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Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.05.2025 EE240019

May 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·7,554 words·~38 min·3

Summary

Eheschutz

Full text

Bezirksgericht Andelfingen Einzelgericht s.V. Geschäfts-Nr. EE240019-B/U02/Sc-Dd Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Steiner, als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw S. Cakici Verfügung und Urteil vom 28. Mai 2025 (begründet) in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 und act. 12, sinngemäss) Prozessuale Anträge vom 20. November 2024 (act. 1): Es sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 3'700.00 an die Gesuchstellerin zu verpflichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Darüber hinaus sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Vertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. Materielle Anträge vom 20. Februar 2025 (act. 12): 1. Der gemeinsame Haushalt der Parteien sei auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Es sei vorzumerken, dass die Parteien seit dem 1. November 2024 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung sei der Gesuchstellerin, zusammen mit den gemeinsamen Kindern C._____ und D._____, zuzuweisen. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2022, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und es sei vorzumerken, dass sie ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben. 4. Es sei für den Gesuchsgegner für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin zur Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder C._____ und D._____ angemessene monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Beiträge (zzgl. allfällige Kinderzulagen) zu entrichten, zahlbar rückwirkend ab 1. November 2024. Der Gesuchsgegner sei darüber hinaus zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen und notwendigen Kosten für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ (Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen etc.) zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter D._____ einen angemessenen zum Voraus zahlbaren Betreuungsunterhalt zu entrichten, zahlbar rückwirkend ab 1. November 2024. 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt angemessene monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Beiträge zu bezahlen, zahlbar ab 1. November 2024. 8. Es sei die Gütertrennung per 1. Februar 2025 anzuordnen

- 3 - 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Prot. S. 4 f., sinngemäss) Prozessualer Antrag vom 20. Februar 2025 (Prot. S. 5): Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Materielle Anträge vom 20. Februar 2025 (Prot. S. 4 f.): 1. Es sei der gemeinsame Haushalt der Parteien aufzuheben und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. November 2024 getrennt leben. 2. Es sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin, zusammen mit den gemeinsamen Kindern C._____ und D._____, zuzuweisen. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2022, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und es sei vorzumerken, dass sie ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben. 4. Es sei für den Gesuchsgegner für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren. 5. Es sei festzustellen, dass die persönliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht gegeben ist. 6. Es sei die Gütertrennung per 1. Februar 2025 anzuordnen. 7. Im Falle eines strittigen Verfahrens, seien die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es sei auf einen Prozesskostenbeitrag des Gesuchstellers zu verzichten. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2021 in E._____ (act. 3/4) und sind Eltern des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2015 sowie der Tochter D._____, geboren am tt.mm.2022.

- 4 - 2. Am 20. November 2024 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). In der Folge wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Februar 2025, 13.30 Uhr, vorgeladen (act. 7). 3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2025 nahm das Gericht die Parteivorträge entgegen (act. 12, act. 13/1–9, act. 14/1–3; Prot. S. 2 ff.) und befragte die Parteien (Prot. S. 7 ff.). Anschliessend wurden Vergleichsgespräche geführt, in deren Rahmen vereinbart wurde, dass der Gesuchsgegner die noch fehlenden Unterlagen bis spätestens 10. März 2025 einreicht und das Gericht den Parteien hernach einen Vergleichsvorschlag unter Beifügung der Unterhaltstabelle zustellt (Prot. S. 20 f.). 4. Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. März 2025 (ebenso Datum des Poststempels) die fehlenden Unterlagen ein (act. 19 und act. 20/1–4). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit gegeben, schriftlich zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. März 2025 Stellung zu nehmen (act. 21). Mit Eingabe vom 14. April 2025 (ebenso Datum des Poststempels) nahm die Gesuchstellerin fristgerecht Stellung und ersuchte das Gericht, umgehend einen Entscheid zu erlassen (act. 23). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 14. April 2025 wurde mit Verfügung vom 15. April 2025 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 24). 5. In der Folge wurde den Parteien der vorliegende Entscheid vom 28. Mai 2025 im Dispositiv mitgeteilt (act. 28). Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (ebenso Datum des Poststempels) stellte der Gesuchsgegner fristgerecht ein Begründungsbegehren (act. 35). II. Materielles A. VORBEMERKUNG 1. a) Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der

- 5 - Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient - anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. b) Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, Art. 271 ZPO, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen). 2. Das Gericht würdigt sämtliche Beweise nach eigener freier Überzeugung (Art. 157 ZPO). Die bezogenen Standpunkte und getätigten Äusserungen können zwar von den Parteien nach Belieben durch weitere Beweismittel bekräftigt und wiederholt werden. Allerdings ist die Festlegung der Bedeutung der entgegengebrachten Beweise und der Parteistandpunkte im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Mit anderen Worten ist das Gericht nach eingehender und sorgfältiger Prüfung sämtlicher Parteivorbringen frei zu entscheiden, welche tatsächlichen Be-

