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Zürich Obergericht Weitere Kammern 31.03.2025 FE230114

March 31, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,207 words·~1h 6min·6

Summary

Scheidung auf Klage

Full text

Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE230114-A/U/vg Mitwirkend: Bezirksrichterin M. Lepek Gretsch sowie Gerichtsschreiberin V. Grillone Teilurteil vom 31. März 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Scheidung auf Klage

- 2 - Eingang: 4. Dezember 2023 Rechtsbegehren der Klägerin (sinngemäss): 1. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011 und D._____, geb. am tt.mm.2016 sei allein der Klägerin zu übertragen. 2. Die gemeinsamen Kinder seien unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen. 3. Auf die Festlegung eines Kontaktrechts zwischen den Kindern und dem Beklagten sei zu verzichten. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die beiden Kinder Unterhalt in Höhe von mindestens Fr. 3'982 (davon Fr. 1'372.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin jeweils auf den ersten des Monats, erstmals rückwirkend per 1. Juli 2024. 5. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die ausserordentlichen Kosten der Zahnbehandlung von D._____ Fr. 2'377.– zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten seien vollständig der Klägerin gutzuschreiben. 8. Auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien sei zu verzichten. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten (sinngemäss): 1. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2016 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 2. Es seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 3. Es sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder während insgesamt vier Wochen pro Jahr zu betreuen, davon jeweils zwei Wochen am Stück. Es sei vorzumerken, dass die Eltern die Betreuungszeiten zu Beginn eines jeden Jahres absprechen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, so hat in geraden Jahren die Klägerin das Wahlrecht und in ungeraden Jahren der Beklagte. 4. Es sei vorzumerken, dass der Beklagte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 5. Es seien die Erziehungsgutschriften der Klägerin gutzuschreiben. 6. Es seien die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge hälftig auszugleichen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. April 2015 in E._____, Lettland, geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2016, hervorgegangen. 2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 4. Dezember 2023, machte die Klägerin am hiesigen Gericht eine Klage auf Scheidung anhängig (act. 1 bis act. 3/1-2). 3. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurden die Eheschutzakten des hiesigen Bezirksgerichts mit der Geschäfts-Nr. EE230030-A unter act. 6 beigezogen (act. 5 und act. 6). 4. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 wurden die Parteien auf 7. März 2024, 08.15 Uhr, zur Einigungsverhandlung vorgeladen (act. 12). 5. Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. März 2024 der Scheidungsgrund festgestellt, zwischen den Parteien jedoch keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 7. März 2024 eine einmal um 30 Tage erstreckbare Frist von 60 Tagen angesetzt, um schriftlich die Klagebegründung zu erstatten (Prot. S. 4 und act. 28). 6. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 25. Juni 2024, reichte die Klägerin innert erstreckter Frist die schriftliche Klagebegründung samt Beilagen ein (act. 32 bis act. 33/28-39). 7. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 setzte das Gericht dem Beklagten eine einmal um 30 Tage erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um schriftlich die Klageantwort zu erstatten (act. 34). 8. Mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 12. November 2024, reichte der Beklagte innert erstreckter Frist die schriftliche Klageantwort samt Beilagen ein (act. 38 bis act. 40/7-9).

- 4 - 9. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 20. Februar 2025, 08.30 Uhr, vorgeladen (act. 41). Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Poststempel: 16. Dezember 2024), hierorts eingegangen am 17. Dezember 2024, darum von der persönlichen Erscheinungspflicht dispensiert zu werden, da er in Kolumbien lebe. Zudem erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beklagten, ob nicht fälschlicherweise zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen worden sei (act. 44). 10. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 20. Februar 2025, 08.30 Uhr, vorgeladen. Zudem wurde der Beklagte aufgefordert, sich per Videotelefonie zur Hauptverhandlung zuzuschalten (act. 45). 11. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 erstattete die Klägerin die Replik und der Beklagte die Duplik. Zudem wurden die Parteien befragt (Prot. S. 8 ff.). Anschliessend wurden Vergleichsgespräche geführt, anlässlich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend den Scheidungspunkt und das Güterrecht schliessen konnten (Prot. S. 21 und act. 50). Hernach nahm die Klägerin Stellung zur Parteibefragung. Der Beklagte verzichtete darauf (Prot. S. 21 f.). 12. Die Kinder der Parteien erklärten keine Kinderanhörung zu wünschen (act. 54 bis act. 55). 13. Nachdem die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 darum ersuchte, wurde mit Verfügung und Teilurteil vom 4. März 2025 das Begehren der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen, es wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klägerin Rechtsanwalt MLaw X._____ und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Teilvereinbarung vom 20. Februar 2025 richterlich genehmigt und vorgemerkt (act. 56). 14. Das Verfahren erweist sich betreffend die strittig gebliebenen Punkte als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 5 - II. Elterliche Sorge 1. Parteistandpunkte 1.1. Die Klägerin beantragt, es sei ihr die elterliche Sorge alleine zuzuweisen. Sie führt im Wesentlichen Folgendes dazu aus: Nach der Trennung hätten die Parteien im Oktober 2023 eine Trennungsvereinbarung geschlossen, welche vorsah, dass die Klägerin die alleinige Obhut über die Töchter C._____ und D._____ inne hatte und der Beklagte berechtigt und verpflichtet war, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu betreuen. Zu Beginn habe der Beklagte die Betreuungsverantwortung zuverlässig wahrgenommen. Doch schon im Dezember 2023 habe die Zuverlässigkeit nachgelassen und er habe die Kinder ohne ersichtlichen Grund nicht mehr regelmässig jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch genommen. Schon darunter hätten die Kinder sehr gelitten. Die jüngere Tochter habe unter Schwindel und Müdigkeit gelitten und beide Kinder seien sehr traurig gewesen und hätten oft geweint. Zudem habe die ältere Tochter die Klägerin gefragt, weshalb sie so viel Geld wolle, was zeige, dass der Beklagte die Kinder in die Scheidungsbelange involviere und so versuche die Kinder zu manipulieren. Schliesslich habe der Beklagte seinen Wohnsitz nach Kolumbien verlegt. Für die Ausübung der elterlichen Sorge sei der persönliche Kontakt mit dem Kind unabdingbar. Dies finde vorliegend nur sehr eingeschränkt statt. Der Beklagte telefoniere ab und an mit den Töchtern, doch nehme er die Verantwortung als Vater nicht wahr. Er habe die Kinder nicht mehr jedes zweite Wochenende betreut und keinen Unterhalt mehr bezahlt. Er interessiere sich zudem nicht für die medizinische oder schulische Entwicklung der Kinder. Vielmeh 1.2. .0r bezwecke er mit seinen Anrufen mehr die Manipulation der Kinder, indem er ihnen vorschwärme, wie schön es in Kolumbien sei und mit ihnen Ferienpläne mache. Wenn die Klägerin dann ihr Veto einlege, schiebe der Beklagte die Schuld auf sie, was die Kinder gegen die Klägerin aufbringe. Der Beklagte habe die Klägerin bis heute nicht über seine Auswanderung nach Kolumbien orientiert. Vielmehr sei sie vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Auch die Kinder habe er nicht adäquat darüber orientiert. Im Übrigen habe der Beklagte seine Besuche – in der Zwischenzeit sei er ca. vier Mal von Kolumbien zurückgekehrt – nie rechtzeitig an-

- 6 gekündigt, sondern immer spontan gemeldet, dass er vorbeikomme, um die Kinder zu besuchen. Dies zeige auf, dass der Beklagte nicht gewillt sei, mit der Klägerin über die Kinderbelange zu kommunizieren und sein Verhalten dem Kindeswohl schade, da er sich nicht damit auseinandersetze, was für die Kinder gut sei. Im Übrigen habe die Klägerin kürzlich eine Zahnbehandlung für die Tochter D._____ organisieren müssen. Als sie diese mit dem Beklagten habe besprechen wollen, habe dieser lediglich geäussert, dass sie diese in Deutschland durchführen lassen solle, da es dort günstiger sei. Er habe sich nicht mit der effektiven Problematik auseinandergesetzt und auch nichts daran bezahlt, weshalb die Klägerin auf die Hilfe des Sozialamtes angewiesen gewesen sei. Genau dieses Verhalten könne in Zukunft zu Verzögerungen bei notwendigen medizinischen Behandlungen führen, was eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Weiter sei zu bedenken, dass der Beklagte insbesondere aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und Kolumbien nicht in die schulische oder gesundheitliche Entwicklung der Kinder eingebunden sei. Es sei ihm nicht möglich an Elternabenden oder Ähnlichem teilzunehmen oder mit Ärzten und weiteren Fachpersonen auszutauschen. Der Beklagte habe aufgrund der Distanz zu den Kindern, nicht die notwendigen Grundlagen, um sich ein Bild zu machen, welche Entscheidungen im Wohle der Kinder seien (act. 32 S 1. ff. und act. 48 S. 1 ff.). 1.3. Der Beklagte beantragt, es seien die beiden Kinder der Parteien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen. Er führt im Wesentlichen aus, dass alleine der Umstand, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nach Kolumbien verlegt habe, nicht zwingend zum Entzug des Sorgerechts führe. Das Sorgerecht sei nur dann zu entziehen, wenn der Weiterbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl gefährde. Das sei allein aufgrund räumlich auseinanderliegenden Wohnorten der Eltern nicht der Fall, nicht einmal wenn der Atlantik dazwischen liege. Bei der elterlichen Sorge seien wichtige Entscheidungen, nicht Alltagsentscheidungen gemeinsam zu treffen. Mit den heutigen Kommunikationsmitteln würden solche Entscheide innert Kürze getroffen werden können. Es spiele keine Rolle, ob der Beklagte in F._____ [Deutschland] oder in Kolumbien lebe, die Nachrichten würden ihn annähernd gleich schnell erreichen. Es sei letztlich nicht ersicht-

- 7 lich, wie und warum das Kindeswohl beim Weiterbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährdet sein solle (act. 38 S. 2 ff.). 1.4. Auf die Ausführungen anlässlich der Parteibefragung (Prot. S. 10 ff.) ist im Rahmen der Würdigung, sofern notwendig, näher einzugehen. 2. Rechtliches 2.1. Die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern ist der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 143 III 193, E. 3; 141 III 328, E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 IIII 617, E. 3.2.3). Ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von der Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge keineswegs regelmässig, sondern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen rechtfertigen. Unabdingbar ist eine an den konkreten Verhältnissen orientierte Einzelfallprüfung (BGE 141 III 472 E. 4.7; BGer 5A_969/2019 vom 22. April 2020, E. 4.3.1). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn es unmittelbar unter dem elterlichen Konflikt leidet (BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020, E. 3.2). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die anhaltenden Konflikte dazu führen, dass wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden (BGE 146 III 313 E. 6.2.3 ff.). Die Gefährdung des Kindeswohls muss konkret und durch tatsächliche Feststellungen erstellt sein (BGE 142 III 197 E. 3.7). 2.2. Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht (BGE 136 III 353 E. 3.1 S. 356; BGer 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1). Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert vorab, dass der Sorgerechtsin-

- 8 haber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197, E. 3.5). 2.3. Der Umzug eines Elternteils ins Ausland kann ebenfalls die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil notwendig machen. Dennoch sollte die gemeinsame elterliche Sorge auch bei grosser örtlicher Distanz der Regelfall bleiben. Entscheidend erscheint die Frage, ob trotz der i.d.R. grösseren geografischen Distanz die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge notwendige Abstimmung zwischen den Eltern und dem Kind möglich ist (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 16). 3. Würdigung 3.1. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte zeige kein Interesse an den Kindern, führe mit ihr keine Gespräche über wichtige Fragen die Kinder betreffend und reagiere nicht auf Mitteilungen (Prot. S. 12). Dies bestätigt auch der Beklagte, der die Kontaktaufnahme eingestellt habe, da keine Antworten erfolgten, weil die Klägerin wahrscheinlich auch gar keine Zeit dafür habe. Wie eine gemeinsame elterliche Sorge unter diesen Umständen praktisch umgesetzt werden solle, kann der Beklagte anlässlich seiner Parteibefragung auch nicht darlegen (Prot. S. 16 f.).

