jedem zweiten Wochenende eingeräumt worden sei. Für einige Zeit hätten jedoch keine Besuche beim Vater stattgefunden. Bei dieser Ausgangslage und aufgrund der Erzählungen der Kinder, mit welchen sie mehrere Gespräche geführt habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Hauptbezugs- und betreuungsperson sei (act. 28, S. 13; act. 39, S. 1 und 15).

- 14 - 3.5 Gemäss Scheidungsurteil vom 7. November 2024 wurde dem Beklagten ein Besuchsrecht an jedem Mittwochnachmittag (inkl. Übernachtung) und an jedem zweiten Wochenende eingeräumt. Zur Unterstützung, Umsetzung und Überwachung des Besuchsrechts wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 3). Effektiv scheint das Besuchsrecht des Beklagten am Mittwochnachmittag jeweils ohne Übernachtung ausgeübt worden zu sein (Prot. S. 35 und 46). Der Beklagte hat sodann zu Protokoll gegeben, dass er die Kinder im ersten Halbjahr 2025 nur unregelmässig gesehen habe (Prot. S. 48). Seit Januar 2025 kam es zunehmend zu Schwierigkeiten bei der Besuchsrechtsausübung, insbesondere mit Bezug auf die Ferien, die der Beklagte mit den Kindern hätte verbringen dürfen (act. 21, S. 4; Prot. S. 36 und 42 ff.). Erst in den vergangenen paar Monaten hätten die physischen Kontakte zwischen ihm und den Kindern wieder öfter stattgefunden (Prot. S. 86). Auf die Gründe für diese Schwierigkeiten, die von beiden Elternteilen beim jeweils anderen verortet werden (vgl. Prot. S. 35 ff. und 42 ff.; vgl. ferner act. 28, S. 3 ff. und 8 f.), ist in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist nach den unbestrittenen Vorbringen der Parteien festzustellen, dass sich der aktuelle Betreuungsumfang des Beklagten auf das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht, teilweise unterstützt durch die Beistandschaft, beschränkt. Überdies ist unbestritten, dass die Klägerin die Hauptbezugsperson der gemeinsamen Kinder ist und bisher den grössten Teil der Betreuungsaufgaben übernommen hat. Dies lässt der Beklagte indes darauf zurückführen, dass die Klägerin seit der Scheidung die Inhaberin der alleinigen Obhut sei, was nicht bedeute, dass keine Umteilung der Obhut erfolgen könne (Prot. S. 71). Dass die Beziehung des Vaters zu den Kindern weniger stark ausgeprägt sei, liege in der bisherigen Obhutszuteilung begründet und nicht am mangelnden Engagement des Beklagten (act. 29, S. 6). Auch wenn die Feststellungen des Beklagten wohl nicht unzutreffend sind, ändert dies nichts am Umstand, dass in casu ein klassisches Besuchsrechtsmodell vorherrschte, bei welchem überwiegend die Klägerin als Bezugsperson fungierte. Unter dem Gesichtspunkt der Betreuungskontinuität ist der aktuelle Betreuungsumfang relevant, welcher bei der Klägerin deutlich höher ausfällt. Eine allfällige Obhutsumteilung – wie sie der Beklagte beantragen lässt – müsste sich daher aufgrund anderer, im Nachfolgenden zu prüfenden Kriterien aufdrängen.

- 15 - 3.6 Insgesamt ist vorliegend erstellt, dass die Klägerin aktuell die alleinige Hauptbetreuungsperson der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ darstellt und auch als Hauptbezugsperson zu qualifizieren ist. Dieser Umstand spricht aus Sicht des Kindeswohls dafür, die Obhut weiterhin bei der Klägerin zu belassen. 4. Alter, Sprache, Beschulung, soziales und wirtschaftliches Umfeld 4.1 Werden die Kinder – wie vorliegend – überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein wird, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleiben und folglich mit ihm wegziehen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Es ist jedoch stets auf die Umstände im Einzelfall abzustellen. Dabei spielt das Alter eine Rolle (BGE 142 III 502 E. 2.5). Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481 E. 2.7). Zu beachten sind auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise ist es für ein Kind nicht dasselbe, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen ist oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es ist mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln und Tanten etc.) zurückkehrt bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld zieht oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive geht. Weitere Kriterien, die es zu prüfen gilt, sind daher die Sprache und die Beschulung sowie das soziale und wirtschaftliche Umfeld (BGE 142 III 481 E. 2.7; OGer ZH LE210056 vom 22. Juli 2022 E. 3.4).

- 16 - 4.2 Die Klägerin liess vorbringen, dass sie einen neuen Partner habe, der in E._____ (Dänemark) lebe. Dieser bewohne eine grosszügige 5-Zimmerwohnung und sei vollzeitbeschäftigt als Headhunter tätig. Nur zehn Minuten entfernt würden ausserdem seine Eltern wohnen. Mit dem neuen Partner sei eine Hochzeit geplant und dieser habe selber zwei Kinder im gleichen Alter. C._____ und D._____ hätten den neuen Partner der Klägerin und dessen Kinder bereits kennengelernt und mehrmals in Dänemark besucht. Was die dänische Sprache betrifft, würden die Kinder diese problemlos erlernen können, da sie noch klein und zudem sprachgewandt seien. Die anfänglichen Integrations- und Sprachschwierigkeiten seien der Klägerin und den Kindern bewusst und würden zwecks Neugründung einer Familie in Dänemark auch gerne getragen. Der Umstand, dass der Beklagte und dessen Familie den Kindern einreden würden, dass sie dort die schwer lernbare Sprache bewältigen müssten, habe bei diesen keinen Sinneswandel bewirken können. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass in E._____ auch Deutsch und Englisch gesprochen werde. Die Kinder hätten das neue Schulhaus in Dänemark bereits kennengelernt. Eine definitive Anmeldung in der Schule sei allerdings erst möglich, wenn die Klägerin ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegt habe. Schliesslich sei anzumerken, dass die Klägerin eine feste Anstellung in Dänemark gefunden habe. Der Arbeitsvertrag sei noch nicht unterschrieben worden, weil die Klägerin noch nicht wisse, wann der Umzug erfolgen könne. Da sie mit einer neuen Arbeitstätigkeit in Dänemark ein laufendes Einkommen erzielen könne, werde sie in der Lage sein, für ihre Lebenshaltungskosten sowie diejenigen der Kinder aufzukommen. Damit bleibe die finanzielle Selbständigkeit der Klägerin im bisherigen Umfang gewährleistet. Entsprechend würden die Verhältnisse in Dänemark in wirtschaftlicher Hinsicht und im neuen, sozial abgesicherten Umfeld stabil bleiben. Demgegenüber sei der Beklagte heute nicht in der Lage, finanziell für sich und die beiden Kinder aufzukommen. Der Umzug nach Dänemark würde jedenfalls keine Kindswohlgefährdung darstellen, wohingegen im Falle des Verbleibs der Kinder unter der Obhut des Beklagten von einer solchen ausgegangen werden müsse (act. 1, S. 4 f.; act. 11, S. 6; act. 36, S. 6 f. und 18; Prot. S. 22, 67 und 78).

- 17 - 4.3 Der Beklagte liess ausführen, dass sich das soziale und sprachliche Umfeld von C._____ und D._____ in der Schweiz befinde. So würden die Kinder hierzulande zur Schule gehen und ihre Freundschaften hätten sie ebenfalls hier geschlossen. Gegen einen Umzug der Kinder spreche ferner der Umstand, dass C._____ und D._____ – wie auch die Klägerin – kein Dänisch sprechen würden. Bei einem Verbleib der gemeinsamen Kinder in der Schweiz würden indes der Freundeskreis, die Sprache und die vertrauten Abläufe erhalten bleiben, wodurch zusätzliche Belastungen in einer ohnehin sensiblen Phase vermieden werden könnten. Wenn die Kinder in H._____ zur Schule gehen würden, sei auch die nahtlose Fortführung von Hausaufgaben, Förderangeboten und allfälligen Therapien möglich. Sodann sei nicht unberücksichtigt zu lassen, dass bis heute keine Schulanmeldung der Kinder in Dänemark vorliege. Eine Einschulung sei erst möglich, wenn die Kinder in Dänemark zugezogen seien und eine CPR-Nummer erhalten hätten, was erfahrungsgemäss drei bis vier Monate dauern könne. Die von der Klägerin ins Recht gelegte Bestätigung der Schulleitung sei inhaltlich missverständlich und belege keine aktuelle Aufnahme im Kindergarten- bzw. Schulsystem von E._____. Dies ergebe sich aus der eingereichten E-Mail- Korrespondenz mit der Administrativleitung der I._____ vom 7. bzw. 8. August 2025 (act. 31/12). Ferner gibt der Beklagte zu bedenken, dass es sich bei dieser Schule nicht um eine international ausgerichtete Einrichtung handle. Infolgedessen sei zweifelhaft, ob die sprachliche und soziale Eingliederung der Kinder in Dänemark unter diesen Umständen tatsächlich gelingen könne. Auch sei nicht ersichtlich, dass mit dem Aufenthaltsortwechsel eine objektive Verbesserung der Lebenssituation der Kinder verbunden wäre. Schliesslich liess der Beklagte vorbringen, dass die berufliche Situation der Klägerin sehr vage sei. Insbesondere bestehe Unklarheit darüber, inwiefern das ihr einmal offerierte Jobangebot noch gültig sei, zumal dies von ihr lediglich behauptet werde. Der Beklagte verfüge hingegen über eine Anstellung in einem Kiosk-Betrieb im 30%-Pensum. Sodann sei eine weitere Anstellung als Marketing Manager in einem Start-Up hinzugekommen, wo das Pensum suzkzessive aufgestockt werden solle (act. 38/19). Bis zur endgültigen Einkommenssicherung sei auf Seiten des Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht eine Überbrückung durch familiäre

- 18 - Unterstützung gewährleistet (zum Ganzen: act. 29, S. 5; act. 30, S. 2 und 4 f.; Prot. S. 69 f. und 74). 4.4 Die Kindsvetreterin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die Kinder in der Schweiz bestens integriert seien. Sie würden die Landessprache beherrschen und beide ein stabiles soziales und schulisches Umfeld aufweisen. Weiter sei zu berücksichtigten, dass die Klägerin nicht dänische Staatsangehörige sei und auch die dänische Sprache (noch) nicht spreche. Ferner habe sie noch keine Arbeitsstelle in Dänemark, was allerdings primär durch die Unsicherheit bedingt sei, wann ein Wegzug nach Dänemark erfolgen könne. Die Beziehung zu ihrem neuen Partner werde derzeit als Fernbeziehung gelebt, das heisst, es habe noch kein tatsächliches Zusammenleben gefunden. Mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse sei diesbezüglich anzumerken, dass es sich derzeit nicht um eine eheliche Beziehung handle, sodass die Klägerin bei deren Auflösung ungeschützt wäre. Da Dänemark ihr selbst ein fremdes Land sei, bestehe die Möglichkeit, dass sie bei einem Scheitern der Beziehung in die Schweiz zurückkehren würde, was ein grundsätzlich nicht wünschbares Hin und Her für die Kinder zur Folge hätte. Entsprechend sei eine Verlegung des Wohnsitzes nach Dänemark durchaus mit gewissen Risiken und Instabilitäten verbunden. Gleichwohl gehe es nicht um einen Wegzug ins Nichts, zumal die Klägerin zu ihrem neuen Partner in dessen familiäres Umfeld ziehen würde, mit welchem C._____ und D._____ vertraut seien. Im Februar 2026 sei sodann die Hochzeit zwischen der Klägerin und ihrem neuen Partner geplant gewesen. In beruflicher Hinsicht strebe die Klägerin eine vollzeitige Erwerbstätigkeit an, womit auch eine finanzielle Unabhängigkeit garantiert wäre. Insgesamt würden C._____ und D._____ mit der Klägerin somit in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehen (act. 39, S. 15 f.). 4.5 Angesichts des Alters der beiden Kinder,C._____ ist acht Jahre alt und D._____ wird bald sechs Jahre alt, sind sie tendenziell noch mehr personen- als umgebungsorientiert. Gleichwohl muss von einer gewissen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Eltern sind die Kinder in der Schule bzw. im Kindergarten in J._____ gut integriert (Prot. S. 35 und 47). Zudem erbringt die 8-jährige C._____ sehr gute Leistungen in der Schule und sie ist dort sogar in eine Expertengruppe eingestiegen (act. 39,

- 19 - S. 15; Prot. S. 81). Für C._____ wäre der Wegzug nach Dänemark mit dem Verlust von engen Freundinnen und Freunden verbunden. So erzählte sie am 22. Juli 2025 gegenüber der Kindsvertreterin, in der Schule mehrere Freundschaften zu pflegen, wovon einige bereits seit der gemeinsamen Zeit im Kindergarten bestünden (act. 28, S. 4). Weiter gab C._____ am 8. Dezember 2025 gegenüber der Kindsvertreterin an, auch in ihrer jetzigen Klasse eine beste Freundin zu haben, welcher sie lieber nichts von Dänemark erzählen wolle, da diese ansonsten traurig werde (act. 39, S. 8). Auch der 5-jährige D._____ konnte im ersten Kindergartenjahr einige Freundschaften knüpfen. Von seinen vier besten Freunden befanden sich drei bereits im zweiten Kindergartenjahr. Diese sind nach den Sommerferien 2025 in die erste Klasse übergetreten (vgl. act. 28, S. 4 f.). Damit kann festgehalten werden, dass die mit einem Wegzug einhergehende Veränderung des Freundeskreises vor allem für C._____ einen Nachteil darstellen würde. Dessen ist sie sich jedoch bewusst und dieser Umstand ist für sie grundsätzlich kein Hinderungsgrund, um mit ihrer Mutter nach Dänemark zu ziehen, wie sie dies am 22. Juli 2025 gegenüber der Kindsvertreterin mitteilte (act. 28, S. 5).C._____ erachtete es scheinbar auch am 8. Dezember 2025 noch als möglich, an einem anderen Ort neue Freundinnen und Freunde zu finden, solange sie die Sprache versteht (act. 39, S. 8 f.). 4.6 Den unbestrittenen Ausführungen der Kindsvertreterin zufolge sprechen sowohl C._____ als auch D._____ neben ihrer Muttersprache auch einwandfreies Schweizerdeutsch (act. 28, S. 14; act. 39, S. 18). Weder die Klägerin noch ihre Kinder sprechen indes Dänisch (Prot. S. 33). Insofern müssten die Kinder – im Falle eines Umzugs nach Dänemark – eine neue Fremdsprache erlernen. Dass dies anfänglich, insbesondere bei den Kindern, zu gewissen Integrationsschwierigkeiten führen könnte, erscheint naheliegend, nachdem auch die wegzugswillige Mutter über keine Kenntnisse in der dänischen Sprache und Schrift verfügt. Diesem Umstand ist sich auch die Klägerin bewusst. Dennoch ist die Herausforderung der anfänglichen Sprachbarriere nicht zu überschätzen. So ist einhergehend mit der Kindsvertreterin zu konstatieren, dass es Kindern im Alter von D._____ in der Regel verhältnismässig leicht fällt, mit dem Erlernen einer neuen Sprache zu beginnen. Ebenso ist mit der Kindsvertreterin festzuhalten, dass vorliegend keine Hinweise

- 20 auf eine erschwerte oder verzögerte Sprachentwicklung bei den Kindern vorliegen (vgl. act. 28, S. 13 f.; act. 39, S. 18). Vielmehr deuten insbesondere der Umstand, dass die Kinder zweisprachig aufgewachsen sind, die guten schulischen Leistungen von C._____ sowie das noch junge Alter von D._____ darauf hin, dass der Spracherwerb ohne ausserordentliche Mühe gelingen würde. 4.7 Was die Beschulung in Dänemark betrifft, gilt es festzuhalten, dass eine definitive Schuldanmeldung der Kinder nicht beigebracht wurde und derzeit auch nicht beigebracht werden kann. Der Beklagte liess ausführen, dass eine Einschulung der Kinder in Dänemark erst möglich sei, wenn sie in Dänemark zugezogen seien und eine CPR-Nummer erhielten. Entsprechend kann von der Klägerin nicht verlangt werden, eine Aufnahme der Kinder im Schulsystem von E._____ zu belegen. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten ist auch nicht ausschlaggebend, ob die von der Klägerin ins Auge gefasste Schule international ausgerichtet ist oder nicht. Vielmehr ist bei einem Umzug von schulpflichtigen Kindern grundsätzlich darauf zu achten, dass die schulische Integration am neuen Ort möglichst schonend aber rasch erfolgen kann. Dabei erscheint es pädagogisch vorteilhafter, wenn ein geplanter Umzug auf einen Schuljahreswechsel oder Ferien während des laufenden Schuljahres hin terminiert wird. Tatsache ist vorliegend, dass im einen wie im anderen Szenario ein Schulwechsel bevorsteht. Zu Recht wenden die Klägerin und die Kindsvertreterin daher ein, dass auch bei einem Verbleib der Kinder in der Schweiz ein Schulwechsel erfolgen müsste – nämlich nach H._____ (K._____), wo der Beklagte wohnt –, was zur Folge hätte, dass sich die gewohnte Umgebung und das soziale sowie schulische Umfeld der Kinder ohnehin verändern würden (act. 36, S. 18; Prot. S. 76). Das Kriterium der Beschulung spricht daher weder gegen eine Verlegung des Wohnorts nach Dänemark noch dafür. 4.8 Die Klägerin beabsichtigt vorliegend einen Umzug zu ihrem neuen Partner in Dänemark und somit in ein wirtschaftlich stabiles Umfeld. Die Lebensqualität in Dänemark kann ohne Weiteres mit jener in der Schweiz verglichen werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem anzumerken, dass eine nachweisbare objektive Verbesserung der Lebenssituation von C._____ und D._____ keine Voraussetzung für die Bewilligung des Wegzugs darstellt. Mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse erscheint aber der Hinweis des Beklagten und der Kindsvertreterin

