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Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.02.2025 EE240023

February 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,302 words·~1h 7min·4

Summary

Eheschutzmassnahmen

Full text

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht s.V. (Eheschutz) Geschäfts-Nr. EE240023-K/U/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw S. Oes Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutzmassnahmen

- 2 - Rechtsbegehren I. Der Gesuchstellerin (act. 13): " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 7. März 2023 und bis auf Weiteres getrennt leben. 2. Es sei die bisherige Familienwohnung an der C._____-strasse 1 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die Wohnung bereits verlassen hat. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien D._____, geb. tt.mm.2010, E._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und verpflichten, die Kinder der Parteien wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - jeweils das erste Wochenende im Monat von Freitagabend bis Sonntagabend; - jeden Montagabend nach Schulschluss bis 21.00 Uhr (inkl. Nachtessen); - jeden Mittwoch nach Schulschluss bis 21.00 Uhr (inkl. Nachtessen); - während sechs Ferienwochen pro Jahr. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, angemessene Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 4'679.– (zzgl. Kinderzulagen) für die drei Kinder zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils auf den ersten des Monats, erstmals rückwirkend per 1. Januar 2023. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin persönlich in Höhe von mindestens Fr. 1'250.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten des Monats, erstmals rückwirkend per 1. Januar 2023. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. " II. Des Gesuchsgegners (act. 15) " 1. Vom Getrenntleben der Parteien seit 7. März 2023 sei Vormerk zu nehmen;

- 3 - 2. Die Kinder D._____, geb. tt.mm.2010, E._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2015, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen; 3. Die Betreuung für die drei Kinder D._____, E._____ und F._____ sei wie folgt zu regeln: Betreuung durch den Gesuchsgegner: Jeweils von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8 Uhr, bis Mittwoch, 17 Uhr, sowie jedes Wochenende in der Kalenderwoche mit gerader Wochenzahl von Freitag, 17 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8 Uhr; (Feiertage:) im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils - an Weihnachten am 24. Dezember, von 12 Uhr, bis zum 25. Dezember, 12 Uhr - an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12 Uhr, bis zum 1. Januar, 12 Uhr - an Ostern von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr - an Pfingsten von Freitag, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils: - an Weihnachten am 25. Dezember, von 12 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12 Uhr - an Silvester/Neujahr am 1. Januar, von 12 Uhr, bis zum 2. Januar, 12 Uhr - an Auffahrt von Mittwoch, 18 Uhr, bis Sonntag nach Auffahrt, 18 Uhr (Ferien:) während 6,5 Schulferienwochen. Betreuung durch die Gesuchstellerin: Jeweils von Mittwoch, 17 Uhr, bis Freitag, 17 Uhr, sowie jedes Wochenende in der Kalenderwoche mit ungerader Wochenzahl von Freitag, 17 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8 Uhr. (Feiertage:) im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils: - an Weihnachten am 25. Dezember, von 12 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12 Uhr

- 4 - - an Silvester/Neujahr am 1. Januar, von 12 Uhr, bis zum 2. Januar, 12 Uhr - an Auffahrt von Mittwoch, 18 Uhr, bis Sonntag nach Auffahrt, 18 Uhr im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils: - an Weihnachten am 24. Dezember, von 12 Uhr, bis zum 25. Dezember, 12 Uhr - an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12 Uhr, bis zum 1. Januar, 12 Uhr - an Ostern von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr - an Pfingsten von Freitag, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr (Ferien: ) während 6,5 Schulferienwochen. Es sei vorzumerken, dass die Parteien sich jeweils bis Ende Oktober über die Aufteilung der Ferien für das Folgejahr einigen. Kommt keine Einigung zustande, soll im Jahr mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner, im Jahr mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zukommen. 4.1 Es sei die bisherige Familienwohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner für sich und die Kinder zur alleinigen Benutzung zu überlassen und der Gesuchstellerin eine Frist bis Ende Oktober 2024 für den Auszug zu setzen. 4.2 Eventualiter zu Antrag 4.1.: Sollte die Familienwohnung der Gesuchstellerin zugewiesen werden, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen hin, die Badezimmermöbel, gefertigt vom Bruder des Gesuchsgegners, das Klavier, das Bücherregal im Zimmer von D._____, das Bücherregal im Gang Obergeschoss, ein Messerblock mit Messer sowie die Holzsitzbank herauszugeben. 5. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder an der C._____-strasse 1 in G._____ beim jeweiligen Elternteil, der in der Liegenschaft wohnt, befindet. 6.1.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten für die drei Kinder einen monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: - CHF 202.– für jedes Kind für den Monat Juli 2024, jeweils als Barunterhalt;

- 5 - - CHF 110.– für jedes Kind ab 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024, jeweils als Barunterhalt; - CHF 295.– für jedes Kind ab 1. November 2024 für die Dauer des Verfahrens; jeweils monatlich auf den Ersten jeden Monats zahlbar. 6.2.Als Eventualbegehren bei Gutheissung des Eventualantrages von Ziffer 4.2. sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an die Kosten für die drei Kinder einen monatlichen Unterhalt von CHF 195.– pro Kind ab 1. November 2024 für die Dauer des Verfahrens zu zahlen. 6.3.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass kein ehelicher Unterhalt zugunsten der Gesuchstellerin geschuldet ist. 6.4.1Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2023 bis Ende Juni 2024 seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen ist. 6.4.2Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Betrag von CHF 17'036.05 als im Zeitraum von April 2023 und Juni 2024 bereits erbrachte Unterhaltsbeiträge mit zukünftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu verrechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (act. 1) samt Beilage (act. 2 [Vollmacht]) machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig. Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 27. Februar 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Mai 2024 vorgeladen (act. 4). Mit Verschiebungsanzeige vom 25. März 2024 wurde diese Verhandlung auf den 18. Juni 2024 verschoben (act. 7). 2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2024 hielten die Parteien ihre Parteivorträge und die Parteien wurden persönlich befragt (act. 13; act. 15; Prot. S. 6 ff.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. 17) Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven des Gesuchsgegners sowie zum Ergebnis der Parteibefragung schriftlich

- 6 - Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Parteibefragung angesetzt. Die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 14. August ging innert Frist ein (act. 19). Am 16. August 2024 ging sodann die Stellungnahme der Gesuchstellerin ein (act. 22). Nachdem aussergerichtliche Einigungsgespräche ergebnislos verlaufen sind (act. 24), wurde den Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs je die Eingaben der Gegenseite zugestellt (act. 25; act. 26). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 14. November 2024 samt Beilagen (act. 37; act. 38/80-86) ging am 15. November 2024 ein. 3. Am 20. November 2024 fanden die Kinderanhörungen der drei gemeinsamen Kinder der Parteien statt (Prot. S. 32-47). Die Protokolle der Kinderanhörungen wurden den Parteien, die Eingabe des Gesuchsgegners samt Beilagen vom 14. November 2024 wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. November 2024 zugestellt und gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ergebnis der Kinderanhörungen Stellung zu nehmen (act. 39). Die Stellungnahmen der Parteien (act. 41; act. 42) gingen innert Frist beim Gericht ein. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden die Eingaben vom 5. Dezember 2024 (act. 41) bzw. 12. Dezember 2024 (act. 42) mit Kurzbrief je der Gegenseite zugestellt (act. 43; act. 44). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 (act. 46) reichte der Gesuchsgegner eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien ein (act. 47). Am 23. Januar 2025 ging ein Schreiben der ältesten Tochter D._____ (act. 49) beim hiesigen Gericht ein, welches den Parteien je mit Kurzbrief zugestellt wurde (act. 50). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien mehr ein. 4. Das Verfahren ist spruchreif. Nach Einsicht in sämtliche Akten und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergeht nun folgender Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.

- 7 - II. Prozessuales 1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUT- TER-SOMM/VONTOBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. m.w.H.). 2. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnah-

- 8 men (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO herrscht in diesem Bereich der verstärkte Untersuchungsgrundsatz. In dessen Geltungsbereich hat das Gericht den Sachverhalt bei Bedarf auch ohne Parteiantrag mit eigenen Beweiserhebungen abzuklären und kann nach Art. 168 Abs. 2 ZPO Beweismittel berücksichtigen, die nicht in den vorgeschriebenen Formen erhoben worden sind (z.B. informelle Aufzeichnungen von Gesprächen oder informelle Besichtigungen oder Besuche). Allerdings muss das Gericht den Sachverhalt auch dann abklären, wenn die Parteien die Mitwirkung verweigern (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, S. 131). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BSK ZPO-STECK, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734). Hinsichtlich der gegenseitigen Belange der Ehegatten gilt weiter der einfache Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Entsprechend hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht hat Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) sowie aus den Akten ersichtliche Tatsachen zu berücksichtigen, auch wenn sich die betreffende Partei nicht darauf berufen hat, die Behauptungen durch Befragen zu vervollständigen, notwendige Beweismittel in Erfahrung zu bringen und von Amtes wegen abzunehmen sowie bei erheblichen Zweifeln daran auch übereinstimmende Darstellungen der Parteien zu überprüfen (LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, S. 129 f.).

- 9 - III. Getrenntleben Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 7. März 2023 getrennt leben (act. 13 S. 1, act. 15 S. 1). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N 21 zu Art. 176 ZGB). Es ist deshalb davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 7. März 2023 getrennt leben. IV. Zuteilung der Wohnung und Hausrat 1. Wohnung 1.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N 39 f. zu Art. 176 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1999, N 29 f. zu Art. 176 ZGB). 1.2. Der Gesuchsgegner hält dafür, es sei ihm die bisherige Familienwohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ für die Dauer des Getrenntlebens zusammen mit den Kindern zu alleinigen Benützung zu überlassen (act. 15 S. 3). Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, seine in der Liegenschaft lebende Mutter würde sich in einem fragilen gesundheitlichen Zustand befinden und darunter leiden, dass der Gesuchsgegner nicht in der Liegenschaft wohnen könne. Sie würde zudem unter den Konflikten der Gesuchstellerin mit den Kindern leiden. Einer Schonung könne nicht anders begegnet werden als damit, dass der Gesuchsgegner wieder in die Liegenschaft einziehe. Sodann werde der Garten

