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Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.05.2025 FE220009

May 27, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,105 words·~1h 6min·8

Summary

Ehescheidung

Full text

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr. FE220009-E/U01 Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Meyer Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin (act. 210): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden; 2. die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geb.tt.mm.2020, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen; 3. die Obhut für die Tochter C._____ sei der Klägerin zuzuteilen; 4. es sei der Beklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ bis im Juli 2027 jede zweite Woche jeweils am Samstag oder Sonntag begleitet zu sehen; ab August 2027 sei die Wiederaufnahme unbegleiteter Kontakte, zuerst in der Nähe des Wohnorts der Tochter durch die Beistandsperson zu prüfen, unter Berücksichtigung der Äusserungen der Tochter im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung ihrer kognitiven und emotionalen Reife und den aktuellen Einflussfaktoren; die Einführung einer Ferien- und Feiertagsregelung sei frühestens ein Jahr nach Wiederaufnahme der unbegleiteten Kontakte inkl. Übernachtung beim Beklagten zu prüfen; die Aufgaben der Beistandsperson seien entsprechend anzupassen; 5. es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Tochter monatlich - ab tt.mm.2025 Fr. 533.00 (dabei Barbedarf ungedeckt Fr. 424.00) - ab tt.mm.2025 Fr. 795.00 (dabei Barbedarf ungedeckt Fr. 162.00) - ab tt.mm.2026 Fr. 1'060.00 zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich vereinbarter Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit der Tochter hinaus, an die Klägerin, solange die Tochter keinen eigenen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Klägerin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen;

- 3 - 7. Es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, den Betrag von Fr. 1'950.00 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich bereits auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte die Vermögensgegenstände in seinem Besitz und welche auf seinen Namen lauten übernimmt und jeder für die Schulden, welche auf seinen Namen lauten, allein haftet. 9. unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten des Beklagten. Gesuch: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." Des Beklagten (act. 212): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden; 2. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen; 3. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen; 4. Die Klägerin sei wie folgt berechtigt zu erklären, C._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Phase I ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 30. Juni 2026 jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Phase II ab 1. Juli 2026 jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, in den geraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr und am 31. Dezember 12.00 Uhr bis 1. Januar 12.00 Uhr; in den ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, und vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr; fällte ein Besuchswochenende auf Ostern, so beginnt dieses bereits am Freitag, 10.00 Uhr und dauert bis Montag, 18.00 Uhr;

- 4 fällt ein Besuchswochenende auf Pfingsten, so dauert dieses bis Montag, 18.00 Uhr; während drei Wochen Ferien pro Jahr; Die Klägerin sei zu verpflichten, die Ferienbetreuung mindestens drei Monaten vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit dem Beklagten abzusprechen. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV- Renten seien dem Beklagten gutzuschreiben; 6. Die KESB Winterthur/Andelfingen sei anzuweisen, die von ihr eingesetzten Beistände nach Einsetzung zweier Beistandspersonen durch die KESB Bezirk Hinwil zu entlassen. Die KESB Bezirk Hinwil sei zu beauftragen, unverzüglich je eine Beiständin oder einen Beistand für eine Besuchsrechts- und eine Erziehungsbeistandschaft zu ernennen. Die Beistände seien mit folgenden Aufgaben zu betrauen: Besuchsrechtsbeistandschaft: - Festlegung der Übergabemodalitäten (genauer Ort, Zeit, etc.) - Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; Erziehungsbeistandschaft: - Die Kindeseltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unterstützen und zu beraten; - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; - Organisation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Unterstützung der Kindsmutter; - Antragstellung für die Finanzierung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung; - die Parteien über den Eingang (mit Meldung Inhaltsangabe) allfälliger Meldungen von Dr. med. D._____ zu informieren; - Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; 7. Die Klägerin sei weiterhin zu verpflichten, sich einer Psychotherapie zu unterziehen (mindestens einmal pro Monat);

- 5 - 8. Dr. D._____ sei zu verpflichten, im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin sowie wenn diese einen Termin nicht wahrnimmt, eine entsprechende Meldung an die Erziehungsbeiständin zu erstatten; 9. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter einen monatlichen Unterhalt von CHF 1'357 zu bezahlen, zahlbar an den Beklagten jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Tochter in dessen Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; die Unterhaltsansprüche seien gerichtsüblich zu indexieren; 10. Die Klägerin sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Parteien vorgängig verständigt haben, nach Abzug Kostenbeteiligungen Dritter (insbesondere Versicherungen) zur Hälfte zu beteiligten; 11. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden; 12. Es sei festzuhalten, dass keine güterrechtliche Ausgleichszahlung geschuldet ist und jeder Ehegatte die Vermögensgegenstände in seinem Besitz und welche auf seinen Namen lauten übernimmt und jeder für die Schulden, welche auf seinen Namen lauten, alleine haftet; 13. Es sei auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 124b Abs. 2 ZGB zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1% MwSt] zulasten der Klägerin. Zudem wird der folgende prozessuale Antrag gestellt: Es sei ein zweites kindes- und jugendpsychiatrisches und familienpsychologisches Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der beiden Parteien einzuholen."

- 6 - Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2020 verheiratet. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, hervorgegangen (act. 2). Die Klägerin hat bereits aus einer früheren Ehe einen Sohn, E._____, geboren am tt.mm.2016, während der Beklagte zwei voreheliche Kinder hat, F._____, geboren am tt.mm.2008, und G._____, geboren im … 2013, und am tt.mm.2024 erneut Vater einer Tochter, H._____, geworden ist. 2. Am 26. Februar 2021 hat die Klägerin ein Eheschutzverfahren am hiesigen Gericht anhängig gemacht (vgl. Verfahren EE210018-E, als act. 21 beigezogen). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 8. März 2021 für die Tochter eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Das Eheschutzverfahren wurde schliesslich mit Urteil vom 3. März 2023 erledigt (vgl. act. 21/233). Dabei wurde unter anderem die von den Parteien bereits am 11. April 2022 geschlossene Teilvereinbarung vorgemerkt und genehmigt. Sie beinhaltete nebst anderem, dass die gemeinsame Tochter C._____ für die Dauer des Getrenntlebens respektive des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt wurde. Die bereits bestehende Beistandschaft wurde weitergeführt, wobei der Aufgabenkatalog der Beistandsperson angepasst wurde. In Bezug auf den Unterhalt hat das Gericht einen autoritativen Entscheid getroffen. Dieser blieb unangefochten. 3. Bereits vor Abschluss des Eheschutzverfahrens leiteten die Parteien mit Eingabe vom 19. Januar 2022 gestützt auf ein gemeinsames Begehren das Scheidungsverfahren ein (act. 1; act. 3). Im Rahmen der am 11. April 2022 abgehaltenen Anhörung bestätigten beide Parteien den gemeinsamen Scheidungswillen und ersuchten um einstweilige Sistierung des Verfahrens, weil das Eheschutzverfahren nach wie vor pendent war. Die Sistierung wurde ihnen einstweilen bis am 31. August 2022 gewährt (act. 11). Mit Eingabe vom 20. April 2023 (act. 28) ersuchte der Beklagte wegen eines "Ausfalls" der Klägerin, aufgrund dessen er die gemeinsame Tochter nunmehr alleine betreue, um Erlass superprovisorischer Massnahmen in

- 7 - Bezug auf die Obhut über C._____. Diese wurden gutgeheissen und die Tochter wurde mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. 32) superprovisorisch unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt. Sodann wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. 51) ein umfassendes kinder- und familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. 4. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorglicher Anordnung der vorerwähnten superprovisorisch angeordneten Massnahmen vom 11. September 2023 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (vgl. Prot. S. 75). Nachdem weitere Abklärungen in die Wege geleitet worden waren, fällte das Gericht am 21. November 2023 seinen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen (act. 88). Dabei wurden die angeordneten superprovisorischen Massnahmen aufgehoben, und die Tochter C._____ wurde wiederum – wie bereits im Eheschutzentscheid – unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. November 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 96, S. 5). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (act. 96) wurde das Gesuch des Beklagten betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. In der Zwischenzeit, d.h. am 20. Dezember 2023, wurde dem Gericht das am 5. Juni 2023 in Auftrag gegebene Gutachten erstattet (act. 90). 5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 101) ersuchte der Beklagte erneut um den Erlass superprovisorischer Massnahmen, nachdem es am 23. Februar 2024 anlässlich einer begleiteten Übergabe von C._____ bei der I._____ beim J._____ Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen war. Mit Verfügung vom 1. März 2024 (act. 103) wurde dieses Gesuch abgewiesen und die Parteien wurden in der Folge zur Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen auf den 8. April 2024 vorgeladen (act. 113). Nachdem sich die Parteien anlässlich dieser Verhandlung nicht einigen konnten (vgl. Prot. S. 98 ff.), traf das Gericht weitere Abklärungen (act. 122, act. 131, act. 142, Prot. S. 132 und 141) und stellte C._____ mit Verfügung vom 16. September 2024 (act. 164) vorsorglich unter die alleinige Obhut der Klägerin. In der Zwischenzeit wurden die Parteien auf den 28. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 147), allerdings

- 8 wurde die Ladung den Parteien mit Schreiben vom 30. September 2024 (act. 169) wieder abgenommen, da unter anderem das Einholen eines Ergänzungsgutachtens ausstehend war (act. 158; Prot. S. 149 und 152). 6. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. 172) wurde eine Ergänzung des kinder- und familienpsychologischen Gutachtens in Auftrag gegeben, welches dem Gericht am 20. Februar 2025 erstattet wurde (act. 180). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. 182) Frist angesetzt, um eine Erläuterung dieser Nachbegutachtung oder Ergänzungsfragen zu beantragen. Innert erstreckter Frist liessen sich die Parteien verlauten (act. 186; act. 190) und es wurde nach abschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs der Sachverständigen mit Verfügung vom 15. April 2025 (act. 197) Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zur Nachbegutachtung unterbreitet. Der entsprechende Bericht ging am 13. Mai 2025 beim hiesigen Gericht ein (act. 206). In der Zwischenzeit wurden die Parteien auf den 23. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 176), anlässlich welcher keine Einigung gefunden werden konnte (Prot. S. 171 ff.). Weitere Beweisabnahmen sind – wie nachstehende Erwägungen zeigen werden – nicht erforderlich. Das Verfahren erweist sich mit anderen Worten als spruchreif. II. Prozessuales 1. Prozessual vorzumerken ist, dass das Scheidungsverfahren verschiedenen Maximen untersteht. Nach Art. 277 ZPO gilt lediglich für die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz, im Übrigen kommt der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Insbesondere gilt für die Kinderbelange die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat und insbesondere nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Gleiches gilt für die berufliche Vorsorge (Art. 277 ZPO e contrario). 2. Weiter ist anzumerken, dass vorliegendes Scheidungsverfahren im Jahr 2022 anhängig gemacht wurde und damit vor Inkrafttreten der revidierten ZPO. Grundsätzlich gilt nach Art. 404 ZPO für dieses Verfahren damit die altrechtliche ZPO. Wenn auf eine Bestimmung dieses Gesetzes verwiesen wird, die nicht der gelten-

- 9 den ZPO entspricht, so wird diese als aZPO gekennzeichnet. Art. 405 Abs. 1ZPO sieht im Weiteren allerdings vor, dass sich die Rechtsmittel nach dem neuen Recht richten. Die Anwendbarkeit des alten Rechts hat des Weiteren zur Folge, dass vorliegend ein ordentliches und kein vereinfachtes Verfahren vorliegt. 3. Der vom Beklagten vorgebrachte Beweisantrag betreffend Einholung eines zweiten kinder- und familienpsychiatrischen Gutachtens ist nachfolgend mitsamt den materiellen Erwägungen zu behandeln. 4. Beiden Parteien wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (act. 11) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und mit ebendieser Verfügung sowie mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. 19) wurden den Parteien ihre derzeitigen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen bestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihnen sodann nie entzogen worden, weswegen sie nicht erneut gewährt werden muss. Der entsprechende prozessuale Antrag der Klägerin ist demnach nicht weiter zu behandeln. III.Materielles 1. Scheidungspunkt Nach Art. 111 ZGB und Art. 112 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Scheidung aus, wenn die Ehegatten gemeinsam um Scheidung ihrer Ehe ersuchen und sie vom Gericht sowohl gemeinsam als auch getrennt angehört wurden. Die Parteien wurden am 11. April 2022 sowohl gemeinsam als auch getrennt zum Scheidungspunkt angehört und bestätigten, am gemeinsam gestellten Scheidungsbegehren festhalten zu wollen und dass diese Entscheidung auf reiflicher Überlegung beruhe (Prot. S. 6). Die Ehe der Parteien ist demzufolge gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.

