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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.01.2026 FE250085

January 23, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,349 words·~7 min·4

Summary

Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Full text

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FE250085-G/U/Gr/bk Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. B. Stingel Gerichtsschreiber MLaw F. Kewan Urteil vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____, gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

- 2 - Gemeinsames Rechtsbegehren: (act. 30, sinngemäss) Es sei die von den Parteien am tt. November 2020 in C._____ GR geschlossene Ehe zu scheiden und es sei die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 15. Januar 2026 zu genehmigen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 (act. 1), samt Beilagen (act. 3 und act. 4/1-5) reichte der Kläger die Scheidungsklage ein. Das Verfahren ist seit dem 13. Juni 2025 rechtshängig. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurden die Parteien aufgefordert Unterlagen einzureichen. Diese wurden durch die Beklagte mit Eingabe vom 22. September 2025 (act. 14, act. 15/1-45) und vom Kläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (act. 16, act. 17/6-33) fristgerecht eingereicht. Die am 31. Oktober 2025 auf den 9. Dezember 2025 angesetzte Einigungsverhandlung (act. 18) wurde aufgrund eines Verschiebungsgesuchs des Klägers (act. 22, act. 23/34-35) auf den 15. Januar 2026 verschoben (act. 24). Kurz vor diesem Termin reichte der Kläger am 12. Januar 2026 eine freigestellte und uneinlässliche, umfangreiche Eingabe (act. 26) ins Recht. Beide Parteien erschienen in Begleitung ihrer Anwälte zur Einigungsverhandlung vom 15. Januar 2026. Anlässlich dieser bestätigten beide Parteien übereinstimmend ihren Scheidungswillen (Prot. S. 9) und schlossen im Anschluss eine Vereinbarung über sämtliche Scheidungsfolgen (Prot. S. 9 f.). 2. Scheidungsvereinbarung 2.1. Eine Scheidungsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Gerichts. Diese erfolgt, wenn sie die Parteien aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben, und wenn sie überdies klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetz-

- 3 lichen Regelung abweicht. Als offensichtlich unangemessen ist eine Vereinbarung zu werten, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2022, LC220017-O, E. 4.6 m.w.H.). 2.2. Vorliegend unterliegen sämtliche in der Vereinbarung geregelten Scheidungsfolgen mit Ausnahme der Vorsorgeausgleichsthematik der Dispositionsmaxime und damit der Bestimmung der Parteien (Art. 58 ZPO). Eine Überprüfung zur Genehmigung hat folglich nur im obausgeführten Umfang zu erfolgen. 2.3. Die Parteien verhandelten während insgesamt mehr als fünf Stunden, immer wieder unterbrochen durch Pausen, in denen sie sich mit ihren Anwälten austauschten und hernach ihre Standpunkte einbrachten. Schliesslich unterzeichneten beide Parteien die mehrfach von ihnen angepasste Vereinbarung. Die Vereinbarung enthält sämtliche in einer Scheidungskonvention zu regelnden Themen. Damit ist sie vollständig, sie ist klar verständlich, und es sind keine in eklatanter Weise von der gesetzlichen Regelung vorhandene Abweichungen erkennbar. Sie ist folglich zu genehmigen. 2.4. Auch die Feststellung, dass ein Ausgleichsanspruch aus beruflicher Vorsorge nicht geschuldet sei, entspricht der Situation der Parteien. Der finanziell gut situierte Kläger befand sich im Zeitpunkt der Heirat bereits im ordentlichen Pensionsalter und äufnete keine Vorsorgeguthaben mehr, die Beklagte war während der ganzen Ehezeit berufstätig und generierte eigenverantwortlich ihre Vorsorge. Damit entspricht Ziffer 5 der Konvention Art. 124b Abs. 1 ZGB, wonach die Parteien auf einen Vorsorgeausgleich verzichten können, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet ist, und ist ebenfalls zu genehmigen. 2.5. Die Scheidungsvereinbarung entfaltet mit Genehmigung durch das zuständige Gericht Rechtsgültigkeit. Die Scheidungsvereinbarung ist sodann in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO).