- 6 hauptungen, rechtlichen Würdigungen und Beweismittel es für den Entscheid als relevant betrachtet und wie diese im Lichte des Gesetzes zu würdigen sind. 3. Das Gericht wahrt das rechtliche Gehör der Parteien gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, auch indem es den gefällten Entscheid begründet und eröffnet. Dabei kann die Begründung auf den für den Entscheid relevanten Sachverhalt sowie auf die entsprechende rechtliche Würdigung beschränkt werden. Das Gericht ist somit nicht verpflichtet, in seiner Begründung auf jeden vertretenen Parteistandpunkt oder jedes eingereichte Beweismittel einzugehen. Das Gericht ist auch nicht zur Erläuterung verpflichtet, ob und falls ja in welchem Umfang ein jeder Parteistandpunkt oder ein jedes Beweismittel für den Entscheid und aus welchen Gründen relevant ist. 4. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIGHAU- SER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 296 N 11; BSK ZPO- STECK, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). B. GETRENNTLEBEN

- 7 - 1. Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. November 2024 getrennt leben (act. 1 S. 3 und act. 12 S. 4). Sie hält fest, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung per 1. November 2024 verlassen habe (act. 1 S. 3 und act. 12 S. 4). Der Gesuchsgegner hat dagegen nicht opponiert (Prot. S. 4 und S. 12). 2. Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich diesem übereinstimmenden Antrag nicht entgegenzustellen (vgl. ZK-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 ZGB). Es ist demnach festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. November 2024 getrennt leben. C. KINDERBELANGE (OHNE UNTERHALT) 1. Obhut a) Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Eheschutzbegehren, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ seien unter ihre elterliche Obhut zu stellen (act. 1 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 liess sie dazu ausführen, dass ihr die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder zuzuteilen sei und der Wohnsitz der Kinder bei ihr vorzumerken sei (act. 12 S. 5). Sie sei bereits in der Vergangenheit ausschliesslich für die Betreuung der Kinder zuständig gewesen und dies solle auch künftig beibehalten werden. Im Übrigen entspreche diese Regelung den seit der Trennung gelebten Verhältnissen, welche sich grundsätzlich bewährt hätten (act. 12 S. 5). Der Gesuchsgegner ist damit einverstanden, dass die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sind und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr haben (Prot. S. 4 und S. 13). Es spricht nichts gegen die beantragte Obhutszuteilung, weshalb den Anträgen der Gesuchstellerin stattzugeben ist. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ist der Gesuchstellerin zuzuteilen und der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist folglich bei ihr festzulegen.

- 8 b) Die elterliche Sorge bleibt dagegen für die Dauer der Trennung nach wie vor bei beiden Eltern. Die Parteien haben daher über wesentliche Angelegenheiten C._____ und D._____ betreffend gemeinsam zu entscheiden. Auch die Bestimmung über den Aufenthaltsort der Kinder ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Solange C._____ und D._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien stehen, bedarf ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder daher der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). 2. Besuchsrecht a) Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Eheschutzbegehren vom 20. November 2024, dass dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen sei, wobei bei D._____ von einer Übernachtung abzusehen sei (act. 1 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 liess die Gesuchstellerin dazu ausführen, dass dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen sei, wobei neu auch bei D._____ eine Übernachtung vorgesehen sei (act. 12 S. 5). Im Rahmen der Parteibefragung erklärte sie, dass der Gesuchsgegner sein Besuchsrecht jedes Wochenende ausüben könne, wenn er nicht arbeite, andernfalls jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, wobei er C._____ bereits ab Freitagabend, 20.00 Uhr betreuen könne. Bezüglich der Regelung von Ferien und Feiertagen führte die Gesuchstellerin aus, dass der Gesuchsgegner und seine Familie jeweils am 24. Dezember feiern würden, weshalb dieser Tag ihm vorbehalten sein solle (Prot. S. 9 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 erklärte sich der Gesuchsgegner mit einem gerichtsüblichen Besuchsrecht einverstanden (Prot. S. 4). Im Rahmen seiner Parteibefragung führte er aus, mit der Regelung einverstanden zu sein, dass C._____ von Freitagabend, 20.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, und D._____ von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu ihm kommen würden, wobei er betonte, D._____ nicht zwingen zu wollen, bei ihm zu übernachten (Prot. S. 13).