- 10 - 2. Kinderbelange 2.1. Gutachten 2.1.1. Zentraler Streitpunkt bilden in vorliegendem Verfahren die Kinderbelange, insbesondere die Obhut und Betreuung von C._____. Hierzu wurden von den Parteien zahlreiche Beweismittel ins Recht gelegt, allerdings erwies es sich als notwendig, als objektives Beweismittel ein kinder- und jugendpsychiatrisches sowie familienpsychologisches Gutachten einzuholen. Weil sich im Verlaufe des Verfahrens die Umstände erheblich verändert haben, wurde zudem ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben und es wurde alsdann ausgehend von Ergänzungsfragen der Parteien ein zusätzlicher gutachterlicher Bericht eingeholt. Weil diese Gutachten entscheidende Beweismittel darstellen und der Beklagte gegen diese zahlreiche und erhebliche Einwände vorbringt sowie beantragt, es sei ein neues Gutachten einzuholen, werden nachfolgend die wesentlichen Argumente der Gutachten zusammengefasst und auf die Kritik des Beklagten eingegangen. 2.1.2. Am 5. Juli 2023 wurde durch das hiesige Gericht das kindes- und jugendpsychiatrische sowie familienpsychologische Gutachten in Auftrag gegeben (act. 51), welches am 18. Dezember 2023 erstattet wurde (act. 90). Darin sollte insbesondere erläutert werden, wie es um den Entwicklungsstand von C._____ bestellt sei, ob diesbezüglich Auffälligkeiten bestehen würden und welche Ursachen diese hätten. Weiter sollte die Erziehungsfähigkeit der Parteien abgeklärt und Empfehlungen zur zukünftigen Betreuung von C._____ ausgesprochen werden. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen: C._____ sei grundsätzlich altersgerecht entwickelt, unterliege jedoch einer Bindungsstörung, die auf die fehlende Kontinuität in ihrem bisherigen Leben sowie den häufigen Wechsel ihrer Bezugspersonen zurückzuführen sei (act. 90 S. 54 ff.). In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin erkannte das Gutachten, dass sich diese in einer psychisch stabilen Verfassung befinde, allerdings der fortgesetzten Therapie bedürfe, was sie auch anerkenne. Unter diesem Vorbehalt sei nicht damit zu rechnen, dass es zukünftig wieder zu schwerwiegenden Betreuungsausfällen kommen würde (act. 90 S. 57 und S. 64 f.). Abgesehen von diesen Bedenken, die aber gegenwärtig nicht zu einer geminderten Erziehungsfähigkeit der Klägerin führten, un-

- 11 terliege deren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf C._____ keiner Einschränkung (act. 90 S. 58 f.). Allerdings zeige sich die Erziehungsfähigkeit der Klägerin hinsichtlich der elternbezogenen Kriterien – insbesondere das Kooperationsverhalten und die Toleranz der Bindung der Tochter zum Beklagten – als tiefgreifend eingeschränkt (act. 90 S. 59). Beim Beklagten zeigten sich laut Gutachten hingegen wesentliche Defizite in Bezug auf seine kindsbezogene Erziehungsfähigkeit. So weise er Schwierigkeiten auf, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und entsprechend zu handeln und vermöge nicht ausreichend, die Tochter zu lenken. Hinsichtlich der elternbezogenen Erziehungsfähigkeit seien – wie auch bei der Klägerin – tiefgreifende Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu beobachten (act. 90 S. 60 f.). Damit erkennt das Gutachten hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Parteien, dass grundsätzlich beide Eltern in der Lage seien, C._____ zu betreuen. Allerdings lägen bei der Klägerin bessere Erziehungsfähigkeiten vor. Zudem könne der Beklagte C._____ kein stabiles und entwicklungsförderndes Umfeld und keine Kontinuität bieten (act. 90 S. 61). Es wird empfohlen, dass der Lebensmittelpunkt von C._____ zukünftig bei der Klägerin sei. In Bezug auf die Kontakte zum Beklagten müsse gemäss dem Gutachten eine klare Regelung gefunden werden, die sich auf die (unbegleitete) Betreuung an mindestens zwei Wochenenden im Monat und während den Ferien beschränke. Die Übergabe der Tochter solle aber nach wie vor begleitet erfolgen. Zudem sei aufgrund der sehr konfliktbehafteten Elternbeziehung die Beibehaltung einer Beistandschaft für C._____ sinnvoll, um die zu treffende Kontaktregelung umzusetzen und es liege im Kindeswohl, die jeweiligen Übergaben an einem für C._____ neutralen Ort stattfinden zu lassen (act. 90 S. 61 f. und S. 68). 2.1.3. Am 11. Oktober 2024 wurde durch das hiesige Gericht eine Ergänzung des obgenannten Gutachtens in Auftrag gegeben, um die von C._____ geäusserten Gewaltvorwürfe gegenüber dem Beklagten einzuordnen, gutachterlich einzuschätzen, welches Gewicht den Aussagen von C._____ zukommen könne und zu erfragen, ob sich in Bezug auf die Entwicklung von C._____, die Erziehungsfähigkeit der Parteien sowie die gutachterlichen Empfehlungen zu Obhut und Betreuung von C._____ Neuerungen ergeben hätten (act. 173). Die in Auftrag gegebene Ergänzung wurde dem hiesigen Gericht am 19. Februar 2025 erstattet (act. 180). In Be-

- 12 zug auf die Obhut über C._____ erkannte das Ergänzungsgutachten keine wesentlichen Veränderungen der Situation. In Bezug auf die Gewaltvorwürfe kommt das Ergänzungsgutachten zu keinen klaren Schlüssen. So seien verschiedene Möglichkeiten als Gründe für die von C._____ getätigten Aussagen denkbar, die von der tatsächlichen Gewaltanwendung über missverstandene Situationen bis hin zur verzerrten subjektiven Wahrnehmung von C._____ reichten (act. 180 S. 19 f.). In diesem Zusammenhang würdigte das Gutachten auch die Aussagen von C._____ und erkannte, dass bei dieser eine verzögerte sozio-emotionale Entwicklung sowie eine starke Beeinflussbarkeit vorlägen, weswegen eine eigenständige Meinungsbildung in ihrem Alter als unwahrscheinlich erachtet werde. Zudem befinde sich C._____ in einem schweren Loyalitätskonflikt (act. 180 S. 20). Weiter kommt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass in Bezug auf die Erziehungsfähigkeiten beider Parteien keine wesentlichen Änderungen festzustellen seien. Allerdings sei durch die erneute Vaterschaft des Beklagten dessen Wohnsituation für die Betreuung von C._____ als nicht ausreichend anzusehen. Weil der Klägerin immer noch die besseren Erziehungsfähigkeiten zukommen würden und bei ihr – insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Wohnsituation – die stabileren Verhältnisse vorlägen, sei ihr die Obhut über C._____ zuzuteilen (act. 180 S. 21 f.). Während das von Dezember 2023 stammende Gutachten noch unbegleitete Besuche des Beklagten vorsah (act. 90 S. 62), kam das aktuellere Ergänzungsgutachten vom 19. Februar 2025 im Lichte der jüngsten Entwicklungen und damit insbesondere der im Raum stehenden Gewaltvorwürfe gegenüber dem Beklagten zum Schluss, es sei zu empfehlen, für ca. sechs Monate begleitete Kontakte festzusetzen. Diese seien abhängig vom Befinden C._____s auszugestalten und im Umfeld von ihrem Wohnort K._____ durchzuführen. Erst danach sollten die Besuche wieder unbegleitet stattfinden, wobei der weitere Verlauf jedoch von der Entwicklung diverser Faktoren abhängig sei, so etwa dem Befinden C._____s, ihrem Verhältnis zum Beklagten, dessen Wohnsituation etc. Es seien gegebenenfalls fortlaufende Anpassungen erforderlich (act. 180 S. 22). 2.1.4. Mit Verfügung vom 15. April 2025 (act. 197) wurden den Sachverständigen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen zur Nachbegutachtung unterbreitet. Diese wurden dem Gericht mit Bericht vom 9. Mai 2025 (act. 206) beantwortet. Diese

- 13 - Nachbegutachtung präzisiert insbesondere, dass unbegleitete Kontakte des Beklagten zu C._____ voraussetzen würden, dass Letztere den Kontakt unbelastet, also etwa ohne Angst oder Überforderung, wahrnehmen könne. Zu welchem Zeitpunkt unbegleitete Kontakte möglich sein sollten, könne allerdings nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation entschieden werden. Diesbezüglich sollte das Befinden von C._____ von einer Fachperson unter Einbezug von deren Äusserungen gewürdigt werden (act. 206 S. 3). 2.1.5. Parteistandpunkte 2.1.5.1. Der Beklagte brachte im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen wiederholt vor, dass bei der Klägerin keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf das Verhältnis der Tochter zum Beklagten vorliege und die Gutachten diesbezüglich die Situation zu Ungunsten des Beklagten schlicht falsch einschätzten (act. 116 Rz. 19; act. 138 Rz. 16). Weiter würdigten die Gutachten die Stabilität der Verhältnisse beider Parteien falsch, denn einerseits sei die Klägerin keine stabile Erziehungsberechtigte, habe sie doch mehrfache Totalausfälle erlitten und sei gesundheitlich nicht zur verlässlichen Erziehung der Tochter in der Lage, wofür auch deren derzeitige Krankschreibung spreche (act. 212 Rz. 22 ff. und Rz. 37 ff.). Zudem falle nunmehr die Arbeitsstelle der Klägerin weg, was auch deren Stabilität abträglich sei (act. 138 Rz. 17). Andererseits würden dem Beklagten seine mehrmaligen Wohnungs- und Beziehungswechsel zum Vorwurf gemacht, sei er aber emotional ein verlässlicher und stabiler Vater (act. 116 Rz. 23; act. 212 Rz. 36). Darüber hinaus behandelten die Gutachten ähnliche Verhaltensweisen der Parteien ungleich und würden einzelne Vorkommnisse, wie beispielsweise einzelne Besuchssituationen oder die Terminfindung, zulasten des Beklagten auslegen und seine Erziehungsfähigkeit infolgedessen schlechter bewerten (act. 116 Rz. 21 und 25 ff.; act. 212 Rz. 30 ff.). Zuletzt bleibe unberücksichtigt, dass die Klägerin C._____ stark in deren Aussagen und Verhalten beeinflusse, geradezu manipuliere und darüber hinaus den Beklagten durch falsche Anschuldigungen in ein schlechtes Licht zu rücken versuche (act. 212 Rz. 9 ff.). Aus diesen Gründen könne auf die Gutachten nicht abgestellt werden, sie seien mithin unverwertbar. Es sei angezeigt, ein neues, objektives, Gutachten einzuholen.

