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Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.12.2025 FE250124

December 18, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,177 words·~6 min·8

Summary

Ehescheidung

Full text

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250124-F/UUB/SY/Sar Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Gerichtsschreiberin MLaw S. Yildiz Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Übereinstimmender Schlussantrag der Gesuchsteller: (act. 20 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 3. Oktober 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die nachfolgende Vereinbarung der Gesuchsteller vom 3. Oktober 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich ab November 2025 bis Oktober 2027 nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 2'000.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:  Gesuchstellerin: CHF 0.– nicht erwerbstätig  Gesuchsteller: ca. CHF 8'000.– 100% Pensum Kein für den Unterhalt relevantes Vermögen. 4. Vorsorgeausgleich Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantragen die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Pensionskasse des Gesuchstellers anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto bei der BVG Sammelstiftung C._____, … [Adresse] (AHV Nr. 1) den Betrag von CHF 80'238.80, zuzüglich Zins ab 23. Juni 2025 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, … [Adresse] (AHV Nr. 2) zu übertragen. 5. Familienwohnung Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die bisherige Wohnung der Familie an der D._____-str. 3, E._____, mit Wirkung ab 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesuchsteller zu übertragen. Die bisherige Mieterin haftet gegenüber dem Vermieter bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). 6. Güterrecht

- 3 a) Eintrag im Grundbuch Die Gesuchsteller verpflichten sich, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen um den Gesuchsteller im Grundbuch als Miteigentümer der folgenden Grundstücke in F._____, Bosnien und Herzegowina, eintragen zu lassen: - Parzellennummer: 4 (… Klasse, Fläche 781 m2), - Parzellennummer: 5 (… Klasse, Fläche 1'370 m2), - Parzellennummer: 6 (… Klasse, Fläche 500 m2), - Parzellennummer: 7 (… Klasse, Fläche 500 m2), b) Eröffnung gemeinsames Bankkonto Weiter verpflichten sich die Gesuchsteller in Bosnien und Herzegowina ein auf beide lautendes Konto mit Kollektivvollmacht beider Gesuchsteller zu eröffnen. c) Verkauf der Grundstücke Die Parteien vereinbaren die Grundstücke in F._____ zum bestmöglichen Preis, mindestens zu CHF 70'000.– (Parzellennummer: 4) respektive CHF 150'000.– (Parzellennummern: 5, 6 und 7) zu verkaufen. Sollte innert 6 Monaten nach Beginn von ernsthaften Verkaufsbemühungen kein Verkauf zu diesen Preisen zustande kommen, reduziert sich der Mindestpreis um 10% und nach weiteren 6 Monaten um weitere 10%. Sofern ein Käufer ein Angebot für das Objekt von mindestens dem dannzumal geltenden Mindestpreis unterbreitet, verpflichten sich die Gesuchsteller je auf erste Aufforderung hin zur Abgabe derjenigen Willenserklärungen vor den zuständigen Behörden und Ämtern, die für einen Verkauf erforderlich sind. Es gelten die nachfolgenden Modalitäten: - die Gesuchsteller beauftragen gemeinsam einen Makler in Bosnien und Herzegowina und erteilen dem Makler den Auftrag, die gemeinsamen Grundstücke zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. - die Gesuchsteller vereinbaren, den Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke in F._____ hälftig zu teilen und zunächst auf das von den Gesuchstellern gemäss lit. b zu eröffnende gemeinsame Konto von der Käuferschaft überweisen zu lassen, von welchem vor der hälftigen Aufteilung des Verkaufserlöses nachfolgende Kosten vorab zu tilgen sind: - allfällige Kosten für die Eintragung des Gesuchstellers als Miteigentümer gemäss lit. a, sofern sie von einem Gesuchsteller alleine bezahlt wurden; - allfällige Grundstücksgewinnsteuern im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung; - Verkaufskosten und allfällige Steuern (Maklergebühren, Vertrags-, Notariats- und Beurkundungskosten, Handänderungsgebühren etc.); - allfällige weitere Ausgaben (insbesondere Erneuerungs-, Reinigungs- und Instandhaltungskosten) im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke, worüber sich die Gesuchsteller vorgängig schriftlich geeinigt haben und nach Vorlage einer Rechnung oder Quittung, sofern sie von einem Gesuchsteller alleine bezahlt wurden. - Nach vollständiger Bezahlung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft stehenden Zahlungen verpflichten sich beide

- 4 - Gesuchsteller, auf erstes Verlangen hin sämtliche notwendigen Unterschriften für die Auflösung des Bankkontos und Auszahlung des hälftigen Anteils der Miteigentümer auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zu leisten. d) übrige Vermögenswerte Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 3'000.– zu bezahlen, diese ist zahlbar in zwei Raten. Die erste Rate in der Höhe von CHF 1'500.– ist zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils. Die zweite Rate in der Höhe von CHF 1'500.– wird innert 30 Tagen nach Erhalt des Verkaufserlöses der Grundstücke fällig. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten. Die bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung noch anfallenden Steuerverbindlichkeiten (ordentliche Steuern und allfällige Nachsteuern von Bund, Kanton und Gemeinde) übernehmen die Parteien im Verhältnis der je bei ihnen endgültig veranlagten Einkommen und Vermögen. 7. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchsteller übernimmt die Kosten des unbegründeten Urteils vollumfänglich. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 9. Widerrufsvorbehalt Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sofern sie nicht von einer Partei bis am 15. Dezember 2025 (Eingang beim Gericht) schriftlich widerrufen wird." 3. Die Pensionskasse BVG-Sammelstiftung C._____, c/o C._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1) CHF 80'238.80 zuzüglich Zins ab 23. Juni 2025 bis zur Überweisung auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (B._____, AHV-Nr. 2) bei der Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, … [Adresse], zu übertragen. 4. Die Vermieterschaft G.______ AG, … [Adresse], wird angewiesen, den Mietvertrag über die 2.5 Zimmerwohnung (EG) an der D._____-strasse 3, E._____, per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit allen Rechten und

- 5 - Pflichten auf den Gesuchsteller alleine zu übertragen. Die bisherige Mieterin haftet gegenüber der Vermieterin bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). 5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 7. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für E._____ zuständige Zivilstandsamt,  an die Pensionskasse BVG-Sammelstiftung C._____, c/o C._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 8 des Urteils),  an die G.______ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 8 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 9. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

- 6 - Horgen, 18. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer Die Gerichtsschreiberin: MLaw LL.M. S. Yildiz

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