Bezirksgericht Zürich 5. Abteilung Geschäfts-Nr. FE230181-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. F. Saluz Gerichtsschreiber MLaw A. Skovby Urteil vom 3. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung
- 2 - Gemeinsames Rechtsbegehren der Parteien: (sinngemäss; act. 73 und act. 96 sowie act. 110 und act. 117) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es seien die Teil-Scheidungsvereinbarungen vom 16. Juli 2024 und vom 28. August 2024 sowie vom 14. Januar 2025 resp. 4. Februar 2025 zu genehmigen. 3. Es sei das Scheidungsverfahren beschränkt auf die Nebenfolgen der Unterhaltsverpflichtungen weiterzuführen. Rechtsbegehren des Klägers: (act. 87) […] 6. Es sei die Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils respektive eventualiter nach einer angemessenen Übergangsfrist zu angemessenen, gerichtsüblich indexierten Kinderunterhaltsbeiträgen von mind. CHF 1'200.– (Barunterhalt) pro Monat zzgl. einer allfälligen Überschussbeteiligung und Kinderzulagen zu verpflichten. […] Sodann sei die Beklagte zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zu beteiligen. Sofern keine bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträge an C._____ zugesprochen werden können, sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger alljährlich über den aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Lohn im Vorjahr zu orientieren resp. über die aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Gesamteinkünfte (Gewinn) im Vorjahr zu orientieren. Mindestens hat die Beklagte den Kläger unaufgefordert innert zwei Wochen seit dessen Erhalt mit dem Lohnausweis und der Steuererklärung (sobald diese vorliegt) zu bedienen. […] 7. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. […] Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 90) […] 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt für C._____ an den Kläger bezahlen kann.
- 3 - 4. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. […] Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Kläger und die Beklagte haben am tt. April 2017 geheiratet; aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, hervor. 2. Mit Eingabe vom 31. März 2023 machte der Kläger hierorts das vorliegende Scheidungsverfahren rechtshängig (act. 1). Am 15. Mai 2023 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung und zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 9. Juni 2023 vorgeladen (act. 7). Am 23. Mai 2023 mandatierte die Beklagte eine Anwältin, weshalb die Ladung für die Verhandlung am 9. Juni 2023 abgenommen wurde (act. 8+10). Die Parteien wurden schliesslich mit Vorladung vom 29. Juni 2023 zur Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorglicher Massnahmen auf den 13. September 2023 vorgeladen (act. 12). Die Parteien reichten kurz vor der Verhandlung verschiedene Unterlagen ein (act. 15/1-7 und act. 17/1-27). 3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. September 2023 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (Prot. S. 4). In der Folge wurde mit Verfügung vom 15. September 2023 dem Kläger Frist zur Klagebegründung angesetzt (act. 19), welche nach bewilligten Fristerstreckungsgesuchen am 22. November 2023 samt Beilagen einging (act. 24 und act. 26/1-6). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 27). 4. Am 30. Januar 2024 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) dem hiesigen Gericht zuständigkeitshalber eine Gefährdungsmeldung betreffend die Tochter C._____ weiter, welche durch die Beklagte eingereicht worden war (act. 33 und 34/1-3). Mangels besonderer Dringlichkeit – die den Erlass sofortiger Massnahmen erfordert hätte – gab das Gericht mit
- 4 - Verfügung vom 6. Februar 2024 den Parteien Gelegenheit, sich zur Gefährdungsmeldung der KESB zu äussern (act. 37). Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erstattete der Kläger die Stellungnahme samt Beilagen und beantragte gleichzeitig den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 41 und 42/1-2). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 28. Februar 2024 samt Beilagen ebenfalls ihre Stellungnahme zur Gefährdungsmeldung (act. 43 und 45/1-8). Kurz darauf ging mit Eingabe vom 8. März 2024 seitens der Beklagten die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 46 und 48/1-23). 5. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 26. März 2024 zur Verhandlung betreffend vorsorglicher Massnahmen auf den 17. April 2024 vorgeladen (act. 49). Nachdem die Ladung für die Verhandlung abgenommen werden musste (act. 52 bis 55), wurden die Parteien mit Vorladung vom 31. Mai 2024 zur Verhandlung betreffend vorsorglicher Massnahmen auf den 16. Juli 2024 vorgeladen (act. 62). Zwecks Verfahrensbeschleunigung wurden die Parteien zusätzlich mit Vorladung vom 11. Juni 2024 zur Hauptverhandlung auf den 28. August 2024 vorgeladen (act. 64). 6. Am 25. Juni 2024 leitete die KESB eine Gefährdungsmeldung der Kreisschulbehörde D._____ vom 20. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiter (act. 66 und 67). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2024 eröffnet, dass ihnen anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am 16. Juli 2024 Gelegenheit gegeben werde, sich zu dieser Gefährdungsmeldung zu äussern (act. 68). 7. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am 16. Juli 2024 schlossen die Parteien eine Teil-Scheidungsvereinbarung. Betreffend der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuung sowie Beistandschaft traten die Regelungen als vorsorgliche Massnahmen in Kraft und wurden mit Verfügung vom 18. Juli 2024 genehmigt (act. 73 und 75). Nachdem sich die Eltern in der Vereinbarung vom 16. Juli 2024 auch zum Besuch eines Elternkurses verpflichtet hatten, wurden sie vom Gericht für den Kurs "Kinder aus der Klemme" angemeldet. Ebenfalls forderte das Gericht bei der Beratungsstelle "Pinocchio" einen Abklärungsbericht für
- 5 - C._____ an (act. 76+78). Dieser ging am 20. August 2024 beim Gericht ein (act. 82). 8. Mit KESB-Beschluss vom 6. August 2024 wurde für C._____ eine Beiständin ernannt (act. 79). Anlässlich der Hauptverhandlung am 28. August 2024 erstatteten die Parteien die Replik und die Duplik sowie Stellungnahmen zu den Noven und die Parteien wurden persönlich befragt (act. 87+90; Prot. S. 25 ff.). Die Parteien schlossen an dieser Hauptverhandlung eine "Ergänzung zur Scheidungsvereinbarung vom 16. Juli 2024", worin die Betreuungsregelung präzisiert wurde (act. 96). Diese Ergänzung wurde mit Verfügung vom 25. September 2024 gerichtlich genehmigt (act. 97). 9. Am 21. Oktober 2024 wurde den Parteien ein schriftlicher Vergleichsvorschlag für die ausstehenden strittigen Punkte zugestellt (act. 99A-C). Es kam in der Folge keine vollständige Einigung zustande (act. 101 und 102A+B). Die Parteien konnten sich schliesslich aber am 14. Januar 2025 resp. 4. Februar 2025 betreffend die Erziehungsgutschriften, den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht in einer 2. Teil- Scheidungsvereinbarung einigen (act. 110 und 117). 10. Am 5. Februar 2025 reichte die E._____ GmbH eine Teilnahmebestätigung für den Kurs "Kinder aus der Klemme" ein, welchen beide Parteien besucht hatten (act. 115). 11. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 reichte die Beklagte zwei weitere Arztzeugnisse ein (act. 118+120/1-2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde beiden Parteien noch formell die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die jeweiligen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen bestellt. Gleichzeitig wurden die beiden Gesuche der Parteien um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen (act. 121). 12. Nachdem die Beklagte mehrere Arztzeugnisse eingereicht hatte, wurden diese mit Verfügung vom 24. Februar 2025 dem Kläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 122). Mit Eingabe vom 14. März 2025 nahm der Kläger dazu Stellung (act. 124 und act. 125). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom
- 6 - 27. März 2025 wiederum der Beklagten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 126). Mit Eingabe vom 3. April 2025 reichte die Beklagte eine entsprechende Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 130+132/1-5), welche mit Verfügung vom 15. April 2025 wiederum der Gegenseite zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (act. 133). Am 24. April 2025 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (act. 135). Am 7. Mai 2025 reichte der Kläger – bezugnehmend auf die Verfügung vom 15. April 2025 – eine weitere Stellungahme ein (act. 137). 13. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 stellte das Gericht die Eingabe des Klägers vom 7. Mai 2025 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu (act. 139). Zudem wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Kostenübernahme betreffend des Kurses "Kinder aus der Klemme" Stellung zu nehmen. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen, der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 26. Mai 2025 um eine Fristerstreckung, welche ihm gewährt wurde (act. 144). Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 nahm der Kläger innert erstreckter Frist Stellung zur Kostenübernahme betreffend den Kurs "Kinder aus der Klemme" (act. 145). 14. Das Verfahren erwies sich nach Eingang der Eingabe des Klägers vom 2. Juni 2025 (act. 145) als spruchreif, weshalb am 3. Juni 2025 das unbegründete Urteil erlassen wurde (act. 148). Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Datum Eingang: 4. Juni 2025) reichte die Beklagte ein ärztliches Zeugnis vom 15. Mai 2025 ein (act. 150 und 151). Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (act. 152) wurden den Parteien die Unterhaltsberechnungen (act. 149/1-2), welche diesem Urteil zugrunde liegen, separat zugesandt. Anlässlich der Ausfertigung dieses Urteils wurde festgestellt, dass es sich dabei versehentlich nicht um die aktuellsten und für die Berechnung relevanten Tabellen handelte, sondern um Vorgängerversionen. Aus diesem Grund sind die korrekten Versionen nochmals ausgedruckt zu den Akten zu nehmen und den Parteien zuzustellen (act. 157/1-2). 15. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 verlangte die Beklagte fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 154), weshalb das Urteil nachfolgend zu begründen ist. Auf die Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 2. Juni 2025 ist jedoch nicht einzugehen, da sie erst nach Urteilsfällung eingegangen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein
- 7 - Arztzeugnis vom 15. Mai 2025 (act. 151) erst am 2. Juni 2025 und nicht innerhalb der mit Verfügung vom 9. Mai 2025 angesetzten Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (act. 139) hat eingereicht werden können oder zumindest ein entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung erfolgt ist. Diese Arztzeugnisse können deshalb erst in einem Rechtsmittelverfahren oder einem Abänderungsprozess Berücksichtigung finden. 16. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde Dispositiv Ziffer 13 des unbegründeten Urteils berichtigt (act. 156). In besagter Ziffer war irrtümlicherweise und im Widerspruch zur vorliegenden Begründung der Satz "Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejeinige Partei, die eine Begründung verlangt." belassen worden, obwohl sowohl die Kosten für den unbegründeten als auch den begründeten Entscheid den Parteien hälftig aufzuerlegen sind (nachfolgend Erw. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Berichtigung erfolgte lediglich der guten Ordnung halber, im nun vorliegenden begründeten Urteil wäre die entsprechende Stelle ohnehin nicht mehr vorhanden. II. Unstrittige Scheidungsnebenfolgen 1. An der Verhandlung vom 16. Juli 2024 schlossen die Parteien folgende Teil- Scheidungsvereinbarung: 1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- 8 b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter dem Vater zuzuteilen. c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter wie folgt: Betreuung durch die Mutter: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, Schul- bzw. Hortschluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt) muss die Mutter ausnahmsweise an einem Betreuungswochenende arbeiten, so betreut sie die Tochter am folgenden Wochenende. Sollte dies aus wichtigen Gründen bei einem Elternteil nicht möglich sein, entfällt die entsprechende Betreuung. Die Beistandsperson vermittelt und entscheidet bei diesbezüglichen Konflikten nach Absprache und bis zum 30. September 2024 an einem Abend pro Woche in Zürich von Schul- bzw. Hortschluss bis 20:00 Uhr (verpflegt) ab 1. Oktober 2024 an einem Tag pro Woche in Zürich von Schul- bzw. Hortschluss bis Schulbeginn am nächsten Morgen, wobei dieser Wochentag jeweils während eines Schulhalbjahres (Semester) unverändert bleibt jeweils die zweite Weihnachts-Ferienwoche in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, Schul- bzw. Hortschluss, bis Ostermontag, 19:00 Uhr (verpflegt), und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, Schul- bzw. Hortschluss, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr (verpflegt); das auf diese Feiertagsbetreuung durch die Mutter folgende Wochenende verbringt die Tochter beim Vater, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird während 7 Wochen Ferien pro Jahr In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Mutter informiert den Vater spätestens zwei Wochen im Voraus, sollte sie aus beruflichen Gründen die Betreuung der Tochter nicht wahrnehmen können. Ebenso teilt sie dem Vater jeweils bis Sonntagabend mit, ob und an welchem Abend der Folgewoche sie die Tochter betreut (Regelung bis 30. September 2024). Ebenso teilt sie dem Vater jeweils spätestens zwei Wochen im Voraus mit, an welchem Wochentag des jeweiligen Schulhalbjahres (Semester) sie die Tochter betreut (Regelung ab 1. Oktober 2024). Bei Uneinigkeit der Eltern vermittelt und entscheidet die Beistandsperson über den Wochentag. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Der Vater teilt der Mutter sechs Monate im Voraus mit, welche Ferienwochen er bezieht. Die ID der Tochter wird bei der Mutter aufbewahrt, der Reisepass beim Vater. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Ferien die jeweils notwendigen Reisedokumente (Pass, Reisevollmacht etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Eltern verpflichtet sich, sich gegenseitig mindestens zwei Wochen im Voraus das jeweilige
- 9 - Reiseziel bekanntzugeben, ebenso informieren sie sich über kurzfristige Planänderungen. Nach Rückkehr gibt die Mutter dem Vater die Reisedokumente zurück. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Die Eltern akzeptieren, dass die Betreuung der Tochter auch durch Drittpersonen, insbesondere Lebenspartner:in, Grosseltern und weitere Verwandte, erfolgen kann. 3. Elternkurs Die Eltern verpflichten sich, zur Verbesserung ihrer Kommunikation und der Zusammenarbeit in Bezug auf ihre Tochter einen Elternkurs zu besuchen. 4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: Falls nötig, Festlegung der Modalitäten der Betreuungsregelung (Übergabeort, -zeit, etc.) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat Vermittlung und Entscheidung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betreffend, insbesondere bei Streitigkeiten in Bezug auf die Betreuungsregelung Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern für die Weiterführung der Therapie der Tochter (derzeit bei lic. phil. F._____, Beratungsstelle Pinocchio) besorgt zu sein und die entsprechende Zusammenarbeit mit der Therapeutin/dem Therapeuten sicherzustellen für die Finanzierung eines Elternkurses besorgt zu sein Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine geeignete Person aus dem zuständigen Sozialzentrum als Beistand bzw. Beiständin eingesetzt wird. 5. Familienwohnung Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die bisherige Wohnung der Familie am G._____ [Strasse] 1, … Zürich, mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen. Der bisherige Mieter haftet gegenüber der Vermieterschaft bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). 6. Unterhalt Die Eltern sind sich einig, dass der Vater einstweilen ab 1. August 2024 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt. Die genaue Unterhaltsberechnung wird in einer weiteren Teil-Scheidungsvereinbarung erfolgen. Allfällige Nach- oder Rückzahlungen bleiben vorbehalten. Der Vater verpflichtet sich, ab August 2024 die Krankenkassenprämie sowie die Hortkosten von C._____ zu bezahlen.
- 10 - 7. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffern 2 und 4 dieser Vereinbarung treten sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess schon mit heutigem Datum in Kraft. 2. Diese Teil-Scheidungsvereinbarung wurde an der Verhandlung vom 28. August 2024 mit einer "Ergänzung zur Scheidungsvereinbarung vom 16. Juli 2024" ergänzt: 1. Vorbemerkung Nachdem im Anschluss an die Teilscheidungsvereinbarung vom 16. Juli 2024 klar wurde, dass gewisse Formulierungen unterschiedlich ausgelegt werden können, kommen die Parteien überein, diese Bestimmungen zu präzisieren. 2. Präzisierung der Betreuungsregelung Die Parteien sind sich einig, dass die Ferien- und die Feiertagsbetreuung den übrigen Betreuungsregelungen (Tage unter der Woche sowie Wochenenden) vorgeht. Die Parteien sind sich einig, dass die Mutter die Tochter C._____ an jedem zweiten Wochenende betreut. Kann die Mutter die Betreuung an einem Wochenende nicht wahrnehmen, ändert sich nichts an diesem Turnus, sondern lediglich das ausgefallene Wochenende kann am Folgewochenende wahrgenommen werden. Die Parteien vereinbaren, dass nach den Sommerferien derjenige Elternteil, welcher nicht mit C._____ in den Ferien war, die darauffolgende Wochenendbetreuung übernimmt. Auch diese Ausnahme ändert nichts am Turnus der Wochenendbetreuung. Die Parteien vereinbaren, dass der Kläger am tibetischen Neujahr sowie am Geburtstag vom Dalai Lama die Betreuung von C._____ übernimmt. 3. Konkrete Betreuungstage Die Parteien sind sich einig, dass die Mutter die gemeinsame Tochter C._____ an folgenden Tagen (inkl. Betreuung während den Schulferien) betreut: 30. August bis 1. September 2024 2. September 2024 9. September 2024 13. bis 15. September 2024 16. September 2024 23. September 2024 27. bis 30. September 2024 7. bis 13. Oktober 2024 21. bis 22. Oktober 2024 25. bis 28. Oktober 2024
- 11 - 3. Mit Datum vom 14. Januar 2025 resp. 4. Februar 2025 unterzeichneten die Parteien zudem eine "2. Teil-Scheidungsvereinbarung". Diese lautet wie folgt: 1. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Vater angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 2. Vorsorgeausgleich Der Kläger (AHV-Nr. 2) verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der H._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, Postfach 2, … Zürich den Betrag von CHF 23'697.50, zuzüglich Zins ab 31. März 2023, auf das Konto der Beklagten (AHV Nr. 3) bei der I._____ Freizügigkeitsstiftung, Postfach 3, … [Ort, zu übertragen. 3. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 4. Diese Teil-Vereinbarungen erscheinen den sich aus den umfangreichen Akten ergebenden sowie an den verschiedenen Verhandlungen festgestellten Verhältnissen der Parteien angemessen und tragen – soweit sie Kinderbelange regeln – dem Kindeswohl Rechnung. Anhaltspunkte, die gegen die vereinbarte Regelung der Kinderbelange sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Teil-Vereinbarungen sind zu genehmigen und die Scheidung ist auszusprechen. Die Tochter wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen sein, die Obhut ist aber dem Kläger allein zuzuteilen. Ebenso wird die bereits mit Urteil vom 18. Juli 2024 errichtete Beistandschaft für die Tochter fortgeführt. Auch dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-IV-Renten alleine dem Kläger angerechnet werden, ist bei der vorliegenden Ausgangslage gerechtfertigt. Zudem wird die Familienwohnung – inkl. Anweisung an die Vermieterin – auf die Beklagte allein zu übertragen sein. Da der von den Parteien vereinbarte Vorsorgeausgleich unter Berücksichtigung von Art. 122 ff ZGB ebenfalls zulässig ist, wird die Pensionskasse des Klägers entsprechend zur Übertragung des genannten Betrags auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten anzuweisen sein.
- 12 - 5. Damit sind nachfolgend nur noch die Nebenfolgen der Scheidung in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtungen finanzieller Art strittig geblieben. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist diesbezüglich festzuhalten, dass beide Parteien verlangen, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. Für den nachehelichen Unterhalt gilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Scheidungsparteien bestimmen, ob und in welcher Höhe sie von der anderen Partei nachehelichen Unterhalt verlangen. Da keine der Parteien einen Antrag auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt gestellt hat, hat das Gericht darüber auch keinen Entscheid zu fällen. Zu regeln und begründen ist mithin nur der Kinderunterhalt. III. Strittige Scheidungsnebenfolge (Kinderunterhalt) 1. Rechtliches 1.1. Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Solange das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils steht, mit diesem in einem Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura. In diesem Fall hat der andere Elternteil grundsätzlich alleine für den Geldunterhalt des Kindes aufzukommen, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen von diesem Grundsatz geboten sein kann (BGE 147 III 265 E. 5.5). 1.2. Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5; BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1). Dabei gilt der Grundsatz, wonach beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung er-
- 13 wirtschaften sollen (Vorrang der Eigenversorgung). Der gebührende Unterhalt bleibt bei günstigen Verhältnissen nicht auf das Existenzminimum beschränkt. 1.3. In Bezug auf die Geldleistungen sieht Art. 276 Abs. 2 ZGB vor, dass die Eltern für den Barbedarf der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen haben. Es ist zwischen direkten Kinderkosten (=Barbedarf) und indirekten Kinderkosten (=Betreuungsunterhalt) zu unterscheiden. Während zu Ersteren Drittbetreuungskosten zu zählen sind, gehören zu Letzteren die mit der Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehenden Kosten (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB). 1.4. Der Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich dann geschuldet, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung ein Eigenversorgungsmanko aufweist oder anders formuliert, wenn durch die persönliche Kinderbetreuung die Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils geschmälert wird. Mit anderen Worten ist die Kinderbetreuung in Bezug auf die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur dann von Relevanz, wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt und dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. auch ZR 116 Nr. 21). 1.5. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Kind nicht nur auf persönliche Fürsorge angewiesen ist, sondern auch darauf, dass – im Idealfall – seine Eltern für die Bestreitung der Kosten seines Lebensunterhaltes aufkommen. An die finanzielle Leistungsfähigkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Das Kind ist regelmässig auf Leistungen angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten. Daher ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern als ganzer unverzichtbar und voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhältnissen, geschuldet (vgl. Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 2 zu Art. 276 ZGB). Das Kind hat wegen dieser Voraussetzungslosigkeit seines Unterhaltsanspruches einen in dem Sinne qualifizierten Anspruch, dass der Pflichtige nicht bloss eine Minimalleistung erbringe, sondern auf persönlichen Einsatz des Pflichtigen, damit dieser die bestmögliche Leis-
- 14 tung erbringe: Die Erfüllung der Unterhaltspflicht in Form von Geld verlangt Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen, und zwar unabhängig von beruflichen Selbstverwirklichungswünschen der Eltern (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 25 zur Art. 276 ZGB). 1.6. Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Netto-Einkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_730/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 4.2). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.3). Die Frage, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, ist anhand entsprechender Kriterien zu prüfen, wozu insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehören. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). 1.7. Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besteht wie erwähnt eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und die Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann, wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen ange-
- 15 nommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.). Für die Beurteilung der Höhe des erzielbaren Einkommens einer Partei muss eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, der Arbeitsmarktlage, ihres Alters und ihrer Gesundheit vorgenommen werden. Es ist dabei zulässig, zur Bemessung der Höhe auf statistische Erhebungen zurückzugreifen. Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2). 1.8. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass der betroffenen Person eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Frist ist nach Möglichkeit grosszügig und den Umständen des Einzelfalles angepasst zu bemessen, denn die Neu- beziehungsweise Umorientierung auf dem Arbeitsmarkt und ein allfälliger Bewerbungsprozess beanspruchen regelmässig nicht wenig Zeit (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Gerichtspraxis haben sich drei bis maximal sechs Monate als Standard eingespielt (FamKomm Scheidung-Büchler/Raveane, Art. 125 ZGB N 23 m.w.H.). Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass längere Übergangsfristen angezeigt sein können, wenn diese eine klare Erhöhung der Eigenversorgungskapazität begünstigen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Sind eheliche Nachteile auszugleichen, muss dies umso mehr gelten. Umgekehrt ist eine Übergangsfrist kürzer zu bemessen oder ganz entbehrlich, wenn die Trennungsphase lange gedauert hat, so dass der Pflichtige bereits genügend Zeit hatte, um sich auf seine neue Situation einzustellen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder in Fällen von Rechtsmissbrauch (Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 843; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.).
- 16 - 1.9. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB), sie dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes und – sofern es dann noch keine angemessene Ausbildung hat und soweit nach den gesamten Umständen zumutbar – bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung (Art. 277 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte, er ist im Voraus zu entrichten (Art. 285 ZGB). 1.10.Für alle Kinderbelange gilt die Offizialmaxime und damit auch für die Bemessung und Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Das Gericht ist daher beim Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2. Anträge der Parteien 2.1. Der Kläger verlangt, die Beklagte sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils respektive nach einer angemessenen Übergangsfrist zu verpflichten, angemessene, gerichtsüblich indexierte Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'250.– (Barunterhalt) pro Monat zuzüglich einer allfälligen Überschussbeteiligung und allfälligen Kinderzulagen zu leisten (act. 87 S. 2). Überdies sei sie zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zu beteiligen. Sollten keine bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträge an C._____ zugesprochen werden können, sei die Beklagte überdies zu verpflichten, den Kläger alljährlich über den aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Lohn im Vorjahr zu orientieren resp. über die aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Gesamteinkünfte (Gewinn) im Vorjahr zu orientieren. Mindestens habe die Beklagte dem Kläger unaufgefordert innert zwei Wochen nach Erhalt den Lohnausweis und nach Vorliegen die Steuererklärung zuzustellen (act. 87 S. 2). 2.2. Die Beklagte verlangt, es sei festzustellen, dass sie mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt für C._____ an den Kläger bezahlen könne (act. 90 S. 1).
- 17 - 3. Phasenbildung Vorliegend rechtfertigt es sich für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge zwei Phasen zu bilden; eine erste Phase ab Beginn der Unterhaltspflicht bis zum Beginn einer zweiten Phase, nämlich ab Erhöhung des Grundbetrags der gemeinsamen Tochter C._____, was ab ihrem 10. Geburtstag, mithin ab mm. 2027, der Fall sein wird. Phase I dauert also von Mai 2025 (vgl. dazu sogleich die Ausführungen in Erw. III.4.2.4) bis Ende mm. 2027, Phase II beginnt ab Anfang mm. 2027. Auf die Bildung einer Phase III, welche im mm. 2029 begänne und mit der Erhöhung der Kinderzulage begründet wäre, wurde der Einfachheit halber verzichtet und stattdessen bei der Kinderzulage mit einem Durchschnittswert gerechnet (vgl. Erw. III.4.3.) 4. Einkommensverhältnisse Die Einkommensverhältnisse der Parteien präsentieren sich wie folgt: 4.1. Einkommen des Klägers 4.1.1. Parteiausführungen 4.1.1.1. Der Kläger führt anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2024 aus, sein monatlicher Bruttolohn betrage aktuell CHF 5'215.–, mithin netto CHF 4'858.25. Von diesem seien die Kinderzulage von CHF 200.– sowie die Spesenentschädigung von CHF 320.– in Abzug zu bringen. Die Spesen würden dem Kläger in dieser Grössenordnung anfallen. Mit der Pauschale würden unter anderem kleineres Arbeitsmaterial sowie die regelmässig anfallenden Parkgebühren abgedeckt. Der Kläger müsse sein Fahrzeug teilweise über viele Stunden pro Tag auf kostenpflichtigen Parkplätzen parkieren. Es handle sich deshalb bei der ausbezahlten Spesenpauschale nicht um einen Lohnbestandteil. Zum Grundeinkommen hinzuzurechnen sei allerdings die Pikettentschädigung von CHF 91.25 netto pro Monat. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ergebe das auf Seiten des Klägers ein anrechenbares monatliches Netto-Einkommen von CH 4'798.– (act. 87 S. 5). 4.1.1.2. Die Beklagte führt aus, der Kläger erhalte ein monatliches Einkommen von CHF 5'027.–, inklusive 13. Monatslohn und Spesen, zuzüglich Kinderzulagen
- 18 - (act. 90 S. 3). Es werde bestritten, dass Spesen anfallen würden, es seien keine Belege für die entsprechenden Ausgaben eingereicht worden, weshalb die Spesen zum Einkommen des Klägers gehören würden (Prot. S. 27 f.). 4.1.2. Würdigung 4.1.2.1. Der Kläger, welcher sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, hat sieben Lohnabrechnungen der Monate Februar bis August 2023 sowie drei Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2024 zu den Akten gereicht (act. 18/3 und act. 89/1). Gemäss den neueren Lohnabrechnungen wird ihm ein monatliches Netto-Salär von CHF 4'858.25 ausbezahlt, wobei ihm im Juli 2024 zusätzlich eine Pikettentschädigung von brutto CHF 400.– ausgerichtet worden ist. 4.1.2.2. Von den ausbezahlten Beträgen ist jeweils die Kinderzulage, welche im Jahr 2024 noch CHF 200.– betrug, in Abzug zu bringen. Ebenso sind die übrigen Pauschalspesen von CHF 320.– abzuziehen, dienen diese doch zur Deckung von tatsächlich anfallenden Parkkosten sowie zur Deckung von Kosten für kleineres Arbeitsmaterial. Die Beklagte hat zwar die fehlenden Belege für die entsprechenden Spesen moniert, allerdings scheinen CHF 20.– pro Tag zur Deckung von Parkgebühren und Kleinmaterial durchaus angemessen und nicht abwegig. Sie sind deshalb so zu berücksichtigen. 4.1.2.3. Wie der Kläger selber ausführt, erhält er jeden zweiten Monat CHF 200.– brutto für die Leistung eines Piketteinsatzes, weshalb ihm hierfür ein Betrag von CHF 91.25 netto zum Grundlohn hinzuzurechnen ist (act. 16 S. 2). Nachdem er dies selber so geltend macht und auch nicht ausführt, er könne diese Pikettentschädigung zukünftig wegen der vermehrten Betreuung der Tochter nicht mehr erzielen, ist dieser Betrag – abweichend vom Vergleichsvorschlag vom 21. Oktober 2024 – im Einkommen zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieser Zuschlag aber vorliegend ohnehin nicht von Relevanz sein wird, sind doch vor allem das Einkommen der Beklagten und der Bedarf der gemeinsamen Tochter von Bedeutung. Der Kläger kann – wie sogleich zu zeigen
- 19 sein wird – seinen Bedarf selber decken und ist deshalb nicht auf Betreuungsunterhalt angewiesen. 4.1.2.4. Es ist dem Kläger des Weiteren auch nicht zuzumuten, mit seinen Betreuungsverpflichtungen betreffend C._____ einem höheren Arbeitspensum als bisher nachzugehen. Ausgehend von diesen Überlegungen und der Beachtung eines 13. Monatslohns ist – wie auch von ihm selber ausgeführt – von einem monatlichen Netto-Einkommen des Klägers von rund CHF 4'800.– auszugehen. 4.2. Einkommen der Beklagten 4.2.1. Parteiausführungen 4.2.1.1. Die Beklagte führt in Klageantwort und Duplik aus, sie sei nicht leistungsfähig und könne keinen Unterhaltsbeitrag an C._____ bezahlen. Sie habe im Jahr 2023 aus ihren Kunstprojekten ein Einkommen von insgesamt CHF 8'664.43 netto verdient, was einem Betrag von CHF 722.00 pro Monat entspreche. Im Jahr 2024 habe die Beklagte bislang, mithin bis Ende August 2024, einen Betrag von CHF 6'139.00 brutto verdient (act. 90 S. 3). Von Januar 2024 bis Februar 2024 habe sie auch als Service-Aushilfe in einem 60 %-Pensum gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis habe aber aufgrund der äusserst belastenden Vorfälle im Zusammenhang mit den Übergaben von C._____ in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden müssen. Sie plane aber auch in Zukunft, neben ihrer bezahlten künstlerischen Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit im Gastrobereich nachzugehen (act. 46 S. 9). Voraussetzung hierfür sei unter anderem aber auch, dass es der Kläger unterlasse, die Beklagte und auch C._____ mit seinem Verhalten in einen dauernden psychischen und emotionalen Stress zu versetzen (act. 46 S. 16). 4.2.1.2. Die Beklagte macht in der Klageantwort weiter geltend, sie habe in einem 60 %-Pensum als Servicekraft ein durchschnittliches Nettogehalt von CHF 2'191.– monatlich erzielt. Sie sei bemüht, sich eine neue Arbeitsstelle in einem 60 %-Pensum im Gastrobereich zu beschaffen, weshalb mit einem ähnlichen Nettogehalt gerechnet werden könne. Zudem sei sie eine aufstrebende und vielseitige Kunstschaffende. Sie arbeite als Regisseurin, Choreografin und Tänzerin. So habe sie in der jüngeren Vergangenheit an diversen renommierten Kunstprojekten mitgewirkt
- 20 bzw. diese selber organisiert. Es handle sich also keinesfalls um ein blosses Hobby, wie dies der Kläger vorbringe. So habe sie in den Jahren 2022 und 2023 diverse bezahlte künstlerische Aufträge und Projekte gehabt. Auch der Umstand, dass sie regelmässig Fördergelder vom Kanton J._____ erhalte, spreche dafür, dass es sich um eine ernstzunehmende Tätigkeit handle (act. 46 S. 21 ff.). 4.2.1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2024 liess die Beklagte einerseits ausführen, dass für Februar 2025 ein grösseres Projekt anstehe (Prot. S. 27). Andererseits sei sie allerdings in der Zeit vom 9. August bis 23. August 2024 krankgeschrieben gewesen und sei "jetzt" in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich überwiesen worden. Erst nach Start der ambulanten Behandlung könne gesagt werden, ab wann und in welchem Umfang sie erwerbstätig sein könne. Es werde bestritten, dass die Beklagte bereits ab dem 1. Januar 2025 ein Einkommen von CHF 4'000.– erzielen könne. Sie sei ausgebildete Philosophielehrerin und als Künstlerin tätig. Sie sei durchaus erfolgreich in ihrer Branche, brauche aber eine gewisse Anlaufzeit (Prot. S. 28). 4.2.1.4. Der Kläger führt aus, er habe keine Anhaltspunkte, wie die Beklagte gedenke, inskünftig ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Falls sie weiterhin daran festhalte, sich anstatt einer Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Festanstellung im Vollpensum selbständig als Künstlerin zu verwirklichen, so habe sie sich nach einer kurzen Übergangsphase ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen (act. 87 S. 9). Sie wäre schon längst verpflichtet gewesen, einen festen Job zu finden, habe es aber vorgezogen, in den vergangenen Jahren sich mehr in Selbstverwirklichung zu üben, denn einer bezahlten Arbeit nachzugehen (act. 24 S. 11). Als Aushilfe im Service im Rahmen eines 60 %-Pensums habe die Beklagte einen Nettoverdienst von CHF 2'191.16 pro Monat erzielt. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum entspreche dies einem Nettoeinkommen von CHF 3'650.–. Hinzukommen würden die naturgemäss schwierig zu beziffernden Einnahmen aus den generierten Trinkgeldern. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte inklusive Trinkgeldern mindestens ein Einkommen von CHF 4'000.– netto generieren könne. Dies entspreche gerade einmal Trinkgeldern von CHF 17.50 je Arbeitstag. Es sei der
