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Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.04.2025 FK240032

April 16, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·9,779 words·~49 min·4

Summary

Unterhalt

Full text

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FK240032-C/U Si/gs Mitwirkend: Bezirksrichter Ch. Aegerter und Gerichtsschreiberin MLaw A. Kriech Verfügung und Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend Unterhalt

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 20, Prot. S. 5) 1. Der Beklagte sei zu verpflichten rückwirkend ab 1. Januar 2024 angemessenen Unterhalt für die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2018, und D._____, geb. am tt.mm.2019, wie folgt zu bezahlen: Für C._____: Fr. 1'352.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen ab 1. Januar 2024 bis 1. Oktober 2034. Ab 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. Für D._____: Fr. 1'352.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen ab 1. Januar 2024 bis 1. Januar 2036. Ab 1. Januar 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Prozessuale Anträge der Klägerin: (act. 20) Es sei der Beklagte zu verpflichten, als Teil des Unterhalts der Kinder, einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.– zu bezahlen. Eventualiter: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 49) 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für die beiden Kinder C._____ und D._____ rückwirkend ab Januar 2024 bis zur Volljährigkeit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus an die Klägerin: Ab Januar 2024: je CHF 557.00 Ab Juli 2024: je CHF 790.00

- 3 - Ab Januar 2025 je CHF 775.00 Ab 12 Jahr D._____ bis je 18. Jahr je CHF 435.00 Allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen seien zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Seit Januar 2024 bereits geleistete Unterhaltszahlungen des Beklagten seien anzurechnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zulasten der Klägerin. Prozessuale Anträge des Beklagten: (act. 39) 1. Es sei der Antrag betreffend Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Beklagten abzuweisen. 2. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 1. November 2024 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren rechtshängig (act. 2). Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt und die Parteien wurden aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (act. 7). Sodann wurden die Parteien mit Vorladung vom 18. November 2024 zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 2025 vorgeladen (act. 8). 2. Zur Hauptverhandlung am 8. November 2025 erschienen die Klägerin mit ihrer Rechtsvertretung und der Beklagte. Die Hauptverhandlung wurde sodann abgebrochen und dem Beklagten Frist zur Mandatierung einer Rechtsvertretung angesetzt (Prot. S. 4 ff.). 3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ an, dass der Beklagte von Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ vertreten werde, wel-

- 4 cher noch bis Ende Januar 2025 als Präsident des Bezirksgerichts E._____ amte (act. 24, act. 25). Die Mandatierung wurde sodann widerrufen. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit, dass er den Beklagten vertrete (act. 35, act. 36). 4. Die Parteien wurden sodann zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 25. Februar 2025 vorgeladen (act. 37). Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erschienen die Parteien mit ihren Vertretern und erstatteten die Parteivorträge abschliessend (Prot. S. 9 ff.). Anlässlich der Verhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Das Gericht stellte jedoch die schriftliche Zustellung eines Vergleichsvorschlags in Aussicht (Prot. S. 19). 5. Der Vergleichsvorschlag wurde den Parteien mit Schreiben vom 11. März 2025 übermittelt, unter Androhung dass bei Säumnis bzw. Nichteinigung bis und mit 11. April 2025 ein Urteil ergehen werde (act. 43). Mit Eingabe vom 11. März 2025 lehnte der Beklagte den Vergleichsvorschlag ab (act. 44). Mit Eingabe vom 9. April 2025 bezifferte der Beklagte sodann seine Rechtsbegehren (act. 49). Das Verfahren ist spruchreif. 6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie entscheidrelevant sind. II. Unterhalt A. Ausgangslage 7. Im Streit liegt die Höhe der vom Beklagten für die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019, rückwirkend ab 1. Januar 2024 zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Die Kinder stehen dabei unter der alleinigen Obhut der Klägerin und dem Beklagten wurde mit Entscheid der KESB Bülach Nord vom 6. Februar 2024 ein Besuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr zugestanden (act. 21/1). B. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

- 5 - 1. Einkommen der Klägerin 8. Die Klägerin ist gemäss dem Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 bei der F._____ GmbH im 50% Pensum angestellt und erhält zwölf Mal pro Jahr einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'916.65 für ein 100% Pensum bzw. Fr. 2'958.35 für ein 50% Pensum (act. 5/3). Den Lohnabrechnungen kann sodann entnommen werden, dass die Klägerin immer wieder Lohnerhöhungen erhielt und zuletzt einen Bruttomonatslohn von Fr. 3'250.– erzielte (act. 5/5, act. 12/2). 9. Für die Berechnung der rückwirkend für das Jahr 2024 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist vom von der Klägerin effektiv erzielten Einkommen auszugehen, inklusive allfälliger einmaliger Lohnbestandteile, wie dem Bonus für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 1'050.– und den «Reward» in der Höhe von Fr. 250.– (act. 41/1). Die finanziellen Verhältnisse sind angespannt, wie die nachfolgende Berechnung zeigen wird, und auch wenn die Klägerin ihren Unterhaltsbeitrag bereits durch Pflege und Erziehung leistet, so trifft doch beide Elternteile in Bezug auf die unmündigen Kinder eine Pflicht zur vollen Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit. Der Klägerin ist daher das gesamte, von ihr im Jahr 2024 erzielte Einkommen für die Unterhaltsberechnung anzurechnen. 10. Dem Lohnausweis des Jahres 2024 kann sodann entnommen werden, dass die Klägerin einen Nettolohn von Fr. 49'035.– erzielte und Fr. 60.– Spesenpauschale für das Mobiltelefon erhielt (act. 41/1). Zu berücksichtigen ist, dass in diesem Nettolohn auch die von der Klägerin bezogenen Familienzulagen von damals Fr. 200.– pro Kind pro Monat mitenthalten sind. Diese stellen jedoch Einkommen der Kinder dar und sind entsprechend im Gesamtbetrag von Fr. 2'400.– vom jährlichen Nettoeinkommen der Klägerin abzuziehen. Hinzuzurechnen sind die Fr. 60.– für das Mobiltelefon. Der Umstand, dass die Klägerin ihr privates Mobiltelefon auch geschäftlich und damit öfters nutzt, führt gemeinhin zu keiner Verteuerung der Abonnementskosten, bestehen die meisten Mobilfunkangebote doch in Pauschalpreisen. Allerdings sind im Gegenzug bei den Kommunikationskosten im Bedarf der Klägerin keine Abzüge zu machen. Insgesamt ist daher von einem