- 14 - 2.1.5.2. Die Klägerin erwidert zu den Gutachten zusammengefasst was folgt (act. 210 S. 4; Prot. S. 175 f. und S. 180 f.): Diese seien neutral abgefasst und es sei kein Grund ersichtlich, die Gutachten in Zweifel zu ziehen. So fallen sie zwar stärker zugunsten der Klägerin aus, ihr werde aber keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, sondern es würden auch ihr Defizite in der Erziehungsfähigkeit angelastet. Dennoch halten sie fest, dass die Klägerin die besseren Erziehungsfähigkeiten besitze als der Beklagte, welcher insbesondere in Bezug auf das Bedürfnis von C._____ nach Stabilität und Zuverlässigkeit uneinsichtig sei. Darüber hinaus sei dem Ergänzungsgutachten – entgegen der Ansicht der Gegenseite – nicht zu entnehmen, dass es sei zwischen dem Beklagten und C._____ zu Gewaltvorfällen gekommen sei, sondern präsentiere für die diesbezüglichen Aussagen der Tochter verschiedene Lösungsansätze. 2.1.6. Würdigung 2.1.6.1. Insgesamt erweisen sich aus Sicht des Gerichts die Ausführungen und darauf basierenden Schlussfolgerung des Gutachtens, des Ergänzungsgutachtens sowie des ergänzenden Berichts als schlüssig, ausgewogen und unparteiisch. Das ursprüngliche Gutachten umfasst 70 Seiten und beinhaltet diverse Gespräche mit den Parteien in verschiedenen Konstellationen, Hausbesuche bei beiden Parteien sowie zahlreiche Telefonate mit involvierten Fachpersonen. Dabei zeigt das Gutachten transparent auf, wie es zu seinen Schlüssen kommt, indem die den Gutachterinnen unterbreiteten Fragen mit Verweisen auf die zuvor aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse beantwortet werden. Aus dem Umstand, dass das Gutachten in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit sowie die Stabilität der Verhältnisse nicht zugunsten des Beklagten ausfällt, lässt sich keine Parteilichkeit ableiten. Dieser Ansicht war sodann auch das Obergericht des Kantons Zürich als Berufungsinstanz der vom hiesigen Gericht getroffenen vorsorglichen Massnahmen (act. 191 S. 19 f.). 2.1.6.2. Infolge der von C._____ geäusserten Gewaltvorwürfe sowie der erheblich veränderten Wohnverhältnisse des Beklagten hatte ein Ergänzungsgutachten zu ergehen, das 23 Seiten umfasst und zusätzlich zur bereits erfolgten Untersuchung weitere Gespräche mit den Parteien, jeweils einzeln sowie in Interaktion mit

- 15 - C._____, Hausbesuche bei den Parteien sowie Telefongespräche mit involvierten Fachpersonen miteinbezieht. Die Gutachterinnen begründen nachvollziehbar, wie derartige Aussagen von Kindern zustande kommen können und legen dabei offen, dass auch aus sachverständiger Sicht keine letztendliche Wahrheitsfindung möglich sei. Weiter würdigen sie die Wohnverhältnisse des Beklagten in Bezug auf deren Auswirkungen auf C._____ für das Gericht nachvollziehbar und passen ihre Empfehlungen hinsichtlich des Kontakts des Beklagten zu C._____ aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an. Es liegt insgesamt auch hier kein Anschein einer Parteilichkeit vor, denn die gewonnenen Erkenntnisse und Empfehlungen sind schlüssig begründet. 2.1.6.3. Gleiches gilt für den ergänzenden Bericht, der die Erkenntnisse und Empfehlungen erläutert. Insbesondere legen die Gutachterinnen nachvollziehbar dar, inwiefern sie die Parteien gleichbehandelt hätten: Zwar seien Kontaktaufnahmen der Klägerin zusätzlich berücksichtigt worden, solche wären dem Beklagten aber auch möglich gewesen, nur habe er von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht. Für die wesentliche Untersuchung sei beiden Parteien derselbe Raum gewährt worden (act. 206 S. 3 f.). Für das Gericht sind diese Ausführungen nachvollziehbar und erwecken ebenso keinen Anschein einer Parteilichkeit. 2.1.6.4. Nebst dieser gesamthaften richterlichen Würdigung soll sich nachfolgend im Einzelnen mit der Kritik des Beklagten auseinandergesetzt werden. Dabei wird darauf verzichtet, sich zu jedem Kritischen Satz zu äussern, sondern es werden – wie bereits vorstehend bei den Parteistandpunkten geschehen – die zentralen Stossrichtungen der beklagtischen Kritik gewürdigt. 2.1.6.5. Die Gutachterinnen kommen bei beiden Parteien zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass die Bindungstoleranz gegenüber dem jeweils anderen Elternteil als tiefgreifend eingeschränkt gelten muss (act. 90 S. 67.; act. 180 S. 21 f.). Wenn der Beklagte nun einzelne Beispiele aus der Konfliktgeschichte der Parteien derart interpretieren möchte, dass bei der Klägerin gar keine Bindungstoleranz vorliegen solle, stellt dies höchstens eine marginale Kritik dar, die an der Glaubwürdigkeit der Gutachten nichts zu ändern vermag. Vielmehr bestätigen die vom Beklagten angeführten Beispiele im Grundsatz die gewonnenen Erkenntnisse, wo-

- 16 nach insgesamt eine beidseitig tiefgreifende Kommunikationsstörung bestehe (vgl. act. 90 S. 54). 2.1.6.6. Zur Stabilität der Verhältnisse beider Parteien ist auf die nachstehenden Erwägungen unter den Ziffern III.2.3.3.5 und III.2.3.3.5 zu verweisen. Es ist allerdings vorweg zu nehmen, dass die diesbezügliche Kritik des Beklagten zu den Ausführungen der Gutachterinnen am Ziel vorbeischiesst. 2.1.6.7. Es ist die Aufgabe der Gutachterinnen, sich ein Bild von der familiären Situation zu machen, wozu unstreitigerweise auch Hausbesuche gehören, in denen die Eltern und die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung beobachtet werden können. Den Gutachterinnen bleibt mithin nichts anderes übrig als diese zugegebenermassen punktuellen Eindrücke zu würdigen und daraus in Verbindung mit den Akten, den weiteren Interaktionen mit den Parteien sowie den Informationen Dritter ein Gesamtbild zu schaffen. Es ist nicht einsichtig, inwiefern die vom Beklagten kritisierten Stellen das Gutachten insgesamt in ungerechtfertigterweise zu dessen Ungunsten beeinflusst hätten. Es handelt sich dabei um Beispiele, in denen es aufgrund der gutachterlichen Schilderungen nachvollziehbar erscheint, das Verhalten des Beklagten als im Mindesten widersprüchlich zu qualifizieren. So gab er offenbar unterschiedliche Zeitdauern seiner Krankschreibung an (Ende 2023 bzw. Mitte Oktober 2023) oder hielt wesentliche Informationen zurück, indem er zwar angab, mit seiner Tochter in eine neue Wohnung zu ziehen, ohne auch mitzuteilen, dass er diese mit einer neuen Partnerin und deren Kindern teilen würde (act. 90 S. 53 f.). Anders als vom Beklagten vorgebracht unterstellt ihm das Gutachten denn auch keine Lügen, sondern bringt vielmehr transparent zum Ausdruck, dass eine von ihm getätigte Aussage nicht mit den eingeholten Informationen bei Dritten übereinstimmt (act. 90 S. 54). Eine Parteilichkeit ist in diesem Vorgehen nicht auszumachen. Es ist indes anzumerken, dass Widersprüche in der chronologischen Einordnung der gesamten biographischen Entwicklung anders zu bewerten sind als Widersprüche, die sich auf erst kürzlich geschehene Ereignisse beziehen (vgl. act. 90 S. 57 f.). Insofern ist dem Beklagten nicht zu folgen, wenn er angibt, dass die Gutachterinnen mit ungleichen Ellen messen würden (act. 116 Rz. 22, worauf auch in act. 212 Rz. 6 ausdrücklich verwiesen wird). Dem widersprechen im Übrigen auch

- 17 die Ergebnisse der beiden Gutachten, denn es wird durchaus auch an der Klägerin Kritik geübt und deren Erziehungsfähigkeit keinesfalls als über jeden Zweifel erhaben eingeschätzt, allerdings gelangen die Gutachten zum nachvollziehbaren und schlüssig begründeten Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin sich weniger eingeschränkt zeigt als diejenige des Beklagten (act. 90 S. 58 f.). Aus dieser Erkenntnis allein lässt sich indes auch keine Parteilichkeit ableiten. 2.1.6.8. Zuletzt kritisiert der Beklagte, dass C._____ von der Klägerin manipuliert werde und die Gutachterinnen dies übersehen beziehungsweise nicht genügend berücksichtigen würden. Auch diesem Vorwurf kann nicht gefolgt werden, unterziehen die Gutachterinnen doch gerade die vom Beklagten genannten Aussagen der Tochter im Ergänzungsgutachten vom 19. Februar 2025 einer kritischen Würdigung und stellen fest, dass die geäusserten Gewaltvorwürfe weder eindeutig bestätigt noch widerlegt werden könnten. Weiter wird festgehalten, dass C._____ von der Klägerin wirksam gesteuert werden könne und auffällig leicht beeinflussbar erscheine, weswegen – gerade unter Berücksichtigung der vom Beklagten aufgeführten Aussagen C._____s – auch die bewusste oder unbewusste Beeinflussung der Tochter durch die Klägerin als möglich erscheine (act. 180 S. 19). Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die gegenseitigen elterlichen Vorwürfe in der Nachbegutachtung nicht mehr gross ins Gewicht fallen, wird doch beiden Parteien wie gesagt eine tiefgreifend eingeschränkte Bindungstoleranz attestiert, woran selbstverständlich auch diese gegenseitigen – mitunter wohl auch exzessiven – Vorwürfe nichts zu ändern vermögen, sondern diese Einschätzung im Gegenteil gerade bestätigen. 2.1.7. Fazit Insgesamt zeigen sich das Gutachten, die Nachbegutachtung sowie der ergänzende Bericht als nachvollziehbar, detailliert und insbesondere nicht parteilich. Es kann dementsprechend insbesondere für den Entscheid betreffend Obhut und Betreuung darauf abgestellt werden. Der Antrag des Beklagten auf Einholung eines zweiten kindes- und jugendpsychiatrischen und familienpsychologischen Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der beiden Parteien ist daher abzuweisen.

- 18 - 2.2. Elterliche Sorge über C._____ 2.2.1. Rechtliches Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so regelt das Scheidungsgericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die elterliche Sorge (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus. Wird die Ehe geschieden, ändert sich grundsätzlich nichts am Sorgerecht beider Elternteile (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 637). Im Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Vom Regelfall des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts soll nur abgewichen werden, wenn das Kindeswohl es gebietet, das heisst, wenn die Alleinzuteilung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2.). So kann bei einem erheblichen, chronischen Elternkonflikt die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge geboten sein. In solchen Fällen ist jedoch zusätzlich vorauszusetzen, dass sich der elterliche Dauerkonflikt negativ auf das Kindeswohl auswirkt und aufgrund der Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung der Situation zu erwarten ist (BGE 141 III 472 E. 4.6.). Grundsätzlich muss die Übertragung des alleinigen Sorgerechts die Ausnahme darstellen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 638). 2.2.2. Parteistandpunkte Beide Parteien beantragen vorliegend, es sei die elterliche Sorge ihnen beiden gemeinsam zu belassen (act. 210 S. 1; act. 212 S. 1). Von diesem Standpunkt sind sie im Verlaufe des Verfahrens aller Konflikte zum Trotz auch nie abgewichen (vgl. etwa act. 119 S. 3; act. 138 S. 8). 2.2.3. Würdigung Vorliegend handelt es sich um ein sehr konfliktbehaftetes Scheidungsverfahren, unter welchem die gemeinsame Tochter zu leiden hat, was auch gutachterlich festgestellt wurde (act. 90 S. 68). Problematisch erscheint insbesondere der Umgang

- 19 der Parteien untereinander, wenn sie die zur Wahrung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendigen Kontakte wahrnehmen. Das Gutachten spricht diesbezüglich von einer "tiefgreifenden Kommunikationsstörung" (act. 90 S. 68). Darüber hinaus haben beide Elternteile wiederholt eigenhändig und ungerechtfertigt über Fragen im Bereich der elterlichen Sorge entschieden (vgl. Prot. S. 221 des Verfahrens EE210018-E zu Impfungen für C._____ oder act. 83/2 und act. 86/27 zum Stechen ihres Ohrläppchens). Allerdings wäre auch von einer allfälligen Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht zu erwarten, dass sich das Konfliktverhalten der Parteien ändern würde, denn auch ein nicht (mehr) sorgeberechtigter Elternteil hat nach Art. 273 ZGB Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und damit würden sich die elterlichen Konflikte, die die Tochter belasten, nur verlagern und nicht entschwinden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht als angezeigt und es sind die übereinstimmenden Anträge der Parteien zu gutzuheissen. Vielmehr ist es am bereits eingesetzten Erziehungsbeistand die Parteien bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und zu beraten (vgl. act. 99). 2.3. Obhut über C._____ 2.3.1. Rechtliches Wie die elterliche Sorge regelt das Scheidungsgericht auch die Obhut über minderjährige Kinder sowie den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile der Eltern (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Nach Art. 298 Abs. 2ter ZGB hat das Gericht die alternierende Obhut zu prüfen, wenn eine Partei oder das betroffene Kind dies verlangt. Grundsätzlich entscheidend für die Regelung der Obhut ist allerdings das Kindeswohl. Es ist mit anderen Worten unabhängig von den Anträgen der Parteien stets diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am dienlichsten ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 1425 ff.). Sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben, ist die Obhut einem Elternteil alleine zuzusprechen, wobei grundsätzlich dieselben Kriterien zur Anwendung gelangen: Das Kindeswohl ist massgebend und geniesst auch gegenüber den Wünschen der Eltern den Vorrang. Für die kindeswohldienliche Zuteilung der Obhut entscheidend ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Je nach Alter der Kindes

- 20 kann auch dessen ausdrücklicher Wunsch bedeutsam sein, allerdings kommt grundsätzlich erst ab vollendetem sechstem Altersjahr eine Anhörung effektiv in Frage (BGE 133 III 553 E. 1.2.2 f.). Weiter ist zu beachten, dass insbesondere mit zunehmendem Alter des Kindes auch dessen soziales Umfeld an Bedeutung gewinnt. Während bei Kleinkindern die Stabilität überwiegend anhand der Beziehungen zu den Bezugspersonen beurteilt wird (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3), gewinnt bereits mit der Einschulung bzw. dem Besuch des Kindergartens das ausserfamiliäre Umfeld an Bedeutung (vgl. etwa das Urteil des BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 6.2.4). Abgesehen von speziellen Konstellationen ist überdies von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (zum Ganzen Urteil des BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1 m.H.). 2.3.2. Parteistandpunkte 2.3.2.1. Die Klägerin bringt zur Obhut zusammengefasst Folgendes vor (act. 119 S. 3 ff.; act. 210 S. 4 ff., Prot. S. 100 ff., S. 171 f. und S. 174 ff.): Grundsätzlich könne zur Obhutszuteilung auf den jüngsten Entscheid des Obergerichts (act. 191) abgestellt werden. Dieser stelle schwergewichtig auf das Gutachten ab, was aufgrund des summarischen Charakters dieses Verfahrens korrekt sei, aber auch im vorliegenden Hauptverfahren dürfe auf das Gutachten abgestellt werden. Eine alternierende Obhut komme nunmehr mit der Einschulung von C._____ nicht mehr in Betracht, denn einerseits sei dies praktisch nicht mehr ohne Weiteres möglich und zweitens komme sie nun in ein Alter, in welchem die Stabilität ihrer Lebensverhältnisse und ihres Umfelds an Bedeutung zunähmen. Diese Stabilität vermöge der Beklagte nicht zu bieten. Er wechsle oftmals seine Wohn- und Beziehungssituation und setze C._____ damit regelmässig neuen Familienkonstellationen aus. Auch für die Zukunft sei vollkommen unklar, wo und mit wem der Beklagte zusammenwohnen würde und wie sich die Wohnsituation für C._____ präsentieren würde. Entgegen den Behauptungen des Beklagten sei die Klägerin eine stabile und verlässliche Bezugsperson für C._____, woran auch deren Krankschreibung, der nachvollziehbare Stellenwechsel und die Trennung von ihrem Lebenspartner nichts zu ändern vermögen. Dies würden auch die Gutachterinnen im Ergänzungsgutachten so be-

- 21 stätigen. Die Klägerin weise demnach nicht nur die besseren Erziehungsfähigkeiten auf, sondern biete C._____ auch mehr Stabilität, weswegen nur die alleinige Obhut bei der Klägerin in Frage komme. 2.3.2.2. Der Beklagte bringt seinerseits zusammengefasst Folgendes vor (act. 116 Rz. 17 ff., act. 138 Rz. 13 ff., act. 212 Rz. 6 ff., Prot. S. 99 ff. und S. 172 ff.): Ihm sei die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen, denn entgegen des Massnahmeentscheids der Obergerichts komme es bei einem Kind in diesem Alter hauptsächlich auf stabile Beziehungen an und der Beklagte stelle die wichtigste Bezugsperson für C._____ dar. Er sei ein verlässlicher Vater, der für seine Tochter stets verfügbar sei. Dies sei er auch im Zuge seiner Wohnortswechsel immer gewesen. Im Gegensatz dazu sei die Klägerin instabil. Dies zeige sich bereits durch ihre langfristige Krankschreibung, die im Widerspruch mit ihrer angeblichen Stabilität stehe. Die Krankschreibung zeige vielmehr die tiefe Belastbarkeit der Klägerin, die sich in den aktenkundigen Betreuungsausfällen niedergeschlagen habe. Auch der Verlust ihrer Arbeitsstelle spreche für die Instabilität der Klägerin. Ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen, käme einer Kindeswohlgefährdung gleich. 2.3.3. Würdigung 2.3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Festlegung einer erneuten alternierenden Obhut im vorliegenden Fall nicht in mehr in Frage kommt. Einerseits wird dies weder von der Klägerin noch vom Beklagten beantragt, andererseits hat sich im Verlaufe des Verfahrens nachdrücklich gezeigt, dass eine alternierende Obhut zum Scheitern verurteilt ist. Eine solche wurde bislang vier Mal installiert, jeweils unter unterschiedlichen Voraussetzungen, und sie musste jedes Mal wieder aufgegeben werden. Aufgrund der aktenkundigen und auch gutachterlich festgestellten anhaltenden konfliktbelasteten Kommunikation zwischen den Parteien und dem Loyalitätskonflikt von C._____ ist auch nicht denkbar, dass eine weitere alternierende Obhut im Kindeswohl liegen würde. Es verbleibt damit nur die Zuteilung der Obhut an einen der beiden Elternteile, wobei anzumerken ist, dass grundsätzlich beide Parteien in der Lage sind, C._____ zu betreuen. Es stellt sich deswegen die Frage, die Obhutsberechtigung welcher Partei dem Kindeswohl zuträglicher ist.

- 22 - 2.3.3.2. Grundsätzlich sind Kinder nach Art. 298 Abs. 1 ZPO persönlich anzuhören, insofern nicht deren Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Vor Erreichen des sechsten Altersjahres ist jedoch normalerweise von einer Kindesanhörung abzusehen, da es an der Fähigkeit des Kindes, sich verbal ausreichend ausdrücken zu können, fehlen dürfte (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, Rz. 642). C._____ wurde kürzlich fünf Jahre alt, weswegen auf eine Kindesanhörung aufgrund ihres Alters verzichtet wird. 2.3.3.3. Zunächst sind die Erziehungsfähigkeiten der Eltern zu thematisieren. Das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten kommen zum nachvollziehbaren Schluss, dass beide Parteien Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeiten zu gewärtigen hätten, weil insbesondere die Toleranz des einen Elternteils für Bindungen zwischen der Tochter und dem jeweils anderen Elternteil als tiefgreifend eingeschränkt zu beurteilen sei. Der Beklagte habe zudem Defizite in Bezug auf die Feinfühligkeit und Bedürfnisse von C._____. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen. Es kann nicht darüber hinweg gesehen werden, dass der Beklagte für C._____ ein verlässlicher Vater ist, der seine Betreuungspflichten wahrnimmt. Allerdings zeigt er sich kaum einsichtig, dass alleine die Beziehung zu ihm zur Befriedigung der Bedürfnisse von C._____ nicht ausreicht. So gab der Beklagte anlässlich der Befragung zu Protokoll, das von ihm gegenwärtig bei seinem Vater bewohnte Zimmer biete ausreichend Platz für die Betreuung seiner einjährigen Tochter H._____ sowie von C._____ (Prot. S. 197). Ebenso problematisch diesbezüglich ist die ins Ergänzungsgutachten eingegangene Einschätzung des Beklagten, eine 3-Zimmer-Wohnung biete ausreichend Platz für zwei erwachsene Personen und vier Kinder (act. 180 S. 21). Auch wenn der Beklagte grundsätzlich bereit und fähig wäre, C._____ zu betreuen, ist dem Gutachten zu folgen und es sind seine Erziehungsfähigkeiten als schlechter zu beurteilen als jene der Klägerin. 2.3.3.4. Von grosser Bedeutung ist darüber hinaus die Stabilität der Lebensverhältnisse von C._____. Wie die Prozessgeschichte zeigt, musste sie in ihrem bisherigen Leben bereits zahlreiche Betreuungswechsel mitmachen und sich insbesondere in der Obhut des Beklagten oftmals auch an neue Wohnorte und weitere Be-

- 23 zugspersonen und/oder andere Kinder gewöhnen. Die Gutachten stellen diesbezüglich fest, dass diese Instabilität in C._____s Leben bereits deutliche Spuren hinterlassen hätten, was sich in einem auffälligen Bindungsverhalten niederschlage und durch die häufigen Bezugspersonenwechsel erklärt werden könne (act. 90 S. 55). Vor diesem Hintergrund muss eine zukünftige Obhutsregelung der Stabilität der Verhältnisse für C._____ im Sinne des Kindeswohls oberste Bedeutung zumessen. Dabei ist nach dem zuvor Ausgeführten dem Alter und den Lebensumständen von C._____ Rechnung zu tragen. Diese ist mit fünf Jahren noch ein Kleinkind, bei welchem noch die Beziehungen zu ihren engsten Bezugspersonen im Fokus stehen, allerdings besucht sie regelmässig eine Kita, wodurch sie sich bereits ausserfamiliäre Beziehungen aufgebaut hat, und geht nun seit Sommer 2024 in den Kindergarten, womit sich ausserfamiliäre Beziehungen festigen und neue dazugekommen sind. 2.3.3.5. Hinsichtlich der Stabilität der Klägerin ist zu sagen, dass bei ihr grundsätzlich stabile Verhältnisse bestehen. So wohnt sie seit Mai 2021 in K._____ an derselben Örtlichkeit, mit welcher C._____ vertraut ist. Diesbezüglich muss auch Berücksichtigung finden, dass C._____ im Sommer 2024 in K._____ eingeschult wurde bzw. den örtlichen Kindergarten sowie den Hort besucht, sie sich mit anderen Worten auch in einem ausserfamiliären sozialen Umfeld befindet, in dem sie auch Beziehungen zu nicht-elterlichen Bezugspersonen aufgebaut hat (act. 211/3; vgl. Prot. S. 190.). Der Klägerin wird auch gutachterlich grundsätzlich eine ausreichende Stabilität attestiert (act. 90 S. 57 ff.). Zwar gebe es Bedenken bezüglich der ereigneten Ausfälle, diese seien allerdings nicht mehr aktuell (act. 90 S. 59). Dieser Einschätzung kann vorliegend zugestimmt werden. Zwar darf nicht unterschätzt werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre Betreuungspflichten zwei Mal unerwarteterweise nicht wahrnehmen konnte (wobei der letzte Vorfall mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegt), allerdings erscheint ihr Umgang mit den psychischen Problemen, die zu diesen Ausfällen führten, mittlerweile ausgereift. So nimmt sie seit Längerem die Unterstützung durch ihren Psychotherapeuten, Dr. D._____, in Anspruch und besucht diesen auch in erhöhter Kadenz, wenn zusätzliche Stresssituationen auftreten (Prot. S. 193). Auch Dr. D._____ bestätigt im Übrigen die psychische Stabilität der Klägerin (act. 90 S. 57). Anders als vom Beklagten vorge-

- 24 bracht, bildet auch die Tatsache, dass die Klägerin längerfristig arbeitsunfähig ist und ein entsprechendes Zeugnis eingeholt hat, keinen Hinweis auf eine allfällige Instabilität. Im Gegenteil sind die beruflichen Pläne der Klägerin mit der Durchführung eines Validierungsverfahrens, wie noch bei den Erwägungen zum Einkommen der Klägerin zu zeigen sein wird, nachvollziehbar und werden auch vom zuständigen Sozialamt so akzeptiert (act. 154/3). Im Übrigen ist es als Zeichen der Stabilität zu werten, wenn die Klägerin sobald sie eine (drohende) Überforderung bei sich wahrnimmt, entsprechende Schritte einleitet, bei denen primär die Betreuung von C._____ sichergestellt wird (vgl. Prot. S. 192). Hinzu kommt, dass die berufliche Perspektive der Klägerin für das Gericht nachvollziehbar erscheint und auch im Hinblick auf die Betreuung von C._____ durchdacht und dauerhaft wirkt, so etwa, dass die Klägerin nach Abschluss des Validierungsverfahrens eine Stelle suchen möchte, die ihr ein 50%-Pensum ermöglicht und von Nachtschichten absieht (Prot. S. 192). 2.3.3.6. Hingegen erweisen sich die dargelegten und dokumentierten Lebensumstände beim Beklagten als nicht stabil. Dies zeigt bereits ein Blick in die Historie des vorliegenden Verfahrens, in welcher der Beklagte mehrfach seinen Wohnsitz zu einer neuen Partnerin verlegt hat, um in der Folge wieder bei seinem Vater unterzukommen. Dabei ist anzumerken, dass mehrere, wechselnde Partnerschaften nicht per se problematisch sind, aber für C._____ hat sich im Leben des Beklagten, auch wenn er sich als verlässlicher Vater in der Betreuung erwiesen hat, nie die von ihr benötigte Stabilität ergeben können. Vielmehr haben die Wohnortwechsel des Vaters zu wiederholten Beziehungsabbrüchen von C._____ zu den sie (mit)betreuenden Lebenspartnerinnen des Beklagten und Stief- und Halbgeschwistern geführt. Diesbezüglich erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte den daraus verursachten negativen Einfluss auf C._____ nicht anzuerkennen bereit ist. Die beschriebene Instabilität der Lebensverhältnisse des Beklagten beschränken sich indes nicht nur auf die Vergangenheit, sondern es ist auch prognostisch keine diesbezügliche Veränderung abzusehen. Im Gegenteil ist nach den eigenen Aussagen des Beklagten gegenwärtig höchst unklar, wo, wie und mit wem er in Zukunft wohnen wird. Er selbst beschreibt den Verbleib bei seinem Vater als Übergangslösung und bekräftigt, wieder im Zürcher Oberland oder in der Nähe von K._____ wohnhaft

- 25 werden zu wollen (Prot. S. 197), allerdings beschränken sich diese Vorhaben auf reine Absichtserklärungen. Nicht nur verbleibt eine allfällige Wohnungssuche vage und vollständig unbelegt (Prot. S. 197), sondern erscheint sie auch wenig glaubhaft. Der Beklagte hat offenkundig immense Schulden und derzeit kein gesichertes regelmässiges Einkommen, was es ihm erheblich erschweren dürfte, überhaupt eine Wohnung, geschweige denn eine Wohnung nach seinen Vorstellungen, die Platz für die Betreuung mehrerer Kinder bieten sollte, zu finden (Prot. S. 197 f.). Irritierend ist zudem, dass sich die Absichten des Beklagten mitunter schnell ändern können, gab er doch gegenüber den Gutachterinnen ausdrücklich an, nicht wieder in die Nähe der Klägerin ziehen zu wollen, beabsichtigt nun scheinbar jedoch genau dies doch zu tun (act. 90 S. 60; Prot. S. 197). Damit ist jedenfalls auch für die Zukunft nicht mit wesentlich stabileren Wohnverhältnissen auf Seiten des Beklagten zu rechnen. Hinzu kommt, dass auch seine berufliche Situation und damit verbunden die Finanzierung einer allfälligen Wohnung höchst ungewiss ist. Der Beklagte gibt zwar an, sich selbständig gemacht zu haben und Aufträge zu erhalten, allerdings kann oder will er keinerlei Geschäftsabschlüsse ins Recht legen und aus seinen privaten finanziellen Unterlagen ist kaum, ein Einkommen geschweige den ein regelmässiges ersichtlich. Weitere Erwägungen zum Einkommen des Beklagten und dessen finanziellen Verhältnissen finden sich überdies nachfolgend in der Unterhaltsberechnung. Die einzig ersichtliche Konstante im Leben des Beklagten ist sein Vater, zu welchem er immer wieder zurückkehren kann und der ihn sowohl finanziell als auch immateriell bei der Kinderversorgung und -betreuung unterstützt (Prot. S. 199 und 208). Allerdings lassen es dessen Wohnverhältnisse – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht zu, dass der Beklagte in dessen Wohnung mitteloder längerfristig C._____ und gegebenenfalls deren Halbgeschwister betreut, auch wenn er sich entscheiden sollte, dauerhaft bei seinem Vater wohnen zu bleiben, lebt der Vater doch in einer 3.5-Zimmer-Wohnung und der Beklagte in seinem ehemaligen Kinderzimmer (Prot. S. 197). 2.3.3.7. C._____ lebt nun bereits seit bald anderthalb Jahren bei der Klägerin in stabilen Verhältnissen und wurde an deren Wohnort auch eingeschult. Da wie dargelegt C._____ dringend nachhaltig stabile Verhältnisse braucht, ist die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zuzuteilen respektive bei ihr zu belassen. Dies

- 26 lässt sich auch mit den gutachterlich attestierten besseren Erziehungsfähigkeiten der Klägerin rechtfertigen. Selbst wenn jedoch die Erziehungsfähigkeiten beider Parteien als gleich gut beurteilt worden wären, hätte aufgrund der Bedeutung von stabilen Lebensverhältnissen die Zuteilung der Obhut über C._____ an die Klägerin zu erfolgen. 2.4. (Begleitetes) Besuchsrecht für den Beklagten 2.4.1. Rechtliches Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch ist zwar als sogenanntes Pflichtrecht ausgestaltet, dient aber – gleich wie die Zuteilung der elterlichen Obhut – in erster Linie dem Interesse der Kinder. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011). Auch der konkrete Umfang des Betreuungsrechts muss einzelfallspezifisch und mit Blick auf das Kindeswohl festgelegt werden, wobei mannigfaltige Faktoren zu berücksichtigen sind (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 273 N 10 ff.). Das Gericht kann anordnen, dass das Besuchsrecht nur begleitet ausgeübt werden darf, also die Anwesenheit von Drittpersonen bei den Besuchskontakten vorauszusetzen ist. Können sich die Eltern über eine solche Begleitung nicht einigen, hat diese in Verbindung mit einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu erfolgen und stellt damit eine Kindesschutzmassnahme dar. Eine solche ist lediglich zulässig, wenn das Wohl des Kindes durch die unbegleitete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs als gefährdet erscheint und mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit und ist deswegen zu befristen (s. zum Ganzen BGE 122 III 404 E. 3; BSK ZGB- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 25 ff.). Insbesondere bei einem Verdacht auf Gewalt erscheint ein begleitetes Besuchsrecht als angezeigt (BSK ZGB-SCHWEN- ZER/COTTIER, Art. 273 N 26).

- 27 - 2.4.2. Parteistandpunkte 2.4.2.1. Zusammengefasst bringt die Klägerin zum Besuchsrecht des Beklagten Folgendes vor (act. 210 S. 6 ff.; Prot. S. 171 f.): Gegenwärtig wolle C._____ den Beklagten nicht sehen und weigere sich regelmässig, zu den begleiteten Besuchen zu kommen, wozu die Klägerin sie aber stets motiviere. Was an den von der Tochter geäusserten Gewaltvorwürfen dran sei, könne nicht abschliessend festgestellt werden und lasse sich auch den Gutachten nicht entnehmen. Ein unbegleitetes Besuchsrecht komme ab August 2027 in Frage, da dann auch aus dem Verfahren in Bezug auf G._____ Erkenntnisse zu erwarten seien und C._____ sich altersbedingt besser äussern könne. Ein solches müsse zudem kindswohlgerecht aufgebaut werden und eine Ferienregelung sei erst einzuführen, wenn C._____ seit einem Jahr den Beklagten bei sich zuhause besuche und bei ihm übernachte. 2.4.2.2. Der Beklagte erklärt seinerseits zusammengefasst, was folgt (act. 138 Rz. 22 ff.; act. 212 Rz. 51 ff.; Prot. S. 173): Sollte wider Erwarten der Klägerin die alleinige Obhut und dem Beklagten lediglich ein Besuchsrecht zukommen, sei dieses sogleich unbegleitet anzuordnen, denn es liege kein Grund für begleitete Besuche vor. Im Gegenteil ergebe sich aus den Akten sowie dem oberinstanzlichen Entscheid, dass sich C._____ mit dem Beklagten wohl fühle und allfällige Ablehnungen seitens der Tochter der Manipulationen der Klägerin geschuldet seien. Jedenfalls komme keine zwei Jahre andauernde Begleitung in Frage, denn bereits die Gutachten sähen lediglich sechs Monate an Begleitung vor, die überdies zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits abgelaufen seien. Im Maximum seien noch zwei begleitete Besuche anzuordnen, in der Folge Übernachtungen beim Beklagten zu ermöglichen sowie eine Ferien- und Feiertagsregelung festzusetzen. 2.4.3. Würdigung 2.4.3.1. Es ist festzuhalten, dass C._____ die Gewaltvorwürfe gegenüber dem Beklagten mehrfach geäussert hat und dies auch unaufgefordert sowie gegenüber verschiedenen Person (act. 146; act. 180 S. 11 und 13). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass C._____ zeitgleich auf verschiedene Fachpersonen belasteter wirkte. Weiter äusserte sie gegenüber der Beiständin L._____ den klaren Willen,

- 28 den Beklagten nicht alleine zu sehen bzw. zu besuchen, sondern dass die Klägerin oder eine andere erwachsene Person dabei sein sollte (act. 146). 2.4.3.2. Auch wenn sich die konkreten Gewaltvorwürfe nicht erstellen lassen und es ebenso denkbar erscheint, dass die Äusserungen und das Unbehagen C._____s ihrem Loyalitätskonflikt entstammen, sind diese doch ernst zu nehmen. Offenbar behagen ihr unbegleitete Treffen mit dem Beklagten nicht und sie fürchtet sich geradezu davor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Standortbestimmung ihres Kindergartens C._____ gut in der Lage sei, ihre Bedürfnisse zu erkennen und verbal kundzutun (act. 152/3). Weiter fällt ins Gewicht, dass Gewaltvorwürfe gegenüber dem Beklagten nicht ganz neu sind, denn gegenüber der Klägerin waren diese bereits im abgeschlossenen Eheschutzverfahren ein Thema (vgl. act. 21) und es läuft gegenwärtig ein Kindesschutzverfahren betreffend G._____ wobei ebenfalls Gewaltvorwürfe eine Rolle spielen (vgl. act. 203/47). Vor diesem Hintergrund würde die Anordnung sofortiger unbegleiteter Besuche beim Beklagten gegen den ausdrücklichen Willen von C._____ dem Kindeswohl nicht entsprechen, weswegen vorerst begleitete Besuche anzuordnen sind. 2.4.3.3. C._____ wird seit März 2024 alleine durch die Klägerin betreut und dem Beklagten waren nur wenige (begleitete) Kontakte möglich. Es ist jedoch aktenkundig, dass anlässlich der begleiteten Besuche ein vertrauensvoller und liebevoller Umgang zwischen dem Beklagten und C._____s bestand. Da abgesehen von den Äusserungen C._____s kein Grund für begleitete Kontakte ersichtlich ist, sind diese baldmöglichst unbegleitet durchzuführen, mithin sobald sich C._____ dafür bereit zeigt. Dabei sind jedoch zumindest anfänglich aufgrund der bisherigen Erfahrungen begleitete Übergaben dringend angezeigt. Der Aufbau unbegleiteter Besuche hat speditiv zu erfolgen und es ist zeitnah an wenigstens versuchsweise unbegleitete Kontakte zu denken, um zu sehen, wie C._____ auf diese reagiert. Für diese Umstellung respektive diesen Aufbau allerdings eine verbindliche Befristung festzusetzen, erscheint nicht angezeigt, da die Befindlichkeit und die Bereitschaft von C._____ für unbegleitete Kontakte mit dem Beklagten für das Gericht nicht vorausgesehen werden kann und es nicht im Kindeswohl liegt, ihr unbegleitete Kontakte

- 29 aufzudrängen, gegen die sie sich zur Wehr setzt oder die sie verängstigen. Damit folgt das Gericht auch den gutachterlichen Empfehlungen (vgl. act. 180 S. 22). 2.4.3.4. Ebenso verhält es sich mit dem Ausbau der unbegleiteten Kontakte. Es muss das Ziel sein, dass sowohl Übernachtungen beim Beklagten als in der Folge auch länger andauernde Kontakte über Ferien und Feiertage möglich sind. Spätestens ab dem Schuleintritt von C._____ – voraussichtlich im Sommer 2026 – sollte die Möglichkeit für Übernachtungen beim Beklagten bestehen. Dieser Ausbau der unbegleiteten Besuche ist aber – insbesondere in Würdigung des Ergänzungsgutachtens (act. 180 S. 21 ff.) – ebenso kindswohlgerecht und mit Rücksicht auf C._____ aufzugleisen. Hierzu reicht es nicht aus, dass C._____ sich dafür bereit zeigt, sondern es müssen überdies auch geeignete – also kindswohlgerechte – Umstände beim Beklagten vorliegen, wobei insbesondere an dessen Wohnsituation zu denken ist. Längere Aufenthalte von C._____ beim Beklagten erfordern, dass sie insbesondere über ausreichende Rückzugsmöglichkeiten verfügt, dies gerade aufgrund ihrer gutachterlich festgestellten Belastungssituation (act. 206 S. 2). Sobald Übernachtungen für ein halbes Jahr regelmässig erfolgt sind, soll auch die Möglichkeit bestehen, dass C._____ Teile der Feiertage sowie ihrer Ferien beim Beklagten verbringt. 2.4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beklagten einstweilen nur ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen werden kann. Um C._____ nicht (weiter) vom Beklagten zu entfremden – sollte dieses alle zwei Wochen für mindestens vier Stunden stattfinden, wobei die konkrete Ausgestaltung der Beiständin überlassen wird, damit genügend Rücksicht auf die Bedürfnisse der Parteien und auf die Kapazitäten der Einrichtungen, welche entsprechende Betreuungssettings anbieten, genommen werden kann. Dieses begleitete Besuchsrecht ist aber schnellstmöglich – nach Massgabe des Kindeswohls – in ein unbegleitetes umzuwandeln. Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte bis dahin über eine angemessene Wohnsituation verfügt, sollen unter Berücksichtigung des Kindeswohls schnellstmöglich auch längere Besuche beim Beklagten sowie Übernachtungen möglich sein. Sobald ein halbes Jahr lang Übernachtungen beim Beklagten stattgefunden haben, d.h. jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, ist dessen

- 30 - Kontaktrecht auf Feiertage und Ferien zu erweitern, wobei dem Beklagten schliesslich mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zustehen sollten. Die Aufgabe, die begleiteten Besuche in unbegleitete zu überführen und anschliessend auszuweiten, ist der bereits eingesetzten Besuchsrechtsbeiständin zu übertragen (siehe nachfolgende Ziffer III.2.5). 2.5. Beistandschaften für C._____ 2.5.1. Das Gericht hat die geeigneten Kindesschutzmassnahmen zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bei jungen Kindern ist es bedeutsam, dass die Eltern zumindest über essentielle Entscheidungen kommunizieren können und dass ein regelmässiger Kontakt zu beiden Elternteilen besteht, um einer möglichen Entfremdung und einem langfristigen Kontaktabbruch vorzubeugen. Dies bedingt jedoch eine konstante und zuverlässige Umsetzung des Besuchsrechts. 2.5.2. Gegenwärtig bestehen für C._____ sowohl eine Besuchsrechtsbeistandschaft als auch eine Erziehungsbeistandschaft. Die Besuchsrechtsbeiständin sowie der Erziehungsbeistand wurden von der KESB Winterthur-Andelfingen mit Entscheid vom 6. Februar 2024 (act. 99) bestellt. Die Besuchsrechtsbeiständin wurde mit folgenden Aufgaben betraut (act. 99; act. 181): "– Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten anzupassen; – Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 bei einer geeigneten Institution; – Antragstellung für die Finanzierung der begleiteten Besuche in einer geeigneten Institution; – Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten." Der Erziehungsbeistand wurde mit nachfolgenden Aufgaben betraut (act. 99): "– Die Eltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unterstützen und zu beraten;

- 31 - – Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; – Unterstützung der Mutter bei der Organisation einer ausreichenden familienergänzenden Betreuung wie z.B. Mittagstisch, Hort oder Krippe, Überwachung dieser Betreuung und Antragstellung für deren Finanzierung; – Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; – die Eltern über den Eingang (ohne Meldung Inhaltsangaben) allfälliger Meldungen von der Krippe resp. Dr. med. D._____ zu informieren; – Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten." 2.5.3. Die Klägerin beantragt im Hinblick auf diese Beistandschaften, dass diese zu belassen seien und dass die Aufgaben der Besuchsrechtsbeiständin in Zusammenhang mit der Aufgleisung unbegleiteter Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ anzupassen seien (act. 210 S. 8). Der Beklagte fordert dagegen, dass die von der KESB Winterthur-Andelfingen eingesetzten Beistandspersonen zu entlassen und durch zwei Beistandspersonen, die von der KESB Bezirk Hinwil einzusetzen seien, zu ersetzen seien. Diese seien sodann mit angepassten Aufgaben zu betrauen (act. 212 S. 3). 2.5.4. Da vorliegend die Obhut über C._____ bei der Klägerin verbleibt und damit auch deren zivilrechtlicher Wohnsitz in K._____ verbleiben wird, ist die KESB Winterthur-Andelfingen weiterhin zuständig für die Führung der Beistandschaften. Diese Beistandschaften sind überdies – wie auch von beiden Parteien beantragt – beizubehalten, denn sie erweisen sich nach wie vor als notwendig. Die Eltern haben sich als kaum absprachefähig erwiesen und bei Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB in der Regel zwingend notwendig. Auch erscheint es weiterhin als sinnvolle Massnahme, die Kooperationsfähigkeit der Parteien zu fördern und diese in Bezug auf C._____s Erziehung zu unterstützen. Die Besuchsrechts- und die Erziehungsbeistandschaft sind demnach zu belassen. Nicht notwendig ist jedoch, dem Erziehungsbeistand die Aufgabe zu übertragen, im Haushalt der Klägerin eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren. Es geht weder aus dem diesbezüglichen Antrag des Beklagten hervor (vgl. act. 212 S. 3), weshalb eine solche notwendig sein sollte, noch wird die Errichtung einer solchen von den Gutachterinnen empfohlen. Ziel einer

- 32 sozialpädagogischen Familienbegleitung ist es, mit dem betroffenen Elternteil in dessen Haushalt konkrete Erziehungs- und/oder Betreuungsproblematiken zu bearbeiten. Es ist jedoch weder gutachterlich erstellt, noch ersichtlich, dass solche Thematiken bei der Klägerin vorliegen würden. Jedoch ist aufgrund der Anpassung der Weisung an die Klägerin der diesbezügliche Auftrag an den Erziehungsbeistand abzuändern (siehe nachfolgende Ziffer III.2.6). 2.5.5. Auch die Aufgaben der Besuchsrechtsbeiständin sind anzupassen. Da sich der Aufbau eines unbegleiteten Besuchsrechts sowie der Ausbau der Besuchskontakte inkl. Übernachtungen nach dem Kindeswohl und demzufolge nach dem Befinden von C._____ zu richten haben, müssen sie nach den konkreten Umständen ausgestaltet werden. Damit ist die Besuchsrechtsbeiständin zu betrauen und es sind ihre Aufgaben entsprechend anzupassen. 2.6. Weisungen an die Klägerin 2.6.1. Der Beklagte beantragt, dass sich die Klägerin weiterhin einer Psychotherapie zu unterziehen habe, wobei mindestens einmal im Monat eine Sitzung stattzufinden habe. Dr. med. D._____, der Psychotherapeut der Klägerin, sei überdies anzuweisen, den Erziehungsbeistand zu informieren, sollte sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtern oder sollte sie einen Therapietermin verpassen (act. 212 S. 4). Die Klägerin bringt dazu vor, dass derartige Weisungen nicht mehr notwendig seien, sich einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung aber nicht entgegenstellen zu wollen (act. 210 S. 8 f.). 2.6.2. Insgesamt spricht nichts gegen die Weisung an die Klägerin, weiterhin wenigstens einmal monatlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Erstens gibt sie selbst dazu an, dass sie dies ohnehin bereits tue und bei Bedarf auch die Therapiefrequenz erhöhe (Prot. S. 193), und zweitens geht das Gutachten davon aus, dass unter anderem wegen der regelmässigen psychotherapeutischen Unterstützung nicht mit zukünftigen Betreuungsausfällen zu rechnen sei (act. 90 S. 64 f.). Zudem empfiehlt es ausdrücklich die Beibehaltung dieser ambulanten Behandlung (act. 90 S. 67). Die entsprechende Weisung an die Klägerin ist somit zu bestätigen.

- 33 - 2.6.3. Art. 307 Abs. 2 ZGB bietet dem Gericht dagegen nur Hand zur Weisung an die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind. Dr. med. D._____ kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes damit nicht direkter Adressat einer derartigen Kindesschutzmassnahme sein. Die Kenntnis des Erziehungsbeistandes von einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ist aber vor dem historischen Hintergrund des vorliegenden Verfahrens durchaus sinnvoll und liegt im Kindeswohl. Eine solche Weisung ist nach dem Gesagten aber ebenso an die Klägerin zu richten, weswegen sie anzuweisen ist, den Erziehungsbeistand selbst über solche Umstände zu informieren oder Dr. med. D._____ eine derartigen Mitteilung zu erlauben und ihn entsprechend anzuweisen. 2.7. Kinderunterhalt 2.7.1. Rechtliches 2.7.1.1. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags eines jeden Elternteils richtet sich nach Art. 276 und 285 ZGB: Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der eigenen Obhut steht, durch Geldzahlung geleistet. Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus, wobei diese grundsätzlich in dem Umfang gegeben ist, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist stets sein eigenes Existenzminimum zu belassen (vgl. zum Ganzen HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 647 ff.). 2.7.1.2. Beim Kindesunterhalt ist zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen etc. Der Betreuungsunterhalt deckt hingegen allfällige indirekte Kosten, welche infolge der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Somit ist ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch

- 34 ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554; BGE 144 III 502 E. 6.4 ff.). 2.7.1.3. Gemäss dem Bundesgericht ist im Kindesunterhaltsrecht stets die zweistufig-konkrete Methode anzuwenden (BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7.4). Demnach werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sogenannter gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln (BGE 147 III 265 E. 7). 2.7.1.4. Ein allfälliger Volljährigenunterhalt kommt erst dann zum Zuge, wenn die familienrechtlichen Existenzminima aller minderjähriger Kinder gedeckt sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Sind die Kinder minderjährig, ergibt sich nach der Rechtsprechung aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass diese finanziell grundsätzlich gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 m.H.). 2.7.1.5. Für die Einkommensermittlung sind bei den unterhaltsverpflichteten Elternteilen sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, ist ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Beim Kind sind insbesondere die Familienzulagen einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt, dass alle finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen ausgeschöpft werden (BSK ZGB-FOUN- TOULAKIS, Art. 276 N 25). 2.7.1.6. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im

- 35 - Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge – relevant für das Kind sind namentlich die Krankenkassenprämien, die Schulkosten und besondere Gesundheitskosten – sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches in diesem Fall Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.). 2.7.2. Vorbemerkungen Vorliegend handelt es sich um ein komplexes Unterhaltsgeflecht, denn beide Parteien haben neben der ihrer Ehe entsprungenen Tochter noch weitere Kinder, für die sie – zumindest grundsätzlich – unterhaltspflichtig sind. So hat die Klägerin einen Sohn aus erster Ehe, den sie im Sinne eines Besuchsrechts auch regelmässig bei sich betreut, welcher jedoch unter der Obhut seines Vaters steht, wodurch sie grundsätzlich ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht hätte (Prot. S. 193 f.). Der Beklagte seinerseits zeugte vor C._____ bereits zwei Kinder und wurde im … 2024 erneut Vater einer Tochter, wobei diese Kinder alle unter der Obhut der jeweiligen Mütter stehen. Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten – wie nachfolgend aufgezeigt – grundsätzlich nicht ausreicht, um über die betreibungsrechtlichen Existenzminima der minderjährigen Kinder hinauszugehen, respektive Manko bestehen, rechtfertigt es sich, die Kinder beitragsmässig gleich zu behandeln, ohne dass deren konkreter Bedarf abgeklärt würde. Durch Erreichen der Volljährigkeit eines Kin-

- 36 des ändert sich jeweils die Situation insofern, als dass Volljährigenunterhalt erst geschuldet ist, wenn die familienrechtlichen Existenzminima der noch minderjährigen Kinder sowie ein allfälliger Betreuungsunterhalt gedeckt werden können. Somit ist der auf das volljährig gewordene Kind entfallende Unterhaltsanteil gleichmässig auf die minderjährigen Kinder aufzuteilen, bis deren Bar- sowie Betreuungsunterhalt gedeckt werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bildung von mehreren Unterhaltsphasen notwendig ist. 2.7.3. Einkommen der Klägerin 2.7.3.1. Die Klägerin erklärt zu ihrem Einkommen zusammengefasst Folgendes (act. 210 S. 10 mit Verweis auf act. 191 S. 32; Prot. S. 190 ff.): Seit dem 1. Mai 2024 verfüge sie über kein Einkommen mehr, da sie im Rahmen eines Validierungsverfahrens eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung absolviere. Damit soll in Zukunft ein höheres Einkommen ermöglicht werden. Sie werde von der Gemeinde K._____ dabei unterstützt. Ein Arbeitspensum neben des Validierungsverfahrens sei der Klägerin nicht möglich, denn dieses sei zeitintensiv, umso mehr für die Klägerin, da sie für schriftliche Leistungsnachweise aufgrund ihrer sprachlichen Fähigkeiten länger brauche. Deshalb sei sie momentan zu 100% krankgeschrieben worden. Nach Abschluss des Verfahrens suche sie eine Arbeitsstelle in einem Pensum von 50%. 2.7.3.2. Der Beklagte erwidert zum Einkommen der Klägerin Folgendes (act. 138 Rz. 33 ff.; act. 212 Rz. 60 ff.): Das Validierungsverfahren laste die Klägerin bei Weitem nicht aus und sie müsse, um ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, daneben zu mindestens 70% erwerbstätig sein, was einem hypothetisch anrechenbaren Einkommen von Fr. 3'060.– entspreche. Nach Abschluss des Validierungsverfahrens sei der Klägerin ein Vollzeitpensum mit einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.– anzurechnen. Auch sollte die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zugesprochen werden, wäre ihr ein 70%-Pensum anzurechnen, da C._____ an vier Tagen pro Woche die Kita besuche. 2.7.3.3. Wie bereits aufgezeigt, ist der Klägerin die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen. Diese wird teilweise fremdbetreut und besucht bereits sei letztem

- 37 - Sommer den Kindergarten, womit der Klägerin grundsätzlich ein Pensum von 50% zugemutet werden könnte. Allerdings ist die Klägerin noch bis zum Ende des Jahres 2025 krankgeschrieben und damit nachweislich arbeitsunfähig. Zudem erweist sich der von der Klägerin dargestellte Ausbildungsweg für das Gericht als nachvollziehbar und – gerade in Hinblick auf die Zukunft – sinnvoll. Durch diese höhere Ausbildung dürfte sie es in Zukunft leichter haben, eine mit der Kinderbetreuung vereinbare Arbeitsstelle zu finden und zudem auch mehr verdienen. Es ist der Klägerin somit bis zum voraussichtlichen Abschluss des Validierungsverfahrens – also bis Ende Juli 2026 – kein Einkommen anzurechnen. Anzumerken ist, dass die gegenwärtige Erwerbslosigkeit selbstverschuldet ist und nicht direkt mit der Betreuung der Tochter im Zusammenhang steht, weswegen ein allfälliger Betreuungsunterhalt für diese Zeit nicht geschuldet ist. Wird der Klägerin dagegen anschliessend ein 50%-Pensum angerechnet und reichen ihre verfügbaren Mittel nicht zur Deckung ihres eigenen Bedarfs aus, ist ein Manko im Betreuungsunterhalt festzuhalten. 2.7.3.4. Nach Abschluss ihrer Ausbildung ist der Klägerin aufgrund des Alters von C._____ ein 50%-Pensum möglich und zumutbar. Nach dem Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik (https://www.salarium.bfs.admin.ch/) kann im Raum Zürich als Fachfrau Betreuung je nachdem, ob im Gesundheitswesen oder in einem Heim, mit den Voraussetzungen der Klägerin ein monatlicher Brutto-Lohn von Fr. 5'300.– bis Fr. 5'600.– (inkl. eingerechnetem 13. Monatslohn) erzielt werden. Zieht man hiervon die zu erwartenden Sozialabgaben ab und berücksichtigt, dass die Klägerin als Fachfrau Betreuung mit Sonderzulagen (etwa für Einsätze während dem Wochenende) rechnen kann, ergibt dies einen erwartbaren Netto- Lohn von rund Fr. 5'000.– bei einem 100% Pensum, was bei einem 50%-Pensum Fr. 2'500.– ergibt. Ab dem Eintritt von C._____ in die Oberstufe, also ab dem tt.mm.2032, kann der Klägerin ein 80%-Pensum zugemutet werden, was einen netto Monatslohn von Fr. 4'000.– ergibt. Erreicht C._____ das 16. Altersjahr ist der Klägerin ein Vollzeitpensum zuzumuten und es ist ihr ein Einkommen von netto Fr. 5'000.– anzurechnen.

- 38 - 2.7.4. Einkommen des Beklagten 2.7.4.1. Zum Einkommen des Beklagten erklärt die Klägerin zusammengefasst Folgendes (act. 210 S. 9 mit Verweis auf act. 191 S. 30 ff.; Prot. S. 183): Die vom Beklagten behauptete Selbständigkeit sei einerseits äusserst diffus, bringe sie doch kaum Einkünfte ein und liege andererseits immer noch kein Jahresabschluss vor, aus welchem das jährliche Einkommen ersichtlich wäre. Zudem verbleibe unklar, welches denn nun die Firma des Beklagten sei. Ohnehin sei aber auf die vom Obergericht errechneten hypothetischen Einkommen abzustellen und dem Beklagten anzurechnen. Er habe sich in einem 100% Pensum anstellen zu lassen, denn er sei Vater von vier minderjährigen Kindern, weswegen er sich nicht selbständig machen dürfe, wenn die daraus erzielten Einkünfte nicht denjenigen einer unselbständigen Tätigkeit entsprächen. Aus den eingereichten Kontoauszügen seien lediglich Einnahmen in Höhe von wenigen Hundert Franken im Monat ersichtlich, was keinesfalls ausreiche. Der Beklagte habe sich deswegen die vom Obergericht errechneten Fr. 4'150.– bis Ende August 2025 und ab September 2025 Fr. 5'200.– als Einkommen anrechnen zu lassen. 2.7.4.2. Der Beklagte bringt zu seinem Einkommen zusammengefasst Nachfolgendes vor (act. 212 Rz. 55 ff.; Prot. S. 173, S. 187, S. 198 ff.): Das vom Obergericht errechnete hypothetische Einkommen könne er grundsätzlich akzeptieren, allerdings sei zu berücksichtigen, dass er nur zu 80% arbeiten könne, da er C._____ und auch seine jüngste Tochter H._____ am Freitag betreuen müsse. Ein Vollzeitpensum sei ihm demnach nicht zumutbar. Aufgrund seiner Selbständigkeit verdiene er momentan allerdings deutlich weniger als das errechnete Einkommen, auch wenn er plane, zukünftig bei besserer Auftragslage ca. Fr. 6'000.– monatlich erwirtschaften zu können. Es gebe lediglich ein Unternehmen, das er gegründet habe. Die zwei verschiedenen Namen resultierten aus einem Namenswechsel, den der Beklagte habe vornehmen müssen. Im Handelsregister sei allerdings lediglich ein Unternehmen eingetragen. 2.7.4.3. Vorzumerken ist, dass die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zugeteilt wird und der Beklagte dementsprechend keine Betreuungspflichten haben wird, welche es ihm nicht erlauben würden, einem Vollzeitpensum nachzukommen.

- 39 - Wenn er geltend macht, dass zwischen ihm und der Mutter seiner jüngsten Tochter H._____, M._____, eine Vereinbarung bestünde, die die alternierende Obhut sowie Unterhaltszahlungen für H._____ festlegt (act. 213/51), kann dies vorliegend nicht berücksichtigt werden. Denn eine solche Vereinbarung erfordert eine Genehmigung der Kindesschutzbehörde respektive eines Familiengerichts, welche nicht vorliegt (vgl. Prot. S. 201). Dies dürfte im Übrigen auch keine Formsache sein, da sich die genannte Vereinbarung nicht nur auf den Unterhalt bezieht und bei beiden Vertragsparteien noch weitere Kinder vorhanden sind, die die Kindesschutzbehörde oder ein Gericht zu berücksichtigen hat. Zudem ist die erwähnte Vereinbarung undatiert und bestimmt die Unterhaltsbeiträge an H._____ lediglich "provisorisch". Auf diese Vereinbarung kann dementsprechend nachfolgend weder in Bezug auf die Obhut über H._____ noch auf die darin vereinbarten Unterhaltsbeiträge Rücksicht genommen werden. Es steht dem Beklagten aufgrund seiner vorbestehenden Unterhaltspflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern nicht frei, zu Ungunsten dieser seine Leistungsfähigkeit einzuschränken, soweit deren Existenzminima nicht gedeckt sind. Dementsprechend hat der Beklagte unabhängig von allfälligen Betreuungspflichten gegenüber seiner jüngsten Tochter seine wirtschaftlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und mit anderen Worten in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. 2.7.4.4. Es ist aktenkundig, dass der Beklagte momentan kaum über Einkünfte verfügt, seine Selbständigkeit mithin nicht annähernd so viel abwirft, wie er in einem Anstellungsverhältnis erwirtschaften könnte (act. 212 Rz. 57 f.; act. 213/52; act. 213/53; Prot. S. 207). Dies kann vorliegend aber keine Rolle spielen. Dem Beklagten wäre es möglich, wieder in ein Arbeitsverhältnis als Angestellter zu treten und dabei monatlich einen Nettolohn von Fr. 5'200.– zu erwirtschaften, was er im Übrigen zumindest im Grundsatz auch anerkennt (act. 212 Rz. 56 f.). Der Beklagte bringt an selbiger Stelle allerdings vor, dass ihm aufgrund der Betreuung von C._____ H._____ lediglich ein Pensum von 80% angerechnet werden könne. Dies verfängt vorliegend nicht, denn wie aufgezeigt kommt die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zu und es besteht in Bezug auf H._____ keine gültige Obhutsoder Betreuungsregelung. Der Beklagte ist deswegen angehalten, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen und in einem Vollzeitpensum zu arbei-

- 40 ten. Ihm ist demnach ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'200.– anzurechnen. Da der Beklagte nunmehr seit Längerem weiss, dass er ein entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften hat (vgl. Ziff. 6 der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 sowie Ziff. 6 des Urteils betreffend vorsorgliche Massnahmen des Obergerichts vom 24. März 2025, act. 191), ist ihm nun keine neue Übergangsfrist mehr zu gewähren, sondern es ist dem Beklagten ab 1. September 2025 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'200.– anzurechnen. 2.7.5. Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ besteht in der ihr zustehenden Kinderzulage und beträgt seit dem tt.mm.2025 Fr. 215.–. Ab ihrem 12. Altersjahr, d.h. ab … 2032 wird die Kinderzulage voraussichtlich Fr. 268.– betragen. 2.7.6. Bedarf der Parteien und von C._____ 2.7.6.1. Der Bedarf der Parteien stellt sich wie folgt dar: Klägerin C._____ (bei der Klägerin) Beklagter a) Grundbetrag 1'350 400 / 600 1'100 b) Wohnkosten 1'065 533 1'000 c) Krankenkasse (KVG) 278 41 392 d) VVG 0 30 -e) Fahrten zum Arbeitsplatz 0 / 247 0 355 f) Fremdbetreuungskosten 0 168 0 Total Bedarf: 2'693 / 2'940 1'172 / 1'372 2'847 a) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (BGE 147 III 265, E. 7.2). Er beläuft sich für eine alleinerziehende Person auf Fr. 1'350.–. Dieser Betrag ist somit der Klägerin anzurechnen. Der Beklagte ist alleinstehend und lebt gegenwärtig mit seinem Vater zusammen. Er bringt zwar vor, dass die aktuelle

- 41 - Wohnsituation lediglich vorübergehender Natur sei und er sich eine eigene Wohnung suche (vgl. Prot. S. 197 f.), vermag dies allerdings in keinster Weise zu belegen. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beklagte sicher seit 2019, wenn nicht bereits länger, nie alleine gewohnt hat, sondern stets in einer Gemeinschaft entweder – wie gegenwärtig – mit seinem Vater oder mit einer Lebenspartnerin. Von der Anrechnung des Grundbetrags für eine alleinstehende Person ist daher abzusehen. Allerdings handelt es sich beim Vater des Beklagten nicht um einen Lebenspartner, weswegen es sich rechtfertigt, auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 abzustellen und dem Beklagten Fr. 1'100.– als Grundbetrag anzurechnen. Der Grundbetrag eines unter 10-jährigen Kindes beträgt Fr. 400.–. Dieser erhöht sich auf Fr. 600.– nach Erreichen des 10. Lebensjahres. b) Die Wohnkosten der Klägerin von total Fr. 1'598.– sind ausgewiesen und unbestritten (act. 64/11). Sie sind praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (vgl. MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 356). Somit sind bei der Klägerin zwei Drittel und bei C._____ ein Drittel der Wohnkosten in den Bedarf einzusetzen. Dem Beklagten fallen gegenwärtig keinerlei Wohnkosten an (Prot. S. 173 f., S. 199). Wie bereits gesagt gibt er an, sich auf Wohnungssuche zu befinden und mit zukünftigen Wohnkosten von ca. Fr. 2'000.– zu rechnen (Prot. S. 198). Es wäre allerdings nicht angemessen, ihm schlicht aufgrund dieser Beteuerungen, Wohnkosten in dieser Höhe anzurechnen. Es ist einsichtig, dass die gegenwärtige Situation, in der dem Beklagten gar keine Wohnkosten anfallen, lediglich vorübergehender Natur ist, aber es erscheint im Vergleich zu den von ihm vorgebrachten Absichten deutlich wahrscheinlicher, dass er sich auch in Zukunft irgendeine Form der Wohngemeinschaft sucht, weswegen ihm für die Zukunft Wohnkosten von Fr. 1'000.– anzurechnen sind.

- 42 c) Die Krankenkassenprämien sind ausgewiesen und bedürfen keinen weiteren Bemerkungen. Gemäss der Website der N._____, dem Krankenversicherer des Beklagten, fällt seine Prämie in O._____ höher aus, allerdings hat er sich zum Urteilszeitpunkt noch nicht da angemeldet, obwohl bei Weitem ausreichend Zeit dafür zur Verfügung gestanden wäre (vgl. Prot. S. 196 und S. 201). Deswegen wird ihm der aktenkundige Betrag von Fr. 392.– angerechnet. Bei der Klägerin und C._____ ist die individuelle Prämienverbilligung abzuziehen (act. 157/44, act. 76/23; act. 120/6-7). d) Ebenso in den Bedarf aufzunehmen sind die geltend gemachten und anerkannten Fr. 30.– an Versicherungsprämien nach VVG für C._____, denn einerseits sind diese durch ihren angeborenen Herzfehler begründet und dieser würde ansonsten voraussichtlich höhere Gesundheitskosten verursachen, würde man die VVG-Prämien nicht berücksichtigen, und andererseits blieben sie im gesamten Verfahren unbestritten (act. 138 S. 15; act. 210 S. 10; Prot. S. 173 f.). e) Ab August 2026 wird die Klägerin in einem 50% Pensum tätig sein, wobei noch völlig unklar ist, wo ihre zukünftige Arbeitsstelle sein wird. Es erscheint angemessen ihr ein ZVV-Monats-Abo für alle Zonen im Betrag von Fr. 247.– anzurechnen. Da der Beklagte zukünftig einem Vollzeitpensum im Anstellungsverhältnis nachzugehen hat, sind ihm Wegkosten einzurechnen. Zwar ist nicht klar, wie sein zukünftiger Arbeitsweg dereinst aussehen wird, es rechtfertigt sich aber insgesamt – auch unter Berücksichtigung seiner in verschiedenen Kantonen und Regionen wohnhaften Kinder – ihm die Kosten eines Generalabonnements anteilsmässig einzurechnen. f) Zuletzt fallen bei C._____ belegte Fremdbetreuungskosten an, die in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind. Diese sind für den jetzigen Zeitpunkt ausgewiesen (act. 211/4). Es ist klar, dass sich diese im Verlaufe der Zeit an sich verändern würden, allerdings ist dazu zu sagen, dass die momentanen Fremdbetreuungskosten stark subventioniert sind und mit dem künftig stei-

- 43 gendem Einkommen der Klägerin zwar ansteigen werden, allerdings wird der Bedarf an Fremdbetreuung mit fortschreitendem Alter von C._____ voraussichtlich stark sinken und sie wird spätestens ab dem Eintritt in die Oberstufe voraussichtlich nur noch einen Mittagstisch benötigen. Deswegen ist es angemessen, auch inskünftig auf die gegenwärtigen und ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten abzustellen, insbesondere auch deswegen, weil das Gericht einen allfälligen Anstieg oder Abfall der Kosten nicht berechnen kann. Es handelt sich dabei allerdings für die ersten drei Phasen lediglich um rechnerische Überlegungen, denn die Höhe der ihr einzurechnenden Fremdbetreuungskosten beeinflussen lediglich das Manko von C._____, da die Unterhaltsbeiträge des Beklagten bei keinem seiner Kinder das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken vermögen. 2.7.6.2. Der Beklagte macht weitergehende Bedarfspositionen geltend, nämlich die von ihm zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für F._____ von Fr. 1'376.–, für G._____ von Fr. 600.– und für H._____ von Fr. 300.–, die Übernahme der Krankenkassenprämien von H._____ sowie die Berücksichtigung von auswärtiger Verpflegung (act. 138 Rz. 45 und 48; act. 212 Rz. 68 f.). 2.7.6.3. Die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge können nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden, denn der jeweilige Unterhalt für seine Kinder hat sich aus der Differenz seines Einkommens und seines Bedarf zu ergeben und zwar gleichmässig verteilt auf alle Kinder. Es ist weder möglich, die mittlerweile überhöhten gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für F._____ und G._____ welche jeweils zu einem Zeitpunkt festgelegt wurden, als noch keine Unterhaltspflicht gegenüber den jüngeren Kindern bestand (und die längst hätten herabgesetzt werden können, was dem seit Beginn des Verfahrenes anwaltlich vertretenen Beklagten hätte bekannt sein müssen), noch die durch eine eigenmächtige Vereinbarung festgelegte Unterhaltszahlung gegenüber H._____ in den Bedarf aufnehmen zu lassen. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge von F._____ und G._____ gibt der Beklagte übrigens ausdrücklich an, dass er diese nicht bezahlt (Prot. S. 200). Ebenso verhält es sich mit den Krankenkassenprämien, die für H._____ entrichtet werden. Erstens stellen diese Unterhaltsleistungen dar, weswegen grundsätzlich auf das

- 44 gerade Ausgeführte verwiesen werden kann, und zweitens räumt der Beklagte selber ein, dass nicht er, sondern sein Vater für diese aufkommt (Prot. S. 199). 2.7.6.4. Auch auswärtige Verpflegung kann dem Beklagten nicht angerechnet werden, denn er hat in keinster Weise dargelegt, inwiefern er sich bei Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeiten auswärts verpflegt und ihm dadurch Mehrkosten entstehen. Dies wäre ihm allerdings durchaus möglich gewesen, gibt er doch selber an, zu 80% erwerbstätig sein zu wollen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie des jüngsten obergerichtlichen Entscheids, mit welchem dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen für ein 100%-Pensum angerechnet wird (act. 191), hätte er derartige Berufsauslagen geltend machen müssen. Bei seinem vormaligen Arbeitgeber war es zudem so, dass dieser die Kosten für die auswärtige Verpflegung übernommen hat (Prot. S. 35). 2.7.6.5. Da sich mit den freien Mitteln des Beklagten der Unterhalt von C._____ nicht decken lässt, mithin ein Mankofall vorliegt, sind weitere Positionen, die über das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien hinausreichen, vorerst nicht zu berücksichtigen. 2.7.6.6. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Einkommens und seines Bedarfs, woraus Fr. 2'353.– resultieren. 2.7.7. Konkrete Unterhaltsberechnung 2.7.7.1. An den Einkommens- und Bedarfspositionen des Beklagten wird sich voraussichtlich nichts ändern, allerdings wird sich mit dem Älterwerden seiner Kinder die Unterhaltsberechnung dennoch anpassen und es rechtfertigt sich, den von ihm zu leistenden Kindesunterhalt nach den folgenden Phasen zu gliedern: 2.7.7.2. Phase I dauert von der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum tt.mm.2026 an. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten ist in dieser Phase auf die vier minderjährigen Kinder aufzuteilen, was für C._____ einen Unterhaltsanspruch von Fr. 588.– ergibt. Daraus resultiert ein Manko im Barunterhalt von Fr. 369.–. Bei der Beklagten besteht in dieser Phase zwar ein Manko im vollen

- 45 - Umfang ihres Bedarfs von Fr. 2'693.–. Dieses ist jedoch nicht auf die Betreuung von C._____, sondern auf die Absolvierung ihrer Ausbildung zurückzuführen, weshalb auch kein Manko im Betreuungsunterhalt vorzumerken ist. 2.7.7.3. Am tt.mm.2026 beginnt die Phase II, welche bis zum tt.mm.2030 andauert. Die älteste Tochter des Beklagte, F._____, wird dann ihre Volljährigkeit erreicht haben, womit ihre Unterhaltsberechtigung nach dem Ausgeführten entfällt (vgl. Ziff. III.2.7.1.4). Es haben in dieser Phase nur noch G._____, C._____ und H._____ einen Anspruch auf Kindesunterhalt, da die finanziellen Mittel des Beklagten zur Ausrichtung von Volljährigenunterhalt nicht ausreichen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten ist damit auf die drei minderjährigen Kinder aufzuteilen, was für C._____ einen Unterhaltsanspruch von Fr. 784.– ergibt. Daraus resultiert ein Manko im Barunterhalt von Fr. 173.–. Bis tt.mm.2026 ist nach wie vor kein Betreuungsunterhalt geschuldet (siehe Ziffer III.2.7.7.2). Ab 1. August 2026 ist der Klägerin ein Einkommen von Fr. 2'500.– anzurechnen, wobei sie nach wie vor nicht in der Lage ist ihren eigenen Bedarf vollumfänglich abzudecken. Es besteht ein Manko beim Betreuungsunterhalt von Fr. 440.–. 2.7.7.4. Ab dem tt.mm.2030 beginnt Phase III und diese dauert sodann bis zum tt.mm.2032. Ab Beginn dieser Phase wird C._____ 10-jährig sein, womit sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.– erhöht. In dieser Phase ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten immer noch auf drei minderjährige Kinder aufzuteilen, was für C._____ imm

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