- 10 durch den Gesuchsgegner und dessen Bruder gepflegt sowie sei er die Ansprechsperson für den Mieter in der Dachwohnung und für seine Mutter. Er mache die Betriebsrechnung und erteile allfällige nötige Aufträge für Handwerksarbeiten etc. (act. 15 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass bei der Zuteilung der Familienwohnung grundsätzlich auf die Befindlichkeiten der Mutter des Gesuchsgegners keine Rücksicht zu nehmen sei. Entscheidend für die Zuweisung der Familienwohnung sei das praktische Bedürfnis. Es komme darauf an, wem die Wohnung mehr Nutzen bringe und wem der Auszug leichter falle. Der Gesuchsgegner lege in keiner Weise dar, inwiefern ihm die bisherige Familienwohnung mehr Nutzen bringen solle als der Gesuchstellerin. Es sei dem Gesuchsgegner offenbar leicht gefallen, auszuziehen und eine neue Wohnung zu finden. Für sich eine neue Wohnung zu finden dürfte für die Gesuchstellerin hingegen äusserst schwierig sein. Es gebe vor diesem Hintergrund keinen Anlass, etwas an der faktischen Zuteilung zu ändern (act. 22 S. 5). 1.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden die Kinder der Parteien unter die alternierende Obhut gestellt, wobei der grössere Betreuungsanteil bei der Gesuchstellerin bestehen wird. Dies spricht dafür, dass die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zugeteilt wird, da so die Kinder die überwiegende Zeit in ihrem gewohnten Umfeld in der ehelichen Wohnung verbringen können. Weder ersichtlich noch entsprechend geltend gemacht wurde, dass ein Ehegatte zur Berufsausübung oder aus (eigenen) gesundheitlichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen wäre. Wenn der Gesuchsgegner anführt, dass er sich zusammen mit seinem Bruder um den Garten kümmere oder Ansprechsperson für den Mieter in der Dachwohnung oder für seine Mutter in der Nutzung der Wohnung sei bzw. die Betriebsrechnung erstelle und allfällige notwendige Handwerksarbeiten in Auftrag gebe, so ist dazu zu sagen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es hierzu notwendig wäre, dass ihm die eheliche Wohnung zur Nutzung zugeteilt würde. Dass dies denn auch nicht notwendig ist, zeigt der Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits seit geraumer Zeit nicht mehr in der ehelichen Wohnung wohnt, die notwendigen Gartenarbeiten aber dennoch besorgt und auch die entsprechenden Mieterbelange bedient werden konnten. Abschliessend festzuhalten ist, dass die Parteien seit nunmehr fast 2 Jahren getrennt leben, wobei die Gesuchstellerin sowie

- 11 die Kinder im Haus an der C._____-strasse verblieben sind und der Gesuchsgegner nach einer Übergangsphase im Herbst 2023 eine neue Wohnung bezogen hat. Der Gesuchsgegner besitzt damit schon eine entsprechend ausgestattete Wohnung in der Nähe der Kinder. Eine Umteilung der Wohnung hätte zur Folge, dass sich die Gesuchstellerin nach einer neuen Wohnung umsehen müsste, welche sie überdies noch auszustatten hätte. Mit der Gesuchstellerin (act. 22 S. 6) hätte dies auch zur Folge, dass sich die Kinder an eine neue Wohnung mit neuem Schulweg, neuem Quartier etc. gewöhnen müssten, was für die Kinder erfahrungsgemäss – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. act. 37 Rz. 44) – in der Regel doch eine gewisse Belastung darstellt. Es sind mit der Gesuchstellerin somit keine Gründe ersichtlich, an dieser faktischen Zuteilung der ehelichen Wohnung an sie und die Kinder etwas zu ändern. 1.4. Nach dem Gesagten ist die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin sowie den Kindern inkl. Hausrat mit nachfolgenden Ausnahmen zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2. Herausgabe Gegenstände 2.1. Der Gesuchsgegner beantragt, es seien ihm auf erstes Verlangen hin, die Badezimmermöbel, gefertigt vom Bruder des Gesuchsgegners, das Klavier, das Bücherregal im Zimmer von D._____, das Bücherregal im Gang Obergeschoss, ein Messerblock mit Messer sowie die Holzsitzbank herauszugeben. Gegen diesen Antrag opponiert die Gesuchstellerin nicht (act. 22 S. 7). 2.2. Demgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen, die Badezimmermöbel, gefertigt vom Bruder des Gesuchsgegners, das Klavier, das Bücherregal im Zimmer von D._____, das Bücherregal im Gang Obergeschoss, ein Messerblock mit Messer sowie die Holzsitzbank herauszugeben.

- 12 - V. Kinderbelange (ohne Unterhalt) 1. Obhut 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. In Bezug auf den Begriff der Obhut wird zwischen alternierender und alleiniger Obhut unterschieden. Bei der alternierenden Obhut beteiligen sich beide Elternteile zu mehr oder weniger gleichen Teilen an der täglichen Betreuung und Erziehung des Kindes. Eine alternierende Obhut liegt somit vor, wenn das Kind abwechselnd zu einem substantiellen Zeitanteil bei jedem Elternteil lebt, mit Mutter und Vater Alltag und Freizeit teilt und in beiden Elternhäusern zu Hause und nicht nur zu Besuch ist (vgl. zum Begriff der alternierenden Obhut auch BGE 147 III 121, E. 3.2). 1.1.2. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1, E. 3.3), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612, E. 4.2; 142 III 617, E. 3.2.3, je m.w.H.). Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Betreuungsmodell, wenn sich Ehepartner mit minderjährigen Kinder trennen. Die alternierende Obhut ist namentlich dann nicht angezeigt, wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt wird. 1.1.3. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet,

- 13 dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612, E. 4.2; 142 III 617, E. 3.2.3). 1.1.4. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann indessen auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut zudem nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil 5A_629/2019 des Bundesgerichts vom 13. November 2020, E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu den Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481, E. 4.6.3 und E. 4.7; Urteile 5A_241/2018 und 5A_297/2018 des Bundesgerichts vom 18. März 2019, E. 5.1; Urteil 5A_707/2019 des Bundesgerichts vom 18. August 2020, E. 3.1.1 und E. 3.4). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch)

- 14 nicht urteilsfähig ist (s. zum Ganzen BGE 142 III 612, E. 4.3; 142 III 617, E. 3.2.3, je m.w.H.). 1.1.5. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich darüber zu verständigen, in welchem Umfang ein jeder von ihnen die faktische Betreuung des Kindes übernimmt, hat das Gericht diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. dazu: BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 5 ff.). 1.2. Anträge der Parteien Die Gesuchstellerin beantragt, die drei Kinder D._____, E._____ und F._____ seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen (act. 13 S. 1). Der Gesuchsgegner beantragt hingegen, es seien die drei Töchter unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (act. 15 S. 1). 1.3. Würdigung 1.3.1. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile steht vorliegend ausser Frage. Sodann haben beide Eltern eine gelebte und enge Beziehung zu den Kindern (Prot. S. 12; Prot. S. 19). Was die Kommunikation zwischen den Eltern angeht, so ist diese zwar belastet, allerdings funktioniert die Kommunikation insoweit, als dass diese Schwierigkeiten nicht gegen die alternierende Obhut sprechen. Zwar findet die Kommunikation grösstenteils schriftlich statt. Dies steht indessen einer alternierenden Obhut – wie oben ausgeführt – nicht entgegen, zumal sich die Parteien offensichtlich in genügender Weise in alltäglichen Kinderbelangen absprechen können. Zudem findet nicht nur ein schriftlicher Austausch statt, tauschen sich die Parteien doch auf Anraten einer Scheidungsberatung bei den Übergaben am Sonntagabend auch über wesentliche Belange der Kinder persönlich oder situativ telefonisch aus (act. 15 S. 6; act. 22 S. 2; Prot. S. 13). Die diversen, von der Gesuchstellerin geschilderten Verständigungsprobleme zwischen den Kindseltern sind für Eltern in einer Trennungssituationen durchaus noch im Rahmen und wohl zumindest teilweise auch auf die unterschiedlichen Kommunikationsbedürfnisse

- 15 der Elternteile zurückzuführen. Von diesen Friktionen abgesehen, haben die Kindseltern aber eine funktionierende Kommunikation in den Kinderbelangen. Damit kann festgehalten werden, dass die Kommunikation zwischen den Elternteilen zwar belastet ist, eine grundsätzliche Absprachefähigkeit indessen besteht. Die Parteien wohnen in unmittelbarer Nähe, weshalb eine alternierende Obhut aufgrund der geographischen Nähe ohne Weiteres möglich ist, zumal die alternierende Obhut damit keinen massgeblichen Einfluss auf den Schulweg der Kinder oder deren soziales Umfeld hat. Zum Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität ist zu sagen, dass die Kinder seit Herbst 2023, mithin seit eineinhalb Jahren, bereits jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag sowie an drei Abenden unter der Woche durch den Gesuchsgegner betreut werden, an welchen die Gesuchstellerin Freizeitaktivitäten wahrnimmt (Prot. S. 14; Prot. S. 21; act. 13 S. 2; act. 15 S. 6; act. 19 S. 1). Zudem verbringen die Kinder den Mittwochnachmittag beim Gesuchsgegner, wobei D._____ in der Regel auch bereits das Mittagessen mit dem Gesuchsgegner einnimmt (act. 22 S. 2; act. 37 Rz. 9). Damit verbringen die Kinder bereits seit Herbst 2023 regelmässig und an verschiedenen Tagen Zeit im Haushalt des Gesuchsgegners. Damit steht auch das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität nicht einer alternierenden Obhut entgegen. 1.3.2. Wenn die Gesuchstellerin vorbringt, die vom Gesuchsgegner vorgeschlagene Regelung führe zu einem "hin und her" und sei – zum Beispiel wegen der Planung – anstrengend (vgl. act. 13 S. 4 ff.), so kann diesem Vorbringen in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Dieses Argument würde immer gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen, da es bei einer Verteilung der Betreuungsanteile auf beide Elternteile notwendigerweise zu Wechseln und damit einhergehend zu einem gewissen Planungsaufwand kommt. Aufgrund des Alters der Kinder sind sie zudem bis zu einem gewissen Grad schon selbständig, was die Planung ebenfalls vereinfacht, da sie auch schon selber bei der Vorbereitung der Wechsel bzw. ihrer Sachen mithelfen können. Was den Einwand angeht, der Gesuchsgegner könne die Kinder nicht persönlich betreuen (vgl. act. 13 S. 9), so ergab sich anlässlich der Befragung der Parteien, dass der Gesuchsgegner die Kinder in der Regel mit einigen Ausnahmen persönlich betreute respektive dass es in der Vergangenheit bei beiden Elternteilen zu Situationen kam, in denen die