- 6 - Nettolohn der Klägerin im 2024 von Fr. 46'695.– jährlich bzw. rund Fr. 3'891.– monatlich auszugehen. 11. Ab dem 1. Januar 2025 ist eine detailliertere Berechnung vorzunehmen. Grundlage bildet dabei der monatliche Bruttolohn von Fr. 3'250.–. Einmalzulagen, wie eben der Reward oder ein Bonus sind unberücksichtigt zu lassen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin regelmässig am Abend und an den Wochenenden arbeitet. Gemäss den Lohnabrechnungen von April bis und mit November 2024, mithin insgesamt acht Monate, erhielt die Klägerin in diesen Monaten Zulagen (Abend-, Samstags- und Sonntagszulage sowie Feiertagszulage und Ferienanteil Schicht) von insgesamt Fr. 3'785.05 brutto ausbezahlt (act. 5/5, act. 12/2), was durchschnittlich Fr. 473.15 pro Monat ergibt. Weiter erhält die Klägerin jeden Monat eine Inkonvenientsentschädigung von Fr. 135.–. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 3'858.15. Davon werden gemäss den Lohnabrechnungen insgesamt 7.05% Sozialabzüge, sprich Fr. 271.20, sowie Fr. 127.40 für die Pensionskasse abgezogen, womit ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 3'460.– resultiert. 12. Von diesem Einkommen im 50% Pensum ist ab 1. Januar 2025 bis zum Oberstufeneintritt von D._____ auszugehen. Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ hat sich die Klägerin sodann nach dem bundesgerichtlichen Schulstufenmodell ein Einkommen im 80% Pensum anzurechnen, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 5'536.– (Fr. 3'460.– : 5 x 8) auszugehen ist. Sobald D._____ dann 18 Jahre alt ist, sprich ab dem tt.mm.2037, ist von einem Einkommen der Klägerin im 100% Pensum auszugehen, mithin von Fr. 6'920.– (Fr. 3'460.– : 5 x 10) 2. Einkommen des Beklagten 13. Der Beklagte ist seit dem 3. Juli 2024 im 100% Pensum bei der H._____ AG angestellt, womit er einen Bruttolohn von Fr. 82'745.– jährlich, ausgezahlt in 13 Monatslöhnen, erzielt (act. 40/3).

- 7 - 14. Von Januar bis und mit Juni 2024 war der Beklagte arbeitslos und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 215.65 pro Tag. Die Auszahlungen der Monate Januar bis und mit Mai 2024 sind ausgewiesen, wobei der Beklagte im April und Mai noch einen Zwischenverdienst erwirtschaftete (act. 40/5). Die Abrechnung für Juni 2024 will dem Beklagten verloren gegangen sein, weshalb er beliebt macht, es sei diesbezüglich vom selben Betrag wie im Mai 2024 auszugehen. Einen Zwischenverdienst habe er im Juni 2024 aber nicht erzielt (act. 39 S. 3). Lohnabrechnungen über seine Zwischenverdienste reicht der Beklagte nicht ein. Allerdings kann dem von ihm eingereichten Kontoauszug entnommen werden, dass er im April 2024 von der H._____ SA folgende Gutschriften erhielt: Fr. 730.– am 12. April 2024, Fr. 1'020.45 am 19. April 2024 und Fr. 681.35 am 26. April 2024, mithin insgesamt Fr. 2'431.80. Im Mai 2024 erhielt der Beklagte sodann folgende Gutschriften von der H._____ SA: Fr. 259.70 am 2. Mai 2024, Fr. 851.70 am 3. Mai 2024, Fr. 953.55 am 10. Mai 2024, Fr. 821.75 am 17. Mai 2024, Fr. 1'030.55 am 24. Mai 2024 und Fr. 622.60 am 31. Mai 2024, mithin insgesamt Fr. 4'539.85. Im Juni 2024 erhielt der Beklagte von der H._____ SA folgende Zahlungen: Fr. 747.70 am 7. Juni 2024, Fr. 983.35 am 14. Juni 2024, Fr. 767.90 am 21. Juni 2024 und Fr. 1'390.25 am 28. Juni 2024, mithin insgesamt Fr. 3'889.20. Schliesslich überwies die H._____ SA dem Beklagten am 5. Juli 2024 noch Fr. 633.15 und am 31. Juli 2024 noch Fr. 56.65. Der Beklagte erhielt folglich von der H._____ SA im Jahr 2024 Lohn für Zwischenverdienst im Gesamtbetrag von Fr. 11'550.65 netto ausbezahlt (act. 16/8). 15. Auch die Zahlungen der Arbeitslosenversicherung sind nicht nur durch die Abrechnungen, sondern auch den Kontoauszug belegt. Für Juni 2024 zahlte die Arbeitslosenkasse sodann dem Beklagten am 9. Juli 2024 noch Fr. 3'716.30 aus (act. 16/8). Der Beklagte erzielte somit für die Monate Januar bis und mit Juni 2024 Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 19'985.– netto (act. 16/8, act. 40/5) und Zwischenverdienst im Gesamtbetrag von Fr. 11'550.65 netto (act. 16/8). 16. Ab dem 1. Juli 2024 ist dem Beklagten das Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit anzurechnen. Der Bruttolohn beläuft sich auf Fr. 82'745.– jährlich

- 8 - (act. 40/3). Davon werden gemäss den Lohnabrechnungen 8.76% Sozialabzüge getätigt, sprich Fr. 7'248.45, sowie der BVG-Beitrag von Fr. 306.50 monatlich bzw. Fr. 3'678.– jährlich abgezogen (act. 40/4). Das Nettoeinkommen des Beklagten beläuft sich folglich auf Fr. 71'818.55 jährlich bzw. Fr. 5'984.75 monatlich. 17. Das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2024 setzte sich folglich aus Fr. 19'985.– Arbeitslosentaggeldern, Fr. 11'530.65 Zwischenverdienst und Fr. 35'908.50 (Fr. 5'984.75 x 6 Monate Juli bis und mit Dezember 2024) zusammen, woraus insgesamt Fr. 67'424.15 bzw. ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'619.– pro Monat resultiert. Von diesem Durchschnittseinkommen ist für das Jahr 2024 auszugehen. Ab dem 1. Januar 2025 ist vom Einkommen des Beklagten aus Arbeitserwerb von rund Fr. 5'985.–, inklusive 13. Monatslohn, auszugehen. 3. Einkommen der Kinder 18. Den Kindern sind als Einkommen die Familienzulagen anzurechnen. Diese beliefen sich im Jahr 2024 auf Fr. 200.– pro Kind. Per 1. Januar 2025 wurden die Kinderzulagen sodann allgemein auf Fr. 215.– erhöht. Sodann werden sich die Familienzulagen für jedes Kind ab dessen 12. Lebensjahr auf Fr. 268.– erhöhen. 19. Weitere Einkommen sind den Kindern nicht anzurechnen. Insbesondere ist von der Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns, wie dies der Beklagte mit Verweis auf die Zürcher Praxis geltend macht (act. 39 S. 2) abzusehen. In welchem Umfang die Einkünfte des Kindes - sei es voll- oder minderjährig - in die Bedarfsberechnung einfliessen soll, liegt letztlich im weiten Ermessen des Gerichts (BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5.1). Praxisgemäss wird dabei ein Drittel des Nettolehrlingslohns angerechnet, wobei letztendlich jedoch die Gesamtumstände zu würdigen sind. Welchen Bildungsweg die Kinder derzeit einschlagen werden, kann angesichts ihres noch sehr jungen Alters derzeit nicht annähernd abgeschätzt werden. Entsprechend kann auch nicht abgeschätzt werden, welche Mehrauslagen (öV-Billette, Arbeitskleidung, Studiengebühren, etc.) je nach Ausbildung derzeit anfallen werden. Es ist daher angezeigt, den Kinder keine hypothetischen Einkommen in Form eines Drittels eines allfälligen Lehr-

