Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250026-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin als Vorsitzender, Ersatzrichter MLaw Stegmann, Ersatzrichterin MLaw Coray-Mosele sowie Gerichtsschreiber MLaw Jaquenod Urteil vom 30. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Antragsstellerin gegen A._____, Antragsgegnerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend mehrfache Nötigung etc. - Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme für eine schuldunfähige Person
- 2 - Privatkläger 1. B._____ 2. C._____ AG
- 3 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025 ist diesem Urteil beigeheftet (D23/5). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Die Antragsgegnerin in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde in Begleitung der Verwaltungssekretärin E._____ sowie der Protokollführerin F._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 23/5; act. 60 S. 1 f., sinngemäss) 1. Es sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbestände der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es sei für die Antragsgegnerin eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Die erstandene Haft von 6 Tagen sei auf den stationären Massnahmenvollzug anzurechnen. 3. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
- 4 - CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzug sei zu verzichten. 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2024 beschlagnahmte Signalstift/Kugelschreiber (Asservat-Nr. A018'372'899) sei einzuziehen und zu vernichten. 5. Über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Februar 2024 (ohne Asservat-Nr. A018'372'899) sei zu entscheiden. 6. Auf eine Kostenauflage zulasten der Antragsgegnerin sei zu verzichten. Anträge der Verteidigung: (act. 61 S. 1) " 1. Es sei festzustellen, dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten Vorbringen gemäss Dossier-Nummern 1, 2/1 bis 2/3, 2/5, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 keine strafrechtlichen Tatbestände erfüllen. 2. Es sei festzustellen, dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten Sachverhalte gemäss Dossier-Nummern 2/4, 10 und 11 die strafrechtlichen Tatbestände im Sinne des Antrags der Staatsanwaltschaft in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt haben. 3. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu verzichten. Ebenso sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des BGZ vom 8. Juli 2022 angesetzten Probezeit sei im Sinne des Antrags der Staatsanwaltschaft zu verzichten. 5. Sämtliche durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme des mit Verfügung vom 26. Februar 2024 beschlagnahmten Signalstifts/Kugelschreibers, seien der Beschuldigten unverzüglich zurückzugeben. 6. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf eine Kostenauflage zulasten der Beschuldigten sei zu verzichten."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 10. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage wegen Nötigung etc. gegen A._____ (nachfolgend Antragsgegnerin) beim Einzelgericht Zürich und beantragte eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 1'000.– (act. 20/5). Mit Verfügung des Einzelgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 wurde die Anklage an die Untersuchungsbehörde zwecks Vervollständigung der Beweiserhebung mit einem aktuellen psychiatrischen Gutachten zurückgewiesen (act. 22/4). Mit Antragsschrift vom 20. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft gegen die Antragsgegnerin Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person. Beantragt wird die Feststellung der Tatbestandsverwirklichung und die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; act. 23/5). Die Akten gingen am 25. Februar 2025 hierorts ein. 2. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2025 wurde den Parteien die Rechtshängigkeit des Antrags vom 20. Februar 2025 angezeigt und die Hauptverhandlung auf den 30. April 2025 angesetzt (act. 27). Der Antragsgegnerin bzw. ihrer amtlichen Verteidigung wurde eine Frist bis spätestens zehn Tage vor der Hauptverhandlung angesetzt, um dem Gericht das ausgefüllte Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen samt entsprechenden Belegen einzureichen. Darüber hinaus wurde den Parteien mitgeteilt, dass, abgesehen von der Einvernahme der Antragsgegnerin, anlässlich der Hauptverhandlung von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen notwendig erscheinen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt. 3. Mit Eingabe vom 22. März 2025 (act. 32) beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ namens und im Auftrag der Antragsgegnerin (1) den Beizug aller in früheren gerichtlichen Verfahren verwendeten medizinischen/psychiatrischen Akten,
- 6 - (2) Abklärungen beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich sowie (3) Einsicht in die im Nachgang zu den Akten eingereichten "gesammelten Werke von A._____". 4. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 27. März 2025 (act. 33) hiess die Verfahrensleitung Beweisantrag 1 der Verteidigung insoweit gut, als die angeforderten psychologisch/psychiatrischen Unterlagen nicht bereits in den von der Untersuchungsbehörde beigezogenen Akten (GG210265-L) enthalten sind. Ebenfalls gutgeheissen wurde der Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die "gesammelten Werke von A._____", welche ihm gleichentags gegen Empfangsschein zugestellt wurden (act. 34 und act. 36). Abgewiesen wurde indes Beweisantrag 2 betreffend Abklärungen beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich, zumal keine Sanktion finanzieller Art zur Beurteilung stand und sich eine derartige Abklärung folglich als nicht relevant erwies. 5. Am 30. April 2025 fand die öffentliche Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht statt, zu welcher die Antragsgegnerin in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde in Begleitung der Verwaltungssekretärin E._____ sowie der Protokollführerin F._____ erschienen (Prot. S. 7). Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, begründet sowie im Dispositiv übergeben wurde (act. 62; Prot. S. 20). 6. Sowohl die Antragsgegnerin persönlich als auch deren amtlicher Verteidiger meldeten anlässlich der Hauptverhandlung zuhanden des Protokolls Berufung gegen das Urteil vom 30. April 2025 an (Prot. S. 23). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. 65) reichte die Antragsgegnerin ihre schriftliche Berufungsanmeldung gegen das Urteil vom 30. April 2025 ein. II. Prozessuales 1. Anklageprinzip (Art. 9 StPO) 1.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines
- 7 genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Bestandteile der Anklageschrift werden abschliessend in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Nach der Rechtsprechung hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 147 IV 439 E. 7.2 m.H.). Bei gehäuften Delikten wird dem Anklageprinzip Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (BGer 6B_563/2023 E. 2.1). Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 StPO bildet das Äquivalent zur Anklageschrift im Sinne von Art. 325 StPO und hat demzufolge sämtliche Voraussetzungen einer ordentlichen Anklage, insbesondere die Schriftform, die kurze und genaue Beschreibung der Taten sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, zu erfüllen. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist sodann einer Anklage auch in deren Wirkungen gleichgestellt (BSK StPO-BOMMER, Art. 374 N 13 ff.). 1.2. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_563/2023 E. 2.1; BGer 6B_63/2020 E. 2.2, BGer 6B_120/2019 E. 3.2, BGer 6B_145/2019 E. 1.2. und BGer 6B_278/2018 E. 2.3).
- 8 - 1.3. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, bezüglich Dossier 16 genüge die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft dem Anklageprinzip nicht, zumal mit dem im Titel angefügten "etc." pauschal weitere Tatbestände vermutet würden. Darüber hinaus seien die Vorfälle unklar, unpräzise und damit ungenügend fassbar dargestellt (act. 61 S. 7). 1.4. Um das vorliegende Stalking als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifizieren zu können, bedarf es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Vielzahl (stalkender) Einzelakte, welche insgesamt die für die Annahme einer Nötigung vorausgesetzte Intensität erreichen (siehe nachfolgende E. IV./3.2.1). Die Anklagebehörde sieht sich mit der Herausforderung konfrontiert, diese Einzelakte in der Anklage zwar nicht ausschweifend, aber dennoch ausreichend, sodass eine sinnvolle Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe möglich ist, zu umschreiben und die Anforderungen an die Anklage nicht zu überspannen (OGer SB190410-O E. 4.3). 1.5. Es gilt festzuhalten, dass bezüglich Dossier 16 sowohl die einzelnen Nötigungshandlungen in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht als auch der dem Privatkläger 1 abgenötigte Taterfolg im Antrag selbst in hinreichender Weise umschrieben wird, sodass eine wirksame und sachgerechte Verteidigung der Antragsgegnerin möglich ist. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich vorliegend um sich wiederholende, gleichartige Vorwürfe handelt. Auf den Einwand der Verteidigung, das nötigende Verhalten der Antragsgegnerin werde im Anklagesachverhalt nicht genügend beschrieben, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein (siehe nachfolgende E. IV./3.2.2). Darüber hinaus erscheint aufgrund des beschriebenen Sachverhalts keine über die angeklagte Nötigung herausgehende Verurteilung notwendig, weshalb es sich beim im Titel vorhandenen "etc." offensichtlich um einen Verschreiber seitens der Staatsanwaltschaft handelt, welcher ohne Konsequenz bleibt. Insgesamt genügt der gegenständliche Antrag den Anforderungen des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 StPO und Art. 325 StPO.
- 9 - 2. Amtliche Verteidigung 2.1. Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b und lit. c StPO). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. Mai 2023 wurde der Antragsgegnerin mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. D1/13/1-2). Nachdem die Antragsgegnerin am 8. Juni 2023 gegen vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben hatte, wurde mit Verfügung und Beschluss des Obergerichts vom 2. Oktober 2023 RA lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab dem 8. Juni 2023 bestellt sowie RA lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger aus dem Mandat entlassen (act. D1/13/1/4). 2.2. In einem an Staatsanwalt lic. iur. D._____ gerichteten Schreiben vom 14. April 2025 führte die Antragsgegnerin ein erstes Mal aus, dass sie einen "neutralen Anwalt wolle" (act. 44 S. 2). Diesen Wunsch wiederholte die Antragsgegnerin sodann anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht, indem sie ausführte, einen Anwalt zu wollen, welcher "ausserhalb der Polizei" stehe (Prot. S. 9) und nicht mit dieser kooperiere (act. 59 S. 40). RA lic. iur X1._____ führte anlässlich seiner Stellungnahme zu diesem (sinngemässen) Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung aus, dass sich die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin nicht immer einfach gestaltet habe, da sie in gewissen Punkten unterschiedlicher Meinung seien. So habe er ihr mehrfach mitgeteilt, dass es aus seiner Sicht sinnvoll wäre, wenn die Antragsgegnerin ärztliches Fachpersonal konsultieren würde. Nichtsdestotrotz vertrete er die Antragsgegnerin nun schon seit zwei Jahren und sie hätten sich relativ schnell gut verstanden, insbesondere im religiösen Bereich. In vielen Punkten sei er anderer Meinung als die Anklagebehörde und werde insbesondere eine Abweisung des Antrags zur Anordnung einer stationären Massnahme beantragen. Er fühle sich deshalb trotz gewisser Differenzen in der Lage, die Interessen und den Willen der Antragsgegnerin bestmöglich wahrzunehmen und sei bereit, die Antragsgegnerin weiterhin zu vertreten (Prot. S. 9). 2.3. Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO wird die amtliche Verteidigung durch die Verfahrensleitung an eine andere Person übertragen, wenn das Vertrauensverhält-
- 10 nis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). 2.4. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Die Störung des Vertrauensverhältnisses muss gegenüber der Verfahrensleitung zwar nicht bewiesen, aber doch immerhin glaubhaft gemacht werden, wobei dies mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden muss (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 134 N 8; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 134 N 2). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; BGE 116 Ia 102 E. 4b/bb; BGer 1B_398/2013 E. 2.1; BGer 1B_110/2013 E. 4.3). Für einen Verteidigerwechsel genügt es demnach nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt (BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.). 2.5. Das Gesuch der Antragsgegnerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist weder ausreichend begründet https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-26%3Ade&number_of_ranks=0#page26 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-102%3Ade&number_of_ranks=0#page102
- 11 noch anderweitig objektiviert oder mit konkreten Hinweisen untermauert, welche dafür sprechen würden, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet oder das Vertrauensverhältnis erheblich gestört wäre. Die pauschale Behauptung der Antragsgegnerin, der Verteidiger kooperiere mit der Polizei, genügt dafür jedenfalls offensichtlich nicht, zumal diese Behauptung im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Krankheitsbild der Antragsgegnerin zu interpretieren ist. Ganz im Gegenteil konnte sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass seitens Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ eine engagierte Verteidigung vorliegt, zumal er sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht den Interessen der Antragsgegnerin entsprechend argumentierte, wobei er insbesondere beantragte, es sei von der Anordnung der beantragten stationären Massnahme abzusehen (vgl. act. 61 S. 1). Angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin (siehe nachfolgende E. VII./3.3) erscheint es denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch die Beziehung der Antragsgegnerin zu ihrem amtlichen Verteidiger von deren wahnhaften Wahrnehmungen beeinflusst wird. Das Gericht konnte sich aber ebenfalls davon überzeugen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit dieser besonderen Herausforderung umzugehen wusste und auch in schwierigen Situationen den Zugang zur Antragsgegnerin aufrecht erhalten konnte. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ abzuweisen. 3. Antrag auf (parteiöffentliche) Befragung von G._____ 3.1. Die Antragsgegnerin beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach (act. 59 S. 2 ff. und Prot. S. 7 ff.), es sei ihre Tochter G._____ zu befragen, wobei sie zur Begründung anführte, dass dies während der Untersuchung nicht möglich gewesen sei. 3.2. Für den Entscheid über Beweisanträge durch die Verfahrensleitung ist sinngemäss die Regel von Art. 318 Abs. 2 StPO massgebend. Danach können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn mit ihnen die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (RIKLIN, StPO-Kommentar, Art. 331 StPO N 1).