- 16 - Kinder mangels Verfügbarkeit des betreuenden Elternteils Selbständigkeit zeigen mussten (Prot. S. 14 und 23). Dies wurde auch durch die Kinderanhörungen bestätigt (Prot. S. 34, 39 und 45). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die jüngste Tochter der Parteien, F._____, bald 10 Jahre alt wird. Die Möglichkeit einer persönlichen Betreuung und ständigen Verfügbarkeit, wie sie bei Kleinkindern grundsätzlich eine Rolle spielt, ist vorliegend nicht mehr zentral. Auch dieses Vorbringen der Gesuchstellerin spricht nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. 1.3.3. E._____ sagte anlässlich der Kinderanhörung, dass sie die gelebte Betreuungsregelung "okay" fände. Es sei einzig mühsam, wenn man am Abend müde sei und dann noch hochlaufen müsse. Für sie wäre es okay, wenn sie dann einfach beim Vater schlafen könne. Die Gesuchstellerin sage aber, dass sie dann alles mitnehmen müssten für den nächsten Tag und das stimme schon (Prot. S. 34). Sie sehe Vor- und Nachteile, wenn sie unter der Woche am Abend nicht mehr an die C._____-strasse zurückgehen, sondern an der H._____-strasse übernachten würde. Ein Nachteil wäre, dass sie dann ihre Kleider und Schulsachen einpacken und mitnehmen müsste. Sonst habe eine solche Regelung keine Nachteile. Sie wisse nicht, was sie sich selber für eine Lösung wünschen würde. Wahrscheinlich wäre dies eine ähnliche Regelung wie die jetzige gelebte Betreuung. Sie würde aber lieber abends jeweils das Haus wechseln als ans Packen zu denken. Auf die vom Gesuchsgegner im Rahmen der Verhandlung vom 18. Juni 2024 beantragte Betreuungsregelung angesprochen sagte E._____, das sei eigentlich nicht so dumm. Man müsse aber vermutlich viel packen und an viel denken. Wenn sie früher einmal etwas vergessen habe, dann sei sie einfach früher nach Hause oder habe es schnell geholt. Sie gab dann später korrigierend an, dass sie nicht so lange beim Gesuchsgegner schlafen wolle, wobei drei Tage zu lange seien. Sie habe beim Vater nicht so viele Kleider. Sie könne sich die vorgeschlagene Betreuungsregelung aber schon vorstellen, wenn es nicht anders ginge. Sie würden dann lange bei beiden Eltern sein. Es sei besser, wenn sie ihre Eltern abwechslungsweise sehen würden (Prot. S. 35).

- 17 - F._____ führte an der Kinderanhörung aus, die gelebten Betreuungsverhältnisse finde sie gut. Blöd sei nur, dass sie am Abend noch hochlaufen müsse. Eine Lösung wäre es, dass sie am Montag beim Vater schlafen könnten und dann am Dienstagmorgen von dort in die Schule gehen könnten. Am Dienstag nach der Schule würde sie dann gern wieder zu ihrer Mutter gehen. Sie wisse nicht, ob sie sich auch vorstellen könne, am Sonntagabend bei ihrem Vater zu schlafen. Sie fände es gut, dass sie ihren Vater mehr sehe als noch unmittelbar nach der Trennung. Sie würde es gut finden, wenn sie am Abend nicht mehr an die C._____strasse zurück müssten, sondern an der H._____-strasse übernachten könnten. Sie habe ja ihr Schulsachen dann schon dabei, da sie jeweils direkt von der Schule an die H._____-strasse gehen würden (Prot. S. 39). Sie selber habe sich keine Vorstellung über eine mögliche Betreuungsregelung gemacht. Sie fände es gut, wie es aktuell sei. Auf die vom Gesuchsgegner im Rahmen der Verhandlung vom 18. Juni 2024 beantragte Betreuungsregelung angesprochen, sagte F._____ zunächst, dass zwei Tage am Stück zu lange seien. Wenn dies aber an einem Wochenende wäre, dann wäre es nicht zu lange. Unter der Woche habe sie aber ohnehin oft Stress und sie könne sich nicht vorstellen, dann zwei Nächte beim Vater zu verbringen. An der aktuellen Betreuungsregelung fände sie die vielen Wechsel anstrengend. Es sei aber okay, unter der Woche Zeit beim Vater zu verbringen, da sie jeweils nicht hoch- und wieder hinunterlaufen müssten. Den Vorschlag, einmal unter der Woche beim Vater zu schlafen und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag fände sie gut. Sie fände es einfach gut, je einen freien Nachmittag bei der Mutter und beim Vater zu verbringen (Prot. S. 40). Sie fügt schliesslich noch an, dass die Gesuchstellerin der Meinung sei, dass es besser sei, bei einem Elternteil zu schlafen und die Sachen bei einem Elternteil zu haben. Sie denke aber, dass wenn man nicht gerade dreckige Kleidung habe, man vielleicht auch einmal beim Gesuchsgegner schlafen könne (Prot. S. 41). D._____ führte anlässlich der Kinderanhörung aus, sie wolle den Gesuchsgegner gleich oft sehen wie die Gesuchstellerin. Ein Wochenende pro Monat sei zu wenig und verschiedene Abende unter der Woche seien zu kompliziert (Prot. S. 43). Am Montagabend sei sie nicht beim Vater, da sie Volleyballtraining habe und bei der Gesuchstellerin zu Abend esse. Sie finde diese Regelung zerstreut.

- 18 - Sie fände es besser, Freitagnachmittag als am Donnerstagabend zum Gesuchsgegner zu gehen. Dann würden sie beim Gesuchsgegner bleiben können und folglich jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater sein (Prot. S. 45). Die Wechsel vor dem Zubettgehen unter der Woche würden gutgehen, sie wolle nicht die Schulsachen für zwei Tage mitschleppen. D._____ führte zu Übernachtungen unter der Woche aus, sie fände dies unpraktisch. Für sie wäre dies eine zusätzliche, vermeidbare Last. Überlegt habe sie es sich jedoch noch nie konkret. Sie wisse auch nicht, welche Lösung sie sich wünschen würde. Sie könne sich aber vorstellen, anstatt am Donnerstagabend am Freitagabend zum Vater zu gehen. Sie wolle beide Eltern gleich oft sehen, aber nicht auf einmal, sondern ausgeglichen. Auf entsprechende Frage, was sie über das vom Gesuchsgegner beantragte Betreuungsrecht denke, antwortet D._____, dass dies kompliziert und nicht optimal für sie wäre (Prot. S. 46). Im Schreiben vom 22. Januar 2025 (act. 49) erklärte D._____, sie sei mit der jetzigen Aufteilung der Betreuung durch ihre Eltern nicht einverstanden. Ihr Wunsch sei es von Mittwochnachmittag bis Freitagabend oder Samstagmorgen beim Gesuchsgegner zu sein. Der Gesuchsgegner habe ihr gesagt, sie könne selber bestimmen, wo sie sein möchte. Sie habe das Schreiben verfasst, da sie den Gesuchsgegner an den Abenden oft vermisse. 1.3.4. Auch aus den Kinderanhörungen hat sich damit nichts ergeben, was gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen würde. Die drei Kinder fühlen sich in beiden Haushalten zu Hause und wünschen mindestens eine Betreuung durch den Gesuchsgegner wie seit Herbst 2023 gelebt wurde. Zusammenfassend ist es dem Kindeswohl angemessen, die drei gemeinsamen Töchter unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist dabei am Wohnsitz der Mutter an der C._____-strasse 1 in G._____ festzulegen, wogegen auch der Gesuchsgegner nicht opponiert (act. 15 S. 13). 1.3.5. Die elterliche Sorge bleibt auch für die Dauer der Trennung bei beiden Eltern. Die Parteien haben daher über wesentliche Angelegenheiten die Kinder betreffend gemeinsam zu entscheiden. Auch die Bestimmung über den Aufenthaltsort des Kindes ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Solange die Kinder

- 19 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien stehen, bedarf ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder daher der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). 2. Betreuungsregelung 2.1. Anträge der Parteien Während der Gesuchsgegner eine Betreuung durch ihn jeweils von Montagmorgen bis Mittwochabend und jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen sowie eine gleichmässige Aufteilung der Ferien- und Feiertage beantragt (act. 15 S. 1 f.), beantragt die Gesuchstellerin eine Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner an einem Wochenende im Monat von Freitagabend bis Sonntagabend, am Montag und Mittwoch nach Schulschluss bis 21:00 Uhr sowie während sechs Ferienwochen pro Jahr. 2.2. Ausgangslage Seit Herbst 2023 werden die Kinder vom Gesuchsgegner am Montag-, Mittwoch- und Donnerstagabend, am Mittwochnachmittag sowie von Samstagmorgen bis Sonntagabend jedes zweite Wochenende betreut. Die restliche Zeit verbringen die Kinder bei der Gesuchstellerin. In den Kinderanhörungen hat sich ergeben, dass die drei Kinder grundsätzlich zufrieden sind mit dieser bisherigen Regelung. Gezeigt hat sich aber auch, dass es die Kinder zwar schätzen, den Gesuchsgegner auch unter der Woche zu sehen, für sie aber die Wechsel spät am Abend und kurz vor dem Zubettgehen doch anstrengend sind. Dennoch präferieren die Kinder einen Wechsel vor dem Zubettgehen spät am Abend einer Übernachtung unter der Woche. Der vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Betreuungsregelung standen die Kinder aufgrund der vielen Übernachtungen jede zweite Woche grundsätzlich kritisch gegenüber. Sicherlich beizubehalten ist vorliegend eine Wochenendbetreuung durch den Gesuchsgegner alle zwei Wochen,

- 20 zumal es wichtig ist, dass beide Elternteile jeweils die freien Wochenenden mit den Kindern nutzen können. Diese sind aber in der Dauer auszuweiten in dem Sinne, dass die Wochenendbetreuung des Gesuchsgegners alle zwei Wochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagabend, 21:00 Uhr, dauert. So wird den Kindern und dem Gesuchsgegner ermöglicht, tatsächlich das komplette Wochenende zu nutzen und nicht erst ab Samstag am späteren Morgen (vgl. Prot. S. 45). Und auch eine Ausweitung bis Montagabend erscheint sinnvoll, da es den Kindern möglich ist, bereits am Freitag ihre Schulsachen für den Montag zum Gesuchsgegner mitzunehmen. Zudem verbrachten die Kinder grundsätzlich bereits bis anhin die Abende am Montag beim Gesuchsgegner, während die Gesuchstellerin Freizeitaktivitäten nachging. Sodann ist auch eine wöchentliche Betreuung unter der Woche beizubehalten, allerdings ist diese auf zwei Abende/einen Nachmittag zu reduzieren, nämlich auf den Montagabend und den Mittwochnachmittag bis Abend. Zu diesen Zeiten fand bis anhin eine Betreuung durch den Gesuchsgegner statt und die Kinder fanden diese Betreuung grundsätzlich gut. Eine Reduktion der Betreuungsabende unter der Woche erscheint aber deshalb angezeigt, weil so ein Wechsel, welcher von allen Kindern als anstrengend beschrieben wurde, wegfällt. Was die Feiertage angeht, so erscheint es sinnvoll, das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, beginnen zu lassen, wenn das Betreuungswochenende auf Ostern fällt. Für Pfingsten erübrigt sich aufgrund der Dauer der Betreuungswochenenden des Gesuchsgegner eine spezielle Regelung. Sodann sind die Doppelfeiertage über Weihnachten und Neujahr alternierend aufzuteilen. Hälftig aufzuteilen sind schliesslich die Schulferien der Kinder, so dass die Kinder je 6.5 Schulferienwochen mit einem Elternteil verbringen können. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Parteien im vergangenen Herbst die Schulferien des Kalenderjahres 2024 offenbar schon hälftig aufgeteilt haben (act. 15 S. 10; act. 9/41). Der Gesuchsgegner beantragte, es seien bis jeweils Ende Oktober des Vorjahres die Ferien mit den Kindern aufzuteilen. Bei Uneinigkeit solle dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zukommen. Gegen diese Modalität opponierte die Gesuchstellerin