- 21 - Beklagten deshalb ab dem 1. Januar 2025 ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 4'000.– anzurechnen (act. 87 S. 9). 4.2.1.5. Anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2024 liess der Kläger ausführen, es werde bestritten, dass irgendwelche Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten vorliegen würden. Diese habe eine Lebenskrise verbunden mit mittelschweren Depressionen gehabt. Es gebe indes keine Anzeichen, dass aufgrund dessen von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine Übergangsfrist könne sich aufgrund einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ergeben und könne gewährt werden. Die Beklagte müsse sich aber beruflich neu orientieren. Sie könne in dieser zu gewährenden Übergangszeit eine neue bezahlte Anstellung suchen. Es könne aber nicht sein, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, sie sei top ausgebildet, während sie gleichzeitig kein Erwerbseinkommen generieren könne. Der Kläger erachte für die Beklagte ein Einkommen von CHF 4'000.– als erzielbar (Prot. S. 30 f.). 4.2.2. Parteibefragung 4.2.2.1. Anlässlich der Parteibefragung am 28. August 2024 führte die Beklagte aus, sie werde im Februar 2025 ein Projekt haben, das zwei Wochen dauere und für das sie CHF 2'000.– erhalten werde. Sie habe noch keinen Kontakt aufgebaut, aber es sei in Aussicht. Sie sei ausserdem im Kunstverein K._____ im Vorstand; dieser habe finanzielle Unterstützung vom Kanton J._____ erhalten. Dieses Geld werde prozentual zur Arbeit an Vermittlungsprojekten verteilt. Aktuell werde ein Sozialprojekt mit Kindern finanziert. Wegen ihrer Gesundheit sei noch nicht klar, zu wieviel Prozent sie weiterarbeiten könne. Sie sei wegen ihrer depressiven Episode immer noch in Rehabilitation. Sie schätze, dass sie im Oktober 2024 wieder arbeiten könne (Prot. S. 35). 4.2.2.2. Die Beklagte führt weiter aus, ihr Einkommen sei auch abhängig von der Kooperationsbereitschaft des Klägers, damit sie in eine Residenz gehen könne. Sie könnte vom 14. Oktober bis 2. Dezember 2024 in eine Residenz in Dänemark und würde dort insgesamt EUR 6'000.– verdienen, also EUR 4'000.– pro Monat. Der Kläger müsste aber mehr Betreuungszeit übernehmen. Solche Residenzen würden
- 22 nur ein- bis zweimal pro Jahr stattfinden. Sie werde so auf irgend eine Weise langsam ein Einkommen von CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– generieren können. Aber dafür müsse sie sich auf ihre künstlerische Tätigkeit konzentrieren können. Wenn sie 100 % in der Gastronomie arbeiten müsse, könne sie das vergessen. Aktuell beziehe sie noch Sozialhilfe, wolle aber nicht, dass das so bleibe. Sie wolle Geld verdienen, brauche aber Zeit und Verständnis dafür, dass sie nicht ihr ganzes Leben zu 100 % in der Gastronomie arbeiten möchte (Prot. S. 35). 4.2.2.3. Ausbildungstechnisch habe sie einen Master in Philosophie und eine Ausbildung als Psychologin. Trotzdem habe sie ihr ganzes Leben im Kunstbereich gearbeitet. Sie habe den Master of Arts abschliessen wollen, dies aber wegen ihrer Gesundheit nicht gekonnt. Sie könne sich nicht vorstellen, diese Ausbildung noch nachzuholen. Sie überlege sich aber, noch einen Master in Finance zu machen, was in Verbindung mit ihrer philosophischen Tätigkeit nützlich sein könnte. 4.2.2.4. Von 2011 bis 2013 habe sie im Theater in L._____ [Russland] als Vermittlerin und Produktionsassistentin gearbeitet. Dann habe sie während vier Jahren in Indien eine Ausbildung im physischen Theater gemacht. Danach habe sie ein Jahr lang teilweise in Indien und teilweise in der Schweiz als selbständige Masseuse und Schmuckdesignerin gearbeitet. Nach der Schwangerschaft sei sie Mutter gewesen und habe eine psychologische Ausbildung gemacht. Seit 2016 sei sie selbständige Psychologin. Danach habe sie Bewegungstherapie angeboten und angefangen als Künstlerin und Darstellerin zu arbeiten. Sie sei selbständige Künstlerin und Kunstvermittlerin. Sie habe gute Chancen und eine gute Zukunft, wenn sie sich darauf konzentrieren könne. Dies sei aber nicht möglich, wenn sie Vollzeit in der Gastronomie arbeiten müsse (Prot. S. 36). Ihre Ausbildung als Psychologin sei in der Schweiz nicht anerkannt, sie sei als Lebensberaterin gemeldet. Sie verwende die Psychologie-Ausbildung aber in ihrer Kunst- und Vermittlungstätigkeit. Sobald sie wieder fit sei, könne sie auch als Künstlerin ein zum Leben ausreichendes Einkommen generieren. Sie rechne, dass dies ab Winter 2024/25 wieder möglich sein werde und sie erwerbstätig sein könne. Sie schätze, im Jahr 2025 wohl etwa CHF 3'000.– pro Monat oder CHF 30'000.– pro Jahr verdienen zu können. Auf die Frage, wieso die Arbeit in der Gastronomie keine Option sei, obwohl man dort mehr
- 23 verdienen könnte als CHF 30'000.–, meinte die Beklagte, Geld verdienen sei nicht alles im Leben. Jeder Mensch habe das Recht, etwas zu machen, was er als seine Berufung sehe. Sie habe in der Kunst auch eine Zukunft. Wenn alles etwas ruhiger sei, könne sie das schaffen (Prot. S. 37 f.). 4.2.3. Arztzeugnisse 4.2.3.1. Nachdem zwischen den Parteien im November 2024 kein Vergleich zustande gekommen war (act. 103B), liess die Beklagte am 28. November 2024 zwei Arztzeugnisse für die Monate Oktober 2024 und November 2024 einreichen, welche ihr eine 100 %-Arbeitsunfähigkeit attestierten (act. 105+107/1-2). Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte die Beklagte nochmals das Arztzeugnis für den Monat November 2024 ein (act. 112 und 113). Am 20. Februar 2025 reichte sie zwei weitere Arztzeugnisse für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 ein, welche ihr erneut eine 100 %-Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (act. 120/1-2). 4.2.3.2. Der Kläger erklärte in seiner entsprechenden Stellungnahme vom 14. März 2025 betreffend Arztzeugnisse (act. 124), dass mangels weiterführender Arztzeugnisse davon ausgegangen werde, dass die Beklagte per 1. Februar 2025 wieder vollständig arbeitsfähig sei. Da die Beklagte die Arztzeugnisse unkommentiert eingereicht habe, werde davon ausgegangen, dass die Beklagte auch nicht darin eingeschränkt gewesen sei, sich um eine Anstellung im Gastgewerbe zu kümmern, so dass sie entsprechend per Februar 2025 eine 100 %-Anstellung hätte antreten können. Ohnehin sei die Beklagte beweisbelastet, wenn sie gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit mache. Die Beklagte habe aber keinerlei Arztberichte oder dergleichen Unterlagen eingereicht. Ein blosses Arztzeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, genüge nicht, eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, wenn diese bestritten werde. Es wäre für die Beurteilung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit eine Würdigung konkreter ärztlicher Einschätzungen unerlässlich. Zudem habe die Beklagte gar den Gegenbeweis für die implizit geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit angetreten. Sie habe in der fraglichen Zeit, in welcher sie angeblich zu 100 % ausserstande gewesen sein solle, einer nicht näher bezeichneten Arbeit nachzugehen, verschiedene Kunstprojekte und Workshops verwirklicht. Die Beklagte trete für gewöhnlich unter ihrem Künstlerna-
- 24 men "M._____" auf (act. 124 S. 2 f.). So habe sie am 5. Dezember 2024 einen (kostenpflichtigen) Workshop zum Thema "…" abgehalten. Am 8. Dezember 2024 habe die Beklagte einen Auftritt im Rahmen von "…" [Geschäft] in N._____ gehabt. Am 21. Februar 2025 habe die Beklagte einen Auftritt als Tänzerin an einem Theater in O._____ [Deutschland] gehabt. Zudem könne einem E-Mail der Beklagten an die Beiständin entnommen werden, dass die Beklagte erklärt habe, sich vom 4. bis 23. Februar 2025 für ein Arbeitsprojekt in Deutschland zu befinden. Die Auftritte, welche in die Zeitspanne gefallen seien, für welche der Beklagten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, hätten von der Beklagten erst erarbeitet werden müssen und könnten deshalb keineswegs als vereinzelte abendliche Auftritte abgetan werden. Vor diesem Hintergrund sei deshalb von einer intakten Arbeitsfähigkeit der Beklagten für die vergangenen Monate [per März 2025] auszugehen. Da psychische Belastungen den Grund für die Arbeitsunfähigkeit bilden dürften, sei umso weniger erklärbar, weshalb sie intellektuell herausfordernde Kunstprojekte und Workshops habe realisieren können, nicht aber einer Tätigkeit in der Gastronomie habe nachgehen können (act.124 S. 3). 4.2.3.3. Die Beklagte erklärt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2025, dass sie vom 14. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025 teilstationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitalisiert gewesen sei. Grund dafür sei eine rezidivierende depressive Störung gewesen, die zu diesem Zeitpunkt als mittelgradige Episode (IDCD-10: F33.1) diagnostiziert worden sei. Zudem habe sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) gehabt und sich aufgrund der Gewalt durch den Ex-Partner in einer schwierigen psychosozialen Situation befunden (act. 130 S. 2). 4.2.3.4. Aus dem Austrittsbericht vom 6. Februar 2025 der PUK an die P._____ gehe zudem hervor, dass sie bereits seit 2017 wiederkehrende reaktive depressive Episoden gehabt habe und im Jahr 2024 für fünf Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen und medikamentös behandelt worden sei. Die Beklagte sei vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte in der Vergangenheit und in Zukunft 100 % werde erwerbstätig sein können, stimme deshalb nicht. Bestritten werde
- 25 auch, dass für sie eine Tätigkeit im Rahmen von Kunstprojekten und Workshops mental herausfordernder sein solle als eine Tätigkeit in der Gastronomie. Arbeit solle Spass und Freude machen, man solle gerne arbeiten. Diesen Spass und Freude finde die Beklagte jedoch im künstlerischen Segment. So habe auch das Sozialamt befürwortet, dass die Beklagte trotz damals bestehender 100 %-Arbeitsunfähigkeit Arbeitsversuche im künstlerischen Bereich absolviert habe, um eben mit der Freude an der Arbeit und entsprechender Bestätigung des Selbstwertgefühls ihre depressive Phase zu überwinden. Die Beklagte befinde sich seit 16. Dezember 2024 in ambulanter Behandlung bei der P._____. Diese attestiere ihr eine 50 %-Erwerbsunfähigkeit, wobei ausdrücklich festgehalten werde, dass eine Ressourcen-orientierte Arbeitsintegration, wie zum Beispiel ein Praktikum als Bewegungstherapeutin, die Arbeitsfähigkeit steigern könne. 4.2.3.5. Professor Q._____ der Hochschule R._____ empfehle die Beklagte zudem vorbehaltlos für einen 30 %-Lehrauftrag an der S._____ [Hochschule]. Die Beklagte habe sich auch bei der IV-Stelle angemeldet. Sobald sie einen Termin bei der IV- Stelle erhalten habe, werde sie zusammen mit dem zuständigen SVA-Mitarbeiter über mögliche Integrationsmassnahmen in den Arbeitsmarkt sowie über eine allfällige Weiterbildung sprechen, die von der IV unterstützt werden könnte. Die Beklagte engagiere sich seit Dezember 2024 auch in einem Arbeitsversuch. Diese Arbeitsversuche seien vom Sozialamt erlaubt und erwünscht. Besonders darauf hinzuweisen sei, dass die Verantwortlichen der E._____, als Veranstalter des Kurses Kinder aus der Klemme, nachdem sie die Beklagte kennengelernt hätten, diese aufgrund ihrer sehr guten künstlerischen Fähigkeiten mit der Erstellung eines Einführungsvideos für ihren Kurs beauftragt hätten. All diese Arbeitsversuche zeigten ihr grosses Engagement, sich eine solide berufliche Laufbahn aufzubauen und ihre nachgewiesenen fachlichen Kompetenzen nicht zu verlieren. Sie sei entschlossen, sich in ihrem künstlerischen Tätigkeitsfeld beruflich zu etablieren und finanzielle Stabilität zu erreichen. Die Beklagte nun aus ihrem Arbeitsbereich herauszureissen, würde massive negative Auswirkungen auf ihre Genesung haben. Ihr grösstes berufliches Problem sei das Fehlen eines Zertifikats oder Diploms, welches in der Schweiz anerkannt werde, obwohl die Beklagte über eine grosse Pra-