- 12 - 3.3. Vorliegend wurde G._____ zu den Vorwürfen zunächst polizeilich als Auskunftsperson befragt (Dossier 1: D1/5/2; Dossier 2: D2/2/4/1 sowie Dossier 12: D12/4) und sodann am 13. September 2024 von der Staatsanwaltschaft parteiöffentlich als Zeugin (D1/5/7). Die Antragsgegnerin sowie deren Verteidigung wohnten dieser Einvernahme per Videoübertragung bei und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, worauf sie jedoch verzichteten (D1/5/7 F/A 77). Des Weiteren handelt es sich bei den zu beurteilenden Delikten nicht um sog. "Vier- Augen-Delikte", bei welchen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Es liegen im Gegenteil diverse weitere objektiven Beweismittel, wie namentlich Chatverläufe (D1/4/3), Fotodokumentationen und Videoaufnahmen (D2/5/1-5; D12/3; D13/2) sowie E-Mails (D5/3), im Recht, welche die Aussagen von G._____ untermauern. Da deren Aussagen schliesslich auch als glaubhaft zu beurteilen sind (siehe nachfolgende E. III./4.3.4) erscheint es auch nicht notwendig, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von G._____ verschafft. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung des gestellten Beweisantrags Sachdienliches zur Wahrheitsfindung im Verfahren beitragen könnte, weshalb der Beweisantrag der Antragsgegnerin auf erneute Befragung von G._____ abzuweisen ist. 4. Privatklägerschaft 4.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Damit hat die geschädigte Person bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte und ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. 4.2. Der Geschädigte B._____ (nachfolgend Privatkläger 2) konstituierte sich mit Formular vom 10. Dezember 2024 als Privatkläger (Dossier 16), verzichtete aber auf die Bezifferung einer Zivilforderung (D16/15).
- 13 - 4.3. Die Geschädigte C._____ AG, vertreten durch H._____, konstituierte sich mit Formular vom 21. Dezember 2023 als Privatklägerin (Dossier 4), verzichtete aber auf die Bezifferung einer Zivilforderung (D4/11). 5. Strafanträge 5.1. Der Antragsgegnerin wird im Antrag vom 20. Februar 2025 u.a. vorgeworfen, den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt zu haben. Beim Straftatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB. 5.2. Antragsdelikte werden nur verfolgt, sofern ein gültiger Strafantrag vorliegt (Art. 303 Abs. 1 StPO). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (BSK StPO-ACHERMANN, Art. 329 N 45). Ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Verlangt ist eine unmissverständliche, auf den Rückzug des Strafantrags gerichtete Willensäusserung, welche der gleichen Form bedarf wie der Strafantrag selbst (Art. 304 Abs. 2 StPO) und folglich entweder schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden muss (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 5 f., BGE 89 IV 57, 58, 6S.439/2003 E. 5.1). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). 5.3. Für die angeklagten Delikte ist mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (vgl. Dossier 4) kein Strafantrag notwendig. Hinsichtlich Dossier 4 stellte H._____ in ihrer Funktion als Zentrumsleiterin des C'._____ [Gesundheitspraxis] in I._____ stellvertretend für die geschädigte Firma C._____ AG am 30. Oktober 2023 form- und fristgerecht einen Strafantrag gegen die Antragsgegnerin (D4/5). Die entsprechende Prozessvoraussetzung ist folglich gegeben. 5.4. Es ist vorliegend unerheblich, dass G._____ ihren Strafantrag vom 9. März 2023 am 14. März 2023 wieder zurückzog (D1/4/1-2), da es sich beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB um ein Offizialdelikt handelt. Selbst wenn
- 14 bei Offizialdelikten Desinteresse erklärt wird, bleibt die Verpflichtung für Strafbehörden, die für die Straftat verantwortliche Person zu verfolgen und zu bestrafen, grundsätzlich bestehen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 120 N 2 m.H.). Dies gilt umso mehr, als G._____ zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Einsatzkräfte einschaltete (vgl. Dossier 2), weswegen keinesfalls auf ihr Desinteresse am Fortgang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf In Bezug auf den Anklagevorwurf kann einleitend auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025 verwiesen werden (act. D23/5). Im Folgenden ist der Anklagesachverhalt – wo zur Beweiswürdigung nötig – in Bezug auf die einzelnen Dossiers jeweils kurz zusammenzufassen. 2. Standpunkt der Antragsgegnerin / zu erstellender Sachverhalt Die Antragsgegnerin verweigerte in sämtlichen durchgeführten Einvernahmen die Aussage zur Sache oder gab zu Protokoll, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe "erstunken und erlogen seien" (vgl. D1/5/3; D1/5/4; D1/5/5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sie sich zusammengefasst dahingehend, dass die im Antrag erhobenen Vorwürfe gegen sie nicht stimmen würden. Ihre Tochter befinde sich in grosser Gefahr und aufgrund eines implantierten "Chips" werde sie von dieser um Hilfe gebeten (vgl. bspw. act. 59 S. 15 f.). Teilweise anerkannte die Antragsgegnerin einzelne Sachverhaltselemente, worauf im Detail im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung einzugehen ist. Nachdem die Antragsgegnerin zur Sache keine Aussagen machte und sich nicht geständig zeigte, sind nachfolgend in Bezug auf sämtliche Vorwürfe sowohl der äussere als auch der innere Sachverhalt zu erstellen.
- 15 - 3. Beweisregeln / Grundlagen der Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Antragsgegnerin mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Antragsgegnerin im Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Antragsgegnerin hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die Antragsgegnerin begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die Antragsgegnerin freisprechen. 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen
- 16 - Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 4. Nötigung (Dossier 1) 4.1. Anklagevorwurf In Dossier 1 wird der Antragsgegnerin zusammengefasst vorgeworfen, anfangs 2023 regelmässig – teilweise täglich –, unter anderem an acht genau bezeichneten Vorfällen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 7. März 2023, versucht zu haben, mit der Geschädigten G._____, wobei es sich bei ihr um die Tochter der Antragsgegnerin handelt, gegen deren Willen in Kontakt zu treten. Dies habe sie durch Auflauern vor der Wohnung, Nachfahren mit ihrem Fahrzeug vom Wohnort der Geschädigten, mehrfaches Klingeln und poltern an der Haustüre sowie Versenden diverser Sprachnachrichten mit wirren Inhalten getan. Dadurch habe sich die Geschädigte beunruhigt und unwohl gefühlt und habe sich veranlasst gesehen, ihre Lebensgewohnheiten massgeblich umzustellen, um den Belästigungen der Antragsgegnerin zu entgehen. Der Antragsgegnerin sei dabei bewusst gewesen, dass die Geschädigte keinen Kontakt zu ihr wünsche und die Geschädigte sich durch ihr Verhalten gezwungen fühlen würde, ihre Gewohnheiten anzupassen (act. 23/5 S. 2 f.). 4.2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten G._____. Wie bereits ausgeführt, wurde die Geschädigte am 8. März 2023 erstmals polizeilich zur Sache befragt (D1/5/2). Am 13. September 2024 fand eine Zeugeneinvernahme der Geschädigten statt, an der die Antragsgegnerin sowie ihr amtlicher Verteidiger teilnahmen und die Gelegenheit erhielten, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/5/7). Die Aussagen der Geschädigten G._____ sind damit vollumfänglich verwertbar. 4.2.2. Als weitere Beweismittel liegen ein Polizeirapport vom 22. März 2023 (D1/1), Chatverläufe zwischen G._____, J._____ und der Antragsgegnerin (D1/4/3; worin auch beispielsweise Statusmeldungen der Antragsgegnerin etc. enthalten sind) so-
- 17 wie Sprachnachrichten der Antragsgegnerin an G._____ (D1/4/4) im Recht. Die weiteren Beweismittel sind ebenfalls verwertbar. 4.3. Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung 4.3.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2023 (D1/5/2) führte die Geschädigte G._____ zusammengefasst aus, dass sie seit Corona vermehrt von der Antragsgegnerin gestalkt werde. So lauere diese ihr vor ihrer Wohnung auf und schicke ihr zahlreiche WhatsApp-Nachrichten. Die Belästigungen hätten ein solches Ausmass angenommen, dass sie sich nicht mehr wohl fühle und teilweise Angst habe, wenn sie das Haus verlasse. Sie sei schreckhaft geworden und fürchte sich bereits, wenn sie in der Umgebung ihrer Wohnung einen grauen Honda (das gleiche Auto wie die Antragsgegnerin fährt) sehe. Weiter wirke sich das Verhalten der Antragsgegnerin auf ihre Schlafqualität aus und sie habe ihren Tagesablauf angepasst. Sodann führte G._____ aus, dass die unerwünschten Kontaktaufnahmen seitens der Antragsgegnerin ab März 2023 einen Höhepunkt erreicht hätten, und schilderte in detaillierter Weise konkrete Vorfälle. 4.3.2. Diese Aussagen bestätigte die Geschädigte G._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeugin vom 13. September 2024 (D1/5/7) und machte auf Befragen ergänzende/präzisierende Angaben. Sie führte dabei aus, dass sie mehrmals täglich von der Antragsgegnerin über WhatsApp mit wahnhaften Kurznachrichten belästigt werde (F/A 20 f.). Im Februar 2023 habe die Antragsgegnerin begonnen, ihr an ihrem Wohnort aufzulauern. Sie habe dies in der Folge immer wieder getan, wobei sie jeweils über lange Zeit "Sturm geläutet", gegen die Tür gehämmert, die Türfalle betätigt oder draussen rumgeschrien habe (F/A 29 ff.). Auf Befragen schilderte die Geschädigte, was sich laut ihr an den in der Anklage aufgelisteten Vorfällen konkret ereignete (F/A 35 ff.). G._____ schilderte weiter, dass die Belästigungen der Antragsgegnerin dazu geführt hätten, dass sie nicht mehr richtig habe schlafen können (F/A 54) und Angstzustände erlitten habe (F/A 73). Weiter berichtete sie davon, dass sie – nachdem die Antragsgegnerin ihr nicht mehr mit dem Auto gefolgt sei – Herzrasen gehabt habe, ihr schlecht gewesen sei und sie sich unwohl gefühlt habe. Es sei aufwühlend gewesen und sie habe sich einmal mehr bedrängt gefühlt (F/A 60). Sie habe während dieser Fahrt Schweissausbrü-