- 9 - 3.2. Ein Mindestmass an Kommunikationswille ist zwischen den Parteien nicht vorhanden. So sind die Parteien nach übereinstimmenden Ausführungen nicht in der Lage, über wesentliche Kinderbelange zu kommunizieren oder gemeinsame Entscheidungen für die Kinder zu treffen. Die Kinder sind 9 und 14 Jahre alt und nehmen gemäss den glaubhaften Schilderungen der Klägerin die elterlichen Konflikte deutlich wahr. Dies erstaunt aufgrund des Alters der Kinder sodann auch nicht weiter. Den Parteien gelingt es offenbar nicht, die Paarebene von der Elternebene zu trennen und sich auf eine konstruktive, auf Kinderbelange beschränkte Kommunikation zu beschränken. So bestätigen beide, lediglich Besuchstermine zu koordinieren, während Absprachen über wichtige Kinderbelange fehlen würden und nicht möglich seien (Prot. S. 12 ff.). Diese Kommunikationsunfähigkeit der Kindseltern führt dazu, dass wichtige Entscheidungen zugunsten der Kinder verzögert werden, wie am Beispiel der zahnärztlichen Behandlung von D._____ ersichtlich wurde. Der Beklagte zeigte in diesem Zusammenhang kein ausreichend ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und beteiligte sich weder an der Entscheidfindung noch an der Finanzierung. Dass sich diese Kommunikationsunfähigkeit chronifiziert hat, zeigt sich sodann exemplarisch daran, dass sich die Kommunikation zwischen der Klägerin und dem Beklagten seit ihrer Trennung im Jahr 2019 nach und nach verschlechterte und schliesslich darin mündete, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nach Kolumbien verlegt hat, ohne vorgängige Information der Klägerin oder der Kinder. 3.3. Die Ausführungen des Beklagten, wonach seine Wohnsitzverlegung alleine nicht dazu führen könne, dass ihm die elterliche Sorge entzogen werde, trifft grundsätzlich zu. Vorliegend erfolgte die Wohnsitzverlegung des Beklagten nach Kolumbien im April 2024, jedoch wie bereits ausgeführt ohne vorgängige Information der Klägerin oder der Kinder, was die bereits belastete Situation zwischen den Eltern zusätzlich verschärfte. Die räumliche Distanz und Zeitverschiebung erschweren sodann eine substanzielle Beteiligung des Beklagten am Alltag der Kinder erheblich. Der Beklagte behauptet weiter, täglich telefonischen Kontakt mit den Kindern zu pflegen, verweigert jedoch Auskünfte über die Inhalte, was Zweifel an der Qualität dieses Kontakts begründet. Ausserdem ist der persönliche Kontakt des Beklagten zu den Kindern allein nicht ausreichend, um die Interessen der Kinder umfassend

- 10 zu erfassen. Zum einen ist nicht sichergestellt, dass die Kinder alle wichtigen Informationen vollständig und richtig weitergeben, und zum anderen können sie altersbedingt oft nicht genau einschätzen, was bestimmte Entscheidungen für sie bedeuten und welche Tragweite diese haben. 3.4. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge in der vorliegenden Situation das Kindeswohl gefährdet. Einerseits leiden die beiden Töchter der Parteien unter der Situation. Andererseits führt die anhaltende Kommunikationsblockade zu einer Handlungsunfähigkeit der Eltern, wodurch erforderliche Entscheide nicht zeitnah getroffen werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte in Kolumbien lebt und am Leben der Kinder zu wenig beteiligt ist – einerseits aufgrund der mangelnden Kommunikation mit der Klägerin und andererseits aufgrund der Distanz, welche die Anwesenheit an Elternabenden, Arztbesuchen etc. verunmöglicht – um wichtige und notwendige Entscheidungen für die Kinder zu treffen. Die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin schafft Klarheit und gewährleistet eine rasche und kindeswohlorientierte Entscheidfindung. So wird die notwendige Stabilität und Kontinuität im Lebensumfeld der Kinder sichergestellt und einer weiteren Beeinträchtigung des Kindeswohls entgegengewirkt. III. Obhut und Besuchsrecht 1. Parteistandpunkte 1.1 Die Klägerin beantragt, die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011 und D._____, geb. am tt.mm.2016, seien unter der alleinigen Obhut von ihr zu belassen. Auf ein Kontaktrecht zwischen den Kindern und dem Beklagten sei zu verzichten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beklagte in Kolumbien lebe. Die Klägerin stelle sich nicht gegen einen persönlichen Kontakt zwischen dem Beklagten und den Kindern. Sie wolle jedoch nicht, dass dieser die Kinder mit nach Kolumbien nehme. Einerseits da sie keinerlei Informationen darüber habe wo und unter welchen Umständen der Beklagte in Kolumbien lebe. Andererseits könne aufgrund der mangelnden Absprachefähigkeit nicht garantiert werden, dass er die Kinder nach Ablauf der Ferien anstandslos in die Schweiz bringe. Zudem habe die

- 11 ältere Tochter C._____ in letzter Zeit wenig Interesse gezeigt den Beklagten zu sehen. Die Unsicherheit, ob der Beklagte die Betreuungsverantwortung wahrnehmen würde oder nicht, habe sie verunsichert und verletzt. Aus diesen Gründen erscheine eine Festlegung einer Betreuungsregelung nicht sinnvoll. Die Besuche des Beklagten seien individuell – unter Einbezug der Kinder abzusprechen – wobei der Beklagte zu verpflichten sei, diese mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen resp. mit der Klägerin abzusprechen. Sollte das Gericht entgegen diesen Ausführungen eine Besuchsrechtsregelung vorziehen, seien die entsprechenden Ferien in der Schweiz frühzeitig – jeweils zu Beginn des Jahres bis spätestens zum 10. Januar – abzusprechen und der Beklagte habe sich daran zu halten (act. 32 S. 2 ff. und act. 48 S. 2 ff.). 1.2 Der Beklagte beantragt ebenfalls, dass die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011 und D._____, geb. am tt.mm.2016 unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen seien. Er beantragt zudem, dass er für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, die Kinder während insgesamt vier Wochen pro Jahr zu betreuen, davon jeweils zwei Wochen am Stück. Es sei vorzumerken, dass die Eltern die Betreuungszeiten zu Beginn eines jeden Jahres absprechen würden und sollten sich die Eltern nicht einigen können, komme in geraden Jahren der Klägerin und in ungeraden Jahren dem Beklagten das Wahlrecht zu. Er führt im Wesentlichen aus, dass trotz der Wohnsitznahme des Beklagten in Kolumbien eine Betreuungsregelung sinnvoll sei. Der Beklagte wolle den persönlichen, unmittelbaren Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten. Selbstredend werde er die Kinder nicht regelmässig an den Wochenenden betreuen können, jedoch wolle er sie während insgesamt vier Wochen pro Jahr in der Schweiz besuchen oder mit ihnen Zeit in Kolumbien verbringen. Um für die Kinder eine gewisse Verlässlichkeit zu gewähren, seien die Eltern zu verpflichten, die Betreuungszeiten zu Beginn eines jeden Jahres abzusprechen. Es würden keine Umstände vorliegen, die es erforderlich machen würden, dem Beklagten den Betreuungskontakt zu seinen Kindern gänzlich zu unterbinden (act. 38 S. 2 ff.). 1.3 Auf die Ausführungen anlässlich der Parteibefragung (Prot. S. 10 ff.) ist im Rahmen der Würdigung, sofern notwendig, näher einzugehen.

- 12 - 2. Rechtliches 2.1 Unter dem Begriff "Obhut" verstand man bis zur Revision des Kindesrechts vom 21. Juni 2013 einerseits die rechtliche Obhut als das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.2). Andererseits wurde darunter die sog. faktische Obhut verstanden im Sinne des tatsächlichen Zusammenlebens mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft (vgl. Art. 301 Abs. 3 ZGB). Seit dem 1. Juli 2014 ist das Recht, den Aufenthaltsort zu bestimmen, grundsätzlich untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut hat damit einen inhaltlichen Wandel erfahren und beschränkt sich auf die faktische Obhut ("garde de fait"), d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1; zum Ganzen BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.2.2. und 3.3.2.). 2.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem minderjährigen Kind (FamKomm-BÜCHLER, 4. Auflage, 2022, Art. 273 N 6). Was als angemessener persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB gilt, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGer 5A_409/2008, Urteil vom 26. November 2008, E. 3.2; BGE 123 III 445, E. 3.b). Oberste Richtschnur stellt auch hier das Kindeswohl dar, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (MAIER PHILIPP, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen anhand der Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürichs, AJP 2008, S. 72 ff. und S. 86; BGE 120 II 229, E. 3. b) aa)). Das Gericht ist in Bezug auf Kinderbelange nicht an die Anträge der Parteien gebunden, da diesbezüglich uneingeschränkt die Offizialmaxime gilt (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht hat somit

- 13 von Amtes wegen zu prüfen, ob die beantragte Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. 3. Würdigung 3.1 Die Anträge der Parteien betreffend die Obhut erweisen sich als deckungsgleich. Beide beantragen die Zuteilung der Obhut an die Klägerin alleine. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit den beiden Töchtern alleine in der Schweiz und der Beklagte in Kolumbien lebt, drängt es sich auf die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist somit zu entsprechen. Entsprechend haben die Kinder ihren Wohnsitz bei der Klägerin. 3.2 Der Beklagte lebt in Kolumbien und kommt in unregelmässigen Abständen in die Schweiz. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien telefonieren der Beklagte und die beiden Töchter regelmässig (Prot. S. 11 ff.). Angesichts des Alters der Kinder sowie der gesamten Situation zwischen den Kindern und dem Beklagten ist es nicht angemessen, wie von der Klägerin beantragt, keine Besuchsrechtsregelung festzusetzen. Es erscheint vielmehr geboten eine minimale Besuchsrechtsregelung festzusetzen, um den Kontakt zum Beklagten für D._____ und C._____ in ihrem Interesse zu regeln. Die Kinder benötigen insbesondere nach dem abrupten Wegzug des Beklagten nach Kolumbien eine verlässliche Kontinuität sowie Klarheit und Struktur hinsichtlich der Kontakte zum Beklagten. Im Sinne der Kontinuität ist der Beklagte somit für berechtigt und verpflichtet zu erklären, jeweils jeden Sonntagabend (Schweizer Zeit) oder nach Absprache mit den Kindern auf elektronischem Weg per Telefon, Skype, Facetime, Videotelefon etc. die Kinder zu kontaktieren. Weiter ist er für berechtigt und verpflichtet zu erklären die Kinder während vier Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen. Die gerichtsübliche Regelung, wonach sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen, erscheint vorliegend als angezeigt. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin. Diese Regelung entspricht dem Antrag des Beklagten. Sie ist im Interesse der Kinder und auch für den in Kolumbien lebenden Beklagten umsetzbar.