- 26 xiserfahrung verfüge. Sie sei seit 1. April 2025 wieder zu 50 % erwerbsfähig. Diese Tatsache sei bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter zu berücksichtigen. Derzeit könne aufgrund des hängigen IV-Verfahrens nicht gesagt werden, was für Wiedereingliederungsmassnahmen für die Beklagte in Frage kämen und ab wann sie wieder in einem höheren Arbeitspensum erwerbstätig sein könne. Das aktuell erzielbare monatliche Einkommen der Beklagten liege zwischen CHF 1'500.– und CHF 2'000.– (act. 130 S. 3 ff.). 4.2.3.6. Am 24. April 2025 teilte die Beklagte mit, dass sie ab September 2025 den zweijährigen Masterstudiengang Bildende Kunst mit Schwerpunkt Künstliche Intelligenz an der S._____ beginnen werde. Ziel sei es, ihre beruflichen Chancen im Kulturbereich langfristig zu verbessern und ein entsprechendes Salär zu erzielen. Selbstverständlich bemühe sie sich parallel zum Studium um eine Teilzeitstelle (act. 135). 4.2.4. Würdigung 4.2.4.1. Es ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Beklagte mit ihrem aktuellen tatsächlichen Einkommen keinen Unterhalt für die Tochter bezahlen kann. Es ist deshalb zu prüfen, ob und ab wann ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Vorliegend wird also einerseits zu beantworten sein, ob und ab welchem Zeitpunkt sowie in welchem Umfang die Beklagte (wieder) wird erwerbstätig sein können, andererseits welches Gehalt sie bei allenfalls bejahter Erwerbsfähigkeit wird erzielen können. 4.2.4.2. Zeitpunkt und Umfang der Erwerbsfähigkeit 4.2.4.2.1. Die Beklagte reichte für die Zeitspanne Oktober 2024 bis Januar 2025 vier Arztzeugnisse ein, welche ihr für diese Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren (act. 107/1-2 und act. 120/1-2). Ab Februar 2025 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wird doch im Schreiben der P._____ vom 3. April 2025 von einer "aktuellen" Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Weitere Dokumente, insbesondere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Monate Mai oder Juni 2025 lagen bei Urteilsfällung nicht vor. Es ist deshalb grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2025 auszugehen, was nach einer Phase der
- 27 vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2025 und einer Phase der Teilarbeitsunfähigkeit (bis April 2025) auch nicht völlig unwahrscheinlich erscheint. Wie bereits unter Erw. I.15. ausgeführt, kann auf das nach Fristablauf (betreffend Wahrung des rechtlichen Gehörs) und nach Fällung des Urteils eingereichte Arztzeugnis für die Monate Mai und Juni 2025 nicht mehr eingegangen werden. 4.2.4.2.2. Wie der Kläger richtig ausführt, wurde die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht genauer substantiiert. So wurde nicht dargelegt, warum eine Arbeit oder mindestens Arbeitsversuche im künstlerischen Bereich möglich sind, nicht aber solche in anderen Bereichen, in welchen schneller ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt werden könnte. So war die Beklagte nachweislich auch während der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit mit verschiedenen Projekten beschäftigt. So dementierte sie nicht, dass sie am 5. Dezember 2024 unter ihrem Künstlernamen "M._____" einen Workshop zum Thema "…" abhielt und am 8. Dezember 2024 einen Auftritt in N._____ hatte. Vom 4. bis 23. Februar 2025 befand sie sich in O._____, wo sie am 21. Februar 2025 einen Auftritt hatte. Warum diese Auftritte und Projekte bei bestehender Arbeitsunfähigkeit, welche psychisch bedingt ist, möglich sein sollen, nicht aber zum Beispiel eine Erwerbstätigkeit im Gastrobereich im allgemeinen, ist nicht klar. Die Beklagte liess ausführen, dass ihr die künstlerischen Projekte Freude bereiten und ihr Selbstwertgefühl stärken; dies mag zwar verständlich und zutreffend sein, reicht aber als Erklärung, warum eine anderweitige Erwerbstätigkeit nicht möglich sein soll, nicht aus. Zudem wäre eine Tätigkeit auch ausserhalb des Gastrobereichs aufgrund der verschiedenen Ausbildungen der Beklagten und der auch schon versehenen Arbeiten durchaus denkbar. Die Beklagte hat aber keinerlei Suchbemühungen in anderen Bereichen behauptet und schon gar nicht dokumentiert. Soweit sie ausführen lässt, Arbeit solle Spass und Freude machen, man solle gerne arbeiten, ist zu sagen, dass dies grundsätzlich zutreffend ist, allerdings nur soweit möglich. Vorliegend ist die Beklagte aber Mutter einer Tochter und damit verpflichtet, hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit allen Mitteln voll auszuschöpfen, da diese Unterhaltspflicht den Wünschen der Eltern vorgeht. Ihre Erwerbstätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, den Bedarf ihrer Tochter zu decken und nicht darauf, ihre eigenen Projekte zu verwirklichen. Dies gilt auch dann, wenn
- 28 die Beklagte wiederholt psychische Schwierigkeiten hat und hatte und dies ein Erschwernis darstellt. Die Tochter ist gleichwohl nicht erst in einigen Jahren auf Unterhalt angewiesen. Sollte die Beklagte wegen ihrer psychischen Schwierigkeiten eine IV erhalten, könnte dies allenfalls anders eingeschätzt werden. In einem solchen Fall würde die Beklagte zudem eine Kinderrente erhalten, welche der Tochter zukommen würde. 4.2.4.2.3. Weitere Hinweise, dass die Beklagte durchaus arbeitsfähig wäre, finden sich auch in den weiteren von ihr eingereichten Unterlagen. So liess sie sich von Professor Q._____ der Hochschule R._____ am 2. April 2025 ein Empfehlungsschreiben für eine Stelle als "Teaching Assistant …" ausstellen (act. 130/3a). Auch dies belegt, dass sich die Beklagte selber zumindest im Umfang dieser 30 %-Stelle ebenfalls als arbeitsfähig erachtet. Zugleich hat sich die Beklagte offenbar für ein Masterstudium in "Fine Arts" angemeldet; so liegt ein Schreiben vom 10. April 2025 im Recht (act. 136), welches bestätigt, dass die Beklagte das Zulassungsverfahren zum Studium bestanden hat. Dieses Verhalten der Beklagten, welche zwar im künstlerischen Bereich will tätig sein können und sich auch ein Vollzeitstudium zutraut, sich gleichzeitig aber als zu 100 % und später als zu 50 % arbeitsunfähig erachtet, um in einem anderen Bereich zu arbeiten, welcher auch nicht als psychisch sehr belastend einzuschätzen ist – auch ausserhalb des Gastrobereichs –, muss als widersprüchlich gewertet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beklagte nicht spätestens ab Februar 2025 zumindest auf 50 %-Stellen beworben hat. Es ist insgesamt deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte ab Mai 2025 voll erwerbsfähig ist. 4.2.4.2.4. Grundsätzlich ist Parteien, welchen ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, eine Übergangsfrist einzuräumen, welche normalerweise drei bis sechs Monate beträgt. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Scheidungsverfahren bereits länger dauert und seit Mitte Juli 2024 – also seit bald elf Monaten – klar war, dass der Vater die alleinige Obhut für die Tochter erhält. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 wurde der Beklagten im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag betreffend Kinderunterhalt zudem mitgeteilt, dass ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'300.– angerechnet werde
- 29 - (act. 99A). Es war für die Beklagte damit vorhersehbar, dass sie ein höheres Einkommen als bisher wird erwirtschaften müssen. Die Beklagte hatte damit genügend Zeit, sich um eine entsprechende Stelle zu bemühen. Sie hat allerdings keinerlei Suchbemühungen für eine Stelle nachgewiesen, sondern wie erwähnt Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht und sich gleichzeitig um ihre künstlerische Karriere gekümmert. Es rechtfertigt sich daher, der Beklagten ab Mai 2025 (ausnahmsweise rückwirkend) ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.2.4.3. Höhe des (hypothetischen) Einkommens 4.2.4.3.1. Wie ausgeführt, kann gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts (BGE 128 III 4, E. 4a) ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um sowohl den eigenen Bedarf als auch denjenigen der Unterhaltsberechtigten zu decken. Dies gilt insbesondere dann, wenn es der Unterhaltspflichtige aus Nachlässigkeit oder freiwillig unterlässt, einen ausreichenden Verdienst zu erzielen. In solchen Fällen kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er in guten Treuen oder bei gutem Willen verdienen könnte (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3; BGE 128 III 4, E. 4a). 4.2.4.3.2. Die Beklagte stellte sich in den neusten Eingaben auf den Standpunkt, sie könne – ausgehend von einem 50 %-Pensum – ein Einkommen von monatlich CHF 1'500.– bis CHF 2'000.– erzielen. Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. Ausgehend davon, dass ihr ab Mai 2025 ein 100 %-Pensum zugemutet werden kann, ist von einem deutlich höheren Einkommen auszugehen. Auch die Beklagte selber hat noch im Oktober 2024 ausgeführt, dass sie ab Januar 2025 ein Einkommen von CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– erzielen könne. Dies zeigt, dass sie selber auch davon ausgeht, bei einem 100 %-Pensum CHF 4'000.– verdienen zu können. 4.2.4.3.3. Es erscheint auch möglich, dass sie einen Betrag in mindestens dieser Höhe erzielt. Die Beklagte verfügt über eine breite akademische Ausbildung und hat vielseitige berufliche Erfahrungen gesammelt. Sie hat nach eigenen Angaben einen Master in Philosophie und eine Ausbildung als Psychologin abgeschlossen. Sie hat in der Theaterbranche gearbeitet, eine Ausbildung im physischen Theater
- 30 absolviert und ist in verschiedenen kreativen Berufen tätig gewesen, unter anderem als selbständige Masseurin und Schmuckdesignerin. Sodann hat sie auch schon als selbstständige Psychologin gearbeitet und therapeutische Dienstleistungen angeboten. Ihre vielseitige Ausbildung und ihre Kompetenzen, auch sprachlicher Natur, eröffnen ihr zahlreiche berufliche Möglichkeiten, die es ihr ohne Weiteres ermöglichen, bei einer Vollzeitanstellung ein Einkommen von mindestens CHF 4'300.– zu erzielen. Dieser Betrag entspricht denn auch der Verdienstmöglichkeit der Beklagten z.B. im Gastrogewerbe, sofern das Trinkgeld mitberücksichtigt wird. Sie selber hat ausgeführt im Januar und Februar 2024 bei einem Pensum von 60 % im Gastrobereich CHF 2'191.– netto verdient zu haben. Hochgerechnet auf 100 % ergibt dies rund CHF 3650.– netto. Dies entspricht auch in etwa dem Mindestlohn gemäss Art. 10 des L-GAV für das Jahr 2025. Nebst dem Nettolohn ist auch noch das Trinkgeld zu berücksichtigen, welches im Gastrobereich faktisch Lohnbestandteil bildet. Auch wenn es dazu keine exakte Erhebungen gibt, wird in der Praxis doch von Beträgen in Höhe von 10-20% des Einkommens ausgegangen, wobei dabei vom Medianlohn ausgegangen wird, der noch etwas höher liegen dürfte als der bei der Beklagten berechnete. Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mit Trinkgeld ein Betrag von schnell einmal CHF 600.– bis CHF 700.– monatlich erzielt werden kann, was einem Trinkgeld von rund CHF 30.– täglich entspricht. Ausgehend von dieser Zahl kommt man auf ein erzielbares Einkommen von CHF 4'250.– bis CHF 4'350.– netto. Es rechtfertigt sich deshalb der Beklagten in der ersten Phase ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'300.– anzurechnen. 4.2.4.3.4. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte den Wunsch hegt, als Künstlerin und Kunstvermittlerin tätig zu sein. Ihre beruflichen Vorstellungen dürfen jedoch nicht über ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihrer Tochter gestellt werden. Wie ausgeführt, sind unterhaltsverpflichtete Eltern verpflichtet, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zu generieren (Urteil 5D_183/2017 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, E. 4.1.). Auch Arbeiten, die möglicherweise nicht ihren Wunschvorstellungen entsprechen oder in einem für sie unattraktiven Berufsfeld liegen, sind ihr zumutbar, um den notwendigen Unterhalt sicherzustellen. Die Bedürfnisse des Kindes haben Vorrang