- 21 nicht und diese erscheint auch sinnvoll, weshalb dies entsprechend so festzuhalten ist. 2.3. Aufgrund des Gesagten ist folgende Betreuungsregelung festzuhalten: Betreuung durch den Vater: Jeweils am Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, bis Montagabend, 21:00 Uhr und Mittwochmittag, ab Schul- bzw. Hortschluss bis Mittwochabend, 21:00 Uhr; sowie jedes Wochenende in einer geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18:00 Uhr. Feiertage im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils: - an Weihnachten am 24. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 12:00 Uhr; - an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 1. Januar, 12:00 Uhr sowie am 1. Januar, von 12:00 Uhr, bis zum 2. Januar, 12:00 Uhr. im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils: - an Weihnachten am 25. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12:00 Uhr. Ferien Während 6.5 Schulferienwochen pro Jahr Die Parteien werden angehalten, sich jeweils bis Ende Oktober über die Aufteilung der Ferien für das Folgejahr zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kommt im Jahr mit gerader Jahreszahl dem Vater, im Jahr mit ungerader Jahreszahl der Mutter das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zu. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.

- 22 - 2.4. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, diese Besuchs-, Feiertags- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. VI. Unterhalt 1. Anträge 1.1. Strittig ist vorliegend der Kinder- und Ehegattenunterhalt. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner rückwirkend per 1. Januar 2023 zu verpflichten, angemessene Unterhaltsbeiträge für die Kinder in Höhe von mindestens Fr. 4'679.– (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin persönlich in Höhe von mindestens Fr. 1'250.– pro Monat, rückwirkend per 1. Januar 2023, zu bezahlen (act. 13 S. 1 f.). Der Gesuchsgegner hingegen verlangt für den Fall, dass die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zugeteilt wird, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an die Kosten für die drei Kinder einen monatlichen Unterhalt von Fr. 195.– pro Kind ab 1. November 2024 für die Dauer des Verfahrens zu bezahlen (act. 15 S. 4). 2. Rechtliche Grundlagen Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Kinderunterhaltsanspruch stützt sich auf Art. 276 ff. ZGB, während der eheliche Unterhaltsanspruch der Ehegatten untereinander seine Grundlage in Art. 163 ZGB findet. 2.1. Kinderunterhalt 2.1.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265, E. 5.1). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien.

- 23 - Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielt – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265, E. 5.4). 2.1.2. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten

- 24 - Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind. Im Kontext der Ausgangsfrage, wer wem welchen Geldbetrag zu leisten hat, bestimmt Art. 289 Abs. 1 ZGB, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut geleistet wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265, E. 5.5). 2.1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für sämtliche Unterhaltskategorien (Kinderunterhalt, ehelicher Unterhalt, nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) in aller Regel – mit gewissen Ausnahmen bei ganz aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen – die sog. zweistufige Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265, E. 6.1 und E. 6.6; 147 III 293, E. 4; vgl. bereits BGE 144 III 377, E. 7). Aufgrund der Interdependenz der genannten Unterhaltsansprüche untereinander sind diese stets in einer einheitlichen Berechnung zu ermitteln, wobei für sämtliche in Frage stehenden Unterhaltskategorien im Ergebnis (weitgehend) dieselben Prozessmaximen gelten müssen; namentlich schlägt die für den Kinderunterhalt geltende strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und weitgehend auch die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) auf den Ehegattenunterhalt durch (vgl. dazu etwa BGE 147 III 301, E. 2.2; Urteil 5A_112/2020 des Bundesgerichts vom 28. März 2022, E. 2.2). Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefordert. 2.1.4. Weil die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind direkt trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Dem-

- 25 gegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.4.3). 2.2. Ehegattenunterhalt Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Beide Parteien haben Anspruch auf gebührenden Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. 3. Konkrete Unterhaltsberechnung 3.1. Einkommensverhältnisse Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsratsoder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnitts-

- 26 wert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil 5A_454/2010 des Bundesgerichts vom 27. August 2010, E. 3.2). 3.1.1. Einkommen Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei ihr aus den verschiedenen Einkommensquellen maximal ein Nettoeinkommen von Fr. 5'230.– anzurechnen (act. 22 S. 10). Im Jahre 2022 erzielte die Gesuchstellerin aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit insgesamt Fr. 37'051.– (act. 9/9-12). Berücksichtigt man, dass gewisse Aufwände im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits im Bedarf der Gesuchstellerin eingerechnet werden (Mietanteil, Wegkosten, Telefon/Internet), so erzielte sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 34'329.– (vgl. act. 9/13). Somit verfügte die Gesuchstellerin im Jahre 2022 über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'948.–. Im Jahre 2023 verdiente die Gesuchstellerin in unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 40'372.– (act. 12/13-19). Wiederum unter Berücksichtigung, dass gewisse Aufwände im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits im laufenden Bedarf eingerechnet sind (Mietanteil, Wegkosten, Telefon/Internet), erzielte die Gesuchstellerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 2023 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 30'661.– (vgl. act. 12/12). Damit verdiente die Gesuchstellerin im Jahre 2023 durchschnittlich Fr. 5'919.– pro Monat. In den Jahren 2022 und 2023 resultierte damit ein durchschnittliches Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'933.–. Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht überzeugt, wenn der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang gestützt auf die von ihm angestellten Berechnungen anführt, die Gesuchstellerin habe dieses Einkommen in einem Pensum von knapp 60% verdient (act. 15 S. 20 f.). Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, sind ihre Dolmetschereinsätze auch durch Wegzeiten geprägt, deren Entschädigung nicht immer den effektiven Aufwand wiederspiegelt, sondern einer Pauschale entspricht. Plausibel erscheint es in vor-

- 27 liegendem Verfahren insbesondere auch im Lichte der Betreuungsanteile der Gesuchstellerin von einem rund 75% Pensum auszugehen. Die Gesuchstellerin vermietet zusammen mit ihrem Bruder eine geerbte Wohnung inkl. Parkplatz in G._____ für Fr. 1'950.– pro Monat exkl. Akonto Nebenkosten (act. 23/37; act. 22 S. 7). Die Gesuchstellerin macht geltend, diesem jährlichen Mietzinsertrag von Fr. 23'400.– stünden regelmässige Ausgaben von Fr. 17'868.– entgegen (act. 22 S. 8). Zu den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Sanierungskosten aus dem Jahre 2023 von Fr. 6'625.– ist zunächst zu sagen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese in den folgenden zwei Jahren abgeschrieben werden müssten (vgl. act. 22 S. 7 f.). Es handelt sich dabei zum Beispiel um das Streichen von Wänden (vgl. act. 23/31), welche in der Regel bei Mietwohnungen innert acht Jahren abgeschrieben werden. Sodann wurden Arbeiten an Türen und der Küche vorgenommen, wobei aber nicht substantiiert ausgeführt wurde, um was für Investitionen es sich handelte (werterhaltend/wertvermehrend) und dies auch den entsprechenden Belegen nicht entnommen werden kann (act. 23/32; act. 23/35). Weiter gälte auch hier, dass Türen und die Kücheneinrichtung eine wesentlich längere Lebensdauer und damit auch längere Abschreibungsperioden aufweisen. So gilt beispielsweise für die in der Wohnung ersetzten Dichtungen bei den Türen (vgl. act. 22/35) eine Lebensdauer von 15 Jahren und für Küchenmöbel je nach Ausführung eine Lebensdauer zwischen 15 bis 20 Jahren. Sodann werden Beratungskosten für die Vermietung der Wohnung geltend gemacht, welche nicht als Investitionen auf der Wohnung abgeschrieben werden können (act. 23/34). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich lediglich Kosten für den Unterhalt in der Höhe von Fr. 80.– pro Monat. Wenn die Gesuchstellerin sodann weitere jährliche Betriebskosten von Fr. 8'643.– geltend macht, so gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass diese teilweise auf den Mieter abgewälzt werden, welcher hierfür auch Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Jahr leistet (act. 23/37). Sodann betreffen Fr. 3'049.– eine Einzahlung in den Erneuerungsfonds (vgl. act. 23/38). Grundsätzlich sind Einlagen in den Erneuerungsfonds für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt und wären an sich dadurch vom Mietertrag abzuziehen. Allerdings stellt derjenige Anteil der Einlage in den Erneuerungsfonds eine Vermögensbildung dar, der bis zur Veräusserung nicht auf effek-

- 28 tive Unterhaltskosten entfallen ist. Es ist nicht bekannt und es wird auch nicht ausgeführt, welche Höhe der gesamte Erneuerungsfonds aufweist und in welchem allgemeinen Zustand die Liegenschaft sich befindet sowie ob in naher Zukunft an den allgemeinen Miteigentumsanteilen grössere Unterhaltsarbeiten anfallen werden. Dies kann nicht zulasten des Gesuchsgegners gehen, weshalb die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds nicht in Abzug gebracht werden können. Damit bleiben noch jährliche Betriebskosten von Fr. 2'594.– bzw. monatliche Betriebskosten in der Höhe von Fr. 216.–. Zu berücksichtigen ist weiter die hypothekarische Zinsbelastung von monatlich Fr. 493.– (act. 23/39). Vor diesem Hintergrund ist von einem monatlichen Ertrag aus der Vermietung der Wohnung an der I._____-strasse von Fr. 1'161.– auszugehen, wovon die Hälfte der Gesuchstellerin als Einkommen anzurechnen ist. Wenn die Gesuchstellerin behauptet, sie (und ihr Bruder) könnten sich den Ertrag nicht auszahlen, sondern müssten diesen für Sanierungen zurückstellen (act. 22 S. 8), so bleibt diese Behauptung gänzlich unbelegt. Zudem scheint diese Behauptung auch nicht sonderlich plausibel, wurde die Wohnung doch vor dem Bezug – wie die Gesuchstellerin selber geltend macht (act. 22 S. 7) – saniert und kann die Wohnung aktuell doch immerhin für einen monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'950.– vermietet werden, was nicht für eine sanierungsbedürftige Wohnung spricht. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, der Gesuchstellerin seien monatlich Euro 150.– aus der Liegenschaft in J._____ (Italien) anzurechnen (act. 15 S. 19; act. 37 S. 8). Die Gesuchstellerin hält dagegen, dass der Gewerbeteil der Liegenschaft zwar für Euro 300.– pro Monat an eine Sanitärfirma vermietet sei, aus der Vermietung der Liegenschaft indessen aufgrund hoher Kosten und Investitionen kein Ertrag resultiere (act. 22 S. 8). Diese auch durch Belege (act. 23/40 und act. 23/41) untermauerte Behauptung der Gesuchstellerin erscheint plausibel, weshalb der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang kein Ertrag aus der Vermietung der Liegenschaft in Italien anzurechnen ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien eine Wohnung ihrer im Gesamteigentum befindlichen Liegenschaft an der C._____-strasse für einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.– vermieten (act. 9/18; act. 15 S. 19). Während