- 14 - 3.3 Da die Klägerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, steht ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder alleine zu. Sie möchte nicht, dass die Kinder mit dem Beklagten nach Kolumbien reisen, da es in Kolumbien gefährlich sei und sie die Umstände nicht kenne, wie und wo der Beklagte leben würde. Er informiere sie auch über nichts und sie könne ihm nicht vertrauen (Prot. S. 13). 3.4 Gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist der persönlichen Sicherheit in Kolumbien besondere Beachtung zu schenken. Die Kriminalitätsrate und Gewaltbereitschaft sind hoch, bewaffnete Gruppierungen agieren landesweit und werden vom Militär bekämpft. Zudem ist die soziale und politische Lage angespannt (Reisehinweise für Kolumbien). Vor diesem Hintergrund könnte die Sicherheit der Kinder in Kolumbien beeinträchtigt sein. Des Weiteren ist der Beklagte ohne Information der Klägerin nach Kolumbien ausgewandert. Er hat weder Auskünfte über seine Lebensumstände noch über seine Tätigkeit in Kolumbien erteilt. Dies kam auch anlässlich der Verhandlung vom 20. Februar 2025 zum Ausdruck, anlässlich welcher er sämtlichen Fragen diesbezüglich auswich und keine klaren Antworten und Informationen preisgab. Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin Bedenken hat, wenn die Kinder mit dem Beklagten nach Kolumbien reisen würden. Daher sind die Ferienaufenthalte der Kinder mit dem Beklagten auf die Schweiz oder Europa zu beschränken, wozu die Klägerin ihre Zustimmung erteilt hat (Protokoll S. 13). Eine Ausnahme besteht nur bei schriftlicher Zustimmung der Klägerin, die dem Beklagten gestattet auf eigene Kosten, seine beiden Töchter mit sich nach Kolumbien auf Besuch zu nehmen. 3.5 Ohnehin gilt, dass weitergehende oder abweichende Besuche/Ferien nach gegenseitiger Absprache vorbehalten bleiben.

- 15 - IV. Kinderunterhalt 1. Rechtliche Grundlagen zur Unterhaltsbemessung 1.1 Nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB wird der Kindesunterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung der Eltern geleistet. Diese sorgen gemeinsam, jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Leben die Eltern getrennt, so gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist. Diesfalls fällt der Geldunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. 1.2 Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen. Die Berechnung des Barunterhalts erfolgt grundsätzlich anhand der sog. zweistufigen Methode, wobei zunächst die finanziellen Ressourcen und Bedürfnisse der Beteiligten ermittelt werden. Sodann werden die zur Verfügung stehenden effektiven und und/oder hypothetischen Mittel entsprechend den Bedürfnissen in einer vom Bundesgericht vorgegebenen Reihenfolge verteilt. Mit dem Barunterhalt werden die direkten Kinderkosten, bestehend aus dem Grundbetrag, einem Wohnkostenanteil, den Krankenkassenprämien, besonderen Gesundheitskosten, Fremdbetreuungskosten und Schulkosten, gedeckt. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben. Auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt, der grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfasst, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen (BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Besteht ein über das sog. betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. hierzu die die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für

- 16 die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, BlSchK 2009, S. 193 ff.) hinausgehender finanzieller Spielraum, ist bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs vom sog. familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen und es sind den Beteiligten zusätzliche Positionen wie z.B. Steuern oder angemessene Beträge für Schuldentilgung in ihrem Bedarf anzurechnen. Soweit die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist der errechnete Überschuss ermessensweise aufzuteilen (BGer, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6.-7.3. mit Hinweisen). Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc., welche vielmehr aus dem Überschuss zu finanzieren sind (vgl. dazu BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020). 1.3 Des Weiteren gilt, dass jeder Unterhaltsentscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und insbesondere nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (OG ZH, LZ170003-O vom 23. Juni 2017 S. 9 und OG ZH, LY170010-O vom 11. August 2017 S. 15). 2. Phasen 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Für die Unterhaltsberechnung im vorliegenden Verfahren sind die nachfolgenden Phasen zu bilden. 2.1.2 Phase 1 gilt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum tt.mm. 2026. 2.1.3 Die jüngere Tochter der Parteien, D._____, wird am tt.mm.2026 zehn Jahre alt, weshalb ab dem tt.mm.2026 mit dem auf Fr. 600.– erhöhten Grundbetrag zu rechnen ist. Somit beginnt die Phase 2 am tt.mm.2026 und dauert bis und mit tt.mm. 2028. 2.1.4 Die jüngere Tochter der Parteien, D._____, kommt im August 2028 in die Sekundarschule. Die Klägerin hat im Einklang mit dem vom Bundesgericht vorgesehenen Schulstufenmodell ab Eintritt von D._____ in die Sekundarschule, mithin ab dem tt.mm. 2028 einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 80% nachzugehen. Des-

- 17 halb ist der Klägerin ab dem tt.mm. 2028 ein auf ein 80% Pensum angepasstes Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Phase 3 dauert nach dem Gesagten vom tt.mm. 2028 bis und mit tt.mm. 2032. 2.1.5 Die jüngere Tochter der Parteien, D._____, wird am tt.mm.2032, 16 Jahre alt. Es ist der Klägerin gemäss dem vom Bundesgericht vorgesehenen Schulstufenmodell nach dem Erreichen des 16. Lebensjahres durch D._____, mithin ab dem tt.mm.2032 ein Erwerbseinkommen in einem Vollzeitpensum anzurechnen. Die Phase 4 gilt somit ab dem tt.mm.2032. 2.2 Phase 1: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm. 2026 2.2.1 Einkommen der Klägerin 2.2.1.1 Die Klägerin lässt in der Klagebegründung (act. 32 S. 6) zu ihrem Einkommen ausführen, dass sie derzeit in einem 50% Pensum als Tagesmutter arbeite und dabei ein Einkommen von netto Fr. 2'162.– pro Monat erziele. Für die beiden Kinder erhalte die im Kanton Zug angestellte Klägerin Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 300.–. Sie reichte als Beleg ihren Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen für die Monate November 2023 bis Januar 2024 ein (act. 19/4 sowie act. 33/30). 2.2.1.2 Der Beklagte äussert sich weder im Rahmen der Klageantwort noch in der Duplik zum von der Klägerin geltend gemachten Einkommen (act. 38 sowie Prot. S. 10). 2.2.1.3 Es ist zutreffend, dass die Klägerin gemäss Lohnabrechnungen vom November 2023 bis und mit Januar 2024 netto monatlich Fr. 2'162.– verdiente. Einen 13. Monatslohn erhält die Klägerin nicht (act. 19/4 und act. 33/30). 2.2.1.4 Zusammengefasst ist bei einem 50% Pensum der Klägerin von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2'162.– auszugehen. 2.2.2 Einkommen des Beklagten 2.2.2.1 Die Klägerin lässt zum Lohn des Beklagten in der Klagebegründung Folgendes ausführen: Gemäss Lohnausweis 2023 habe der Beklagte ein monatliches

- 18 - Nettoeinkommen von Fr. 5'793.90 erzielt. Gemäss den zu den Akten gereichten Lohnabrechnungen betrage sein Nettoeinkommen indessen Fr. 5'657.35, wobei dieses 13 mal ausbezahlt werde. Inklusive 13. Monatslohn errechne sich somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'128.80. Bereits diese nicht unerhebliche Differenz zwischen Lohnausweis 2023 und den Lohnabrechnungen von monatlich rund Fr. 450.– würden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der zu den Akten gereichten Unterlagen aufkommen lassen. Diese Zweifel würden sich aufgrund des Umstandes verdichten, dass gemäss den eingereichten Unterlagen monatliche Beiträge gemäss BVG abgerechnet bzw. vom Lohn des Beklagten abgezogen würden, die Nachforschungen des Gerichts nach Guthaben des Beklagten aus der beruflichen Vorsorge jedoch ergeben hätten, dass der Beklagte keinerlei Guthaben in der beruflichen Vorsorge angespart habe. Weitere Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen über sein Einkommen wecke der Umstand, dass der Lohnausweis für das Jahr 2023 ein falsches Geburtsdatum aufführe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die angebliche Arbeitgeberin des Beklagten – die G._____ GmbH – gemäss Zefix durch die Mutter des Beklagten geführt werde. Dieser Umstand lege nahe, dass der Beklagte Einfluss auf die Führung der G._____ GmbH habe. Kurz vor dem Eheschutzverfahren sei der Beklagte auf der Website der G._____ GmbH auch als Geschäftsführer derselben Firma aufgetreten. In dieser Zeit habe der Beklagte nachweislich Zugriff auf das Firmenkonto der G._____ GmbH gehabt. So habe er im April 2023 Unterhaltszahlungen für die Kinder von diesem Konto an die Klägerin überwiesen. Heute wolle er plötzlich lediglich noch in der Montage und im Verkauf für die Firma tätig sein, was nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere eine Tätigkeit als Monteur sei mit den langen Aufenthalten in Kolumbien nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund könne nicht auf die vom Beklagten zu den Akten gereichten Unterlagen abgestellt werden und das Einkommen des Beklagten sei somit nicht zweifelsfrei feststellbar. Es sei von einem weit höheren als das durch den Beklagten ausgewiesenen Einkommen auszugehen. Als Kadermitglied in einem Betrieb in der Branche der Energieversorgung könne der Beklagte mindestens ein Einkommen von Fr. 8'000.– netto erzielen (act. 32 S. 6 f.).

- 19 - 2.2.2.2 Der Beklagte liess in der Klageantwort zu seinem Erwerbseinkommen Folgendes ausführen: Der Beklagte sei nach Kolumbien ausgewandert. Auslöser sei unter anderem gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen durch die Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Die Gesellschaft befinde sich mittlerweile in Liquidation. In Kolumbien habe der Beklagte eine Aufenthaltsbewilligung bis Februar 2025. Es handle sich um eine Übergangsbewilligung, bis eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung ausgestellt sei. Der Beklagte lebe zur Zeit in Kolumbien ohne Kostenfolgen bei Bekannten. Eine Arbeit und damit ein Einkommen habe der Beklagte nicht. Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in F._____ würden nicht generiert. Das Haus solle in Pfandbeschlag genommen und nach Ablauf der entsprechenden Fristen verwertet werden (act. 38 S. 4). 2.2.2.3 In der Replik führte die Klägerin zum Lohn des Beklagten Folgendes aus (act. 48 S. 4 ff.): Es sei nichts über die finanziellen Verhältnisse des Beklagten bekannt. Es sei nicht dargetan wovon er lebe und wie er bspw. seine regelmässigen Flüge von Kolumbien in die Schweiz finanziere. Es werde deshalb bestritten, dass er nicht leistungsfähig sei. Selbst wenn der Beklagte aber über kein oder nur über ein geringes Einkommen verfügen sollte, würde es sich dabei um eine mutwillige und selbstverschuldete Einkommenseinbusse handeln, welche nicht zulasten der Kinder berücksichtigt werden könne. Es werde bestritten, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich für die Übersiedlung des Beklagten nach Kolumbien gewesen sei. So datiere das nicht signierte Kündigungsschreiben vom 25. April 2024 und die Kündigung sei auf den 31. Mai 2024 ausgesprochen worden. Es habe jedoch bereits Ende Dezember 2023 Anzeichen gegeben, dass sich der Beklagte in Kolumbien aufgehalten habe. So habe er damals die Kinderbetreuung bereits nicht mehr regelmässig wahrgenommen. Anfangs März 2024 habe der Beklagte der Klägerin schliesslich mitgeteilt, dass er die Kinder erst wieder in den Sommerferien betreuen könne. Es liege mithin nahe, dass der Beklagte bereits Ende 2023 spätestens aber anfangs März 2024 seinen Lebensmittelpunkt nach Kolumbien verlegt habe. Dass die G._____ GmbH unter diesen Umständen nicht habe weiter existieren können, sei nur logisch, da der Beklagte ja faktischer Geschäftsführer dieser Firma gewesen sei. Seine Mutter habe als eingetragene Geschäftsführerin im Zefix als Strohfrau fungiert. Dies zeige auf, dass der Beklagte aufgrund

- 20 seiner Übersiedlung nach Kolumbien seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Damit bezwecke der Beklagte augenscheinlich nicht weiter Unterhalt für die Kinder bezahlen zu müssen. Dieses Verhalten könne nicht geschützt werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beklagte seine Arbeitsstelle tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe, könne damit eine Übersiedlung nach Kolumbien nicht begründet werden. Der Beklagte habe es unterlassen seiner Pflicht nachzukommen, alles ihm mögliche und zumutbare zu tun, um ein möglichst hohes Einkommen zu erzielen. So hätte er die Möglichkeit gehabt sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden, um Arbeitslosentaggelder zu erhalten, worauf er ab dem ersten Tag Anspruch gehabt hätte. Darüber hinaus wäre es ihm auch möglich gewesen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu suchen, mit der er – wie bisher – weiterhin ein Einkommen von mindestens Fr. 6'200.– hätte erzielen können. Offensichtlich habe sich der Beklagte aber nicht darum bemüht, sondern sei unverrichteter Dinge nach Kolumbien verreist. Er habe keinerlei Anstrengungen unternommen, um seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Der Beklagte sei Deutscher Staatsbürger und habe somit vollen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Er sei gelernter Dachdecker und habe stets in der Schweiz gearbeitet, weshalb er jahrelange Erfahrung im Baugewerbe auf dem Schweizer Markt aufweise. Zuletzt habe der Beklagte als Monteur bei der Firma G._____ GmbH gearbeitet und dort ein Einkommen von mindestens Fr. 6'200.– netto erzielt. Es sei dem Beklagten möglich und zumutbar in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen von mindestens Fr. 6'200.– zu erzielen, weshalb ihm ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 48 S. 4 ff.). 2.2.2.4 Der Beklagte hielt in der Duplik an den Ausführungen in der Klageantwort fest (Prot. S. 10). 2.2.2.5 Die Aufenthaltsbewilligung für Kolumbien wurde dem Beklagten am 9. April 2024 ausgestellt und galt bis am 6. Februar 2025 (act. 40/9). Der Beklagte bestätigte anlässlich der Parteibefragung immer noch in Kolumbien zu leben und auch weiterhin dort bleiben zu wollen. Er würde eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragen, wobei die Ausstellung einer solchen gewisse Zeit in Anspruch nehme. Er

- 21 sei gelernter Dachdecker. Seine Stelle bei der G._____ GmbH sei ihm von seiner Mutter gekündigt worden, weil er die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausführen können, weshalb er schliesslich nach Kolumbien gegangen sei. Doch die Firma sei generell nicht mehr gut gelaufen. Das habe nicht nur an ihm gelegen. Die H._____ GmbH – für welche er auch einmal gearbeitet habe – sei nicht mehr aktiv und er arbeite auch nicht mehr für die H._____ GmbH. Der Beklagte erklärte, dass er sich nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet habe, weil er nach Kolumbien gegangen sei. Während der Kündigungsfrist habe er Ferien und Überzeit bezogen, weshalb das Visum bereits am 9. April 2024 ausgestellt worden sei. Zur Zeit arbeite er nicht und lerne Spanisch. Er könne sich noch nicht für Jobs bewerben, da er die Sprache noch nicht beherrsche. Er habe nicht viele Ausgaben in Kolumbien. Er habe etwas Taschengeld und seine Freundin arbeite zu 100% und finanziere ihm das Wenige, was er brauche. Die Flüge in die Schweiz bezahle er selbst. Er habe gute Freunde und Eltern, welche ihn finanziell unterstützen würden (Prot. S. 14 ff.). 2.2.2.6 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob dem nunmehr in Kolumbien wohnhaften Beklagten ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommen angerechnet werden darf resp. muss. 2.2.2.7 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auszugehen. Deckt das Einkommen den ausgewiesenen Bedarf nicht oder schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ein hypothetisches Einkommen dann angerechnet werden, wenn dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGer 5A_297/2016, E. 3.2, m.H.a. BGE 137 III 118, E. 2.3). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7; 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis; BGer 5A_946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1; BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er-

- 22 zielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). 2.2.2.8 Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens – nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten usw. bestimmt – zumutbar im vorgenannten Sinn ist (Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2.2.9 Der Beklagte ist gelernter Dachdecker und war zuletzt bei der G._____ GmbH in der Schweiz beschäftigt, bevor ihm am 25. April 2024 die Stelle auf den 31. Mai 2024 gekündigt wurde. Die Kündigung ist nicht unterzeichnet (act. 40/7). Die Mutter des Beklagten war Einzelzeichnungsberechtigte der vorgenannten GmbH. Der Beklagte führte an, dass das Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr gut laufe, weshalb ihm gekündigt worden sei. Die Aufenthaltsbewilligung des Beklagten für Kolumbien datiert vom 9. April 2024, was gewisse Zweifel an den Darstellungen des Beklagten aufkommen lässt. Dass er Ferien und Überstunden bezogen habe und deshalb früher nach Kolumbien gereist sei, überzeugt schliesslich nur wenig. Der genaue Kündigungsgrund kann jedoch dahin gestellt bleiben. Der Beklagte lebt inzwischen in Kolumbien und verfügt über kein Einkommen. Wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, blieb auch nach seiner Parteibefragung unklar. Nach der Kündigung meldete sich der Beklagte weder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, noch unternahm er ernsthafte Versuche, eine neue Anstellung

- 23 zu finden. Entsprechend legte er auch keine Nachweise über Suchbemühungen ins Recht. Vielmehr reiste der Beklagten nach Kolumbien zu seiner Freundin. Wie bereits ausgeführt, hat ein unterhaltspflichtiger Elternteil seine Arbeitsfähigkeit maximal auszuschöpfen. Ein Wegzug ins Ausland ist grundsätzlich unbeachtlich, sofern eine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar ist. Der Beklagte hat keine plausiblen Gründe vorgebracht, die gegen eine Tätigkeit als Dachdecker in der Schweiz sprechen würden. Er führt lediglich an, dass er nun ohne finanzielle Belastungen in Kolumbien bei seiner Freundin lebe und keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne, da er die Sprache noch nicht beherrsche. Der Beklagte verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Dachdecker, war zunächst selbständig und ab dem Jahr 2022 bei der G._____ GmbH als Dachdecker und Planer angestellt. Aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit beherrscht er die deutsche Sprache einwandfrei und hat aufgrund des Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Mit 46 Jahren ist er nach wie vor uneingeschränkt arbeitsfähig und in einer vollen beruflichen Leistungsfähigkeit. Er bringt zudem keine substantiierten gesundheitlichen Einschränkungen vor, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Nach dem Gesagten folgt, dass es dem Beklagten zumutbar und möglich ist in der Schweiz einer weiteren Erwerbstätigkeit als Dachdecker nachzugehen. Sein Wunsch, in Kolumbien bei seiner Freundin zu leben, ist unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern sowie seiner finanziellen Situation unbeachtlich. 2.2.2.10 Bei seiner letzten Anstellung bei der G._____ GmbH betrug das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten inkl. 13. Monatslohn Fr. 6'129.– (vgl. Lohnabrechnungen gemäss act. 25/3 [monatlicher Nettolohn in der Höhe von Fr. 5'657.35 x13 / 12]). Dieses Einkommen wurde im Eheschutzverfahren berücksichtigt. Allerdings bestehen Unstimmigkeiten bei den vorgelegten Lohnabrechnungen, weshalb deren Angaben mit Vorsicht zu behandeln sind. So erfolgten beispielsweise Abzüge für die 2. Säule (BVG), obwohl der Beklagte kein Vorsorgeguthaben in der Schweiz aufweist (vgl. nachstehende Ausführungen unter E. VII). Zieht man jedoch den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) bei, resultiert unter Berücksichtigung des Alters des Beklagten, seiner Arbeitserfahrung sowie seiner Ausbildung ein monatlicher Bruttolohn zwischen

