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Zürich Obergericht Weitere Kammern 08.01.2026 DH250041

January 8, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,080 words·~5 min·8

Summary

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Full text

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DH250041-K / U Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Ersatzrichterin MLaw S. Ursprung und Ersatzrichter MLaw K. Moersen sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Frischknecht Urteil vom 8. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. November 2025, hier eingegangen am 10. November 2025 (act. 24); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO (act. 13/11); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. a, c und d SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV;  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 9 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32

- 3 - Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV und Art. 22 SSV sowie Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV sowie Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV sowie Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV;  des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV;  der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, die bestehende Therapie fortzuführen oder sich einer anderen, gleichwertigen Behandlung zu unterziehen. Diese Weisung gilt, solange die für die Therapie zuständige Person oder die fallverantwortliche Person des Bewährungs- und Vollzugsdienstes eine Weiterführung der Therapie für sinnvoll und notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit.

- 4 - 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Oktober 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagebörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Flaschendeckel (Asservat-Nr. A019'669'524);  Rasierklinge (Asservat-Nr. A019'669'535);  Rasierklinge (Asservat-Nr. A019'669'546);  Sturmhaube (Asservat-Nr. A019'669'853). 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 11'713.30 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'823.15 Auslagen (Garage B._____) Fr. 7'767.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 24'904.15 Total 9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an:  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht, gegen Empfangsschein);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch);  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);

- 5 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (gegen Empfangsschein);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht);  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein);  die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 90014474 (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch). 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 6 - Winterthur, 8. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Frischknecht Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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