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Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.09.2025 EL250011

September 1, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·768 words·~4 min·4

Summary

Testamentseröffnung

Full text

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EL250011-F/U/SK Einzelgericht in Erbschaftssachen Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw M. Anastasiadis Urteil vom 1. September 2025 In Sachen des Nachlasses von A._____, Erblasserin betreffend Testamentseröffnung

- 2 - Erwägungen: III. 1. Am 8. Januar 2025 liess B._____, Zürich, dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 18. August 2011 zukommen. 2. Die Erblasserin hinterlässt nach den hier vorliegenden Familienscheinen und weiteren Urkunden als gesetzliche Erben: A) Aus der grosselterlichen Parentel väterlicherseits: a) Anstelle der 1918 geborenen und 2013 verstorbenen C._____: 1 aa) D._____, geb. tt. April 1936, von E._____, … [Adresse]; b) Anstelle des 1920 geborenen und 2010 verstorbenen F._____: aa) Anstelle des 1940 geborenen und 2010 verstorbenen G._____: 2 aaa) H._____, geb. tt. März 1965, von I._____, … [Adresse]; 3 bbb) M._____, geb. tt. Februar 1966, von I._____, … [Adresse];

- 3 - 4 ccc) N._____, geb. tt. Dezember 1970, von I._____, … [Adresse]. II. 1. Alle letztwilligen Verfügungen (Testamente) einer verstorbenen Person sind durch das Einzelgericht als Eröffnungsbehörde amtlich zu eröffnen (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Der Inhalt der eröffneten letztwilligen Verfügungen ist allen an der Erbschaft Beteiligten mitzuteilen (Art. 558 Abs. 1 ZGB). Anlässlich der Testamentseröffnung hat das Einzelgericht zudem zu bestimmen, welche Beteiligten dem ersten Anschein nach als an der Erbschaft Berechtigte gelten (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 7 f. mit Hinweisen). Hierzu hat es alle ihm vorliegenden letztwilligen Verfügungen vorläufig und unverbindlich auszulegen. Bei dieser Auslegung der Testamente stellt das Einzelgericht auf den erkennbaren wirklichen Willen der verstorbenen Person ab (vgl. BGE 131 III 106 E. 1.1, S. 108). Den so ermittelten Berechtigten steht eine Erbbescheinigung zu. Zu beachten ist, dass das Einzelgericht alle Schriftstücke zu eröffnen hat, die nach äusserer Gestalt und nach Inhalt als letztwillige Verfügung erkennbar sind, selbst wenn diese Schriftstücke letztlich keine gültigen Verfügungen von Todes wegen sind (Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB). Zweck der Mitteilung an die Beteiligten ist es damit insbesondere, ihnen die Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 8). Die Erbbescheinigung wird deshalb auch nur unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass die durch das Einzelgericht festgestellte Berechtigung der Beteiligten nicht binnen Monatsfrist durch andere Beteiligte bestritten wird (Art. 559 ZGB). Ungeachtet der Ausstellung einer Erbbescheinigung obliegt die definitive Beurteilung über die materielle oder formelle Gültigkeit der eingereichten Testamente und die endgültige Ordnung der materiellen Erbverhältnisse jedenfalls dem ordentlichen Gericht (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 8 f. mit Hinweisen). 2. Die provisorische Auslegung der vorliegenden Verfügung von Todes wegen ergibt, dass die Erblasserin

- 4 - B._____, geb. tt. April 1956, von Zürich, c/o … [Adresse]; als Alleinerben eingesetzt hat. Im Übrigen wird auf den Wortlaut des Testamentes verwiesen. 3. Die Erbabwicklung ist Sache des eingesetzten Erben. III. Die Kosten sind auf Rechnung des Nachlasses vom eingesetzten Erben, B._____, Zürich, zu beziehen. Es wird erkannt: 1. Die eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 18. August 2011 wird unter heutigem Datum amtlich eröffnet. 2. Das Original der letztwilligen Verfügung wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt. Jeder Ausfertigung des heutigen einzelgerichtlichen Entscheides wird eine Kopie der Verfügung von Todes wegen beigeheftet. 3. Es wird festgestellt, dass die Erblasserin die in Ziffer I der Erwägungen erwähnten gesetzlichen Erben 1 – 4 hinterlassen hat. 4. Als eingesetzter Erbe kommt die in Ziffer II der Erwägungen aufgeführte Person in Betracht. 5. Auf den eingesetzten Erben wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung dieses Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssa-

- 5 chen des Bezirkes Horgen Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben wird. 6. Die Erbabwicklung ist Sache des eingesetzten Erben. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 660.40 Auslagen für Dokumente enteFr. 1260.40 Kosten total. 8. Die Kosten werden auf Rechnung des Nachlasses vom eingesetzten Erben, B._____, Zürich, bezogen. Die Gerichtskasse wird in diesem Sinne Rechnung stellen. 9. Dieser Entscheid wird samt einer beigehefteten Kopie des in Dispositivziffer 1 erwähnten Dokumentes gegen Empfangsschein zugestellt an: a) die in Ziffer I erwähnten gesetzlichen Erben 1 – 4 b) den in Ziffer II erwähnten eingesetzten Erben c) das Gemeindesteueramt L._____ d) das Kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, Postfach, 8090 Zürich. 10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 11. Die Anfechtung des Testamentes hat durch Einleitung der Klage beim zuständigen Friedensrichteramt zu erfolgen.

- 6 - 12. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 1. September 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Anastasiadis [handschriftliches Testament] Beglaubigung Diese Fotokopie gibt das Original in allen Teilen richtig wieder. Es umfasst eine Seite. Horgen, den 2. September 2025 Bezirksgerichtskanzlei Horgen

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