- 9 lingslohns anzurechnen und dafür aber auch ihren Bedarf schlank zu halten. Daran ändert nichts, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien knapp sind. Die Unterhaltspflicht trifft bei unmündigen Kindern die Eltern und nicht das Kind. Würde ein dereinstiges Einkommen der Kinder miteingerechnet, müssten zwingend auch Mehrauslagen für die Erzielung dieses Einkommens berücksichtigt werden. Anders vorzugehen würde bedeuten, die Unterhaltspflicht der Eltern indirekt auf das Kind zu überwälzen, was nicht angeht. 4. Bedarf der Klägerin und der Kinder a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 20. Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 118.– Fr. 31.– Fr. 31.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’476.– Fr. 1’540.– Fr. 1’540.– Krankenkasse (VVG): Fr. 59.– Fr. 26.– Fr. 13.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’874.– Fr. 1’614.– Fr. 1’601.– 21. Die Klägerin wohnt mit den beiden Kindern allein, weshalb ihr gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Septem-

- 10 ber 2009 (fortan: Richtlinien) ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– und den beiden Kindern je ein Grundbetrag von Fr. 400.– einzurechnen ist. 22. Bei Wohneigentum berechnen sich die Wohnkosten gemäss der höchstrichterlich geschützten Praxis der Zürcher Gerichte anhand der Hypothekarzinsen sowie 1% des Verkehrswertes für die Nebenkosten (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3.). Der Hypothekarzins variiert, da er teils durch einen durch die SIX Group Ltd. festgelegten Zinssatz bestimmt wird (act. 5/6). Von 1. Januar 2024 bis und mit 30. September 2024 leistete die Klägerin Hypothekarzinsen im Gesamtbetrag von Fr. 10'892.30 (act. 5/6), was durchschnittlich Fr. 1'210.25 pro Monat ergibt. Weiter schuldet die Klägerin Amortisationszahlungen von Fr. 5'000.– pro Jahr bzw. durchschnittlich Fr. 417.– pro Monat (act. 5/6). Da die Amortisation vertraglich geschuldet ist und die finanziellen Verhältnisse es zulassen, sind die Amortisationszahlungen bei den Wohnkosten zu berücksichtigen, obwohl sie vermögensbildend sind (vgl. OGer ZH LE180050-O vom 8. Februar 2019 E. III.4.7.3, m.w.H.). Der Verkehrswert der Liegenschaft beläuft sich sodann gemäss der Steuererklärung 2023 auf Fr. 467'000.– (act. 5/2). Für die Nebenkosten sind entsprechend Fr. 4'670.– pro Jahr bzw. Fr. 389.15 pro Monat zu veranschlagen. Die zu berücksichtigenden Wohnkosten belaufen sich entsprechend auf insgesamt rund Fr. 2'016.–. Sie sind sodann nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerin und die Kinder aufzuteilen, sprich Fr. 1'008.– für die Klägerin und je Fr. 504.– für jedes Kind. 23. Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung sind abzüglich die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2024 für die Klägerin mit rund Fr. 118.– und für die Kinder mit je Fr. 31.– ausgewiesen (act. 5/8). Die Prämien der Zusatzversicherung sind gerundet für die Klägerin mit Fr. 59.–, Fr. 26.– für C._____ und Fr. 13.– für D._____ ausgewiesen (act. 5/8). 24. Da die Klägerin ihre Arbeitsleistung von zuhause aus erbringen kann (Prot. S. 15 f.), erwachsen ihr keine Auslagen für den Arbeitsweg oder auswärtige Verpflegung.

- 11 - 25. Strittig sind zwischen den Parteien sodann die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder. Die Klägerin macht pro Kind Fremdbetreuungskosten von Fr. 882.– geltend und bringt zusammengefasst vor, die Kinder würden von einem Au-Pair betreut. Ein Au-Pair koste Fr. 882.– pro Kind. Sie, die Klägerin, arbeite in einem Schichtbetrieb und sie arbeite jeden Abend von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Es gebe dann keinen Mittagstisch mehr. Diese Lösung sei über ein Jahr so gelebt worden und die Kinder würden sich wohl fühlen. Es habe keinen Zusammenhang mit ihrer Ausbildung. Diese absolviere sie, wenn die Kinder im Kindergarten seien. Einen Hort oder ein anderes Angebot, welches die Schule habe, decke ihre Arbeitstätigkeit nicht ab (Prot. S. 11 f.). 26. Der Beklagte bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Betreuung durch ein Au-Pair sei nicht erforderlich, könnten die Kinder doch tagsüber durch die Klägerin selbst oder ein subventioniertes schulergänzendes Betreuungsangebot der Gemeinde betreut werden. Die Klägerin habe lediglich ein Au-Pair, damit sie ihrer Ausbildung an der ZHAW nachgehen könne. Fremdbetreuungskosten von Fr. 200.– pro Kind seien ausreichend (act. 39 S. 3). 27. Dass die Arbeit der Klägerin unweigerlich mit Schichtbetrieb, insbesondere auch am Abend, an den Wochenenden und an Feiertagen verbunden ist, ist durch die in den Lohnabrechnungen aufgeführten und vorstehend beim Einkommen berücksichtigten Zulagen ausgewiesen. Ebenfalls ist gerichtsnotorisch bzw. aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass zu diesen Zeiten keine schulergänzenden Betreuungsangebote verfügbar sind. Die Klägerin ist somit zur Ausübung ihrer aktuellen Tätigkeit zwingend auf eine Individualbetreuung der Kinder, bspw. eben durch ein Au-Pair, angewiesen. Grundsätzlich wäre es der Klägerin möglich, eine andere Arbeitsstelle im 50% Pensum zu suchen und während den üblichen Büroöffnungszeiten unter Tags zu arbeiten. Allerdings würden dadurch die Zuschläge für Abend-, Wochenend- und Feiertagsarbeit von durchschnittlich Fr. 473.15 pro Monat wegfallen und es würden der Klägerin weitere Auslagen für den öffentlichen Verkehr und auswärtige Verpflegung anfallen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass sie dannzumal ihre Arbeit noch gänzlich von zuhause aus erbringen kann. Es wären entsprechend hypothetische