- 21 berechtigt, wonach die Klägerin mit ihrem neuen Partner bisher noch keinen Haushalt begründet habe. Die Klägerin hat indes nachvollziehbar dargelegt, dass sie in Dänemark eine neue Familie gründen wolle. Nachdem die Klägerin zusammen mit den Kindern ihren neuen Partner in Dänemark besucht hat, was unbestritten geblieben ist, wären die Kinder im Falle eines Umzugs nicht mit einer für sie völlig unbekannten Umgebung konfrontiert. Die Befürchtung des Beklagten, wonach die Entscheidung der Klägerin überstürzt sein könnte, erweist sich lediglich dann als rechtserheblich, wenn vorliegend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass mit dem Wegzug eine Kindswohlgefährdung drohen würde. Dem ist jedoch nicht so. Auf entsprechende Ergänzungsfrage gab die Klägerin zu Protokoll, dass sie keine Bedenken habe, die Sache könnte nach hinten los gehen. Es handle sich auch nicht um einen voreiligen Entschluss zum Wegzug (Prot. S. 41). Die Klägerin hielt denn auch nach Abweisung ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen an ihrem ursprünglich gestellten Rechtsbegehren fest, womit sie zum Ausdruck bringt, dass die Entscheidung zum Aufenthaltsortswechsel reiflich überlegt ist und endgültig feststeht. Es bestehen vorliegend keine Anzeichen, dass die neue Beziehung der Klägerin unsichere oder instabile Verhältnisse für C._____ und D._____ schaffen würde. Der Kindsverterterin ist insoweit zuzustimmen, als dass in casu durchaus ein latentes Risiko des Scheiterns der bis anhin nur als Fernbeziehung gelebten Liaison zwischen der Klägerin und ihrem neuen Partner besteht. Dies ist jedoch nicht mit einer drohenden Kindswohlgefährdung gleichzusetzen. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Kinder ein wirtschaftlich abgesichertes und stabiles soziales Umfeld in Dänemark erwartet, zu welcher Auffassung auch die Kindsvertreterin gelangt. 4.9 Daran ändert auch die offengebliebene berufliche Situation der Klägerin nichts. Im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen liess die Klägerin einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der L._____ ApS einreichen (act. 13/2). Im Rahmen der Parteibefragung führte sie aus, dass sie dieses Jobangebot – nach Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen – nicht habe aufrecht erhalten können, unterdessen jedoch eine weitere Offerte erhalten habe. Aktuell arbeite sie nach wie vor bei der M._____ und befinde sich zudem in Vertragsverhandlungen für eine Stelle bei der M._____ in

- 22 - N._____ [Dänemark], wobei der Arbeitsort eine andere Filiale oder Agentur als diejenige in N._____ wäre. Sie sei zuversichtlich, dass sie eine Arbeitsstelle finden werde, zumal sie in der Schweiz bisher auch keine Probleme diesbezüglich gehabt habe (Prot. S. 82 f.). Die Klägerin ist offensichtlich darum bemüht, möglichst nahtlos in Dänemark an eine Erwerbstätigkeit anzuknüpfen (vgl. auch Prot. S. 39). Es dürfen in solchen Verfahren wie dem vorliegenden keine überhöhte Anforderungen an die im Hinblick auf den Wohnortwechsel zu treffenden Vorkehrungen gestellt werden, wenn die Dauer des Gerichtsverfahrens ungewiss ist. Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie sich so verhält, als ob der Wegzug bewilligt würde. Dem Umstand, dass die Klägerin aktuell noch keinen unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine Stelle in Dänemark vorweisen kann, ist daher keine erhöhte Bedeutung beizumessen. Allein deshalb ist nicht davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin und damit auch der Kinder – im Falle eines Wegzugs nach Dänemark – gefährdet wäre. Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass der Beklagte aktuell nicht in der Lage ist, das im Scheidungsurteil vom 7. November 2024 berechnete Einkommen zu erzielen, weshalb er zumindest zur Überbrückung auf familiäre Unterstützung zurückgreifen muss. Das wirtschaftliche Umfeld in der Schweiz kann damit nicht als gesicherter bezeichnet werden als dasjenige in Dänemark. 4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C._____ und D._____ grundsätzlich in der Schweiz verwurzelt sind und hier auch ihr alltägliches soziales Umfeld haben. Dieses Kriterium, welches eher für einen Verbleib in der Schweiz sprechen würde, ist indes erheblich zu relativieren, nachdem die Kinder auch unter der Obhut des Beklagten einen Kantonswechsel von Zürich nach K._____ vollziehen müssten, wodurch sowohl das schulische als auch das soziale Umfeld von C._____ und D._____ Veränderungen erfahren würden. Zudem erwartet die Kinder – wie bereits dargelegt – auch in Dänemark ein stabiles soziales Umfeld, sodass sich dieses Kriterium für die Frage, ob der Wegzug zu bewilligen ist oder nicht, letztlich neutral auswirkt. Aufgrund ihres Alters sind die Kinder noch eher personen- als umgebungsbezogen, weshalb Gründe der Betreuungs- und Erziehungskontinuität dafür sprechen, dass sie mit der bis anhin obhutsberechtigten Klägerin nach Dänemark ziehen können. Mit Blick auf ihr noch junges Alter ist davon auszugehen, dass sie

- 23 sich in Dänemark rasch einleben würden. Aus demselben Grund und weil die Kinder bereits zweisprachig aufgewachsen sind, ist auch anzunehmen, dass das Erlernen einer neuen Sprache kein allzu grosses Hindernis für sie darstellen würde. Das Kriterium der Sprache ist folglich von untergeordneter Bedeutung. Was das wirtschaftliche Umfeld betrifft, ist von vergleichbaren Verhältnissen in der Schweiz und in Dänemark auszugehen. Nach dem Gesagten sind die Kriterien der Beschulung und des sozialen sowie wirtschaftlichen Umfelds als neutral einzustufen. Das Kriterium des Alters ist mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse zugunsten eines Wegzugs nach Dänemark zu gewichten, während dasjenige der Sprache marginal zugunsten eines Verbleibs in der Schweiz ausfällt. 5. Familiäres Umfeld 5.1 Zu den Kriterien, nach denen im Streitfall über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden ist, gehört auch das familiäre Umfeld (BGE 142 III 481 E. 2.7). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Familienmitgliedern um Bezugspersonen des Kindes handelt (OGer ZH LE210056 vom 22. Juli 2022 E. III. 3.10.3). 5.2 In Bezug auf die familiäre Situation lässt die Klägerin vorbringen, dass ihr neuer Partner in Dänemark lebe und sie diesen heiraten werde. Nur zehn Minuten von dessen Wohnort in E._____ entfernt würden sodann die Eltern des neuen Partners wohnen. Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass zum erweiterten Familienkreis des Beklagten enge Bindungen bestünden. So entgegnete sie, dass die angerufenen Beziehungen im bisherigen Lebensplan der Eltern keine Rolle gespielt hätten (act. 11, S. 6; act. 39, S. 6; act. 36, S. 13). 5.3 Zum familiären Umfeld liess der Beklagte ausführen, er wohne derzeit bei seinen Eltern in H._____. Zudem bestehe zwischen den Kindern und der Tante väterlicherseits, Frau O._____, eine besonders enge und vertrauensvolle Beziehung. So habe C._____ gegenüber ihrer Tante – ohne einen Zusammenhang mit dem laufenden Konflikt – wiederholt und spontan mitgeteilt, dass sie in Zürich bleiben wolle. Denn sie wolle miterleben, wie das Baby der Tante aufwachse, und als Babysitterin helfen. Diese Aussagen seien klare Indizien für eine starke Verwurzelung im aktuellen familiären Umfeld. Zur Untermauerung dieses Standpunkts liess der Beklagte ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben seiner Schwester ein-

- 24 reichen (act. 31/16). Das familiäre Umfeld der Kinder befinde sich demnach in der Schweiz. So stehe insbesondere väterlicherseits eine grosse Familie zur Verfügung, zu welcher die Kinder enge Beziehungen pflegen würden (zum Ganzen: act. 30, S. 3 ff.; Prot. S. 70). 5.4 Die Kindsvertreterin führte einerseits aus, dass beide Eltern in der Schweiz weitere Familienangehörige hätten (Grosseltern, Onkel und Tanten von C._____ und D._____), zu denen die beiden Kinder einen regelmässigen Kontakt pflegen würden. Andererseits wären die Kinder im Falle des Wegzugs nach Dänemark im bereits vertrauten familiären Umfeld des neuen Partners der Klägerin eingebunden. In Dänemark sei daher ein intaktes und stabiles familiäres System gewährleistet (act. 28, S. 13; act. 39, S. 15 f.). 5.5 In Bezug auf das familiäre Umfeld ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht etwa in ihr Heimatland ziehen will, sondern nach E._____ (Dänemark), wo sie abgesehen von ihrem neuen Partner und dessen Schwester noch niemanden kennt (Prot. S. 41). Auch die Kinder kennen die dortige Umgebung bisher nur von Besuchen. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass die Klägerin mit ihrem Umzug nach Dänemark gerade die Neugründung einer Familie mit ihrem neuen Partner bezweckt. Dieser hat selber bereits zwei Kinder. Auch die Schwester des neuen Partners hat drei Töchter, welche die gleiche Schule besuchen, in welche auch C._____ und D._____ eingeschult würden (Prot. S. 39). Die Kinder waren bereits mehrfach in Dänemark beim neuen Partner der Klägerin zu Besuch und kennen dessen Wohnung (act. 28, S. 3 und 5; act. 39, S. 15). Es kann somit festgehalten werden, dass der neue Partner der Klägerin den Kindern als potentielle neue Bezugsperson bereits vertraut ist. Sodann steht fest, dass die Klägerin ihren neuen Partner demnächst heiraten wird (Prot. S. 82), woran die diesbezüglich aufgebrachten, aber unsubstantiiert gebliebenen Zweifel des Beklagten nichts zu ändern vermögen (vgl. Prot. S. 27, 31 und 60). Folglich kann, obschon aus Sicht der Kinder zu Personen in Dänemark noch keine langjährigen Beziehungen bestehen, grundsätzlich von einem intakten und stabilen familiären Umfeld in Dänemark ausgegangen werden.