- 24 - Fr. 6'047.– und Fr. 7'171.–, wobei der Medianlohn bei Fr. 6'678.– liegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es realistisch und angemessen, dem Beklagten das zuletzt ausgewiesene Einkommen als hypothetisches Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 6'129.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen. Es ist nach dem Gesagten für den Beklagten durchaus möglich ein solches Nettoeinkommen zu erzielen. 2.2.3 Einkommen der Kinder C._____ und D._____ erhalten aufgrund der Arbeitstätigkeit der Klägerin im Kanton Zug eine Kinderzulage in der Höhe von derzeit Fr. 330.– (Merkblatt Familienzulagen AHV Stand 1. Januar 2025). Diese sind ihnen jeweils als Einkommen anzurechnen. 2.2.4 Bedarfsermittlung und Berechnung der Unterhaltsbeiträge 2.2.4.1 Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist wie folgt vorzugehen: Zunächst werden, sofern ein Überschuss vorhanden ist, die theoretischen Überschussanteile der Beteiligten berechnet und der Überschussanteil verteilt. Hernach wird die theoretische Gesamthöhe des Unterhaltsanspruches aller Kinder berechnet (familienrechtliches bzw. betreibungsrechtliches Existenzminimum + Betreuungsunterhalt + allfälliger Überschussanteil - Kinderzulage). 2.2.4.2 Betreffend die Überschussverteilung ist Folgendes festzuhalten: Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Überschussverteilung grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen. Gleichzeitig sind aber sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen, weshalb von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss. Nicht zuletzt kann sich eine Beschränkung des Überschussanteils bei minderjährigen Kindern auch aus erzieherischen Gründen rechtfertigen (BGer 5A_311/2019, Urteil vom 11. November 2020, E. 7.3). Vorliegend liegen keine Besonderheiten vor, weshalb es sachgerecht erscheint, den Überschuss nach grossen (33.33%) und kleinen Köpfen (16.66%) zu verteilen.

- 25 - 2.2.4.3 Der Beklagte führt zu seinem Bedarf lediglich aus, dass er ohne Kostenfolge in Kolumbien bei Bekannten leben würde. Es sei ihm einstweilen ein aufgrund der tieferen Kaufkraft auf Fr. 800.– reduzierten Grundbetrag anzurechnen (act. 38 S. 4). Der Beklagte lebt derzeit aktenkundig in Kolumbien. Da ihm jedoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, welches in der Schweiz erzielbar ist (vgl. E.IV.2.2.2), ist ihm nachfolgend auch ein Bedarf anzurechnen, welcher ihm hypothetisch anfallen würde, wenn er in der Schweiz leben würde. 2.2.4.4 Es rechtfertigt sich bei den Beteiligten folgende monatlichen Bedarfspositionen (Beträge in Schweizer Franken, teilweise gerundet) einzusetzen: Bedarfsposition Klägerin Beklagter C._____ D._____ Grundbetrag1) 1350.00 1200.00 600.00 400.00 Wohn- und Nebenkosten2) 1160.00 1800.00 570.00 570.00 Krankenkasse (KVG / VVG)3) 79.00 300.00 36.00 36.00 Fremdbetreuung4) 0.00 0.00 0.00 258.00 auswärtige Verpflegung5) 0.00 220.00 0.00 0.00 Arbeitsweg6) 193.00 200.00 0.00 0.00 Garage7) 120.00 Bedarf Total 2902.00 3720.00 1206.00 1264.00 Einkommen 2162.00 6129.00 330.00 330.00 abzüglich Bedarf -2902.00 -3720.00 -1206 -1264.00 Überschuss / Manko -740.00 2409.00 -876.00 -934.00 1) Die Grundbeträge berechnen sich gemäss Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, Ziff. I. [fortan: Richtlinien]). Für eine alleinerziehende, nicht in Haushaltsgemeinschaft lebende Person beträgt der Grundbetrag Fr. 1'350.–. Für ein Kind bis zu 10 Jahren beträgt der Grundbetrag Fr. 400.–. Für ein Kind ab

- 26 - 10 Jahren beträgt der Grundbetrag Fr. 600.–. Für eine alleinstehende erwachsene Person beträgt der Grundbetrag Fr. 1'200.–. Die Klägerin ist alleinerziehend und lebt mit C._____, welche 14 Jahre alt, sowie mit D._____, welche neun Jahre alt ist, zusammen. Somit ist der Klägerin ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'350.–, C._____ ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 600.– und D._____ ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.– anzurechnen. Die Freundin des Beklagten lebt in Kolumbien. Es bestehen keine Anzeichne dafür, dass er in der Schweiz mit jemandem zusammenleben würde, weshalb ihm der Grundbetrag für alleinstehende Personen in der Höhe von Fr. 1'200.– anzurechnen ist. 2) Als Wohnkosten werden grundsätzlich der tatsächliche Mietzins für eine Wohnung resp. bei Wohneigentum der Hypothekarzins sowie die anfallenden Neben- und Unterhaltskosten (für Heizung, Wasser, Kehrrichtbeseitigung usw.) berücksichtigt. Die Positionen für die Neben- und Unterhaltskosten sind entweder konkret darzulegen und zu belegen, oder es ist hierfür eine Pauschale zu veranschlagen (vgl. Six, Rz. 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in FamPra.ch 2/2020, S. 314 ff., S. 355). Die Klägerin scheidet für sich einen Mietkostenanteil in der Höhe von Fr. 1'150.– aus. Für die beiden Töchter scheidet sie einen Mietkostenanteil in der Höhe von Fr. 575.– aus (act. 32 S. 8 f.). Der Beklagte lässt sich zu den der Klägerin anfallenden Kosten nicht vernehmen. Die Klägerin wohnt mit den Kindern D._____ und C._____ in einer 4.5-Zimmer-Mietwohnung an der I._____-strasse … in J._____. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten beträgt Fr. 2'300.– (act. 19/5). Diese sind im Verhältnis von grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der Klägerin sind somit gerundet Fr. 1'010.– für die Wohnung sowie Fr. 150.– für die Nebenkosten anzurechnen. Den Kindern ist jeweils ebenfalls gerundet Fr. 500.– für die Wohnung sowie Fr. 70.– für Nebenkosten anzurechnen. Wie bereits ausgeführt ist für den Beklagten ein Bedarf zu berechnen, der ihm in der Schweiz anfallen würde. Aufgrund der aktuellen Wohnmarktsituation erscheint ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'800.– angemessen. 3) Bei den vorliegenden finanziellen Gegebenheiten sind nur die KVG-Prämien zu berücksichtigen. Für die VVG-Prämien bleibt kein Platz. Die KVG-Prämie der Klägerin beträgt abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 79.– (act. 53/1 und act. 53/4). Die KVG-Prämien von D._____ und C._____ betragen abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 36.– (act. 53/2-4). Beim Beklagten ist von einer hypothetischen KVG-Prämie von Fr. 300.– auszugehen. 4) Die Klägerin macht für D._____ Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 736.– geltend (act. 32 S. 9). Der Beklagte äussert sich nicht dazu. Die Klägerin bestätigte anlässlich der Parteibefragung, dass D._____ nach wie vor fremdbetreut wird und sie dafür Subventionen im Umfang von 65% erhält. Gemäss Betreuungsvereinbarung vom 20. Juni 2024 beträgt die monatliche Pauschale für die Fremdbetreuung von D._____ Fr. 736.40. Berücksichtigt man die Subventionen in der Höhe von 65% ist D._____ einen Betrag in der Höhe von Fr. 258.– für die monatlichen Fremdbetreuungskosten anzurechnen. 5) Die Klägerin macht Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 120.– geltend (act. 32 S. 8). Der Beklagte äussert sich nicht dazu. Die Klägerin arbeitet als Tagesmutter in einem 50% Pensum und hat gemäss Arbeitsvertrag für die Kinder das Mittagessen vorzubereiten (act. 33/30). Es ist davon auszugehen, dass sie mit den Kindern zu Mittag essen kann, weshalb dafür keine zusätzlichen Kosten anfallen dürften, zumal auch im Arbeitsvertrag kein Abzug für das Mittagessen geregelt wird. Es ist der Klägerin nach dem Gesagten für die Kosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf

- 27 keine zusätzliche Position anzurechnen. Was die auswärtige Verpflegung anbelangt, sind beim Beklagten für auswärtige Verpflegung praxisgemäss Kosten von Fr. 220.– (100% Arbeitspensum) anzurechnen (vgl. BGer, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). 6) Hinsichtlich Mobilitätskosten macht die Klägerin geltend, dass sie für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Der Arbeitsweg belaufe sich auf 8km pro Weg. Bei drei Arbeitstagen pro Woche müsse sie im Monat rund 200km zurücklegen. Es sei daher angemessen für Fahrkosten pauschal Fr. 300.– pro Monat an den Bedarf der Klägerin anzurechnen (act. 32 S. 8 f.). Der Beklagte äussert sich nicht zu den Arbeitswegkosten der Klägerin. Der Arbeitsweg der Klägerin beträgt insgesamt 16.2 km (Hin- und Rückfahrt). Bei einem Arbeitspensum von 50% sind dafür Fr. 123.– zu berücksichtigen ([16.2km x Fr. 0.70 x 21.7] x 0.5). Da die Klägerin gemäss Arbeitsvertrag die Kinder, welche sie betreut, mit ihrem eigenen Fahrzeug von der Schule abholen, sie zu ausserschulischen Aktivitäten fahren und wieder abholen muss etc., gelten die Kosten für Fahrten bis zu 100km im Monat durch den Lohn der Klägerin als abgegolten. Da diese Kosten für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit anfallen und durch ihren Lohn abgegolten werden, jedoch bei der Berechnung ihres Einkommens nicht in Abzug gebracht wurden, sind diese im Bedarf der Klägerin im Umfang von Fr. 70.– zu berücksichtigen (100km x Fr. 0.70). Dadurch sind insgesamt Fr. 193.– für Mobilitätskosten im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Dem Beklagten sind – zur Wahrung der Gleichbehandlung – hypothetische Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 200.– anzurechnen. 7) Die Klägerin macht geltend, dass ihr Kosten für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 120.– anzurechnen seien, da sie das Fahrzeug zur Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit benötige (act. 32 S. 8). Die Klägerin hat wie bereits ausgeführt im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagesmutter die Kinder mit ihrem eigenen Fahrzeug von der Schule oder von ausserschulischen Aktivitäten abzuholen und sie dorthin zu bringen etc. (act. 33/30). Aus diesem Grund ist die Klägerin zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen, weshalb ihr Fr. 120.– für einen Parkplatz im Bedarf anzurechnen sind. 2.2.4.5 Vorliegend reicht das gesamte Einkommen der Parteien nicht aus, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken. Wie noch zu zeigen sein wird, besteht ein Manko (vgl. E. IV.2.2.4.8). Aus diesem Grund hat die Bedarfsberechnung beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum sein Bewenden zu haben. 2.2.4.6 Die Klägerin erzielt ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'162.–, womit sie ihre eigenen Lebenshaltungskosten von Fr. 2'902.– nicht decken kann. Da der Klägerin aufgrund der Kinderbetreuung derzeit lediglich ein Arbeitspensum von 50% zuzumuten ist, wäre ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 740.– geschuldet, welcher dem jüngeren Kind, D._____, anzurechnen und mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten in der Höhe von Fr. 599.– festzusetzen ist. 2.2.4.7 Basierend auf den obigen Ausführungen und Berechnungen sind damit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzu-