- 12 - Arbeitsgestehungskosten von Fr. 110.– für die auswärtige Verpflegung und Fr. 131.– pro Monat für ein Jahresabonnement des ZVV für 4 Zonen bis und mit Zürich (sind die meisten Arbeitsstellen doch im Raum der Stadt Zürich) anzurechnen. Aufgrund der Einkommensreduktion von Fr. 473.15 und den Mehrauslagen von Fr. 231.– würde die Leistungsfähigkeit folglich um insgesamt rund Fr. 700.– sinken. Vor diesem Hintergrund lohnen sich die Auslagen von Fr. 882.– pro Kind pro Monat ohne Weiteres bzw. reduziert sich die Differenz zu den vom Beklagten beantragten Betreuungskosten von Fr. 200.– pro Kind auf Fr. 664.– für beide Kinder zusammen pro Monat. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch vermehrt auf Konstanz in den Betreuungsverhältnissen im Besonderen und in ihrem Tagesablauf im Allgemeinen sind. Insbesondere ermöglicht die Individualbetreuung zuhause, dass die Kinder unter der Woche rechtzeitig ins Bett kommen und nicht nach Arbeitsschluss der Klägerin um 22:00 Uhr noch abgeholt, nach Hause und dann ins Bett gebracht werden müssen. Eine Bettzeit nach 22:00 Uhr wäre für die Kinder klar zu spät und könnte ihre schulische Leistung negativ beeinflussen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich somit, die bisherige Betreuungslösung aufrechtzuerhalten. 28. Als Beleg für die Fremdbetreuungskosten reicht die Klägerin die Lohnabrechnung des Au-Pair für Januar 2025 ein (act. 41/2). Diesem kann entnommen werden, dass sich der Lohn aus einem Grundlohn von Fr. 720.– sowie Fr. 940.– für Kost und Logis zusammensetzt. Auf den Bruttolohn von Fr. 1'660.– entfallen sodann insgesamt 13.375% Sozialabzüge, mithin Fr. 222.– pro Monat (act. 41/2). Diese Sozialabzüge fallen der Klägerin Doppelt an, hat sie doch nicht nur die vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmer-, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge in derselben Höhe zu entrichten. Weiter ist es zwar grundsätzlich richtig, dass ein Betrag für die kostenlose Logis im Lohn eingerechnet wird, effektiv anfallen tun diese Kosten der Klägerin jedoch nicht, bezahlt sie die Wohnkosten doch ohnehin und wurden diese vorstehend bereits vollständig in den Wohnkosten der Klägerin und der Kinder berücksichtigt. Würde man nach grossen und kleinen Köpfen einen Anteil für das Au-Pair ausscheiden, beliefe sich dieser auf zwei Sechstels der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'016.–, sprich Fr. 672.–. Diese Ersparnis ist abzuziehen. Die Kosten für das Au-Pair belaufen sich demnach auf insgesamt

- 13 - Fr. 1'210.– pro Monat (Fr. 1'660.–, zuzüglich Fr. 222.– Arbeitgeberbeiträge, abzüglich Fr. 672.– Logis), was Fr. 605.– pro Kind pro Monat ergibt. Diese Kosten sind denn auch im Bedarf zu berücksichtigen. 29. Für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ist der Klägerin die gerichtsübliche Pauschale von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Ebenso ist ihr für die Kommunikation- und Mediennutzung, inklusive Serafe Gebühr, der gerichtsübliche Pauschalbetrag von Fr. 150.– anzurechnen. 30. Den Kindern sind keine Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung anzurechnen, auch nicht, wenn sie älter werden. Derartige Auslagen sind grundsätzlich aus einem allfälligen Überschussanteil zu begleichen. Sofern die Kinder dereinst beruflich auf ein Mobiltelefon angewiesen sein sollten, so sei an die vorstehenden Erwägungen erinnert, wonach den Kinder zwar kein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, dafür aber auch keine potentiell mit einer Lehre oder einem Studium verbundenen Mehrauslagen. 31. Für die Berechnung der Steuern ist letztlich die Höhe der Unterhaltsbeiträge massgebend, kann der Unterhaltspflichtige diese doch von seinem steuerbaren Einkommen abziehen und muss der Unterhaltsgläubiger diese als Einkommen versteuern. 32. Dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'910.– (Fr. 3'891.– Klägerin + Fr. 5'619.– Beklagter + Fr. 400.– Familienzulagen) steht ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 8'827.– (Fr. 2’476.– Klägerin + Fr. 1’540.– C._____ + Fr. 1’540.– D._____ + Fr. 3’271.– Beklagter) gegenüber, womit noch Fr. 1'083.– zur Deckung der Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenzminimums verbleiben. Erfahrungsgemäss ist dabei davon auszugehen, dass dieser Mehrbetrag zur Deckung der familienrechtlichen Bedarfspositionen, insbesondere der Steuern aufgebraucht wird. Entsprechend wird für die Höhe der Unterhaltsbeiträge primär die Leistungsfähigkeit des Beklagten massgebend sein. Teilt man den Mehrbetrag von Fr. 1'083.– nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und die Kinder auf, resultiert beim Beklagten ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'632.– (Fr. 3'271.– betreibungsrechtliches Existenzmini-

- 14 mum + 2/6 von Fr. 1'083.–). Von seinem Einkommen von Fr. 5'619.– verbleiben nach Deckung dieses erweiterten Bedarfs dann noch Fr. 1'987.– für Kinderunterhaltsbeiträge. 33. Das steuerbare Einkommen der Klägerin setzt sich daher aus ihrem Einkommen von monatlich Fr. 3'891.– Erwerbseinkommen, zuzüglich Fr. 400.– Familienzulagen und Fr. 1'987.– Kinderunterhaltsbeiträge zusammen, was Fr. 6'278.– pro Monat bzw. Fr. 75'336.– pro Jahr ergibt. Gemäss der Steuererklärung 2023 ist die Klägerin römisch-katholischen Glaubens und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 5/2). Gibt man diese Angaben sowie die weiteren Personalien der Klägerin und der Kinder in den online Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein, resultiert eine Steuerlast von Fr. 3'064.– pro Jahr bzw. Fr. 255.35 pro Monat. Diese Steuerlast ist sodann im Verhältnis ihrer Einkommen auf die Klägerin und die Kinder aufzuteilen, sprich im Verhältnis von Fr. 3'891.– (Einkommen der Klägerin) und Fr. 2'387.– (Einkommen der Kinder bestehend aus Familienzulagen und Unterhaltsbeiträgen). Es resultiert somit eine Steuerlast von Fr. 159.– im Bedarf der Klägerin und Fr. 48.– im Bedarf eines jeden Kindes. b) Von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029 34. Da die Kinder lediglich ein Altersunterschied von rund 15 Monaten trennt und die Höhe der Unterhaltsbeiträge primär von der Leistungsfähigkeit des Beklagten abhängt, rechtfertigt es sich zur Vereinfachung den Wechsel vom Grundbetrag von Fr. 400.– auf Fr. 600.– am dem 10. Lebensjahr eines jeden Kindes einzumitteln, was der 30. April 2029 ist. 35. Im Übrigen ändert sich am Bedarf der Klägerin und der Kinder in dieser Zeitperiode einzig die Höhe der Krankenkassenprämien. Davon ausgehend dass die Klägerin und die Kinder auch für das Jahr 2025 und fortfolgend individuelle Prämienverbilligungen in der gleichen Höhe wie im Jahr 2024, sprich Fr. 154.55 für die Klägerin und Fr. 63.20 für jedes Kind (act. 5/8), erhalten werden, ergeben sich Prämien der Grundversicherung in der Höhe von Fr. 137.– für die Klägerin und Fr. 36.– für jedes Kind (act. 12/5). Die Prämien der Zusatzversicherung sind mit Fr. 60.– für die Klägerin und Fr. 27.– für C._____ und Fr. 13.– für D._____ ausge-

