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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.10.2000 DG990758

October 26, 2000·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,481 words·~1h 12min·4

Summary

Betrug / Steuerbetrug

Full text

{ Bezirksgericht Zirich 9. abteilung ", ::, U t:_$ Prozess Nr. TJ /De990758 Mit.wirkende: Kurt Balmer, Vorsitzender, Daniela Bruhwiler und Dorothe Scherrer sowie Marc Engler als juristischer Sekretir Urteil und Beschluss vom 26. Oktober 2000 in Sachen Bezirksanwalt.sctraft I frir den Kant.on Zririch,

AnklAgerin sowie 1-. 2. lTrlran n5ml-ich 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1-0. a) b) ,

,

A._____ C.____ Hier Text eingeben obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel

F 2 1-1.

GeschAdigte all-e vertreten d.urch RechtsanwAltin lic. iur.

gegen

Angeklagt,er vert,eidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur.

betreffend Bet,rug / Steuerbet'rug M._____ X._____ N._____ Y._____

7 3 Anklage: Die Anklageschrift der BezirksanwalLschaft I fur den Kanton Zurich vom 2'7 . Okt'ober L999 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 24). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) BA lic.iur. a1s Vertreter der Ankla- 9€, der angeklagte in Begleitung seines Verteidigers RA Dr.iur. , diverse GeschAdigte in Begleitung ihrer Vertreterin RAin lic. iur. . Antrdge: Anklaqebehorde (uo 43 s. 1 ff. ) rr1. Der Angeklagte sei schuldig zw sprechen des gewerbsmAssigen Betruges im Sinne von Art. 1-46 Abs. 1 stGB i.V. mit art - L46 Abs. 2 SIGB des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 des Gesetzes uber die Direkten Steuern (aStG) . Er sei zu bestrafen mit 2 I/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 20'000.--. An diese Strafe seien 15 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. a) Das mit, Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kant,on Zurich vom 7 - Oktober L997 mit Grundbu belegte Stockwerkeigent, an der , Grundbuchblatt - 0, nAmlich 40 / 1-000 Miteigentum an er Liegenschaft Kat.Nr. 0 mit Sonderrecht an der 5 1"/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss sowie 28/1'0oo Miteigentum am ck Grundbuchblatt 3 Zilrich' (Einstel1halle im Garagen und Grundbuchblatt Zurich- ,, 2t/1-Ooo Mit,eigentum am Grundstuck Grund.buchblatt 3 (Einstellhalle im Garage oss) lautend auf den Angeklagten ist nach Eintritt der Rechtsdem Nachlass der r, vertreten durch schafts- 2 3 4 ._____-strasse 1, Zürich ._____ ._____ ._____ ._____ P. Q. 2 3 4 R. N._____ Y._____ X._____ 3 4 5 4 N._____ obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel

r 4 v n , herauszugeben. b) Das mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 29. Oktober 1-997 mit Grundbuchsperre b Stockwerknt.um in der Residenz r err, h/sz, Grundbuchblatt 8, 90/tooo Miteigent,um an der Kat.Nr. mit Sonderrecht an der 4 t/2-Zimmerwohnung 8.3.2 West im 3. obergeschoss, mit Kellerabteil 8.3.2 im Kellergeschoss und Grundbuchbl-att , t/1,0 MiteigenLum am Grundbuchblatt, ist nach gintritt der Rechtskraft dem Nachlass der r, vertreten durch die Erbschaftsverwalterin Zvrich, herauszugeben. c) oie mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 1-9. August L999 beschlagnahmten Schuldbriefe uber Fr. 25Ot 000.-- und Fr. 400'000.-- betr. das Stockwerkeigentum , 4 Zurich, lagern Kasse Bez ksanwaltschaften I-IV ur den Kanton Ziirlch, Sachkaution Nr. , sind nach Eintritt der Rechtskraft dem Nachlass der r, urch die n herauszugeben. d) Die miL Verfugung der Bezirksanwalt,schaft I fur den Kanton Zurich wom 14. Januar L997 durch Kontosperre sichergestellten VermogenswerLe: - Zurcher Kantonalbank, Konto SFR ot. Nr. , laut.end auf f sowie - Bank fur Hande1 und Effekten, 8039 Zih, Konto Nr. - lautend auf f sin t,iv zu beschlagnahmen, z:ur Deckung des in der anklageschrift unter Ziff . TI/D/5 errechneten Schadens von Fr. 052. 05 zu Gunsten des Nachlasses der r, n durch die haft r rj-n zur Deckung fA n Busse und zur Deckung der Kosten des Verfahrens heranzuziehen und in einem a11f511igen Uberrest dem Angeklagten wieder herauszugeben. 5. Die KosLen sind dem Angeklagten aufzuerlegen.rr _____ 6 Q._____ 11 obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel

r I 5 Geschddigte (Ho 44 S. 1) rll-. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, den Gesch6digt.en CHF 5 ' 57L'043 .37, eventualiter CHF 1 I 3091 758. 70 zu bezahlen. Es sei die mit einer Verfugungssperre belegte W g Angeklagten an der Zurich, zo Gunsten GeschAdigzuziehen, al-les unter Kosten- und EntschAdigungsfolgen zu LasLen des Angeklagten, allenfalls der Staatskasse. rl Verteidiqung (UO 45 S. 40 f. ) 2 il1. 2. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf des gewerbsmdssigen Betruges im Sinne von Art. 1'46 Abs. lstGB in verbindung mit Art . 1,46 Abs. 2 stGB freizusprechen. Es sei der Angeklagte des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 des kant.onalzurcherischen Gesetzes uber die direkten SLeuern (ast.g) fur die Steuerjahre l99O und t99L schuldig zr) sprechen und im Ubrigen vom Vorwurf des Steuerbetruges f reizusprechen. Es sei der Angeklagte miL einer Busse von maximal CHF 10 t 000. - - zu bestrafen. Es seien dem Angeklagt,en Verfahrenskosten von nicht mehr als CHF 1'000.-- aufzuerlegen und im Ubrigen die Verfahrenskosten auf die St,aatskasse zu nehmen. Es sei dem Angeklagten eine angemessene EntschAdigung fur seine Vert,eidigung wAhrend der Untersuchung und des Strafverfahrens zuzusprechen. Es sei dem Angeklagten eine Genugtuung fur die Belastungen wihrend des Strafverfahrens, insbesondere der Untersuchungshaft, nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Es seien s5mtliche Beschlagnahmungen aufzuheben. Es seien a11f511ige Begehren auf Schadenersatz abzuweisen, eventualiter sei nicht darauf einzutreten oder auf den Zivilweg zu verweisen.'l 3 4 5 5 7 I obanjul Stempel

6 Das Gericht, zieht in ErwS.grung: Verfahrensgang Am 26. November 1,992 ging die Strafanzeige des VertreLers des Beistandes der GeschAdigten bei der Bezirksanwaltschaft Zurich ein (HD I/L). Mit Eingaben vom l-5. Dezember tg92 (HO t/3/1,) , 7. Mai 1-993 (HO 1'/4/1'), 3. November L993 (Un l/6/L') und 25. oktober 1994 (HD 1,/7/t) wurde die Strafanzeige ergAnzt. Am 7. Dezember L992 wurde das polizeiliche Ermittlung:sverfahren eingeleitet (UO 3/1,-2) . Mit Schreiben vom 1L. Februar L993 bestatigte die Bezirksanwalt.schaft I fur den Kanton Zurich die Ubernahme des Verfahrens (Un 9a/Z), worauf dieses mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft vom L2. Februar 1-993 abgetreten wurde (un ga/ q) . Die Versuche, die Geschddigte zu befragen, scheiterten wegen ihres verwirrten geistigen Zu' standes (uo tz/l/1"; HD 13/1-/4). Am L994 versr,arb sie (HD 1,3/9/+/rc) . Mit Schreiben vom L5. Nowember 1,994 beauftragt,e die Bezirksanwal-tschaft mit der Erstellung eines Gutachtens uber die geistige Gesundheit von r (itO n/a). Dieses Gutachten vom 25. April t995 ging am 27. April Lg95 bei der Bezirksanwaltschaft, ein (UO 12/4) . Aufgrund. weiterer Erkenntnisse wurde am 27. Mdrz L997 mit der Erstellung eines ErgAnzungsgutachtens beauftragt (HD 12/]-0) . Dieses dat,iert vom 29. April Lee7 (HD t2/r3) . Am 20. August tggT erst,attete die Finanzdirektion des Kantons Zurich Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen St'euerbetrugs (ooss. 1-3 /L) . I R._____ R._____ tt.mm. obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel

r 7 Am 29. Oktober 1999 ging die Anklageschrift vom 27 . ber 1999 hi-erorts ein und wurde in deren Ziffern II. am 10. ,Januar 2OOO zugelassen (Up 27) . Okto- -rv II. Prozessuales 1. In d.ie ankl-ageschrif t schl-ich sich im Abschnitt D.3 . d) , zweiter Satz (Hp 24 S . 13 ) eine f alsche ,Jahreszahl ein. Richt,ig musste es heissen: rrMiL Protokoll vom 28. September t992, . . ., dem Angeklagt'en am 1. 'Juli 1991- als Schenkung Fr. L,2S Mio. ... rr (vg1 . HD L3/2/23). Da es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, ist, dies ohne Weiterungen zu berichtigen. 2. a) Die Verteidigung macht,e anlasslich der Hauptverhandlung eine Verletzvrrg des Anklageprinzips geltend, indem in der Anklageschrift die einzelnen Vorwiirfe nicht oder schwammig bzw. unprAzis umschrieben seien und die Voraussetzungen nach S l-52 Abs. l- Ziff . 2 SLPO nicht erfullen wiirden. Zur Begrundung fuhrLe der Verteidiger aus, €s musste prAzise in der Anklageschrift festgehalten werden, uber welche Sachverhalt,e die GeschAdigte sich irrt,e und welche Handlungen und Unt,erlassungen arglistiger Natur vom Angeklagten geeignet gewesen seien, diesen IrrLum zu bewirken oder bestehen zu lassen. Im Einzelnen betreffe dies den ankLagevorwurf, der Angeklagte hStte Aktivit$t'en enLwickelt, die systematisch darauf ausgerichtet g'ewesen sei- €fl, sich letztlich das ga1;1ze vermogen von r anzueignen. Da diese einzelnen AktivitAten nicht umschrieben seien, konne sich der Angeklagte dagegen nicht verreidigen (sn as s. 3 ff. ) . Dazu ist festzuhal-ten, dass d.er Verteidiger lediglich eine verkurzte Version des anklagevorwurfs wiedergibt und den R._____

7 I Rest des Satzes verschweigt, worin festgehalten ist: "Nachd.em es dem Angeklagten gelungen war, das vertrauen der zu erwerben und sich a1s BeraLer, vor allem in finanzielten Angelegenheit,en, zu etablieren, enLwickel-te er in Ausnutzung ihrer VertrauensseLigkeit und ihrer Willensschwbche ihr gegenuber /\ktivit5Len, die systematisch darauf ausgerichtet waren, sich tetztlich das ganze Vermogen der anzueignen t' (HD 24 S. 9 f. ) . Im Zusammenhang betrachtet ergibt, sich, dass damit sein gesamtes Verhalten gegenuber in der fraglichen ZelL gemeint sein muss, insbesondere auch seine im Einzelnen in der anktageschrift unter dem Titel,rD. vermogensdispositionen / vermogensschadenrt aufgefuhrt,en Handlungen. b) weiter brachte d.er Verteidiger vor, dem Angeklagten werde vorgeworfen, sein Tun sei aus rein finanziell-eigennutziger Motivation erfotgt, wobei auch hier dieses Tun nicht umschrieben sei (HD 45 S. 5) . Hierbei kann auf obige Ausfuhrungen verwiesen werden. Das Tun des Angeklagt,en ergibt sich auch hier aus den Sachverhaltsumschreibungen im Zusammenhang mit den Vermogensdisposit,ionen. c) Zusammenfassend machte der Vert,eidiger sinngemass geltend, in der Anklageschrift sei nichts Konkretes dargetan, inwiefern geirrt habe und es finde sich kein satz, dem man entnehmen konnte, was sich wirklich vorgesteLlt, habe (Prot'. S. 74 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Anklageschrift ausdruckLich darlegL, was der Angeklagte vorgetauscht haben soll, nAmlich rals ihr Vert,rauter und ihr guter Freund fur ihr wohL zu sorgen. Er gab vor, r zu lieben, fur sie zu sorgen, sie nicht, im stich zu lassen, mit ihr zusammenleben zu wollen und gar Heiratsabsichten zu haben. Wider besserem Wissen machte er ihr weis, die Mit,glieder d.er Familie r seien ihr nicht gutgesinnt, wollten sie bevormunden und seien, im Gegen- R._____ R._____ R._____ obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel obanjul Stempel

7 9 saLz zu ihm selbst, an ihrem Wohl gar nicht interessiert" (UO 24 S. 1-O) . Wenn man berucksichtigt, dass das erwAhnte anklagezitaL unLer dem fitel rrB. T5uschung / Irrtum" nachzulesen ist, kann die Anklage nicht anders verstanden werden, aLs dass sich genau uber diese (von der Anklage behaupteten) TAuschungen irrte. Damit ist auch genugend umschrieben, welches - gemAss Anklageschrift - die Vorstellungen von waren' d) Dem PlAdoyer des Verteidigers l-Asst sich entnehmen, dass er d,ie Anklageschrift, auch bezuglich der Umschreibung der Arglist a1s ungenugend erachtet, da das Ausnutzen [der auf geistiger Retardierung basierenden InferioritAtl der nicht nAher beschrieben sei und ebenso verborgen bleibe, inwiefern und wie maniputiert worden sein sol] (HD 45 S. 11) . Auch hier ist die Anklageschrift aIs Gesamtheit zu betrachten' Zusammen mit den unter rtD. Vermogensdispositionen / Vermogensschaden'r geschiLderten VorgAngen ist die Vorgehensweise d.es Angeklagt,en anklagegenugend umschrieben' III. BETRUG A. Sachverhalt, t Verhiltnis von zum Angeklagten l-.l- Der Angeklagte l-ernt,e Anf ang der 8Oer-,Jahre bei seiner Tatigkeit als freier Agent fur die Versicherungsgesellschaft kennen. Dabei kam es im September 1983 zum Abschluss einer Leibrentenversicherung uber Fr. 2OOt O0O.-- (HD 22/L/2) . Nach den Worten des Angeklagten besuchte er in der Folge im Sinne der Kund.enpftege. Er habe gespurt, dass sie Freude R._____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ obanjul Stempel