- 25 - 5.6 Demgegenüber wohnt das angestammte familiäre Umfeld der Kinder (Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits, Schwester der Klägerin, Schwester des Beklagten, Bruder des Beklagten und Tante) unbestrittenermassen in der Schweiz (act. 28, S. 4; Prot. S. 34 und 43). Dieses würde im Falle eines Umzugs nach Dänemark hier zurückgelassen, was mit einem Verlust des vertrauten Familiensystems für C._____ und D._____ verbunden wäre. Die Bedeutung allfälliger Bezugspersonen ausserhalb der Kernfamilie ist vorliegend jedoch nicht zu hoch zu gewichten. Dem vermag auch das eingereichte Schreiben der Tante, Frau O._____, wonach sie eine vertrauensvolle und enge Beziehung zu ihrer Nichte C._____ aufgebaut habe (act. 31/16), nicht entgegenzuwirken. Vielmehr ist diesem Schreiben aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe der Urheberin zum Beklagten keine hohe Aussagekraft beizumessen, sondern es muss – insbesondere angesichts der stattfindenden Beeinflussung der Kinder (vgl. dazu Erw. IV. 9.10 ff.) – davon ausgegangen werden, dass dessen Einbringen in das vorliegende Verfahren mitunter aus prozesstaktischen Überlegungen erfolgte. Gleichwohl ist aufgrund der Aussagen der Eltern im Rahmen der Parteibefragung von einem bestehenden Familiensystem für die Kinder in der Schweiz auszugehen (Prot. S. 34, 37, 48, 52 und 82). Der klägerischen Behauptung, wonach die Familienangehörigen des Beklagten im bisherigen Lebensplan der Parteien gar keine Rolle gespielt hätten, ist damit klar zu widersprechen. Es ist erstellt, dass bis anhin ein regelmässiger Kontakt zwischen C._____ und D._____ sowie deren Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits stattgefunden hat. So finden etwa die Grosseltern väterlicherseits sowie die Tante der Kinder (Schwägerin des Beklagten) in den Erzählungen von C._____ mehrmals Erwähnung (act. 28, S. 4 f.; act. 39, S. 9). Zudem steht fest, dass die Grosseltern väterlicherseits den Beklagten bei der Kinderbetreuung ab und an unterstützen, wie dies sowohl der Beklagte als auch die Klägerin selbst zu Protokoll gegeben haben (Prot. S. 82). C._____ und D._____ verfügen demnach über ein stabiles und vertrautes Familiennetz in der Schweiz. 5.7 Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass sowohl in der Schweiz als auch in Dänemark ein stabiles familiäres System bestehen würde. Im Falle eines Umzugs nach Dänemark wäre es C._____ und D._____ namentlich in den Ferien möglich, ihre Familienangehörigen in der Schweiz auch im Rahmen eines Ferien-

- 26 besuchsrechts des Beklagten zu besuchen. Insgesamt ist das Kriterium des familiären Umfelds neutral zu gewichten. 6. Betreuungskonzept 6.1 Die Möglichkeit eines jeden Elternteils, das Kind in Zukunft selber zu betreuen, ist ein Kriterium bei der Obhutszuteilung. Dessen Gewichtung ist – wie jene der übrigen Kriterien – einzelfallabhängig (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 3.3.3.1; 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2). So spielt die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A/_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.1). Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewichten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Die blosse Behauptung der Flexibilität und der Möglichkeit von Homeoffice stellt kein Betreuungskonzept dar (BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 4.2). Homeoffice ist sodann in der Regel nicht mit Kinderbetreuung gleichzusetzen. Zwar ist eine Aufsichtsperson zugegen; diese kann sich aber nicht frei mit dem Kind befassen (OGer ZH LE210056 vom 22. Juli 2022 E. V. 6.4; OGer ZH LE190048 vom 15. April 2020 E. III. 2.3.3). 6.2 Die Klägerin liess zum Betreuungskonzept in Dänemark ausführen, dass sie trotz ihrer vollzeitigen Anstellung die Kinderbetreuung übernehmen könne. Bei ihrer in Aussicht stehenden Arbeitsstelle in Dänemark habe sie nämlich die Möglichkeit, nach der Arbeit rasch zuhause zu sein und ein gewisses Pensum im Homeoffice zu erledigen. Hinzu komme, dass auch ihr neuer Partner Betreuungsaufgaben übernehmen könne. Ferner würden auch die Eltern des neuen Partners eine Unterstützung bei der Kinderbetreuung sein, zumal diese ihren Wohnort nur zehn Minuten entfernt hätten. Was das Betreuungskonzept der Gegenseite betrifft, stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, der Beklagte könne die Betreuung der Kinder nicht alleine bewerkstelligen, sondern sei auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Die Hilfe der erweiterten Familie des Beklagten sei jedoch unzureichend, zumal der

- 27 - Beklagte die Kinderbetreuung persönlich erfüllen müsse (act. 1, S. 4; act. 11, S. 3; act. 36, S. 6 f. und 12; Prot. S. 67). 6.3 Hinsichtlich des Betreuungskonzepts liess der Beklagte vorbringen, dass er aktuell bei seinen Eltern in H._____ wohne, wo C._____ und D._____ je über eingerichtete, freundlich gestaltete und sofort nutzbare Kinderzimmer verfügen würden. Von diesen Kinderzimmern wurden entsprechende Fotos eingereicht (act. 31/13). Der Beklagte liess weiter ausführen, er könne im Homeoffice arbeiten und stehe für Bring- und Holzeiten sowie die Betreuung vor und nach der Schule zur Verfügung. Er sei in einem 30%-Pensum in einem Kiosk-Betrieb angestellt und unterdessen sei eine neue Stelle als Marketing Manager mit Homeoffice-Möglichkeiten hinzugekommen, wo sein Pensum stufenweise erhöht werden solle. Im Weiteren basiere das Betreuungskonzept des Beklagten auch auf der zugesicherten Unterstützung durch Verwandte. So sei bis zur endgültigen Einkommenssicherung eine Überbrückung durch familiäre Unterstützung gewährleistet. Konkret hätten sich der Bruder und die Schwägerin des Beklagten schriftlich bereit erklärt, diesen finanziell bis 31. Dezember 2026 zu unterstützen, welche Zusage direkte finanzielle Zuwendungen sowie die Übernahme einzelner, mit der Kinderbetreuung verbundenen Kosten umfasse und ohne jegliche Rückzahlungsverpflichtung erfolge (act. 31/15). Auch die Schwester des Beklagten und deren Ehemann hätten dieselbe monetäre Unterstützung in Aussicht gestellt (act. 34/18). Was die eigentlichen Betreuungsaufgaben betrifft, würden mit den Grosseltern väterlicherseits weitere potenzielle Betreuungspersonen tagsüber in H._____ anwesend sein, sodass eine kontinuierliche Beaufsichtigung und Begleitung der Kinder gewährleistet sei. Diese seien seit über 30 Jahren bei der P._____ AG tätig und würden in voneinander getrennten Schichten arbeiten. Dadurch sei an jedem Tag und zu jeder Zeit mindestens eine erwachsene Betreuungsperson zuhause. Diese Verfügbarkeit der Grosseltern väterlicherseits könne anhand deren schriftlicher Zusicherung sowie konkreter Arbeitspläne belegt werden (act. 31/14). Darüber hinaus würde die erweiterte Familie des Beklagten – einschliesslich dessen Bruder und Schwägerin – jederzeit bereit stehen, um bei Bedarf kurzfristig einzuspringen. Dies schaffe einen verlässlichen Alltag mit festen Bezugspersonen, was dem Kindeswohl diene. Indessen sei das von der Klägerin präsentierte Betreuungskonzept aus heutiger Sicht

- 28 zu wenig konkret und daher noch mit vielen Fragezeichen verbunden (zum Ganzen: act. 30, S. 3 ff.; Prot. S. 69 f. und 75). 6.4 Dazu, wie das Betreuungskonzept in Dänemark ausgestaltet wäre, führte die Kindsvertreterin aus, dass C._____ und D._____ die Tagesschule besuchen würden. Da die reguläre Arbeitszeit in Dänemark bis ca. 15.00 Uhr dauere, könne die Klägerin nach Schulschluss die Betreuung der beiden Kinder grösstenteils weiterhin persönlich übernehmen. Die Betreuungsaufgaben könne sie ferner auch mit ihrem Partner teilen, welcher ebenfalls zwei Kinder im ähnlichen Alter habe. Demgegenüber sei zum Betreuungskonzept in der Schweiz zu erwähnen, dass der Beklagte mittlerweile zu seinen Eltern nach H._____ (K._____) gezogen sei. Im Elternhaus sei je ein eigenes Zimmer für C._____ und D._____ eingerichtet. Der Beklagte würde regelmässig im Homeoffice arbeiten und – soweit nötig – auf seine Eltern oder seine Schwägerin zurückgreifen, um die vollzeitige Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass seine Eltern im Schichtbetrieb arbeiten würden und dementsprechend keine festen Arbeitszeiten hätten. Überdies habe die Schwägerin vor Kurzem ihr zweites Kind bekommen, sodass zweifelhaft sei, inwiefern diese neben der Betreuung ihrer eigenen Kinder tatsächlich flexibel und verfügbar wäre, um bei Bedarf zusätzlich die Betreuung von C._____ und D._____ sicherzustellen (act. 39, S. 16). 6.5 Die Klägerin vermochte anlässlich der Verhandlung vom 6. August 2025 sowie der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2025 anschaulich darzulegen, wie sie sich das künftige Betreuungskonzept in Dänemark vorgestellt hat. C._____ und D._____ würden sich bei einem Wegzug nach Dänemark tagsüber in der Tagesschule befinden, sodass insbesondere auch zur Mittagszeit für ihre Betreuung gesorgt wäre. Ausserdem gebe es ein grosses und ein kleines Znüni, welches man den Kindern mitgeben müsse. Bis spätestens um 16.00 Uhr müssten die Kinder von der Tagesschule abgeholt werden, worüber auch die potentielle neue Arbeitgeberin der Klägerin informiert sei. Da die reguläre Tagesarbeitszeit in Dänemark kürzer sei als in der Schweiz, würde die Klägerin am Nachmittag bzw. Abend die Kinderbetreuung wieder selber übernehmen. Im Übrigen könne auch ihr neuer Partner, welcher ebenfalls zwei Kinder habe, Betreuungsaufgaben übernehmen. Ferner erwägt die Klägerin, ihr Arbeitspensum in Dänemark nach einer gewissen