- 18 che gehabt und zu zittern begonnen (F/A 62). Sie könne nicht aus dem Haus gehen, ohne nach rechts oder links zu schauen. Sie fühle sich verfolgt, wenn sie einen Menschen höre, bevor sie sich versichert habe, dass es sich dabei nicht um die Antragsgegnerin handle. Nach einiger Zeit habe sie sich auch nicht mehr wohl gefühlt in der Wohnung und in der näheren Umgebung. Sie habe sich eingeengt gefühlt, nicht mehr frei, sie sei nicht mehr gerne hinausgegangen. Wenn sie die Wahl gehabt habe, sei sie zu Hause geblieben, wobei sie eigentlich ein Mensch sei, der gerne rausgehe. Dies habe sie getan, um eine potenzielle Konfrontation zu vermeiden (F/A 69). Die Frage, ob sie ihr gewohntes Verhalten aufgrund von psychischem Stress infolge des Stalkings geändert habe, bejahte G._____ und erklärte, dass sie zu ihrem Freund gegangen sei, um nicht bei sich zu Hause sein zu müssen (F/A 70). Als körperliche Auswirkungen nannte die Privatklägerin Appetitlosigkeit und Schlafstörungen – das Ganze habe sie immer verfolgt (F/A 71). Schliesslich sei sie mit ihrem Partner extra an einen neuen Wohnort gezogen, wo die Antragsgegnerin sie aber auch wieder habe ausfindig machen können (F/A 76). 4.3.3. Die Chatverläufe zwischen G._____, J._____ und der Antragsgegnerin (D1/4/3) belegen die zahlreichen Kontaktaufnahmen seitens der Antragsgegnerin und bestätigen insoweit ihre Aussagen. Davon zeugen auch die Sprachnachrichten, auf welchen die wirren und obsessiven Kontaktversuche der Antragsgegnerin zu hören sind (D1/4/4). Darüber hinaus konnte die Antragsgegnerin am Morgen des 5. März 2023 von der Polizei vor der Wohnliegenschaft von G._____ angetroffen werden (D1/1 [mit Hinweisen auf vorgängige mehrstündige Observation von G._____ durch die Antragsgegnerin]). Ein weiterer Hinweis auf ein Aufeinandertreffen der Antragsgegnerin und G._____ an deren Wohnort ist auch aus dem Journal der EZ der Stadtpolizei Zürich zu entnehmen (act. 25; vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zu Dossier 2/1). Die Polizei war gleichentags um 05.46 Uhr von G._____ avisiert worden, da die Antragsgegnerin vor dem Haus gestanden und sie mittels Türklingelns terrorisiert habe. Mit Blick auf das im Folgenden weiter zu beurteilende Dossier 16 und mit Blick auf die Vorstrafe der Antragsgegnerin (D1/14/2; vgl. auch Beizugsakten GG240253-L) kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass das von G._____ beschriebene Verhalten der Antragsgegnerin nicht wesensfremd erscheint.
- 19 - 4.3.4. Die Aussagen von G._____ sind konstant, widerspruchsfrei, detailliert und nicht unnötig belastend, zumal sie auch die psychische Erkrankung der Antragsgegnerin als Erklärungsansatz ins Feld führt. Die in der Antragsschrift beschriebenen unterschiedlichen Kontaktaufnahmen der Antragsgegnerin lassen sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten sowie der übrigen Beweismittel erstellen. Auch erscheint es anhand der wiederholten, zahlreichen und intensiven Belästigungen glaubhaft, dass die Geschädigte durch das Verhalten der Antragsgegnerin Angst bekam und sich gezwungen sah, ihre Verhaltensweisen anzupassen. In Anbetracht der Summe, der hohen Kadenz und der Intensität der Vorfälle sind die an den Tag gelegten Verhaltensweisen der Antragsgegnerin ohne Weiteres geeignet, die in der Antragsschrift beschriebene und von der Geschädigten glaubhaft dargelegte Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit zu bewirken. Der objektive Sachverhalt lässt sich nach dem Gesagten antragsgemäss erstellen. 4.3.5. Dazu kommt, dass die Antragsgegnerin durch ihre wiederholten, äusserst persistenten Kontaktaufnahmen stets unzweideutig zum Ausdruck brachte, dass sie sich dem klaren Willen der Geschädigten auf Kontaktvermeidung – welcher insbesondere aus dem Chat-Verlauf, ihren Aussagen und ihrer Anzeigeerstattung deutlich hervorgeht – widersetzen wird, solange sie die Möglichkeit dazu hat. Erschwerend tritt aus Sicht der Betroffenen hinzu, dass sich die Antragsgegnerin auch hoheitlichen Massnahmen wie Wegweisungen durch die Polizei oder Verfügungen von Behörden widersetzte (zumindest am Ende des hier zu beurteilenden Deliktszeitraums). Durch diese Dreistigkeit wurde das Ohnmachtsgefühl der Geschädigten zusätzlich verstärkt. 4.3.6. Zum subjektiven Sachverhalt führte die amtliche Verteidigung aus, dass der Antragsgegnerin nicht bewusst gewesen sei, dass ihr Verhalten geeignet war, die im Antrag beschriebenen beklemmenden Gefühle bei der Geschädigten G._____ hervorzurufen, da es ihr ausschliesslich darum gegangen sei, die Handlungsfreiheit ihrer Tochter wiederherzustellen (act. 61 S. 3 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Angesichts der zahlreichen und unmissverständlichen Erklärungen der Geschädigten gegenüber der Antragsgegnerin, dass sie keinen Kontakt zu ihr wünsche, kann sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf berufen, nicht
- 20 gewusst zu haben, dass G._____ unter ihrem Verhalten litt und sich gezwungen sah, ihr Verhalten wie ausgeführt anzupassen. Daran ändert auch die krankhafte Wahrnehmung der Antragsgegnerin nichts. Diese ist in Bezug auf die Fähigkeit der Antragsgegnerin, das Unrecht ihrer Handlungen zu erkennen, durchaus von grosser Relevanz (siehe nachfolgende E. V./2.), betrifft die Erstellung des subjektiven Sachverhalts aber nicht. Insofern kann der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt werden: Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Handeln – wie in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt – die dargelegten Auswirkungen auf die Geschädigte mindestens bewusst und billigend in Kauf genommen. Damit kann der objektive wie auch der subjektive Sachverhalt antragsgemäss anhand der genannten Beweismittel erstellt werden. 4.4. Zwischenfazit Der im Antrag beschriebene Sachverhalt bezüglich Dossier 1 kann in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt werden, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden kann. 5. Dossier 2: Falscher Alarm etc. 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Die Anklagebehörde unterteilt das Dossier 2 in ihrem Antrag vom 20. Februar 2025 in fünf Unterdossiers (Dossiers 2/1-5 [act. 23/5 S. 3-6]). 5.1.2. In den Dossiers 2/1-3 wirft die Staatsanwaltschaft der Antragsgegnerin zusammengefasst vor, am 2. März 2023, am 16. September 2023 und am 5. Oktober 2023 jeweils wider besseres Wissen einen polizeilichen Einsatz ausgelöst zu haben, indem sie die Polizeinotrufnummer wählte und angab, die Geschädigte G._____ befinde sich in unmittelbarer Gefahr oder sei verletzt. 5.1.3. In den Dossiers 2/4-5 wird der Antragsgegnerin vorgeworfen, am 5. Oktober 2023 mehrfach gegen die durch die Stadtpolizei Zürich angeordneten und durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich (im Folgenden: ZMG Zürich) verlängerten Gewaltschutzmassnahmen verstossen zu haben, indem sie jeweils den Wohnort
- 21 der Geschädigten G._____ aufsuchte. Zudem habe sie sich erneut in unmittelbarer Nähe am Wohnort der Geschädigten aufgehalten, an der Wohnungstüre der Geschädigten geklingelt, die Türfalle betätigt und gegen die Wohnungstüre "gepoltert". Dadurch sei die Geschädigte erneut massiv in ihrem Lebens- und Arbeitsalltag beeinträchtigt worden. 5.2. Beweismittel und Würdigung 5.2.1. D2/1: Aufgrund des Journals der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich (act. 25) und den weiteren Beweismitteln (Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2023 [D2/1 S. 5; vgl. auch D2/2]; Aussagen G._____ D2/4/1 F/A 8 und D1/5/7 F/A 39-40) kann erstellt werden, dass die Antragsgegnerin am 2. März 2023 mit ihrem Mobiltelefon die Polizeinotrufnummer wählte und aufgrund einer angeblichen Notsituation ihrer Tochter G._____ die Einsatzkräfte alarmierte, was die Antragsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung auch anerkannte (act. 59 S. 20). Aus den Aussagen von G._____ geht zudem klar hervor, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notsituation befand (D2/4/1 F/A 8 und D1/5/7 F/A 39-40). Zum subjektiven Sachverhalt erklärte die Antragsgegnerin, sie sei aufgrund des "Chips" in ihrem Kopf davon ausgegangen, dass G._____ gefährdet sei (act. 59 S. 20). Aufgrund der gut dokumentierten Vorgeschichte zwischen der Antragsgegnerin und G._____ ergibt sich jedoch, dass die Antragsgegnerin nicht von einer Notsituation ausgehen konnte und keinerlei wirkliche Anzeichen einer Notsituation vorlagen. Der im Antrag beschriebene Sachverhalt (falscher Alarm vom 2. März 2023 durch die Antragsgegnerin) kann in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt werden. 5.2.2. D2/2: Die Antragsgegnerin anerkannte, dass sie – wie im Antrag beschrieben – im K._____-quartier herumgeschrien habe, dass ihre Tochter G._____ durch ihren Partner mit einer Waffe bedroht werde, wodurch ein Polizeieinsatz ausgelöst worden sei (act. 59 S. 21 f.). Der objektive Sachverhalt kann zudem aufgrund des Journals der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich (act. 25) und den weiteren Beweismitteln (Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2023 [D2/1 S. 5 mit Verweis auf den Journaleintrag; vgl. auch D2/2] und den Aussagen von G._____ [D2/4/1 F/A 11]) erstellt werden. Zum subjektiven