- 31 und die Beklagte muss sicherstellen, dass sie in der Lage ist, den notwendigen Unterhalt zu leisten. Wenn sie weiterhin in ihrer gewählten künstlerischen Laufbahn arbeiten möchte, muss sie entsprechende Anstrengungen unternehmen, um eine Anstellung zu finden, die es ihr ermöglicht, ein Einkommen von mindestens CHF 4'300.– netto monatlich zu erzielen. Selbstredend steht es ihr frei, auch ausserhalb des Gastrobereiches, insbesondere auch in der Kunstbranche, eine Arbeit zu finden, mit welcher sie ein monatliches Einkommen von CHF 4'300.– netto erzielen kann. Gerade die Tatsache, dass sie von den Verantwortlichen der E._____ mit der Erstellung eines Einführungsvideos für den Kurs "Kinder aus der Klemme" beauftragt worden ist und dabei ein Honorar von CHF 1'700.– erhielt (act. 132/5), zeigt, dass die Beklagte allenfalls auch im Kunstbereich ein namhaftes Einkommen erzielen kann, wenn sie sich gesundheitlich wieder etwas mehr einbringen kann. 4.2.4.3.5. Sollte dies in ihrer aktuellen Branche aber nicht möglich sein, wird sie in Erwägung ziehen müssen, eine Festanstellung in einem anderen Berufsfeld zu suchen, etwa in der Gastronomie oder einem anderen Bereich, in dem sie ein verlässliches Einkommen erzielen kann und welches für sie allenfalls weniger belastend ist. Dies auch dann, wenn sie eine Zulassung für ein Studium hätte – zur Zeit ist dies nicht der richtige Zeitpunkt, ist die Tochter doch noch zu klein. Ihre bisherigen Versuche, als Künstlerin ihren Unterhalt zu bestreiten, haben sich als wirtschaftlich unzureichend erwiesen. Insofern ist es gerechtfertigt, ihr während der Phase I ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 4'300.– netto anzurechnen, da sie durch eine Vollzeittätigkeit in einem anderen Berufsfeld in der Lage wäre, dieses Einkommen zu erzielen und ihr dies sowohl möglich als auch zumutbar ist. 4.2.4.3.6. Im Hinblick auf Phase II rechtfertigt es sich sogar, von einem noch etwas höheren Einkommen auszugehen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Beklagte bis zum Beginn dieser Phase im Jahr 2027 gesundheitlich wird stabilisieren können. Danach sollte es ihr auch möglich sein, beruflich Fuss zu fassen, sich zu orientieren und eine neue angemessene Tätigkeit zu finden. Mit ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung sollte es ab mm. 2027 möglich sein, ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 5'000.– zu generieren. Sie hat über zwei Jahre Zeit
- 32 einen Job zu finden, der ihrer beruflichen Ausbildung entspricht. So könnte sie entweder als Therapeutin oder auch als Kunstschaffende Fuss fassen. Sollte sie ihr Psychologiestudium in der Schweiz anerkennen lassen können, dürfte gar ein deutlich höherer Lohn erzielbar sein. Ohne diese Anerkennung würde sie – wie selber ausgeführt – eher als Gesundheits- und Lebensberaterin tätig sein können. In diesem Bereich wäre ein Einkommen von CHF 5'000.– gerade noch zu erzielen. Auch als Kunstschaffende mit ihren Fähigkeiten und Erfahrungen sowie ihr Interesse an der zukunftsorientierten AI sollte dies möglich sein. Die Beklagte führt selber aus, dass sie auch als Künstlerin ein zum Leben ausreichendes Einkommen wird generieren können. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere aus dem Empfehlungsschreiben von Prof. Q._____, geht hervor, dass die Beklagte durchaus talentiert und auch gefragt ist. So hat sie beispielsweise auch die Verantwortlichen der E._____ überzeugt, so dass ihr diese einen Auftrag für die Erstellung eines Videos gaben. Mit zunehmender Bekanntheit dürfte auch die Nachfrage steigen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte auch als Kunstschaffende ein Einkommen von CHF 5'000.– wird generieren können. Der Beklagten ist damit in Phase II ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 5'000.– netto anzurechnen. 4.2.4.3.7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beklagte ihrer Unterhaltspflicht für C._____ überdies auch mit einem tieferen Einkommen von CHF 4'8000.– netto monatlich würde nachkommen können, bleibt ihr ausgehend von einem Einkommen von CHF 5'000.– doch gar ein Überschuss, welcher nicht verteilt wird. Mit anderen Worten bleibt der zu leistende Unterhaltsbeitrag ab einem Einkomme von CHF 4'800.– unverändert (vgl. Erw. III.6.1.). 4.3. Einkommen der Tochter Die Tochter C._____ erhält in Phase I die monatliche Kinderzulage von aktuell CHF 215.–. Ab Erreichen des 12. Altersjahres wird sich die Kinderzulage auf CHF 268.– erhöhen. Um nicht noch eine dritte Phase bilden zu müssen, rechtfertigt es sich, in Phase II von einem Durchschnittswert auszugehen. Davon ausgehend, dass C._____ bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs Unterhaltsbeiträge erhalten
- 33 wird, mithin während acht Jahren in Phase II, ergibt dies einen monatlichen Betrag von rund CHF 255.– ([2 x CHF 215.– + 6 x CHF 268.–] / 8). 4.4. Zusammenfassung Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Netto-Einkünfte zur Verfügung: Phase I Einkommen Kläger CHF 4'800.– (hypothetisches) Einkommen Beklagte CHF 4'300.– Kinderzulage für C._____ CHF 215.– Total CHF 9'315.– Phase II Einkommen Kläger CHF 4'800.– (hypothetisches) Einkommen Beklagte CHF 5'000.– Kinderzulage für C._____ CHF 255.– Total CHF 10'055.– 5. Bedarfsverhältnisse 5.1. Rechtliches 5.1.1. Bei der vom Bundesgericht als grundsätzlich verbindlich erklärten zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung (BGE 147 III 265 E. 6.6; BGE 147 III 301 E. 4; BGE 147 III 293 E. 4), ist, nachdem die finanziellen Mittel der Parteien festgestellt wurden, das familienrechtliche Existenzminimum zu bestimmen. Dabei handelt es sich nicht um eine fixe Grösse, vielmehr ist es abhängig vom vorhandenen Einkommen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ausgangspunkt bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (veröffentlicht in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.) und die dort festgesetzten Grundbeträge, wobei bei jedem Kind ein Wohnkostenanteil, welcher bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers in Abzug zu bringen ist, sowie die Fremdbetreuungskosten hinzuzurechnen sind. Zusätzlich sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge wie Kran-
- 34 kenkassenprämien, Schulkosten oder besondere Gesundheitskosten zum Grundbetrag hinzuzurechnen. 5.1.2. Soweit es die finanziellen Mittel nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligten zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2), wobei bei den Eltern insbesondere eine Kommunikationsund Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts, gegebenenfalls die Kosten für eine bereits bestehende Zusatzversicherung (VVG), die laufenden Steuern und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung Berücksichtigung finden dürfen. Desgleichen ist auch bei den Kindern das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf das familienrechtliche Existenzminimum, d.h. gegebenenfalls um die Kosten für eine bereits bestehende Zusatzversicherung (VVG) sowie einen auszuscheidenden Steueranteil zu erweitern. Verbleibt nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligter ein Überschuss, kann der Barbedarf des Kindes bzw. der dafür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch die Zuweisung eines angemessenen Überschussanteils erhöht werden. Damit hat das Bundesgericht klargestellt, dass alle übrigen Kinderkosten wie z.B. für Hobbys und Ferien zwingend aus einem Anteil am Überschuss (falls vorhanden) zu finanzieren sind. 5.2. Würdigung Nach Feststellung der verfügbaren Einkünfte und unter Berücksichtigung des der Beklagten anrechenbaren hypothetischen Einkommens ist vorliegend der Eigenbedarf der Familienmitglieder zu ermitteln, woraus sich die Basis für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge sowie die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen ergibt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend vom familienrechtlichen Bedarf auszugehen. a) Die Bedarfspositionen der Parteien präsentieren sich in der Phase I wie folgt: Kläger C._____ Beklagte 1) Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 400.– CHF 1'200.–
- 35 - 2) Wohn-, inkl. Nebenkosten CHF 1'333.– CHF 667.– CHF 1'207.– 3) Parkplatz CHF 150.– 4) Krankenkasse (KVG abzgl. IPV; inkl. VVG) CHF 306.– CHF 100.– CHF 277.- 5) ungedeckte Gesundheitskosten CHF 30.– CHF 6.– CHF 83.– 6) Fremdbetreuungskosten CHF 100.– 7) Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 100.– CHF 86.– 8) auswärtige Verpflegung CHF 176.– CHF 110.– 9) laufende Steuern CHF 234.– CHF 84.– CHF 180.– 10) Radio-/TV-Gebühren CHF 28.– CHF 28.– 11) Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.– CHF 30.– 12) Kommunikationskosten CHF 100.– CHF 100.– Gesamtbedarf der Parteien CHF 3'837.– CHF 1'357.– CHF 3'301.– Gesamtbedarf pro Haushalt CHF 5'194.– CHF 3'301.– Auf die einzelnen Positionen ist im Folgenden einzugehen: 1) Die Grundbeträge stützen sich auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG ("Richtlinien"). Der Grundbetrag für einen Elternteil, der nicht die Betreuung eines minderjährigen Kindes übernimmt und alleine lebt, beträgt CHF 1'200.–. Dem Elternteil, welcher die Betreuung eines minderjährigen Kindes übernimmt, ist ein Grundbetrag von CHF 1'350.– anzurechnen. Bei Kindern ist im Alter über 10 Jahre bis zu 18 Jahren (bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB) von einem Grundbetrag von CHF 600.– auszugehen. Davor ist – mithin bis zum Alter von 10 Jahren – ein Grundbetrag von CHF 400.– zu berücksichtigen. Der Kläger übernimmt die Betreuung für die gemeinsame Tochter und lebt mit ihr zusammen. Folglich beträgt der Grundbetrag für ihn CHF 1'350.–. C._____ ist knapp 8 Jahre alt, weshalb ihr ein Grundbetrag von CHF 400.– anzurechnen
- 36 ist. Die Beklagte lebt alleine und wird an der Betreuung der Tochter aktuell nicht wesentlich mehr als an Wochenenden teilhaben, weshalb bei ihr von einem Grundbetrag von CHF 1'200.– auszugehen ist. 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten, sind im familienrechtlichen Bedarf als Zuschlag zum Grundbetrag anzurechnen, wobei primär die effektiv bezahlten Wohnkosten (monatliche Mietzinse ohne Energiekosten mit Ausnahme von Aufwendungen für Heizungsenergie) massgeblich sind (FamPra.ch 2020, 314 ff., 355 ff.). Es sind nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, welche dem eigentlichen Wohnzweck dienen. Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt werden die Wohnkosten der Zürcher Praxis entsprechend prozentual nach "grossen und kleinen Köpfen" aufgeteilt, was bedeutet, dass die im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen doppelt und die Kinder einfach zählen (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ180018-O vom 7. Mai 2019, Erw. III.2.1.3.4; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ180022-O vom 29. März 2019, Erw. III.E.3.2.). Der Kläger lebt mit der minderjährigen Tochter zusammen in einer Wohnung, welche CHF 2'000.– im Monat kostet (act. 89/2). Ein solcher Mietzins erscheint für die Stadt Zürich ohne Weiteres angemessen, auch wenn die Beklagte lediglich einen Mietzins von CHF 1'700.– anerkennt (Prot. S. 28). Praxisgemäss entfallen folgend 1/3 der effektiven Wohnkosten und demnach CHF 667.– auf die Tochter und das Doppelte, nämlich 2/3 der Wohnkosten und demnach CHF 1'333.–, auf den Kläger. Die Beklagte hingegen verbleibt alleine in der ehelichen Wohnung, weshalb in ihrem Bedarf die entsprechenden Wohnkosten einzusetzen sind. Die von ihr geltend gemachten Mietkosten von CHF 1'207.– wurden von der Gegenseite anerkannt und sind belegt (act. 15/2). 3) Parkplatzkosten können berücksichtigt werden, sofern die Partei auf den Parkplatz angewiesen ist. Dem Auto des Klägers kommt vorliegend Kompetenzcharakter zu (vgl. sogleich Erw. III. 5.2. Ziff. 7), weshalb ihm die belegte monatliche Parkplatzmiete von CHF 150.– anzurechnen ist (act. 17/11).