- 29 - Zeit zu reduzieren, sofern die Umstände dies dannzumal zulassen (Prot. S. 39 und 83). Der Beklagte hat das Betreuungskonzept der Klägerin als zu wenig konkret moniert, hingegen nicht in Abrede gestellt, dass dieses grundsätzlich umsetzbar ist. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche an der Darstellung der Klägerin zu Zweifeln Anlass gäben. Vielmehr ist festzustellen, dass die Klägerin sich bereits viele Gedanken dazu gemacht hat, wie sie die Kinderbetreuung in Dänemark trotz vollzeitiger Erwerbstätigkeit sicherstellen würde und könnte. Das von der Klägerin vorgebrachte Betreuungskonzept erscheint durchdacht und ist ohne Weiteres mit dem Kindeswohl vereinbar. 6.6 Das Betreuungskonzept des Beklagten sieht vor, dass C._____ und D._____ bei ihm und seinen Eltern in H._____ wohnen würden, wo unbestrittenermassen kindsgerecht eingerichtete Zimmer für C._____ und D._____ zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Parteibefragung erklärte der Beklagte, dass er über flexible Arbeitszeiten verfüge und bei der Ausübung seines Jobs grossmehrheitlich nicht vor Ort sein müsse, sondern seine Arbeit im Homeoffice verrichten könne. Entsprechend sei er in der Lage, persönlich für die Betreuung der Kinder aufzukommen. So könne er die Kinder morgens zur Schule und zu allfälligen Freizeitaktivitäten bringen. Darüber hinaus könne er sich auf die Unterstützung seiner Eltern verlassen (Prot. S. 52 und 86 f.). Vorab ist zu konstatieren, dass der Beklagte sein Betreuungskonzept seit der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. August 2025 nunmehr näher konkretisiert hat. So begründete der Beklagte seinen Umzug nach H._____ damit, dass er ein Betreuungskonzept habe ausarbeiten müssen (Prot. S. 86). Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, als seiner Ansicht nach noch mehrere Optionen zur Verfügung gestanden wären, war das geplante Betreuungskonzept des Beklagten noch als wenig stabil, ausgereift und durchdacht zu bezeichnen, was sich aber mitunter mit den damaligen zeitlichen Gegebenheiten erklären liess (vgl. act. 32, S. 11). Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beklagte unterdessen eine Vorstellung darüber hat, wie das künftige Betreuungskonzept bei einem Wegzug der Klägerin aussehen würde. Gleichwohl erscheint aus Sicht des Gerichts in mehrerlei Hinsicht fraglich, wie der Beklagte die Kinderbetreuung im Alltag tatsächlich abdecken würde. Einerseits stellt die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, an sich noch keine Kinderbetreu-

- 30 ung dar, worauf die Kindsvertreterin zu Recht hinweist (vgl. Prot. S. 75). Wie sich die persönliche Betreuung von C._____ und D._____ konkret mit der Erwerbstätigkeit des Beklagten im Homeoffice vereinbaren lassen würde, wurde nicht dargetan. Andererseits fällt in Betracht, dass das Betreuungskonzept des Beklagten in erheblichem Masse von Drittunterstützung abhängig ist. Zwar ist – entgegen dem Dafürhalten der Klägerin – nicht erforderlich, dass der Beklagte die Kinder persönlich betreut, da in casu keine besonderen Bedürfnisse der Kinder ersichtlich sind, welche eine persönliche Betreuung erforderlich machen würden. Der Beklagte verfügt – dies ist unbestritten – über ein Familiennetz, welches gewillt ist, ihn bei der Betreuung von C._____ und D._____ zu unterstützen (act. 31/14). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beklagte – zusammen mit der zugesicherten Unterstützung durch Familienangehörige – effektiv die notwendige Stabilität und Betreuung für seine Kinder in der Schweiz gewährleisten könnte, wenn die Klägerin die Schweiz verlassen würde. Insofern kann den von der Kindsvertreterin geäusserten Bedenken vollumfänglich beigepflichtet werden. So ist in Bezug auf die Grosseltern väterlicherseits festzuhalten, dass deren Arbeitsort sich zwar in der Nähe des Wohnorts des Beklagten befindet, sie jedoch im Schichtbetrieb arbeiten und somit keine festen Arbeitszeiten haben (vgl. act. 31/14). Gegenüber der Kindsvertreterin haben die Kinder sodann ausgeführt, dass sie beim Beklagten teilweise sich selbst überlassen würden, da auch die Grosseltern nicht immer da seien (act. 28, S. 4 und 8). Ferner erscheint zweifelhaft, ob auch die Schwägerin des Beklagten die zugesicherte Betreuungsunterstützung tatsächlich leisten könnte, wurde sie doch selber vor kurzem zum zweiten Mal Mutter. Schliesslich ist der eingereichten Audiodatei vom 6. Dezember 2025 zu entnehmen, dass der Beklagte sich wünscht, dass die Kinder bei ihm in der Schweiz bleiben, damit er sie wenigstens weiterhin jedes zweite Wochenende sehen kann (act. 41/2). Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren indes kein blosses Besuchsrecht, sondern die Alleinobhut beantragt. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sich der Beklagte wirklich bewusst ist, was es bedeuten würde, die volle Betreuungsverantwortung für C._____ und D._____ zu übernehmen. 6.7 Der Beklagte hat sodann ausgeführt, er könnte, wenn C._____ und D._____ wirklich in ihrer Umgebung bleiben möchten, auch eine Wohnung in

- 31 - J._____ finden (Prot. S. 87). Ein solches Unterfangen – der Beklagte müsste innert nützlicher Frist eine genügend grosse, kindsgerechte und zahlbare Wohnung in J._____ zunächst finden – erscheint jedoch bereits angesichts des hohen Schuldenbergs gemäss Betreibungsregisterauszug und dem eher bescheidenen Einkommen des Beklagten als wenig realistisch (vgl. act. 25/2; act. 25/5; act. 34/17). Daran vermag auch die in Aussicht gestellte finanzielle Hilfe durch Familienangehörige nichts zu ändern. Eine solche Alternativlösung, bei welcher der Beklagte in die bisherige Umgebung von C._____ und D._____ ziehen würde, müsste sodann ohne die zugesicherte Unterstützung bei der Kinderbetreuung auskommen, nachdem die Eltern und die Schwägerin des Beklagten nicht in der erforderlichen Nähe zu J._____ wohnen, um bei Bedarf aushelfen zu können. Der Beklagte offenbart damit, dass er sein Betreuungskonzept nach wie vor nicht vollends durchdacht hat. Es scheint dem Beklagten in casu vordergründig darum zu gehen, den Wegzug der Klägerin mit den Kindern zu verhindern. Ob der Beklagte die mit der beantragten alleinigen Obhut einhergehende Verantwortung auch tatsächlich übernehmen kann, erscheint hingegen zweifelhaft. 6.8 Insgesamt fällt ins Gewicht, dass der Beklagte zwar mit dem Wegzug der Kinder nach Dänemark nicht einverstanden ist und deshalb die alleinige Obhut beantragt, er aber keinen hinreichend ausgereiften und verlässlichen Betreuungsplan für die Kinder anbietet, für den Fall, dass die Kinder ohne die Klägerin in der Schweiz verbleiben. Insbesondere lässt das vorgebrachte Betreuungskonzept des Beklagten Zweifel in Bezug auf die Sicherstellung der Kinderbetreuung offen. Derweil erweist sich das Betreuungskonzept der Klägerin als eher mit dem Kindeswohl vereinbar. 7. Erziehungsfähigkeit der Parteien 7.1 Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fä-

- 32 higkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (LUDEWIG/BAUMER/SALZGEBER/HÄFELI/ALBERMANN, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.4.2; 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2; 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 3.3.3.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1). 7.2 Die Klägerin lässt die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Frage stellen. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, dass er das Kindswohl laufend gefährde, wenn sich C._____ und D._____ bei ihm befänden. So sei es in der Vergangenheit zu einzelnen Vorfällen gekommen, bei welchen der Beklagte die Kinder am Perron oder in der Unterführung eines Bahnhofs alleine gelassen habe, während er noch schnell etwas besorgt habe. Der Beklagte sei sodann mit der Kinderbetreuung rasch überfordert, weshalb er hierbei die Hilfe seiner Eltern benötige. Bei der Ausübung des Besuchsrechts halte er die festgelegten Modalitäten nicht ein. Im Übrigen lässt die Klägerin die Lebensumstände des Beklagten als desolat bezeichnen. Ohne seine Eltern – so die klägerische Rechtsvertretung – wäre der Beklagte ein Sozialfall und würde auf der Strasse leben. Er lasse sich gehen und sehe verwahrlost aus. Zudem flüchte er sich regelässig in den Alkohol und andere Substanzen, selbst dann, wenn die Kinder bei ihm seien. In diesem Zustand dürfe er bis heute auch nicht mehr Auto fahren. Aus diesem Grund seien beim Strassenverkehrsamt die relevanten Akten des Beklagten zu edieren. Schliesslich sei durch das Gericht ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten einzuholen, bevor der Wohnsitz der Kinder bei ihm festgelegt würde (zum Ganzen: act. 1, S. 6 ff.; act. 11, S. 7 f.; act. 36, S. 4 ff.; Prot. S. 16 ff.).