- 15 wiesen (act. 12/5). Da die folgenden Phasen jedoch mehrere Jahre in der Zukunft liegen und die Krankenkassenprämien in der Tendenz nur steigen, sowohl mit zunehmendem Alter der Kinder als auch aufgrund der allgemeinen Tendenz, ist es angemessen für D._____ auch sogleich die höhere Zusatzprämie von Fr. 27.– zu berücksichtigen. 36. Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich vom 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029 wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’545.– Fr. 1’545.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’620.– Fr. 1’620.– c) Von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____ 37. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Einfachheit halber der Grundbetrag beider Kinder ab dem 1. Mai 2029 auf Fr. 600.– zu erhöhen. 38. Zu den Fremdbetreuungskosten ist festzuhalten, dass sich diese für C._____ bereits ab dem Oberstufeneintritt reduzieren würden, was gut ein Jahr vor D._____s Oberstufeneintritt ist. Allerdings kostet das Au-Pair ungeachtet der

- 16 - Anzahl der zu betreuenden Kinder genau gleich viel. Es ist daher abermals der Einfachheit halber, von einer Umteilung der ganzen Fremdbetreuungskosten auf D._____ für gerade einmal ein Jahr abzusehen und die hälftige Aufteilung der Fremdbetreuungskosten für ein weiteres Jahr bis zum Oberstufeneintritt von D._____ unverändert zu belassen. An der Unterhaltspflicht des Beklagten oder der Höhe des Gesamtunterhalts ändert sich dadurch nichts, wird diese doch, wie bereits mehrfach festgehalten, primär durch seine Leistungsfähigkeit bestimmt. 39. Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____ wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’745.– Fr. 1’745.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’820.– Fr. 1’820.– d) Ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstausbildung 40. Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ wird die Klägerin ein Arbeitspensum von 80% ausüben müssen und die Kinder sind auch auf keine durchgehende Fremdbetreuung mehr angewiesen. Sie werden jedoch über Mittag auswärts verpflegt werden müssen, sei es am Mittagstisch in der Schule oder dass sie sich dann, wenn sie allenfalls in die Lehre oder an das Gymnasium gehen, sich über Mittag mit ihren Kollegen eigenständig verpflegen. Es ist daher angezeigt, die

- 17 - Fremdbetreuungskosten aus dem Bedarf der Kinder zu streichen und ihnen daher die Kosten gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen. 41. Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich ab dem Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’360.– Fr. 1’360.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’435.– Fr. 1’435.– 5. Bedarf des Beklagten a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 42. Der Bedarf des Beklagten beziffert sich von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 wie folgt: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 151.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.–

- 18 - Fremdbetreuung: Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’271.– Krankenkasse (VVG): Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’775.– 43. Der Beklagte lebt allein (Prot. S. 17), weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen ist (Ziffer 1.2 der Richtlinien. Insbesondere sind die Ausführungen des Beklagten, wonach seine Partnerin zu Besuch kommt, aber nicht mit ihm zusammenlebt, glaubhaft (Prot. S. 17). Hinweise, dass der Beklagte in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft lebt, bestehen nicht. Insbesondere kann auch dem Kontoauszug des Beklagten entnommen werden, dass er den Mietzins von Fr. 1'650.– weitgehend regelmässig bezahlt, namentlich am 25. November 2024, am 25. Oktober 2024 (Fr. 1'850.–), am 25. September 2024 (Fr. 1'850.–), am 23. August 2024 (Fr. 1'550.–), am 25. Juli 2025 (Fr. 1'550.–), am 10. Mai 2024 (Fr. 1'550.–), am 26. März 2024 (Fr. 1'550.–) und am 26. Februar 2024 (Fr. 1'550.–) (act. 16/8). 44. Die Wohnkosten sind mit Fr. 1'650.– pro Monat ausgewiesen (act. 16/5). 45. Die Prämien der Grundversicherung sind mit Fr. 310.95 ausgewiesen (act. 40/2), wobei der Beklagte abzüglich der individuellen Prämienverbilligung noch von Kosten in der Höhe von Fr. 160.– ausgeht (act. 39 S. 2). Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Klägerin selbst mit einem tieferen Einkommen als der Beklagte eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 154.55 erhalten hat (act. 5/8), erscheint eine individuelle Prämienverbilligung des Beklagten im Umfang von Fr. 150.– als lebensnah und blieb im Übrigen unbestritten, weshalb davon auszugehen ist. 46. Die Prämie der Zusatzversicherung der Krankenkasse ist mit rund Fr. 58.– ausgewiesen (act. 40/2).

- 19 - 47. Der Beklagte macht sodann geltend, für seinen Arbeitsweg von I._____ nach J._____ auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein (act. 39 S. 2). In der persönlichen Befragung gab der Beklagte an, dass der Arbeitsbeginn jeweils um 07:30 Uhr sei und dass sein Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr machbar sei, er aber rund eineinhalb Stunden bis zum Arbeitsort habe (Prot. S. 17). Gemäss Google Maps benötigt der Beklagte mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnort an seinen Arbeitsort an der K._____-strasse 1 in J._____ rund 15 Minuten bei einer Strecke von 11 Kilometern. Demgegenüber würde der Beklagte gemäss dem Fahrplan der Schweizerischen Bundesbahn für den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr eine Stunde und 21 Minuten benötigen. Der Beklagte müsste jeweils um 06:08 Uhr von I._____ Dorf mit dem Bus an den L._____, dort in einen weiteren Bus nach M._____ Bahnhof umsteigen, am Bahnhof M._____ den Zug nach N._____ nehmen und von dort dann noch 1.2 Kilometer, was rund 19 Minuten in Anspruch nimmt, zu Fuss an seinen Arbeitsort gehen (www.sbb.ch). In Anbetracht der grossen Zeitersparnis von knapp zwei Stunden pro Tag durch die Benutzung des Fahrzeugs und des besonders beschwerlichen Arbeitsweges mit dem öffentlichen Verkehr mit mehrmaligem Umsteigen und einem längeren Fussweg, ist dem Fahrzeug des Beklagten Kompetenzcharakter zuzusprechen (vgl. OGer ZH LY230044-O vom 26. August 2024 E. III. 2.2.4.4.). Die Kosten sind mit Fr. 0.70 pro Kilometer zu vergüten, wobei pro Arbeitstag insgesamt 22 Kilometer Weg anfallen. Der Beklagte arbeitet an 5 Tagen pro Woche. Von den 52 Wochen pro Jahr fallen sodann rund fünf Wochen durch vier Wochen Ferien (act. 40/3) und allgemeine Feiertage weg, womit noch 47 Arbeitswochen pro Jahr verbleiben. Multipliziert man Fr. 0.70 mit 22 Kilometern, resultieren Fr. 15.40 pro Tag. Fr. 15.40 pro Tag mal 5 Tage pro Woche mal 47 Wochen pro Jahr, ergibt Fr. 3'619.– pro Jahr sowie, geteilt durch zwölf Monate, durchschnittlich Fr. 302.– pro Monat, welche dem Beklagten als Kosten für den Arbeitsweg – bei ganzjähriger Erwerbstätigkeit - anzurechnen sind. 48. Im Jahr 2024 war der Beklagte jedoch während sechs Monaten arbeitslos, wobei unklar ist, welche Auslagen ihm im Rahmen seines Zwischenverdienstes erwuchsen. Der anwaltlich vertretene Beklagte äusserte sich dazu nicht, weshalb betreffend den Zwischenverdienst keine Mehrauslagen zu berücksichtigen sind.