7 l_0 an diesen Besuchen bekommen habe, weshalb er begann, sie h5ufiger zu besuchen. So wurden diese geschd.ftl-ichen Kontakte mit d.er Ze:-l' personlicher und es habe sich eine Beziehung, eine Zuneigung angebahnt (gp L8/3 s. 2; Prot. S' 1_l_ f. ) . Uber d.ie Art d.ieser Beziehung SusserLe sich der Angeklagt,e unterschiedtich. In der UnLersuchung erklArt'e e-T, habe immer wieder gesagt, dass sie ihn heiraten wol-le und sie sei enttAuscht gewesen, dass er immer nein gesagt habe (HD L8/6 S. 8; HD 1'9/20/4 s. 2) . rm Schreiben vom 2. November L992 an a1s Vertreter des Beist.and.es (HD 1,/2/22) hielt, der Angekl-agte demgegenuber sinngemiss f est, sie h5t't'en sich am 90. Geburtstag von , im Anschl-uss an die wunderbare Familienfeier, verlobt (Un L/2/22 S. 2 unten). AnlSsslich der Hauptverhandlung betonte €r, es sei eine reine Mutter*Sohn-Beziehung gewesen (Prot. S. 4t) . Aus diesen uneinheitlichen Aussagen geht hervor, dass der AngeklagLe seine Beziehung zu je nach Situat,ion so schilderte, wie es ihm gerade passend erschien. Wenn er als ihr "Lebenspartner" auftreten woIlte, sprach er von Heiratsabsichten und wenn er eine sel-bst'lose Zuneigung zum Ausdruck bringen wollte, bezeichnete er eS als eine'Mutter-Sohn-Beziehung" . Beriicksichtigt man, dass sich und bis Anfang Mai 1990 mit trsierr ansprachen (vgl . HD I3/S/4 und HD 1"3/5/3 S. 2), erscheint es auf jeden FaIl wenig wahrscheinlich, dass sich und r an deren 90. Geburtstag, d.h. bereits ein gut,es ,fahr vorher, ?ffi ],2. Februar IgBg, verlobt haben sollten. Dazu kommt, dass weder noch gegenuber Drittpersonen ihr verlobnis je erwahnten. Dass der Angeklagte im obgenannLen Sehreiben dennoch ein angebliches nEheversprechen gemdss Art. 90 ff- ZGBv erw5hnte, welches offensichtlich nie stattgefunden hatte, kann nicht R.____ AA._____ J._____ R.____ R.____ N._____ R.____ N._____ R.____ R.____ N._____

f 1_ land.ers interpret.iert werden, als dass er den Verwandten von etwas vormachen wollte- L.2 Der Versuch des Polizeibeamten , am 20. ,Januar Lgg3 im Altersheim uber ihr Verhaltnis zw zu befragen (Up 1"3/t/l) ' scheitert'e ebenso wie der Versuch des Bezirksanwalts am 7. September L993 (UO L3/l/4). Letzteres GesprSch wurde auf Band aufgenommen und. in HD L3/L/4 wied,ergegeben. Daraus ist ersichtlich, dass sich zwaT bemuhte, den Fragen des Bezirksanwalt,s zlJ folgen , dazv aber nicht' mehr in der Lage war. Auch Fragen zu ihrer Person (2.8. wo sie fruher gewohnt habe) konnte sie nichL stimmig beantworten. Sie wusste weder noch , ihren Beirat' und Neffen, einzuordnen. Auf die Frage' wer ihr Geld einmal erben SoLle, meinte sie "meine Bruder und Schwesternrr (HD 1'3/l/4 S. 4\, welche - mit Ausnahme ihres Bruders - zum damaligen ZeiLpunkt jedoch bereit,s verstorben waren. Ruckschlusse auf die Art. der Beziehung zwischen und lassen sich aus ihren Ausserungen auf jeden FalI keine ziehen. l-.3 Aufgrund der Aussagen von Verwandt'en ist davon auszugehen, dass der Angeklagte al-s Begleiter von an ihrem 90. Geburt,stag teilnahm, wo ihn die verwand.ten (und auch das Hauswartehepaar von der ) erstmals kennenlernten (HD t9/r-]-/1" S. L; HD 1_9/L1"/2 S. L; HD Ls/ts/L s. 2i HD ts/1,s/3 S. 4; HD Le/20/1" s. 4; HD Ls/20/3 S. 5; HD Ls/2L/2 S. 2). Sowohl die Verwandten als auch das Hauswartehepaar gingen damals davon aus, dass es sich bei um einen Anwalt oder Vermogensverwal-t,er handelte (HD L9/LL/L S. 2; HD 19/1'1'/2 s. 3; HD rg/2L/L S. 5; HD Lg/2L/2 S. l- und 11). Auch verschied.ene andere Betreuungspersonen von gingen dawon aus, bei handle es sich um einen Berater, der sich um die finanziellen Belange von kummere (HO t9/7/3 S. 7; HD 1'9/8/1- S. R.____ AB._____ R.____ N._____ R.____ N._____ J._____ J._____ N._____ R.____ R.____ AC._____-strasse ... N._____ R.____ N._____ R.____

t2 4; HD Ls/8/2 s. 4; HD ts/1"s/t s. 4; HD t9/1's/3 s. 7; HD 1,g/t9/1, S. 6; HD t9/tg/3 S.5).Er eine Nichte von , erwAhnte einmal, diese habe als einen Freund bezeichnet (Ho 1'9/2r/L s' 6) . L.4 , welche von der spitex aus ab Mitte Januar Lgg2 betreute, stellte fesL, dass volles VerLrauen in gehabt habe und. dieser eine wichtige Person im Leben von gewesen sei (HD l9/L3/1' s' 4; vgl' auch HD 1,g/1'3/2 S. 9) . Al-Iseits wurde auch bestAtigt, dass der Angeklagte sowohl aLs sie noch an d.er in Zurich wohnte wie auch wd'hrend ihres Aufent.haltes im Al-tersheim hSufig besuchLe und sich sehr um sie kummerte. Aus all diesen Aussagen von Verwandten und Betreuungspersonen ist zu schtiessen, dass der Angeklagte auf jed.en Fa]l eine enge Beziehung zu pflegLe, wobei davon auszugehen ist, dass dieses enge Verhaltnis seit Ende der BQer-Jahre bestand, was sich z.B. darin zeigte, dass der Angeklagte am 1-2. Februar 1989, anlSsslich der Feier des 90. GeburLstages von zu deren rechten seite sass, welcher PlaLz bei festlichen Anlassen sonst jeweils ihrem Bruder vorbehalt,en war (gn 1'9/L:-/L s. 2; HD L9/L1'/2 s' 3)' schaft Den Akten lasst sich nichts entnehmen, was auf ein gestor- Les Verhaltnis zwischen den verwandten und schliessen liesse. Im Gegenteil ergibt sich aus al- Len Einvernahmen, d.ass d,ieses verhSltnis durchaus intakt war und sich die Verwandten auch um kummerten, ab den gOer-Jahren sogar noch intensiver (z'B' HD L9/2L/t S. 2). Dass zu ihren Ver- 2 L._____ R.____ N._____ AD._____ R.____ R.____ N._____ R.____ R.____ AC._____-strasse AE._____ R.____ R.____ J.____ R.____ R.____ R.____ R.____

r I 13 wandten ein intaktes Verhd.ltnis hatte, ergibt sich auch aus ihrem handschriftlichen TesLament vom 8. Februar L990, in welchem sie mit Ausnahme einiger Legate ihre Nichten und Neffen bedachte. In diesem TestamenL vermacht'e sie ihr "KindgemA1de" und sie setzte ihn als WillensvoLlstrecker ein (HD 1"3 / 2 /t) . Am guten VerhAl-tnis zwischen den Famitienmitgliedern - Andert auch nichts, wenn gewisse Schreiben von et.was and.eres zum Ausdruck zu bringen scheinen, da diese schreiben allesamt in eine zeit falIen, in welcher sie nicht fflhig war, ihre eigene Situat'ion oder das Geschehen um sie herum und ZusammenhAnge zrt erkennen (vgl. nachfolgend) , so dass sie auch den Inhalt dieser Schreiben nicht erfassen konnte. Verschiedene Personen erkldrten in der Untersuchung, wie wichtig ihre Familie war, und dass sie sich gerne mit Genealogie beschAftigte (HD Lg/LL/2 s. 3; HD L9/21/2 s' 3), was grund.sdtzLich auch bestdtigte (HO 1'8/25 S. 8)' Dass ein Familienzusammenhalt bestand, ergibt sich nur schon d.araus, d.ass immer wieder Familienf este gef eiert wurden, an welchen auch teilnahm und zwar bis ins hohe Alter. fnsbesondere zrt ihrem Bruder hat,te eine enge Beziehung (gO L9/2L/2 s. 4). Der Angeklagte wilt als einziger eine Verschlechterung des Verh5lt,nisses von zlJ ihren VerwandLen fest,gestellt haben, wobei er den Beginn dieser angeblichen Auseinand.erset,zungen auf den Zeitpunkt ansetzte' als - Anfang september L992 - das Testament von aus der Waisenlade geholt habe (HO tB/25 S. 9) . Dabei gi1t, allerdings zu berucksichtigien, dass es sich bei diesem TesLament um jenes vom 8. Februar 1-gg0 handelte, welches vom Inhalt her auf jeden Fall fur die geset,zlichen Erben keinen Anlass zu irgendwelchen Feindseligkeiten gegenuber bot. Aus- N._____ von R._____ R.____ R.____ N._____ R.____ J._____ R.____ R.____ J._____ R.____ R.____

L4 serdem ergibt sich aus den Akten, dass der Vertreter des Beistandes von , Rechtsanwalt Prof. Dr. , dr l-5. Juli :-992 bei der vormundschaftsbehorde Freienbach ein Gesuch um Einsichtnahme in das dort d,eponierte Test.ament von stellte (UO t3/9/S/6), welches mit, Beschluss vom 20. August L992 abge- Iehnt wurde (HD L3/9/s/l) und das Testament - gemAss Auskunft der Vormundschaft.sbehorde - in d.er Folge von der Hinterlegerin personlich, n mlich von , abgeholt wurde (HD t3/g/s/qO), und zwar Anfang September 1,992, in Begleitung ihres Bej-standes und Nef f en r (vgl . HD 1,9/1,2/2 S. 4) . Unt,er diesen Umstinden muss davon ausgegangen werden, dass entweder damit. einverstanden war, d'ass das hint'erlegte (al- Le) Testament. in die Hand.e ihres Neffen gelangte oder was wahrscheinlicher ist (vgI. nachfolgende Ausfuhrungen zur geistigen Gesundheit von er) r dass nicht realisierte, was uberhaupt vor sich ging. Bei beiden varianten hd.tte fur sie aber kein Anlass bestand.en, ihren Verwandten gegenuber negative Gefuhte zu hegen. rm ubrigen hj-elt der Angeklagte selber in seinem Schreiben vom 1-8. September i-992 an den Recht'svertreter des Beistands fest, dass an ihrer Familie und namentlich auch an ihrem Bruder sehr hange (HD L3 / 9 / 5 / g) . Berucksicht,igt man, dass sich die Verwandten bis zu ihrem Tod. um kummerten, sie im Altersheim besucht,en und, auch zu Familienfesten mitnahmen und berucksichtigt man ferner, dass weder die verwandten selber noch das Pflegepersonal im etwas von einer verschlecht,erung der Beziehung feststel-I- Len, mussen die and.ers lautend,en Aussagen des Angeklagten a1s ErklArungsversuche dafur interpretiert werden, weshalb es zu d.en hAsslichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und gekommen war (vgl. HD L3/9/S/e ff.)- Zusammenfassend lasst sich somit fest'sLel]en, dass die Beziehung zwischen und ihren Verwand- R.____ AF._____ R.____ R.____ J._____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ AE._____ J._____ R.____

l_5 ten, d.ie zugleich auch ihre gesetzlj-chen Erben sind, bis zuLeiuzL vollig intakt und gut war. 3. Gesundheitszustand von 3.L Allgemeines Aufgrund verschiedener Aussagen von Verwandt,en und BeLreuungspersonen, insbesondere auch aufgrund der Aussagen des Hausarztes Dr. , ist dawon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von bis zrL ihrem 90. GeburtsLag, d.h. bis 1-989, sowohl in korperlicher wie auch in geistiger Hinsicht keine Auffalligkeiten aufwies. lebte alleine in ihrer Wohnung an der 6 in Zurich. Sie wurde zwaT ab l-982 von der Spitex betreut, war in ihren t'Aglichen Verrichtungen vorerst aber d.urchaus noch selbst'Andig. Die zweimal wochent,lich stattfindenden Hausbesuche der SpiLex wurden ab Md.rz LggL auf eine dreimal wochentliche und ab Mitte ,Januar I9g2 auf eine tdgliche Betreuung ausgedehnt' (Up 1'3/7/3). Anfang I9g2 wurde - aufgrund verschiedener Vorkommnisse, die an der Fahigkeit ' weiter alleine in der eigenen wohnung zu leben, Zweifel aufkorrunen liessen (dazu weiter hinten) - unter der Verwandtschaft und auch mit uber ihren allfAlligen Ubertritt in ein Altersheim gesprochen. war mit einem solchen Schrit't jedoch nicht einverstanden (HD Lg/2:-/2 S. 7; HD 1,9/19/3 S. 5; vgl . auch Schreiben RA Dr. vom 9.01-.L992 in ordner 30, Doss. L4) . 3 .2 Ab L2. Yldtz L992 3.2.L Nach dem unf all von am ]-2. Mdrz 1,992 j-n ihrer wohnung und d,em anschliessenden spitalaufenthal-t war der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim unum- R.____ AG._____ R.____ R.____ AC._____-strasse ... R.____ N._____ R.____ AH._____ R.____

r t6 g5nglich. rm Oberweisungsrapport des Spitals Neumunster vom 18. Mai tgg2 wurde unter dem Titel "Psychischer zustandtr bei der zeiLlichen und' ortlichen Orientierung ein ilneinfl angekreuzt und beim Verha]-ten "ruhig" Und "Verwirrtrr (HD 1,3/6/5) . Die pflegend'e Krankenschwester im Spit,al Neumunster, , schilderLe den geistigen Zustand von ebenfalls als verwirrt, was auch ein Laie gemerkt hatt,e (HD L9/2/L S. 4) . Etwas ausfuhrl-icher schild.erte sie in ihrem Bericht vom 5 ' Oktober LggT die verwirrtheit von (ltp B/7/8).DerAngeklagteanerkanntezwar'dasssiesolche Zust,Snd.e von Verwirrtheit gehabt habe (Hp L9/2/4 S' 3), meinte aber, d.ass zeitlich und ort'lich nicht orientiert gewesen sein sorl, sei die subjektive Meinung der Zeugin (Hp L9/2/4 S. 2). Berucksicht,igt man jedoch, dass der uberweisungsrapport' nicht von unterschrieben wurd.e, kann ihr Eindruck vom psychischen Zustand. von wS.hrend ihres Spitalaufenthalt,es nicht einfach als subjektive Meinung abgetan werden, wie dies der Angeklagte zu Lun versucht. Dazukommt,dassauch ,dieEhefrauvonOtt r, erklarte, im Neumunster sei absoluLverwirrtundnichtmehrinderLagegewesen, ein Gesprach zv fuhren (HD Lg/11"/2 S. 9) . Arrnticrr schilderte es auch (gn Lg/2L/2 S. 8)' Gembss seinem schreiben vom 23. MSrz 1992 an r, den Bruder von r, kam der Angeklagte im Ubrigen selber zur uberzeug'ung, dass ilgegenwSrtig einen verwirrungszustand aufweist, der auch nach dem anspruchsvollen juristischen Massstab - nach menschlichen Kriterien ware es vielleicht schon fruher der FalI gewesen - notgedrungen eine urteilsunfahigkeit nach sich zLe]ntrr (HD 1,3/g/5/t) - Dass diese VerwirrungszustAnde nur zej-tweise auf treten wiirden, erwahnte er dabei nicht ' Am 17. Juni 1rgg2 (zut Ze;-t d'es zweiten Krankenhausauf enthaltes von ) verfassLe der Angeklagte eine "Eidesstattliche Versicherung", worin er festhielt' AI._____ R.____ R.____ R.____ AI._____ AI._____ R.____ AJ._____ J._____ R.____ L._____ J._____ R.____ R.____ R.____