- 22 - Sachverhalt erklärte die Antragsgegnerin, dass es ihr Ziel gewesen sei, die Nachbarn auf sich aufmerksam zu machen (act. 59 S. 22). Unter diesen Umständen musste sie davon ausgehen, dass ihr Verhalten einen Polizeieinsatz auslösen würde. Aufgrund der gut dokumentierten Vorgeschichte zwischen der Antragsgegnerin und G._____ ergibt sich auch, dass die Antragsgegnerin nicht von einer Notsituation von G._____ ausgehen konnte. Der subjektive Sachverhalt ist damit ebenfalls erstellt. 5.2.3. D2/3: Wiederum anerkannte die Antragsgegnerin, die Einsatzzentrale angerufen und erklärt zu haben, ihre Tochter habe unbestimmte Bauch- und Kopfverletzungen (act. 59 S. 21). Der objektive Sachverhalt kann ebenfalls aufgrund des Journals der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich (act. 25) und den weiteren Beweismitteln (Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2023 [D2/1 S. 5 mit Verweis auf den Journaleintrag; vgl. auch D2/2], dem IRC-Rapport [D2/3] sowie den Aussagen von G._____ [D2/4/1 F/A 6]) erstellt werden. Aufgrund der gut dokumentierten Vorgeschichte zwischen der Antragsgegnerin und G._____ ergibt sich, dass es für die Antragsgegnerin keine tatsächlichen Anhaltspunkte gab, dass G._____ verletzt sein könnte. Dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich kann zudem entnommen werden, dass die Antragsgegnerin beim Erblicken des Polizeifahrzeugs sofort ein Wendemanöver vollzog und erst nach kurzer Verfolgung angehalten werden konnte (D2/2 S. 4). Das entsprechende Verhalten der Antragsgegnerin widerspricht ihrer Aussage, wonach sie sich habe vergewissern wollen, ob ihre Tochter tatsächlich unverletzt sei und deutet klar darauf hin, dass sie wusste, dass ihre Tochter keine Verletzungen hatte (act. 59 S. 21). Der objektive und subjektive Antragssachverhalt kann damit erstellt werden. 5.2.4. D2/4: Der Vorwurf, dass sich die Antragsgegnerin am 5. Oktober 2023 (zu verschiedenen Zeitpunkten) mehrmals am Wohnort von G._____ aufhielt und mehrmals an deren Wohnungstüre klingelte und klopfte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von G._____ (D2/4/1 F/A 6 in Verbindung mit Fotodokumentation und Videos der Geschädigten [D2/5/1-5]). Auch ergibt sich die Anwesenheit der Antragsgegnerin am Wohnort von G._____ aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2023 (D2/1 S. 4; in der Folge
- 23 wurde sie am 5. Oktober 2023 in der Nähe des Tatorts verhaftet [D2/7/1]). Der objektive Sachverhalt kann damit erstellt werden. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf weiter auf das Urteil des ZMG Zürich vom 28. September 2023 (D2/6/5), mit welchem das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich bis zum 2. Oktober 2023 (D2/6/1) angeordnete Kontakt- und Rayonverbot bis zum 2. Januar 2024 verlängert worden war. Der amtliche Verteidiger brachte während der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass das Urteil des ZMG Zürich der Antragsgegnerin nie zugestellt worden sei, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass das Rayonverbot am 2. Oktober 2023 ausgelaufen sei (D2/7/10; D2/4/3 S. 6; act. 61 S. 4). Der amtlichen Verteidigung ist in dieser Hinsicht zuzustimmen. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann nicht erstellt werden, dass die Antragsgegnerin vom Urteil des ZMG Zürich tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass das Urteil der Antragsgegnerin durch Zustellfiktion am 9. Oktober 2023 eröffnet wurde (act. 56/1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich jedoch bereits am 5. Oktober 2023. Der subjektive Sachverhalt kann damit nicht antragsgemäss erstellt werden. 5.2.5. D2/5: Anlässlich der am 5. Oktober 2023 mit der Geschädigten durchgeführten polizeilichen Einvernahme (D2/4/1 F/A 6) beschreibt die Geschädigte G._____ die im Antrag beschriebenen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin detailliert und lebensnah. Durch die bei den Akten liegende Fotound Videodokumentation (D2/5/1-5) kann zudem erstellt werden, dass die Antragsgegnerin die Geschädigte G._____ am 5. Oktober 2023 erneut gegen deren Willen an deren Wohnort aufsuchte und durch wiederholtes Klingeln und Betätigen der Türfalle versuchte, mit ihr in Kontakt zu treten. Angesprochen darauf, wie sie sich in Bezug auf ihre Mutter (die Antragsgegnerin) fühle, erklärte G._____: "Es sind gemischte Gefühle. Sie macht mir mein Leben zur Hölle. Sie macht, dass ich mich unwohl fühle. Aufgrund ihrer Krankheit kann ich nicht einschätzen, was sie vor hat. Wenn ich aus dem Haus gehe, fühle ich mich unwohl. Ich schaue mich um, schaue, ob ich sie sehe. Im Radius meines Wohnblocks fühle ich mich am unwohlsten. Je weiter weg je besser. Wenn ich ein silbriges Auto sehe, stockt mir kurz der Atem, bis ich mich davon überzeugt habe, dass es nicht sie ist." (D2/4/1 F/A 13). Auf die Frage, ob sie am 5. Oktober 2023 etwas anderes gemacht hätte,
- 24 erklärte sie weiter: "Ja. Ich wäre normal ins Fitness gegangen. Normal gehe ich über Mittag. Da dies aber meine Gewohnheit ist und meine Mutter das weiss, ging ich am Vormittag und habe den Mittag durchgearbeitet. Auch wäre ich nach dem Fitness normal in die Garage gefahren und hätte nicht einen Block früher parkiert und hätte auch nicht den weiten Weg hinten um den Block genommen, um nicht von meiner Mutter erkannt zu werden. Auch verschiebe ich meine Arbeitszeit, damit ich nicht um 17 Uhr fertig bin, da dies meiner üblichen Gewohnheit entspricht. Zudem nehme ich öfters die ÖV, damit ich nicht direkt an ihr vorbei muss, wenn sie vor der Liegenschaft und somit bei der Garageneinfahrt wartet, sondern kann hinten rum von der Liegenschaft weggehen." (D2/4/1 F/A 14). Aus den Aussagen wird deutlich, dass die Geschädigte – wie im Antragssachverhalt beschrieben – durch das Verhalten der Antragsgegnerin gezwungen war, ihre täglichen Gewohnheiten anzupassen. Zum subjektiven Sachverhalt, insbesondere zu den Vorbringen der amtlichen Verteidigung, kann auf das bereits zu Dossier 1 Ausgeführte verwiesen werden. Die Antragsgegnerin nahm aufgrund der eindeutigen Äusserungen von G._____, dass diese keinen Kontakt zur Antragsgegnerin wolle, zumindest billigend in Kauf, dass diese durch ihr Verhalten in ihren Lebensgewohnheiten gestört und eingeschränkt wird. Damit kann der objektive wie auch der subjektive Sachverhalt antragsgemäss durch die genannten Beweismittel erstellt werden. 6. Dossier 3: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 6.1. Die Anklagebehörde wirft der Antragsgegnerin in Dossier 3 vor, sich trotz bestehendem Rayon- und Kontaktverbot am 9. Oktober 2023 und am 9. Januar 2024 an den Wohnort der Geschädigten G._____ begeben zu haben (D23/5 S. 7). 6.2. Am 9. Oktober 2023 verfügte das ZMG Zürich Ersatzmassnahmen gegen die Antragsgegnerin in der Form eines Kontakt- und Rayonverbots, wobei ihr einstweilen bis am 9. Januar 2024 oder längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens untersagt wurde, mit G._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail) Kontakt aufzunehmen und das Gebiet um den Wohnort von G._____ zu betreten (D3/6 = D2/7/12). Dennoch konnte die Antragsgegnerin am 13. November 2023, um ca. 20.50 Uhr, anlässlich einer
- 25 - Polizeikontrolle von zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich am Wohnort von G._____ angetroffen werden (D3/1-2; vgl. auch D3/9/1 [Verhaftsrapport]). 6.3. Der amtliche Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass er die genannte Verfügung des ZMG Zürich vom 9. Oktober 2023 zuhanden der Antragsgegnerin erhalten habe. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses sei er aber nicht befugt, Auskunft darüber zu geben, ob er die betreffende Verfügung auch an die Antragsgegnerin weitergeleitet habe. Es stehe deshalb nicht rechtsgenügend fest, ob die Antragsgegnerin die Verfügung auch tatsächlich erhalten und folglich Kenntnis vom Kontakt- und Rayonverbot gehabt habe (act. 61 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat betreffend Anordnung sichernder Massnahmen und Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 7. Oktober 2023 der amtlichen Verteidigung und der Antragsgegnerin mündlich eröffnet wurden (D2/7/9). Unter diesen Umständen wusste die Antragsgegnerin, dass ein Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen seitens des ZMG ergehen würde. Durch die darauffolgende Zustellung des Entscheids an die amtliche Verteidigung kann folglich von einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass während der Befragung der Antragsgegnerin zur Sache immer wieder deutlich wurde, dass sie von den gegen sie angeordneten Rayon- und Kontaktverboten durchaus Kenntnis hatte, auch wenn sie angab, diese nicht zu akzeptieren (vgl. act. 59 S. 9, 11, 16, 24). Der Sachverhalt kann damit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht antragsgemäss erstellt werden. 7. Dossier 4: Hausfriedensbruch 7.1. Die Anklagebehörde wirft der Antragsgegnerin in Dossier 4 vor, trotz des gegen sie am 30. August 2023 erlassenen Hausverbots am 26. Oktober 2023 die Praxis der C._____ AG in L._____ betreten zu haben. 7.2. Die Antragsgegnerin machte geltend, weder Kenntnis eines Hausverbots für die Praxisräumlichkeiten der C._____ AG gehabt zu haben, noch die Praxisräumlichkeiten am 26. Oktober 2023 betreten zu haben (act. 59 S. 27 f.). Die amtliche Verteidigung erklärte dazu, die Antragsgegnerin habe den Empfang des
- 26 entsprechenden Schreibens nie unterschriftlich bestätigt. Die Zustellung per A-Post Plus beweise nicht, dass der Brief tatsächlich in den Briefkasten der Antragsgegnerin gelegt worden sei. Sofern sich die Antragsgegnerin tatsächlich zum C'._____ in I._____ begeben haben sollte, um nachzufragen, ob ein Hausverbot gegen sie erlassen worden sei, belege dies nur, dass ein solches überhaupt zur Diskussion gestanden haben könnte (act. 61 S. 6). 7.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die C._____ AG am 30. August 2023 ein ab dem Ausstellungsdatum für fünf Jahre gültiges Hausverbot gegen die Antragsgegnerin ausgestellt hatte. Dieses wurde sodann am 18. Oktober 2023 mittels A-Post Plus versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Empfängerin – also der Antragsgegnerin – am 19. Oktober 2023 zugestellt (D4/7). Laut Aussagen von H._____ als Vertreterin der Geschädigten betrat die Antragsgegnerin den Eingang der Praxisräumlichkeiten am Morgen des 26. Oktober 2023 trotz gültigem Hausverbot, wobei sie nachfragte, ob das Hausverbot nur in der Praxis oder im ganzen Haus gelte. Man habe die Antragsgegnerin beim ersten Betreten der Praxis ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Hausverbot in der Praxis der C._____ AG gültig sei, die Hausverwaltung aber wünsche, dass sie sich vom ganzen Gebäude fernhalte. Kurz darauf sei die Antragsgegnerin zurückgekehrt und habe abermals gefragt, weshalb ein Hausverbot gegen sie erlassen worden sei (D4/3 F/A 3 ff.). Die Aussagen von H._____ sind detailliert und glaubhaft. Gestützt werden sie auch durch entsprechende Einträge im Journal (D16/4 S. 5; D16/11 S. 4 f.) des Geschädigten B._____, welcher als Therapeut in der Praxis der C._____ AG tätig ist. 7.4. Aufgrund der glaubhaften Aussage von H._____, wonach die Antragsgegnerin sie am 26. Oktober 2023 gefragt habe, ob das Hausverbot nur bei ihnen oder in der ganzen Liegenschaft gelte (D4/3 F/A 3), und der Zustellung per A-Post Plus kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegnerin dieses zugestellt werden konnte bzw. sie Kenntnis von dem Hausverbot hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie sich bei weiteren Parteien des Gebäudes – bspw. dem M._____ – erkundigt habe, ob das Hausverbot auch dort gelte (act. 59 S. 28). Es kann entsprechend davon
- 27 ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich Kenntnis von dem gegen sie erlassenen Hausverbot hatte. Angesichts dieser Umstände ist die Aussage der Antragsgegnerin, dass sie nicht gewusst habe, dass das erteilte Hausverbot explizit für die Räumlichkeiten der …-praxis gelte, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 7.5. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Antragsgegnerin am 26. Oktober 2023 den Eingangsbereich der …-praxis in I._____ betrat, wobei sie wusste oder zumindest wissen musste, dass ein gültiges Hausverbot bestand. Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation ist der Empfangsbereich der …-praxis in L._____ klar vom Rest des Gebäudes durch eine Tür mit aufgeschriebenem Praxisnamen abgetrennt (D4/6). Der Sachverhalt kann somit antragsgemäss erstellt werden. 8. Dossier 5: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 8.1. Die Anklagebehörde wirft der Antragsgegnerin in Dossier 5 vor, in Missachtung des gegen sie ausgesprochenen Kontaktverbots mit der Geschädigten G._____ per E-Mail Kontakt aufgenommen zu haben (D23/5 S. 7 f.). 8.2. Am 9. Oktober 2023 und am 16. November 2023 verfügte das ZMG Zürich Ersatzmassnahmen gegenüber der Antragsgegnerin in der Form eines Kontaktund Rayonverbots, wobei der Antragsgegnerin einstweilen bis am 9. Januar 2024 bzw. 16. Februar 2024 untersagt wurde, mit G._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per E-Mail) Kontakt aufzunehmen und das Gebiet um den Wohnort von G._____ zu betreten (act. D5/4 = D2/7/12 und D3/6; D3/9/9). Die Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 wurde der Antragsgegnerin persönlich sowie ihrem Verteidiger übergeben (D3/9/9; vgl. auch D3/9/7-8), weshalb der Zustellnachweis erbracht ist und die Antragsgegnerin folglich Kenntnis von den gegen sie verhängten Ersatzmassnahmen hatte. Nichtsdestotrotz kontaktierte die Antragsgegnerin ihre Tochter am 21. November 2023 via E-Mail (D5/3).
- 28 - 8.3. Die amtliche Verteidigung anerkannte den objektiven Sachverhalt und den Umstand, dass die Verfügung der Antragsgegnerin übergeben wurde, weshalb sie von deren Inhalt Kenntnis erlangt habe. Allerdings gehe aus dem Inhalt der E-Mail vom 21. November 2023 hervor, dass diese eigentlich an den amtlichen Verteidiger gerichtet gewesen sei, womit davon ausgegangen werden müsse, dass die Antragsgegnerin das E-Mail versehentlich der Geschädigten G._____ versendet habe (act. 61 S. 4 f.). Dazu ist festzuhalten, dass das E-Mail (D5/3) tatsächlich "Herr X1._____" – den amtlichen Verteidiger der Antragsgegnerin – in der Anrede enthält. Allerdings bezieht sich der erneut wirre Inhalt vollumfänglich auf die Geschädigte G._____. Angesichts dieses Umstands und der gut dokumentierten Vorgeschichte zwischen der Antragsgegnerin und G._____ erscheint es nicht glaubhaft, dass die Antragsgegnerin das E-Mail versehentlich an G._____ gesendet hat. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin wollte, dass G._____ vom Inhalt des E-Mails Kenntnis erlangt und dieses bewusst (auch) an die Geschädigte versendete. Der Sachverhalt kann damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht antragsgemäss erstellt werden. 9. Dossier 10: Fahren ohne Berechtigung 9.1. In Dossier 10 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, am 12. Januar 2024 ihren Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises über eine nicht genauer bestimmte Strecke an die N._____-strasse 1 in … Zürich gelenkt zu haben (act. 23/5 S. 8). 9.2. Am 29. November 2023 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Entzug des Führerausweises der Antragsgegnerin (mit Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Lauf der Einsprachefrist und einer allfälligen Einsprache). Diese Verfügung wurde dem amtlichen Verteidiger der Antragsgegnerin am 1. Dezember 2023 ausgehändigt (D10/6-7). 9.3. Obwohl die Antragsgegnerin anlässlich der Kontrolle am 12. Dezember 2024 an der N._____-strasse 1 (ohne Vorhalt der strafprozessualen Rechte und Pflichten) angab, nicht mit dem Fahrzeug vor Ort gekommen zu sein, gilt das Folgende aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 29. Januar 2024 zu
- 29 berücksichtigen (D10/1 S. 2): "[…] Bei unserem Erblicken bewegte sie (die Antragsgegnerin) sich schnellen Schrittes via Treppenhaus aus der Liegenschaft. Vor der Liegenschaft hielt sie bereits die Fahrzeugschlüssel in der Hand und sagte, dass sie jetzt gehe. Wir nahmen ihr den Fahrzeugschlüssel weg und forderten sie auf, stehen zu bleiben. Dabei lief sie weiter in Richtung ihres Fahrzeugs, welches vor der Liegenschaft auf der Strasse mit eingeschalteten Pannenblinker parkiert stand […].". Die Beobachtungen der Polizei hinsichtlich des mit eingeschalteten Pannenblinkern parkierten Personenwagens der Antragsgegnerin sind sodann in der Fotodokumentation festgehalten (D10/5). 9.4. Die amtliche Verteidigung anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Antragsgegnerin im zu beurteilenden Zeitpunkt der Führerausweis entzogen war und wendete auch sonst nichts gegen die Sachdarstellung im Antrag ein (act. 61 S. 6). Aufgrund des Dargelegten muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin trotz Entzug des Führerausweises mit ihrem Fahrzeug zur Liegenschaft an der N._____-strasse 1 gefahren war. Der objektive und subjektive Sachverhalt sind somit erstellt. 10. Dossier 11: Widerhandlung gegen das Waffengesetz 10.1. Die Anklagebehörde wirft der Antragsgegnerin in Dossier 11 vor, im Besitz eines geladenen Abschussgeräts für pyrotechnische Gegenstände gewesen zu sein (act. 23/5 S. 9). 10.2. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Februar 2024 am Wohnort der Antragsgegnerin konnte in deren Schlafzimmer ein Abschussgerät für pyrotechnische Gegenstände, Marke ERMA, Modell SG67E (Signalstift), sichergestellt werden. Dieses verfügte über einen aufschraubbaren Lauf und enthielt geladene Kleinkaliber-Patronen im Patronenlager (D11/1-2 i.V.m. D1/7/1- 4). Die Antragsgegnerin anerkannte anlässlich ihrer Befragung, dass der Signalstift ihr gehöre und dass es sich dabei um eine Schusswaffe handle (act. 59 S. 31). Auch die amtliche Verteidigung erhob keine Einwände gegen die im Antrag enthaltene Sachdarstellung (act. 61 S. 7). Der Sachverhalt kann somit antragsgemäss erstellt werden.
- 30 - 11. Dossier 12: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 11.1. In Dossier 12 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, sich trotz bestehender Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontakverbot) am 3. Mai 2024 an den Wohnort der Geschädigten G._____ begeben zu haben und dort geklingelt und gegen die Türe "gepoltert" zu haben (act. 23/5 S. 9). 11.2. Die mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 (D3/9/9) gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Ersatzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot zur Geschädigten G._____, das Annäherungsverbot, sowie das Rayonverbot um den Wohnort der Geschädigten, wurden mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. Februar 2024 (D12/5) einstweilen bis zum 16. Mai 2024 und mit Verfügung des ZMG Zürich vom 15. Mai 2024 (D12/6) bis zum 15. August 2024 verlängert. Dennoch hielt sich die Antragsgegnerin gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten G._____ am 3. Mai 2024 an der O._____-strasse 2 in P._____ – dem neuen Wohnort von G._____ – vor der Wohnungstüre auf, betätigte die Türklingel und klopfte unzählige Male an die Wohnungstüre (D12/1; vgl. dazu insbesondere auch die Aussagen von G._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Mai 2024 [D12/4 F/A 6-7]). Die Aussagen von G._____ werden dadurch bekräftigt, dass die Antragsgegnerin am Folgetag (4. Mai 2024) – von einem Anwohner der Polizei gemeldet – verwirrt vor dem Wohnort von G._____ angetroffen werden konnte und zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung von der Polizei auf die Wache verbracht werden musste (D12/1 S. 2). Zudem erstellte die Geschädigte G._____ von der Anwesenheit der Antragsgegnerin Bilder (D12/1 S. 3 in Verbindung mit D12/3). 11.3. Hinsichtlich der Zustellung der vorgenannten Verfügungen des ZMG Zürich betreffend Ersatzmassnahmen brachte die amtliche Verteidigung ebenfalls vor, dass durch die Zustellung der Verfügung vom 16. Februar 2024 einzig an ihn als amtlicher Verteidiger eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin nicht rechtsgenügend bewiesen sei (act. 61 S. 5). In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zu Dossier 3 (vgl. Ziff. III./6.3) verwiesen werden. Die Ursprungsverfügung vom 16. November 2023 konnte sowohl der Antragsgegnerin persönlich als auch dem amtlichen Verteidiger übergeben werden, weshalb
- 31 hinsichtlich der später folgenden Verfügungen eine Zustellung an die amtliche Verteidigung ausreicht, um von einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin auszugehen. Der objektive und subjektive Sachverhalt kann somit antragsgemäss erstellt werden. 12. Dossier 13: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 12.1. Bezüglich Dossier 13 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, am 14. Juni 2024 trotz bestehender Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) versucht zu haben, mit der Geschädigten G._____ in Kontakt zu treten, indem sie mehrmals an deren Arbeitsplatz bei der Q._____ AG anrief (D23/5 S. 10). 12.2. Die mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 (D3/9/9 = D14/5) gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Ersatzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot zur Geschädigten, das Annäherungsverbot, sowie das Rayonverbot wurden mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2024 (D13/4) einstweilen bis zum 16. Mai 2024 und mit Verfügung des ZMG Zürich vom 15. Mai 2024 (D13/5) bis zum 15. August 2024 verlängert. Ungeachtet dessen versuchte die Antragsgegnerin am Freitag, 14. Juni 2024, um 11.11 Uhr sowie um 11.18 Uhr, G._____ an deren Arbeitsplatz bei der Q._____ AG an der R._____strasse 3 in Zürich unter Verwendung der Rufnummer 4 zu kontaktieren (D13/1-2; vgl. dazu auch die Aussage von G._____ zur Kontaktaufnahme ihrer Mutter mit der neuen Nummer D12/4 F/A 12 und 14). 12.3. Hinsichtlich der Zustellung der vorgenannten Verfügungen des ZMG Zürich betreffend Ersatzmassnahmen brachte die amtliche Verteidigung ebenfalls vor, dass der Nachweis der Kenntnisnahme der Verfügungen vom 16. Februar 2024 (D13/4) und vom 15. Mai 2024 (D13/5) durch die Zustellung an ihn als amtlichen Verteidiger nicht rechtsgenügend bewiesen werden könne (act. 61 S. 5). In diesem Zusammenhang kann abermals auf die Ausführungen zu Dossier 3 (vgl. Ziff. III./6.3) verwiesen werden. Die Ursprungsverfügung vom 16. November 2023 konnte sowohl der Antragsgegnerin persönlich als auch ihrem amtlichen Verteidiger übergeben werden, weshalb hinsichtlich der später folgenden Verfügungen eine Zustellung an die amtliche Verteidigung ausreicht, um von einer
- 32 tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin auszugehen. Der objektive und subjektive Sachverhalt kann somit antragsgemäss erstellt werden. 13. Dossier 14: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 13.1. In Dossier 14 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, am 4. Juli 2024 trotz bestehender Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) die Geschädigte G._____ an deren Wohnort aufgesucht zu haben und die Türklingel betätigt sowie gegen die Türe geklopft zu haben (D23/5 S. 10). 13.2. Die mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. November 2023 (D3/9/9 = D14/5) gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Ersatzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot zur Geschädigten, das Annäherungsverbot, sowie das Rayonverbot wurden mit Verfügung des ZMG Zürich vom 16. Februar 2024 (D13/4 = D14/6) einstweilen bis zum 16. Mai 2024 und mit Verfügung des ZMG Zürich vom 15. Mai 2024 (D13/5 = D14/7) bis zum 15. August 2024 verlängert. Nichtsdestotrotz begab sich die Antragsgegnerin am Donnerstag, 4. Juli 2024, in der Zeit zwischen ca. 13.45 Uhr und 14.45 Uhr, zum Wohnort von G._____ an der O._____-strasse 2 in P._____, wo sie an der Haustüre klingelte und klopfte, und damit gegen das gegen sie verfügte Verbot verstiess. Die durch G._____ kontaktierten Polizeifunktionäre der Stadtpolizei P._____ konnten die Antragsgegnerin schliesslich vor deren Haustüre antreffen (D14/1 S. 2). 13.3. Hinsichtlich der Zustellung der vorgenannten Verfügungen des ZMG Zürich betreffend Ersatzmassnahmen brachte die amtliche Verteidigung ebenfalls vor, dass der Nachweis der Kenntnisnahme der Verfügungen vom 16. Februar 2024 (D13/4) und vom 15. Mai 2024 (D13/5) durch die Zustellung an ihn als amtlichen Verteidiger nicht rechtsgenügend bewiesen werden könne (act. 61 S. 5). In diesem Zusammenhang kann abermals auf die Ausführungen zu Dossier 3 (vgl. Ziff. III./6.3) verwiesen werden. Die Ursprungsverfügung vom 16. November 2023 konnte sowohl der Antragsgegnerin persönlich als auch ihrem amtlichen Verteidiger übergeben werden, weshalb hinsichtlich der später folgenden Verfügungen eine Zustellung an die amtliche Verteidigung ausreicht, um von einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin auszugehen. Der
- 33 objektive und subjektive Sachverhalt ist damit antragsgemäss erstellt. 14. Dossier 16: Nötigung 14.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Antragsgegnerin in Dossier 16 zusammengefasst vor, den Privatkläger B._____ (im Folgenden Privatkläger 1) gestalkt zu haben, indem sie diesen immer wieder telefonisch belästigte und ihm an diversen näher bezeichneten Örtlichkeiten, unter anderem an dessen Arbeitsplatz und Wohnort, auflauerte und dabei anschrie. Der Privatkläger 1 sei durch die Gesamtheit des Verhaltens der Antragsgegnern in seinen täglichen Lebensgewohnheiten massiv beeinträchtigt worden. aufgrund dieses Verhaltens der Antragsgegnerin habe sich der Privatkläger 1veranlasst gesehen, sein Verhalten anzupassen und schliesslich seinen Wohnort zu wechseln (D23/5 S. 11). 14.2. Die Anklagebehörde stützt ihren Antrag insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers 1. Dieser wurde am 5. November 2024 polizeilich zur Sache befragt (D16/3), wobei er eine detaillierte Dokumentation der Ereignisse in Form eines Journals einreichte (D16/4). Sodann wurde er am 10. Dezember 2024 als Auskunftsperson von der Staatsanwaltschaft befragt (D16/10 = D1/5/10), wobei die Antragsgegnerin sowie ihr amtlicher Verteidiger anwesend waren und die Gelegenheit erhielten, Ergänzungsfragen zu stellen. Bei den Akten liegen sodann diverse E-Mails (D16/6), Facebook-Einträge (D16/5) sowie Sprachnachrichten (D16/13/1- 4) der Antragsgegnerin, welche sich an den Privatkläger 1 richten oder Inhalte über den Privatkläger 1 enthalten. Es ergeben sich keine Verwertungsproblematiken. 14.3. Der Privatkläger 1 erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2024 (D16/3), dass die Antragsgegnerin im Zeitraum von Juni 2023 bis Oktober 2024 Telefonterror in seiner Praxis S._____ gemacht und bei dieser Gelegenheit Beschimpfungen auf dem Tonband hinterlassen habe (F/A 11 ff.; weshalb sie in der Praxis den Telefonanbieter gewechselt hätten). Es sei immer darum gegangen, dass er ihre Tochter (G._____) im Keller festhalte, missbrauche und er sie endlich freilassen solle. Er sei ein Arschloch, sie seien alles Schweine und Dreckssäcke (F/A 13). Weiter habe die Antragsgegnerin ihn vor dem 15. Juli
- 34 - 2024 sowie nach diesem Datum mehrfach bis zu seiner privaten Adresse verfolgt. Sie sei dann noch lange vor der Liegenschaft herumgeschlichen, habe die Namen an den Briefkästen durchgelesen und habe stundenlang vor dem Haus gewartet, um zu schauen, wo er sei (F/A 20). Zudem habe sie auch vor der Praxis gewartet, sei ihm gefolgt und habe herumgeschrien. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin habe Angst und Unsicherheit in ihm ausgelöst und er habe sich bedroht gefühlt, sodass er sich schliesslich gezwungen gesehen habe, im Oktober 2024 seinen Wohnort zu wechseln (F/A 20 ff. in Verbindung mit D1/5/10 F/A 51). Es sei so schlimm, dass er sogar durch private Wege gehen müsse, so dass sie ihn nicht verfolgen könne (F/A 21). Am 25. Juli 2024 sei die Antragsgegnerin wieder vor der Praxis gestanden und sei ihm bis zum T._____-platz gefolgt. Sie habe wieder lauthals mit dem gleichen Thema umhergeschrien. Es sei ruf- und geschäftsschädigend, wenn die Antragsgegnerin vor der Praxis und in deren Nähe diese Dinge schreie. Sie habe auch schon seine Patienten angesprochen, was ihm unangenehm sei. An diesem Tag habe sie ihn auch angerempelt (F/A 22). Sodann sei die Antragsgegnerin mehrfach in seiner Praxis erschienen, habe die Türklingel mehrfach betätigt und herumgeschrien. Schliesslich habe die Antragsgegnerin ihn ausserdem mittels ruf- und geschäftsschädigender Posts auf Facebook belästigt (F/A 25 ff.). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger 1 im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2024 (D16/10 = D1/5/10) weitgehend. 14.4. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, die Aussagen des Privatklägers 1 zu den einzelnen Vorfällen seien unklar, unpräzise und widersprüchlich. So habe der Privatkläger 1 zum Vorfall vom 17. Juli 2024 in seiner eigenen Notiz festgehalten, die Antragsgegnerin habe ihn bis zu seinem Wohnort an der U._____-strasse 5 in … Zürich verfolgt, während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt habe, die Antragsgegnerin sei ihm bis zur Praxis an der U._____-strasse 6 gefolgt. Zudem sei es nicht glaubwürdig, dass der Privatkläger 1 aufgrund der Belästigungen durch die Antragsgegnerin seinen Wohnort gewechselt habe, dieser sei der Antragsgegnerin nicht einmal bekannt gewesen (act. 61 S. 7 f.; Prot. S. 14 f.).
- 35 - 14.5. Den Ausführungen der amtlichen Verteidigung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind gesamthaft betrachtet detailliert, widerspruchsfrei und frei von Übertreibungen. Dies, zumal er über die angegebenen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin ab Mai 2023 Protokoll führte (D16/4; vgl. auch D16/11). Sodann werden die Aussagen durch die Screenshots der Facebook-Einträge der Antragsgegnerin über V._____ bzw. B._____ (D16/5), die E-Mails der Antragsgegnerin an die S._____ Praxis (D16/6; vgl. auch D16/11 und D18/2-3) sowie die auf dem Anrufbeantworter der S._____ Praxis aufgezeichneten Sprachnachrichten (D16/13/1-4) weiter belegt. Das Gedankengut der Antragsgegnerin hinsichtlich B._____ wird sodann in ihren Eingaben an den … [Position] der Kriminalpolizei der Kantonspolizei Zürich (W._____) offenbart und bestätigt insoweit ebenfalls die Ausführungen des Privatklägers 1 (D16/8). Schliesslich lässt sich auch der von der amtlichen Verteidigung angesprochene Widerspruch leicht erklären. Der einvernehmende Staatsanwalt fragte den Privatkläger 1, ob ihm die Antragsgegnerin bis zu seinem Wohnort an der U._____strasse 6 gefolgt sei, was der Privatkläger 1 bestätigte (D16/10 F/A 38). Es ist dabei davon auszugehen, dass der einvernehmende Staatsanwalt die Wohn- und Praxisadresse des Privatklägers 1 verwechselte und die Frage eigentlich hätte lauten sollen, ob die Antragsgegnerin ihm bis zu seinem Wohnort an der U._____strasse 5 gefolgt sei. Mit Blick auf die hier zu beurteilenden Dossiers 1 und 2/5 sowie mit Blick auf die Vorstrafe der Antragsgegnerin (D1/14/2; vgl. auch Beizugsakten GG240253-L) kann festgehalten werden, dass das vom Privatkläger 1 beschrieben Verhalten der Antragsgegnerin nicht wesensfremd erscheint. Auch finden sich Hinweise auf das vom Privatkläger 1 Geschilderte Verhalten der Antragsgegnerin in den Aussagen von G._____ (vgl. D1/5/2 F/A 19 und 21; D1/5/8 F/A 9 ff.; D12/4 F/A 8). Angesichts der wiederholten und intensiven Belästigungen auf dem Arbeitsweg und am Wohnort erscheint es glaubhaft, dass sich der Geschädigte verfolgt und eingeengt fühlte, so dass er sich schliesslich gezwungen sah, seine Verhaltensweisen bis hin zu einem Wechsel des Wohnortes anzupassen.
- 36 - 14.6. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt brachte die amtliche Verteidigung vor, dass sich das Verhalten der Antragsgegnerin nicht oder nur sehr marginal gegen den Privatkläger 1 gerichtet habe, sondern vielmehr und viel intensiver gegen dessen Vater V._____, welcher am gegenständlichen Verfahren aber nicht beteiligt sei. Exemplarisch zeige sich dies anhand der Schreiben der Antragsgegnerin an den … [Position] der kantonalen Kriminalpolizei, wobei immer von V._____ die Rede sei (act. 61 S. 8; Prot. S. 14 f.). Dazu ist festzuhalten, dass tatsächlich nicht immer deutlich wird, gegen wen sich die Wut der Antragsgegnerin richtet, da sie zumeist schlicht von "Herrn B._____/V._____ [Nachname]" und teilweise auch von "V._____ [Vor- und Nachname]" spricht (vgl. exemplarisch act. D16/8; act. 59 S. 2, 8 f., 38). Aufgrund des wahnhaften Erlebens der Antragsgegnerin ist nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Rolle die Personen B._____ und V._____ in der Vorstellung der Antragsgegnerin einnehmen. Wie bereits ausgeführt ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass sich die im Antrag umschriebenen wiederholte Belästigungen der Antragsgegnerin jeweils eindeutig gegen den Privatkläger 1 richteten. Zudem schilderte die Antragsgegnerin wiederholt persönliche Begegnungen mit "Herrn B._____ [Nachname]" und "Monsieur B._____ [Nachname] Junior" – unter anderem in dessen Praxis (act. 59 S. 28). Damit ist erstellt, dass die Antragsgegnerin ihr Verhalten bewusst gegen den Privatkläger 1 richtete. Im Übrigen kann zum subjektiven Sachverhalt weitgehend auf das Gesagte unter Dossier 1 (siehe vorstehend Ziff. III./4.3.5) verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Privatkläger 1 musste die Antragsgegnerin aufgrund des klar und wiederholt ausgedrückten Willens, keinen Kontakt mit der Antragsgegnerin zu wollen, damit rechnen, dass er sich durch ihr Verhalten in höchstem Masse bedrängt fühlen würde. Der im Antrag umschriebene subjektive Sachverhalt kann damit ebenfalls erstellt werden. 15. Dossier 17: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 15.1. In Dossier 17 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, trotz bestehender Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mit der Geschädigten AA._____ Kontakt aufgenommen zu haben, indem sie am 5. November 2024 zweimal an deren Arbeitsort bei der … Hochschule Zürich anrief
- 37 - (D23/5 S. 12 f.). 15.2. Am 24. Oktober 2024 erging eine Gewaltschutzverfügung gegen die Antragsgegnerin, gemäss welcher ein Kontakt- und Rayonverbot zur Geschädigten AA._____ für die Dauer von 14 Tagen, d.h. bis zum 7. November 2024, ausgesprochen wurde. Diese Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 26. Oktober 2024 mündlich durch die Tür ihrer Wohnung eröffnet und im Anschluss im Briefkasten deponiert, nachdem die Antragsgegnerin die Tür trotz mehrmaligem Klingeln und Klopfen nicht geöffnet hatte (D17/3 S. 5). Von der Kenntnisnahme der Verfügung durch die Antragsgegnerin muss indes ausgegangen werden, da sie diese sowie die ebenfalls im Briefkasten hinterlegte Vorladung zur Einvernahme am 31. Oktober 2024 mittels eingeschriebener Post (Datum Poststempel: 26. Oktober 2024) an den … [Position] der Kriminalpolizei Zürich verschickte (D17/1 S. 2 und D15/6; vgl. auch D17/4 E. 3.1). Mit Urteil des ZMG Zürich vom 4. November 2024 wurden die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 7. Februar 2025 verlängert (D17/4). Nichtsdestotrotz versuchte die Antragsgegnerin am Dienstag, 5. November 2024, zweimal (um 18.57 Uhr und um 19.32 Uhr) mit der Geschädigten AA._____ an deren Arbeitsort bei der … Hochschule Zürich telefonisch via die Rufnummer 4 Kontakt aufzunehmen (D17/2). Da die Rufnummer 4 in den polizeilichen Registraturen unter den Personalien der Antragsgegnerin hinterlegt ist, konnte auf eine weiterführende IRC-Abklärung verzichtet werden (D17/1 und D17/2; vgl. auch vorstehende Ausführungen zu Dossier 13). 15.3. Die amtliche Verteidigung führte dazu aus, dass die Antragsgegnerin mit dem im Antrag beschriebenen Verhalten das Kontaktverbot missachtet habe. Es sei jedoch möglich und auch recht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die Nummer von AA._____ versehentlich gewählt habe (act. 61 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin auf die Frage, ob sie versucht habe, AA._____ anzurufen, erklärte: "Ich habe ihr gesagt, dass sie ihrem Verlobten V._____ mitteilen solle, dass er G._____ in Ruhe lassen solle" (act. 59 S. 38). Aufgrund dieser Aussage kann ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin die Geschädigte AA._____ lediglich versehentlich anzurufen versuchte. Der
- 38 objektive und subjektive Sachverhalt kann somit erstellt werden. 16. Dossier 18: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 16.1. In Dossier 18 wirft die Anklagebehörde der Antragsgegnerin vor, am 13. und 14. November 2024 trotz bestehender Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) dem Privatkläger 1 vier konkret bezeichnete E-Mails mit diversen diffusen Anschuldigungen und Verschwörungstheorien verschickt zu haben (D23/5 S. 13). 16.2. Am 5. November 2024 erging eine Gewaltschutzverfügung gegen die Antragsgegnerin, gemäss welcher ein Kontakt- und Rayonverbot zum Privatkläger 1 für die Dauer von 14 Tagen, d.h. bis zum 20. November 2024, ausgesprochen wurde (D18/4). Diese Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 6. November 2024 mündlich durch die Tür ihrer Wohnung eröffnet und im Anschluss im Briefkasten hinterlegt, nachdem sie die Tür nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, sondern gar abgeschlossen hatte. Die Antragsgegnerin war jedoch in der Wohnung anwesend, zumal sie durch die Polizeifunktionäre am Fenster erkannt werden konnte (D18/4 S. 5). Gleichentags schickte die Antragsgegnerin die vorgenannte Gewaltschutz-Verfügung mittels eingeschriebener Post an den … [Position] der Kriminalpolizei Zürich, womit davon auszugehen ist, dass sie von deren Inhalt zuvor Kenntnis erlangt hatte (D18/1 S. 2). In der Folge kontaktierte die Antragsgegnerin den Privatkläger 1 am 11. November 2024, um 00.27 Uhr und um 03.34 Uhr (D16/6), am 13. November 2024, um 13.41 Uhr, und am 14. November 2024, um 03.25 Uhr, insgesamt viermal via E- Mail über die Allgemeinadresse … [E-Mail-Adresse der S._____] (teilweise mit anderen Anschriften und weiteren Empfängern) an dessen Arbeitsplatz (D18/2-3). 16.3. Die amtliche Verteidigung erklärte, keine Einwände gegen die Sachdarstellung im Antrag zu haben (act. 61 S. 9). Der Sachverhalt kann sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht antragsgemäss erstellt werden.
- 39 - 17. Fazit Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt in den Dossiers 1, 2/1-3 und 2/5, 3-5, 10- 14 und 16-18 antragsgemäss erstellt. Betreffend Dossier 2/4 kann der subjektive Sachverhalt nicht erstellt werden. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Verhalten der Antragsgegnerin sei als mehrfache Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, mehrfacher falscher Alarm i.S.v. Art. 128bis StGB, Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB, Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG sowie als Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 6 WG zu würdigen. 2. Anerkennung der rechtlichen Würdigung Die amtliche Verteidigung anerkannte die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde mit Bezug auf die Tatbestände des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB im Zusammenhang mit den Dossiers 2/4 und 18, des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Dossier 10) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. e WG (Dossier 11) (act. 61 S. 4, 6 f. und 9). Im Übrigen beantragte die amtliche Verteidigung, es sei festzustellen, dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten Sachverhalte keine strafrechtlichen Tatbestände erfüllen (act. 61 S. 1). Im Folgenden ist im Rahmen der einzelnen Tatbestände detailliert auf die konkreten Bestreitungen einzugehen.
- 40 - 3. Tatbestand 1: Mehrfache Nötigung (Dossiers 1, 2/5 und 16) 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Die Anklagebehörde sieht den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch das Verhalten der Antragsgegnerin in den Dossiers 1, 2/5 und 16 als mehrfach erfüllt an. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, das im Antragssachverhalt umschriebene Verhalten der Antragsgegnerin erstrecke sich über einen langen Zeitraum und weise eine derartige Intensität auf, dass die Geschädigten G._____ und B._____ in ihrem Sicherheitsgefühl derart eingeschränkt worden seien, dass sie in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt und gezwungen gewesen seien, ihr alltägliches Verhalten anzupassen (act. 60 S. 13 ff.). 3.1.2. Die amtliche Verteidigung erklärte zusammengefasst, dass sie den objektiven Tatbestand der Nötigung in Bezug auf die Dossiers 1 und 2/5 ebenfalls als erfüllt betrachte. Bestritten werde hingegen, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Der Vorsatz der Antragsgegnerin habe sich nicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen der Geschädigten G._____ gerichtet. Vielmehr habe sie in ihrer wahnhaften Vorstellung ihre Tochter vom Zwang durch Drittpersonen befreien und deren Handlungsfreiheit wiederherstellen wollen. Es sei ihr dabei auch nicht bewusst gewesen, dass ihr Verhalten geeignet war, beklemmende Gefühle bei der Geschädigten auszulösen und entsprechend habe die Antragsgegnerin solches mit ihrem Tun auch nicht in Kauf genommen (act. 61 S. 3 f.). In Bezug auf Dossier 16 erklärte die amtliche Verteidigung in rechtlicher Hinsicht, dass die im Antrag beschriebenen Vorfälle die notwendige Intensität für eine Nötigung nicht erreichen würden. Gleichzeitig sei nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger 1 durch die Handlungen der Antragsgegnerin in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt worden sei (act. 61 S. 8 f.). 3.2. Objektiver Tatbestand 3.2.1. Rechtliches Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder
- 41 - Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Vorliegend ist das objektive Tatbestandsmerkmal der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zu prüfen. Mit dieser Generalklausel ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt, wobei nicht erforderlich ist, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig machen. Jedoch muss die Einwirkung "das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt" (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 43 f.). Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen im Rahmen eines Stalkings, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 46). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Stalking unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung qualifiziert werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 129 IV 262 E. 2.5). Dabei wird einerseits vorausgesetzt, dass die konkreten Stalking- Handlungen – entsprechend dem Normtext von Art. 181 StGB – geeignet sind, den Betroffenen zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (vgl. zum Ganzen BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 27). Sodann müssen die Verhaltensweisen die zuvor beschriebene, von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität aufweisen. Diesbezüglich ist die Besonderheit der Anwendung des Nötigungstatbestands auf Stalking-Sachverhalte darin zu sehen, dass bestimmbare, einzelne Tathandlungen und nicht ein Gesamtverhalten des Täters das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen muss. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.). Es muss klar sein, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt zu welchem Ergebnis geführt hat (vgl. zuletzt bestätigt in BGer 6B_191/2022 E. 5.1.2; BGer 6B_598/2022 E. 2.1.1).