- 20 - Für das Jahr 2024 ist der vorstehend errechnete Betrag für den Arbeitsweg daher auf Fr. 151.– zu halbieren. 49. Da der Kläger sich bei der Arbeit nicht vergünstigt verpflegen kann, sind ihm Mehrauslagen von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen (Ziffer 3.2 der Richtlinien). Auch diese Auslage ist für das Jahr 2024 jedoch aufgrund der halbjährigen Erwerbstätigkeit des Beklagten auf durchschnittlich Fr. 110.– pro Monat zu halbieren. 50. Für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ist dem Beklagten die gerichtsübliche Pauschale von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Ebenso ist ihm für die Kommunikation- und Mediennutzung, inklusive Serafe Gebühr, der gerichtsübliche Pauschalbetrag von Fr. 150.– anzurechnen. 51. Bei der Steuerberechnung des Beklagten ist mit Verweis auf die vorstehende Steuerberechnung der Klägerin und der Kinder davon auszugehen, dass der Beklagte Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von ca. Fr. 1'987.– bezahlen muss. Diese kann er entsprechend von seinem steuerbaren Einkommen von Fr. 5'619.– abziehen. Es verbleibt dann noch ein steuerbares Einkommen von Fr. 3'632.– pro Monat bzw. Fr. 43'584.– pro Jahr. Gemäss der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2024 (act. 16/1) und die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2023 (act. 16/2) ist der Beklagte konfessionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen. Gibt man diese Angaben zusammen mit den weiteren Personalien des Beklagten in den online Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein, so resultiert eine Steuerlast von Fr. 3'188.– pro Jahr bzw. Fr. 266.– pro Monat. b) Von 1. Januar 2025 bis und mit ordentliche Pensionierung 52. Ab 1. Januar 2025 sind dem Beklagten die vollen Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 302.– und für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen. 53. Der Bedarf des Beklagten beziffert sich von 1. Januar 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten wie folgt:

- 21 - Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’532.– Krankenkasse (VVG): Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 4’036.– 2. Vermögen der Parteien und der Kinder 54. Weder die Parteien noch die Kinder verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte (act. 5/2, act. 16/1, act. 16/8). B. Unterhaltsberechnung a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 55. Im Jahr 2024 stand dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'910.– (Fr. 3'891.– Klägerin + Fr. 5'619.– Beklagter + Fr. 400.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9'864.– (Fr. 2'874.– Klägerin + Fr. 3'775.– Beklagter + Fr. 1'614.– C._____ + Fr. 1’601.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 46.– an Überschuss verbleiben. Auf die Aufteilung dieses Überschusses ist infolge Geringfügigkeit zu verzichten. 56. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten errechnet sich anhand seines Einkommens von Fr. 5'619.–, abzüglich sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'775.– und beträgt entsprechend Fr. 1'844.–. Dieser Betrag ist gleichmässig auf die beiden Kinder zu verteilen, sprich im Umfang von je Fr. 922.–.

- 22 - 57. C._____s Bedarf von Fr. 1'614.– wird folglich durch Fr. 200.– Familienzulagen und Fr. 922.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 492.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind. 58. D._____s Bedarf von Fr. 1'601.– wird folglich durch Fr. 200.– Familienzulagen und Fr. 922.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 479.–.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind. 59. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 971.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'891.– nach Deckung ihres eigenen Bedarfs von Fr. 2'874.– noch monatlich Fr. 1'017.–. 60. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 922.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an, da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann. b) Von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029 61. Ab dem 1. Januar 2025 steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'875.– (Fr. 3’460.– Klägerin + Fr. 5’985.– Beklagter + Fr. 430.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 10’170.– (Fr. 2'894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'620.– C._____ + Fr. 1’620.– D._____) gegenüber, womit monatlich ein Betrag von Fr. 295.– fehlt. Die Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten sind entsprechend zu kürzen. Da in der Unterhaltsberechnung bei den Wohnkosten der Klägerin und der Kinder auch die Amortisationszahlungen für das Eigenheim in der Höhe von Fr. 417.– pro Monat inkludiert wurden, welche vermögensbildend sind, ist es angemessen, die Klägerin diesen Fehlbetrag alleine tragen zu lassen.

- 23 - 62. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder bemisst sich daher anhand der Leistungsfähigkeit des Beklagten. Dieser bemisst sich anhand seines Einkommens von Fr. 5'985.–, abzüglich seines Bedarfs von Fr. 4'036.–, womit noch Fr. 1'949.– verbleiben. Dieser Betrag ist abermals je hälftig auf die Kinder zu verteilen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, für jedes Kind in dieser Phase einen Barunterhalt von Fr. 975.– zu bezahlen. 63. C._____s Bedarf von Fr. 1'620.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzulagen und Fr. 975.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 430.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind. 64. D._____s Bedarf von Fr. 1'620.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzulagen und Fr. 975.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 430.–.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind. 65. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 860.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'460.– nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 2'495.– noch monatlich Fr. 965.–. Nach Deckung des Restbetrags für den Bedarf der Kinder verbleiben ihr entsprechend noch Fr. 105.– für die Bezahlung der Positionen ihres erweiterten Bedarfs, welcher sodann im Umfang von Fr. 294.– ungedeckt bleibt. 66. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 975.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an, da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann. c) Von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____ 67. Ab dem 1. Mai 2029 steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'875.– (Fr. 3’460.– Klägerin + Fr. 5’985.– Beklagter + Fr. 430.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9’517.– (Fr. 2'495.– Klägerin + Fr. 3’532.– Beklagter + Fr. 1'745.– C._____ + Fr. 1’745.– D._____) gegenüber, womit monatlich ein Betrag von Fr. 358.– für die

- 24 - Deckung der Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums verbleiben. Der Betrag ist unter den Beteiligten im Verhältnis der Summen der jeweiligen Positionen des erweiterten Bedarfs aufzuteilen, sprich im Verhältnis von Fr. 399.– für die Klägerin zu Fr. 75.– für C._____ zu Fr. 75.– für D._____ und zu Fr. 504.– für den Beklagten. Entsprechend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten um Fr. 171.– auf Fr. 3'703.– zu erhöhen, dasjenige von C._____ um Fr. 25.– auf Fr. 1'770.– und dasjenige von D._____ ebenfalls um Fr. 25.– auf Fr. 1'770.–. 68. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht folglich seinem Einkommen von Fr. 5'985.–, abzüglich seinem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'703.–, was Fr. 2'282.– ergibt. Dieser Betrag ist abermals je hälftig auf die Kinder zu verteilen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, für jedes Kind in dieser Phase einen Barunterhalt von Fr. 1’141.– zu bezahlen. 69. C._____s familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'820.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzulagen und Fr. 1’141.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 464.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind. 70. D._____s familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'820.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzulagen und Fr. 1’141.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 464.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind. 71. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 928.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'460.– nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 2'495.– noch monatlich Fr. 965.–. Nach Deckung des Restbetrags für den Bedarf der Kinder verbleiben ihr entsprechend noch Fr. 37.– für die Bezahlung der Positionen ihres erweiterten Bedarfs. 72. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 1’141.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an,