- 28 sprechen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, jeweils zahlbar auf den 1. eines jeden Monats an die Klägerin: Fr. 876.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'533.– für D._____ (Fr. 934.– Barunterhalt + Fr. 599.– Betreuungsunterhalt). 2.2.4.8 Mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag ist der Unterhalt der Tochter D._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des Betreuungsunterhalts fehlen monatlich Fr. 141.–. Dieses Manko ist in Anwendung von Art. 301 lit. c ZPO festzuhalten. 2.3 Phase 2: ab tt.mm. 2026 bis tt.mm. 2028 2.3.1 Einkommen Es ist bei der Klägerin und dem Beklagten sowie den beiden Töchtern der Parteien von Einkommen in unveränderter Höhe auszugehen. 2.3.2 Bedarfsermittlung und Berechnung der Unterhaltsbeiträge 2.3.2.1 Es rechtfertigt sich bei den Beteiligten folgende monatlichen Bedarfspositionen (Beträge in Schweizer Franken, teilweise gerundet) einzusetzen (geänderte Positionen fett): Bedarfsposition Klägerin Beklagter C._____ D._____ Grundbetrag1) 1350.00 1200.00 600.00 600.00 Wohn- und Nebenkosten2) 1160.00 1800.00 570.00 570.00 Krankenkasse (KVG / VVG)3) 79.00 300.00 36.00 36.00 Fremdbetreuung4) 0.00 0.00 0.00 258.00 auswärtige Verpflegung5) 0.00 220.00 0.00 0.00 Arbeitsweg6) 193.00 200.00 0.00 0.00 Garage7) 120.00

- 29 - Bedarf Total 2902.00 3720.00 1206.00 1464.00 Einkommen 2162.00 6129.00 330.00 330.00 abzüglich Bedarf -2902.00 -3720.00 -1206 -1464.00 Überschuss / Manko -740.00 2409.00 -876.00 -1134.00 1) Da D._____ am tt.mm.2026 zehn Jahre alt wird, ist ihr Grundbetrag in der vorliegenden Phase auf Fr. 600.– zu erhöhen. 2-7) Die übrigen Positionen bleiben unverändert. Es wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. IV.2.2.4). 2.3.2.2 Vorliegend reicht das gesamte Einkommen der Parteien nicht aus, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken. Wie noch zu zeigen sein wird, besteht ein Manko (vgl. E. IV.2.3.2.5). Aus diesem Grund hat die Bedarfsberechnung beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum sein Bewenden zu haben. 2.3.2.3 Die Klägerin erzielt ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'162.–, womit sie ihre eigenen Lebenshaltungskosten von Fr. 2'902.– nicht decken kann. Da der Klägerin aufgrund der Kinderbetreuung derzeit lediglich ein Arbeitspensum von 50% zuzumuten ist, wäre ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 740.– geschuldet, welcher dem jüngeren Kind, D._____, anzurechnen und mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten in der Höhe von Fr. 399.– festzusetzen ist. 2.3.2.4 Basierend auf den obigen Ausführungen und Berechnungen sind damit ab tt.mm. 2026 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, jeweils zahlbar auf den 1. eines jeden Monats an die Klägerin: Fr. 876.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'533.– für D._____ (Fr. 934.– Barunterhalt + Fr. 399.– Betreuungsunterhalt).

- 30 - 2.3.2.5 Mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag ist der Unterhalt der Tochter D._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des Betreuungsunterhalts fehlen monatlich Fr. 341.–. Dieses Manko ist in Anwendung von Art. 301 lit. c ZPO festzuhalten. 2.4 Phase 3: ab tt.mm. 2028 bis und mit tt.mm. 2032 2.4.1 Einkommen des Beklagten und der Kinder Beim Beklagten und den gemeinsamen Töchtern der Parteien ist von einem Einkommen in unveränderter Höhe auszugehen. 2.4.2 Einkommen der Klägerin In Anwendung des Schulstufenmodells (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6.) ist der Klägerin ab dem Eintritt von D._____ in die 1. Sekundarstufe, mithin ab dem tt.mm. 2028 ein Erwerbseinkommen in einem 80% Pensum in der Höhe von Fr. 3'460.– netto anzurechnen. 2.4.3 Bedarfsermittlung und Berechnung der Unterhaltsbeiträge 2.4.3.1 Da die Klägerin in der vorliegenden Phase wie bereits ausgeführt in einem 80% Pensum zu arbeiten hat und sich dadurch ihr Einkommen auf Fr. 3'460.– erhöht, befinden sich die Parteien nicht mehr in einer Manko-Situation. Aus diesem Grund ist der Bedarf der Parteien auf das familienrechtliche Existenzminimum (Steuern, Kosten für Radio / TV [Serafe-Gebühr], Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Kommunikationskosten und VVG) zu erweitern. Es rechtfertigt sich demnach bei den Beteiligten folgende monatlichen Bedarfspositionen (Beträge in Schweizer Franken, teilweise gerundet) einzusetzen (geänderte Positionen fett): Bedarfsposition Klägerin Beklagter C._____ D._____ Grundbetrag1) 1350.00 1200.00 600.00 600.00 Wohn- und Nebenkosten2) 1160.00 1800.00 570.00 570.00 Krankenkasse (KVG / VVG)3) 79.00 300.00 36.00 36.00 Fremdbetreuung4) 0.00 0.00 0.00 0.00

- 31 auswärtige Verpflegung5) 0.00 220.00 0.00 0.00 Arbeitsweg6) 266.00 200.00 0.00 0.00 Garage7) 120.00 Laufende Steuern8) 119.00 269.00 50.00 50.00 Radio / TV (Serafe-Gebühr)9) 30.00 30.00 Hausrat / Haftpflichtversicherung10) 30.00 30.00 Kommunikationskosten11) 120.00 120.00 30.00 30.00 Krankenkasse (VVG)12) 41.00 41.00 24.00 12.00 Bedarf Total 3315.00 4210.00 1310.00 1298.00 Einkommen 3460.00 6129.00 330.00 330.00 abzüglich Bedarf -3315.00 -4210.00 -1310.00 -1298.00 Überschuss / Manko 145.00 1919.00 -980.00 -968.00 1-3) Es wird betreffend diese Positionen auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. IV.2.3.2). 4) Da D._____ in der vorliegenden Phase in die Sekundarschule kommt, dürften kaum mehr Betreuungskosten für sie anfallen. Es sind ihr somit keine Kosten für Fremdbetreuung im Bedarf anzurechnen. 5) Es wird betreffend diese Positionen auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. IV.2.3.2). 6) Da die Klägerin in der vorliegenden Phase in einem 80% Pensum zu arbeiten hat, erhöhen sich ihre Ausgaben für den Arbeitsweg auf Fr. 196.– monatlich ([16.2km x Fr. 0.70 x 21.7] x 0.8). Da die Klägerin gemäss Arbeitsvertrag die Kinder, welche sie als Tagesmutter betreut, mit ihrem eigenen Fahrzeug von der Schule abholen, sie zu ausserschulischen Aktivitäten fahren und wieder abholen muss etc., gelten die Kosten für Fahrten bis zu 100km im Monat durch den Lohn der Klägerin als abgegolten. Da diese Kosten für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit anfallen und durch ihren Lohn abgegolten werden, jedoch bei der Berechnung ihres Einkommens nicht in Abzug gebracht wurden, sind diese im Bedarf der Klägerin im Umfang von Fr. 70.– zu berücksichtigen (100km x Fr. 0.70). Dadurch sind insgesamt Fr. 266.– als Mobilitätskosten im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. 7) Es wird betreffend diese Positionen auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. IV.2.3.2). 8) Unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin und der Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Obergerichts des Kantons Zürichs ist der Klägerin ein Betrag von Fr. 219.– als

- 32 - Steuern anzurechnen. Gemäss dem Bundesgericht muss neu zwingend bei Nichtmankofällen der Steuerbetrag des Haushalts auf den obhutsberechtigten Elternteil sowie die minderjährigen Kindern aufgeteilt werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Demnach ist den Kindern jeweils ein Betrag von Fr. 50.– anzurechnen und der Klägerin ein Betrag in der Höhe von Fr. 119.–. Beim Beklagten hingegen betragen die Steuern unter Berücksichtigung seines Einkommens und der Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Obergerichts des Kantons Zürichs Fr. 269.–. 9) Die Klägerin macht Kommunikationskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 150.– geltend, wobei praxisgemäss Fr. 30.– auf die Serafe-Gebühr entfallen würden (act. 32 S. 8 f.). Der Beklagte macht keine Ausführungen dazu. Die Serafe-Gebühr in der Höhe von Fr. 30.– / Haushalt ist gerichtsüblich. Es ist somit sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten je Fr. 30.– anzurechnen. 10) Die Klägerin führt aus, dass ihr für die Haftpflichtversicherung praxisgemäss eine Pauschale in der Höhe von Fr. 40.– anzurechnen sei (act. 32 S. 9). Der Beklagte äussert sich nicht dazu. Weder die Klägerin noch der Beklagte reichen Belege betreffend ihre Hausrat- und Haftpflichtversicherung ein. Praxisgemäss ist ihnen ein Betrag von je Fr. 30.– anzurechnen. 11) Die Klägerin macht praxisgemäss Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 120.– geltend (act. 32 S. 8 f.). Der Beklagte äussert sich nicht dazu. Der Klägerin sind praxisgemäss Fr. 120.– Kommunikationskosten im Bedarf anzurechnen. Dieser Betrag ist auch dem Beklagten zuzusprechen. Angesichts des Alters von C._____ und D._____ erscheint es geboten, ihnen jeweils Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 30.– anzurechnen. 12) Die VVG-Prämie der Klägerin beträgt gerundet Fr. 41.– (act. 53/1). Dem Beklagten ist zur Wahrung der Gleichberechtigung derselbe Betrag einzusetzen. Die VVG-Prämie von C._____ beträgt gerundet Fr. 24.– (act. 53/2). Die VVG-Prämie von D._____ beträgt gerundet Fr. 12.– (act. 53/3). 2.4.3.2 Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleiben bei der Klägerin Fr. 145.–. Dem Beklagten verbleiben Fr. 1'919.–. Den Beteiligten bleibt nach Deckung des Barunterhalts der Kinder – im Umfang von Fr. 1'880.– durch den Beklagten und Fr. 68.– durch die Klägerin – ein Überschuss von Fr. 116.–. Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet, da die Klägerin nun mit ihrem eigenen Einkommen ihr gesamtes familienrechtliche Existenzminimum decken kann. Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der Klägerin und dem Beklagten sind somit je Fr. 39.– als Überschuss zu belassen. Der Überschussanteil der Kinder beträgt je Fr. 19.–, welcher von der Klägerin gedeckt wird. 2.4.3.3 Basierend auf den obigen Ausführungen und Berechnungen sind damit ab tt.mm. 2028 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, jeweils zahlbar auf den 1. eines jeden Monats an die Klägerin:

- 33 - Fr. 946.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 934.– für D._____ (Barunterhalt). 2.4.3.4 Für D._____ gilt die vorstehende Regelung bis zum tt.mm. 2032. Hernach wird sie 16 Jahre alt, weshalb der Klägerin ein Einkommen in der Höhe von 100% anzurechnen und die Unterhaltsbeiträge gestützt darauf neu zu berechnen sind. Die vorstehende Regelung gilt für C._____ mindestens bis zum tt.mm. 2029, da sie dann die Volljährigkeit erreicht. Sollte sich C._____ über die Volljährigkeit hinaus noch in einer Erstausbildung befinden, gilt diese Regelung für sie längstens bis zum tt.mm. 2032. Denn ab dem tt.mm. 2032 ändert sich der C._____ zustehende Unterhaltsbeitrag – sofern noch in Erstausbildung – aufgrund der Einkommenssituation der Klägerin ebenfalls. 2.5 Phase 4: ab tt.mm. 2032 2.5.1 Einkommen des Beklagten und der Kinder Beim Beklagten und den gemeinsamen Töchtern der Parteien ist von einem Einkommen in unveränderter Höhe auszugehen. 2.5.2 Einkommen der Klägerin In Anwendung des Schulstufenmodells (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6.) ist der Klägerin nach Vollendung des 16. Lebensjahres von D._____ am tt.mm. 2032, mithin ab dem tt.mm.2032, ein Erwerbseinkommen in einem 100% Pensum in der Höhe von Fr. 4'325.– netto anzurechnen. 2.5.3 Bedarfsermittlung und Berechnung der Unterhaltsbeiträge 2.5.3.1 Da die Klägerin ab dem tt.mm.2032 in einem 100% Pensum arbeiten muss, befinden sich die Parteien nicht mehr in einer Manko-Situation. Aus diesem Grund ist der Bedarf der Parteien auch in dieser Phase beim familienrechtlichen Existenzminimum (Steuern, Kosten für Radio / TV [Serafe-Gebühr], Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Kommunikationskosten und VVG) zu belassen. Es rechtfertigt sich dem-

- 34 nach bei den Beteiligten folgende monatlichen Bedarfspositionen (Beträge in Schweizer Franken, teilweise gerundet) einzusetzen (geänderte Positionen fett): Bedarfsposition Klägerin Beklagter C._____ D._____ Grundbetrag1) 1350.00 1200.00 600.00 600.00 Wohn- und Nebenkosten2) 1160.00 1800.00 570.00 570.00 Krankenkasse (KVG / VVG)3) 79.00 300.00 36.00 36.00 Fremdbetreuung4) 0.00 0.00 0.00 0.00 auswärtige Verpflegung5) 0.00 220.00 0.00 0.00 Arbeitsweg6) 316.00 200.00 0.00 0.00 Garage7) 120.00 Laufende Steuern8) 247.00 192.00 100.00 100.00 Radio / TV9) 30.00 30.00 Hausrat / Haftpflichtversicherung10) 30.00 30.00 Kommunikationskosten11) 120.00 120.00 30.00 30.00 Krankenkasse (VVG)12) 41.00 41.00 24.00 12.00 Bedarf Total 3493.00 4133.00 1360.00 1348.00 Einkommen 4325.00 6129.00 330.00 330.00 abzüglich Bedarf -3493.00 -4133.00 -1360 -1348.00 Überschuss / Manko 832.00 1997.00 -1030.00 -1018.00 1-5) Es wird betreffend diese Positionen auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. IV.2.4.3). 6) Da die Klägerin in der vorliegenden Phase in einem 100% Pensum zu arbeiten hat, erhöhen sich ihre Ausgaben für den Arbeitsweg auf Fr. 246.– monatlich (16.2km x Fr. 0.70 x 21.7). Da die Klägerin gemäss Arbeitsvertrag die Kinder, welche sie als Tagesmutter betreut, mit ihrem eigenen Fahrzeug von der Schule abholen, sie zu ausserschulischen

- 35 - Aktivitäten fahren und wieder abholen muss etc., gelten die Kosten für Fahrten bis zu 100km im Monat durch den Lohn der Klägerin als abgegolten. Da diese Kosten für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit anfallen und durch ihren Lohn abgegolten werden, jedoch bei der Berechnung ihres Einkommens nicht in Abzug gebracht wurden, sind diese im Bedarf der Klägerin im Umfang von Fr. 70.– zu berücksichtigen (100km x Fr. 0.70). Dadurch sind insgesamt Fr. 316.– als Mobilitätskosten im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. 7) Es wird betreffend diese Position auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. IV.2.4.3). 8) Unter Berücksichtigung des veränderten Einkommens der Klägerin und der Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Obergerichts des Kantons Zürichs ist der Klägerin ein Betrag von Fr. 447.– als Steuern anzurechnen. Den Kindern ist jeweils ein Betrag von Fr. 100.– anzurechnen und der Klägerin ein Betrag in der Höhe von Fr. 247.–. Beim Beklagten hingegen betragen die Steuern unter Berücksichtigung seines Einkommens und der Unterhaltsbeiträge sowie unter Zuhilfenahme des Steuerberechnungsprogramms des Obergerichts des Kantons Zürichs Fr. 192.–. 9-12) Es wird betreffend diese Positionen auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. IV.2.4.3). 2.5.3.2 Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleiben bei der Klägerin Fr. 832.–. Dem Beklagten verbleiben Fr. 1'997.–. Den Beteiligten bleibt nach Deckung des Barunterhalts der Kinder – im Umfang von Fr. 1'736.– durch den Beklagten und Fr. 311.– durch die Klägerin – ein Überschuss von Fr. 781.–. Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet, da die Klägerin nun mit ihrem eigenen Einkommen ihr gesamtes familienrechtliche Existenzminimum decken kann. Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der Klägerin und dem Beklagten sind somit je Fr. 260.– als Überschuss zu belassen. Der Überschussanteil der Kinder beträgt je Fr. 130.–, welcher von der Klägerin gedeckt wird. 2.5.3.3 Basierend auf den obigen Ausführungen und Berechnungen sind damit folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, jeweils zahlbar auf den 1. eines jeden Monats an die Klägerin: Fr. 873.– für C._____ (Barunterhalt, sofern noch in Erstausbildung), Fr. 863.– für D._____ (Barunterhalt). 2.5.3.4 Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind auch über deren Volljährigkeit hinaus weiterhin an die Klägerin zu überweisen, solange sich die Kinder in einer

- 36 angemessenen Erstausbildung befinden, bei der Klägerin wohnhaft sind und nicht selbständig Ansprüche gegen den Beklagten stellen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen. 3. Teuerungsausgleich 3.1 Die zu leistenden Unterhaltszahlungen sind zur Wahrung der Parität zu indexieren (Art. 128 und Art. 286 ZGB). 3.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 2.2 bis 2. 5 (vgl. E. IV.2.2.4.7, 2.3.2.4, 2.4.3.3, und 2.5.3.3) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 von 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: 3.3 Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Ausserordentliche Kinderkosten Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten. Damit wurde eine Sonderregelung zur Deckung von ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder geschaffen, welche lediglich vorübergehender Natur sind. Um eine gewisse Erheblichkeitsschwelle zu berücksichtigen, ist ein Mindestbetrag einzusetzen. Es rechtfertigt sich, die Parteien betreffend ausserordentliche Kinderkosten für die Töchter C._____ und D._____ (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.) in allen Phasen in die hälftige Kostenpflicht zu nehmen, sofern nicht eine Versicherung oder eine andere Zahlstelle dafür aufkommt. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.8

- 37 die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Aufgelaufene Kosten Zahnbehandlung D._____ 5.1 Die Klägerin macht geltend, dass sich D._____, die jüngere Tochter der Parteien, kürzlich einer Zahnbehandlung habe unterziehen müssen. Die Kosten dafür beliefen sich auf Fr. 5'755.15. Der Beklagte sei mit diesem Eingriff einverstanden gewesen und habe sich bereit erklärt, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Nachdem er eine Anzahlung von Fr. 500.– bezahlt habe, habe er keine Zahlungen mehr geleistet. Daher sei er zu verpflichten, die Hälfte der Behandlungskosten abzüglich seines geleisteten Betrages, mithin Fr. 2'377.– spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Klägerin zu bezahlen (act. 32 S. 11). 5.2 Der Beklagte lässt sich zu diesem Antrag der Klägerin nicht vernehmen. Er führt einzig pauschal aus, dass die klägerischen Anträge abzuweisen seien, sofern sie nicht mit den Anträgen des Beklagten übereinstimmen würden (act. 38). 5.3 Die Klägerin reicht zwei Belege ins Recht, aus denen sich Zahnbehandlungskosten für D._____ in der Höhe von Fr. 5'755.15 ergeben (act. 33/38-39). Wie ausgeführt (vgl. E. IV.4), können die Eltern gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichtet werden. Aus den eingereichten Belegen geht hervor, dass es sich bei der Zahnbehandlung von D._____ um eine aufwendige Behandlung unter anderem mit mehrwurzliger Zahnextraktion etc. handelte. Bei dieser Zahnbehandlung handelt es sich zweifelsohne um eine ausserordentliche Angelegenheit, weshalb die Parteien nach Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines besonderen Betrages zu verpflichten sind. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, zumal er auch nicht bestritten hat, dass er sich mit der hälftigen Kostenübernahme einverstanden erklärt hat, die Hälfte der Kosten für die Zahnbehandlung von D._____ zu übernehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er gemäss Klägerin bereits Fr. 500.– geleistet hat. Somit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die abgeschlossene Zahnbehandlung von D._____ gemäss Rechnungen vom

- 38 - März 2024 resp. 12. März 2024 Fr. 2'377.– innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. V. Nachehelicher Unterhalt Aufgrund der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Dispositionsmaxime ist mangels entsprechendem Antrag seitens der Klägerin kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. VI. Erziehungsgutschriften Die Parteien beantragen übereinstimmend es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten der Klägerin gutzuschreiben. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Die Klägerin hat die alleinige Obhut über die beiden Töchter der Parteien inne. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund der Klägerin die Erziehungsgutschriften in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien der Klägerin alleine gutzuschreiben. VII. Berufliche Vorsorge 1. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Pensionskassenguthaben werden in der Regel ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre, aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigtung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (Ziff. 2). Das Gericht kann jedoch in Ausübung seines Ermessens auch noch andere Gründe als die genannten wirtschaftlichen Gründe berücksichtigen. Eine Teilung ist dann als unbillig zu qualifizieren, wenn sich deren Auswirkungen auf die Vorsorge als stossend erweisen (BSK ZGB I-STAUFFER/BAUD, a.a.O., Art. 124b N 21 f.).