- 29 die Gesuchstellerin geltend macht, dass aus der Vermietung der Dachwohnung kein anrechenbares Einkommen resultiere (act. 22 S. 9), hält der Gesuchsgegner dafür, dass den Parteien je Fr. 600.– als Einkommen angerechnet werde (act. 15 S. 20). Dem Vorbringen der Gesuchstellerin, es resultiere ein Minus in der Betriebsrechnung ist entgegen zu halten, dass sich dieses Minus deshalb zeigt, weil für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung kein effektiver Mietzins bezahlt wird und sich dies buchhalterisch entsprechend niederschlägt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie dem Umstand, dass bei der Berechnung der Wohnkosten der Gesuchstellerin (und der Kinder) der volle Hypothekarzins sowie der Darlehenszins angerechnet werden, zeigt sich, dass aus der Vermietung der Dachwohnung ein Ertrag erzielt werden kann. Indessen ist es durch den Gesuchsgegner unbestritten geblieben, dass die Parteien den Ertrag nie zur Deckung der laufenden Bedürfnisse bezogen, sondern angespart haben (act. 22 S. 9). Dieser Ertrag ist im vorliegenden Eheschutzverfahren somit weder der Gesuchstellerin noch dem Gesuchsgegner als Einkommen anzurechnen. Unbestritten geblieben ist, dass die Gesuchstellerin Fr. 50.– aus der Vermietung eines Parkplatzes erhält (act. 15 S. 20), weshalb ihr dies als Einkommen anzurechnen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin damit über ein monatliches (Gesamt-)Einkommen von Fr. 6'563.– verfügt. 3.1.2. Einkommen Gesuchsgegner: Die Gesuchstellerin geht von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von mindestens Fr. 12'000.– aus (act. 13 S. 15 f.; act. 22 S. 10). Der Gesuchsgegner hingegen macht geltend, er habe bis Ende Juli 2024 ein Einkommen von Fr. 10'643.– erzielt und verdiene ab 1. August 2024 ein Einkommen von Fr. 10'653.– (act. 15 S. 23). Der Gesuchsgegner war bis Ende Juli 2024 in einem 40% Pensum für die K._____-genossenschaft tätig und verdiente damit Fr. 3'215.– pro Monat. Daneben war er als Bauleiter und als Planer im Auftragsverhältnis für die K._____-genossenschaft tätig. Aus diesen beiden Tätigkeiten erzielte er im 2023 durchschnittlich Fr. 9'628.– (act. 9/4 exkl. Kinderzulagen). Ab

- 30 - 1. August 2024 reduziert sich sein Pensum bei der K._____-genossenschaft auf 20%, wofür der Gesuchsgegner gemäss Arbeitsvertrag noch Fr. 1'607.– pro Monat verdient (act. 16/67). Ab 1. August 2024 ist somit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'021.– aus der Tätigkeit für die K._____-genossenschaft auszugehen. Daneben verdiente der Gesuchsgegner mit der L._____ GmbH im Jahre 2023 rund Fr. 2'032.– pro Monat (Lohn von Fr. 1'617.– und Gewinnanteil von Fr. 415.–; act. 9/62; Prot. S. 15). Der Gesuchsgegner hält dafür, dass der durch die L._____ GmbH ausbezahlte Lohn bis Ende Juli 2024 auf einem überobligatorischem Arbeitspensum beruhe, da er bereits für die K._____-genossenschaft bis Ende Juli 2024 in einem Vollzeitpensum tätig gewesen sei (act. 15 S. 22; act. 19 Rz. 12). Das Einkommen der L._____ GmbH sei deshalb bis Ende Juli 2024 nicht zu berücksichtigen, sondern einzig der Gewinn. Dieses Vorbringen des Gesuchsgegners erscheint plausibel und deckt sich im Übrigen auch mit dem Empfinden der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei ständig am Arbeiten gewesen (act. 19 S. 2). Dem Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund der Lohn der L._____ GmbH erst ab dem 1. August 2024 (Reduktion des Pensums bei der K._____-genossenschaft) beim Einkommen zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner besitzt gemäss eigenen Angaben in Erbengemeinschaft eine Wohnung in Südafrika, woraus seit Mai 2024 ein monatlicher Ertrag für den Gesuchsgegner von CHF 32.– resultiert (act. 37 Rz. 58 ff.; act. 38/80-82). Diese Behauptung des Gesuchsgegners ist unbestritten geblieben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner bis Ende Juli 2024 Fr. 10'075.– als Einkommen erzielen konnte. Ab 1. August 2024 ist beim Gesuchsgegner von einem Einkommen von Fr. 10'085.– auszugehen. 3.1.3. Einkommen Kinder: Der Gesuchsgegner bezieht die Kinderzulagen für die drei Kinder. Diese betrugen bis Ende 2024 Fr. 250.– für D._____ und für E._____ und F._____ je

- 31 - Fr. 200.–. Seit 1. Januar 2025 haben sich die Kinderzulagen auf Fr. 215.– bzw. Fr. 268.– erhöht. Die Kinderzulagen sind den Kindern als Einkommen anzurechnen. 3.2. Phasenbildung und rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Die Gesuchstellerin verlangt Unterhaltszahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 (act. 13 S. 1). Die Parteien trennten sich am 7. März 2023, wobei der Gesuchsgegner aber erst Mitte April 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist (Prot. S. 16). Es sind deshalb erst ab 1. April 2023 Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Die Unterhaltsbeiträge sind in einer ersten Phase vom 1. April 2023 bis Ende Juli 2024 festzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Haushaltsgemeinschaft beim Gesuchsgegner und seiner Lebenspartnerin aufgelöst (vgl. act. 9/22; act. 9/23; act. 16/70), weshalb sich der Bedarf des Gesuchsgegners verändert. Ab 1. August 2024 ist deshalb eine zweite Phase zu bilden. Eine dritte Phase ist zu bilden für den Zeitraum ab Anordnung der alternierenden Obhut. 3.3. Phase I (15. April 2023 bis 31. Juli 2024) 3.3.1. Bedarf der Parteien und der Kinder Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Steuern, Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265, E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Parteien sowie der Kinder für die Phase 1 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin Gesuchsgegner D._____ E._____ F._____

- 32 - Grundbetrag 1'350.– 850.– 600.– 600.– 400.– Mietzins/Hypozins (inkl. NK) 533.– 1'300.– 266.– 266.– 266.– KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte Gesundheitskosten 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Fremdbetreuungskosten n.a. n.a. 129.– 404.– 538.– Auswärtige Verpflegung 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Fahrten zum Arbeitsplatz/Schulweg 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– Kommunikationskosten 120.– 90.– 13.– 0.– 0.– Serafe 30.– 15.– n.a. n.a. n.a

- 33 - Hausratund Haftpflichtversicherung 30.– 15.– n.a. n.a. n.a. VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern 290.– 670.– 150.– 180.– 170.– Total erweiterter Bedarf: 3'208.– 3'467.– 1'285.– 1'574.– 1'498.– 3.3.1.1. Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend "Richtlinie"). Für die Gesuchstellerin ist ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– einzusetzen (alleinerziehende Person mit minderjährigen Kindern). Für die Kinder sind aufgrund des Alters Grundbeträge von Fr. 600.– bzw. Fr. 400.– zu berücksichtigen. Beim Gesuchsgegner bestand in der Phase 1 eine kostensenkende Lebensgemeinschaft mit der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners (Prot. S. 16). Es ist dem Gesuchsgegner deshalb der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da die Lebenspartnerin ebenfalls über ein Erwerbseinkommen verfügt (vgl. Prot. S. 16) und in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltsgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit derjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen. 3.3.1.2. Zu den Wohnkosten: Die Gesuchstellerin macht für sich selber und die Kinder Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'331.– geltend. Diese Wohnkosten werden durch den Gesuchsgegner anerkannt (Prot. S. 11). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen resultieren Wohnkosten für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 533.– und für die Kinder je Fr. 266.–.

- 34 - Der Gesuchsgegner macht Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'600.– geltend (act. 15 S. 24). Diese sind ausgewiesen (act. 16/69). Diese Wohnkosten sind in der ersten Phase noch auf den Gesuchsgegner und die Lebenspartnerin des Gesuchsgegners aufzuteilen. Nachdem in dieser Phase die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin lag, sind keine Wohnkostenanteile für die Kinder auszuscheiden. 3.3.1.3. Zu den Kosten der Krankenkasse: Die Gesuchstellerin macht für sich Kosten in der Grundversicherung von Fr. 451.– und in der Zusatzversicherung von Fr. 47.– geltend (act. 13 S. 11). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 14/5; act. 14/6) und anerkannt (act. 15 S. 24 und 26). Die Kosten für die Grund- und Zusatzversicherung der Kinder sind ebenfalls ausgewiesen und mit total Fr. 102.– für D._____ und je Fr. 99.– für E._____ und F._____ zu berücksichtigen (act. 14/20; act. 14/21; act. 14/22). Der Gesuchsgegner hat ausgewiesene Kosten für die Grundversicherung der Krankenkasse von Fr. 275.– und für die Zusatzversicherung von Fr. 51.– (act. 9/24; act. 9/25). 3.3.1.4. Zu den ungedeckten Gesundheitskosten: Die Gesuchstellerin macht ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 100.– pro Monat geltend (act. 13 S. 12), welche vom Gesuchsgegner bestritten werden (Prot. S. 11). Die von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichten Belege betreffen das Jahr 2023 (vgl. act. 14/7), in welchem die Gesuchstellerin einen Eingriff am Herzen hatte bzw. umfangreichere Untersuchungen tätigen liess (vgl. Prot. S. 25). Da aber nicht anzunehmen, dass die Gesuchstellerin auch weiterhin derart umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit tätigen lassen muss, können die damaligen Kosten nicht massgeblich sein. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die Gesuchstellerin hierzu keine substantiierten Ausführungen machte, welche Kosten für welche Untersuchungen in Zukunft konkret anfallen werden (vgl. act. 13 S. 12; Prot. S. 25 f.) respektive inwiefern die Kosten regelmässig anfallen werden. Die Gesuchstellerin muss aber alle drei Monate in die Kontrolle und nimmt regelmässig Medikamente ein, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden (Prot. S. 25 f.). Nachdem sie selber hierzu keine konkreten Zahlen nannte, ist ihr ermessensweise ein Betrag von Fr. 50.– einzusetzen.

- 35 - Der Gesuchsgegner macht ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat geltend (act. 15 S. 28). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der persönlichen Befragung erklärte, dass er gesund sei (Prot. S. 17), sind ihm in seinem Bedarf keine ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Zwar fielen in der Vergangenheit für D._____ beträchtliche ungedeckte Gesundheitskosten an, allerdings sind die betreffenden Behandlungen abgeschlossen (Prot. S. 26). Es fielen für die Kinder indessen immer wieder ungedeckte Gesundheitskosten an, weshalb es sich mit dem Gesuchsgegner rechtfertigt, einen Betrag von je Fr. 25.– in deren Bedarf zu berücksichtigen (act. 12/23-28; act. 15 S. 25). 3.3.1.5. Zu den Fremdbetreuungskosten: Alle drei Kinder werden teilweise fremdbetreut, wodurch für D._____ monatlich Fr. 129.–, für E._____ Fr. 404.– und für F._____ Fr. 538.– pro Monat an Kosten anfallen (act. 9/33-35). Die Fremdbetreuungskosten sind durch die Gesuchstellerin zu bezahlen, weshalb diese Kosten im Bedarf der Kinder bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind. Der Gesuchsgegner macht jährliche Kosten für die Ferienbetreuung in der Höhe von Fr. 770.– für D._____ und je Fr. 1'270.– für E._____ und F._____ geltend (act. 15 S. 28 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Kinder in dieser Phase unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin standen. Kosten für eine Ferienbetreuung beim Gesuchsgegner sind deshalb nicht im Bedarf der Kinder bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Sodann handelt es sich bei näherer Betrachtung nicht nur um Betreuungskosten, sondern vielmehr um Hobbies bzw. Freizeitbeschäftigungen während der Ferien beim Gesuchsgegner. Solche Kosten sind in dieser Phase durch den Gesuchsgegner alleine zu tragen. 3.3.1.6. Zu den Kosten für auswärtige Verpflegung: Die Gesuchstellerin macht Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– geltend (act. 13 S. 12). Bei den Kosten für auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin ist zu berücksichtigen, dass Sie nicht in einem Vollzeit-Pensum arbeitet sowie rund die Hälfte ihrer Arbeit aus dem Home Office erledigt (Prot. S. 23 f.). Es rechtfertigt sich deshalb bei ihr einen Betrag von Fr. 100.– einzusetzen.

- 36 - Der Gesuchsgegner arbeitet ebenfalls zu 40% aus dem Home Office (Prot. S. 17; act. 15 S. 7). Es sind ihm deshalb lediglich Fr. 132.– pro Monat für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 3.3.1.7. Zu den Kosten für den Arbeitsweg: Der Gesuchsgegner macht in seinem Bedarf sowohl einen Betrag für die Nutzung des Fahrrades als auch die Kosten des Abos für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 100.– geltend. Gemäss Richtlinie können Fr. 15.– für die Abnützung des Fahrrades und für die Kosten des öffentlichen Verkehrs die effektiven Auslagen geltend gemacht werden. In der Existenzminimumberechnung kann indessen nicht beides kumulativ berücksichtigt werden. Es sind dem Gesuchsgegner deshalb lediglich die Kosten des Stadtabos für den öffentlichen Verkehr von Fr. 69.– anzurechnen. Die Gesuchstellerin übt ihre Tätigkeit im ganzen Kanton Zürich sowie teilweise auch in angrenzenden Kantonen aus. Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang Auslagen für ein Generalabonnement in der Höhe von Fr. 330.– geltend (act. 13 S. 12). Anlässlich der persönlichen Befragung hat sich indessen ergeben, dass die Gesuchstellerin kein GA besitzt (Prot. S. 26 f.), sondern für ausserkantonale Einsätze jeweils Einzeltickets löst (Prot. S. 27). Vorliegend anzurechnen sind ihr deshalb die Kosten für den von ihr benutzten 9-Uhr-Pass in der Höhe von Fr. 107.–. Für die unregelmässigen, rund fünf ausserkantonalen Einsätze pro Monat (vgl. Prot. S. 27) rechtfertigt sich ermessensweise ein Zuschlag von monatlich Fr. 100.– (Halbtax und Einzelfahrten), weshalb Wegkosten von gesamthaft Fr. 207.– pro Monat bei der Gesuchstellerin im Bedarf zu berücksichtigen sind. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin gemäss Steuererklärungen 2022 und 2023 denn auch ungefähr angefallen (vgl. act. 9/13 und act. 12/12). Für die Kinder werden durch den Gesuchsgegner Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 10.– pro Kind geltend gemacht (act. 15 S. 28). Indessen bestreiten die Kinder ihren Schulweg zu Fuss, weshalb bei ihnen keine Kosten für den Schulweg anfallen. 3.3.1.8. Zu den Kommunikationskosten/Serafe/Versicherungen: Für die Kosten für Telefon/Internet/TV, die Serafe-Gebühren sowie die Haushalt- und Haftpflichtver-

- 37 sicherung sind die gerichtsüblichen Pauschalen einzusetzen. In der Phase 1 lebt der Gesuchsgegner in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, weshalb die Kosten anteilsmässig auf ihn und seine mit ihm lebende Lebenspartnerin aufzuteilen sind. Für D._____ sind aufgrund ihres Alters Kosten für ein Mobiltelefon in der Höhe der monatlich anfallenden Fr. 13.– einzusetzen. 3.3.1.9. Zur beruflichen Vorsorge: Die Gesuchstellerin macht in ihrem Bedarf einen Betrag für die berufliche Vorsorge in der Höhe von Fr. 583.– geltend (act. 13 S. 12). Zwar wird durch die Gesuchstellerin diesbezüglich eine rudimentäre Berechnung angestellt (vgl. act. 22 S. 7), welche sich aber als fehlerhaft erweist. So berechnet die Gesuchstellerin die Beiträge auf ihrem gesamten Einkommen aus selbständiger wie auch unselbständiger Erwerbstätigkeit und übersieht dabei, dass auf ihrem Einkommen für ihre Dolmetscherinnentätigkeit für den Kanton Zürich bereits entsprechende Abzüge für die 2. Säule gemacht werden. Diese Berechnung kann somit von vorneherein nicht zutreffend sein. Kommt hinzu, dass durch die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und auch nicht belegt wird, dass sie bereits in der Vergangenheit einen entsprechenden Betrag gespart hätte. Wie der Gesuchsgegner denn auch zu Recht darauf hinweist, finden sich in der Steuererklärung 2023 beispielsweise keine solchen Sparbeiträge (vgl. act. 4/12). Nachdem die Gesuchstellerin in der Vergangenheit keine Einlagen für das Alterssparen getätigt hat, können solche Beiträge auch nicht im Eheschutzverfahren in ihrem Bedarf berücksichtigt werden. 3.3.1.10. Zu den Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, da sie zugleich aber auch (als Position des gebührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhaltsbeitrages ist. Mit dieser annäherungsweisen Berechnung ist mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens und auch deshalb Vorlieb zu nehmen, da derzeit unbekannt ist, welche Abzüge konkret die Parteien in einer Steuerperiode werden vornehmen können. Eine exakte, endgültige Steuerberechnung ist somit in diesem Verfahren weder möglich, noch anzustreben. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der auf den Kinderunterhalt entfallende

- 38 - Steueranteil proportional berechnet. Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (Urteil 5A_816/2019 des Bundesgerichts vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5.). Gestützt auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen sind Steuern bei der Gesuchstellerin von Fr. 290.–, bei D._____ von Fr. 150.–, bei E._____ von Fr. 180.–, bei F._____ von Fr. 170.– und beim Gesuchsgegner von Fr. 670.– einzusetzen. 3.3.1.11. Weitere Positionen: Der Gesuchsgegner macht weitere Positionen wie Harfe und Klavier für E._____ und F._____ sowie Nachhilfeunterricht für D._____ geltend (act. 15 S. 29). Diese Kosten sind indessen nicht im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen, sondern sind mit dem Überschuss zu decken. 3.3.2. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder verbleibt ein Einkommensüberschuss von Fr. 6'256.–. Dieser ist auf die Familienmitglieder zu verteilen. Einkommen GSin Fr. 6'563.– Einkommen GG Fr. 10'075.– Einkommen D._____ Fr. 250.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen F._____ Fr. 200.– Gesamteinkommen Fr. 17'288.– Bedarf GSin Fr. 3'208.–

- 39 - Bedarf GG Fr. 3'467.– Bedarf D._____ Fr. 1'285.– Bedarf E._____ Fr. 1'574.– Bedarf F._____ Fr. 1'498.– Gesamtbedarf Fr. 11'032.– Überschuss Fr. 6'256.– Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was vorliegend rund 14% pro Kind und rund 29% pro Elternteil ausmacht. 3.3.3. Konkrete Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Phase 1 monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ in der Höhe von Fr. 1'397.–, für E._____ von Fr. 1'736.– und für F._____ von Fr. 1'660.– zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen zu bezahlen. 3.4. Phase 2 (ab 1. August 2024 bis 28. Februar 2025) 3.4.1. Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase 2 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin Gesuchsgegner D._____ E._____ F._____ Grundbetrag 1'350.– 1'200.– 600.– 600.– 400.–

- 40 - Mietzins/Hypozins (inkl. NK) 533.– 2'600.– 266.– 266.– 266.– KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte Gesundheitskosten 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Fremdbetreuungskosten n.a. n.a. 129.– 404.– 538.– Auswärtige Verpflegung 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Fahrten zum Arbeitsplatz/Schulweg 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– Kommunikationskosten 120.– 120.– 13.– 0.– 0.– Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausratund Haft- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a.