r 1,7 dass seit Anfang dieses ,Jahres unter Erinnerungslucken und unter Verwirrungszust5nden gelitten habe und der am L2. Mdrz 1-992 erlit.tene Unf all mit der anschliessend erfolgten Operation in dieser Beziehung noch weiter zuruckgeworfen habe. Nach seiner personlichen EinschAtzurrg sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht, mehr geschdft'sf5hig gewesen, was auch ein GutachLen des behandelnden ArzLes Dr. voll bestAtige (Hl I8/9). Einen Tag spAter, affi 18. Juni L9g2, verfasste der Angeklagt,e eine weitere t'Eidesstattl-iche Versicherungrr, in welcher er den Vorgang am 20 ' Mai L992 bezuglich der Leistung einer Unterschrift durch schilderte und festhielt, dass diese in Anbet,racht ihrer alters- und unfallbedingten Verwirrung nicht in der l-,age gewesen sei, den ihr vorgelegten komplizierten Vert,ragstext, z1J studieren (noss . t4) . Bei dieser Sachlage konnen keine Zweifel bestehen, dass r zumindest wShrend. der Ze:-l. ihrer Spit'alaufent'hal- Le nicht fAhig war, Situationen adAquat zu erfassen und entsprechend zu handeln. 3 .2.2 Am 1-g. Mai 1,992 trat, ins A1ters- und Pflegeheim ein. Kurze Zei-iu spater, am 5' Juni Lgg2, fiel aus dem Rollstuhl, was den zweit.en Spitalaufenthal-t im Neumunster (bis 23. Juni tgg2) zur Folge hatte. Auch dieser neue Uberweisungsrapport enthielt die gleichen Feststellungen uber den psychischen Zustand von wie der vorherige (HD L3/6/6') . GemSss Heimverwalterehepaar und dem Pflegepersonal d,es habe sich der geist'ige Zustand won wihrend ihres Aufenthalts im Altersheim nicht merklich verdndert (HD Lg/6/L s' 3; HD !9/6/2 s. 10; HD 1,e/L7/2 s. e; HD Le/L8/2 s. 10; HD Le/2s/2 s' 3 f .). Dr. , welcher seit 1988 hauslirztli-ch betreute, gab a1s Zeuge EID, er habe sie zum er- R.____ R.____ R.____ AG._____ R.____ R.____ R.____ AE._____ R.____ R.____ AE._____ R.____ AG._____ R.____

r 18 sten Mal am 26. 05 .L992 im besuchL und in der Folge ca. all-e ein bis zwei Monate (HD 19/9/2 S. 2) . Bereits anlAsslich einer Konsult,ation von in seiner Praxis am 15. Januar ]-992 habe er notiert tr. . . deut- Iich werstdrktes amnestisches Psychoslmdrom mit, Konfabul-ationenrr (HD 19/9/2 S. 7) . Aus den Aufzeichnungen und der Erinnerung musse er schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt weder ortl-ich noch zeitlich oder situativ und zur Person orientiert gewesen sei. Zu jenem ZeLtpunkt sei mit kein sachliches GesprAch mehr moglich gewesen und sie habe erhebliche Storungen der Auffassungsfd.higkeit gezeigt. Der geist,ige Zustand habe sich nicht gebessert, im Gegenteil-, nach der Entl-assung aus dem Spital habe er bei am 26. 'funi 1992 eine voLlige Amnesie uber die Unfallereignisse und die Ort,sverAnderungen (zwei Klinikaufent'halLe, Verlegung ins Al-tersheim) festgest,eltt, (Uo 19/9/2 S. 7) . Seit seiner Begegnung mit am L5. Januar tg92 seien seiner EinschAtzung nach GesprAche uber komplexere Sachverhal-te nicht mehr moglich gewesen (UO L9/9/2 S. 8). Diese Einsch$.tzung deckt sich mit den Erfahrungen des Personals im (Hp Lg/6/2 s. 6; HD L9/1'7/2 s. 8; HD 1"9/LB/2 S. 6 f .; HD L9/25/2 S. 3 f .) . GemAss den weiteren Ausfuhrungen von Dr. habe er ab .Iuli 1-gg2 oft verwirrt anget.roffen. Es habe Verwirrungszustdnde von einigen Stunden bis zu solchen von einigen Tagen gegeben, dazwischen sei der Zustand von wach bis leicht apathisch und ruhig gewesen (HD t9/9/2 S. 9). Zur Veranschaulichung fuhrte Dr. aus, er denke, ab 1991habe man im Laufe eines GesprAchs von l-0 bis 30 Minuten erkannt, dass dement gewesen sei, L9g2 wohl nach wenigen Sitzen und L993 bis zul-et'zt wohl schon beim Betreten d.es Zimmers und zwan: von einem Laien aus betrachtet (Ho 19/9/2 s. L2 f.). Dr. diagnostizierte bei eine senile Demenz und zwar seit ,Januar t9g2 (HD 19 / 9 / 6 S . 4 AE.___ AE.____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ AG._____ R.____ AG._____ R.____ AG._____ R.____

7 19 und 6). In seinem Arzt,lichen Zeugnis zuhanden der Vormundschaftsbehorde vom 6. Mai ]-992 hielL Dr. fesL, sei spd.testens seiL Anfang L992 aus seiner Sicht nicht mehr in der Lage, selbst,Andig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (HD L3/9/5/2). Auf dieses Gutachten sLutzte sich der Angeklagte selber, als er seine "Eidesstattliche Versicherungrr vom 1-7 . ,Juni ]-992 verfasste (vgl . vorne, HD 1,8/g). Wenn er in seiner stellungnahme zrl den Zeugenaussagen von Dr. behaupt'ete, dessen Einsch5tzung, dass ab 'Januar Lgg2 ein sachliches Gesprbch mit nicht mehr moglich gewesen sei, und dass sie erhebliche Storungen der Auffassungsfahigkeit gezeigt, habe, decke sich uberhaupt' nicht mit seinen Beobachtungen (ttO t9/g/5 S. 3) , widerspricht er sich damit sel-ber' 3 .2.3 Am g. Mai 1,gg2 wurd.en seitens der Verwandtschaf t von vormundschaftliche Schritt'e eingeleitet, (HD t3/g/5/3). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehorde Freienbach vom lr4. Mai Ig92 wurde zu deren Beistand ernannt (HD ]-3/g/5/4) - AnlAsslich einer Besprechung im sekretariat der vormundschaftsbehorde Freienbach am 2. Juli Lgg2 legte der AngeklagLe ein von unt,erzeichnetes Schreiben vom 11. .funi L992 vor, in welchem sie sich gegen die verbeistandung aussprach und legte ein vom ]-4. Juni L992 d,atiertes und von unLerzeichnetes Schreiben vor, in welchem sie die VerbeistAndung begrusste und ihr volles vertrauen in ihren Beist'and kund t'at (uo L3/9/S/S; HD L3/9/S/z anhang) Zu jener Zeit im,Juni 1-992, aIs sie die beiden Schreiben unterzeichneLe, befand sich im spital. Dass sie ihre Meinung bezuglich der Verbeistandung innerhal-b von drei Tagen um 180 Grad. geflndert haben so]l, ist praktisch auszuschliessen' Vielmehr zelgt sich hier, dass nicht mehr fahig war, Geschehensablaufe zu erfassen, d.h. konkret den Inhalt dieser ihr vorgelegten schreiben zu werste- AG._____ R.____ AG._____ R.____ R.____ J._____ R.____ J._____ R.____ R.____ R.____

-20 hen, was auch bedeutet, dass sie deren Widerspruchtichkeit offensichtlich nicht wahrnehmen konnLe. Anderseits darf aufgrund des UmsLands, dass beide Schreiben unterzeichnete, vermutet werden, dass sie d'en personen, die ihr die schreiben vorlegt,en, ein gewisses Vertrauen entgegen brachte. So hielt' der Angeklagt'e ca' drei MonaLe speter in seinem Schreiben vom 25. September Lg92 an die Vormundschaftsbehorde Freienbach denn auch fest: il... Klar geht hervor, dass Frau aufgrund ihrer stark abgeschwAchten GesundheiL (Rollstuhl, BettlSgrigkeit) keinesfal-ls mehr in der Lage ist, auf irgend.welche Einf lusse von Herrn und nat'urlich auch anderer Familienmit'glieder entgegenzuwirken' Frau unterzeichnet heute einfach schlichtweg a1les, was ihr unterbreitet wird infolge des ausserordentlich reduzierten Durchsetzungsvermogens. Dasselbe gilt vice versa hinsichtlich meiner Person, diesbezuglich bin ich ganz ehrlich. Ohne weit,eres konnte ich heute die vernunft,igsten aber auch die unvernunftigsten Dinge gegen Verwandt,e von Frau schriftlich fixieren, sie wurde es mir bestimmt unterschreiben. AnL5sslich unserer Besprechung in Ihrem Amte vom 2. ,JuIi 1-992 hat bekanntlich Herr dies mit seinem schreiben, welches genau das Gegent.eil von dem meinigen beinhaltet haL, unter Beweis gestellt. Dies ist ja gerade der Grund fur die Errichtung der Beistandschaft von Frau r . . . tr (Un L3/9/5/L2). In seinem Schreiben vom 15. Dezember L992 verwies der Angeklagte nochmals d.arauf, dass es sowohl r als auch ihm (dem Angeklagten) bestens bekannt war, dass jeden ihr von ihnen vorge* legt,en Brief unterzeichne (up 1"3/9/s/zg s' 3)' 3.2.4 Bei den Akt,en befindet sich ein arzt,liches zeugnis won Dr. med.. vom 6. Juli 1-992, in welchem er festhielt, dass er an jenem Tag von zum Besuch ins bestellt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm ihre Absicht bekannt gegeben, ein TesLa- R.____ R.____ J.____ R.____ R.____ J.____ R.____ J.____ R.____ AK._____ R.____ AE.____

r . -2]ment zu verfassen und habe ihn zu diesem Zweck ersucht, ihre Urt,eilsfahigkeit, zu prufen. Aufgrund eines Gesprd'chstesLes habe er diesen Eind.ruck zweifelsfrei gewonnen und attestiere daher diesen Sachverhalt (Doss. 2 4/3) ' (auf d.ie beiden fruheren von Dr. l erstellten Arztlichen Zeugnisse sei weiter hinten t3.3.51 noch eingegangen.) Gegen Dr. l wurde in d.er Folge ein Strafverfahren wegen falschen Srzt1ichen Zeugnisses eroffnet,. Nachdem dieser vorerst auf der Korrektheit obgenannter Best5tigung beharrte, anerkannte er schliesslich, dass aufgrund seiner oberflAchlichen Untersuchung eine zweifelsfreie UrteilsfAhigkeit gar nichE habe festgestellt werden konnen. Er erklarte sich gestandig und. schuldig des falschen Srztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 31-8 Ziff . 1- Abs. 1- SI,GB (Doss. 2 8/t4 S. 7) und wurde mit Strafbefehl wom L3. Mdtz 1-998 mit Fr. 7 I 500 . - - gebusst (Doss - 2) ' AnlAsstich d.er Konfrontationseinvernahme mit bestAtigte Dr. - auch, dass - entgegen dem Wortl-aut in seinem Zeugnis - es gewesen sei, der den Auftrag zur Begutachtung von erteilL habe (un 2o/3 s. 5). weiter erklarte er auch, dass bei dem GesprAch mit eher er Fragen gestellt habe (HD 2O/3 S. 7). Dies kommt auch in einer fruheren Aussage von Dr. zum Ausdruck, als er angab, bei der Untersuchung habe eher er das Gesprach gefuhrt und sie hAtt,en nichts Substanzieltes gesprochen. Sie h5tten uber den Rollstuhl gesprochen, wie man sich um sie ) kummere und so weiter. Sie habe gesagt, dass Sommer sei, und dass sie im Rollstuhl sitzen musse. Er habe daher den Eindruck gehabt, sie sei unglucklich. Als er sie uber ihre Familie gefragt habe, habe sie nicht,s gesagt. Er habe sie auch gefragt,, ob sie ein TesLament machen wolle undkonne(undzwalr:weilP hmvorhergesagthabe' dass es um ein Testament gehe) und da habe sie ja gesagt (Doss. 2 B/tA S. 5) . And.ernorts erklArte Dr. , Qt AK._____ AK._____ N._____ AK._____ N._____ R.____ R.____ AK._____ (R.____) N._____ AK._____