- 33 - 7.3 Der Beklagte stellt die klägerischen Ausführungen betreffend seine Erziehungsfähigkeit in Abrede. Die Klägerin erhebe massive Vorwürfe gegen ihn, ohne entsprechende Belege beizubringen. Er räume zwar ein, im Rahmen seines Besuchsrechts am 22. November 2025 40 Minuten zu spät erschienen zu sein. Zu weiteren Verspätungen sei es jedoch nicht gekommen. Was die beiden Vorfälle am Bahnhof betreffe, sei der Beklagte der Ansicht, dass er namentlich mit C._____ eine Art Angstbekämpfung betreibe, um ihr Selbstvertrauen zu stärken. Der Beklagte habe sich in den jeweiligen Situationen nur unweit von den Kindern entfernt und sei dann zurückgekommen. Es habe daher kein Gefahrenszenario vorgelegen. Im Übrigen habe der Beklagte weder Alkohol- noch Drogenprobleme. Dass er bei seinen Eltern in H._____ wohne, sei sodann nicht negativ auszulegen. Vielmehr stelle die Verfügbarkeit der Eltern einen Vorteil dar (act. 29, S. 5 f.; Prot. S. 26 f. und 71 ff.). 7.4 Die Kindsvertreterin äusserte sich nicht explizit zur Erziehungsfähigkeit der Parteien. 7.5 Wenn die klägerische Rechtsvertretung seitenweise Behauptungen aufstellt, welche Mängel in der Erziehungsfähigkeit des Beklagten aufzeigen sollen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der Klägerin bleiben mehrheitlich unsubstantiiert. Trotz geltender Untersuchungsmaxime sind die Parteien gehalten, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, welche das Gericht gegebenenfalls zu weiteren Abklärungen veranlassen können. Die klägerischen Tatsachenbehauptungen wurden seitens des Beklagten bestritten und bleiben letztlich unbewiesen. Dem Beklagten ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass es nicht an ihm ist, zu beweisen, dass er nicht krank sei (vgl. Prot. S. 27 und 60). Zwar dürfte es wohl gute Gründe geben, weshalb im Bericht über den Stand der Beistandschaft vom 24. Juli 2025 empfohlen wird, dass der Beklagte vor den Besuchskontakten einen freiwilligen Alkoholtest durchführt (vgl. act. 21, S. 6). In den Akten fehlt es allerdings an konkreten Hinweisen, welche auf eine Kindswohlgefährdung hindeuten würden, wenn die Kinder vom Beklagten betreut werden. Alsdann ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen der Parteibefragung selber ausgeführt hat, dass der Beklagte ein guter Vater sei (Prot. S. 35). Auch die Kindsvertretung, welche mit C._____ und D._____ mehrere Gespräche geführt hat, hatte offensichtlich keinen Anlass, sich zur Frage

- 34 der Erziehungsfähigkeit der Parteien zu äussern. Die Erzählungen von C._____ und D._____ wecken sodann keine Zweifel hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Beklagten. Im Gegenteil, die Kinder gaben gegenüber der Kindsvertreterin an, gerne mehr Zeit mit deren Vater verbringen zu wollen (act. 39, S. 7 f.). Überdies gab C._____ an, dass sie unterdessen bei ihren Besuchswochenenden mit dem Beklagten mehr spielen würden. Am Mittwoch seien sie auch schon im "Q._____", in R._____ oder am Weihnachtsmarkt in S._____ gewesen. Zuhause koche manchmal ihre Grossmutter und manchmal ihr Vater (act. 39, S. 10). Es bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass der Beklagte die Kinderbetreuung nicht angemessen wahrnehme und die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seiner Kinder nicht erkennen oder adäquat darauf eingehen könnte. Die klägerischen Ausführungen sind insoweit als blosse Stimmungsmache zu qualifizieren. Schliesslich ist anzumerken, dass von den Akten des Strassenverkehrsamts über den Führerausweisentzug keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb auf einen entsprechenden Aktenbeizug zu verzichten ist. 7.6 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten ernsthaft zweifeln lassen würden. Ein Gutachten, welches die Erziehungsfähigkeit des Beklagten bestätigt, ist bei dieser Sachlage nicht nötig. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass auch keine Gründe vorliegen, welche die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage stellen würden. 8. Bindungstoleranz 8.1 Die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz), ist ein Kriterium bei der Zuteilung der Obhut (BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1). Es spielt damit auch für die Frage, ob ein Wegzug zu bewilligen ist, eine Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7). Die Anträge eines Elternteils können ein Indiz für die Bindungstoleranz sein. Entscheidend ist jedoch in erster Linie das Verhalten des betreffenden Elternteils (OGer LE230009 vom 1. Februar 2024 E. III.3.5).

- 35 - 8.2 Die Klägerin liess ausführen, dass der Wegzug ins Ausland nicht die Vereitelung der Rechte des Beklagten, sondern die Realisierung konkreter Lebenspläne mit einem neuen Lebenspartner in Dänemark bezwecke. Im Falle eines bewilligten Wegzugs werde sie daher weiterhin den Kontakt zwischen den Kindern und dem Beklagten ermöglichen, sei es über (Video-)Telefonie oder mittels Ferienbesuchen in der Schweiz (act. 36, S. 6 und 11). 8.3 Nach Ansicht des Beklagten gelte es den Kontakt zur Klägerin zu sichern und eine kindeswohlkonforme Regelung in Bezug auf den persönlichen Verkehr vorzusehen, wenn die Kinder unter seine Obhut gestellt würden. Zur Bindungstoleranz der Klägerin äusserte sich der Beklagte nicht explizit. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen liess er jedoch geltend machen, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit wiederholt geweigert habe, die Kinder zum vereinbarten Zeitpunkt herauszugeben. Dies sowie deren einseitige Entscheidungen über Ferien oder Umzugspläne würden auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Kooperation hindeuten (act. 29, S. 6; act. 30, S. 5). 8.4 Auch die Kindsvertreterin äusserte sich nicht explizit zur Bereitschaft der Parteien, den Kontakt zum anderen Elternteil zu fördern. Sie stellte jedoch fest, dass sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits Beeinflussungen von C._____ und D._____ stattfinden würden. Während sie die Bewilligung des Wegzugs der Klägerin mit den Kindern beantragt, betont sie gleichzeitig, dass der Vater eine zentrale Bezugsperson von C._____ und D._____ bleibe, deren Bedeutung im Lebenslauf der Kinder nicht vernachlässigt werden dürfe (act. 28, S. 16; act. 39, S. 14). 8.5 Aus dem Bericht über den Stand der Beistandschaft vom 24. Juli 2025 ergibt sich, dass ein direkter, konstruktiver Austausch zwischen den Elternteilen kaum stattfindet. Sodann hätten sich die Kinder zu Beginn monatelang geweigert, den Beklagten zu besuchen. Nachdem im Rahmen eines Gesprächs mit der Beiständin konkrete Besuchszeiten abgemacht worden seien, hätten die Besuche grundsätzlich stattgefunden. Demgegenüber hätten die Sommerferien 2025 beim Beklagten nicht umgesetzt werden können (act. 21, S. 4). Des Weiteren ist dem Bericht der Beiständin zu entnehmen, dass die Klägerin in der Vergangenheit Mühe gezeigt habe, mit dem Beklagten auf der Elternebene konstruktiv zusammenzuar-

- 36 beiten und die Kinder ausserhalb des elterlichen Konflikts zu belassen. So habe sie nach einem Vorfall, bei welchem die Kinder während des Aufenthalts beim Beklagten zu lange der Sonne ausgesetzt gewesen seien und eines der Kinder danach krank geworden sei, in Erwägung gezogen,C._____ und D._____ vorübergehend nicht mehr dem besuchsberechtigten Beklagten herauszugeben. Nach einem Gespräch mit der Beiständin habe sie sich jedoch an die gerichtliche Regelung gehalten (act. 21, S. 3). Dass die Klägerin zunächst keine weiteren Besuche des Beklagten zulassen wollte, lässt auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz schliessen. Erst ein Gespräch mit der Beiständin führte zur Überwindung dieses Problems auf Seiten der Klägerin. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die Klägerin das Besuchsrecht des Beklagten seither – soweit ersichtlich – nicht verhindert hat. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht behauptet. 8.6 Sodann ist festzuhalten, dass es der Klägerin unbestrittenermassen nicht darum geht, dem Beklagten die Kinder zu entziehen, indem sie deren Aufenthaltsort ins Ausland verlegt. Wie bereits dargelegt, möchte sie in Dänemark vielmehr eine neue Familie gründen. An der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen führte die Klägerin aus, sie wolle den Kontakt zwischen den Kindern und dem Beklagten nicht unterbinden, sie komme jedoch an ihre eigenen Grenzen, wenn diese sich dem Besuch verweigerten oder der Beklagte bei der Einhaltung der Besuchszeiten wiederholt unzuverlässig sei (Prot. S. 35 f.). Die Tatsache, dass die Kinder weder die Frühlings- noch die Sommerferien 2025 beim Beklagten verbringen konnten, wirft dennoch Fragen in Bezug auf die Bindungstoleranz der Klägerin auf. Dass sich hinsichtlich der Frühlingsferien die Kinder geweigert hätten und es hinsichtlich der Sommerferien an der Beiständin gelegen hätte und der Beklagte seine Ferien nicht früh genug eingegeben habe (Prot. S. 18, 37 und 42 f.; act. 27/10), ändert an den Zweifeln nichts. Auf die Frage, wie sie sich den Kontakt zwischen dem Beklagten und den Kindern im Falle eines Umzugs nach Dänemark vorgestellt habe, antwortete sie, dass C._____ und D._____ ein Tablet erhalten sollen. Auf diese Weise könnten die Kinder direkt mit dem Beklagten telefonieren oder über Nachrichten kommunizieren (Prot. S. 38). Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen dem Beklagten und den Kindern von erheblicher Bedeutung ist, dass die Klägerin mit Bezug auf den Beklagten positiv auf