- 4 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im vorliegenden Verfahren ist angesichts der teilweise umfassenden Parteieingaben und der erfolgten Scheidungsvereinbarung die Entscheidgebühr in Anwendung von §§ 5 und 6 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GebV OG auf CHF 4'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Kläger die Mehrkosten der Begründung vereinbarungsgemäss zu übernehmen hat. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 15. Januar 2026 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Nachehelicher Unterhalt Der nacheheliche Unterhalt ist berücksichtigt im Abfindungsanspruch gemäss Ziff. 3. 3. Abfindungsanspruch Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten einen Abfindungsanspruch in Höhe von insgesamt CHF 280'000.– zu bezahlen. Die erste Teilzahlung in der Höhe von CHF 100'000.– ist zahlbar bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, die weiteren drei Raten in der Höhe von je CHF 60'000.– jeweils jährlich bis spätestens Ende Dezember, erstmals Ende Dezember 2026. 4. AHV-Splitting Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei den zuständigen AHV-Ausgleichskassen einen Antrag auf Splitting stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzule-

- 5 gen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. 5. Vorsorgeausgleich Die Parteien halten fest, dass ein Ausgleichsanspruch aus beruflicher Vorsorge gegenseitig nicht geschuldet ist. 6. Herausgabe Gegenstände Der Kläger hat der Beklagten folgende Gegenstände anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. Januar 2026 herausgegeben:  Schlüssel zur Wohnung an der D._____-strasse 1, … Zürich;  Autoschlüssel BMW X3;  Schlüssel Tresorfach UBS AG. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger folgende Gegenstände innert 30 Tagen nach Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung herauszugeben. Die Übergabe erfolgt in der Kanzlei E._____ AG, Zürich:  Kunstwerk "F._____";  Kunstwerk "G._____";  Kunstwerk "H._____";  Schlüssel zum Haus am I._____ [Strasse] 2, J._____;  Schlüssel zur Wohnung an der K._____ [Strasse] 3, L._____;  Autoschlüssel Porsche Macan;  Zwei Autoschlüssel Ford Mustang Convertible (1970). 7. Steuern Die Parteien halten fest, dass die Beklagte ihre anteilige Bundessteuer 2020 und 2021 bezahlt hat und die anteiligen, vom Kläger bereits bezahlten Staatsund Gemeindesteuern 2020 und 2021 der Beklagten im Abfindungsanspruch gemäss Ziff. 3 bereits enthalten sind. Der Kläger bezahlt die noch offenen Steuerrechnungen (interkommunale Steuerausscheidung für die Steuerperioden 2020 und 2021).

- 6 - Für das Steuerjahr 2022 erfolgte eine Steuerveranlagung zur gemeinsamen Besteuerung. Der Kläger beantragte, in seiner Einsprache getrennt besteuert zu werden, die Beklagte die gemeinsame Besteuerung beizubehalten. Der Kläger und die Beklagte sind bestrebt, dass sie für die Steuern für das Steuerjahr 2022 getrennt besteuert werden (Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer). Die Beklagte wird auf erstes Verlangen eine Erklärung abgeben, worin sie die getrennte Besteuerung für das Steuerjahr 2022 beantragt und unterstützt. Die Beklagte erklärt hiermit, ihre vorerwähnte Einsprache zurückzuziehen und mit separatem Schreiben die zuständige Steuerbehörde innert 10 Tagen seit Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung zu informieren. Die Beklagte informiert den Kläger darüber umgehend mit einer Kopie der Rückzugserklärung. Sollte das Einspracheverfahren nicht eine getrennte Veranlagung des Steuerjahres 2022 vorsehen, übernimmt die Beklagte lediglich den Anteil wie wenn ihr steuerbares Einkommen und Vermögen getrennt in Zürich veranlagt worden wäre (Tarif: verheiratet, getrennt, konfessionslos). 8. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 9. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, güter- und vorsorgerechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."

- 7 - 3. Der Vorsorgeausgleich findet nicht statt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200. 5. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, welche eine Begründung verlangt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft - mit Formular an den Zivilstandskreis M._____, je als Gerichtsurkunde bzw. gegen Empfangsschein. 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 9. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.

- 8 - Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: lic. iur. B. Stingel Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Kewan

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