- 39 - 2. Eine durch das Gericht vorgenommene Anfrage bei der Zentralstelle der 2. Säule hat ergeben, dass die Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der K._____, c/o L._____ AG, .. [Adresse], über Vorsorgegelder verfügt. Das bei Einleitung des Scheidungserfahren vorhandene Vorsorgeguthaben der Klägerin beträgt Fr. 10'225.42 (act. 7, act. 8 und act. 10b). Ein Vergleich der Personendaten des Beklagten mit den Meldungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge hat keine mögliche Übereinstimmung ergeben. Es sind mit anderen Worten gemäss der Auskunft der Zentralstelle der 2. Säule keine Guthaben der 2. Säule des Beklagten in der Schweiz verzeichnet (act. 7). 3. Die Klägerin beantragt in der Replik, dass auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Guthaben zu verzichten sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sehr dubios erscheine, dass auf den eingereichten Lohnabrechnungen des Beklagten jeweils ein Abzug für die berufliche Vorsorge gemacht worden sei, jedoch die Recherche des Gerichts ergeben habe, dass der Beklagte über keinerlei Vorsorgeguthaben verfüge. Man wisse somit nicht wo das Geld hin sei. Wenn nun eine Teilung vorgenommen würde, hätte die Klägerin eine Ausgleichszahlung zu leisten, was offensichtlich unbillig sei, da der Beklagte mit gefältschten Lohnabrechnungen hantiere und seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiere (act. 48 S. 7 f.). 4. Der Beklagte lässt sich in seinen Vorträgen zu diesen Unstimmigkeiten nicht vernehmen. Er beantragt in der Klageantwort die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien und führt gar aus, dass eine entsprechende Berechnung für ihn nachgereicht werde, sobald diese habe erhältlich gemacht werden können (act. 38 S. 5). In der Duplik macht der Beklagte keine weiteren Ausführungen dazu und geht auch nicht näher auf die Ausführungen der Klägerin ein (Prot. S. 10). 5. Es ist zutreffend, dass gemäss den durch den Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen sowie Lohnausweis für das Jahr 2023 Abzüge für die berufliche Vorsorge getätigt wurden (act. 25/2-3). Weshalb der Beklagte trotz seiner 100%igen Tätigkeit in der Schweiz seit mehreren Jahren keine Vorsorgegelder in der Schweiz äufnen konnte, ist fraglich. Weiter wirft auch die Tatsache, dass die

- 40 - Mutter des Beklagten die Lohnabrechnungen ausstellte, weitere Fragen auf. So war sie nämlich Einzelzeichnungsberechtigte der G._____ GmbH, wo der Beklagte zuletzt angestellt gewesen ist (vgl. dazu Prot. S. 24 ff. aus den Eheschutzakten mit der Geschäfts-Nr. EE230030-A). 6. Die Klägerin konnte während der Ehe nur ein sehr geringes Vorsorgeguthaben äufnen. So betrug ihr Vorsorgeguthaben bei Einleitung des Scheidungsverfahrens gerade einmal Fr. 10'225.42. Davon dürften Fr. 2'366.15 vorehelich geäufnet worden sein, was zu einer maximal (ohne Verzinsung) zu teilenden Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 7'859.27 führt (act. 11/1). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte kein Vorsorgeguthaben in der Schweiz aufweist, obwohl auf seinen Lohnabrechnungen entsprechende Abzüge gemacht wurden, erscheint eine Teilung des Vorsorgeguthabens der Klägerin in der Schweiz unbillig. Aus diesem Grund findet kein Vorsorgeausgleich statt. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Allgemeines Die – aus Gerichtskosten und Parteientschädigung bestehenden – Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Gerichtskosten / Parteientschädigung 2.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr in einem Zivilprozess bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Grundlage bildet dabei der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a. GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge-

- 41 richts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 GebV OG). 2.2 Im vorliegenden Verfahren fanden zwei Verhandlungen statt, wobei insbesondere die erste sehr kurz ausfiel. Der erste Schriftenwechsel war mit geringem Aufwand verbunden, da die eingereichten Rechtsschriften einen überschaubaren Umfang aufwiesen. Die zweite Verhandlung dauerte einen halben Tag. Dabei wurden die Replik und Duplik erstattet, die Parteien befragt sowie eine Vereinbarung betreffend den Scheidungspunkt und das Güterrecht geschlossen. Strittig blieben hingegen die Kinderbelange, die Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie der Vorsorgeausgleich, wobei sich teils komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen stellten. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Entscheidgebühr gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.3 In Würdigung des Prozessergebnisses sowie der familienrechtlichen Natur der Streitigkeit und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.4 Die Parteientschädigungen sind im selben Verhältnis wie die Gerichtskosten zu verlegen. Demgemäss hat jede Partei die ihr entstandenen Aufwendungen selber zu tragen, weshalb keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. 2.5 Beiden Parteien wurde auf ihr Ersuchen hin mit Verfügung vom 4. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt (act. 56). Damit sind die Prozesskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 ZPO). Die Parteien sind indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. IX.Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ff. ZPO). Wird einzig der Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, ist Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO i.V. m. Art. 319 ff. ZPO).

- 42 - Es wird erkannt: 1. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2011, - D._____, geboren am tt.mm.2016, übertragen. 2. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, sowie D._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Klägerin zugeteilt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Klägerin. 3. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen resp. zu kontaktieren:  jede Woche jeweils Sonntagabends (Schweizer Zeit) oder nach Absprache mit den Kindern auf elektronischem Weg per Telefon, Skype, Facetime, Videotelefon etc.;  während vier Wochen Ferien pro Jahr. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Klägerin betreut. Die Ferien sind in der Schweiz oder in Europa zu verbringen. Die Kinder dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der Klägerin mit dem Beklagten nach Kolumbien reisen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder bleiben vorbehalten.

- 43 - 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder in folgendem Umfang zu bezahlen: - für C._____: Fr. 876.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm. 2028; Fr. 946.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm. 2028 bis mindestens tt.mm. 2029 (Volljährigkeit) bzw. bis maximal tt.mm. 2032 (sofern noch in Erstausbildung). Fr. 873.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm. 2032 (sofern noch in Erstausbildung). - für D._____: Fr. 1'533.– (davon Fr. 599.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm. 2026; Fr. 1'533.– (davon Fr. 399.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm. 2026 bis und mit tt.mm. 2028; Fr. 934.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm. 2028 bis und mit tt.mm. 2032. Fr. 863.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm. 2032. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 44 - 5. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 mit 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.8 (alter Index) Fällt der Index unter den Stand von 106.8 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung 6. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der Unterhalt der Tochter D._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Fr. 141.– (davon Fr. 141.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm. 2026; Fr. 341.– (davon Fr. 341.– Betreuungsunterhalt) ab tt.mm. 2026 bis und mit tt.mm. 2028; 7. Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden, zu beteiligen. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so wird der veranlassende Elternteil verpflichtet, die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 8. Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

- 45 - 9. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Klägerin: Fr. 2'162.– bis und mit tt.mm. 2028 (50% Pensum) Fr. 3'460.– ab tt.mm. 2028 bis und mit tt.mm. 2032 (80% Pensum) Fr. 4'325.– ab tt.mm. 2032 (100% Pensum) - Beklagter: Fr. 6'129.– (hypothetisch 100% Pensum; ab Rechtskraft Scheidungsurteil) - C._____: Fr. 330.– (derzeitige Familienzulage) - D._____ Fr. 330.– (derzeitige Familienzulage) Vermögen: - Klägerin: 1/2 Liegenschaft Deutschland (ca. EUR 100'000.00) - Beklagter: 1/2 Liegenschaft Deutschland (ca. EUR 100'000.00) - C._____: kein relevantes Vermögen - D._____ kein relevantes Vermögen Betreibungsrechtliches resp. Familienrechtliches Existenzminimum: - Klägerin: Fr. 2'902.– ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit tt.mm. 2028 Fr. 3'315.– ab tt.mm. 2028 bis und mit tt.mm. 2032 Fr. 3'493.– ab tt.mm. 2032 - Beklagter: Fr. 3'720.– ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit tt.mm. 2028 Fr. 4'210.– ab tt.mm. 2028 bis und mit tt.mm. 2032 Fr. 4'133.– ab tt.mm. 2032 - C._____: Fr. 1'206.– ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit tt.mm. 2028 Fr. 1'310.– ab tt.mm. 2028 bis mindestens tt.mm. 2029 (Volljährigkeit) bzw. bis maximal tt.mm. 2032 (sofern noch in Erstausbildung) Fr. 1'360.– ab tt.mm. 2032 (sofern noch in Erstausbildung)

- 46 - - D._____: Fr. 1'264.– ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit tt.mm. 2026 Fr. 1'464.– ab tt.mm. 2026 bis und mit tt.mm. 2028 Fr. 1'298.– ab tt.mm. 2028 bis und mit tt.mm. 2032 Fr. 1'348.– ab tt.mm. 2032 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die abgeschlossene Zahnbehandlung von D._____ gemäss Rechnungen vom 9. März 2024 resp. 12. März 2024 Fr. 2'377.– innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. 11. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. 12. Es findet kein Vorsorgeausgleich statt. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500 festgesetzt. 14. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien (gegen Empfangsschein), jeweils unter Beilage einer Kopie der Berechnungsblätter für die Phasen I bis IV (act. 59/1-4),  die Tochter C._____, mit separatem Schreiben und mit normaler Post (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 des Urteils), sowie nach Eintritt der Rechtskraft per Einschreiben  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde M._____ ZH. 17. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der

- 47 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Affoltern a.A., 31. März 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Bezirksrichterin: M. Lepek Gretsch Die Gerichtsschreiberin: V. Grillone

FE230114 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 31.03.2025 FE230114 — Swissrulings