- 41 pflichtversicherung VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern 270.– 800.– 120.– 150.– 140.– Total erweiterter Bedarf: 3'188.– 5'307.– 1'255.– 1'544.– 1'468.– 3.4.2. Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen Die finanziellen Verhältnisse bleiben mit Ausnahme der nachfolgenden Veränderungen gleich wie in Phase 1. 3.4.2.1. Einkommen: Das Einkommen des Gesuchsgegners steigt in dieser Phase leicht auf Fr. 10'085.–. Das Einkommen der Gesuchstellerin ist unverändert. Neu ist in dieser Phase mit Kinderzulagen bei D._____ und E._____ von Fr. 250.– und für F._____ gleichbleibend mit Fr. 200.– zu rechnen. 3.4.2.2. Grundbeträge: In der Phase 2 bleiben die Grundbeträge für die Gesuchstellerin und die drei Kinder gleich. Hingegen erhöht sich der Grundbetrag des Gesuchsgegners aufgrund des Auszuges seiner Lebenspartnerin auf Fr. 1'200.–. 3.4.2.3. Wohnkosten: Die Wohnkosten der Gesuchstellerin und drei Kinder sind unverändert bei Fr. 533.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 266.– für die Kinder. Hingegen erhöhen sich die Wohnkosten des Gesuchsgegners aufgrund des Auszugs der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners auf Fr. 2'600.–. 3.4.2.4. Kosten für Kommunikation/Serafe/Haushalt- und Haftpflichtversicherung: Nach dem Auszug der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners trägt dieser die Kommunikationskosten, die Serafe-Gebühren und die Haushalts- und Haftpflichtversicherung alleine. Ihm sind deshalb in der Phase 2 – gleich wie bei der Gesuchstellerin – Fr. 120.– für die Kommunikationskosten und je Fr. 30.– für die Serafe-Gebühren und die Versicherungen im Bedarf einzusetzen.

- 42 - 3.4.2.5. Steuern: Aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse sind bei der Gesuchstellerin neu Steuern in der Höhe von Fr. 270.–, für D._____ von Fr. 120.–, für E._____ von Fr. 150.–, für F._____ von Fr. 140.– und beim Gesuchsgegner von Fr. 800.– zu berücksichtigen. 3.4.3. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder verbleibt ein Einkommensüberschuss von Fr. 4'586.–. Dieser ist auf die Familienmitglieder zu verteilen. Einkommen GSin Fr. 6'563.– Einkommen GG Fr. 10'085.– Einkommen D._____ Fr. 250.– Einkommen E._____ Fr. 250.– Einkommen F._____ Fr. 200.– Gesamteinkommen Fr. 17'348.– Bedarf GSin Fr. 3'188.– Bedarf GG Fr. 5'307.– Bedarf D._____ Fr. 1'255.– Bedarf E._____ Fr. 1'544.– Bedarf F._____ Fr. 1'468.– Gesamtbedarf Fr. 12'762.– Überschuss Fr. 4'586.– 3.4.4. Konkrete Unterhaltsbeiträge für die Phase 2

- 43 - Bei einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen resultieren in der Phase 2 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ in der Höhe von Fr. 971.–, für E._____ von Fr. 1'251.– und für F._____ von Fr. 1'226.–. 3.5. Phase 3 (ab 1. März 2025 und für weitere Dauer des Getrenntlebens) 3.5.1. Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase 3 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin Gesuchsgegner D._____ E._____ F._____ Grundbetrag 1'350.– 1350.– 450.– bei GSin und 150.– bei GG 450.– bei GSin und 150.– bei GG 450.– bei GSin und 150.– bei GG Mietzins/Hypozins (inkl. NK) 533.– 1'040.– 266.– (bei der GSin); Fr. 520.– (bei GG) 266.– (bei der GSin); Fr. 520.– (bei GG) 266.– (bei der GSin); Fr. 520.– (bei GG) KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte Gesundheitskosten 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Fremdbetreuungskosten n.a. n.a. 129.– 404.– 538.–

- 44 - Auswärtige Verpflegung 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Fahrten zum Arbeitsplatz/Schulweg 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– Kommunikationskosten 120.– 120.– 13.– 0.– 0.– Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausratund Haftpflichtversicherung 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern (geschätzt) 200.– 1'100.– 50.– 60.– 70.– Total erweiterter Bedarf: 3'118.– 4'197.– 1'705.– 1'974.– 2'118– 3.5.2. Nicht teilbare Positionen Die nicht teilbaren Bedarfspositionen wie Krankenkassenprämien inkl. ungedeckte Gesundheitskosten sowie die Fremdbetreuungskosten sind im Bedarf der

- 45 - Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, nachdem die Kinder dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und diese Kosten auch schon bis anhin im Haushalt der Gesuchstellerin angefallen und grundsätzlich durch die Gesuchstellerin bezahlt worden sind. Zudem sind die Kinderzulagen im Haushalt der Gesuchstellerin als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen, weshalb der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, diese an die Gesuchstellerin zu überweisen. Die Gesuchstellerin hat die Kinderzulagen für die Kinderkosten zu verwenden. 3.5.3. Änderungen in den finanziellen Verhältnissen 3.5.3.1. Einkommen: Die Einkommen der Parteien bleiben in der letzten Phase unverändert. Für die Kinder ist in dieser Phase mit den neuen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 268.– bzw. Fr. 215.– zu rechnen. 3.5.3.2. Grundbeträge: Aufgrund der ab Phase 3 bestehenden alternierenden Obhut ist dem Gesuchsgegner neu ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. Nachdem F._____ im mm. 2025 das zehnte Lebensjahr erreichen wird, rechtfertigt es sich bei ihr bereits mit einem Grundbetrag von Fr. 600.– im Bedarf zu rechnen. Die Grundbeträge der Kinder sind aufgrund der alternierenden Obhut neu auf die Haushalte der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner aufzuteilen. Unbestritten geblieben ist es, dass es jeweils die Gesuchstellerin übernommen hat, den Kindern Kleidung zu kaufen und diese auch zu waschen (act. 22 S. 7). Sodann werden sich die Kinder lediglich an jedem zweiten Wochenende über Nacht beim Gesuchsgegner aufhalten. Vor diesem Hintergrund sind die Grundbeträge der Kinder anteilsmässig zu je Fr. 450.– im Haushalt der Gesuchstellerin und zu je Fr. 150.– im Haushalt des Gesuchsgegners anzurechnen. 3.5.3.3. Wohnkosten: Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind neu auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen, was zu Wohnkosten im Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 1'040.– führt und zu einem Wohnkostenanteil der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners von je Fr. 520.–. 3.5.3.4. Steuern: Aufgrund der finanziellen Verhältnisse fallen in dieser Phase bei der Gesuchstellerin schätzungsweise Steuern in der Höhe von Fr. 200.–, für

- 46 - D._____ Fr. 50.–, für E._____ Fr. 60.– und für F._____ von Fr. 70.– an. Beim Gesuchsgegner ist mit Steuern von schätzungsweise Fr. 1'100.– zu rechnen. 3.5.4. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder verbleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 4'287.–. Dieser ist auf die Familienmitglieder zu verteilen. Einkommen GSin CHF 6'563.– Einkommen GG CHF 10'085.– Einkommen D._____ CHF 268.– Einkommen E._____ CHF 268.– Einkommen F._____ CHF 215.– Gesamteinkommen CHF 17'399.– Bedarf GSin CHF 3'118.– Bedarf GG CHF 4'197.– Bedarf D._____ CHF 1'705.– Bedarf E._____ CHF 1'974.– Bedarf F._____ CHF 2'118.– Gesamtbedarf CHF 13'112.– Überschuss CHF 4'287.– 3.5.5. Verteilung des Überschusses Die Kinder werden die Wochenenden inskünftig abwechselnd bei beiden Elternteilen verbringen. Auch die Ferien werden die Parteien je hälftig mit den Kin-

- 47 dern verbringen. Sodann ist es der Gesuchsgegner, welcher grossmehrheitlich für die Hobbies der Kinder aufkommt, aber die Gesuchstellerin, welche den Kindern Kleidung einkauft. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Überschussanteile der Kinder von 14% gleichmässig zu je 7% pro Kind auf die Haushalte des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin aufzuteilen. Vor diesem Hintergrund resultiert ein Gesamtbedarf inkl. Überschussanteil in beiden Haushalten von D._____ von Fr. 2'305.–, von E._____ von Fr. 2'574.– und von F._____ von Fr. 2'718.–. 3.5.6. Verteilung der Kinderunterhaltsbeiträge Aufgrund der oben festgesetzten Betreuungsregelung werden die Kinder zu ¾ von der Gesuchstellerin und zu ¼ durch den Gesuchsgegner betreut (2-Wocheneinteilung nach Morgen, Nachmittag, Abend, Nacht). Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Deckung seines erweiterten Bedarfs ein Überschuss von Fr. 5'888.–. Der Gesuchstellerin verbleibt nach Deckung ihres erweiterten Bedarfs ein Überschuss von Fr. 3'445.–. Unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Parteien sowie deren Leistungsfähigkeit nach Deckung des eigenen Bedarfs resultiert eine Beteiligung der Gesuchstellerin von 1/5 und des Gesuchsgegners von 4/5 an den Kinderkosten. Nach dem Gesagten hat sich der Gesuchsgegner für D._____ an ihrem Gesamtbedarf inkl. Überschussanteil und nach Abzug der Kinderzulage mit Fr. 1'630.– zu beteiligen, während die Gesuchstellerin Fr. 407.– zu tragen hat. Für E._____ beträgt der Anteil des Gesuchsgegners Fr. 1'845.– und für die Gesuchstellerin Fr. 461.–. Für F._____ beträgt der Anteil des Gesuchsgegners am Gesamtbedarf inkl. Überschussanteil und nach Abzug der Kinderzulage Fr. 2'002.– und für die Gesuchstellerin beträgt der Anteil Fr. 501.–. Von den einzelnen Beiträgen leistet der Gesuchsgegner je Fr. 970.– (Barbedarf und Überschussanteil) pro Kind im eigenen Haushalt. Daraus folgt, dass der Gesuchsgegner noch Unterhaltsbeiträge an die Kosten und die Betreuung im Haushalt der Gesuchstellerin für D._____ in der Höhe von Fr. 660.–, für E._____ von Fr. 875.– und für F._____ von Fr. 1'032.– zu leisten hat.

- 48 - 3.6. Ehegattenunterhalt 3.6.1. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend auf den 1. Januar 2023 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin in Höhe von mindestens Fr. 1'250.– pro Monat zu bezahlen (act. 13 S. 2). Die Gesuchstellerin sei zwar mit ihrem Einkommen in der Lage, ihren erweiterten familienrechtlichen Bedarf zu decken, trotzdem entstehe ihr durch die Betreuung der Kinder ein ehebedingter wirtschaftlicher Nachteil, da sie nicht voll erwerbstätig sein könne und deshalb ein tieferes Einkommen erziele. Zudem habe ihre Karriere einen erheblichen Knick erlitten, da sie nach der Geburt der Kinder ihre Arbeitsstelle aufgegeben und sich vollständig der Betreuung und Erziehung sowie der Bewältigung des Haushalts der Familie gewidmet habe. Ohne diesen Knick würde sie heute ein wesentlich höheres Einkommen verdienen. Diese erlittenen ehebedingten Nachteile – so die Gesuchstellerin – seien der Gesuchstellerin durch Zahlung eines Ehegattenunterhaltes auszugleichen, wobei dieser aufgrund der konkreten Verhältnisse auf Fr. 1'250.– festzusetzen sei (act. 13 S. 16). Der Gesuchsgegner hingegen beantragt, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass kein ehelicher Unterhalt zugunsten der Gesuchstellerin geschuldet sei (act. 15 S. 1). 3.6.2. Unbehelflich ist das Vorbringen der Gesuchstellerin, wenn sie vorbringt, sie erziele infolge der Betreuung der Kinder ein tieferes Einkommen. Dieser Umstand beschlägt die Frage eines allfälligen Betreuungsunterhalts, welcher aber nicht geschuldet ist, da die Gesuchstellerin in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten aus eigener Kraft zu decken. Was sodann ihre Behauptung angeht, ihre Karriere habe durch die Betreuung der Kinder und Aufgabe ihrer Arbeitsstelle einen Knick erlitten, ohne welchen sie heute ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, so bleibt diese Behauptung unsubstantiiert und ist auch nicht belegt. Ein Nachteil, welcher über einen Ehegattenunterhalt auszugleichen wäre, ist damit nicht dargetan. Nachdem der Gesuchstellerin in allen Phasen ein erheblicher Überschussanteil verbleibt, ist durch den Gesuchsgegner kein Ehegattenunterhalt geschuldet. 3.7. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge

- 49 - 3.7.1. Ab 1. April 2023 geschuldete Unterhaltsbeiträge 3.7.1.1. Für die Zeit vom 1. April 2023 bis und mit Februar 2025 (Urteilszeitpunkt) sind folgende Unterhaltsbeiträge fällig geworden: Anzahl Monate Unterhalt p. Monat Subtotal Phase 1 16 CHF 4'793.– Fr. 76'688.– Phase 2 7 CHF 3'448.– Fr. 24'136.– Total 23 Fr. 100'824.– 3.7.1.2. Vorliegend werden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2023 zugesprochen. Für die Anrechnung relevant sind also ausschliesslich Zahlungen des Gesuchsgegners, welche sich auf den Zeitraum ab 1. April 2023 beziehen. 3.7.2. Vom Gesuchsgegner behauptete Unterhaltszahlungen 3.7.2.1. Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachgericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist das Sachgericht nicht verpflichtet, von sich aus abzuklären, ob eine Tilgung bereits erfolgt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Unterhaltsschuldner selbst unter der Herrschaft der strengen Untersuchungsmaxime durch entsprechende Hinweise am Verfahren mitwirken. Er muss das Gericht über den Sachverhalt orientieren und die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Die Einrede der Tilgung von bereits geleistetem Unterhalt ist somit im Sachentscheid nur in dem Mass zu berücksichtigen, als sie vom Unterhaltsschuldner rechtsgenügend vorgebracht und durch die Bezeichnung von tauglichen Beweismitteln rechtsgenügend dargetan worden ist. Aufgrund der Beweisstrengebeschränkung ist der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht verpflichtet, die Tilgung der Unterhaltsschuld durch strikten Urkundenbeweis zu erbringen. Doch dürfen vom Unterhaltsschuldner klare und eindeutige Hinweise erwartet werden, wann und unter welchen Umständen eine Tilgung der Schuld erfolgt ist. Er hat genau darzulegen,

- 50 dass Zahlungen für den Unterhalt geleistet worden sind (Urteil LE180051 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018, E. III.4.4). Beantragt die unterhaltsberechtigte Person rückwirkende Unterhaltsbeiträge, so muss der Unterhaltsschuldner auch mit deren Festsetzung rechnen. Er hat deshalb für diese Zeit anfällig geleistete Zahlungen substantiiert zu behaupten und zu belegen (Urteil LE180050 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2019, E. III.9.6). 3.7.2.2. Der Gesuchsgegner beantragt, es sei festzustellen, dass er vom 1. April 2023 bis Ende Juni 2024 seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen ist (act. 15 S. 4). Er habe vom 1. April 2023 bis zum 18. Juni 2024 insgesamt Fr. 64'691.50 respektive Fr. 75'833.50 bezahlt (act. 15 S. 34). Die Ausführungen in der Gesuchsantwort des Gesuchsgegners (act. 15 S. 32 ff.) erfolgten gänzlich unsubstantiiert. Genannt wurden einzig die behaupteten geleisteten (Gesamt-)Beträge unter Verweis auf diverse Beilagen. Solche unsubstantiierten Vorbringen sind unbeachtlich. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Beträge denn auch. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, welche in den eingereichten Aufstellungen aufgeführten Zahlungen als Unterhalt berücksichtigt werden müssten. Der Gesuchsgegner habe diverse Belege eingereicht, welche Beträge aber wofür geleistet worden seien, werde nicht näher erläutert. Die Gesuchstellerin anerkenne lediglich, dass der Gesuchsgegner exklusiv Kinderzulagen Fr. 20'800.–, mithin eine monatliche Unterhaltszahlung von Fr. 1'730.– geleistet habe. Weitere Zahlungen an den Barbedarf der Kinder seien nicht erfolgt (act. 22 S. 12). 3.7.2.3. In der Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. November 2024 erfolgten dann Ausführungen zu den behaupteten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Konkret macht der Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 31. März 2023 bis am 31. März 2024 Zahlungen für den Hypothekarzins vom gemeinsamen Liegenschaftenkonto von Fr. 1'687.65, Fr. 2'160.75, Fr. 2'435.40, Fr. 2'432.25 sowie Fr. 2'375.80, also gesamthaft Fr. 11'091.85, geltend (act. 37 S. 12). Diese Zahlungen für den Hypothekarzins ab dem gemeinsamen Liegenschaftenkonto sind ausgewiesen (act. 9/48; act. 9/49; act. 12/1; act. 38/83) und dem Gesuchsgegner hälftig an die zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Weiter erfolgte am

- 51 - 22. Januar 2024 eine ausgewiesene Zahlung für den Darlehenszins in der Höhe von Fr. 600.– (act. 9/20; act. 9/49), welche hälftig an die zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen ist. Ebenfalls ausgewiesen ist die geltend gemachte Bezahlung der Gebäudeversicherung am 8. März 2024 in der Höhe von Fr. 404.– (act. 9/49; vgl. auch act. 12/3), welche wiederum hälftig anzurechnen ist. Sodann macht der Gesuchsgegner Zahlungen für den Liegenschaftenunterhalt, konkret für ein "Fenster Dachgeschoss" in der Höhe von Fr. 4'915.–, "Reparaturen" im Umfang von Fr. 420.45 sowie einen "Auftrag an Gärtner M._____" in der Höhe von Fr. 968.– geltend (act. 37 S. 12 f.). Die entsprechenden Beträge ergeben sich ohne Weiteres aus den zu den Akten gereichten Belegen (act. 9/48; act. 9/49). Allerdings bleibt mit Ausnahme der Gärtnerarbeiten unklar, ob es sich dabei um Unterhaltsarbeiten handelte oder aber etwa um wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft. Nachdem es der Gesuchsgegner unterlassen hat, hierzu substantiierte Ausführungen zu machen und es auch nicht Aufgabe des Gerichts ist, entsprechende Abklärungen anzustellen bzw. die Akten nach weiteren Hinweisen zu durchforsten, sind die Zahlungen an die Schreinerei N.____ und die O._____ AG nicht an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Hälftig anzurechnen ist hingegen die Zahlung an Gärtner M._____. Ebenfalls hälftig anzurechnen ist die für die Gesuchstellerin bezahlte Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 796.50. 3.7.2.4. Somit sind Zahlungen vom Liegenschaftskonto der Parteien im Umfang von Fr. 6'930.15 an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3.7.2.5. Der Gesuchsgegner macht weiter Zahlungen ab seinem Lohnkonto geltend. Hierfür verwies er in seiner Eingabe vom 14. November 2024 zunächst auf seine selbst angefertigten Aufstellungen in den Beilagen act. 9/46 und act. 9/47 sowie auf die eingereichten Kontoauszüge und weitere Beilagen in den act. 9/50- 61 (act. 37 S. 13 f.). Sodann reichte der Gesuchsgegner drei neue Aufstellungen betreffend die behaupteten Zahlungen an den Unterhalt sowie einen Auszug des Lohnkontos mit Buchungsverweisen zu den Akten (act. 38/84-86 und act. 38/88). Der besseren Übersichtlichkeit wegen werden die behaupteten Zahlungen nach-

- 52 folgend in Tabellenform dargestellt und anschliessend wird auf die Positionen im Einzelnen eingegangen: Datum Empfänger Leistung Betrag Buchungsverweis 3.4.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 6'000.00 BV_41 7.6.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_51 14.6.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_61 7.7.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 10'000.00 BV_71 28.7.2023 P._____ Handy Aktivierung/März D._____ 63.50 BV_442 28.7.2023 P._____ Handy April- Juni D._____ 67.50 BV_452 29.7.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_81 19.8.2023 Q._____ Velo Frontlicht 36.00 BV_93 7.9.2023 P._____ Handy Juli/August D._____ 65.00 BV_462 29.9.2023 Stadt G._____ Steuern 2022 Kanton/Gem. 3'287.50 BV_104 30.9.2023 Q._____ Velo Rücklicht 74.00 BV_113 2.10.2023 Stadt G.______ Betreuung 942.15 BV_125

- 53 - 2.10.2023 Stadt G._____ Betreuung 168.15 BV_135 2.10.2023 Konservatorium Klavier 957.00 BV_146 5.10.2023 P._____ Telefon Abo 113.00 BV_157 6.10.2023 Bund Steuern 2022 1'113.15 BV_164 16.10.2023 Stadt G._____ Betreuung 168.15 BV_185 19.10.2023 Stadt G._____ Betreuung 942.15 BV_175 20.10.2023 Stadtwerk Energie 225.20 BV_198 24.10.2023 R._____ Velolicht 230.00 BV_209 1.11.2023 Familienkonto Übertrag Kinderzulagen 1'200.00 BV_2210 3.11.2023 Stadt G._____ Betreuung 126.15 BV_485 8.11.2023 SBB Transport Reiten 108.50 BV_2411 8.11.2023 Q._____ Velo Frontlicht 54.90 BV_253 9.11.2023 S._____ Schuhe 84.95 BV_2612 11.11.2023 M'._____ Gartenarbeit 806.00 BV_2713 13.11.2023 Stadtwerk Energie 425.00 BV_288

- 54 - 13.11.2023 Haushaltsgeld GSin 500.00 BV_4714 16.11.2023 T._____ Skimiete 278.00 BV_2915 26.11.2023 M'._____ Gartenarbeit 1'600.50 BV_3013 26.11.2023 P._____ Handy September D._____ 12.50 BV_312 6.12.2023 Stadt G._____ Betreuung 126.15 BV_325 6.12.2023 Stadt G._____ Betreuung 942.15 BV_335 9.12.2023 Q._____ Velolicht und Finken 120.00 BV_439 17.12.2023 Familienkonto Übertrag Kinderzulagen 1'400.00 BV_3410 18.12.2023 Stadt

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