-22 habe mit seinem Zeugnis entgegen kommen wolIen (Doss. z a/u' s. 6) . Die Ausfuhrungen von Dr. l, wie der in seinem Zeugnis erwAhnte rrGesprAchstestrr verlaufen isL, dass nAmlich Iediglich uber nicht.s Substanzielles gesprochen worden sei, und dass v.a. er Fragen gestelLt habe, decken sich grundsatzlich mit den Aussagen der ubrigen Personen, we1che im mit zu t'un hatt'en und erklSrten, ein richtiges Gesprdch sei mit ihr nicht mehr moglich gewesen (vgl. vorne) - Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf das drztliche Zeugnis vom 6. ,Juli L992 nicht, abgestellt, werden kann. 3.2.5 Ein weiteres d.rztliches Zeugnis, nAmlich jenes von Frau Dr. med. , Spezialarztin FMH fur Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 1-992 attestierLe volle UrteiLsfahigkeit zum zeitpunkt der erfolgten Untersuchung am 23. JuIi 1-992 (HD 22/10/L4) ' Bereits an diesem Datum bestAtigte Dr. auf der Schenkungsurkunde von deren UrLeilsfihigkeit (HD 22/1'0/4 = HD t3/2/1'B) - Auch gegen Dr' wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund ihres Gest'Andnisses wurde sie schliesslich mit strafbefehl vom 13. Mdrz 1998 wegen Ausstellung eines falschen drzt|ichen Zeugnisses im Sinne von Art. 31-8 Ziff. 1Abs. l- SI,GB mit zwei Monaten GefAngnis bestraft (Doss. 1-) . An1Ass1ich einer Hausdurchsuchung wurden bei Dr' verschiedene schriftstucke sichergestel-lt, so u.a. auch ein Srztliches Zeugnis, ebenfalls datiert, vom 29. November lgg2, welches bei eine fehl-ende urteilsfAhigkeit zur Yornahme einer Lestamentarischen Verfugung feststellte (UO 22/LO/12 und 1"3) . Ebenso fanden sich handschriftliche Notizen - gemass Angaben von Frau Dr' von ihrem Ehemann verfassL (Doss. 1 4/LO S' 2) -t die AK._____ AE._____ R._____ R._____ AL.____ R._____ AL.____ R._____ AL.____ AL.____ R._____ AL.____

r l ; -23 eine UrteilsfAhigkeit von verneinen (uo 22/1"0/7). Anl-Ssstich der KonfronLationseinvernahme mit' erklArte Dr. , sie sei von hinsicht'lich eines Arz:-ze:ugnisses bezuglich kontaktiert word.en (Ho 2o/2 s. L). Dr. s machte auch Ausfuhrungen d.azu, wie d.ie unt,ersuchung von vor sich gegangen sei, welche sie mit Hilfe ihres Ehemannes, welcher ebenfalls Facharzt fur Psychiatrie ist, durchgefuhrt hatte (UO 2O/2 S. 3). Sie gab u.a. 4D, dass keine langen Ausfuhrungen habe machen konnen und sich immer gestikulierend geholfen habe, wo es verbal nicht so gut gegangen sei (HD 2O/2 S. 5). Andernorts raumte Dr. ein, dass sie aus heutiger sicht die Frage der urteilsfd.higkeit von eher werneinen wurde (Doss. 1 4/19 S. 9) . Dass bei dieser sachlage nicht auf das die urteilsfahigkeit, von bejahende Zeugnis vom 29. November tggz abgestellt, werden kann, liegt auf der Hand 3.2.6 Zusammenfassend lasst sich bezuglich des psychischen Gesundheit,szustands fur d.ie ze:-: ab L2. M6'rz ]-992 (SpiLalaufenthalte, AufenLhal-t im Al-tersheim ) feststellen, dass nicht mehr in der Lage war, ihre eigene Situation, Sachverhalte und ZusammenhAnge richtig zu erfassen, was bedeutet, d'ass sie auch die Folgen ihres Tuns nicht mehr erkennen konnte. Zum gleichen schluss kam auch Dr. in seinem Ergd.nzungsgutachten vom 29. April Ig97 (Un L2/13 S. 40, siehe auch S' 42) . Wie unter 3.4.2 ausgefuhrt wird, kann auf anderslautende schlussfolgerungen von Dr. in Seinem Gutachten vom 3. November Lggg (Ho 37/L) nicht abgestellt werden. R._____ N._____ AL._____ N._____ R._____ R._____ R._____ AL._____ R._____ R._____ AE.____ R._____ V._____ AM._____

-24 3 .3 Vor M5.rz L992 3.3.1- Den Aussagen der Angehorigen von und sonstiger Personen, welche mit ihr Kontakt hatten, lAsst sich entnehmen, dass ab Ende der 8Oer-.Tahre, Anfang gOer-,Jahre immer vergessl-icher wurde und teilweise verwirrt war. Dies d.usserte sich z.B. darin, dass in ihrem Wohnhaus nach ihrer Wohnung suchte, weil sie nicht mehr wusste, wo sich diese befand (uo 1-9/19/3 s. 3 f .; HD 1'9/20/3 s. 4), oder dass sie den Hauswart nach al-I den ,Iahren auf der SLrasse nicht erkannte, sondern ihn fur ihren Uhrmacher hielt (uo 1-g/1-g/3 S. 4) . Als Beispiel fur die Vergesslichkeit von nannte eine Einladung zum Mit.Lagessen, die kurz darauf wied.er vergessen hatte (Un B/n/2 S. 7) . Des oftern besuchte r ihre verwandten in , wobei sie anfAnglich selbstindig den Zug benutzt,e, bis sie nach einem solchen Besuch einmal den Heimweg nicht mehr fand (Hn te/1"L/2 s. 2; HD te/21,/r s. 2; HD Le/2L/2 s. s) . rn der Fo1ge wurd.e von den Verwandten abgeholt und zu Familienfesten gefahren, so auch an Weihnachten tggl, wo sie abends um funf Uhr glaubte, €s sei Morgen (Un Lg/L1,/2 S. 4) . Als einmal- von einer Bekannten der Familie r von nach Zurich nach Hause gefahren wurde, sei es trotz Bemuhungen nicht moglich gewesen, miL ein GesprAch zlJ fuhren, habe nur rrso Sort oder t'jd. ja" gesagt (Ho 1,9/24/2 S. 3 f . ) . Ein anderes Mal begab sich nach n, wo sie von Hotel zu Hotel gegangen sei und. behauptet habe, sie sei von ihrer (Iiingst werstorbenen) MuLter fur eine Badekur angemeldet worden (un rc/1.1/2 s. 2; HD 1'e/2L/1 s. 2; HD Le/2t/2 s. 5) . erw5hnte auch, dass - es musse im sommer L9g1, gewesen sein - ihr gesagt habe, sie werde im Fruhjahr in eine Wohnung in Zurich umziehen, worauf sie gedacht habe, sei so verwirrt, R._____ R._____ R._____ R._____ AJ._____ R._____ R._____ AN._____ R._____ R._____ von R._____ AN._____ R._____ R._____ R._____ AO._____ AJ._____ R._____ R._____

-25 dass sie Vergangenheit und Zukunft vermische (go 19/1'r/2 S. 4) . Auch die Nichte konnte sich an Ausserungen von bezuglich einer Zweitwohnung in Zurich erinnern und dass davon gesprochen habe, bald zu zugeln (Ho L9/2L/! s. 5), wobei sie ) jedoch nicht in der Lage gewesen Sei, die Adresse der neuen Wohnung zu nennen (HD L9/2t/t s. '7; HD 1,9/21/2 s. B) . , die bereit,s erwAhnte Bekannte der Familie r, war auch einmal zugegen, a]s uber eine zweiLe Wohnung von r in Zurich gesprochen wurde und sie ( r) auf die Frage, was es mj-t der Zweitwohnung auf sich habe, keine kl-are Antwort gegeben habe, weil sie dazu vermutlich nicht in der Lage gewesen sei (UO 19/24/1, S. 3; HD Le/24/2 S. 2) . 3.3.2 Aufgrund solcher - zuvor beschriebener - Vorf[Ile, begannen sich d,ie Familienmitglieder zu sorgen, ob noch f5hig sei, alleine in ihrer Wohnung zu leben und. es wurde der Eint,ritt, in ein Alt,ersheim erwogen. Da sich - wie erwAhnt - gegen einen solchen Schritt wehrte, wurde vorersL die Betreuung durch die Spitex und die VerwandLen int.ensiviert (v91. vorn€), wobei auch das Hauswartehepaar vermehrt nach r schaute (HD l9/Lg/3 s. 3; HD r9/20/L S- 2)' Den Aussagen von der L,eiterin der Haushilfe (spitex), ldsst sich entnehmen, dass diese Unterstutzung benotigt,e (Un L9/7/t S- 3; HD tg/7/3 S. 5), was den Umkehrschluss zulSsst, dass spStestens ab Anfang 1'992 nicht mehr f5hig war, alleine fur sich zu sorgen. Auch der Angeklagte selber stellte in seiner bereits erwihnten "Eidesstattlichen Versicherungrr vom j.7. ,Juni L992 fest,, dass seit Anfang dieses .Jahres unter Erinnerungslucken leide und nicht mehr geschd.ftsfahig sei (HD L8/9) . L._____ R._____ R._____ (R._____) AP._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ AQ._____ AR._____ R._____ R._____ R._____

1 25 3.3.3 Die Haushaltshilfe , welche r wihrend ca. l-0 Jahren jeweils an einem Tag in der Woche wflhrend. ca. zwei Stunden betreut hatte, erklArte ebenfalls, sei sehr vergessl-ich und betreuungsbed.urftig gewesen (HD A9/15/3 S, 4) . erwahnte den Ausdruck "Arterienverkalkung't (HD L9/L5/3 S. 4), womit sie wohl die Vergesslichkeit von beschreiben wollte. Sie konnte in all den ,fahren auch eine Verschlechterung des Zustandes von r festst,ell-en (HD L9/L5/3 S. 8) . r habe sie immer wieder das Gleiche gefragt; das sei muhsam gewesen und in den let'zten zwet, drei Jahren vor ihrem Eintrit,t ins Altersheim schlimm geworden (HD Le/Ls/3 s. e). i, welche von der Spitex aus lediglich Anfang tgg2 wAhrend 4 Tagen pro Woche betreute, erkl-flrte ebenfalls, sei vergesslich gewesen, je nach Zust,and mehr oder weniger. Es sei darum gegangen, d.ass sie so lange wie moglich habe zu Hause bleiben konnen (Hp t9/r3/3 S. 5) - Sie schilderte, habe, wenn sie ( i) zu ihr r) gekommen sei und an die Tur geklopft habe, sLets gefragL, wer sie sei und was sie hier zLr tun hAtte. Darauf habe sie jeweils gesagt, sie sei die Spitexhilfe (HD L9/1"3/3 S. 5) . Sie konnte sich auch daran erinnern, d.ass sich einmal verirrt habe und sie ( ) sie dann gesucht und glaublich eine Tramhaltestelle weiter gefunden habe (UO 1'9/1'3/3 S' 6) . Eine weitere Haushaltshitfe, ' betreute wahrend ca. einem 'Jahr, bis r tAgtich bet.reut worden sei (HD t9/8/L s. 1- f.). sie habe sie jeweils am Freitag zwel- stunden betreut, meist uber tvtittag (HD L9/8/2 S. 3). Frau a konnte den geistigen ZusLand von nicht AS._____ R._____ R._____ AS._____ R._____ R._____ R._____ AD._____ R._____ R._____ R._____ AD._____ (R._____ R._____ AD._____) AT.______ R._____ R._____ R._____ AT.______

27 beschreiben und meinte, sie habe eigentlich keine Zeichen von Vergesslichkeit festgestellt, weil sie damit nichts zu tun gehabt habe (go lg/8/2 s. 5). wenn sie bei der polizej-' lichen Befragung gesagt habe, sei einfach etwas vergesslich gewesen (HD L9/B/I S. 3), habe sie das gedusserL, weil einmal nicht' gewusst habe, dass sie ( a) am Freitag gekommen sei (UO 1,9/8/2 S. 6) . Weiter ergibt, sich aus den Aussagen von Frau a, sie habe nicht, viel mit gesprochen (HD L9/8/1 s. 3; HD t9/8/2 s. 3), so dass eS nicht, erstaunt, wenn sie uber den geistigen ZusLand von keine Aussagen machen konnte. Frau sLel-lte jedoch fest, habe ofters Flecken auf den Kleid.ern gehabt (gO L9/B/2 S. 5 und 7) und in d.er Wohnung habe ein Durcheinander geherrscht (so 1,e/8/2 S. 6) . 3.3.4 Dr. gab als Zeuge an, in den Jahren 1-988/89 habe ihn ca. all-e zwei Monate in seiner Praxis besucht. Meist habe sie eine Kurverordnung fur ihre Kur in Bad Ftagaz gebraucht. Bis Dezember 1989 habe ihn jeweils alleine und selbstAndig in seiner Praxis aufgesucht (Hp t9/9/2 S. 2).Nach der Konsultation am 18. Dezember 1-989, als ihm nichLs aufgefallen sei, habe ihn erst wieder am 26 ' Mdrz 1-ggL auf gesuchL, auf veranl-assung und in Begleitung von Frau i (ut 1,9/9/2 S. 2; HD L9/9/6 S. 3) . Eine Woche spAter habe er wegen eines Rezeptes mit t,elefoniert und da habe sie bereits nicht mehr gewusst, dass sie ihn eine Woche vorher aufgesucht habe (Ul L9/g/2 S. 2). Bis Dezember 1989 habe er als eine alt,ersentsprechende, normal reagierende Frau betrachtet; sie sei ortlich und zeitlich orienLierL gewesen und habe die Fahigkeit gehabt, ihre stellung in der menschlichen Gesellschaft richtig abzusch|tzen und habe sich fur ihre Rechte einsetzen konnen. Bis im Dezember l-g89 habe er keine wesentliche EinschrSnkung der urteilsfa- R._____ R._____ AT.______ AT.______ R._____ R._____ AT.______ R._____ AG._____ R._____ R._____ R._____ L._____ R._____ R._____

r l -28 higkeit festgestellt (HD 1"9/9/2 S. 3 f .). In der Krankengeschichte habe er am 25. Md.rz L991- aufgeschrieben, eLwas verlangsamt, ortlich und zeitl-ich orientierL, in den taglichen Verrichtungen selbstdndig, ungepflegte Kleidung, Flecken auf der Kleidung (Un W/9/6 S. 3 und 5). Ihre Vergesslichkeit sei ihm erst eine Woche spAter, nach der Konsultat,ion vom 26. Mdrz 1,ggl, aufgefallen, aIs sich nicht. mehr daran erinnert habe (HD L9/9/2 s. 5) . Bei der nd.chsten Konsul-tation am 1-5. Januar L992 habe er notiert, Allgemeinzustand und Gewicht seien unver- AnderL gegenuber 19gt, hingegen deutlich verst'Srktes alluiestisches Psychoslmdrom mit Konfabulation (HO 19/9/6 S. 3) . In seinem drztJichen Zeugnis vom 6. Mai 1'992 zuhanden der Vormund,schaftsbehorde hielt fest, teilweise schon seit Anfang 1-9gl und ausgepr5gt seit, Anfang 1'992 sei bei eine ausgepr5gte Vergesslichkeit aufgefallen und. sie habe nur noch mit Hilfe von Verwandten, Nachbarn und Bekannt,en ihren eigenen Haushalt auf recht erhalten konnen. SpAtestens seit Anf ang dieses 'Jahres (L9g2) sei sie aus seiner Sicht nicht mehr in der Lag€, selbstAndig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (Up L3/e/s/z). Des Weiteren liegt ein Schreiben von vom 1-1' Mai :-993 an vor, in welchem u.a. festgehalten ist, dass er ( ) nach einem ld.ngeren Intervall Ende Mdrz 1"997 wieder untersuchL habe. Sie sei damals ortlich und. zeitlich richtig orientiert gewesen, jedoch so vergesslich geworden, dass sie eine Woche spAter am Telefon nichts mehr vom stattgehabten Arztbesuch gewusst habe. Im f olgenden ,Jahr habe diese Vergesslichkeit., einhergehend, mit einer VernachlAssigung der Wohnung und Korperpflege, nach Aussage der ihr nahestehenden Nichte Frau , weiterhin deutlich zugienommen, doch habe sich die Patientin vehement gegen tirzi-l-iche und R._____ AG._____ R._____ AG._____ J._____ AG._____) R._____ L._____

r 29 soziale Hilfsangebote gewehrt. Er habe r wieder am 15. ,Januar 1-992 gesehen, diesmal nicht mehr ortlich und zeitlich orientiert, und Ged5chtnislucken mit irgendwel-chen ad hoc-Einf5llen ausfullend. Korperlich sei sie, wenn auch stArker behindert, noch selbst[ndig und gehf Ahig Stewesen (uo t9 /9 /zl . 3.3.5 bestatigt,e sowohl am 1-. lfuli 1-99L als auch fur den 20. Dezember 1,99L die Urteitsf d.higkeit von (Doss. 2 4/I-2). Wie bereits erwihnt, wurde er diesbezuglich wegen Abgabe eines falschen 6'rztLJ-chen Zeugnisses verurteil-t. Auch bezuglich dieser beiden Zeugnisse mussLe eingestehen, dass diese nicht korrekt waren, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. 3.4 Gutachten r, 3.4.L Wie bereits vorne erwfl.hnt, wurde von der Bezirksanwaltschaft ein Gutachten betreffend Urteil-sfAhigkeit von in Auftrag gegeben. hielt in seinem Gutachten vom 25. April 1'995 am Schluss fest, dass sich eine Verbesserung gutachterlicher Aussagemoglichkeiten durch die Befragung von Auskunftspersonen, wie z.B. Familienangehorige, fruhere Nachbarn eLc. vorstel-- Ien liesse (uo l2/4 S. 2L). In der Folge fanden mehrere Einvernahmen mit verschiedenen Bezugspersonen von r, t,eilweise im Beisein von , statt (Hn 19). Darauf pr$zisierte dieser seine fruheren gutachterlichen Aussagen in einem ErgAnzungsgutachten, welches vom 29. April tggT datiert (Ho 1-2/l-3). VorersL ist festzuhalten, dass es grundsAtzl-ich fraglich isL, ob sich mit einem psychiatrischen Gutachten die UrteilsfAhigkeit einer Person post mortem uberhaupt' mit genugender sicherheit feststellen lasst. Entsprechend sind diese Gutachten mit vorslcht zu wurdigen und es ist ihnen R._____ AK._____ R._____ AK._____ V._____, AM._____ R._____ V._____ R._____ V._____

7 30 nicht einfach blind zu folgen. Damit isL auch der - teilweise berechtigt,en - Krit,ik durch PD Dr. med. (ito 37/L S. 35 f .) Rechnung get,ragen. In seinem ErgAnzungsgutacht,en kommt Dr. r zusammengefasst zum Schluss, dass bei bereit,s l-990 die kognitive LeistungsfAhigkeit, die Fahigkeit zur kritischen Erfassung von Motivationen Dritter und zuT Erfassung komplexer ZusammenhAnge beeintrAchtigt gewesen seien. Damit sei auch die Fdhigkeit zu richtiger Urt'eilsbildung hinsichtlich eigener Handlungen und deren Tragweit,e beeint,rAchtigt gewesen. Fur das ,fahr L99L sei aII dies als noch stArker beeintr5chtigt zu erkennen (ltO t2/I3 S. 39). Sinngemass schliesst Dr. r fur die zeLt im bei aufgrund der Desorientiertheit auch z:ur eigenen Person bzw. z:ur eigenen personlichen Sit,uation aus, dass d.ie FAhigkeit, die Folgen ihres Verhaltens richtig zu erkennen und die eigenen Beweggrunde kritisch zu gewichten, gegeben waren (HO L2/13 S. 40, vgI. auch s. 42) . Diese Schlussfolgerungien lassen sich aufgrund der Aussagen der verschied.enen Bezugspersonen von , insbesondere aufgrund der Schilderungen von Dr. (vgf. vorne) , auch vom Laien ziehen- Insbesondere geht auch Dr. r fur die Ze:-t vor dem Unfall ulediglich" von einer Beeint,r5chtigung der kognitiven Leistungsfihigkeit aus. Wie sich auch aus den Aussagen der verschiedenen Bezugspergonen von r ergibt, nahm ihre Vergesslichkeit mit der Zeir. immer mehr zu und sie war auch teilweise, aber nicht' immer, verwirrt. Die ortliche und zeitliche Orientierung muss auch recht. lange erhalten gewesen sein, da sie bis zu ihrem Unfall ihre Wohnung h5ufig verliess und in der Regel auch wieder fand. Von einer grundsitzlichen und absolut'en Urteilsunfihigkeit kann bis Anfang Lgg2 nur schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie AM._____ V._____ R._____ V._____ AE._____ R._____ R._____ V._____ R._____ R._____ R._____

1 i : . sonst ware, 3l_ - trotz Spitexbetreuung - nicht in der Lage gewesen alleine in ihrer Wohnung zu leben. 3.4.2 Die VerLeidigung beauftragte ihrerseits PD Dr. med. r, ein Gutachten uber die UrteilsfAhigkeit /testierfAhigkeit von zu erstel-len, weIches vom 3. November Lggg datiert (HD 37/1,) und am 7. Juni 2oo0 hierorts einging (uo 36). Dieses Gutachten vermag - nebst den zuvorgenannten grundsdtzlichen Bedenken - insofern nicht zu iiberzeugen, aIs Dr. r von einigen objektiv nicht belegbaren Annahmen ausging. So ist z.B. zu erwihnen, dass Dr. r - wie er sel-ber fest,hielt - bezuglich der Beziehung zwischen r und dem Angeklagten unkritisch von dessen eigenen Angaben ausging (HD 37 /L S. 6) . Auch bezuglich dem VerhSltnis zwischen und ihren Verwandten stutzt,e sich Dr. r offensichtlich einzig auf die Angaben des Angektagten, wenn er schrieb, €S Sei nun aber bekannt, d.ass sie r) gegenuber ihren Verwandten gewisse Vorbehal-te bzw. negative Gefuhle hegte, offensicht,lich aus Neid und Eifersucht, weiL diese eine eigene Familie gegrundet hAtten; aus EnttAuschung daruber habe sie die Wohngemeinschaft mit ihrem Bruder verlassen (Un 37/I S. 27) . Objektive Anhalt,spunkte, dass r gegenuber ihren Verwandten negative Gefuhle gehegt hAtte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil war immer wieder die Rede davon, wie nah sich und ihr Bruder bis zu:--e|uzt stand.en und gerade dieser Bruder sol-I gemAss Dr. r der Anlass fur Neid und Eifersucht gegenuber den Verwandten gewesen sein. Die hiufigen Besuche von in WaId. bei ihrem Brud.er und bei ihrem Neffen Beat liessen sich auch nur schwer erkl-Aren, wenn nicht - entgegen der Annahme von Dr. r - ein unget,rubtes Verhaltnis geherrscht h5tte. Die Schreiben, welche Vorbehalte gegenuber der verwandtschaft enthalLen, datieren aus der zeit, z! AM._____ R._____ AM._____ AM._____ R._____ R._____ AM._____ (R._____ J._____ R._____ R._____ J._____ AM._____ R._____ AM._____

r 32 der sich im aufhielt. Sie wurd.en won ihr zwar unLerzeichnet, doch kann ausgeschlossen werden, dass sie den Inhalt solcher Schreiben auch tatsichlich erfasste (vg}. vorne und auch nachfolgend) . Selbst der Angeklagte anerkannte, dass z'tJ jener ZeLt al-l-es unterzeichnen wiirde, was er ihr vorlegt (vg}. vorne). Dr. r zfumt das Pferd beim Schwanz auf, wenn er sich zur Beurteilung der UrteilsfAhigkeit von bzw. ihres Verhdltnisses zu den Verwandten auf Schriftstucke stutzt, die jene zu einer Zeit unterzeichnete, fur welche er ihre Urt'eilsfAhigkeit zu beurteilen hat. Offenbar stutzte sich Dr. auch al-lein auf die Angaben des Angek]agt,en, wenn er davon ausging, Dr. l sei der Hausarzt von giewesen (HO 37/L S' 21 bis 23) . Dabei ]-Asst er unbeachtet, dass Dr. als Zeuge angab, €r habe die hausArztliche Betreuung von am 3. Februar L988 ubernommen und Sie bis zu ihrem Tod betreuL (HD Lg/g/2 S. 2). Demgegenuber gab Dr. l selber €tll, sei lediglich einmal aIs Patientin mit zu ihm gekonrmen wegen einer Art,hrose in den Knien und den Sprunggelenken und er wtirde sich nicht als deren Hausarzt bezeichnen (Doss - 2 g/g S. 2). Zwar r5umte Dr. r ein, die Zeugnisse von Dr. und Dr. seien angesichts der widerspruchlichen Aussagen im Rahmen des strafverfahrens gegen deren Verfasser schwierig zu werten (Up 37/l S. 22). Er stutzte sich bei der Beurt,eilung der urteilsfahigkeit von r d.ann aber doch auf das rrkurze sLatement des Hausarztes Dr. med'. l" (HD 37/1- s' 23) ' wie bereits ausgefuhrL, war Dr. in seinem strafverfahren gestandig, falsche SrztrIiche Zeugnisse ausgestellt zu haben, was auch zu seiner Verurteilung fuhrte (v91. vorne). Dies wurde von Dr. r aber offensichtlich nicht gebuhrend berucksichtigt - R._____ AE._____ R._____ AM._____ R._____ AM._____ AK._____ R._____ AG._____ R._____ AK._____ R._____ N._____ AM._____ AK._____ AL._____ R._____ AK._____ AK._____ AM._____

- 33 Weiter gab Dr. in seinem Gutachten die Aussage von Maya Eugster wieder, a1S sie auf den Vorhalt, was das bedeute, wenn am 6. ,Ju1i ]-992 im Rapportbl-att des stehe, dass es der Patient,in heute wieder gut gehe, antwortete: rrsie erbrach nicht, mehr. Man sah ihr ?D, dass es ihr wieder besser gingrr (HD 37/L S. 1-7) . U.a. aus dieser Aussage schloss Dr. auf den guten Geisteszustand von zu jenem Zeitpunkt (Hn 37/1' S. 23) - Die Aussage, dass es am 6. Juli 1-992 wieder besser ging, weil sie nicht mehr erbrach (wie am Vort"g) , bezog sich aber offensichtlich auf das Erbrechen und hat, mit dem geistigen Zustand nicht zwingend auch etwas zu tun. Auf jeden Fall- schilderten das Pflegepersonal im und auch das Verwalterehepaar einhellig, dass sich am geistigen Zustand von wdhrend ihres Aufenthaltes im eigentlich nichts geAndert habe (wgl. vorne) . Auch den A,usserungen von Dr. 1Asst sich nicht entnehmen, d.ass sich die geistige Gesundheit von wAhrend der 'r a-Zeittt zwischendurch gebessert, hfltt,e. Er st.ellt,e lediglich fest, dass sie nicht st5ndig in VerwirrungszustAnden gelebt habe. DaSs die - wie Dr. r eS nennt - sowohl fur den l-,aien erkennbare a1s auch vom graphologischen Experten bestAtigte gute Hand.schrift, der Erblasserin im umstritt,enen Testament wom 6. Juli L992 fur ihren guten Geisteszustand sprechen soII (uo 37/t s. 23), scheint nicht zwingend zu sein, da die Qualitat der Handschrift, zumindest' auch vom korperlichen Zustand abhdngt. Abgesehen davon ist - auch vom Laien - in der Qualitat der Handschrift ein deutlicher Unterschied zwischen Februar 1990 (vgl. HD L3/2/L) und Juli 1,992 (wgl . HD L3/2/1,6) zrl erkennen und ob die Handschrift am 6. Juli I9g2 al-s "gut" bezeichnet werden kann, ist ein relativer Begriff , gerad.e wenn man sie mit der Schrift vom Februar 1-990 vergleicht. Ausserdem erscheint es zumindest problematisch, einzig aufgrund des Schriftbildes auf die geistige Gesund.heit eines Menschen schliessen zu wollen. AM._____ AE._____ AM._____ R._____ R._____ AE._____ R._____ AE._____ AG._____ R._____ AE._____ AM._____

34 Selbst wenn der Psychiater Prof. Dr. med. zur Ansicht kam, rrdass die Schreibende hochbetagt ist, aber zwr Ze:-t der Niederschrift geistig voll gesund warrl und. wenn der Graphologe angenommen hat,, dass die Erbl-asserin 'rmiL an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbesit,z ihrer UrteilsfAhigkeit gewesen isL" (HD 37/L S. 20), lAsst sich damit die Feststellung der Bezugspersonen von nicht aus der Welt schaffen, dass wAhrend ihres Aufenthaltes im mit ihr kein richt,iges GesprSch mehr gefuhrt werden konnte (vgI. vorne) . Das bedeutet nichts anderes, als dass zu dieser zeit, also auch am 6. ,Juli L992, eben nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Gesund.heit war und die von Dr. r zitierten Experten, welche nie gesehen haLten, zu einem nicht der RealiLat entsprechenden Schluss gelangten. Dennoch stutzL sich Dr, r auf diese Experten. Vol1ig unkritisch hAlt, Dr. r in seinem Gutachten fest: 'rEs ist auch nichL bekannt, dass Dr. die Erblasserin get5uscht, oder betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit ausschliesslich berechnenden Absichten getrieben hAt,te" (Un 37/1' S. 28) . Zwar ist es richtig, dass dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens "nicht bekanntrf war, doch musste Dr. r wissen, dass genau dies Gegenstand. des vorliegenden Strafverfahrens ist und somit zumindest, ein ent,sprechender Verdacht bestand' Auch wenn Dr. dem Wortlaut, nach nicht behauptet, f habe die Erblasserin weder getd.uscht noch betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit' ausschliesslich berechnenden Absichten getrieben, so erweckt er aber genau diesen Eindruck, was auf eine gewisse voreingenommenheit des Gutachters hindeutet'. OamiL ist genugend dargeLan, weshaLb auf das Gutachten von pD Dr. med. nicht abgesteltt werden kann. AU._____ AV._____ R._____ AE._____ R._____ AM._____ R._____ AM._____ AM._____ N._____ AM._____ AM._____ N._____ AM._____

F 35 3 . 5 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Fur die Zeit nach ihrem unfalI am L2. Md,rz 1,gg2 bestehtaufgrund des von den verschiedenen personen geschilderten GeisteszusLandes von kein Zweifer dar_uber, dass sie nicht mehr fdhig war, ihre situation rear_i_stisch zu erkennen und die Folgen ihrer Handlungen erfas_sen zu konnen. Fur die Zeit vor dem unfarl kann keine d.erart eindeutige und absolut,e Feststelrung getroffen werden. rmmerhin erge_ben die Aussagen der verschiedenen Bezugspersonen, dass abEnde der goer-,fahre / anrang 9Oer-,Jahre die vergessr-ich_keit von erschreckend zunahm und siezeitweise verwirrt war. Festster-r-en r_dsst sich auf jedenFaLl, dass an der uneingeschrdnkten urteirsfdhigkeit von in der zeit ab 1_990 zumindest Zweifel bestehen und ihre kognit,iven Fahigkeiten grundsd.tzrich ein_geschrdnkt waren- wie es sich d.iesbezuglich im Zusanrmen_ hang mit den einzer-nen von ihr vorg.enommenen verfugungen verhAl_t, isL im Folgend.en darzulegen. 4 4 ' 1- Abschluss Lebensversicherung (porice-Nr. ) und Lebensver'icherung (poli_ ce-Nr . ) ALs der Angeklagte noch bei der versicherungsgeser_r_ schaft arbeiteLe, schross er im Mdrz r_9gg mit eine Lebensversicherung mit einer Einmaleinlage von Fr' t tvtio. und einer LaufzeiL von r-o .fahren ab (Doss.g/t/t Anhang) - unter Berucksichtigung des steuerrichen Aspektes kann zwar nicht zum vorneherein gesagt werd.en, der Abschluss einer sor-chen Lebensversicherung mit einer 89-jdhrigen versicherungsnehmerin sei ein vollig sinnroses R._____ R._____ R._____ W._____ 14 AW._____ 15 W._____ R._____

r i I -36 Geschift. Was dann jedoch kej-nen Sinn ergibt, ist der Ruckkauf der Versicherung zwe! Jahre spAter, bei einem Ruckkaufswert von nur Fr. L'OO5'350.15 (Doss. 9/1'/1 Anhang) und. der Wiederanlage in einer neuen L,ebensversicherung bei der (der entsprechende Versicherungs-Antrag datiert vom 25. April 1-990) , ebenfalls mit einer Einmal-einlage von Fr. 1 Mio. und einer Laufzeit von L0 ,fahren (HO 22/5/5). Darauf angesprochen, musste der Angeklagte zwar selber eingesLehen, dass dies finanziell kein sehr sinnvoller Akt gewesen sei. Er machte aber geltend, €T habe damals zrur Versicherungsgesellschaft gewechselt und habe gesagt, wenn er bei d,er sei, dann sol- Ie er das bei der machen (Prot. s. 1-4) . Als gutmeinender Berater und Vertrauter von hAt- Le er ihr von einem solchen Vorgehen aber dringend abrat'en mussen. Dass r gegen den Rat' ihres vertrauten, der auf diesem Gebiet Fachmann war, dennoch auf dieses Geschdft bestanden hAtte, scheint angesicht's ihres damals bereits reduzierLen Geisteszustandes wenig wahrscheinlich. Dabei ist zu berucksichtig€D, dass der Angeklagte fur jeden versicherungsabschluss eine Provision uber 3 Prozent der Versicherungssumme erhielt (fip L8/6 S' 5). Konkret erhielt der Angeklagte fur den Abschluss des Versicherungsvertrages bei der Fr- 441723'15 an Provision und sonstigen Gutschrift,en (Doss - 9/f /2) und fur denjenigen bei der Fr. 33r855.05 (Doss. 9/2/2)' Damit, waren diese Geschafte zumind.est' fur den Angeklagten eintrAglich. 4 .2 $Iohnungskauf 4.2.1 Im April 1990 kaufte fur Fr' 700'000.-- eine EigenEumswohnung in h (HD 22/3/IB), wofur sie einen Hypothekarkredit in Hohe won Fr. 500'000'-in Anspruch nahm (uo 22/3/1L) und fur ca. Fr. 25O' 000'-- Wertschriften verkaufen liess (HD 22/3/8)' (Das war ungefdihr zt)r Zeit, a1s das Geld aus der Lebensversicherung der AW._____ R._____ AW._____ AW._____ R._____ R._____ W._____ AW._____ U._____ R._____ U._____

37 frei geworden war und die l-,ebensversicherung bei der abgeschlossen wurde. ) Am 1-. Mai 1-990 meldet'e sich bei der Einwohnerkontrolle an, mit Wohnsitz an der (Hp t5/5 S. 1-, siehe auch HD LB/3 S. 7) . Bereits am 3l-. Januar 1,990 hatte der Z, Anlage und Immobilientreuhand, vertreten durch f, eine Vollmacht zum Erwerb von Liegenschaften ausgestellt, die jede Ermachtigung einer Generalvollmacht einschloss (HD 22/3/f Beilage) - Am 1-. Ntdrz L990 stellte sie fur die {I, vert,reten durch , eine wei- Lere Vollmacht aus bezuglich Erwerb und Verdusserung von Liegenschaft.en sowie wertpapieren. Auch hier war jede ErmAcht,igung einer Generalvollmacht eingeschlossen (HD 22/3/8 Beilage). Den Kaufvertrag unterzeichnet,e dann allerdings selber (UO 22/3/tg), Lrotz den ausgestellten VoIlmachten an den Angeklagten. Dazu fuhrte dieser aus, habe immer gesagt, d.ie gesetzlichen Erben bzw. die Familie hoffe, sie bekamen eines Tages ihr Geld. Sie hAtten das dann zusammen beredet und er (der Angeklagte) habe darauf gesagt, vielleicht ware es 9ut, wenn sj-e beim Notar dabei sei und ihren willen dokument'ieren wurde (prot. s. 15 und t7) . Er habe fur , nicht fur sich selber, befurchten mussen, dass dieser Kauf allenfalls krit'isiert worden wAre (Prot' S' L7) ' Schliesslich meinte er - enLgegen seiner vorherigen Aussage t habe gewiinscht mitzukommen' Sie habe sich in dieser Art geAussert und da habe er gesagt, sie konne mitkommen (Prot. S. L7) . Dass dem nicht so war, €rgibt, sich aus dem schreiben des Angeklagten an die vom 5. Februar 1990, in welchem er u'a' festhielL: "Auch isL es mein Wunsch, dass Frau r an der Eigentumsubertragung personlich teilnehmen kann, dies obschon ich uber die erforderliche Generalvollmacht zuT W._____ AW._____ R._____ AX._____ AY._____-strasse ... U._____ R._____ AZ._____ N._____ AZ._____ N._____ R._____ R._____ R._____ R._____ BA._____ R._____

38 Abwicklung dieses Gesch5ftes verfuge. Ich muss mich ja gegenuber allf5Lligen Erben bzw. gegenuber deren EinwAnden vorkehren't (HD 22 /3 / t) . Ein Anlass, weshalb sich der Angeklagte gegen a11fAllige Kritik von Seiten der Familie r - z! welcher damals auch aus seiner Sicht (noch) ein gutes VerhAltnis bestand (Prot. S. L7) - hfltte absichern mussen, ist nicht ersicht,lich, wenn es tatsAchlich dem Wunsch von entsprochen h5tte, diese Wohnung in zu kaufen. Ind.em der Angeklagte dennoch Vorkehrungen treffen woIlte, um allfAl1igen EinwAnden der Erben entgegenzutreLen, mussen gewisse Zweifel daran aufkommen, ob es war, die die Wohnung kaufen wollte oder ob nicht vielmehr der Angekfagte der eigentliche Initiant war. 4.2.2 Der Angeklagte erklarte zum wohnungskauf in , habe vom wegziehen wolIen, da sie durch die zunehmende Drogenprost,itution immer ofters bel5stigt worden sei. Auf einem ihrer gemeinsamen Ausfluge mit dem Auto seien sie auch in den Kanton Schwyz gekommen, wo sie diese Wohnung zum Verkauf ausgeschrieben gesehen hAt,ten. Sie hAtten sich dann diese Wohnung angeschaut und habe sie sehr gut, gefallen. Darauf habe sie ihn beauft,ragt, diese Wohnung zu kaufen (HD LB/6 s. B; Prot. s. 15 f . ) . In seiner schrif tlichen Darst,el-lung uber seine Beziehung zu schilderte der Angeklagte die Sit,uation im mit der Strassenprostitution und dem Drogenelend, welche fur die Bewohner des s eine Zumutung gewesen sei. NamentLich fur Frau sei es beinahe unausstehlich gewesen. Sie habe je lEinger dest,o mehr weg gewollt, von dieser Szene . L990 habe sie ihn d.aher einmal beauftrsgL, irgend eine schone Eigentumswohnung am herrlichen Zurichsee fur sie zu erwerben. Bei verschied.enen Ausfahrten hdtten sie dann in in der 0berbauung diese prS.chtige 4 t/2 Zimmer-Wohnung finden konnen. Hier habe Frau r ihre letzten Jahre von R._____ R._____ R._____ U._____ R._____ BB._____ R._____ R._____ BB._____ BB._____ U._____ R._____ T._____

F 39 verbringen wo]len (HD L8/7/l S. 3 f.). In der ersten Einvernahme beim Bezirksanwalt , am 29. Mai L995, schilderte er zway auch, wie sie eines Tages mit dem Auto in h an einer Uberbauung vorbeigefahren seien und erklart habe, €s wurde ihr Freude machen, am see dort zu wohnen, zumal sie auch in Zurich mehr oder weniger am See gewohnt, habe und sie hAtt,en dann einige Wohnungen angeschaut, wobei sie sich spontan entschlossen habe, die oberste 4 I/2 Zimmer-Wohnung zu kaufen (Up 1,8/3 S. 5) . Dass wegen der desolat,en ZustAnde im .quartier von dort hAtt,e wegziehen wollen, erwAhnt'e der Angeklagte hier mit keinem Wort. Im Gegenteil fuhrte er aus, die ldee (zum Wohnungskauf) sei sponLan von gekommen und zwar beim Vorbeifahren. Vorher sei von so eLwas nie die Rede zwischen ihnen gewesen. AIs Begrundung habe sie angegeben, sie sei jetzt' immer in Miete gewesen und mochte sich auch einmal eine schone Woh* nung l-eisten (HD 1,8/3 S. 7). Nochmals auf das Motiv fur diesen Wohnungskauf angesprochen, erwAhnLe der Angeklagte wiederum nichts vom Drogen- und Strassenprost'itutionsproblem im quartier, sondern er erkldrte, es sei die wunderschone Seelage gewesen, die dazu bewogen habe. Ausserdem sei es eine Uberbauung, in der viele 5ltere Leute ihren Lebensabend verbringen wiirden (HD 1,8/3 s. 8) . Inhaltlich wid.ersprechen sich die Aussagen des Angeklagten insofern, al-s er einmal die wunderbare Seelage als Motiv fur den Wohnungskauf angab und diesen als spontane Ent'scheidung von darstellte und ein anderes Mal die schlimmen ZustAnde im -Quartier anfuhrt€, die d.az:u bewogen hitten, sich nach einer and.eren Wohnung umzusehen, wobei bei dieser Version ein Wohnungskauf grund.sAtzlich geplant war' Diese Widerspruchl-ichkeit ist ein Ind.iz dafur, dass eben nicht die Idee zu diesem Kauf hatte, sondern der Angeklagte. U._____ R._____ R._____ BB._____ R._____ BB._____- R._____ R._____ BB._____- R._____ R._____

r I j l - 40 4.2.3 Wie sich aus den Akten, insbesondere aus den Aussagen der verschiedenen Bezugspersonen, die mit in Kontakt standen, klar ergibt, haL nie in h gewohnt. So wurde die Wohnung denn auch am l.4. Mai 1-990 bereit,s vermieteL, wobei r ein Zimmer zur Verfugung st'ehen so1lte (HD 22/3/ZS). In der Untersuchung behauptete der Angeklagte, habe die Wohnung in h auch tatsAchl-ich bezogen (uo L8/3 s. 7, vgl . auch HD L8/10 S. 9 und 11) und er wollte nichts davon wissen, dass die Wohnung vermieteL war (Un L8/3 S. 8).Auf die klare Frage anlSsslich der Hauptverhandlung, ob nach gezogen sei, antwortete der Angeklagte ausweichend: 'rWir waren ofters dort,'r (Prot. S. 20) . Die Anschl-ussfrage, ob man sagen konne, Sie habe nie dort gewohnt, beantwortete der Angeklagte wiederum ausweichend und sprach vom WohnsiLz, der sowohl faktisch wie auch psychologisch sei, um dann einzurAumen: trEs geht, sicher eher in die Richtung, wie Sie es formul-iertenrt (Prot. S. 20) . Auf weiteres Nachhaken meinte der Angeklagte, uber derart Personliches von Frau mochte er hier nicht reden - Frau , d.as sei eine verstorbene Person (Prot. S. 20 f .). Weshalb der faktische Wohnort einer verstorbenen Person eLwas ist, woruber man vor Gericht, nicht sprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Es zejgt sich am Aussageverhalten des Angeklagten vielmehr, dass er dazu keine klare Auskunft geben wollte, weil er offensicht,l-ich zu verheimlichen versuchte, d.ass gar nie in h gewohnt hatte. Dass der Angeklagte - entgegen den tats6.chlichen VerhAIt'nissen - den Eindruck entstehen lassen wol-It'e, r habe zumindest teilweise in BAch gelebt, ist ein weiteres Indiz dafur, dass die Idee zu diesem Wohnungskauf nicht von r, sondern vom Angeklagten kam. GemAss seinen DarsteLlungen woltte d.ie wohnung nicht als Geldanlage kaufen, sondern zvr Eigennutzung, sei es weg:en der schlimmen Situation im R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ U._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ BB._____-

- 41quartier oder sei es wegen der wunderschonen Seelage. Wenn dann aber nicht nach zo9, muss geschlossen werden, dass sie an einen Wohnungswechsel offensichtlich uberhaupt nicht dachte und deshalb auch die Idee zum Wohnungskauf nicht von ihr starnmte. Dass die Initiative zum Kauf dieser Wohnung - entgegen sel-nen Behauptungen - vom Angeklagten kam, ergibt sich auch aus seinem bereits vorne erwd.hnten Schreiben vom 5. Februar 1990 an von der AG, in welchem er seinen Dank fur dessen werLvollen Bemdhungen bei der Auswahl und dem beabsichtigten Kauf der Wohnung B 3.2 in der Residenz aussprach (HD 22/Z/t). Wenn jedoch - wie der Angeklagte behauptet die Wohnung auswAhlte, sei es spontan oder weil sie eine Wohnung suchte, ist nichL ersichtlich, welche Bemuhungen Herr von der Verwaltung bei der Auswahl der Wohnung unternahm. Diese vom Angeklagten in seinem Schreiben erwAhnten Bemuhungen seit'ens der Verwaltung ergflben z.B. dann einen Sinn, wenn sich der Angeklagte zuvor bei der Immobilienfirma nach kAuflichen Objekten erkund,igt, hAtte und. von der Verwaltung dann auf die Uberbauung aufmerksam gemacht worden wAre. 4.2.4 Auch bezuglich des Mietvertrags fur die wohnung in nahm es der Angeklagte mit der Wahrheit nicht so genau. So wollt,e er anf5nglich von einem solchen nichts wissen (gp 1,8/3 S. 8; HD L8/6 S. 10) . AnlSsslich der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte - entgegen dem klaren Wortlaut im Mietvertrag, wonach 1 ZImmer voll zur Verfugung stehe , es seien 2 I/2 Zimmer gewesen, die dort' zur Yerfugung gestanden hAtten, das sei mit dem Mieter so abgemacht giewesen (Prot ' S. 2:-) . Weiter behauptete der Angeklagte, €r habe den Mietvertrag nie gesehen (Prot. S. 2A) , obschon dieser von unterzeichnet wurde (HO 22/3/29) und nicht von der Firma , wie es der Ange- R._____ U._____ BC._____ BA._____ T._____ R._____ BC._____ T._____ U.____ R._____ R._____ R._____ BA._____

-42 klagte in der Untersuchung vorbrachte (HD L8/6 S. l-0). Der Verwaltungsauftrag an die wurde erst nach Abschluss d.es Mietvertrag'es erteilt (gO 22/3/Ze) ' Da nicht anzunehmen ist, dass alleine und, von sich aus diesen Mietvertrag unterzeichnete, sondern dass zumindest dabei war und angesichts seiner widerspruchl-ichen Aussagen, ist auch, was die vermietung der wohnung anbelangt, nachgewiesen, dass der AngeklagLe wider besserem Wissen nicht die Wahrheit sagte' Offensichtlich wollte er seine Rolle, die er im Zusammenhang mit dieser wohnung in spielte, verniedlichen. Das bedeutet,, d.er Angeklagte hat,te mit dem wohnungskauf in mehr zu tun a1s er glauben machen will' 4.2.5 Bei den Akten liegt, ein handschriftlicher Brief von an den Gemeinderat wom 26 ' Mdrz LggL, in welchem sie sich - mit Absender ' hr' - fur die Gratulationswiinsche des GemeinderaLs zu ihrem 92. "Wiegenfest" bedankLe. Ausserdem erwd'hnt r, sie fuhle sich an ihrem "wohnsitz'l in sehr wohl und. geniesse diese herrliche Landschaft (HD 22/3/5t'). Aufgrund dieses Briefes kame niemand auf die Id.ee, dass r gar nicht in ihrer wohnung in lebte, sondern es wird d.amit d.er gegent'eilige Eindruck erweckt. Wie der Angeklagte selber erkld'rte, war ein absolut ehrlicher Mensch (HD lB/1"2 S. 5) . Welches InLeresse hAtte haben konnen, den Gemeinderat glauben zrl lassen, sie wohne t,atsachlich in Bach, ist schleierhaft und es kommt, der Verdacht auf, dass der Angeklagte hinLer diesem Brief steckte, uR so die Wohnsit,znahme von in zu untermauern. Dieser verdacht versLarkt' sich auch d.adurch, dass in diesem Brief ausdrucklich von r,Wohnsitz'r die Rede ist; eine Formulierung die im genannten Zusammenhang eher als unublich bezeichnet werden muss ' BA._____ R._____ N._____ U._____ U._____ R._____ AX._____ AY._____-strasse ... (U._____) R._____ U._____ R._____ U._____ R._____ R._____ AX._____ R._____ U._____

43 Der Angeklagte behaupteLe anlAsslich der Hauptverhandlung, diesen Brief nicht zu kennen (Prot. s. 37) . Bereits in der untersuchung hatte der Angeklagte angegeben, er konne sich an dieses Schreiben nicht erinnern (HD 1'B/4 S. 3). Er konnte sich auch nicht daran erinnern, weshalb er eine Kopie d.ieses Schreibens in seinen Akten aufbewahrt hatte und meint,e, eS konne sein, dass Frau r ihm dieses Schreiben gegeben und er es in den Akten abgelegt habe (UO 1"g/4 S. 4) . Er best,ritt, diesen Brief veranlasst zu haben (prot. S. 37) . Diese Behauptungen des Angeklagten wirken wenig uberzeugend, wenn man einerseits seine eigene Interessenlage berucksichtigL und anderseits den geistigen Zust,and von Ende Mdrz 1-99L ' Auffallend ist, dass am 25. Mdtz L99l nicht nur diesen Brief an den Gemeinderat schrieb, sondern auch in einer Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar 1-990 die Wohnung in unbelastet dem Angeklagten vermachLe (UO 22/3/50) und die auf die Liegenschaft in aufgenommene Hypothek zuruckbezahlt wurde (HD 22/3/+Z-4g) . Damit, bestand fur den Angeklagten - unt'er steuerlichen Gesichtspunkt,en - definitiv auch ein Int,eres- Se daran, dass d,er Wohnsit,z von in h, im Kanlon schwyz, 1ag. Berucksichtigt man ferner, dass bereits am 2. Februar Geburtstag hatte und anzunehmen isL, dass die Gratulationen des GemeinderaLes zu dieser Zeit erfolgten, erscheint dieses Zusammentreffen umso auffallender und kann nicht, mehr als reiner Z:ufaLI betrachtet werden. Wie vorne erwAhnt,, suchte am 26. MSrz 1-991, dil gleichen Tag, als sie auch den erwAhnt,en Brief schrieb, Dr. . auf und wusst,e eine woche spater nichts mehr von diesem Besuch, was d.en Arzt veranlasste festzustellen, sie sei sehr vergesslich gewesen (vg}. HD L9/9/2 S. 6), was vom Angeklagten allerd.ings auch wieder bestritLen wurde (prot. s. 39) . Wenn die Geddchtnisleistung bei r derart eingeschrankt war, wie dies von Dr' R._____ R._____ R._____ AX._____ U._____ U._____ R._____ U._____ R._____ tt AX._____ R._____ AG._____ R._____

-44 geschild.ert wurde, isL auch davon auszugehen, dass sie sich Ende Mdrz nicht mehr an die Geburt,sLagsgrat,ulation des GemeinderaLs vom Februar erinnern konnte, so dass nicht anzunehmen ist, sie habe den erwflhnt,en Brief von sich aus geschrieben. Fest steht, die kognitiven FAhigkeiten von waren im MArz L99L bereits beeintrAchtigt, (vgl. vorne) und sie war eine Person - wie der Angeklagt,e selber einrAumte , die andern Menschen gerne einen Gefallen erwies (HD 1,8/L2 S. 5) . Somit erscheint es nicht erstaunlich, wenn sie einen sol-chen Brief, wie er vorliegt,, nach den Angaben ihres Vertrauten, , verfasste. Die Behaupt.ung des Angeklagten, €s sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannL gewesen, dass der Kanton Schwyz keine Erbschafts- und SchenkungssLeuern kannte und die Wohnsitznahme von Frau im Kanton Schwyz sei damit in keinem Zusammenhang gestanden (HD t8/3 S. B), vermag nicht zu uberzeugen, da fur den Wohnungskauf kein anderer Grund. ersichtlich ist,. Zwat deponiert,e ihre Schriften auf der Gemeinde h' nahm aber faktisch nie in Wohnsitz. Somit war also nicht die herrliche Land.schaft der Grund fur den Wohnungskauf, ebenso wenig wie die wohnung auch nicht al-s Anlageobjekt gekauft wurde (vg]. vorne). Der einzj.ge einleuchtende Grund, weshalb diese Wohnung kaufte und ihre Schriften in deponierte, war offensichtlich der steuerliche Aspekt. Dies erkLArt denn auch die zrlvor erwAhnten z.T. widerspruchlichen ErklSrungen des Angeklagten rund um diesen Wohnungskauf. 4.2.6 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich bezuglich der Schriftendeponierung in h. Der Angeklagte bestritt, dazu aufgefordert zu haben, ihre Schriften in h zu deponieren. Auf die Frage, wieso Frau ihre Schriften in h hinterlegt habe, antwortete er: rtDas hat sicher Frau gemachtu (HD AG._____ R._____ N._____ R._____ R._____ AX._____ U._____ R._____ U._____ AX._____ R._____ U._____ R._____ U._____ R._____

r -45 t8/4 S. 3). Weshalb von sich aus den Aufwand einer Schriftenverlegung hAt,te auf sich nehmen und die Schrift,en in hdtte deponieren sollen' wenn sie gar nicht die Absicht hatt,e dort zu wohnen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, ist auch nicht anzunehmen, dass sie, ohne mit ihrem Vertrauten daruber zu reden, ihre Schrift,en im Kanton Schwyz deponiert hAtte. Auch hier entsteht einmal mehr der Eindruck, der Angeklagte mochte seine Rot1e im Zusammenhang mit der 'rWohnsitznahmeil von in verschleiern. 4.2.7 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Angeklagte aus dem Kauf dieser Wohnung eine Vermit'tlerprovision in Hohe von Fr. L0'000.-- (mindestens Fr. '7t2O0.--) erhielt (HD rc/3 s. 7; Prot. S. 18; HD zz/z/1; HD 22/3/tg; HD 22/3/20). GemAss den Aussagen des Angeklagten habe r d.ies so gewol]t,. Diese Provision sei gegenuber dem VerkAufer geschuldet gewesen, dann sei eine Ruckprovision erfotgt. Das sei mit dem VerkAufer so abgesprochen gewesen und auch mit Frau r. Er (der Angeklagte) habe diese Ruckprovision Frau geben wol- Len und sie habe gesagt,, €f konne sie behalten (Prot. s. 18) . Wel-chen Sinn eine sol-che Ruckprovision, die im Verkaufspreis eingerechnet und somit vom Kd.ufer (hier von r) zIJ zahlen war, machen sollt'e, konnte der Angeklagt,e auch nicht erklaren (Prot. s. 19). In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb eine Provision von Fr. 20'000.-- an die hAtte zahlen sol-len, wobei abgemacht gewesen wAre, sie sollte davon wieder Fr. l-Or0OO.-- zuruck erhalten, die sie dann aber dem Angeklagten geschenkt haben soll. wenn ihm, z.B. fur den abschLuss dieses GeschifLes, et,was hAtte schenken wollen, ist nicht ersicht- Iich, weshalb sie dann die KonsLruktion mit, der Prowision an die hatte machen solIen. Auch hier ergeben sich Ungereimtheiten und profitiert hat einmal mehr der Angeklagte. R._____ U._____ N._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ BA._____ R._____ BA._____

r -46 4.2.8 Unter Berucksichtigung a1I der genannten Aspekt'e ist d,avon auszugehen, dass der Angeklagte den Wohnungskauf in initiiert hatte, wie auch die Schriftenverlegung nach h. Der Wohnungskauf als solcher stellt'e grunds6't,z1ich keine Vermogensverminderung dar. Jedoch verletzte der Angeklagt,e seine Vertreterpflichten durch die Ent'gegennahme einer Provision, was aber nicht, Gegenstand der Anklage ist. 4 . 3 Lebensversicherungspolicen (pol.Nrn . und ) 4.3.L Wie vorne berej-ts erwihnt, schloss der Angeklagt.e Ende April LggO eine Lebensversicherung mit' ab. ALs versicherte Person wurde , ein Neffe von ihr, aufgefuhrt,. Die Begunstigungsklausel sah vor, dass die Versicherungsnehmerin r) und. bei deren Tod deren Erben gembss Testament begunstigt sein sollen (HD 22/5/5). Aufgrund der Mitteilung vom 11. Januar LggL von (HD 22/5/1'2) wurde die Begunstigungsklausel insofern gedndert, als nun beim Tod der Erst,begunstigt,en (der Versicherungsnehmerin ) begunstigt war und erst an dritter stelle die gesetzlichen Erben der versicherungsnehmerin (HD 22/5/7). Einen knappen Monat spflt'er, am 7' Februar L99L, verfasste eine "Letztwillige Verfuguflg", mit welcher sie bei ihrem Ableben als neuen Versicherungsnehmer einsel-zte, mit Ubergang aIler Rechte und Pflicht,en aus dem VersicherungsverLrag (ltp 22/5/L4 Anhang) . Diese letztwilIige Verfugung liess der zukommen und erteilte der Versicherungsgesellschaft zugleich die vollmacht,, nach ihrem Tod.e entsprechend. dieser letztwilligen Verfugung vorzugehen (sn 22 /s /1,4) . 4.3 .2 Am 1-7 . Juli LggL unterzeichnete einen weiteren Versicherungsantrag betreffend einer Lebens- U._____ U._____ AW._____ 14 15 R._____ F._____ (R._____ R._____ R._____) R._____ N._____ R._____ AW._____ R._____

r 47 versicherung mit einer Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. und einer l-,aufzeit von 10 Jahren. AIs versicherte Person war der Angeklagte aufgefuhrt und als begunstigte Person die Versicherungsnehmerin bzw. d.eren gesetzliche Erben (HD 22/7/L). Dieser zweite Antrag fur eine Lebensversicherung mit hoher Einmaleinlage sowie die im .fanuar L99L erfolgte Begunstigungs5nd.erung veranlassLen die , AbklArungen bei zu treffen und zwat sowohl bezuglich d.er zuvor erwAhnten AbAnderung der Begunstigungsklause1 wie auch im Hinblick auf den neuen Versicherungsantrag (uo 22/5/18) . AtJ- 22. August L991- suchte der Generalagent unangemeldet' auf. In seinem Bericht' an die Direktion der hielt' er u.a. fest', Frau sei kaum mehr in der Lage, die volle Tragweite von abgeschl-ossenen VertrAgen zu erfassen. Sie sei sich zwar be' wusst, dass sie bei ihnen eine Police besitze und der Abschluss jenes Geschaftes scheine durchaus normal zustande gekommen zv sein. Zur nachtraglich abge5nderten Begunstigungsklausel- habe sie jedoch eine andere Auffassung' Nach ihrer Aussage solle Herr zwar tretwag bekommen" - Fr' 2oOt 000. --, Fr. 300 t oo0. -- oder Fr. 4Oo ' 0oo ' -- , jedoch nicht alles. Ihre Neffen und Nichten seien auch zu berucksichtigen. Damit, habe fur ihn festgesLanden, dass die jeLzlge Begunstigungsklausel nicht d.em willen der versicherung'snehmerin entspreche und er habe eine neue Version unterzeichnen lassen. Frau r habe er empfohlen, bei einem Notar ein Test,ament abzuf assen. Bezuglich des neu gestellten VersicherungsanLrages konstatierte , dass der Abschluss dieses Geschaftes fur die Versicherungsnehmerin keinen vernunftigen sinn ergebe und da sie selbst dies kaum zu beurt,eilen vermoge, sollt,en sie auf diesen Vertrag verzichten (go 22/5/L9). Als Zeuge bestat,igte d.ie in seinem Bericht gemachten Feststellungen (HD Lg/26/A; HD L9/26/2) ' Insbeson- AW._____ R._____ BD._____ R._____ AW._____ R._____ N._____ R._____ BD._____ BD._____

7 -48 dere fuhrte er aus, sei bei seinem Besuch vol-l bei Sinnen, aber ihre Antworten seien stereotyp gewesen. Immer wenn er sie etwas gefragt habe, habe sie ihm gesagt, Dr. mache das schon recht (Hp 1'9/26/L S. 6 und 11) . Wej-ter gab 4D, er habe festst'ell-en konnen, sei sich durchaus bewusst gewesen, eine Versicherung abgeschlossen gehabt zu haben, dass ihr aber nicht, mehr begreiflich gewesen sei, was es mit' der Begunstigungsklausel auf sich habe. Auf die Frage, ob ihr bewussL sei, dass mit der abgeAnderten Begunstigungsklausel alLes erha1ten wurde, habe sie in etwa gesagt, jaja, i solle auch etwas erhalten. Da er zwischen "alfestt und rtauch etwas'r eine Differenz gesehen habe, sei er miL seinen Fragen et,was in die Tiefe gegangen. Dabei habe er festgestellL, dass diese Fragen zur Begunstigungsklausel und deren Tragweit,e den geistigen Horizont von Frau r uberstiegen hdtt,en (Ho t9/26/2 S. 2) . Aktenkundig ist, dass - wenn auch ungern - auf einen schonen Umsatz verzichtete und die Ablehnung des neuen GeschAftes empfahl (Uo 22/5/1-9 S. 2) . Die DirekLion der ent,schied sich dennoch fur die Annahme des GeschAftes (uo 22/5/23) . Ebenso wj-rd durch die Akten bestd.tigt, d,ass von eine Ab5nderung der Begunstigungsktausel unterzeichnen l-iess, mit' welcher auch ihr Schreiben und ihre l-et.ztwilIige Verfugung vom 7 . Februar Lggl- ersetzt wurden (Ho 22/5/20). Neu waren nun wieder die Versicherungsnehmerin, also r, und. nach ihr die Erben l-aut, Testament begunstigt (HD 22/5/8). Davon ausgehend, dass jeder versicherungisagent an Geschiftsabschlussen interessiert ist und es sich bei einem Versicherungsabschluss mit ej-ner Einmaleinlage von Fr- 1 Mio. um ein dusserst lukratives GeschAft handelte, muss aus der Ablehnungsempfehlung von geschlossen werden, dass er bezuglich dieses GeschS.ftes grosste Beden- R._____ N._____ BD._____ R._____ N._____ N._____ R._____ BD._____ AW._____ BD._____ R._____ R._____ BD._____

7 -49 ken hatte. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, a1s dass er - wie er es auch als Zeuge zum Ausdruck brachte (uo ts/26/L s. 7; HD t9/26/2 s. 3) - den Sinn des GeschSft,es nicht, sah und auch uberzeugt, war, dass die Tragweite eines sol-chen GeschAftes nicht erfassen konnte. Das Verhalten von ' im Zusammenhang mit diesem - entgegen seinen Empfehlungen d.ann doch zustande gekommenen - Versicherungsabschluss macht ihn als Zeugen Susserst glaubwurdig. 4.3.3 Gemass Aussage deS Zeugen , habe er sich nach dem Besuch bei nochmals mit unterhal-ten und ihn auf die Begunstigungsklausel- angesprochen (uo 1,g/26/t S. 5) . Der Angeklagte wusste somit von d.er entsprechenden Anderung, bzw. dass er nicht mehr Begunst.igt.er war und auch die letzt,willige Verfugung vom 7 - Februar LggI, mit welcher ihm die Versicherungspolice vermacht hatte, damit ausser Kraft gesetzt war. Am 26. August lg91-, alSO nur vier Tage nach dem Besuch von , schrieb eine weit'ere ErgSnzung zum TestamenL vom 8. Februar 1-990, worin sie einerseits ihren Wunsch zum Ausdruck brachLe, im Friedhof Fluntern beerdigt, zu werden und anderseits ihre Versicherungspolice Nr. bei der vermachte (HD L3/2/L3 = HD 22/5/24) . Gl-eichentags verfugEe sie fur den FaI1 ihrer urteilsunfahigkeit, dass ihr "langjahriger Freund.rf ihre Interessen wahre und erteilte ihm zu diesem Zwecke Generalvollmacht' (uo L3/2/tL = HD 22/s/26). Berucksichtigt man, dass als Generalagent der auf ein lukratives GeschAft verzjg.htete, weil er offensichtlich nicht mit gut,em Gewissen hAtt'e dahinter stehen konnen und berucksichtigt, man ferner seinen Eindruck, d.ass zwar "auch eLwasrt aber R._____ BD._____ BD._____ R._____ N._____ R._____ BD._____ R._____ 15 AW._____ N._____ N._____ BD._____ R._____ N._____

7 -50 nicht "alles'r haLte zukommen lassen woIIen, was sie mit der .ltnderung der Begunstigungsklausel auch bestd.tigt€, kann der wenige Tage spdter in der neuen Testamentsergdnzung wiedergegebene Stimmungsumschwung auf den ersten Blick nur erstaunen. Berucksichtigt man jedoch weiter, dass sich nach dem Besuch bei mit bezuglich der BegunstigungsAnderung unt.erhalten hatte und berucksichtigt man ferner auch die Aussage von , habe auf seine Fragen stereotlp immer wieder gesagt, Dt. mache das schon recht, kommL der Verdacht auf, der Angeklagte habe veranlasst, die zuvor genannLen Schriftstucke zu verfassen. fnsbesondere aus der Aussage von , habe stets stereotlp geantwortet, Dr. f mache das schon richtig (HD L9/26/L S. 6 und 11) , LAsst, sich der Schluss ziehen, dass sie dem Angeklagten blind vertraute und sich auch entsprechend von ihm beeinfl-ussen liess. Wenig plausibel erscheint die Tatsache, dass am 26. August l-991 von sich aus etwas verfugte, was sie wier Tage zlJvor ausser Kraft gesetzt hatt,e, nAmlich dass die Versicherungspolice nach ihrem Tod an ubergehen soII. Wenn feststellte, dass die Tragweite der Begunstigungsklausel den geistigen Horizont von uberstiegen hatte, muss auch davon ausgegangen werden, dass sie die Bedeutung der von ihr am 25. August L991- geschriebenen Verfugungen nicht erfasste. Demzufolge kann sie auch diesen Text nicht aus eigener Initiative niedergeschrieben haben. Der einzige, der ein Interesse daran hat't€, war der Angeklagte, weshalb geschl-ossen werden muss, dass er derjenige war, der veranlasst€, diese Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar :.99O zu schreiben. Auch was die Erteilung der Generalvol-lmacht an fur d.en FaI1 der eigenen Urteilsunfahigkeit angeht (HO 22/5/ze), isL davon auszugehen, dass BD._____ R._____ N._____ BD._____ R._____ N._____ R._____ BD._____, R._____ N._____ R._____ N._____ BD._____ R.____ R._____ N._____ R._____

-51 wohl kaum in der Lage gewesen wd.re, eine solche Verfugung aus eigener Initiative zu verfassen. Abgesehen davon erscheint es grundsd.tzlich eher unublich, jemandem fur den FaIl der eigenen UrteilsunfAhigkeit explizit eine Generalvol-l-macht auszusLetlen. Auch hier ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Vollmachtserteilung veranlasste. 4.3.4 Ein klares Indiz fur die eigennut,zigen Absicht,en des Angeklagten muss bereit,s in der ersLen AbAnderung der Begunstigungsklausel am 11-. ,Januar L99I zlJ seinen Gunsten gesehen werd.en. Gemdss den Aussagen von gebe es ein ungeschriebenes Gesetz in der Versicherungsbranche, dass ein Versicherungsagent nicht a1s Begunstigter auftrete (HD 1,9/25/L S. 5; vgl . auch HD 1'9/26/2 s. 3). Daran hat sich der Angeklagte offensichtlich nicht gehalten. Selbst' wenn diese Usanz dem Angeklagt,en nicht bekannt gewesen sein solIte, erscheint es bereits nach altgemein gultigen ethischen MassstAben zumindest fragwtirdig, sich selber a1s Begunstigten einsetzen zu lassen. AnlAss1ich der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte nicht, davon Kenntnis gehabt zu haben und schloss auch nicht aus, dass er dieses Schreiben (Begunst,igungsabAnderung vom 1-1 .lTanuar 1-991 ) selber verfasst hatte. Zur Frage, wie es dazu gekommen war, wusste d.er Angeklagt,e nicht viel zu Sagen. Er Ausserte led.iglich, d.ass dies so gewiinscht habe (prot. s. 31, f .). wenn die ethischen GrundsAtze nicht h5tte verletzen und dennoch diesem Wunsch von h5t,te entsprechen woIIen, hitte es sich aufgedrflngt, eine neutrale Drittperson, z.B. seinen Vorgesetzten , beizuziehen. Indem er dies unLerliess, setzte sich der Angeklagt,e zumindest dem Verdacht aus, er habe in ihrer Willensbildung beeinflussE. BD._____ R._____ N._____ R._____ D._____ R._____

52 4.3 .5 Was den Abschluss der neuen Lebensversicherung betrifft, bestanden verschiedene Ansichten uber deren Sinn. konnte einen sol-chen Versicherungsabschl-uss offensichtlich nicht verantworten, wohingegen die Direktion der gewisse st.euerliche Vorteile in einer solchen Anlage sah und d.eshalb die Annahme des Gesch5ftes beschLoss (HD 22/S/Zg) . In einem rrVertraulichen Bericht'r zum Antrag vom 26. Juli LggL an die Direkt,ion der hielt der Angeklagt,e fest, Frau habe bereits vor einem ilahr eine Einmaleinlage bei der platzi-ert. Die AnIage sei unbelehnt. und nun wol1e Frau erneut ein f reigeword.enes Vermogen im Betrag von Fr. 1- Mio. bei der platzieren (HO 22/7/6). Finanziert wurde die Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. jedoch nicht, durch freigewordene Gel-der, sondern einerseits durch Belehnung der bereits bestehenden Versicherungspolice mit Fr. 5OO'000.-- (HD 22/3/28 bis 30; Doss. 5/4-5) sowie mit der Aufnahme einer Hypothek auf die Liegenschaft in in gleicher Hohe (gO 22/3/53 bis 55; Doss. 5/4-5), was eine ZinsbeLastung von d.urchschnittlich'7,52 ergab. AnlAsslich der Hauptverhandlung fiel es auch dem Angeklagten schwer, darin einen wirtschaftlichen Sinn zw sehen (Prot. S' 46 f')' Dabei versuchte er zwar, die steuerlichen Vorteile hervorzuheben (Prot ' s. 47) , die allerdings die Zinsbelast,ungen kaum auszugleichen vermochten. Er machte dazu geltend, €t habe + bestimmt, alle Konsequenzen gesagt (Prot. s. 48). Wenn dem tatsd.chlich so gewesen wflre und wenn + in der Lage gewesen ware, dieses Geschaft zu erfassen, leuchtet nicht ein, weshalb sie ein GeschAft abschliessen wiirde, welches ihr keinen VorteiL bringt' Der Nutzen daraus lag einmal mehr einseitig auf Seiten des Angeklagten, indem er wiederum eine Provision kassierte (HD 22/7/56) und sich die Police am 22. Dezember L99t schenken liess (UO 22/5/32 = HD 22/7/23). Unter Berucksichtigung, d.ass diese VorgAnge aufgrund ihrer beeintriichtigten geistigen Fahigkeiten in ihrer Tragweite ebensowenig erfassen konnte, wie dies im Au- BD._____ AW._____ AW._____ R._____ AW._____ R._____ AW._____ U._____ R._____ R._____ R._____ BD._____

l,' 53 gust LggL bezuglich der Auswirkungen der Begunstigungsklausel fest,st,elLte, scheint auch hier wieder offensichtlich zu sein, dass der Angeklagt,e sie zum Abschluss dieses GeschAftes veranlasst hatt,e. Ausserdem ergibt sich aus dem erwAhnten Schreiben des Angeklagten vom 26. ,Juli L99I (HD 22/7/6), dass er gegenuber der falsche Angaben macht€, indem er von freiwerdendem Vermogen schreibt' und zut Bezahlung der Einmalprimie dann aber Gelder aufgenommen werden mugsLen. Der Grund fur diese falsche Angabe muss d.arin gesehen werden, dass er befurchLete, die Direktion konnte bei Kenntnis der wahren Gegebenheiten das Gesch5ft abl-ehnen und er die Provision nicht, einstreichen. Auf jeden FatI erkannt.e auch er, dass der Abschluss einer Einmaleinlagelebensversicherung, finanziert mit Fremdkapital, keine gute Investit,ion sein konnte. 4.3.6 Wie zuvor kurz erwflhnt, verfugte am 22. Dezember 1991, dass ihre beiden l-,ebensversicherungspoticen bei d.er 'rmiL heutigem Datum schenkungsweise und unbelastet von Schulden ins Eigentum meines langjAhrigen Freundes ubergeh€D", wobei sie sich verpflichLete, mit der AbLosung der Schuld die baldige Herausgabe dieses Wertpapiers an den neuen Eigentumer zu veranl-assen (HD 22/5/92 = HD 22/7/23). Auch hier ist nicht anzunehmen, dass diese (maschinengeschriebene) Verfugung aus eigenem Antrieb verfasste. So schloss der Angeklagte anl-Ssslich der Hauptverhandlung denn auch nicht aus, dass er diesen Text geschrieben hatte (prot. s. 50) . Auch hier kann nicht angenoilrmen werden, d.ass am 22. Dezember 1991' den Inhalt dieses Textes erfasst'e. Daran Sndert auch nichts, dass Dr. am 20. Dezember ]'gg:- die urteilsfdhigkeit von noch bestatigte (Doss. 2/4/Z) , da darauf nicht abgestellt werden kann (siehe vorne 3.3.5). Auch bezuglich dieses Arztlichen Zeugnisses mussLe Dr. einr5umen, dass AW._____ R._____ AW._____ N._____ R._____ R._____ AK._____ R._____ AK._____

tr I I I 54 es nicht auf seine Fest,stellungen grundete. Aus den Aussagen von ergibt sich, dass an Weihnachten LggL nicht mehr realisierte, was um sie herum passierte (HD 1,9/L1-/2 S. 4) und es ist nicht anzunehmen, es verhielLe sich zwei bis drei Tage zuvor wesentlich anders. Am 5. September Lg92 hob die Zusdiuze zum Testament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkung an vom 22. Dezember LggL (Hl 22/7/33). Dieser Widerruf erfolgte, nachdem sie auf Veranlassung ihres Beist,andes und Neffen d.as vom Angeklagten in der Waisenlade der Vormund.schaftsbehorde hinterlegte Testament vom B. Februar L990 abgeholt hatt'e. Dass d.as erwdhnte Schreiben vom 5. September l9g2 auf eigene Initiative verfassLe, ist angesichts ihrer damaligen geistigen Verfassung (vgl. vorne) nicht' anzunehmen, sondern es ist davon auszugehen, ihr Beistand hatLe sie dazu veranl-asst,. Wenn man berucksicht'igt, dass sie ca. drei Wochen spAter ein Schriftstuck mit. gegenteiligem Inhalt unLerzeichnete (vg]. nachfolgend) , zetgt sich, dass sie sich uber die Konsequenzen ihres Handelns offensichtlich nicht im K1aren war. Mit dem I'Protokolltr vom 28. September 1-992 liess sich der Angeklagte von nAmlich u.a. die Schenkung dieser beiden Versicherungspolicen bestAtigen (HD 22/5/43 = HD 22/7/35). Dass zu diesem Zeitpunkt. den Inhatt, dieses Schreibens erfassen konnte, ist aufgrund vorheriger Ausfuhrungen auszuschliessen' Dies konnte auch dem Angeklagten - trotz seiner gegenteiliger Behauptungen, die allerdings a1s reine Schutzbehauptungen betrachtet werden mussen - nicht entgangen sein. Auf jeden Fall- war er sich bewusst, dass al-Ies unterschrieb, was ihr von Verwandten oder ihm sel-

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