- 37 - 4) Gemäss Richtlinien werden die Prämien der obligatorischen Krankenkasse an den Grundbedarf angerechnet. Bei durchschnittlich bis guten Verhältnissen können auch die Prämien für die nicht obligatorische Krankenkasse (VVG) zum Grundbedarf hinzugezählt werden (vgl. z.B. Urteil LE160066 des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. März 2017). Der Kläger macht eine monatliche KVG-Prämie von CHF 543.35 sowie eine VVG-Prämie von CHF 65.30 geltend (act. 24 S. 14 f.). Weiter reicht er einen Beleg ein, wonach er für das ganze Jahr 2022 eine Prämienverbilligung von CHF 851.40 erhalten hat (act. 89/3). Die Beklagte beziffert ihre monatliche KVG-Prämie inklusive Prämienverbilligung auf CHF 211.00 sowie die VVG- Prämie auf CHF 54.10. Die KVG-Prämie für die Tochter betrage gemäss Beklagter CHF 52.00 und die VVG-Prämie CHF 47.40 (act. 46 S. 26). Der Kläger geht bei der Tochter ebenfalls von einer VVG-Prämie von CHF 47.40 aus, setzt aber für die KVG-Prämie einen Betrag von CHF 130.35 ein (act. 87 S. 11). Da es die (durchschnittlichen) finanziellen Verhältnisse der Parteien – wie zu zeigen sein wird – gerade noch zulassen, dass sowohl die Kosten für die Krankenkassenbeiträge KVG als auch für die Krankenversicherung VVG berücksichtigt werden können, ist dem Kläger dafür ein monatlicher Betrag von CHF 306.– einzusetzen. Die entsprechende Position für die Beklagte beträgt CHF 277.–, für die Tochter CHF 100.–. Die Prämie des Klägers wurde gestützt auf den eingereichten Beleg (act. 26/5) sowie unter Abzug der geschätzten individuellen Prämienverbilligung (IPV) berechnet. Da der Kläger als Inhaber der alleinigen Obhut "nur" noch sein eigenes Einkommen sowie die erhaltenen Unterhaltsbeiträge versteuern muss, wird sein steuerbares Einkommen sinken und die individuelle Prämienverbilligung entsprechend höher ausfallen. Die Prämie der Beklagten und der Tochter sind durch die eingereichte Prämienrechnung vom 3. August 2024 (act. 92/3) so ausgewiesen. Die genannten Beträge können deshalb im Bedarf der Parteien so angerechnet werden. 5) Nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen sowie Zahnarztbehandlungen, sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (OGer ZH
- 38 - LE110015 vom 23.03.2012, E. III.D.2.d, mit Hinweis auf BGE 129 III 242 E. 4). Nicht zu berücksichtigen sind Dentalhygienekosten, da diese bereits im Grundbetrag berücksichtigt sind. Ausserdem sind Franchise und Selbstbehalte in der geltend gemachten Höhe zu belegen (FamPra.ch 2020 314 ff., 358 f., m.w.H.). Der Kläger schätzt seine monatlichen Gesundheitskosten auf CHF 50.– (act. 24 S. 14). Diese werden von der Beklagten lediglich im Umfang von CHF 30.– anerkannt (act. 46 S. 26). Die Beklagte macht für sich selbst ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich CHF 89.– geltend und für die Tochter C._____ von CHF 5.80 (act. 46 S. 26). Der Kläger bestreitet, dass der Beklagten Gesundheitskosten in dieser Höhe angefallen seien, da es sich bei den Behandlungen bei T._____, entsprechend einem Gesamtbetrag von CHF 540.–, um Wellnessbehandlungen gehandelt haben dürfte (act. 87 S. 10). Die Gesundheitskosten von C._____ wurden auch vom Kläger in der Höhe von CHF 5.80 geltend gemacht (act. 87 S. 11). Der Kläger hat keine Unterlagen eingereicht, welche seine geltend gemachten Gesundheitskosten in Höhe von CHF 50.– belegen würden. Es findet sich in den Unterlagen nur ein Auszug für die Steuererklärung 2022 (act. 17/14), wonach sich die im besagten Jahr selbstgetragenen Gesundheitskosten des Klägers auf rund CHF 360.– belaufen. Mithin ist dem Kläger in seinem Bedarf ein Betrag von monatlich CHF 30.– als ungedeckte Gesundheitskosten einzusetzen, was von der Beklagten auch anerkannt wurde. Bei der von der Beklagten eingereichten Abrechnung fällt tatsächlich auf, dass die Krankenkasse am 8. September 2023 zwei Rechnungen von T._____ in Höhe von CHF 360.– und CHF 180.– zurückgewiesen hat (act. 48/18). Die Beklagte musste diese selber bezahlen, weshalb sich ihre selbstgetragenen Gesundheitskosten in diesem Umfang erhöht haben. Nachdem es sich bei T._____, wie der Kläger korrekt ausführen lässt, wohl um einen Massagetherapeuten handelt, ist dieser Betrag bei den selbstgetragenen Gesundheitskosten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ist doch nicht ersichtlich, dass diese Behandlung medizinisch indiziert gewesen wäre. Trotzdem sind der Beklagten selbstzutragende Gesundheitskosten von CHF 83.– monatlich in ihrer Bedarfs-
- 39 berechnung zu berücksichtigen, ist doch aktenkundig, dass sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, wobei deren Ende noch nicht absehbar ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sowohl Franchise (CHF 300.–) als auch Selbstbehalt (CHF 700.–) jedes Jahr vollständig aufbrauchen wird, womit allein schon dadurch Kosten in Höhe von CHF 1'000.– anfallen werden. Damit ist ein Betrag von monatlich CHF 83.– ausgewiesen und ist entsprechend zu berücksichtigen. Die ausserordentlichen Gesundheitskosten der Tochter C._____ sind durch die eingereichten Belege des Jahres 2023 ausgewiesen (act. 48/18). 6) Die Beklagte macht für C._____ Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 74.– monatlich geltend (act. 46 S. 27 f.). Der Kläger macht geltend, dass die Fremdbetreuungskosten ein Vielfaches höher seien, da C._____ vier Mal pro Woche über Mittag im Hort verpflegt werde und überdies drei Mal pro Woche auch nach der Schule den Hort besuche. Es sei deshalb mit monatlichen Kosten von CHF 330.– zu rechnen (act. 87 S. 11 f.). Die Fremdbetreuungskosten für C._____ betrugen im Jahr 2023 CHF 892.–, mithin CHF 74.– monatlich (act. 48/21). Entgegen den Ausführungen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass sich die zu leistenden Hortbeiträge anhand eines erzielten Einkommens von CHF 100'000.– bemessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Klägers (unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Beklagten) massgeblich sein wird, weshalb von einem deutlich tieferen Beitragsfaktor – als von CHF 100'000.– auszugehen sein wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass in der Stadt Zürich flächendeckend Tagesschulen eingeführt werden resp. schon eingeführt worden sind. Die gebundenen Mittage an Tagesschulen werden zu einem Einheitspreis von CHF 6.00 angeboten. Weiter werden nach dem obligatorischen Schulunterricht meistens noch Aufgabenstunden oder Freizeitaktivitäten angeboten, so dass auf einen Nachmittagshort zumindest teilweise verzichtet werden kann. Ebenso ist festzuhalten, dass an einem Tag pro Woche die Betreuungsverantwortung für die Tochter nach Schulschluss bei der Beklagten liegt. Die Parteien haben nicht ausgeführt, dass auch in den Schulferien Betreuungskosten anfallen wür-
- 40 den. Unter Berücksichtigung der Schulferien (13 Wochen pro Jahr) dürften Fremdbetreuungskosten von CHF 100.– monatlich angemessen sein. In diesem Umfang sind sie zu berücksichtigen. 7) Für Fahrten zum Arbeitsplatz macht der Kläger (nebst den Kosten für den Parkplatz) monatliche Kosten für sein Auto in der Höhe von CHF 100.– geltend. Er lässt ausführen, dass er für seine Arbeit zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Einerseits befinde sich seine Arbeitgeberin in U._____, andererseits fahre er mit dem Auto zu seinen Arbeitseinsätzen (act. 16 S. 4 f.; act. 24 S. 15). Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Mobilitätskosten und erklärt, diese seien nicht belegt. Der Kläger erhalte einen Betrag für die Privatnutzung seines Geschäftsfahrzeuges in Höhe von CHF 150.– pro Monat, weshalb seine Fahrtkosten bereits abgegolten seien (act. 46 S. 27). Die Beklagte erklärt, selber für ihre berufliche Tätigkeit ein Halbtax-Abo sowie ein Monatsabo in V._____ zu benötigen. Diese monatlichen Kosten beziffert sie auf CHF 125.– (act. 46 S. 27). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte lediglich ein Jahresabo der Stadt V._____ benötige, was CHF 90.– monatlich koste (act. 87 S. 11). Von der Beklagten wurde nicht bestritten, dass das Auto für den Kläger ein Kompetenzstück ist. Dies ist auch zutreffend, ist der Kläger doch in seinem Beruf auf ein Auto angewiesen, um zu den verschiedenen Einsatzorten zu gelangen. Was die Höhe der Kosten anbelangt, so ist festzuhalten, dass dem Kläger neben dem Parkplatz, welcher separat berücksichtigt wurde, auch noch Benzin-, Reparatur- und Versicherungskosten anfallen. Die CHF 100.– erscheinen deshalb neben den CHF 150.– des Arbeitsgebers für die Privatnutzung des Autos durchaus angemessen und sind entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind bei der Beklagten ebenfalls hypothetische Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Der Beklagten sind deshalb Kosten im Umfang von CHF 86.– zuzugestehen, was den Kosten für ein ÖV-Abo in der Stadt V._____ entspricht, sofern die Beklagte dort Wohnsitz bezieht. Sollte sie in der Stadt Zürich wohnhaft bleiben, wären mit
- 41 dem Betrag von CHF 86.– auch die monatlichen Kosten für ein Jahresabo der Zone 110 abgedeckt. Ein Halbtaxabo erscheint dagegen nicht erforderlich und wurde auch nicht belegt. 8) Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG können Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zwischen CHF 9.– bis CHF 11.– für jede Hauptmahlzeit gewährt werden (BlSchKG 2009 S. 2). Praxisgemäss werden in Zürich bei einem 100 % Pensum Verpflegungsspesen in der Höhe von CHF 220.– gewährt. Der Kläger beantragt dem Gericht, für seine diesbezüglichen Auslagen – entsprechend seinem Erwerbspensum von 80 % – einen Betrag von CHF 176.– im Bedarf zu berücksichtigen (act. 24 S. 15). Die Beklagte anerkennt diesen Betrag lediglich im Umfang von CHF 160.– (act. 46 S. 27). Für sich selber macht sie Kosten für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 120.– geltend (act. 46 S. 27). Der Kläger will der Beklagten – unter Annahme eines 100 %-Pensums – Kosten in Höhe von CHF 220.– anrechnen. Der Kläger arbeitet in einem 80 %-Pensum und verpflegt sich mehrheitlich auswärts. Vorliegend sind ihm deshalb Kosten von monatlich CHF 176.– (80 % von CHF 220.–) anzurechnen. Warum die Beklagte ihm nur CHF 160.– anrechnen will, hat sie nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hinsichtlich einer Stelle mit einem Pensum von 100 % sind bei der Beklagten praxisgemäss (hypothetische) Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Da bei ihr von einer Tätigkeit im Gastgewerbe ausgegangen wird, ist jedoch nur ein Betrag von CHF 110.– zu berücksichtigen, besteht doch im Gastgewerbe praktisch immer die Möglichkeit sich am Arbeitsplatz stark vergünstigt oder gar gratis zu verpflegen. Auch sonst wurde nicht ausgeführt, die Beklagte würde sich immer auswärts verpflegen müssen. 9) Betreffend die monatlichen Steuerbetreffnisse ist zu berücksichtigen, dass einzig die laufenden Steuern in die Bedarfsberechnung gehören. Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da die Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt und
- 42 sie zugleich aber auch als Position des familienrechtlichen Bedarfs selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhaltsbeitrages ist. Eine präzise ziffernmässige Berechnung ist somit weder möglich noch anzustreben. Vorliegend kann der Steueranteil zunächst so festgelegt werden, als erhielte der Kläger für seine Tochter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 1'000.– pro Monat (vgl. Erw. III. Ziff. 6.). Der Kläger macht für sich eine Steuerlast von monatlich CHF 500.– geltend (act. 87 S. 8). Die Beklagte anerkennt beim Kläger Kosten für laufende Steuern im Umfang von CHF 100.– (act. 46 S. 28). Basierend auf dem erläuterten Einkommen und der Zuhilfenahme des Steuerrechners des Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechners und unter Beachtung des Steuerfusses der Gemeinde Zürich ist der Steuerbetrag des Klägers mit CHF 234.– und derjenige von C._____ mit CHF 84.– zu berücksichtigen. Beide Parteien schätzen die Steuerbelastung der Beklagten auf CHF 100.– pro Monat (act. 87 S. 10 und act. 90 S. 2). Im Lichte des der Beklagten anzurechnenden (hypothetischen) Einkommens und der von ihr zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist allerdings unter Zuhilfenahme des Steuerrechners des Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechners der Steuerbetrag der Beklagten mit CHF 180.– zu berücksichtigen. 10) Die Auslagen für die Radio- und Fernsehgebühren betragen für einen Privathaushalt jährlich CHF 335.– (Art. 57 lit. a der Radio- und Fernsehverordnung). Auf den Monat umgerechnet ist somit beiden Parteien ein Betrag von gerundet CHF 28.– anzurechnen, welcher im Bedarf zu berücksichtigen ist. Dies wurde von beiden Parteien auch so geltend gemacht (act. 24 S. 15; act. 46 S. 24). 11) In Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind ebenfalls angemessene Versicherungspauschalen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Bedarf zu berücksichtigen, drängt sich der Abschluss solcher Versicherungen doch auf. Gemäss der Praxis der Zürcher Gerichte entspricht das in der Regel pro Haushalt einem monatlichen Betrag von CHF 30.–. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb von der diesbe-
- 43 züglichen Praxis der Zürcher Gerichte abgewichen werden müsste. Es ist somit eine Pauschale in der Höhe von CHF 30.– zu berücksichtigen, welche im Bedarf beider Parteien anzurechnen ist. Auch diesbezüglich haben die Parteien keine abweichenden Anträge gestellt (act. 24 S. 15; act. 46 S. 24); praxisgemäss nicht berücksichtigt werden kann hingegen die vom Kläger geltend gemachte Rechtsschutzversicherung (act. 24 S. 15), diese ist aus seinem Überschuss zu finanzieren. 12) Bei den Kosten für Telefon und Internet ist gemäss Praxis der Zürcher Gerichte in der Regel pro Haushalt ein Betrag von CHF 120.– für Internetanschluss, Mobiltelefonie, Festnetzanschluss und allfällige Kabel- oder Satelliten- TV anzurechnen. Sind ältere Kinder auf ein Mobiltelefon angewiesen, was in aller Regel der Fall ist, sind die entsprechenden Kosten in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Je nach Alter und Leistungsfähigkeit der Eltern ist ein Betrag zwischen CHF 10.– und CHF 50.– einzusetzen. Höhere Kosten sind aus einem allfälligen Überschuss zu decken (FamPra.ch 2020, 314 ff., 355 ff., m.w.H.). Sowohl der Kläger als auch die Beklagte machen geltend, für Telefon und Internet Kosten im Umfang von CHF 120.– zu haben (act. 87 S. 6 und act. 90 S. 2). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien, von den Beträgen gemäss der Praxis der Zürcher Gerichte leicht abzuweichen. Den Parteien sind je CHF 100.– für Telefon und Internet anzurechnen, die gemeinsame Tochter befindet sich in einem Alter, in welchem noch keine Kommunikationskosten berücksichtigt werden müssen. Erfahrungsgemäss reichen CHF 100.– zur Deckung der effektiv anfallenden Kosten für Telefon und Internet; will eine Partei teurere Abos abschliessen, müsste sie die entsprechenden Kosten aus ihrem Überschuss bezahlen. b) Die Bedarfspositionen der Parteien präsentieren sich in der Phase II wie folgt: Kläger C._____ Beklagte 1) Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 600.– CHF 1'200.–
- 44 - 2) Wohn-, inkl. Nebenkosten CHF 1'333.– CHF 667.– CHF 1'207.– 3) Parkplatz CHF 150.– 4) Krankenkasse (KVG abzgl. IPV; inkl. VVG) CHF 306.– CHF 100.– CHF 277.– 5) ungedeckte Gesundheitskosten CHF 30.– CHF 6.– CHF 83.– 6) Fremdbetreuungskosten CHF 100.– 7) Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 100.– CHF 86.– 8) auswärtige Verpflegung CHF 176.– CHF 220.– 9) laufende Steuern CHF 262.– CHF 124.– CHF 228.– 10) Radio-/TV-Gebühren CHF 28.– CHF 28.– 11) Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.– CHF 30.– 12) Kommunikationskosten CHF 100.– CHF 100.– Gesamtbedarf der Parteien CHF 3'865.– CHF 1'597.– CHF 3'459.– Gesamtbedarf pro Haushalt CHF 5'462.– CHF 3'459.– Nachfolgend wird nur auf jene Positionen eingegangen, die im Vergleich zu Phase I einer Änderung im Betrag oder in der Begründung unterliegen, mithin auf die Positionen "1) Grundbetrag", "8) auswärtige Verpflegung" sowie "9) laufende Steuern": 1) Die Grundbeträge stützen sich – wie bereits ausgeführt – auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Da bei Kindern im Alter über 10 Jahren von einem Grundbetrag von CHF 600.– auszugehen ist und C._____ in Phase II dieses Alter erreicht haben wird, ist neu ein Betrag von CHF 600.– in ihrer Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Die Grundbeträge der Parteien bleiben gleich. Sie würden sich allenfalls ändern, wenn neue Wohnverhältnisse gegeben wären. Anhaltspunkte dafür gibt es zum aktuellen Zeitpunkt aber nicht. 8) Wie erwähnt werden in Zürich bei einem 100 % Pensum Verpflegungsspesen in der Höhe von CHF 220.– gewährt. Da der Beklagten in Phase II eine Tätigkeit ausserhalb der Gastrobranche zugemutet wird, sind ihr deshalb auch pra-
- 45 xisgemäss CHF 220.– als Kosten für die auswärtige Verpflegung im Bedarf zu berücksichtigen. 9) Vorliegend ist der Steueranteil in Phase II zunächst so festzulegen, als erhielte der Kläger Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total CHF 1'300.– pro Monat (vgl. Erw. III. Ziff. 6.2). Basierend auf dem erläuterten Einkommen sowie unter erneuter Zuhilfenahme des Steuerrechners des Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechners und unter Beachtung des Steuerfusses der Gemeinde Zürich ist der Steuerbetrag des Klägers mit CHF 266.– und derjenige von C._____ mit CHF 122.– zu berücksichtigen. Der Steuerbetrag der Beklagten ist mit CHF 255.– zu berücksichtigen. 6. Unterhaltsberechnung 6.1. Absehen von einer Überschussverteilung Stellt man die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien gegenüber, resultiert in beiden Phasen ein Überschuss. In Phase I fällt er im Haushalt des Vaters an, in Phase II in beiden Haushalten. Von einer grundsätzlich möglichen Überschussverteilung ist allerdings vorliegend abzusehen, erschiene sie doch unbillig und stellten beide Parteien keinen Antrag auf nachehelichen Unterhalt. Die Parteien leben auch schon seit längerer Zeit getrennt und es bestünden im vorliegenden Scheidungsverfahren auch keine Gründe, die dafür sprechen würden, dass im Sinne einer nachehelichen Solidarität der eine Haushalt am Überschuss des anderen partizipieren können sollte. Zudem ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vater seit geraumer Zeit die alleinige Obhut für C._____ innehat und sich deshalb hauptsächlich um deren Betreuung kümmert. Es ist damit sowieso gerechtfertigt, dass er über einen viel höheren Überschuss in seinem Haushalt verfügt als die Beklagte in ihrem, da er für die unregelmässigen Kosten von C._____ wie z.B. für Hobbies wird aufzukommen haben. Es ist damit keine Überschussverteilung vorzunehmen. 6.2. Betreuungsunterhalt
- 46 - Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger – wie ausgeführt – in der Lage ist, seinen Bedarf selber zu decken. Da er kein betreuungsbedingtes Manko zu verzeichnen hat, ist somit