- 37 die Kinder einwirkt. Das blosse Zur-Verfügung-Stellen von elektronischen Geräten wie eines Tablets für die direkte Kommunikation zwischen Vater und Kinder erweist sich nicht per se als ausreichend. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Klägerin ursprünglich die alleinige elterliche Sorge beantragt hat und dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von jährlich lediglich vier Wochen Ferien zugestehen wollte (vgl. act. 1, S. 2; act. 11, S. 2). Erst nach Durchführung des ersten Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung bzw. im Rahmen der anschliessenden Vergleichsgespräche sah sich die Rechtsvertretung der Klägerin veranlasst, ihren Antrag zu modifizieren bzw. fallen zu lassen (Prot. S. 76 und 88). Auch dies deutet auf eine beeinträchtigte Bindungstoleranz der Klägerin hin. Immerhin hat die Klägerin ausgeführt, dass sie ihr Haus in der Schweiz – im Falle des Wegzugs nach Dänemark – behalten würde. Sie würde es nicht vermieten, sondern wolle auch bei einer Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Dänemark noch darauf zurückgreifen können, insbesondere um in der Schweiz Ferien zu machen oder den Kontakt zwischen Kindern und Vater aufrecht zu erhalten (Prot. S. 34 und 38). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Klägerin, dass das Haus in der Schweiz gewissermassen als Ferienwohnung dienen würde (Prot. S. 83). Insgesamt erscheint die Bindungstoleranz der Klägerin mit Blick auf die Vorgeschichte der Parteien leicht eingeschränkt. 8.7 Zur Bindungstoleranz des Beklagten äusserte sich keine der Parteien explizit. Der Beklagte liess lediglich ausführen, es gelte den Kontakt zur Klägerin zu sichern und es müsse eine kindeswohlkonforme Besuchsrechtsregelung für die Klägerin getroffen werden, wenn die Kinder unter seine Alleinobhut gestellt würden. Als Ausgangspunkt biete sich eine Ferienregelung mit hälftiger Aufteilung und verlässlichen Übergabezeiten sowie ergänzende Video- oder Telefonkontakte an (act. 30, S. 5). Damit übernimmt die Rechtsvertretung des Beklagten grundsätzlich den Vorschlag der Kindsvertreterin, jedoch mit umgekehrten Parteirollen. Obwohl der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. August 2025 in Aussicht stellen liess, das vorerwähnte, grob skizzierte Konzept in einer ausführlicheren Eingabe zu konkretisieren (vgl. act. 30, S. 5), blieb er einer genaueren Ausgestaltung auch nach durchgeführter Hauptverhandlung schuldig. Bei dieser Sachlage ist fest-

- 38 zustellen, dass weder konkrete Anhaltspunkte zugunsten noch zulasten der Bindungstoleranz beim Beklagten vorhanden sind. 8.8 Demzufolge ist die Bereitschaft der Klägerin, den Kontakt zum Beklagten zu fördern, als leicht eingeschränkt zu beurteilen. Die Bindungstoleranz des Beklagten ist als neutral einzustufen. 9. Kindswille 9.1 Dem Wunsch eines Kindes betreffend einen möglichen Wegzug, die Obhutszuteilung, die Betreuung oder den persönlichen Verkehr ist Beachtung zu schenken, und zwar selbst dann, wenn es bezüglich der jeweiligen Fragen (noch) nicht urteilsfähig ist. Während bei älteren Kindern massgeblich auf die bei ihrer Anhörung geäusserte Wünsche und Vorstellungen abzustellen ist (BGE 142 III 481 E. 2.7), ist bei jüngeren Kindern indes Zurückhaltung geboten. 9.2 Hinsichtlich des Kindswillens liess die Klägerin vorbringen, dass dieser über eine längere zeitliche Dauer hinaus gegenüber verschiedenen Personen geäussert worden und dabei stabil geblieben sei. Entsprechend müsse – so die Klägerin – heute davon ausgegangen werden, dass C._____ und D._____ autonom und aus freiem Willen mit deren Mutter nach Dänemark ziehen wollen würden (act. 36, S. 15). 9.3 Der Beklagte äusserte den Verdacht, dass C._____ und D._____ in ihrer Willensbildung von der obhutsberechtigten Mutter beeinflusst würden. Auffällig sei, dass die Kinder unbedingt mit der Kindsvertreterin hätten sprechen wollen. Es bestehe daher die Befürchtung, dass seitens der Klägerin Druck auf die gemeinsamen Kinder ausgeübt werde. Im Übrigen sei teilweise unklar, was C._____ und D._____ überhaupt möchten. Vielmehr stehe fest, dass sich die Kinder in einem Interessekonflikt befänden, weshalb von einem autonomen und freien Willen der Kinder – wie es die Klägerin vorbringe – keine Rede sein könne. Der geäusserte Kindswille sei schliesslich nicht zwingend mit dem gleichzusetzen, was im Sinne des Kindeswohls sei (Prot. S. 74 f.).

- 39 - 9.4 Die Kindsvertreterin führte aus, dass C._____ und D._____ mit ihren acht bzw. fünf Jahren zwar noch nicht urteilsfähig seien, ihrem geäusserten Wunsch aber dennoch Beachtung zu schenken sei (act. 28, S. 14). Aktuell würden sie sich aufgrund der divergierenden Wünsche ihrer Eltern in einem massiven Loyalitätskonflikt befinden, der die Kinder in ihrer Entwicklung belaste und ein hohes Mass an emotionaler Unsicherheit erzeuge. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Familie väterlicherseits erheblichen emotionalen Druck auf die Kinder ausgeübt habe. Auch auf Seiten der Klägerin hätten gemäss Angaben von C._____ wiederholt Gespräche stattgefunden, bei welchen auch die Mutter wütende und emotionale Reaktionen gezeigt habe. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass die gegenwärtige Haltung der Kinder wohl nicht als stabiler, unbeeinflusster Wille gewertet werden könne, sondern massgeblich durch Angst und emotionalen Druck geprägt sei (act. 39, S. 13 ff.). 9.5 Wie die Kindsvertreterin zutreffend festhält, fliessen bei der Entscheidfindung auch die geäusserten Wünsche und Vorstellungen von C._____ und D._____ ein, auch wenn ihnen für die vorliegend zu beurteilende Frage aufgrund ihres Alters noch keine Urteilsfähigkeit zugesprochen werden kann. Zur Ermittlung des Kindswillens kann auf die persönlichen Gespräche zwischen der Kindsvertreterin und den beiden Kindern abgestellt werden. 9.6 Die Kindsvertreterin führte am 22. Juli 2025 ein erstes persönliches Gespräch mit beiden Kindern (ohne Anwesenheit eines Elternteils oder Dritten) durch. Auf ausdrücklichen Wunsch von C._____ wurde am 23. Juli 2025 nochmals ein Gespräch mit C._____ alleine durchgeführt (act. 28, S. 2). Bei diesen Gesprächen hätten die Kinder gegenüber der Kindsvertreterin den klaren Wunsch geäussert, mit der Mutter nach Dänemark zu ziehen, und aufgeregt von den sie in Dänemark erwartenden Lebensumständen erzählt. So habe C._____ ohne zu zögern angegeben, dass sie mit ihrer Mutter in Dänemark wohnen wolle. Beide Kinder hätten auf Nachfrage sodann mitgeteilt, bereits in Dänemark gewesen zu sein. Demgegenüber sei ein Verbleib in der Schweiz beim Beklagten von keinem der Kinder als Option genannt worden. C._____ und D._____ seien sich aber einig gewesen, Ferien mit dem Beklagten verbringen zu wollen. Sie könnten dann immer einen Teil

- 40 der Schulferien in der Schweiz im Haus an der T.____-strasse verbringen und ihren Vater sehen oder mit ihm in die Ferien gehen (act. 28, S. 3 und 14). 9.7 Stellenweise ein anderes Bild zeigte sich, als die Kindsvertreterin am 8. Dezember 2025 ein weiteres Gespräch mit beiden Kindern führte. Dabei habe D._____ erklärt, dass er mit seiner Mutter nach Dänemark gehen würde, da diese sonst traurig wäre. Auf die Frage, ob er es sich denn auch vorstellen könnte, in der Schweiz bei seinem Vater zu bleiben, habe er eine Weile überlegt und angegeben, dass er sich dies ein bisschen vorstellen könne, er aber am liebsten bei seiner Mutter bleiben wolle und seinen Vater gerne etwas mehr sehen würde. Danach gefragt, ob er sonst noch Wünsche betreffend das Wohnen habe, habe er erwidert: "Ich weiss es nöd, es isch no schwierig." (act. 39, S. 7).C._____ habe erzählt, sie würde sich wünschen, dass beide Eltern in der Schweiz bleiben würden, da sie gerne weiterhin bei ihrer Mutter wohnen und am liebsten noch einen Nachmittag mehr als jetzt mit ihrem Vater verbringen wolle. Wenn ihre Mutter nach Dänemark gehen wollte, würde C._____ hier in der Schweiz bleiben wollen. Am liebsten würde sie dann mit ihrem Vater in dem Haus wohnen, wo sie aktuell mit ihrer Mutter wohne. Dann müsste sie nicht die Schule wechseln, würde alle Leute verstehen und könnte so gut bleiben in der Schule, wie sie es jetzt sei. Sie könne sich auch vorstellen, nach H._____ zu ziehen. Es sei ihr eigentlich egal, wo sie wohnen würde, Hauptsache irgendwo, wo Deutsch gesprochen werde, damit sie auch wieder Freunde finden könnte und kein Schuljahr wiederholen müsste. An einem Ort zu wohnen, wo sie die Sprache nicht verstehe, könne sie sich derzeit nicht vorstellen. Als sich die Kindsvertreterin danach erkundigte, ob sich daran etwas ändern würde, wenn sie in Dänemark eine Schule besuchen würde, in der alle Kinder und Lehrer Deutsch sprechen würde, habe sie dies nach einer kurzen Überlegungspause bejaht. Die Sprache sei der einzige Grund, weshalb sie nicht nach Dänemark wolle (act. 39, S. 8 f.). 9.8 Nachdem C._____ und D._____ in den vergangenen Monaten mit den divergierenden Wünschen ihrer Eltern konfrontiert waren, befinden sie sich nunmehr in einem offensichtlichen Loyalitätskonflikt, wie die Kindsvertreterin zutreffend festhielt. So gab C._____ gegenüber der Kindsvertreterin an, immer wieder von beiden Elternteilen auf das Thema Dänemark/Schweiz angesprochen zu werden. Wenn

- 41 sie ihrem Vater sage, dass sie nach Dänemark gehen wolle, sei dieser sehr traurig, und wenn sie ihrer Mutter sage, dass sie hier bleiben wolle, sei diese sehr traurig (act. 39, S. 10). Die Kinder erwähnten, dass es ihnen eigentlich am liebsten wäre, wenn beide Eltern hier in der Schweiz bleiben würden und dass deren Trennung nie passiert wäre (act. 39, S. 8). 9.9 In Bezug auf den 5-jährigen D._____ kann festgehalten werden, dass sein geäusserter Wunsch in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage über die letzten Monate grundsätzlich stabil geblieben ist. Er äusserte wiederholt den Wunsch, mit seiner Mutter nach Dänemark zu ziehen. Von einem Kind in seinem Alter ist jedoch nicht zu erwarten, dass es sich der Tragweite eines Wegzugs oder eines Verbleibs in der Schweiz bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist sein Kindswille mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 9.10 Die Kindsvertreterin zeigte anschaulich auf, wie sich die geäusserten Wünsche und Vorstellungen von C._____ zwischen der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. August 2025 und der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2025 verändert haben. Während C._____ sich bei den ersten Gesprächen noch für einen Umzug mit der Klägerin aussprach, äusserte sie sich zuletzt dahingehend, dass sie lieber in der Schweiz bzw. an irgendeinem Ort wohnen wolle, an dem Deutsch gesprochen werde, da sie sonst niemanden verstehen würde, keine Freunde finden und schulisch nicht mehr mithalten könnte. Auffällig ist dabei, dass C._____ ihren aktuellen Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, ausschliesslich mit der Angst begründet, sich in Dänemark nicht verständigen zu können (vgl. auch act. 39, S. 14). Sodann gab C._____ gegenüber der Kindsvertreterin an, dass die Familie väterlicherseits ihr mehrmals gesagt habe, sie würde kein Dänisch verstehen und deshalb keine Freunde in Dänemark finden. Das habe sie sehr verletzt (act. 39, S. 8). Sodann reichte die Kindsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung einen USB-Stick mit Ton- und Videoaufnahmen ins Recht, welche ihr zuvor vom Beklagten zugestellt worden seien (vgl. act. 39, S. 4 f.; Prot. S. 75). Diesen Aufnahmen ist zu entnehmen, dass die Kinder von Familienmitgliedern väterlicherseits mit weinerlicher Stimme gebeten wurden, in der Schweiz zu bleiben, da sie im Falle des Wegzugs der Kinder nach Dänemark traurig und betroffen wären (act. 41/2). Einhergehend mit der Kindsvertreterin ist festzuhalten, dass ein solches

- 42 - Verhalten im höchsten Masse geeignet ist, die Kinder emotional zu belasten und ihre freie Willensbildung zu beeinflussen. Dies ist vorliegend auch geschehen. So zeigte sich – wie vorstehend dargelegt – bei C._____ anlässlich der ersten Begegnung mit der Kindsvertreterin in Bezug auf die Umzugsfrage noch ein anderes Bild als heute (vgl. auch act. 39, S. 17). Mit der Kindsvertreterin ist daher festzustellen, dass die Äusserungen des Beklagten und seiner Familie bei C._____ eine massive Verunsicherung ausgelöst haben. Das dokumentierte Vorgehen schadet dem Kindeswohl und sollte künftig unterlassen werden. 9.11 Weiter fällt in Betracht, dass C._____ auch seitens der Klägerin emotionalen Reaktionen ausgesetzt war. So habe die Klägerin gemäss Angaben von C._____ bei Gesprächen wiederholt wütend und emotional reagiert, wenn sich diese für einen Verbleib in der Schweiz aussprach (act. 39, S. 14). Des Weiteren habe die Klägerin gesagt, dass wenn C._____ nicht nach Dänemark mitgehen wolle, sie alleine gehen werde. Auch das habe C._____ verletzt (act. 39, S. 8). Sodann bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder durch die Übergabebegleiterin, Frau U._____, auf das Gespräch mit der Kindsvertreterin vorbereitet wurden, nachdem diese an dem Tag, an welchem die Kindsvertreterin das Gespräch mit den Kindern angesetzt hat, mit den Kindern zuhause zu Mittag ass, obwohl am besagten Tag keine Übergabe geplant war, welche hätte begleitet werden müssen (vgl. act. 39, S. 14). 9.12 In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits Beeinflussungsversuche zulasten von C._____ und D._____ stattgefunden haben. Diese haben sich nachhaltig auf den Kindswillen ausgewirkt. Bei dieser Sachlage ist von einer gerichtlichen Anhörung der Kinder abzusehen. Indessen ist der Kindsvertreterin zuzustimmen, wenn sie geltend macht, die gegenwärtige Haltung der Kinder könne wohl nicht als stabiler, unbeeinflusster Wille gewertet werden, sondern sei massgeblich durch Angst und emotionalen Druck geprägt. Der bestehenden Angst ist bei der vorliegend zu beurteilenden Frage Beachtung zu schenken. Darüber hinaus wirkt sich der eruierte Kindswille von C._____ und D._____ aber weder zugunsten eines Verbleibs in der Schweiz noch zugunsten eines Wegzugs nach Dänemark aus.

- 43 - 10. Fazit 10.1 Die entscheidenede Frage ist, wo das Kindeswohl im Falle des Wegzugs der Klägerin nach Dänemark besser gewahrt ist; mit der Mutter in Dänemark oder mit dem Vater in der Schweiz. Dabei kann klar festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Klägerin die Hauptbezugs- und betreuungsperson darstellt. Bei dieser Sachlage haben die Beziehungen zum sonstigen Umfeld zugunsten der personenbezogenen Betreuungskontinuität eher in den Hintergrund zu treten. Mit der Kindsvertreterin ist von einer gefestigten Umgebungsverbundenheit samt entsprechendem Freundeskreis bei beiden Kindern noch nicht auszugehen (vgl. act. 39, S. 17). Ferner ergeben sich keine Hinweise, dass ein Wegzug nach Dänemark den Kindern beträchtlich schaden würde bzw. das Kindeswohl gefährdet wäre. Die bei einem Umzug notwendige Integration am neuen Ort stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdung des Kindeswohls dar (BGE 136 III 353 E. 3.3). Dass die 8-jährige C._____ nunmehr Angst hat, sich in Dänemark nicht verständigen zu können, ist aus ihrer Sicht verständlich. Wie bereits dargelegt, ist darin jedoch keine Kindswohlgefährdung zu erblicken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl C._____ als auch D._____ der Sprachewerb innert nützlicher Frist gelingen wird, wovon auch die Kindsvertreterin ausgeht (act. 39, S. 18). Sodann kann vorliegend festgehalten werden, dass sowohl im einen wie auch im anderen der beiden zur Debatte stehenden Szenarien eine erhebliche Veränderung für das schulische und soziale Umfeld der Kinder eintreten wird, zumal C._____ und D._____ – im Falle des Verbleibs in der Schweiz – nach H._____ ziehen müssten. 10.2 Insgesamt sprechen das Alter der Kinder, die Perspektive auf die emotionale Kontinuität in Bezug auf die Hauptbetreuungsperson sowie das von der Klägerin präsentierte Betreuungskonzept aus Sicht des Kindeswohls für die Bewilligung zum Wechsel des Aufenthaltsorts nach Dänemark. Die Beschulung, das familiäre, soziale und wirtschaftliches Umfeld sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern wirken sich in casu neutral aus. Die Wünsche der Kinder sind vorliegend aufgrund des noch jungen Alters und der erstellten Beeinflussungen durch die Eltern letztlich nicht ausschlaggebend. Gegen die Bewilligung des Umzugs nach Dänemark sprechen einzig die leicht eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin so-

- 44 wie das Kriterium

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