- 25 da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann. d) Ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035 73. Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 12’057.– (Fr. 5’536.– Klägerin + Fr. 5'985.– Beklagter + Fr. 536.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9'800.– (Fr. 2’894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'435.– C._____ + Fr. 1’435.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 2’257.– an Überschuss verbleiben. Eine Aufteilung des Überschusses hat jedoch zu unterbleiben. 74. Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen. Bei Kindern nicht verheirateter Eltern ist der Überschuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen. Der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, hat keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung. Deshalb ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern sicherzustellen, dass der betreuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1., m.w.H.). 75. Der Überschuss stammt vorliegend aus dem Einkommen der Klägerin. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich in dieser Phase auf Fr. 1'949.– (Fr. 5'985.– Einkommen, abzüglich Fr. 4'036.– Bedarf). Damit kann der Beklagte den Barbedarf der Kinder von je Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage), mithin insgesamt Fr. 2'334.–, nicht decken. Es fehlen monatlich Fr. 385.– für beide Kinder zusammen. Der Klägerin verbleiben hingegen nach Abzug ihres Bedarfs von Fr. 2'894.– von ihrem Einkommen von Fr. 5'536.– noch Fr. 2'642.–. Abzüglich des Fehlbetrags für den Bedarf der Kinder

- 26 von Fr. 385.–, verbleibt ihr dann eben noch der Überschuss von Fr. 2'257.–. An diesem partizipieren die Kinder automatisch, da sie mit der Klägerin zusammenleben. Der Beklagte hat hingegen keinen Anspruch darauf. 76. Fraglich ist jedoch, ob sich die Klägerin ab dieser Phase allenfalls vermehrt am Unterhalt der Kinder beteiligen muss. Dabei kann sogleich festgehalten werden, dass eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags der Klägerin infolge vermeintlich gesunkener Betreuungsaufgaben und gesteigerter Arbeitstätigkeit gemäss dem Schulstufenmodell abzulehnen ist. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist. Es ist dabei zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt. Das bedeutet, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 ff.). 77. Wie vorstehend aufgezeigt, ist die Klägerin in dieser Phase wesentlich leistungsfähiger als der Beklagte, verbleibt dem Beklagten nach Erfüllung seiner Unterhaltspflicht doch lediglich das familienrechtliche Existenzminimum, wohingegen

- 27 der Klägerin Fr. 2'257.– an Überschuss verbleiben. Die Klägerin ist daher zur Beteiligung am Barunterhalt über den Fehlbetrag von insgesamt Fr. 389.– zu verpflichten. Von einer Aufteilung des Barunterhalts, welcher sich auf Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage) beläuft, ist abzusehen, leistet die Klägerin in dieser Phase doch noch wesentlich mehr an Betreuung und Erziehung als bloss zu Randzeiten und in Form allgemeiner Haushaltsarbeit. Vielmehr scheint eine Beteiligung im Umfang von 40% bzw. Fr. 467.– pro Kind angemessen. Die Unterhaltspflicht des Beklagten reduziert sich dadurch auf Fr. 700.–, pro Kind, womit ihm monatlich Fr. 549.– an Überschuss verbleiben. Der Überschuss der Klägerin reduziert sich dadurch auf Fr. 1'712.–, womit ihr selbst ein Überschussanteil von Fr. 856.– und einem jeden Kind von Fr. 428.– verbleibt. e) Von tt.mm.2035 bis zum Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes 78. Ab Erreichen des 16. Lebensjahrs von D._____ steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 13’441.– (Fr. 6’920.– Klägerin + Fr. 5'985.– Beklagter + Fr. 536.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9'800.– (Fr. 2’894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'435.– C._____ + Fr. 1’435.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 3’641.– an Überschuss aus dem Einkommen der Klägerin verbleiben. 79. Ab diesem Zeitpunkt ist es in Anbetracht der nochmals verstärkt auseinandergehenden Leistungsfähigkeit der Eltern und der baldigen Volljährigkeit der Kinder, insbesondere des älteren C._____, angezeigt, den Barunterhalt der Kinder nach Massgabe der Leistungsfähigkeit unter den Eltern aufzuteilen. 80. Der Klägerin verbleiben nach Deckung ihres Bedarfs von Fr. 2'894.– von ihrem Einkommen von Fr. 6'920.– noch Fr. 4'026.–. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs von Fr. 4’036.– von seinem Einkommen von Fr 5’985.– noch Fr. 1'949.–. Der Beklagte hat den Barunterhalt der Kinder folglich im Umfang von 33% zu tragen.

- 28 - 81. Der von den Eltern noch zu deckende Barbedarf der Kinder beläuft sich auf je Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage). Der Beklagte ist folglich zu verpflichten, für jedes Kind ab dem tt.mm.2035 bis zum Abschluss dessen Erstausbildung einen Barunterhalt von Fr. 385.– zu bezahlen. C. Zahlungsmodalitäten 82. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. D. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 83. Der Beklagte macht geltend, vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 der Klägerin an den Unterhalt der Kinder insgesamt Fr. 10'000.– geleistet zu haben (act. 39 S. 4, act. 21/2). Die Zahlungen sind bis auf die Zahlung am 24. Dezember 2024 durch den Kontoauszug des Beklagten belegt (act. 16/8) und im Übrigen unbestritten. Die Zahlungen sind entsprechend zu berücksichtigen. 84. Der Einfachheit halber sind sie nicht nach dem Datum der Überweisung einzelnen Unterhaltsbeiträgen zuzuordnen, sondern pauschal gleichmässig auf die jeweils älteste Unterhaltsschuld der beiden Kinder anzurechnen. 85. Die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2024 belaufen sich auf Fr. 922.– pro Kind pro Monat, was zusammen Fr. 1'844.– pro Monat ergibt. Folglich hat der Beklagte seine Unterhaltspflicht für die Monate Januar, Februar , März, April und Mai 2024 bereits vollständig erfüllt. An den Monat Juni 2024 sind noch die verbleibenden Fr. 780.– anzurechnen. Für Juni 2024 ist folglich noch ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 532.– pro Kind geschuldet. E. Indexierung 86. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind antragsgemäss zu indexieren. Entsprechend basieren sie auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes-

- 29 amtes für Statistik, Stand per Ende März 2025 (107.5 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). 87. Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index II. Prozessuale Anträge 88. Die Mittellosigkeit beider Parteien ist ausgewiesen, wobei zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Unterhaltsberechnung verwiesen werden kann. 89. Auch über ein über einen Notgroschen hinausgehendes Vermögen verfügen die Parteien nicht (act. 5/2, act. 16/1, act. 16/8). Die Klägerin verfügt zwar über Wohneigentum, dieses ist jedoch vollständig hypothekarisch belastet (act. 5/2). Ein Verkauf der Liegenschaft kann der Klägerin und den Kindern sodann nicht zugemutet werden, zumal dies letztlich nur zu einer Erhöhung der Wohnkosten führen würde, wenn die Klägerin eine Wohnung mieten müsste. 90. Familienrechtliche Verfahren sind sodann per se nicht aussichtslos und die vorliegende Regelung des Unterhalts war insbesondere im Interesse der Kinder geboten. 91. Beide Parteien sind sodann als juristische Laien auf anwaltliche Vertretung angewiesen, wobei es auch aufgrund des Gebots der Waffengleichheit angezeigt ist, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind. 92. Insgesamt ist daher das klägerische Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten aufgrund dessen eigener Prozessarmut ab-

- 30 zuweisen und es ist beiden Parteien je antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 93. Von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auszunehmen sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 100.–, welche die Klägerin bereits bevorschusste (act. 1). Da die Klägerin diesen Betrag bereits leistete und damit auch offensichtlich leisten konnte, ist er ihr nicht durch die Staatskasse zu ersetzen. Dies muss umso mehr mit Blick auf die nachfolgende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten. Die Gerichtskosten, zu welchen die Kosten des Schlichtungsverfahrens zählen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dabei kann es beiden Parteien zugemutet werden, je den Betrag von Fr. 50.– selbst aufzubringen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 94. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 1. Satz ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu den familienrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. c ZPO gehört auch die Unterhaltsklage des unmündigen Kindes gegen seine Eltern. 95. Vorliegend war einzig die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge strittig, wobei die vorliegenden festgesetzten Beträge zwischen den von den Parteien beantragten Beträgen liegen. Es kann daher nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden. Zudem handelte es sich auch nicht um ein sonderlich umstrittenes Verfahren. Vielmehr war die Regelung der Kinderbelange primär im Interesse der Kinder und der Rechtssicherheit für beide Parteien geboten. Es ist daher angezeigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und gegenseitig keine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. diese wettzuschlagen. Dies entspricht nicht zuletzt auch den knappen finanziellen Verhältnissen der Parteien in den nächsten paar Jahren.

- 31 - 96. Die Gerichtsgebühr bemisst sich, da es sich um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG anhand des Streitwerts, welcher wiederum durch das Rechtsbegehren bestimmt wird. Die Klägerin begehrt für C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'352.– von 1. Januar 2024 bis 1. Oktober 2034 [recte: 30. September 2034], mithin während 129 Monaten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 174’408.– (Fr. 1'352.– x 129 Monate) ergibt, und von Fr. 1'000.– von 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung, was in Anbetracht der üblichen Dauer für eine Lehre wohl beim 20. Lebensjahr der Fall sein dürfte, mithin während 48 Monaten, was Fr. 48'000.– ergibt. Weiter begehrt die Klägerin für D._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'352.– von 1. Januar 2024 bis 1. Januar 2036 [recte: 31. Dezember 2035], mithin während 144 Monaten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 194’688.– (Fr. 1'352.– x 129 Monate) ergibt, und von Fr. 1'000.– von 1. Januar 2036 bis zum Abschluss der Erstausbildung, was in Anbetracht der üblichen Dauer für eine Lehre wohl beim 20. Lebensjahr der Fall sein dürfte, mithin während 48 Monaten, was Fr. 48'000.– ergibt. 97. Insgesamt beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 465’096.–, was gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 20’052.– zur Folge hat. 98. Der vorliegende Fall ist mit zwei Verhandlungstagen, wobei eine besonders kurz ausgefallen ist und die zweite erforderlich war, um dem Beklagten eine gehörige Rechtsvertretung zu sichern, unter dem zeitlichen Aspekt als im unteren Bereich zu verorten. Der Fall gestaltete sich auch hinsichtlich der sachlichen und rechtlichen Komplexität als leicht, waren einzig die Kinderunterhaltsbeiträge zu beurteilen und erweisen sich die finanziellen Verhältnisse als sehr übersichtlich. Sodann handelt es sich bei der Unterhaltsstreitigkeit um eine Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Es ist daher angemessen, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG auf rund einen Fünftel, sprich Fr. 4'000.–, zu reduzieren. Weitere Zuschläge oder Reduktionen sind nicht ersichtlich. 99. Hinzu kommen sodann noch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 100.–, welche von der Klägerin bereits bevorschusst wurden (act. 1, Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 32 - Es wird verfügt: 1. Der Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten wird abgewiesen. 2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ausgenommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Oberembrach. 3. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Für C._____:  Fr. 922.– rückwirkend ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- 33 -  Fr. 1’141.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 700.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 385.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Für D._____:  Fr. 922.– rückwirkend ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1’141.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 700.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 385.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 für die Monate Januar, Februar , März, April und Mai 2024 für beide Kinder bereits vollständig geleistet hat. Den Unterhaltsbeitrag für Juni 2024 hat der Beklagte im Umfang von Fr. 390.– pro Kind bereits geleistet. Im Umfang von Fr. 532.– pro Kind ist der Unterhaltsbeitrag für Juni 2024 noch geschuldet.

- 34 - 3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 3'891.– 01.01.2024 31.12.2024 50 % Fr. 3'460.– 01.01.2025 Oberstufeneintritt D._____ 50% Fr. 5'536.– Oberstufeneintritt D._____ tt.mm.2035 80 % Fr. 6’920.– tt.mm.2035 Ordentliche Pensionierung 100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 5'619.– 01.01.2024 31.12.2024 Arbeitslosentaggelder, Zwischenverdienst und Erwerbseinkommen Festanstellung Fr. 5'985.– 01.01.2025 Ordentliche Pensionierung 100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2024 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2030 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2030 Abschluss Erstausbildung Familienzulage Einkommen D._____:

- 35 von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2024 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2031 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2031 Abschluss Erstausbildung Familienzulage Vermögen: Weder die Parteien noch die Kinder verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte. Bedarfsberechnung von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 118.– Fr. 31.– Fr. 31.– Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 151.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 110.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’476.– Fr. 1’540.– Fr. 1’540.– Fr. 3’271.– Krankenkasse (VVG): Fr. 59.– Fr. 26.– Fr. 13.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’874.– Fr. 1’614.– Fr. 1’601.– Fr. 3’775.– Bedarfsberechnung von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.–

- 36 - Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’545.– Fr. 1’545.– Fr. 3’532.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’620.– Fr. 1’620.– Fr. 4’036.– Bedarfsberechnung von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’745.– Fr. 1’745.– Fr. 3’532.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’820.– Fr. 1’820.– Fr. 4’036.– Bedarfsberechnung ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes:

- 37 - Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’360.– Fr. 1’360.– Fr. 3’532.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– Kommunikation und Mediennutzung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’435.– Fr. 1’435.– Fr. 4’036.– 4. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende März 2025 (107.5 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

- 38 alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.– Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 4'100.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an  die klagende Partei unter Beilage des Doppels von act. 49  die beklagte Partei 9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 16. April 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH

- 39 - Der Bezirksrichter: Ch. Aegerter Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Kriech

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