- 9 b) Der Elternteil, welchem die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich können getrennt lebende Elternteile die Betreuungsanteile frei vereinbaren. Für den Fall, dass sich die Eltern in Zukunft nicht einigen können, hat das Gericht eine Regelung autoritativ festzulegen, welche insoweit subsidiär zur Anwendung gelangt. Eine Regelung muss dabei klar und im ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Wichtigkeit des Kontakts für das Kindeswohl auch vollstreckbar sein. Die Angemessenheit des persönlichen Verkehrs ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei bildet wiederum das Kindeswohl die oberste Richtschnur, an welcher sich das Gericht zu orientieren hat; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1 S. 587). Massgebende Umstände sind dabei namentlich der Wunsch und das Alter des Kindes, die bisherige Bindung des Kindes an den anderen Elternteil, die Entfernung und die Erreichbarkeit der jeweiligen Wohnungen sowie die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit beider Elternteile (BSK-SCHWENZER, Art. 273 ZGB N 10). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen und den Gesuchsgegner entsprechend für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - in den geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende); C._____ von Freitag, 20.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, und D._____ von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage; C._____ von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 17.00 Uhr, und D._____ von Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostersonntag 17.00 Uhr und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 17.00 Uhr, - an Heiligabend 24. Dezember von 15.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr, - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis am 1. Januar 17.00 Uhr und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. ab 1. Januar 17.00 Uhr bis am 2. Januar 17.00 Uhr.

- 10 - Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben ihre Ferien mindestens drei Monate im Voraus untereinander abzusprechen. Können sich die Parteien darüber nicht einigen, kommt dem Gesuchsgegner in geraden Jahren das Entscheidungsrecht über die Ferientermine zu. In ungeraden Jahren kommt hingegen der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht über die eigenen Ferientermine zu. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, diese Besuchs- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. D. WOHNUNG, MOBILIAR, HAUSRAT 1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). 2. Die Gesuchstellerin beantragt, dass die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zusammen mit den gemeinsamen Kindern C._____ und D._____ zur alleinigen Benutzung zuzuweisen sei (act. 1 S. 3 und act. 12 S. 4). Sie liess dazu ausführen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits endgültig verlassen habe (act. 12 S. 4) und erklärte im Rahmen der Parteibefragung, dass sie in der ehelichen Wohnung verbleiben möchte (Prot. S. 11). Der Gesuchsgegner erklärte sich mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin zusammen mit den gemeinsam Kindern einverstanden (Prot. S. 4 und S. 12). 3. Die beantragte Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin erscheint unter Würdigung aller Umstände als angemessen, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Gesuchstellerin die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder zusteht und die Kinder so nicht aus ihrem gewohnten Lebensumfeld herausgerissen werden. Aus diesem Grund ist die eheliche Wohnung an der F._____strasse … in G._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zuzuweisen.

- 11 - 4. Bezüglich Hausrat und Mobiliar haben beide Parteien übereinstimmend angegeben, dass sie gemeinsam eine Lösung finden würden (Prot. S. 8 und S. 12). Somit ist diesbezüglich keine gerichtliche Regelung zu treffen. E. UNTERHALTSBEITRÄGE 1. a) Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Kinderunterhaltsbeiträge sind somit gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen in Art. 276 ff. ZGB festzusetzen. b) Der Unterhalt für die minderjährigen Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Kinder und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag und damit der Unterhalt in Form von Geldzahlung den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung der Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten ist die Deckung der direkten und indirekten Kinderkosten ein Teil der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ein jeder Elternteil hat nach seinen Kräften und Möglichkeiten Leistungen an den Unterhalt zu erbringen, sei es in natura durch Betreuung und Erziehung, sei es in Form direkter Begleichung von Kinderkosten oder von Geldzahlungen (Kinderunterhaltsbeiträge) zugunsten der Kinder an den anderen Elternteil. In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indi-

- 12 rekten Kinderkosten (= Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. BOTSCHAFT KINDESUNTERHALT, BBl 2014 529 S. 551). Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. c) Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten - wie bereits erwähnt - gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sie haben Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, d.h. auf die Lebenshaltung, die der andere sich leistet oder leisten könnte (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, § 16 N 16.03). Jeder hat nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig (BGE 114 II 30). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommensund Bedarfsverhältnissen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefordert. 2. Die Gesuchstellerin beantragt anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. November 2024 zur Deckung des Barbedarfs der Kinder C._____ und D._____ angemessene, jeweils im Voraus zahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten. Zudem habe er sich an den ausserordentlichen und notwendigen Kosten der Kinder hälftig zu beteiligen, soweit diese nicht durch Dritte gedeckt würden. Weiter beantragt die Gesuchstellerin, der Gesuchs-

- 13 gegner sei zu verpflichten, für die Tochter D._____ einen angemessenen, im Voraus zu leistenden Betreuungsunterhalt zu bezahlen, ebenfalls rückwirkend ab dem 1. November 2024. Schliesslich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. November 2024 angemessene, im Voraus fällige monatliche Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt auszurichten (act. 12 Anträge 5–7). Der Gesuchsgegner beantragt demgegenüber anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025, es sei festzustellen, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten sei (Prot. S. 5). Er liess dazu sinngemäss ausführen, dass seine momentane Lage derart angespannt sei, dass nicht einmal die Deckung des eigenen Lebensunterhalts gewährleistet sei. Derzeit sei er auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen, die ihm unentgeltlich Wohnraum gewähren, weshalb von einer konkreten Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden könne. Eine Bedarfsberechnung sei daher ausgeschlossen. Für den Fall einer zukünftigen Erwerbstätigkeit sei jedoch zu berücksichtigen, dass er eine eigene Wohnung benötige; ein Mietzins in Höhe von ca. CHF 1'400.00 sei angesichts der Wohnsituation und des Raumbedarfs der Kinder realistisch. Auch die Mobilitätskosten seien nach gerichtlichem Ermessen zu bemessen. Eine Verpflichtung zur Übernahme ausserordentlicher Kinderkosten komme mangels Leistungsfähigkeit derzeit nicht in Betracht (Prot. S. 5 f). 3. Die Einkommensverhältnisse der Parteien präsentieren sich wie folgt: a) Einkommen der Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin macht ein unterhaltsrelevantes Einkommen von monatlich CHF 3'680.00 geltend. Die Gesuchstellerin arbeitet in einem 80% Pensum als Sachbearbeiterin bei der Firma H._____ AG. Einen 13. Monatslohn gebe es nicht. Die Gesuchstellerin führte sodann aus, dass ihr ein weiterer Ausbau der Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer Betreuungssituation nicht zugemutet werden könne (act. 12 S. 5; Prot. S. 10). Das Einkommen der Gesuchstellerin ergibt sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen von November 2024 bis Januar 2025 (act. 11/4 und act. 13/1).

- 14 - Der Gesuchsgegner äusserte sich anlässlich der Verhandlung vom 20. Februar 2025 nicht zum Einkommen der Gesuchstellerin. Er liess dazu lediglich ausführen, dass es anerkennenswert sei, dass die Gesuchstellerin in einem namhaften Pensum arbeite (Prot. S. 5). Basierend auf den Angaben der Gesuchstellerin sowie den von ihr eingereichten Lohnabrechnungen (act. 11/4 und act. 13/1) wird der Gesuchstellerin vorliegend ein monatliches Einkommen von CHF 3'680.00 angerechnet. b) Einkommen des Gesuchsgegners: Der Gesuchsgegner machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 geltend, er erziele derzeit kein Einkommen. Er liess dazu sinngemäss ausführen, er habe sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle zwar bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, erhalte jedoch weder Arbeitslosen- noch Krankentaggelder (Prot. S. 5 f.). Im Rahmen der Parteibefragung erklärte der Gesuchsgegner, dass er vor seiner Kündigung krankgeschrieben gewesen sei, zum Zeitpunkt der Kündigung sowie während der anschliessenden zweimonatigen Freistellung hingegen nicht mehr. Während der Freistellung im September und Oktober habe er weiterhin seinen Lohn erhalten. Unmittelbar nach der Kündigung habe er sich an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gewandt, wo ihm geraten worden sei, sich erneut krankschreiben zu lassen. In der Folge habe er eine Zahlung von CHF 6'100.00 erwartet, die jedoch nicht eingetroffen sei, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht anspruchsberechtigt sei. Daraufhin habe er sich durch seinen Hausarzt gesundschreiben lassen, jedoch seien auch danach die Zahlungen ausgeblieben. Des Weiteren gab der Gesuchsteller an, seit dem 22. November 2024 erneut krankgeschrieben zu sein. Als er ab November 2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, seien 30 Sperrtage verhängt worden. Anfang Februar 2025 habe er sich vorübergehend gesundschreiben lassen, um Zahlungen zu erhalten; derzeit sei er jedoch erneut krankgeschrieben. Der Gesuchsgegner führte weiter aus, dass er sich bereits bei verschiedenen Anlaufstellen, einschliesslich dem Sozialamt, erkundigt habe, jedoch keine Unterstützung erhalte. Er hielt abschliessend fest, dass er aktuell krank sei und gegenwärtig weder Arbeitslosen-

- 15 noch Krankentaggelder erhalte, da er zum Zeitpunkt der Kündigung gesundgeschrieben gewesen sei, jedoch derzeit nicht vermittlungsfähig sei und deshalb auch kein Arbeitslosengeld erhalte (Prot. S. 13 ff.). Die Gesuchstellerin liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 dazu ausführen, dass der Gesuchsgegner in den letzten Monaten wiederholt kleinere Beträge an Krankentaggeldern erhalten habe, jedoch unklar sei, weshalb diese Zahlungen nicht fortgeführt würden. Ob eine neue Erkrankung vorliege, sei nicht ersichtlich; bei einer bestehenden Krankheit müssten die Zahlungen grundsätzlich weiterlaufen. Zudem lägen zur psychologischen Behandlung keinerlei Unterlagen vor, weshalb dies bestritten werde. Sodann habe es Auszahlungen für Unfalltaggelder gegeben, zu denen sich der Gesuchsgegner nicht geäussert habe. Im Oktober habe der Gesuchsgegner knapp CHF 15'000.00 erhalten; zuvor habe er einen Lohn von CHF 5'900.00 bezogen (Prot. S. 6 f.). Mit Eingabe vom 14. April 2025 beantragte die Gesuchstellerin, es sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von mindestens netto CHF 6'000.00 anzurechnen (act. 23 S. 2). Sie führte dazu aus, dass die vom Gesuchsgegner vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse keine Rückschlüsse auf seine gegenwärtige Erkrankung zuliessen. Zudem vermute sie, dass die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners teilweise selbstverschuldet sei, etwa aufgrund seiner Drogenproblematik. Die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners sei rechtlich nicht belegt. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner noch Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für einen Restanspruch von 384 Tagen. Selbst wenn der Gesuchsgegner nicht unmittelbar eine Arbeitsstelle finden würde – was bestritten werde –, könne er mindestens Arbeitslosentaggelder in Höhe von rund CHF 5'200.00 (80 % des versicherten Verdienstes) erzielen (act. 23 S. 2 f.). Vorliegend ist zu beachten, dass die in Kinderbelangen anwendbare strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) die Parteien zwar von der Beweisführungslast enthebt, sie aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet. Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht ändern nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet

- 16 - (BGE 151 III 261 , E. 2.4.7). Im Fall der Verweigerung zumutbarer Mitwirkung einer Partei kann die Beweisabnahme unterbleiben (BGE 125 III 231, E. 4a). Der Gesuchsgegner legt ein Arztzeugnis vom 18. März 2025 vor, in dem ein psychischer Ausnahmezustand sowie eine Erschöpfungsdepression mit unklarer Müdigkeit und Erschöpfung diagnostiziert wurden (act. 20/1). Dieses Zeugnis liefert jedoch keinerlei Hinweise auf eine konkrete Arbeitsunfähigkeit. Ein weiteres Arztzeugnis vom 25. März 2025 bescheinigt zwar eine Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners vom 22. November 2024 bis zum 20. April 2025, enthält jedoch weder nähere Angaben über Art, Schwere oder Verlauf der Erkrankung noch über die durchgeführten Behandlungsmassnahmen (act. 20/2). Die vorgelegten Unterlagen genügen nicht, um eine anhaltende und auch künftig zu erwartende Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners glaubhaft zu machen. Der Gesuchsgegner führt aus, weder Arbeitslosen- noch Krankentaggelder zu beziehen; hierzu liegen dem Gericht jedoch keine hinreichenden Belege vor. Da der Gesuchsgegner keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat, kann nicht beurteilt werden, ob ihm ein Anspruch auf Arbeitslosen- oder Krankentaggelder zusteht. Aus der Abrechnung der Arbeitslosenkasse für November 2024 geht lediglich hervor, dass für diesen Monat keine Taggelder beansprucht werden konnten (act. 20/3); über die übrigen Monate bestehen keine Erkenntnisse. Nachdem die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners derart unklar bleiben, ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Aufgrund der glaubhaft gemachten Arbeitslosigkeit und zumal Unterlagen im Recht liegen, welche - zumindest vorübergehende - gesundheitliche Beeinträchtigungen des Gesuchsgegners belegen, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner lediglich 80% des zuletzt bekannten Einkommens anzurechnen. Aus der Abrechnung der Arbeitslosenkasse ergibt sich ein versicherter Verdienst von CHF 6'466.00 (act. 20/3). Es erscheint daher sachgerecht, 80% dieses Betrags als Grundlage für das Einkommen anzusetzen. Hieraus ergibt sich ein monatliches Einkommen von rund CHF 5'170.00, das der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zugrunde zu legen ist. c) Einkommen der Kinder:

- 17 - Bei den Kindern sind die Kinderzulagen von monatlich CHF 230.00 pro Kind als Einkommen anzurechnen. 4. Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Einkünfte zur Verfügung: Einkommen Gesuchstellerin: CHF 3'680.00 Einkommen Gesuchsgegner: CHF 5'170.00 Einkommen C._____: CHF 230.00 Einkommen D._____: CHF 230.00 Total CHF 9'310.00 Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder gestalten sich wie folgt: Bedarfsberechnung Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'200.00 2) Wohnkosten 977.00 488.00 488.00 1'400.00 3) Krankenkasse KVG (ohne IPV) 415.00 105.00 105.00 295.00 4) Fremdbetreuungskosten 0.00 49.00 418.00 0.00 5) Notwendige Fahrkosten zur Arbeit 79.00 0.00 0.00 79.00 6) Mehrkosten auswärtige Verpflegung 132.00 0.00 0.00 0.00 7) Steuern 57.00 51.00 57.00 227.00 8) Radio-/TV 30.00 0.00 0.00 30.00 9) Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.00 0.00 0.00 30.00 10) Kommunikationskosten (inkl. Internet) 108.00 0.00 0.00 108.00 Total Bedarf 3'178.00 1'293.00 1'468.00 3'369.00 Total der ganzen Familie 9'308.00 1) Die eingesetzten Grundbeträge entsprechen dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Bei der Gesuchstellerin ist der Grundbetrag für Alleinerziehende ohne Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person anzurechnen, mithin CHF 1'350.00. Beim Gesuchsgegner ist der Grundbetrag für Alleinstehende ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person anzurechnen, mithin CHF 1'200.00. Für jedes Kind im Alter bis zu zehn Jahren sind für den Unterhalt im Grundbetrag CHF 400.00 und für jedes Kind im Alter über zehn Jahren CHF 600.00 anzurechnen. Folglich ist für den Sohn C._____ ein Grundbetrag von CHF 600.00 und für die Tochter D._____ ein solcher von CHF 400.00 anzurechnen.

- 18 - 2) Die Wohnkosten der ehelichen Wohnung belaufen sich auf monatlich CHF 1'953.00 und sind ausgewiesen (act. 11/6). Da die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zusammen mit den gemeinsamen Kindern zugeteilt wurde, sind diese Kosten nach dem Prinzip der kleinen und grossen Köpfe aufzuteilen. Daraus resultieren monatliche Wohnkosten von CHF 977.00 für die Gesuchstellerin und von je CHF 488.00 pro Kind. Der Gesuchsgegner lebt derzeit bei seinen Eltern zur Untermiete, wobei er keinen Mietzins zu entrichten hat. Es handle sich jedoch lediglich um eine Übergangslösung (act. 10/5; Prot. S. 6). Der Gesuchsgegner liess hierzu ausführen, dass ihm hypothetische Wohnkosten von CHF 1'400.00 anzurechnen seien (Prot. S. 6). Da dieser Betrag von der Gegenseite nicht bestritten wurde und angemessen erscheint, sind die Wohnkosten in dieser Höhe zu berücksichtigen. 3) Die Krankenkassenkosten sind belegt und werden übernommen (act. 10/6 und act. 13/5–7). Es handelt sich dabei um Beträge ohne Berücksichtigung allfälliger individueller Prämienverbilligung (IPV), da deren Anspruch und Höhe für das Jahr 2025 derzeit noch nicht feststehen. Da keine gehobenen Verhältnisse vorliegen, sind lediglich die KVG-Kosten zu berücksichtigen. 4) Die Gesuchstellerin macht Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 450.00 geltend (act. 12, S. 6). Gemäss der Betreuungsvereinbarung der I._____ werden D._____ und C._____ jeweils donnerstags betreut, wobei für D._____ die ganztägige Betreuung monatlich CHF 418.00 und für C._____ die Mittagsbetreuung inklusive Mittagessen monatlich CHF 48.75 kostet (act. 11/2). Die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten sind damit ausgewiesen, zudem von der Gegenseite nicht bestritten und daher in der genannten Höhe zu berücksichtigen. 5) Die Gesuchstellerin macht Berufsauslagen für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von CHF 79.00 pro Monat geltend (act. 12 S. 6). Sie wohnt in G._____ und arbeitet bei der Firma H._____ AG in J._____, weshalb sie ein …-Abonnement für zwei Zonen benötigt. Dieser Betrag ist nachvollziehbar und daher zu berücksichtigen. Auch dem Gesuchsgegner ist ein entsprechender Betrag von CHF 79.00 für öffentliche Verkehrsmittel anzurechnen. Er wohnt derzeit in K._____ und hat regelmässig Termine beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in L._____ wahrzunehmen. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und folgerichtig, auch ihm die Kosten für ein Zwei-Zonen-…-Abonnement anzurechnen. 6) Die Gesuchstellerin ist in einem 80 % Pensum tätig, wobei ihr wöchentlich ein Tag Homeoffice gewährt wird (Prot. S. 10). Gerichtsüblich sind ihr bei einem Pensum von 60 % auswärts, entsprechend CHF 132.00 pro Monat anzurechnen (CHF 220.00 bei einem Vollzeitpensum).

- 19 - Der Gesuchsgegner macht keine auswärtigen Verpflegungskosten geltend, weshalb ihm auch keine angerechnet werden. 7) Für die Berechnung der Steuern wird auf die vom Unterhaltsrechner der Zürcherischen Gerichte berechneten Zahlen abgestellt. 8–9) Diese Beträge sind gerichtsnotorisch. 10) Gerichtnotorisch sind Kommunikationskosten von CHF 120.00 monatlich. Vorliegend würde die Einsetzung des vollen Betrags jedoch zu einem Manko führen. Unter Berücksichtigung der übrigen finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es daher angemessen, die Kommunikationskosten auf CHF 108.00 monatlich zu kürzen. Es ergibt sich aus den dargestellten Einkommens- und Bedarfszahlen die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarfsberechnung Gesuchstellerin C._____ D._____ Gesuchsgegner Einkommen 3'680.00 230.00 230.00 5'170.00 abzüglich Bedarf -3'178.00 -1'293.00 -1'468.00 -3'369.00 502.00 -1'063.00 -1'238.00 1'801.00 Barbedarf 1'063.00 1'238.00

Total Anspruch 832.00 969.00 Der gebührende Barunterhalt beträgt für C._____ CHF 1'063.00 (Kindesbedarf CHF 1'293.00 - Kinderzulagen CHF 230.00) und für D._____ CHF 1'238.00 (Kindesbedarf CHF 1'468.00 - Kinderzulagen CHF 230.00). Der vom Gesuchsgegner zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'801.00 (Nettoeinkommen CHF 5'170.00 - Bedarf CHF 3'369.00). Der Gesuchsgegner kann nicht für den gesamten Barunterhalt der Kinder aufkommen. Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt aufkommen, so kann das Gericht den anderen verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGer 5A_ 727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2). Dies rechtfertigt sich vorliegend; die Gesuchstellerin deckt den Rest des Barbedarfs der Kinder C._____ und D._____ im Umfang von CHF 502.00.

- 20 - Vorliegend entfällt ein Betreuungsunterhalt, nachdem die Gesuchstellerin nicht durch die persönliche Betreuung in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und somit auch ihre Eigenversorgungskapazität nicht geschmälert wird. Somit resultiert ein Unterhaltsbeitrag an den Barbedarf der Kinder von insgesamt CHF 1'801.00, welcher durch den Gesuchsgegner zu bezahlen ist. Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens gerundete monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von CHF 830.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für D._____ von CHF 970.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinderzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2024. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Ehegattenunterhalt Die Gesuchstellerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr an ihren persönlichen Unterhalt angemessene monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Beiträge zu leisten, zahlbar ab dem 1. November 2024 (act. 12 Antrag 7). Der Gesuchsgegner beantragte demgegenüber anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025, es sei festzustellen, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten sei (Prot. S. 5).

- 21 - Der eheliche Unterhalt unterliegt - im Gegensatz zum Kinderunterhalt - der Dispositionsmaxime, d.h. das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden. Nach Art. 163 ZGB haben Ehegatten im Rahmen ihrer Möglichkeiten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie aufzukommen. Ein Anspruch auf persönlichen Unterhalt nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB besteht nur, wenn ein Ehegatte seinen eigenen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln zu decken vermag und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Vorliegend kann die Gesuchstellerin ihren eigenen Bedarf decken. Zudem ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht einmal in der Lage ist, für den gesamten Barunterhalt der gemeinsamen Kinder aufzukommen, womit von einer fehlenden Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Wie bereits ausgeführt, geht die Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a ZGB). Dementsprechend ist festzustellen, dass gegenseitig kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. F. GÜTERTRENNUNG 1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 stellte die Gesuchstellerin den Antrag auf Anordnung der Gütertrennung per 1. Februar 2025, um die vermögensrechtlichen Verhältnisse zu klären und eine weitere Überschuldung während der Trennungsfrist zu vermeiden (act. 12 S. 9). Der Gesuchsgegner erklärte sich mit der Anordnung der Gütertrennung einverstanden (Prot. S. 5). 2. Bezüglich der beantragten Gütertrennung ist zu bemerken, dass gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB das Gericht die Gütertrennung auf Begehren hin anordnet. Sind sich die Ehegatten im Eheschutzverfahren über die Gütertrennung einig und beantragen sie diese gemeinsam, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob den Parteien die daraus folgenden Konsequenzen bewusst sind und dies ihrem freien Willen entspricht (FamKomm-VETTERLI, Art. 276 N 49). Es ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür, dass die getroffene Regelung nicht dem freien Willen der Parteien entspräche oder ihnen die Konsequenzen der Gütertrennung nicht bewusst wären. Dies gilt umso mehr, als dass beide Parteien anwaltlich

- 22 vertreten sind. Entsprechend ist die Gütertrennung antragsgemäss mit Wirkung per 1. Februar 2025 anzuordnen. III. UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE / KOSTENFOLGEN A. UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE 1. Die Gesuchstellerin verlangt, dass die Gegenpartei zu verpflichten sei, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 3'700.– zu bezahlen, eventualiter verlangt sie, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei (act. 1 S. 3). Der Gesuchsgegner stellt den Antrag, dass auf einen Prozesskostenbeitrag zu verzichten sei und stellt ebenfalls den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Prot. S. 5). 2. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO, mit weiteren Hinweisen). b) Die Pflicht des Staates, einer mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist subsidiär zur familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht (BGE 138 III 672 ff., E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 5A_247/2013, E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2016, 5A_174/2016, E. 2.2). Dies ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach

- 23 - Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 142 III 36 ff. E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2016, 5A_174/2016, E. 2.2). Aus den eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin geht hervor, dass ihre finanziellen Verhältnisse die Finanzierung des vorliegenden Prozesses nicht zulassen. Aufgrund der Akten ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausreichend belegt. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Gesuchgegners ist festzuhalten, dass er gemäss den Berechnungen des Gerichts - unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens - nicht in der Lage ist, für den gesamten Barunterhalt der gemeinsamen Kinder aufzukommen. Damit fehlt es auch an der Leistungsfähigkeit, die Prozessführung zu finanzieren. Da der Gesuchsgegner darüber hinaus kein nennenswertes Vermögen besitzt, ist seine Mittellosigkeit genügend belegt. Damit ist beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen. Sowohl die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin als auch die Rechtsbegehren des Gesuchsgegners erscheinen insgesamt nicht aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung erweist sich vor dem Hintergrund der schwierigen Situation und der Rechtsunkenntnis auf beiden Seiten als notwendig. Beide Parteien erfüllen damit die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Gesuchstellerin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem Gesuchsgegner ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Parteien sind auf die Möglichkeit einer Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO hinzuweisen.

- 24 - B. GERICHTSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG 1. a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). b) Die ordentliche Gerichtsgebühr für ein Eheschutzverfahren beträgt in der Regel zwischen CHF 300.00 und CHF 13'000.00 und orientiert sich am tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend führte das Gericht eine halbtägige Verhandlung durch, anlässlich derer sich die Parteien nicht einigen konnten. Die erforderlichen Unterlagen lagen teilweise nicht vor, weshalb das Gericht eine Nachfrist zur Nachreichung ansetzen musste. Zudem erwies sich die Unterhaltsproblematik als aufwändig, da die Positionen der Parteien weit auseinanderlagen und die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine ausführliche Prüfung erforderten. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Streitinteresses erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 als angemessen. 2. a) Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Vorliegend bildete das schwerpunktmässige Prozessthema die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge. Gemäss gefestigter Praxis sind die Prozesskosten in familienrechtlichen Angelegenheiten, soweit sie Kinderbelange betreffen, grundsätzlich von beiden Parteien je hälftig zu tragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Verfahrens den Parteien ermessensweise je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b) Da der Gesuchsgegner derjenige war, der eine Begründung dieses Urteils verlangt hat (act. 35), sind ihm folglich die Mehrkosten aufzuerlegen. Die Mehrkosten des begründeten Entscheids (CHF 400.– sodann insgesamt CHF 800.–) werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 25 c) Aufgrund der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. IV. Rechtsmittel und Vollstreckbarkeit Dieser Entscheid unterliegt der Berufung (Art. 308 ZPO). Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO (BGE 137 III 475 ff., E. 4.1) und haben daher keine aufschiebende Wirkung; vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die Vollstreckbarkeit aufzuschieben, weshalb der Entscheid sofort vollstreckbar ist. Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit 1. November 2024 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zugewiesen. 3. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015 und D._____, geboren am tt.mm.2022.

- 26 - Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 4. Die Obhut für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015 und D._____, geboren am tt.mm.2022, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Gesuchstellerin. 5. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015 und D._____, geboren am tt.mm.2022, jeweils auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: - in den geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende); C._____ von Freitag, 20.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, und D._____ von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage; C._____ von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 17.00 Uhr, und D._____ von Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostersonntag 17.00 Uhr und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 17.00 Uhr, - an Heiligabend 24. Dezember von 15.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr, - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis am 1. Januar 17.00 Uhr und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. ab 1. Januar 17.00 Uhr bis am 2. Januar 17.00 Uhr. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben ihre Ferien mindestens drei Monate im Voraus untereinander abzusprechen. Können sich die Parteien darüber nicht einigen, kommt dem Gesuchsgegner in geraden Jahren das Entscheidungsrecht über die Ferientermine zu. In ungeraden Jahren

- 27 kommt hingegen der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht über die eigenen Ferientermine zu. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte in gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss den hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Kinder, die während der Betreuungszeit bei ihm/ihr anfallen selbst. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 830.– für C._____ (Barunterhalt) und CHF 970.– für D._____ (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2024. 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 8. Es werden keine Betreuungsunterhaltsbeiträge zugesprochen.

- 28 - 9. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. 10. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen (netto pro Monat, Familienzulagen separat): - Gesuchstellerin: CHF 3'680.00 (80% Pensum) - Gesuchsgegner: CHF 5'170.00 (Arbeitslosentaggeld, 80% des versicherten Verdienstes) - Kinder: CHF 230.00 (je Familienzulage) Vermögen: kein relevantes Vermögen familienrechtlicher Bedarf: - Gesuchstellerin: CHF 3'178.00 - Gesuchsgegner: CHF 3'369.00 - C._____: CHF 1'293.00 - D._____: CHF 1'468.00 11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 1. Februar 2025 angeordnet. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.–. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 13. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 29 - 15. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung und dieses Urteils an  die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular gemäss § 136a GOG an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde G._____, per A-Post,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, gegen Empfangsschein. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Andelfingen, 28. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Cakici

EE240019 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.05.2025 EE240019 — Swissrulings