- 42 - Ungeachtet dessen hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass sich die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität aus der Kumulation verschiedener Handlungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeitraum ergeben kann (BGE 129 IV 262 E. 2.3 ff.; BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGer 6B_568/2019 E. 4.1; 6B_559/2020 E. 1.1). Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann insofern jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person im tatbestandsmässigen Umfang einzuschränken (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.). 3.2.2. Würdigung Für die Beurteilung des nötigenden Erfolgs der einzelnen Tathandlungen sind vorliegend – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – jeweils die gesamten Umstände, namentlich auch die Vorgeschichte der fraglichen Handlungen zu würdigen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, erweist sich der Sachverhalt in den Dossiers 1, 2/5 und 16 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt (vgl. E. III./4, 5.2.5 und 14). Im Folgenden sind die entsprechenden Vorhalte im Einzelnen zu würdigen. Dossier 1: Gemäss erstelltem Sachverhalt versuchte die Antragsgegnerin an unter anderem acht genau bezeichneten Vorfällen im Frühjahr 2023 gegen den Willen der Geschädigten G._____ mit dieser in Kontakt zu treten. Es handelt sich um wiederkehrende und über längere Dauer stattfindende Vorfälle, namentlich um ungewünschte sowie (teilweise) behördlich bzw. gerichtlich verbotene Kontaktaufnahmen und Annäherungsversuche, gepaart mit den seit langem bei der Antragsgegnerin bestehenden psychischen Problemen. Die Aussagen der Geschädigten beschreiben phänotypische Merkmale von Stalking, d.h. dem zwanghaften Verfolgen einer Person. Insbesondere die Beharrlichkeit, Unberechenbarkeit und Uneinsichtigkeit der Antragsgegnerin sind typische Wesensmerkmale von Stalking, durch welche die psychische Unversehrtheit der Betroffenen mit der Zeit geschädigt werden kann. Das Verhalten der Antragsgegnerin erstreckte sich von zahlreichen und wiederholten Kontaktaufnahmen über elektronische Mittel wie WhatsApp oder soziale Medien bis hin zu ihrem persönlichen Erscheinen am Wohnort der Geschä-
- 43 digten. Dabei lauerte sie der Geschädigten auf und versuchte, durch andauerndes Läuten, Klopfen und Betätigen der Türfalle in die Wohnung zu gelangen, respektive Kontakt zur Geschädigten herzustellen. Schliesslich versuchte sie, die Geschädigte mit ihrem Fahrzeug im Strassenverkehr zu verfolgen, womit sie eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten schuf. Damit griff die Antragsgegnerin massiv in die Privatsphäre der Geschädigten ein, wodurch diese sich beunruhigt und unwohl fühlte und sich veranlasst sah, ihre täglichen Abläufe und Gewohnheiten zu ändern. Das Verhalten der Antragsgegnerin erreicht folglich die notwendige Intensität und überschreitet insbesondere aufgrund der Regelmässigkeit der Vorkommnisse klarerweise das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung einer anderen Person. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität bei diesen Umständen erreicht wurde, was – wie bereits ausgeführt – auch seitens der amtlichen Verteidigung nicht bestritten wurde. Dies hat im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass jede einzelne der erstellten Handlungen der Antragsgegnerin für sich geeignet war, die Handlungsfreiheit der Geschädigten in der vom Gesetzgeber verlangten Intensität zu beschränken. Ebenfalls wurde aufgezeigt, dass es sich bei den erstellten Einschränkungen der Lebensweise der Geschädigten um direkte Folgen der Verhaltensweisen der Antragsgegnerin handelt. Insofern besteht der nötige Kausalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Dossier 2/5: Bezüglich Dossier 2/5 kann grundsätzlich auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Es gilt dabei anzufügen, dass dieser Vorgang isoliert betrachtet zwar relativ kurz war, dieses erneute Aufeinandertreffen an einem Tag aber die Handlungsfähigkeit von G._____ – aufgrund der Vorgeschichte zwischen ihr und der Antragsgegnerin – erneut und erheblich einschränkte. Die Ereignisse vom 5. Oktober 2023 reichten aus, um bei G._____ erneut grosse Verunsicherung und Angst über das unberechenbare Verhalten der Antragsgegnerin hervorzurufen, wodurch sie sich abermals gezwungen sah, ihr tägliches Verhalten anzupassen und sie in ihren Lebensgewohnheiten beeinträchtigt wurde. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit auch in Bezug auf Dossier 2/5 (unbestrittenermassen) erfüllt.
- 44 - Dossier 16: Laut erstelltem Sachverhalt belästigte die Antragsgegnerin den Privatkläger 1 unter anderem an neun genau bezeichneten Vorfällen zwischen Mai 2023 und Dezember 2024. Sie rief dabei mehrmals am Arbeitsplatz des Privatklägers 1 an oder lauerte diesem auf dem Arbeitsweg oder an dessen Arbeitsplatz auf, wobei sie diffuse Beschimpfungen und Anschuldigungen herumschrie und den Privatkläger 1 physisch bedrängte. Auch das Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Privatkläger 1 weist damit die typischen Wesensmerkmale von Stalking auf. Zu beachten ist insbesondere, dass sich die entsprechenden Vorfälle über einen langen Zeitraum von ungefähr anderthalb Jahren erstreckten. Dabei bedeuteten die in der Öffentlichkeit verbreiteten wirren und massiv beleidigenden Mitteilungen der Antragsgegnerin für den Privatkläger 1 eine wiederholte Demütigung. Er musste bei jeder Aktion der Antragsgegnerin damit rechnen, dass nicht nur er, sondern auch Dritte mit ihren Botschaften behelligt würden. Insbesondere seine Kunden und Mitarbeitenden waren von den wiederholten Vorfällen betroffen. Damit ist ohne Weiteres erkennbar, dass das Verhalten der Antragsgegnerin geeignet war, den Privatkläger 1 in seinen täglichen Lebensgewohnheiten einzuschränken und ihm insbesondere seine Berufsausübung massgeblich zu erschweren. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der amtlichen Verteidigung überschreitet das Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Privatkläger 1 aufgrund der Regelmässigkeit der Vorkommnisse und der konkreten Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben des Privatklägers 1 klarerweise das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung einer anderen Person und erreicht im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die notwendige Intensität einer Nötigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit auch in Bezug auf Dossier 16 erfüllt. 3.3. Subjektiver Tatbestand 3.3.1. Rechtliches In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme sowie das abzunötigende Verhalten beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55).
- 45 - Diverse Vorbringen der amtlichen Verteidigung zum subjektiven Tatbestand zielen sinngemäss darauf, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Wahnvorstellungen einem eigentlichen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB erlegen ist und es ihr deshalb an einem Vorsatz fehle (vgl. act. 61 S. 3 ff.). Dazu ist im Sinne einer rechtlichen Vorbemerkung Folgendes auszuführen: Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit "objektive", da von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit. Für eine – wie hier – an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese "objektive" Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist die Rede vom Irrtum bei ihr deshalb bereits phänomenologisch verfehlt. Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht anders sein: Es entspricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychischen Krankheit "irrt", irrt nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme einer schuldunfähigen beschuldigten Person, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung der beschuldigten Person zurückgeht (BGE 147 IV 193 m.w.H.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB und demnach vorsätzlich gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB (dazu nachfolgend E. V.) zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht (BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N 18 f. m.w.H.). 3.3.2. Würdigung Durch ihre wiederholten, äusserst persistenten Kontaktversuche zu den Geschädigten ignorierte die Antragsgegnerin deren klaren Willen auf Kontaktvermeidung, welche sowohl von der Geschädigten G._____ als auch vom Privatkläger 1 wieder-
- 46 holt und absolut unmissverständlich geäussert wurden. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Vorgänge in den Dossiers 2/5 und 16 bewusst über Verfügungen der Polizei bzw. des ZMG hinweggesetzt hat. Aus den Erwägungen dieser Verfügungen ergaben sich für die Antragsgegnerin unzweideutige Hinweise, inwiefern das darin beanstandete Verhalten den Interessen der Geschädigten entgegensteht. Die Argumentation der amtlichen Verteidigung, wonach die Beschuldigte in Bezug auf die Geschädigte G._____ (Dossiers 1 und 2/5) keine Verhaltensänderung habe erzwingen wollen, sondern aufgrund ihrer wahnhaften Vorstellungen davon ausgegangen sei, ihre Tochter von einer imaginären Gefahr befreien zu müssen, geht fehl. Die Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund ihres wahnhaften Erlebens in der Lage war, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen, betrifft nach dem vorstehend Ausgeführten einzig die Frage der Schuldfähigkeit, und nicht diejenige des subjektiv Gewollten. Aus dem erstellten Sachverhalt geht eindeutig hervor, dass die Antragsgegnerin bewusst und nicht etwa aus fahrlässiger Unachtsamkeit immer wieder gegen deren Willen mit der Geschädigten G._____ Kontakt aufzunehmen versuchte. Wie dies grundsätzlich jedem Fall von Stalking inhärent ist, richtete sich der direkte Vorsatz der Antragsgegnerin vorliegend nicht auf die erzwungene Verhaltensänderung der Geschädigten G._____ (Anpassung der Lebensgewohnheiten, Wegzug, etc.), sondern ihre Motivation bestand in erster Linie darin, um jeden Preis mit ihrer Tochter oder deren angeblichen Peiniger in Kontakt zu treten. Die Antragsgegnerin musste unter den gegebenen Umständen jedoch mindestens in Kauf nehmen, dass sich ihre Tochter G._____ – wie auch der Privatkläger 1 – durch ihre Verhaltensweisen, konkret durch ihr mehrfaches Klingeln an der Haus- und Wohnungstür sowie dem Arbeitsplatz, durch das Auflauern vor Ort, durch die telefonische Kontaktaufnahme etc., in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt fühlen und dazu gezwungen würden, ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist damit ebenfalls erfüllt. 3.4. Rechtswidrigkeit Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit de