Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EW200048-L / U Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel Urteil vom 24. November 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ Corp., Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Schutzschrift
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen und während sechs Monaten aufzubewahren; 2. Ein allfälliges Arrestbegehren der B._____ Corp. sei abzuweisen; 3. Eventualiter sei die allfällige Bewilligung eines Arrests von der Leistung einer angemessenen Arrestkaution durch B._____ Corp. abhängig zu machen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B._____ Corp. Mit Eingabe vom 20. November 2020 (eingegangen am 24. November 2020) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Die Voraussetzungen von Art. 270 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Deshalb ist die Eingabe als Schutzschrift entgegenzunehmen. Die Gesuchstellerin ist indes darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich die Amtssprache Deutsch ist, fremdsprachige Akten dem Gericht daher mit einer deutschen Übersetzung einzureichen sind (Art. 129 ZPO). Da dieses Verfahren nur dem präventiven Rechtsschutz der Gesuchstellerin dient und keine Partei unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens von der Gesuchstellerin als Verursacherin zu beziehen. Es wird erkannt: 1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2020 (act. 1) wird als Schutzschrift entgegengenommen. 2. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die fremdsprachigen Beilagen von ihrem Inhalt her erst berücksichtigt werden, wenn eine Übersetzung auf Deutsch vorliegt. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird von der Gesuchstellerin bezogen. Falls das von ihr vermutete Gesuch eingeht, entscheidet das Gericht in jenem Verfahren, wer die Kosten zu tragen hat. Andernfalls wird der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
- 3 - 4. Die Schutzschrift findet nur Beachtung, wenn bis zum 24. Mai 2021 das von der vorliegend gesuchstellenden Partei vermutete Gesuch eingeht. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Bezirksrichterin:
Urteil vom 24. November 2020 Es wird erkannt: 1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2020 (act. 1) wird als Schutzschrift entgegengenommen. 2. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die fremdsprachigen Beilagen von ihrem Inhalt her erst berücksichtigt werden, wenn eine Übersetzung auf Deutsch vorliegt. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird von der Gesuchstellerin bezogen. Falls das von ihr vermutete Gesuch eingeht, entscheidet das Gericht in jenem Verfahren, wer die Kosten zu tragen hat. Andernfalls wird der Gesuchstellerin die Entscheidgebüh... 4. Die Schutzschrift findet nur Beachtung, wenn bis zum 24. Mai 2021 das von der vorliegend gesuchstellenden Partei vermutete Gesuch eingeht. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu ...