Bezirksgericht Horgen II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DH260004-F/UB/SY Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer, Bezirksrichterin MLaw C. Bergianti, Gerichtsschreiberin MLaw LL.M. S. Yildiz Urteil vom 2. April 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (abgekürztes Verfahren)
- 2 - Anklageschrift: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. Januar 2026 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____. Erwägungen: Unter Hinweis auf die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren mit Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. Januar 2026, hier eingegangen am 30. Januar 2026 (act. 16); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift mit Urteilsvorschlag gemäss act. 14/7 sowie act. 14/8; da der Beschuldigte den Sachverhalt, welcher der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren zu Grunde liegt, sowohl in der Untersuchung (act. 8/3 Frage 5 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2026 (Prot.) anerkannte und diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 StPO); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 2. April 2026 und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind;-
- 3 wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit a und b VRV teilweise in Verbindung mit Abs. 5 VRV. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 81 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 13. Januar 2026 beschlagnahmte PW Mercedes CLS 350 CDI wurde vorzeitig verwertet. Der Nettoerlös von CHF 9'808.95 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Januar 2026 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Gegenstand wie folgt freigegeben: - Dashcam Garmin 57, Asservat-Nr. A020'552'005. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 4 - 7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit CHF 9'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'067.50 Abschlepp- und Fahrzeuglagerkosten; Fr. 480.00 Technische Prüfung Dashcam; Fr. 9'900.00 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und mit dem Erlös des PW Mercedes CLS 350 CDI verrechnet. Die nicht mit dem Erlös gedeckten Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit Begründung an: - den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) und je gegen Empfangsschein an: - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich; - die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffer 9); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich; - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich; - die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8810 Zürich, E-Mail: asser-
- 5 vate@kapo.zh.ch (Polis Geschäfts-Nr.: 86774223; unter Hinweis auf Dispositivziffer 6); - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA Profils und ED-Materials. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Horgen, 2. April 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vorsitzende: Dr. iur. O. Hug Die Gerichtsschreiberin: MLaw LL.M. S. Yildiz
- 6 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.