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Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.06.2024 DH240071

June 27, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,090 words·~10 min·3

Summary

Vergewaltigung etc.

Full text

Bezirksgericht Zürich 4. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DH240071-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Freiburghaus als Vorsitzende, Bezirksrichter MLaw Suter, Ersatzrichterin MLaw Höchli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schnyder

Urteil vom 27. Juni 2024 (unbegründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Vergewaltigung etc.

- 2 - Privatklägerinnen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____,

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____,

- 3 -

Anklage: Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Juni 2024 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen lic. iur Y2._____ für die Privatklägerin 2 und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ für Privatklägerin 3. Antrag der Parteien: (act. 8/14-17 und act. 24 S. 12 ff.; sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft II gemäss Anklageschrift vom 3. Juni 2024 zum Urteil zu erheben.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie − der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet und für die restlichen 28 Monate Freiheitsstrafe wird der Vollzug bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 4 - 4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer ambulanten deliktorientierten psychotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen. Die Behandlung ist so lange wahrzunehmen, wie der/die Therapeut/in und/oder der/die Fallverantwortliche der Bewährungs- und Vollzugsdienste es für sinnvoll und notwendig erachten, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung werden die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich beauftragt. 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet: − A017'256'314 (Mobiltelefon, Samsung, grau) − A017'256'063 (Tablet PC, Lenovo) 6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben: a) A017'256'018 (Notebook, Microsoft inkl. Tastatur) b) A017'256'029 (USB-Stick, Imation) c) A017'256'085 (Tablet PC, Acer) d) A017'256'096 (Tablet PC, Microsoft) e) A017'256'109 (Mobiltelefon, Samsung, schwarz) f) A017'256'110 (Festplatte, WD) g) A017'256'121 (Mobiltelefon, Nokia E-Series, E52) h) A017'256'132 (Mobiltelefon, Samsung, silberfarben, inkl. Ladegerät) i) A017'256'143 (Mobiltelefon, Alcatel)

- 5 j) A017'256'154 (Festplatte, WD, rot) k) A017'256'165 (SIM-Karte) l) A017'256'176 (CD) m) A017'256'187 (USB-Stick, Sony 4GB) n) A017'256'223 (USB-Stick, TDK) o) A017'256'303 (Mobiltelefon, Samsung Duos, blau) p) A017'256'347 (Tablet PC, Samsung SMT 550, schwarz) q) A017'258'796 (USB-Stick, EMTEC) r) A017'258'809 (USB-Stick, EMTEC, grün) s) A017'258'810 (USB-Stick, Mercedes) t) A017'258'821 (USB-Stick, SanDisk) u) A017'258'843 (USB-Stick, SanDisk) v) A017'258'854 (USB-Stick, Disk2go.com) w) A017'258'865 (USB-Stick, Verbatim) x) A017'448'623 (Mobiltelefon, REDMI, schwarz) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Stadtpolizei Zürich, Asservatentriage (Lagerbehörde) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie verwertet. Der Verwertungserlös wird beschlagnahmt und zur

- 6 - Kostendeckung verwendet. Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, können die Gegenstände einer karitativen Organisation übergeben oder vernichtet werden. 7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizeiund Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, … [Telefonnummer], zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei Zürich hiermit verpflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin, ihn zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche der Privatklägerschaft B._____ gemäss separater Vereinbarung anerkannt hat. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche der Privatklägerschaft C._____ gemäss separater Vereinbarung anerkannt hat. 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche der Privatklägerschaft D._____ gemäss separater Vereinbarung anerkannt hat. 11. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für die unentgeltliche Rechtbeistandschaft der Privatklägerin 1 mit Fr. 5'349.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 7 - 12. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für die unentgeltliche Rechtbeistandschaft der Privatklägerin 2 mit Fr. 5'142.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ wird für die unentgeltliche Rechtbeistandschaft der Privatklägerin 3 mit Fr. 4'874.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 1'080.– Auslagen Fr. 5'349.80 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y1._____ Fr. 5'142.50 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y2._____ Fr. 4'874.15 unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y3._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II (überbracht); − die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen 2 und 3 für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 2 und 3 (übergeben); − die unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) und hernach als unbegründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft II; − die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 8 - − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A betr. Dispositivziffern 5 und 6; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − die erbetene Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Dispositivziffer 6 und 7 bzgl. Herausgabefrist; − das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositivziffer 7. 17. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 9 -

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 4. Abteilung

Die Vorsitzende:

lic. iur. Freiburghaus Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Schnyder

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 27. Juni 2024 (unbegründete Ausfertigung) Anklage: An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Antrag der Parteien: (act. 8/14-17 und act. 24 S. 12 ff.; sinngemäss) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie  der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet und für die restlichen 28 Monate Freiheitsstrafe wird der Vollzug bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer ambulanten deliktorientierten psychotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachpers... 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. November 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet:  A017'256'314 (Mobiltelefon, Samsung, grau)  A017'256'063 (Tablet PC, Lenovo) 6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben: a) A017'256'018 (Notebook, Microsoft inkl. Tastatur) b) A017'256'029 (USB-Stick, Imation) c) A017'256'085 (Tablet PC, Acer) d) A017'256'096 (Tablet PC, Microsoft) e) A017'256'109 (Mobiltelefon, Samsung, schwarz) f) A017'256'110 (Festplatte, WD) g) A017'256'121 (Mobiltelefon, Nokia E-Series, E52) h) A017'256'132 (Mobiltelefon, Samsung, silberfarben, inkl. Ladegerät) i) A017'256'143 (Mobiltelefon, Alcatel) j) A017'256'154 (Festplatte, WD, rot) k) A017'256'165 (SIM-Karte) l) A017'256'176 (CD) m) A017'256'187 (USB-Stick, Sony 4GB) n) A017'256'223 (USB-Stick, TDK) o) A017'256'303 (Mobiltelefon, Samsung Duos, blau) p) A017'256'347 (Tablet PC, Samsung SMT 550, schwarz) q) A017'258'796 (USB-Stick, EMTEC) r) A017'258'809 (USB-Stick, EMTEC, grün) s) A017'258'810 (USB-Stick, Mercedes) t) A017'258'821 (USB-Stick, SanDisk) u) A017'258'843 (USB-Stick, SanDisk) v) A017'258'854 (USB-Stick, Disk2go.com) w) A017'258'865 (USB-Stick, Verbatim) x) A017'448'623 (Mobiltelefon, REDMI, schwarz) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises... 7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rec... 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche der Privatklägerschaft B._____ gemäss separater Vereinbarung anerkannt hat. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche der Privatklägerschaft C._____ gemäss separater Vereinbarung anerkannt hat. 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche der Privatklägerschaft D._____ gemäss separater Vereinbarung anerkannt hat. 11. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für die unentgeltliche Rechtbeistandschaft der Privatklägerin 1 mit Fr. 5'349.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für die unentgeltliche Rechtbeistandschaft der Privatklägerin 2 mit Fr. 5'142.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ wird für die unentgeltliche Rechtbeistandschaft der Privatklägerin 3 mit Fr. 4'874.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft II (überbracht);  die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen 2 und 3 für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 2 und 3 (übergeben);  die unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II;  die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1, 2 und 3  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A betr. Dispositivziffern 5 und 6;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";  die erbetene Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Dispositivziffer 6 und 7 bzgl. Herausgabefrist;  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositivziffer 7. 17. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur g...

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