Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DG240020-K / Ubegr/ch Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Frischknecht Urteil vom 13. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Mord (Versuch), etc.
- 2 - Privatklägerinnen 1. † B._____, vertreten durch ihre Erbengemeinschaft bestehend aus: 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 (act. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11 und S. 92) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt MLaw F._____ für die Anklagebehörde in Begleitung von G._____, H._____ und I._____; die Privatklägerinnen 2 bis 4 nahmen in Begleitung ihrer Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie des Ehemannes der Privatklägerin 3 einzig an der Urteilseröffnung teil. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 55 S. 1 f.) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren Vollzug der Freiheitsstrafe Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 30.– (Fr. 2'700.–) Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.– Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 zur Sicherungseinziehung beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über die Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über Datensicherungen, Spuren und Spurenträger
- 4 - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 8'000.–) II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 56 S. 1 f.) "1. A._____ sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wobei festzustellen sei, dass bereits 566 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie einer Busse von Fr. 400.–. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich A._____ seit 24. Mai 2024 im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befindet. 4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. 5. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, vollzugsbegleitend, anzuordnen. 6. Die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2024 beschlagnahmten Gegenstände unter dem Titel "Dossier 1, Sicherstellungen BES A.____, tt.05.2000" seien A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Der in die Rechte der Privatklägerin eingetretenen Erbengemeinschaft sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 8. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, aber ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." III. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. IV. Der Privatklägerinnen: (act. 19, S. 3) "1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der in die Rechte von B._____ sel. eingetretenen Erbengemeinschaft eine Genugtuung von Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 31.10.2022, zu bezahlen. 2. Es sei der Erbengemeinschaft das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil zuzustellen."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 (act. 3) ging am 17. Juni 2024 samt Akten beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Juni 2024 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen. Darüber hinaus wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um mitzuteilen, wer am vorliegenden Verfahren als Privatklägerin teilnimmt sowie um ihre Forderungen zu beziffern und zu begründen (act. 13). 2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei Dr. med. J._____ als Hauptverfasser des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 24. November 2022 als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (act. 17). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 abgelehnt (act. 30). Weitere Beweisanträge gingen nicht ein. 3. Sodann teilte die Vertreterin der Privatklägerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, mit Eingabe vom 9. Juli 2024 innert Frist mit, welche Personen als Privatklägerinnen auftreten und bezifferte sowie begründete zugleich die Zivilforderung (act. 19). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 beantragten die Privatklägerinnen 2 bis 4, dass die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen sei und eventuell akkreditierte Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zuzulassen seien (act. 32). Am 25. Oktober 2024 wurde diese Eingabe den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt (act. 33), worauf die Staatsanwaltschaft ausdrücklich (act. 35) und die amtliche Verteidigung konkludent verzichtete. Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 wurde die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern und Gerichtsberichterstatterinnen der Zutritt der Hauptverhandlung unter diversen Auflagen bewilligt (act. 36), wobei die Auflage, den Tatort nicht nennen zu dürfen, anlässlich der Hauptverhandlung wieder aufgehoben wurde (Prot. S. 13).
- 6 - 4. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurden die Parteien auf den 12., 13. und 21. Februar 2025 ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 26). Zur Hauptverhandlung erschienen am 12. Februar 2024 der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt MLaw F._____ für die Anklagebehörde in Begleitung von G._____, H._____ und I._____. Die Privatklägerschaft und deren Rechtsvertretung sind entschuldigt nicht erschienen (Prot. S. 11). Zur Urteilseröffnung am 13. Februar 2025 erschienen sodann die vorstehend genannten Personen mit Ausnahme von G._____. Zusätzlich nahmen die Privatklägerinnen 2 bis 4 in Begleitung ihrer Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie des Ehemannes der Privatklägerin 3 an der Urteilseröffnung teil (Prot. S. 92). Da das Urteil bereits am 13. Februar 2025 eröffnet werden konnte, fand am 21. Februar 2025 keine weitere Verhandlung statt. 5. In prozessualer Hinsicht drängen sich keine Bemerkungen auf. Die prozessualen Voraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Anklage einzutreten ist. II. Sachverhalt A. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der konkreten Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann (dauerhaft personale Eigenschaft), basiert die Glaubhaftigkeitsana-
- 7 lyse auf der Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes in ihrer Qualität von Aussagen über Nichterlebtes unterschieden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ist die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 52 f.; HUS- SELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 06/2012, S. 369). 3. Die vorhandenen Aussagen sind daher einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasie- und Lügensignalen zu überprüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs (sog. logische Konsistenz), Detailreichtum im relevanten Kernbereich (insbesondere Wiedergabe wechselseitiger Gespräche, Berichte über Mimik und Gestik, Interaktionen, Angaben über zeitliche und räumliche Verhältnisse), Prägung der Aussage von der Individualität der Auskunftsperson, welche dadurch einen unverwechselbaren Charakter erhält (sog. Individualitätskriterium; insbesondere durch die Schilderung von nicht typischen Details, spontanen gefühlsmässigen Reaktionen und Assoziationen), sowie die inhaltliche Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, Selbstbelastung, Entlastung zugunsten des Beschuldigten oder Verzicht auf Mehrbelastung. Andererseits sind auch vorhandene Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, fehlende Details beim relevanten Kerngeschehen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten, gleichförmige, eingeübte und stereotyp wirkende Aussagen, Strukturbrüche zwischen einem unerheblichen und offensichtlich relevantem Sachverhaltsabschnitt, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, sowie Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehreren Einvernahmen (zum Ganzen: BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 76 ff.; HUSSELS, a.a.O., S. 369 ff.).
- 8 - 4. Eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person darf nur erfolgen, wenn ihre Schuld anhand der Akten und der Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Verbleiben hingegen nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, mithin solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so hat nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz 'in dubio pro reo' ein Freispruch zu erfolgen (BGE 124 IV 86 E. 2.a.; WOHLERS, SK StPO, Art. 10 N 11 ff.). B. Dossier 1 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem ersten Sachverhaltsabschnitt (qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung) der Anklageschrift vom 7. Juni 2024 den folgenden Sachverhalt zugrunde: Die gesundheitlich sichtlich angeschlagene Privatklägerin 1, B._____, habe sich am 30. Oktober 2022 um ca. 11.30 Uhr von ihrem Wohnort in K._____ auf einen Spaziergang in Richtung des L._____ [Werkschule] begeben. Auf dem Spaziergang habe sie den schwarz gekleideten Beschuldigten erstmals weit hinter sich wahrgenommen, ihn aber wieder aus den Augen verloren. Die Privatklägerin 1 sei sodann weiter in Richtung L._____ gegangen. Die Privatklägerin 1 habe den Beschuldigten wenig später erneut, dieses Mal vor sich, wahrgenommen. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin 1 gesagt, dass er eine Frage habe und habe sie im gleichen Augenblick mit einer Hand um ihren Rücken umfasst und mit der anderen Hand Mund und Nase zugehalten. So habe er die Privatklägerin 1 aufgehoben, ihre Füsse mit seinem Fuss vom Boden weggezogen und sie links in den Acker "M._____" in ein Feld geworfen, wo gerade ca. 80 cm hoher Gelbsenf angebaut gewesen sei. Da die Privatklägerin 1 völlig überrascht gewesen sei vom erneuten Auftauchen des Beschuldigten, welcher sie völlig überrumpelt habe und ihr sofort mit seiner Hand den Mund sowie die Nase mit voller Kraft zugehalten habe, habe sie sich nicht dagegen wehren können. Die Privatklä-
- 9 gerin 1 sei mit dem Rücken im Feld gelandet, wo der Beschuldigte sie, während er auf ihr lag, weiter ins Feld hineingezogen habe, damit sie von vorbeifahrenden Autos auf der N._____-strasse nicht gesehen würden. Hernach habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit seiner Hand die Hose, Strumpfhosen sowie die Unterhosen heruntergerissen. In der Folge habe der Beschuldigte in nicht näher bekannter Reihenfolge die folgenden Handlungen mit bzw. an der auf dem Rücken liegenden und durch ihn mittels Händen respektive Beinen fixierten Privatklägerin 1 vorgenommen: Der Beschuldigte habe, während er in Reiterstellung auf der Privatklägerin 1 gesessen sei, mindestens zwei seiner Finger auf grobe Art und Weise vollständig in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt. Er habe seine Finger in der Vagina der Privatklägerin1 für mindestens eine Minute rein und raus bewegt und zu ihr gesagt "Dir gefällt das doch auch." und "Das ist doch schön.". Der Beschuldigte habe seine Hosen geöffnet, seinen leicht erigierten Penis herausgenommen, mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin 1 gespreizt, seinen Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt und sich auf sie gelegt. Sodann habe er mindestens zwei Stossbewegungen mit seinem Penis in der Vagina der Privatklägerin 1 gemacht. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit und des brutalen Vorgehens des 181 cm grossen und ca. 105 kg schweren Beschuldigten habe sich die Privatklägerin 1, welche ca. 162 cm gross und nur ca. 34 kg schwer gewesen sei, nicht gegen diese sexuellen Handlungen des Beschuldigten wehren können. Ausserdem habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 während den sexuellen Handlungen mit einer Hand mit voller Kraft Mund und Nase zugehalten und sie gewürgt bzw. auf nicht näher bekannte Art und Weise massiv auf ihren Kopf, Oberkörper und Hals eingewirkt. Dadurch habe die Privatklägerin 1 kaum Luft zum Atmen gehabt und sei primär damit beschäftigt gewesen, zwischen seinen Fingern irgendwie nach Luft zu schnappen, was bei ihr zu grossen psychischen und physischen Qualen und Ängsten geführt habe.
- 10 - Während dieser gewalttätigen sexuellen Übergriffe habe der Beschuldigte ein schwarzes Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von mindestens ca. 18 cm mit sich geführt, welches er bei Gelegenheit und ohne Weiteres gegen die Privatklägerin 1 eingesetzt hätte. Im Laufe der sexuellen Handlungen sei dieses Tranchiermesser zu Boden gefallen und die am Boden liegende Privatklägerin 1 habe sich beim unfreiwilligen Umherrutschen auf diesem Messer eine Schnittverletzung am linken Unterschenkel zugezogen. Als Folge dieses massiven Gewalteinsatzes und der aggressiven sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten habe die Privatklägerin 1 Beckenverletzungen, Intimverletzungen, ein Halswirbelsäulentrauma, Arm- und Beinverletzung sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und emotionaler Reaktion erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Geschädigte aufgrund seines gewalttätigen Vorgehens nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen ihn zu wehren, dass sie grosse psychische und physische Qualen erlitten habe und dass sie kaum Luft bekommen habe, was er auch gewollt habe. Dennoch habe der Beschuldigte die vorgenannten Handlungen rücksichtslos durchgeführt, um seine sexuelle Lust zu befriedigen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin 1 mit diesen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, nichtsdestotrotz habe er sich darüber hinweggesetzt (act. 3 S. 3 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann im zweiten Abschnitt (Gefährdung des Lebens) vor, dass die Privatklägerin 1 als Folge der enthemmten Gewalt gegen Kopf und Hals im Speziellen, insbesondere des Würgens und der Kompression der Mundweichteile, nebst den Blutergüssen an der Halshaut (Würgemale) ausserdem Schleimhauteinblutungen im Mund erlitten habe. Der Privatklägerin 1 sei dadurch auch schwarz vor Augen geworden und sie habe Sterne gesehen. Die Privatklägerin 1 habe somit durch die Gewalt gegen Kopf und Hals eine vorübergehende sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung erlitten und habe sich bereits in diesem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Gewalteinwirkung auf den Kopf und Hals der Privatklägerin 1 eine akute Lebensgefahr herbeiführe und habe diese
- 11 auch gewollt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte darauf vertraut, dass der Tod der Privatklägerin 1 noch nicht eintreten würde, zumal er die sexuellen Handlungen an der lebenden Privatklägerin 1 habe durchführen wollen (act. 3 S. 6). 1.3. Gemäss drittem Abschnitt der Anklageschrift (versuchter Mord) habe sich der Beschuldigte nach den sexuellen Handlungen ohne Gefühlsregung in Reiterstellung auf die immer noch auf dem Rücken liegende Privatklägerin 1 gesetzt, sodass sie sein Gesicht habe sehen können. Er habe ihr mit seinen Händen weiterhin mit voller Kraft Mund und Nase zugehalten. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 daraufhin in absoluter Kaltblütigkeit gesagt, dass er sie jetzt umbringen müsse, da er etwas gemacht habe, dass er nicht sollte und sie ihn erkennen und dann verraten könne. Daraufhin sei der Beschuldigte mindestens zehn Mal aufgestanden und habe sich mit seinem vollen Körpergewicht auf den Oberkörper sowie die Beine der Privatklägerin 1 fallen lassen. Währenddessen habe er mindestens fünf Mal "Ich muss dich jetzt umbringen." gesagt. Mindestens einmal habe der Beschuldigte dabei auch zur Privatklägerin 1 gesagt "Gib endlich auf". Daraufhin sei die Privatklägerin 1 bewusstlos geworden, weshalb der Beschuldigte gedacht habe, dass sie tot sei. Alsdann habe er sie, ca. 15 Minuten nach dem Ansprechen, schwer verletzt und ausser Sichtweite von allfälligen Autofahrern oder Passanten im Gelbsenffeld liegen gelassen, habe sich zu Fuss zu seinem Auto begeben und sei nach Hause gefahren. Mit letzter Kraft sei es der Privatklägerin 1, welche nach kurzer Zeit das Bewusstsein wieder erlangt habe, gelungen, aus dem Feld hinaus zu robben und so eine Autofahrerin auf sich aufmerksam zu machen. Aufgrund der massiven Gewaltauswirkungen durch das Draufspringen bzw. Fallenlassen habe die Privatklägerin 1 Blutergüsse und Hautabschürfungen, Rippenserienbrüche, Brüche des Brustbeins, des linken Schlüsselbeins sowie der Schambeinäste erlitten. Aufgrund der Rippenbrüche sei es bei der Privatklägerin 1 ausserdem zu einem Pneumothorax sowie einer Leberlazeration gekommen. Als Folge derer sei es zu einer aktiven Blutung gekommen, welche zu einer Blutungsanämie geführt habe. Aufgrund dieser Verletzungen habe sich die Privatklägerin 1 in akuter Lebensgefahr befunden.
- 12 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Sprünge auf die ca. 70 Kilogramm leichtere und gesundheitlich angeschlagene Privatklägerin 1 und das forthaltende Zuhalten ihres Mundes sowie ihrer Nase geeignet gewesen seien, bei ihr den Tod zu verursachen und er habe dadurch auch ihren schnellstmöglichen Tod herbeiführen wollen. Der Beschuldigte habe das Leben der Privatklägerin 1 vernichten wollen, um sie so in Geringschätzung ihres Lebens und aus Egoismus als Augenzeugin der vorgängig an ihr begangenen Sexualdelikte zu eliminieren und auf diese Weise eine allfällige Bestrafung für seine Sexualdelikte zu vereiteln. Nur durch grosses Glück und eine schnelle notfallmedizinische Betreuung habe das Lebens der Privatklägerin 1 gerade noch gerettet werden können. Wäre sie nur wenige Stunden ohne medizinische Intervention geblieben, wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Leberlazeration verblutet (act. 3 S. 6 f.). 1.4. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Dossier 1 auch noch der mindestens einmalige Konsum von Marihuana bzw. der mindestens zweimalige Konsum von Kokain am 29. bzw. 30. Oktober 2022 vorgeworfen (act. 3 S. 8). 2. Standpunkt / Geständnis des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten, der Hafteinvernahme vom 8. November 2022, gab er zu, die Straftat begangen zu haben (act. 1/2/1 F/A 223). Er äusserte sich jedoch nicht zu Details und gab im Wesentlichen an, sich nicht erinnern zu können (act. 1/2/1 F/A 223 ff.; vgl. sodann Erw. II.B.4.1). In den folgenden Einvernahmen verweigerte er sodann grösstenteils die Aussagen (act. 1/2/3; act. 1/2/5). 2.2. In der Einvernahme vom 23. Februar 2024 gab der Beschuldigte sodann zu, die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen und sie durch das "Abegheie" sehr stark verletzt zu haben (act. 1/2/10 F/A 7). Er zeigte sich weiter geständig, mit den Fingern in die Privatklägerin eingedrungen zu sein, bestritt jedoch mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen zu habe (act. 1/2/10 F/A 25).
- 13 - 2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 legte der Beschuldigte ein pauschales Geständnis ab und gab an, alles was in der Anklageschrift stehe, sei korrekt und akzeptiere er auch (Prot. S. 17). Zu den Details der Tat äusserte sich der Beschuldigte nicht und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 17 ff.). 2.4. Der Beschuldigte zeigte sich somit grundsätzlich geständig, die Tat wie in der Anklage umschrieben, begangen zu haben. Da er sich jedoch nicht zu den Details äusserte, welche zur Beurteilung der vorliegenden Tat von zentraler Bedeutung sind, ist der Sachverhalt nachstehend dennoch vollumfänglich zu erstellen. 3. Beweismittel 3.1. Neben dem Beschuldigten (act. 1/2) und der Privatklägerin 1 (act. 1/4) wurden auch die Familienangehörigen und ein Kollege des Beschuldigten, namentlich O._____ (act. 1/6/1), P._____ (act. 1/6/2), Q._____ (act. 1/6/3), R._____ (act. 1/6/4) und S._____ (act. 1/7/1) einvernommen. Sodann wurden T._____ (act. 1/5/1-4), U._____ (act. 1/8/1-2), V._____ (act. 1/9/1-2), W._____ (act. 1/10/1-2), AA._____ (act. 1/11/1-2), AB._____ (act. 1/12/1-2) und AC._____ (act. 1/13/1-2) als Zeugen befragt. 3.2. Folgende weitere Beweismittel liegen vor: DNA-Spuren und entsprechende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (act. 1/18/10; act. 1/18/24), Berichte zum Bewegungsprofil des Beschuldigten (act. 1/21/3/9; act. 1/21/3/10), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/17/1), das gefundene Messer (act. 1/15/1), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 30. November 2022 (act. 1/20/5), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 2. Dezember 2022 (act. 1/20/6), das Gutachten zur Haaranalyse (act. 1/20/13), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 30. November 2022 (act. 1/19/10) und das Obduktionsgutachten vom 27. Oktober 2023 (act. 1/19/14). 3.3. Auf diese Beweismittel ist nachstehend detailliert einzugehen und sie sind entsprechend zu würdigen.
- 14 - 4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Hafteinvernahme vom 8. November 2022 4.1.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 8. November 2022 zu Beginn keine Angaben zur Sache (act. 1/2/1 F/A 7 ff.). Nachdem er durch den Staatsanwalt darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Geständnis strafmindernd auswirken könne und beim Opfer eine umfassende Spurensicherung gemacht worden sei, erklärte der Beschuldigte nach der Besprechung mit seinem Anwalt, dass er sich zur Straftat bekannt geben wolle. Er sei es gewesen. Er erinnere sich aber nur an ganz wenig, eigentlich an gar nichts. Er sei es nun am Aufarbeiten, aber einfach, damit das schon einmal geklärt sei (act. 1/2/1 F/A 223 ff.). 4.1.2. Der Beschuldigte gab an, er wisse nur, dass er am 30. Oktober 2022 spazieren gegangen sei. Er wisse nur, dass da etwas mit einer Frau gewesen sei. Aber sonst wisse er momentan nichts mehr. Er sei von AD._____, eigentlich AE._____, in Richtung AF._____ gelaufen, dort habe es einen Waldweg. Wo sich der Peugeot zu diesem Zeitpunkt befunden habe, könne er nicht sagen. Er sei am Nachmittag sicher mit dem Auto unterwegs gewesen, als er wieder aufgestanden sei (act. 1/2/1 F/A 223 ff.). Er sei in der Nacht vom 29. Oktober 2022 auf den 30. Oktober 2022 sicher draussen gewesen und sie hätten ein wenig Party gemacht. Sie hätten ein wenig getrunken. Das sei sicher so bis 06.00 Uhr am Morgen gegangen. Dann sei er am Morgen spazieren gegangen. Er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Was ab 06.00 Uhr passiert sei, da wisse er wirklich nicht mehr viel. Er sei da selber am Aufarbeiten. Er sei am Überlegen, was genau passiert sei, dass er so etwas mache. Er habe auch sonst keine Straftaten (act. 1/2/1 F/A 229 f.). 4.1.3. Der Beschuldigte führte aus, er habe in der Stadt AR._____, beim AG._____ [Bar] Party gemacht. Sie hätten dort etwas getrunken und seien dann auch in der Stadt gewesen. Was er an diesem Abend getrunken habe, könne er nicht genau sagen, es sei alles Hochprozentiges gewesen. Er habe bis 01.00 Uhr als Security im AG._____ gearbeitet. Sie seien dann weiter gegangen. Alkoholische Getränke
- 15 habe er erst am 30. Oktober 2022 ab 02.00 Uhr am Morgen konsumiert. Seine Kollegen seien in der Stadt gewesen, im Stadtpark. Er sei mit dem Bus zur Arbeit im AG._____ gegangen. Der Peugeot sei entweder zu Hause gestanden oder jemand habe ihn benutzt (act. 1/2/1 F/A 231 ff.). Er sei dann zu Fuss vom AG._____ in den Stadtpark. Wie lange sie im Stadtpark gewesen seien, wisse er nicht. Sie seien auch an einen anderen Ort gegangen. Dort seien sie aber schon sehr angetrunken gewesen. Die Kollegen kenne er aus der Umgebung. Wie viele es gewesen seien, könne er nicht sagen, es seien immer wieder einige dazu gekommen und gegangen. Der andere Ort sei auch in der Stadt AR._____ gewesen. Er könne nicht sagen, wie lange er dort gewesen sei und um welche Zeit er die Stadt verlassen habe. Bei Kollegen zu Hause sei er nicht gewesen (act. 1/2/1 F/A 251 ff.). Er habe im Stadtpark Alkohol getrunken. Den Alkohol habe er von den Kollegen, welche im Stadtpark gewesen seien, gehabt. Es sei Whiskey gewesen, die Marke könne er nicht sagen und Vodka, Marke Absolut. Wie viel Alkohol er getrunken habe, könne er nicht sagen. Er sei schon ziemlich angetrunken gewesen, als er an den zweiten Ort gegangen sei. Er sei auch zu Fuss an den zweiten Ort gegangen. Dort habe er genau das Gleiche von seinen Kollegen konsumiert. Wie viel Alkohol er dort konsumiert habe, könne er nicht mehr sagen. Wie er sich gefühlt habe, als er den zweiten Ort verlassen habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei dort schon bald fertig gewesen. Er sei dort schon ziemlich besoffen gewesen, so meine er das. Drogen habe er in der Nacht vom 29. Oktober 2022 auf den 30. Oktober 2022 nicht konsumiert. Er konsumiere allgemein keine Drogen (act. 1/2/1 F/A 261 ff.). 4.1.4. Zu seiner Kleidung gab der Beschuldigte an, dass er bei der Arbeit im AG._____ alles schwarze Security Kleidung angehabt habe. Er glaube, er habe nach der Arbeit nur die Jacke umgezogen, denn die sei von der Security gewesen. Er habe für den Rest der Nacht eine normale schwarze Winterjacke angehabt (act. 1/2/1 F/A 289 ff.). 4.1.5. Weiter schilderte der Beschuldigte, dass er vom zweiten Ort in AR._____ nicht noch nach Hause gegangen sei, sondern direkt nach AF._____. Um welche Zeit das gewesen sei, wisse er nicht. Es sei schon hell gewesen. Er glaube er sei
- 16 auch mit dem Bus, dem … [Nummer]-er Bus nach AF._____ gegangen. Er sei wahrscheinlich bei der Endstation, AD._____, ausgestiegen (act. 1/2/1 F/A 280 ff.). Er sei dann Richtung Waldweg gegangen. Es habe mehrere Wege. Er könne nicht genau sagen, wo er durchgegangen sei. Er könne versuchen, auf einer Karte alle Wege aufzuzeichnen, wo er hätte durchgehen können. Er könne nicht sagen, wo er durchgegangen sei, als er in AF._____ angekommen sei. Es tue ihm leid. Er sei so besoffen gewesen, er könne nicht sagen, wo er durchgelaufen sei (act. 1/2/1 F/A 315 ff.). Er wisse nicht, wen er auf dem Spaziergang alles angetroffen habe. Er könne die Frau nicht beschreiben. Er sei sich nicht sicher, ob er das Handy auf seinem Spaziergang dabei gehabt habe, es sei entweder zu Hause oder bei ihm gewesen. Wie lange er in AF._____/AD._____ herumgelaufen sei, könne er schwer sagen. Er sei betrunken spazieren gegangen, weil er in diesem Zustand nicht habe nach Hause gehen wollen. Er habe es nicht gerne, wenn seine Eltern ihn so besoffen sähen. Er sei sehr selten besoffen, maximal einmal in drei Monaten (act. 1/2/1 F/A 317 ff.). 4.1.6. Der Beschuldigte führte aus, seine Erinnerungen würden wieder einsetzen, als er zu Hause wieder aufgestanden sei. Das sei so um 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr gewesen. Wann er nach Hause gegangen sei, könne er nicht sagen. Seine Eltern hätten ihn nicht nach Hause kommen sehen. Sie seien am 30. Oktober 2022 wahrscheinlich bei Gästen gewesen. Er denke nicht, dass er auf seinem Spaziergang irgendwo geschlafen habe. Er könne nicht sagen, wie er sich auf dem Spaziergang gefühlt habe. Er denke nicht, dass er "spitz" gewesen sei. Er nehme an, er sei auch zu Fuss von seinem Spaziergang nach Hause gekommen. Er erinnere sich wirklich nur ganz schlecht daran (act. 1/2/1 F/A 326 ff. und F/A 388 ff.). 4.1.7. Er nehme an, dass er auf dem Spaziergang auf eine Frau getroffen sei. Er könne sie nicht beschreiben. Er denke nicht, dass er mit dieser Frau gesprochen habe. Er wisse auch nicht, was er mit dieser Frau gemacht habe. Auf die Frage, weshalb er dann wisse, dass er die Tat begangen habe, entgegnete der Beschuldigte, dass er annehme, das es schon stimme. Es könne ja nicht sein, dass er inmitten der Strasse verhaftet und hierher gebracht werde. Das sei wohl kein Zufall.
- 17 - Er habe weder in der Zeitung noch im Internet vom Vorfall gelesen. Die Haare habe er sich vor vier Tagen einfach so abrasiert, das habe nichts mit der Tat zu tun (act. 1/2/1 F/A 336 ff.). Er nehme an, dass er auf dem gesamten Spaziergang alleine unterwegs gewesen sei. Seinen Zustand auf dem Spaziergang könne er nicht beschreiben. Er sei eigentlich noch nie so fest betrunken gewesen, dass er sich an nichts mehr habe erinnern können. Er nehme an, er habe, nachdem er den zweiten Ort in AR._____ verlassen habe, noch weiteren Alkohol getrunken. Es sei möglich, dass er Alkohol bei sich gehabt habe. Es sei einfach so passiert, dass er in dieser Nacht so viel Alkohol getrunken habe (act. 1/2/1 F/A 344 ff.). 4.1.8. Zum Vorhalt der Vergewaltigung und versuchten Tötung führte der Beschuldigte aus, dass er nicht glaube, dass er zu etwas im Stande wäre. Seine Grosseltern seien auch alt. Er würde eine alte Frau nicht so verletzen. Er könne nichts dazu sagen, dass die Privatklägerin 1 ihn plötzlich hinter sich gesehen habe. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Frau etwas zu ihm gesagt habe (act. 1/2/1 F/A 355 ff.). Auf Vorhalt des DNA-Hits vom 7. November 2022 entgegnete der Beschuldigte, dass er dazu nichts sage. Er habe ja schon gesagt, was passiert sei. Er könne dazu nichts mehr sagen. Er könne nicht sagen, wo seine DNA überall gefunden werde, weil er immer noch nicht genau wisse, was passiert sei (act. 1/2/1 F/A 422 ff.). 4.2. Delegierte Einvernahmen vom 8. Dezember 2022 und 10. Februar 2023 und staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. August 2023 4.2.1. Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 8. Dezember 2022 durch die Kantonspolizei Zürich wurden dem Beschuldigten insbesondere die Aussagen der Privatklägerin 1 sowie diverser Zeugen vorgehalten. Der Beschuldigte gab einzig zur Protokoll, dass er immer noch dabei sei, alles Aufzuarbeiten, es sei für ihn auch nicht einfach. Darum könne er momentan nichts dazu sagen (act. 1/2/3 F/A 3, F/A 5
- 18 und F/A 32 f.). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte die Aussage (vgl. act. 1/2/3). 4.2.2. Auch als dem Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2024 die elektronischen Daten vorgehalten wurden, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 1/2/5). Einzig zu seinem Drogenkonsum äusserte sich der Beschuldigte. Er gab an, Kokain und Cannabis zu konsumieren. Seit wann genau könne er nicht sagen, ein Jahr, vielleicht auch zwei, regelmässig, also sicher jedes Wochenende. Er konsumiere zwei bis vier oder fünf Gramm Kokain an einem Wochenende. Cannabis konsumiere er seit er ungefähr 18 Jahre alt sei sicher jedes Wochenende, auch einmal drei Gramm. Vor 18 sei es hin und wieder ein Joint gewesen. Seine Eltern wüssten nichts davon. Erst seit der Brief wegen dem Autounfall gekommen sei wegen Kokain. Er konsumiere auch viel zu Hause, aber nur wenn die Eltern am Wochenende wegfahren würden oder auf Besuch seien. Sie hätten nie etwas gemerkt (act. 1/2/5 F/A 190 ff.). Am Wochenende vor seiner Verhaftung habe er Kokain und Cannabis konsumiert. Er meine das Wochenende als die Tat passiert sei. Wann genau er an diesem Wochenende Drogen konsumiert habe, könne er nicht sagen. Er habe am 30. Oktober 2022 in seinem Zimmer keine Drogen konsumiert. Wenn seine Eltern zu Hause gewesen seien, habe er sicher nicht konsumiert. Er habe am 30. Oktober 2022 vor oder nach 04.00 Uhr bzw. nachdem seine Eltern schlafen gegangen seien Drogen konsumiert. Er könne nicht genau sagen, ob er doch zu Hause konsumiert habe (act. 1/2/5 F/A 202 ff.). 4.2.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2023 führte der Beschuldigte aus, dass es stimme, was seine Familienangehörigen ausgesagt hätten (act. 1/2/9 F/A 20 ff.). Im Zusammenhang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten gab er an, dass er bei einer Therapie im Gefängnisvollzug interessiert wäre, herauszufinden, was genau passiert sei und warum. Es sei wichtig für ihn. Er könne nicht ungewiss sein Leben weiterführen. Er wolle auch wissen, was passiert sei und denke, er könne dies mit einer Therapie herausfinden. Er sei
- 19 sehr motiviert und werde alles versuchen, damit das möglich sei (act. 1/2/9 F/A 88 ff.). Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage. 4.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Februar 2024 4.3.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2024 äusserte sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen. Er gab auf Vorhalt der Vorwürfe der Vergewaltigung und versuchten Tötung in Dossier 1 an, er habe den Geschlechtsverkehr nicht vollzogen. Es tue ihm natürlich sehr leid, was passiert sei. Er könne sich nicht an alles erinnern, was passiert sei. Er werde einfach das beantworten, an das er sich erinnere. Er habe die Privatklägerin 1 natürlich sehr stark verletzt. Das tue ihm natürlich sehr leid. Was jetzt aber genau von Anfang bis zum Schluss passiert sei, könne er nicht genau sagen (act. 1/2/10 F/A 6 f.). 4.3.2. Der Beschuldigte führte aus, er wisse, dass er die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen habe. Dann beim "Abegheie" habe er sie sicher schwer verletzt. Es seien ja ein paar Rippen gebrochen gewesen und ein paar weitere Verletzungen. Er sei hinter der Privatklägerin 1 gewesen und habe sie dann ins Feld gezogen. Er nehme an, er habe sie mit einer Hand am Körper und mit einer Hand am Mund gehalten. Er könne nicht sagen, wie fest er die Privatklägerin 1 gehalten habe, ob er etwas zu ihr gesagt habe, als er sie ins Feld gezogen habe, wie sie ausgesehen habe oder was sie angehabt habe. Auch das Alter der Privatklägerin 1 könne er nicht einschätzen. Er wisse nicht, warum er sie ins Feld gezogen habe. Es sei auch nicht sein Plan gewesen, die Privatklägerin 1 ins Feld zu ziehen. Er wäre egal gewesen, welche Person dort gewesen wäre. Er hätte diese Person einfach verletzt. Er hätte auch einen Mann verletzt. Es sei nicht sein Plan gewesen, zufällig Leute zu verletzten. Es sei einfach zu viel Kokain und Alkohol im Spiel gewesen. Könnte er die Zeit zurücksetzen, würde er es tun, aber das gehe nicht (act. 1/2/10 F/A 8 ff.). Das "Abegheie" könne er nicht beschreiben. Er habe es einfach nicht klar im Kopf, was passiert sei. Er möchte lieber nichts Falsches sagen. Er sei mit ihr zu Boden gefallen und dort sei sicher eine Verletzung passiert. Er könne nicht sagen, ob es ausser dem "Abegheie" noch zu weiteren Gewalteinwirkungen seinerseits gekommen sei. Die Erinnerung an das "Abegheie" sei immer wieder hervorgekom-
- 20 men mit den Akten, welche er durchgelesen habe. Es sei immer mehr gekommen (act. 1/2/10 F/A 20 ff.). 4.3.3. Auf Vorhalt der Intimverletzungen der Privatklägerin 1 und auf die Frage, wie er sich diese erkläre, erwiderte der Beschuldigte, dass er davon ausgehe, dass er sie wahrscheinlich "gefingerlet" habe oder so. Aber mit dem Penis habe er nichts gemacht. Wie und weshalb er die Privatklägerin "gefingerlet" habe, könne er nicht genau sagen. Auf Nachfrage, wie er sich gefühlt habe, als er die Privatklägerin 1 "gefingerlet" habe, gab der Beschuldigte an, dass man sich nicht gut fühle, wenn man so etwas gemacht habe. Jetzt, da er alles gelesen habe, tue es ihm sehr leid. Er könne selber nicht verstehen, wie er so etwas habe machen können. Er verstehe unter "gefingerlet" mit den Fingern in die Vagina. Wie tief, wie lange und mit wie vielen Fingern er in die Vagina hineingegangen sei, könne er nicht genau sagen. Er nehme nicht an, dass es mehr als ein Finger gewesen sei. Er könne auch nicht genau sagen, in welcher Position sie gewesen seien. Er nehme an, sie seien beide am Boden gewesen. Er habe nur mit einer Hand "gefingerlet", er glaube mit rechts, weil er Rechtshänder sei. Was er währenddessen mit der linken Hand gemacht habe, wisse er nicht genau (act. 1/2/10 F/A 25 ff.). Er könne nicht genau sagen, was dort noch gewesen sei, also so Reaktion und so. Er könne sich nicht daran erinnern, zur Privatklägerin 1 gesagt zu haben "Dir gefällt das doch auch" und "Das ist doch schön" während dem er sie "gefingerlet" habe. Er glaube nicht, dass es möglich sei, dass er das gesagt habe. Weshalb die Privatklägerin 1 so etwas aussagen würde, könne er nicht sagen. Er könne auch nicht darauf antworten, wann er den Entschluss gefasst habe, die Privatklägerin 1 zu fingern. Er glaube nicht, dass er die Privatklägerin 1 ins Feld gezogen habe, um sie dort fingerlen zu können. Den Grund könne er wirklich nicht genau sagen. Er versuche zuerst selber herauszufinden, warum er überhaupt so etwas gemacht habe (act. 1/2/10 F/A 40 ff.). An einem Mann hätte er sich nicht sexuell vergriffen. Er gehe davon aus, weil er nicht homosexuell sei. Er stehe in sexueller Hinsicht auf Frauen, wenn sie gute Kurven habe, schöne Augen und blond sei. Er gehe nicht davon aus, dass es ihn sexuell erregt habe, die Privatklägerin 1 zu fingerlen. Dies, weil er noch Kokain intus
- 21 gehabt habe. Da sei es eh schwer, eine Erregung zu bekommen und er habe das letzte Mal über die Kamera gesehen, dass die Privatklägerin 1 eine harmlose ältere Frau sei. Da würde er keine sexuelle Erregung bekommen. Wie er darauf gekommen sei, sie zu fingerlen wisse er selbst nicht (act. 1/2/10 F/A 48 ff.). 4.3.4. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nicht genau sagen könne, ob sich die Privatklägerin 1 gewehrt habe. Er nehme nicht an, dass sie in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu wehren, da er schon recht massiv und gross sei. Die Privatklägerin 1 habe er nun auf den Bildern gesehen, von der Grösse her könne er nichts sagen, aber sie sei schon recht dünn und alt. Sie sei schon viel schwächer als er. Er gehe nicht davon aus, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass er sie "fingerlete". Dies, da er erstens hier sei, weil auch von ihr eine Anzeige ausgegangen sei und zweitens, weil er glaube, es wäre für keine Frau in Ordnung gewesen an dieser Stelle. Keine Frau würde es wollen, in irgendeinem Feld gefingerlet zu werden (act. 1/2/10 F/A 54 ff.). Er sei sich sicher, dass er mit dem Penis nichts gemacht habe, weil er schon Erfahrungen habe mit Koks und es schwer für ihn sei, eine Erektion, einen Ständer oder sonst etwas zu bekommen, wenn er Koks konsumiert habe. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 klar und deutlich gesagt habe, dass er mit seinem Penis in Ihre Vagina eingedrungen sei und sie seinen Penis in ihrer Vagina gespürt habe, gab der Beschuldigte an, dass er wisse, dass es nicht so gewesen sei. Er könne nichts sagen zur Aussage der Privatklägerin 1, dass sein Penis nicht steif gewesen sei, aber grösser als bei jemandem, der keine Erektion habe (act. 1/2/10 F/A 61 ff.). 4.3.5. Zum Messer, welches am Tatort gefunden wurde sowie dem Umstand, dass darauf seine DNA habe festgestellt werden können, machte der Beschuldigte keine Aussagen (act. 1/2/10 F/A 64 ff.). 4.3.6. Der Beschuldigte führte sodann aus, dass er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe, als er fertig gewesen sei mit dem "fingerlen". Es habe dann auf einmal Klick gemacht. Er sei dann aufgestanden. Er habe gesehen, dass sie noch lebe. Er habe dann gedacht, dass er kein Mörder sei oder so etwas. Er sei dann einfach nach Hause gegangen. In was für einem Zustand die Privatklägerin 1 genau
- 22 gewesen sei, als er aufgestanden sei, wisse er nicht und er habe auch nicht darauf geachtet. Er sei dann einfach aufgestanden und schnell nach Hause gegangen. Er nehme an, er habe bei der Privatklägerin 1 keine Verletzungen feststellen können, als er aufgestanden sei. Sonst wäre er, glaube er, nicht einfach so davongegangen. Er habe gewusst, dass sie am Leben gewesen sei, das habe er auch gesehen. Man merke, ob jemand noch am Atmen sei (act. 1/2/10 F/A 68 ff.). Dem Beschuldigten wurde sodann die Aussage der Privatklägerin 1, dass er zu ihr gesagt habe, er müsse sie jetzt umbringen, da er etwas gemacht habe, dass er nicht hätte tun sollen und dass sie ihn erkennen und dann verraten könnte, vorgehalten. Er entgegnete, dass er nicht glaube, dass er das gesagt habe. Auch von der körperlichen Überlegenheit her hätte er sie umbringen können. Hätte er sie umbringen wollen, hätte er es auch gemacht. Er glaube deshalb, dass er es nicht gesagt habe, denn wenn er es gewollt hätte, hätte er es auch gemacht. Er nehme nicht an, dass es möglich sei, dass er das gesagt habe. Er würde so etwas nicht sagen, denn er sei auch nicht in der Lage, jemanden umzubringen. Darum würde er so etwas nicht sagen. Auf den Vorhalt, dass es reiner Zufall gewesen sei, dass die Privatklägerin 1 überlebt habe, gab der Beschuldigte an, dass ihm das natürlich sehr leid tue. Das habe er auch nicht gewollt. Das könne er jetzt nicht mehr ändern und er könne sich nur dafür entschuldigen (act. 1/2/10 F/A 72 ff.). 4.3.7. Der Beschuldigte führte sodann auf die Frage, weshalb er an einem Sonntagmittag überhaupt auf einem Feldweg in K._____ gewesen sei, aus, er sei ja zuerst zu Hause gewesen. Er sei immer noch auf Koks gewesen und habe auch noch etwas dabei gehabt und habe auch noch eine Rakija-Flasche mitgenommen. Er sei hinausgegangen, um das Zeug, das Koks, ein wenig loszuwerden. Dann könne er laufen, werde müde und könne dann schlafen gehen. Er habe noch schnell alles Koks verrupfen wollen, nicht dass er zu Hause noch Koks rumliegen habe. Er habe das Koks auf seinem Spaziergang bzw. im Auto konsumiert. Er habe das Koks konsumiert, bevor er auf die Privatklägerin 1 getroffen sei. Den Rakija habe er auch auf seinem Spaziergang konsumiert. Wo genau wisse er nicht. Es sei schon ein recht grosser Platz, wo er überall durchgegangen sei. Auf dem Spaziergang habe er einfach ein wenig getrunken. Wie viel genau wisse er nicht, weil ir-
- 23 gendwann die Flasche runtergefallen und kaputt gegangen sei. Er habe aber schon recht viel getrunken (act. 1/2/10 F/A 76 ff.). Im Moment, als er auf die Privatklägerin 1 getroffen sei, habe er sich gar nicht gespürt. Wenn er jetzt darüber nachdenke, sei es kein schönes Gefühl, was danach passiert sei. Zur Aussage der Privatklägerin 1, wonach er ruhig und gefasst gewesen sei und nicht den Eindruck gemacht habe, als hätte er Drogen genommen oder als stimme sonst etwas nicht, gab der Beschuldigte an, dass er auch gelesen habe, dass die Privatklägerin 1 ausgesagt habe, dass er nicht nach Rauch gerochen habe. Er sei draussen seit sechs Jahren Raucher gewesen und rauche immer noch. Und das rieche man ja, wenn jemand rauche oder kiffe oder sonst etwas (act. 1/2/10 F/A 85 f.). 4.3.8. Auf Vorhalt der Auswertung der elektronischen Geräte, wonach der Beschuldigte kurz vor der Tat auf einer Pornoseite nach den Begriffen wie "Forcely", "Forced", "Forcely teen", "Forcely outside" und "Forcely forest" gesucht habe, machte der Beschuldigte keine Aussagen. Ob er sein Mobiltelefon auf dem Spaziergang dabei gehabt habe, wisse er nicht genau. Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass gemäss der Auswertungen bei seinem Mobiltelefon am 30. Oktober 2022, von 09.36 Uhr bis ca. 12.28 Uhr der Flugmodus eingeschaltet gewesen sei. Der Beschuldigte entgegnete hierauf, ob es zu 100 % der Flugmodus gewesen sei oder ob es sein könne, dass einfach das Handy ausgeschaltet gewesen sei. Er glaube, es habe einfach keinen Akku mehr gehabt. Zu der Zeit, als es wieder angegangen sei, sei er ja zu Hause gewesen. Er nehme an, wenn das Mobiltelefon keinen Akku mehr gehabt habe, habe es sich während der Tat im Auto oder in der Hosentasche befunden (act. 1/2/10 F/A 87 ff.). 4.3.9. Zum zwischenzeitlich eingetretenen Tod der Privatklägerin 1 sowie zum Gutachten der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass es ihm leid tue und dass er hoffe, dass es nichts mit ihm zu tun habe (act. 1/2/10 F/A 99 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass das Gutachten zu seiner Haaranalyse zutreffend sei (act. 1/2/10 F/A 106 ff.).
- 24 - 4.4. Schlusseinvernahme vom 27. März 2024 4.4.1. Anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2024 verweigerte der Beschuldigte die Aussage bzw. verwies auf seine bisherigen Aussagen (act. 1/2/12 F/A 7 ff. und F/A 15 ff.). 4.4.2. Der Beschuldigte ergänzte einzig, dass das, was an diesem Tag passiert sei, nicht zu entschuldigen sei. Er habe die Akten von diesem Tag angeschaut und ihm sei aufgefallen, was für einen riesen Scheiss er gemacht habe und was für ein riesen Leid er ihr zugefügt habe. Er könne es nicht mehr gut machen. Er könne sich auch nicht mehr entschuldigen. Eine Entschuldigung mache es auch nicht besser. Es tue ihm von Herzen leid. Er sei immer noch an der Aufarbeitung. Er habe aber verschwommene Erinnerungen. Er rege ihn selber auch auf. Er wolle auch damit abschliessen. Wenn er über den Fall nachdenke, dann leide er auch selber darunter. Wenn er darüber nachdenke, dann sehe er sich selber nicht darin. Er habe sehr viel Koks konsumiert, zu viel Koks. Aber er sei kein aggressiver und kein gewalttätiger Mensch. Er wisse selbst nicht, wie es dazu habe kommen können, dass es so ausgeartet sei. Er bereue es sehr. Er würde es sehr gerne rückgängig machen. Er wisse, es sei nicht möglich. Es tue ihm einfach von Herzen leid. Er leide selber permanent darunter (act. 1/2/12 F/A 12). 4.5. Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 4.5.1. An der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 teilte der Beschuldigte mit, ein umfangreiches Geständnis ablegen zu wollen. Alles, was in der Anklageschrift stehe und auch wie es geschrieben sei, sei korrekt und akzeptiere er auch (Prot. S. 17). Im weiteren Verlauf der Befragung machte der Beschuldigte jedoch nur vereinzelt Angaben bzw. bestätige jeweils die Richtigkeit der Anklage und verweigerte im Übrigen die Aussage (Prot. S. 17 ff.). 4.5.2. Angesprochen auf die Erinnerungslücken, welche der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom 8. November 2022 geltend gemacht habe, gab er an, dass er momentan in der ambulanten Therapie sei, die laufe ziemlich gut. Er sei motiviert und alles am Aufarbeiten. Er habe bei der ersten Einvernahme einfach
- 25 alles noch verschwommen gesehen und habe auch keine genauen Aussagen machen können (Prot. S. 17 f.). 4.5.3. Zum Verlauf des Vorabends bzw. des Tattags erklärte der Beschuldigte einzig, dass er definitiv Drogen konsumiert habe. Er habe in der ersten Aussage einfach so gesagt, dass er keine Drogen konsumiert habe, so als Schutz. Er habe Marihuana und Kokain konsumiert, so wie es in der Anklage stehe. Beim Kokain sei es eine relativ hohe Dosis gewesen, das seien pro Abend schon so zwei, drei oder auch vier Gramm gewesen. Beim Marihuana sei es nicht so viel, einfach ein, zwei Joints gewesen (Prot. S. 19 f.). Alkohol habe er nur ab und zu konsumiert, wenn man gerade mit einem guten Freundschaftskreis gewesen sei oder einmal in den Ausgang gegangen sei. Zum Alkoholkonsum in der Nacht vor der Tat machte der Beschuldigte keine Angaben (Prot. S. 21). Betreffend Drogenkonsum führte der Beschuldigte sodann aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt süchtig nach Kokain gewesen sei und er häufig Kokain konsumiert habe. Im Jahr 2022 seien es im Minimum von Freitag bis Sonntagabend und pro Tag drei Gramm gewesen. Nur am Wochenende, unter der Woche sei es dann ab und zu gewesen. Er könne es nicht genau sagen. Marihuana habe er auch regelmässig, aber nur am Wochenende, jeweils ein bis zwei Joints konsumiert. Es sei für ihn sehr beruhigend gewesen, ein beruhigendes Mittel (Prot. S. 50). 4.6. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 4.6.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass ihn als beschuldigte Person keine Pflicht trifft, zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Als vom Verfahren direkt Betroffener hat er ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, insbesondere da vorliegend sehr schwerwiegende Vorwürfe zu beurteilen sind. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen, wobei jedoch beim Beschuldigten in erster Linie der materielle Gehalt der Aussagen und damit dessen konkrete Glaubhaftigkeit massgebend ist.
- 26 - 4.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Wesentlichen äusserts unglaubhaft. Die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken bzw. Amnesie überzeugen in keiner Hinsicht. Dies wird auch vom Gutachter bestätigt, welcher ausführte, das der Kokainkonsum keine solche Amnesie auszulösen vermag (act. 1/22/12 S. 82). Bereits in der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, sich nicht an die Tat oder den Tathergang erinnern zu können, machte aber teilweise sehr genaue Angaben zur Nacht vor der Tat bzw. zum Tatmorgen. Auch bei den weiteren Einvernahmen machte der Beschuldigte geltend, sich an nichts erinnern zu können, er wusste aber im Verlauf der Untersuchung plötzlich wieder, dass er eine Flasche Rakija auf seinem Spaziergang dabei gehabt habe und er war sich auch ganz sicher, nicht mit dem Penis in die Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein. 4.6.3. Diese Erinnerungslücken sind entgegen der Erklärung des Beschuldigten nicht darauf zurückzuführen, dass er zu Beginn alles noch verschwommen sah, sondern einzig darauf, dass er sich jeweils eine Geschichte ausdachte, um möglichst gut dazustehen. So versuchte er auch immer wieder, die Tat zu verharmlosen oder zu entschuldigen. Er gab zwar an, er habe Privatklägerin 1 beim "Abegheie" sicher schwer verletzt, verharmloste dies aber sogleich, indem er von ein paar gebrochenen Rippen und ein paar weiteren Verletzungen sprach. An weitere Gewalteinwirkungen will er sich sodann nicht erinnern. Auch seine Ausführungen, dass es plötzlich Klick gemacht habe, er gedacht habe, er sei kein Mörder und er gesehen habe, dass sie noch lebe, sind einzig als Schutzbehauptungen zu werten, welche den Beschuldigten in ein gutes Licht rücken sollen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte behauptete, er habe keine Verletzungen feststellen können, sonst wäre er nicht einfach so davon gegangen. Auf den Fotoaufnahmen von der Privatklägerin 1 am Tatort (act. 1/15/1) sind offensichtliche Verletzungen erkennbar. Dass der Beschuldigte diese nicht gesehen haben will, ist kaum denkbar. 4.6.4. Die Ausführungen des Beschuldigten, dass er selbst noch alles am Aufarbeiten sei und deshalb keine Aussagen machen könne bzw. wolle, überzeugen auch nicht. Er brachte dies mithin jeweils dann vor, wenn es um Tatsachen ging, welche ihn belasten würden. Konnte ihm sodann etwas Neues nachgewiesen werden, sollen die Erinnerungen durch das Studium der Akten zumindest teilweise plötzlich
- 27 zurückgekommen sein. Dies zeigt offensichtlich, dass der Beschuldigte jeweils abwarten wollte, was man ohne seine Aussagen alles herausfindet. Im Allgemeinen blieben die Aussagen des Beschuldigten immer oberflächlich und ohne Inhalt. Er machte durchwegs pauschale Angaben, ohne diese danach näher beschreiben zu können oder zu wollen. Später verwies er dann jeweils auf diese Aussagen und gab an, bereits alles erzählt zu haben. 4.6.5. Einzig in Bezug auf seinen Alkohol- und Drogenkonsum äusserte sich der Beschuldigte wiederholt und ausführlich. Zu Beginn stellte sich der Beschuldigte noch auf den Standpunkt, übermässig Alkohol (und keine Drogen) konsumiert zu haben. Dies wurde sodann durch die Angaben seiner Mutter (vgl. Erw. II.B.6.2.) sowie sein Bewegungsprofil (vgl. Erw. II.B.10.) widerlegt. Der Beschuldigte brachte daraufhin den Drogenkonsum ins Spiel und liess keine Gelegenheit aus, um zu betonen, dass er zu viele Drogen konsumiert habe. So will er auch am Tatmorgen noch Kokain und Alkohol konsumiert haben, gleichzeitig habe er sich aber auf den Spaziergang begeben wollen, um den Drogenrausch loszuwerden. Auch diese Angaben sind nicht stimmig und wirken unglaubhaft. Generell fällt auf, dass der Beschuldigte es von Anfang an so hat aussehen lassen wollen, als sei er völlig unzurechnungsfähig gewesen, sei es nun aufgrund der Drogen oder wegen des Alkohols. 4.6.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann, soweit sie den Beschuldigten entlasten sollten. 5. Aussagen der Privatklägerin 1 5.1. Mündliche Befragung vom 30. Oktober 2022 Die Privatklägerin 1 äusserte sich erstmals im Rettungswagen am Tatort zum Sachverhalt. Sie gab dabei sinngemäss an, dass sie gepackt, festgehalten, in das Feld neben der Strasse geworfen und vergewaltigt worden sei. Der Mann habe ihre Hose verrissen. Anschliessend sei er mit seinem Glied und mit seiner Hand in ihre Vagina eingedrungen. Nachdem er sie im Feld vergewaltigt habe, sei er mit Anlauf
- 28 auf sie drauf gesprungen. Ein Messer habe sie nie gespürt oder gesehen, aber der Täter habe furchtbare Kraft gehabt. Er sei ihr körperlich stark überlegen gewesen, sodass sie nicht habe wehren können. Weiter habe ihr der Mann Mund und Nase zugehalten, sodass ihr ganz schummrig wurde. Ganz ohnmächtig/bewusstlos sei sie ihres Wissens aber nie gewesen. Nach der Tat habe der Mann zu ihr gesagt "Ich muss dich jetzt leider umbringen" (act. 1/1 S. 4). 5.2. Polizeiliche Einvernahme vom 1. November 2022 5.2.1. Am 1. November 2022 wurde die Privatklägerin 1 im Kantonsspital Winterthur durch die Polizei einvernommen. Sie führte gleich zu Beginn der Einvernahme im Rahmen der Rechtsbelehrung aus, der Sauerstoff sei im Vordergrund gestanden, er habe ihr den Mund und die Nase zugehalten und sie habe versucht, wenigsten einen Finger von ihm wegzubekommen, das sei nicht gut gegangen. Sie habe keine Luft gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, als würde sie langsam diese Welt verlassen, sie habe nicht mehr viel Sauerstoff im Körper gehabt (act. 1/4/1 F/A 2). 5.2.2. Die Privatklägerin 1 berichtete sodann, dass sie am 30. Oktober 2022 um 05.00 Uhr aufgestanden sei und Brot, Honig, ein Naturejoghurt mit Nüssen und einen Apfel gefrühstückt habe. Sie sei dann eine kurze Runde laufen gegangen von ca. 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr. Dann habe sie den Morgen in ihrer Wohnung genossen, habe fern geschaut und dann habe sie um ca. 11.00 Uhr Salat, Käse, Honig und ein gutes Brot zu Mittag gegessen. Sie habe weder auf der ersten noch auf der zweiten Tour etwas gekauft oder irgendwo angehalten. Sie habe auf der ersten Tour keine Beobachtungen gemacht. Es sei ausgesprochen ruhig gewesen, dies vermutlich auch wegen der Sommerzeit. Sie habe am Morgen 400 mg Ibuprofen genommen und sonst nichts. Alkohol und Drogen konsumiere sie nicht. Mit dem Zigaretten-Rauchen habe sie vor 35 Jahren aufgehört. Das sei ihr übrigens aufgefallen: der Typ, der sie angegriffen habe, habe absolut nicht nach Zigaretten-Rauch gerochen. Sie könne nicht sagen, ob er nach etwas anderem gerochen habe. Er habe auch nicht nach Parfüm gerochen (act. 1/4/1 F/A 13 ff.).
- 29 - 5.2.3. Zur Uhrzeit, wann sie das Haus für ihre zweite Tour verlassen habe, gab die Privatklägerin 1 an, sie sei unsicher, ob es 11.30 Uhr oder 12.15 Uhr gewesen sei. Es seien viele Leute unterwegs gewesen, Spaziergänger mit Hunden, Velofahrer. Sie habe ihr Telefon an diesem Morgen nicht benutzt, nehme es aber immer mit für den Notfall, damit sie ihre Tochter alarmieren könne. Normalerweise schaue sie am Morgen immer auf die Uhr am Telefon wenn sie gehe, aber damals nicht (act. 1/4/1 F/A 20 ff.). Weiter führte die Privatklägerin detailliert aus, was sie getragen habe und was sie alles dabei gehabt habe (act. 1/4/1 F/A 23 ff.). Beim Verlassen des Wohnortes habe sie keine Feststellungen gemacht. Sie sei über die AH._____-strasse gegangen und sei dann am Pfadiheim und den Schafen vorbei in Richtung L._____ gelaufen. Sie sei ca. eine halbe Stunde unterwegs gewesen. Sie habe unterwegs diverse Leute getroffen, die sie kenne, und sie hätten sich gegenseitig gegrüsst (act. 1/4/1 F/A 29 ff.). 5.2.4. Sie wisse nicht, ab wann der Typ hinter ihr gewesen sei. Er sei einfach plötzlich ein paar Meter hinter ihr gewesen. Sie habe noch gedacht, dass das komisch sei, ein junger Mann, der alleine spaziere. Dann habe sie ihn ein Stück lang nicht mehr gesehen. Sie habe sich umgekehrt, bewusst, habe ein Gefühl gehabt, aber es habe ja Leute gehabt und dann habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie sei auf die Strasse abgebogen, die in Richtung L._____ gehe und dort habe sie der Mann plötzlich überholt, habe sie in den Schraubstock genommen und in das Feld, den Raps, geworfen. Er sei so schnell auf ihr gewesen und sie habe überhaupt keine Zeit gehabt aufzustehen oder zu reagieren (act. 1/4/1 F/A 32). Der Mann habe zu ihr gesagt "Entschuldigung, ich muss sie etwas fragen", habe sie gepackt und ihre Beine mit seinem Fuss vom Boden weggezogen und habe sie ins Zeug geworfen, sodass er nicht gesehen werden könne. Keiner der Leute sei dort gewesen. Als er sie in Gras geworfen habe, habe sie ein vorbeifahrendes Auto gehört. Sie sei am Boden gelegen und der Mann habe sie ein zweites Mal gepackt und sie weiter ins Feld hinein geworfen. Er habe ihr zuerst die Luft genommen, damit sie ruhig bleibe. Sie sei auf dem Boden gelegen und er auf ihr und er habe einfach gewollt, dass sie ruhig bleibe. Er habe seine grosse linke Hand über ihre Nase und den Mund gehalten. Die Hand habe er abgewechselt, weil sie
- 30 immer wieder versucht habe, die Hand oder den Finger wegzuziehen, um Luft zu erhalten. Er habe unglaubliche Kraft gehabt wie ein Tier. Dann habe er an ihren Hosenbund gegriffen und die Hose heruntergerissen, auch die Strumpfhose und die Unterhose, das in ca. zwei Rissen (act. 1/4/1 F/A 33 ff.). 5.2.5. Dann habe er seine Hand in ihre Vagina gedrückt, sie könne nicht sagen mit welcher Hand er das gemacht habe. Er habe herumgefingert und habe die andere Hand über ihre Nase und Mund gehalten, damit sie nicht schreien könne. Dann habe er seine Hose geöffnet und sein Glied in sie gedrückt. Das Glied sei schon erigiert gewesen, aber nicht so stark. Er habe sein Ding abgelassen, d.h. er habe Hin- und Herbewegungen gemacht, bis er zum Orgasmus gekommen sei in ihrer Vagina. Danach habe er gesagt "jetzt muess ich dich umbringe, will ich ihn wieder erkennä chönd". Da sei es wirklich um Leben und Tod gegangen. Er habe ihr ganz die Luft abgestellt, sei aufgestanden, habe ausgeholt und sei auf ihren Oberkörper und Bauch gesprungen. Es wundere sie, dass doch noch so viel ganz sei. Die Hand sei auf ihrem Gesicht gewesen, sie habe ständig versucht Luft zu erhalten, sodass alles wie in Watte gewesen sei, der Orgasmus und so. Er habe ihr die Luft genommen (act. 1/4/1 F/A 36 f.). Er habe zweimal einen Orgasmus gehabt, dies aufgrund der Stöhnlaute. Der erste Orgasmus sei in ihr gewesen und der zweite sei ausserhalb der Scheide gewesen, gleich neben der Vagina. Der Raps sei feucht gewesen und darum habe sie nicht bemerkt, ob es ausserhalb der Vagina Flüssigkeit habe (act. 1/4/1 F/A 38 f.). 5.2.6. Die Privatklägerin 1 führte weiter aus, der Mann sei auf ihr drauf gelegen und habe sie mit einer Hand im Gesicht festgehalten und natürlich mit seinem Gewicht. Als der Mann gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, habe er es auf alle Arten versucht. Es könne sein, dass er auch am Hals gewesen sei und versucht habe, ihren Kopf zu überdrehen. Ob er sie gewürgt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe immer wieder gesagt "mach's mer nid so schwer". Er habe immer Schweizerdeutsch mit einem kleinen Akzent gesprochen (act. 1/4/1 F/A 40 ff.).
- 31 - Wie lange der Vorfall gedauert habe, habe sie keine Ahnung, von ihr aus stundenlang. Sie habe zuerst gewartet, da sie Angst gehabt habe, dass er retour komme, wenn sie rufe. Es seien einige Autos vorbeigefahren bis ein langsam fahrendes Auto sie gesehen habe und jemand zu ihr gekommen sei. Sie sei am Rande des Feldes gelegen und sei mit den Beinen voraus zur Strasse gerobbt. Es habe links eine Strasse mit Kies gehabt und rechts eine betonierte Strasse. Sie habe sich auf dem Feld umgekehrt und sei von dort aus in Richtung Betonstrasse gerobbt. Sie habe nur noch mit ihren Beinen Kraft gehabt (act. 1/4/1 F/A 43). 5.2.7. Sie sei nicht geschlagen worden, einfach seine brutale Art. Er habe einfach geschaut, dass sie unten im Rapsgras bleibe. Er habe immer wieder gesagt "ich muess dich umbringe". Warum er schlussendlich von ihr abgelassen habe und weggegangen sei, wisse sie nicht. Sie sei nicht bewusstlos am Boden gewesen, aber sie sei irgendwie wie hinter Watte gewesen. Urinabgang habe sie keinen gehabt (act. 1/4/1 F/A 44 ff.). Sie habe immer wieder versucht, seine Hand von ihren Gesicht, Nase/Mund zu entfernen, weil ihr die Luft gefehlt habe. Sie sei wie in einem Schraubstock gewesen, weil er immer noch auf ihr gelegen sei. Als er ihr habe den Kopf überdrehen wollen, habe er ihr mit einer Hand den Mund und die Nase zugehalten und mit der anderen Hand habe er den Kopf auf ihre linke Seite gedreht. Irgendwie habe man keine Kraft ohne Sauerstoff. Deshalb habe er so viel Macht gehabt. Sie habe versucht zu schreien, aber wegen der Hand über dem Gesicht sei das nicht gegangen. Wenn er kurz weniger aufmerksam gewesen sei, habe sie versucht zu schreien, doch dann habe er gleich nachgefasst und sei noch brutaler gewesen. An den Haaren habe sie der Mann nicht richtig gezogen (act. 1/4/1 F/A 48 ff.). 5.2.8. Auf weitere Fragen zu Details erklärte die Privatklägerin 1, dass er sie am Anfang in das Feld gezogen habe, indem er ihr mit einem Bein ihre Füsse vom Boden weggezogen habe, sie mit seinen Armen um ihre Arme gepackt habe und sie ins Feld geworfen habe. Sie habe gleich versucht wieder aufzustehen, aber er sei so schnell auf ihr gewesen und habe sich auf sie geworfen (act. 1/4/1 F/A 51). Er habe sie auf der Strasse in Richtung L._____ überholt. Das sei kurz vor dem Angriff gewesen, er habe sie überholt und dann habe er sie angegriffen. Sie sei auf
- 32 dem Kiesweg in Richtung AI._____ gewesen und bei der Ecke sei es dann passiert. Er habe ihren Körper jeweils wieder gepackt und ihn auf die Rapspflanzen geworfen. Das sei alles sehr schnell gegangen (act. 1/4/1 F/A 69 f.). Penetriert habe er sie nur mit seiner Hand und nicht mit einem Gegenstand. Es seien dicke "Wurstlifinger" gewesen. Sie habe immer wieder versucht, ihn in die Hand zu beissen, das sei ihr aber nicht gelungen. Sie habe den Mann nicht gekratzt, sie habe immer versucht, seine Hände von ihrem Gesicht zu entfernen. Das sei ihr einziger Gedanke gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie sonst ersticke. Durch den Druck auf ihren Kopf sei dieser in den Boden gerammt worden (act. 1/4/1 F/A 52 ff.). Es könne sein, dass der Mann sie auch unter der Kleidung berührt habe, aber sie wisse es nicht mehr. Er habe mit seiner rechter Hand in ihrer Scheide Reinund Rausbewegungen gemacht. Es sei ihr lange vorgekommen, sie könne aber nicht genau sagen, wie lange es gedauert habe. Zuerst mit seiner Hand und dann mit seinem Glied. Er habe nicht versucht, das Glied in ihren Mund zu stecken (act. 1/4/1 F/A 66 ff.). Er habe sie auf die Backe geküsst, sie denke auf die linke. Das habe er gemacht, als er sie in den Schraubstock genommen habe. Er habe gesagt "Du wotsch äs doch au" und danach "ich muess dich jetzt umbringe". Sie sei nicht mit den Füssen getreten worden. Er sei immer noch auf ihrem Körper gelegen mit seinem Gewicht. Die Ärzte hätten gesagt, die Verletzung am linken Unterbein sei eine oberflächliche Schnittverletzung. Es habe etwa 15 bis 20 Minuten gedauert. Danach sei sie dort gelegen, bis sie gefunden worden sei (act. 1/4/1 F/A 61 ff.). Sie habe keine Ahnung, wieso der Mann plötzlich von ihr abgelassen habe, was er gesehen habe. Plötzlich sei er nicht mehr da gewesen. Sie wisse nicht, wo er hingegangen sei, ob er auf der Kiesstrasse weggegangen sei. Dies, weil sie nicht habe aufsitzen können. Sie habe keine Kraft gehabt aber auch Angst, dass er dann retour komme (act. 1/4/1 F/A 55 f.). Diese Machete habe sie nie gesehen. Die Polizei habe nur gesagt, dass am Ort eine Machete oder ein Messer gefunden worden sei. Sie hätten vermutet, dass sie auf dem Messer gelegen habe. Er habe ihr nicht verbal mit einem Messer ge-
- 33 droht. Er habe ihr auch nie ein Messer gezeigt (act. 1/4/1 F/A 57 ff.). Sie habe kein Messer mitgeführt (act. 1/4/1 F/A 74). 5.2.9. Die Privatklägerin 1 schilderte sodann zu ihren Gefühlen während dem Vorfall, dass sie sich im falschen Film gefühlt hätte. Sie habe "unbändige" Angst gehabt und gedacht, dass ihre letzte Stunde gekommen sei. Irgendwie sei an ihrem Körper alles komisch gewesen. Sie sei froh gewesen, als der Mann weg gewesen sei. Danach hätten die Schmerzen begonnen. Zuerst habe sie gedacht, sie laufe nach Hause und habe dann gemerkt, dass es nicht mehr gehe (act. 1/4/1 F/A 59 f.). 5.2.10. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Privatklägerin 1 im Wesentlichen an, dass sie Polyarthritis habe. Ansonsten brauche sie keine ärztliche Betreuung. Sie sei 162 cm gross und 35 Kilogramm schwer (act. 1/4/1 F/A 11 f.). Zudem gab die Privatklägerin 1 eine detaillierte Täterbeschreibung ab (act. 1/4/1 F/A 71). 5.3. Gespräch mit der KAPO vom 3. November 2022 5.3.1. Am 3. November 2022 fand ein Gespräch der Kantonspolizei Zürich mit der Privatklägerin 1 statt, anlässlich welchem sie im Wesentlichen von ihrem Spaziergang berichtete, dass ihr nichts aufgefallen sei und sie immer wieder Spaziergänger, teilweise auch mit Hunden gesehen habe. Sie zeichnete ihren Spaziergang zudem auf (act. 1/4/2 S. 1 ff.). 5.3.2. Sodann gab die Privatklägerin 1 erneut eine detaillierte Täterbeschreibung ab. Sie führte insbesondere aus, der Täter sei gelassen, ruhig und überlegt gewesen. Nicht aufgeregt, wie wenn das normal wäre, was er getan habe (act. 1/4/2 F/A 3 ff.). 5.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. Februar 2023 5.4.1. Die Privatklägerin 1 schilderte in der Einvernahme vom 2. Februar 2025 in freier Erzählung Folgendes: Sie gehe jeden Tag laufen, so auch am 30. Oktober 2022. Weil es Sonntag gewesen sei, habe es viele Leute unterwegs gehabt, die mit den Hunden laufen gegangen seien. Es sei warm gewesen. Sie habe gedacht, einen besseren Zeitpunkt gebe es nicht. Sie habe dann noch mit einer Person ge-
- 34 sprochen, welche mit dem Hund spazieren gegangen sei, dort auf dem Weg. Sie sei dort beim Pfadiheim, wo das …-gebiet sei, laufen gegangen. Sie habe etwa ein Drittel des Weges gemacht. Es sei eigentlich ein freundlicher Tag gewesen, es seien alle hell gekleidet gewesen. Da sei eine Person weiter hinter ihr gelaufen, welche einfach schwarz gekleidet gewesen sei. Deshalb sei er eigentlich auch allen ein wenig aufgefallen. Sie sei eine Strecke gelaufen, dann sei er nirgends mehr gewesen. Sie sei abgebogen und habe der Strasse weiter folgen wollen und weiter oben wieder retour (act. 1/4/3 F/A 13). Dort sei er wieder an der Ecke gestanden und habe gesagt, dass er eine Frage habe. Im gleichen Moment habe er sie mit einer Hand gepackt, mit der anderen Hand auf den Mund und die Nase. Mit den Beinen habe er ihr die Beine von der Strasse gezogen. Das nächste sei gewesen, dass er sie in den Raps reingeworfen habe. Dann sei er über ihr gewesen. Dann habe er sie weiter reingezogen von der Strasse weg (act. 1/4/3 F/A 13). Er habe die Hand die ganze Zeit auf die Nase und den Mund gehalten, so dass sie keine Luft bekommen habe. Mit der anderen Hand habe er die Hose aufgerissen und seine Hosen aufgemacht. Dann habe er sich an ihr vergangen. Dann habe sie die ganze Zeit versucht, Luft zu bekommen. Sie habe schon Sterne gesehen, weil sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe versucht, in seinen Finger oder seine Hand zu beissen. Aber er habe so eine grosse Hand gehabt, sie habe nicht reinbeissen können. Manchmal sei es ihr gelungen, einen Finger zu lupfen, um Luft zu bekommen (act. 1/4/3 F/A 13). Dann habe er ihr gesagt, dass er sie jetzt umbringen müsse, da er etwas gemacht habe, dass er nicht sollte. Sie könne ihn erkennen und ihn dann verraten. Dann sei er so mit seinem Körper von oben nach unten auf sie runtergetätscht. Als er gemerkt habe, dass sie immer noch lebe, habe er gesagt "Gib doch endlich uf.". Sie habe versucht, immer noch Luft zu bekommen. Auf jeden Fall habe er dann nochmals einen Orgasmus gehabt. Dann sei er weiter mit seinem Oberkörper auf ihren Körper runtergetätscht. Es hätte sie kaputtmachen sollen (act. 1/4/3 F/A 13).
- 35 - Das Nächste, was sie wisse, sei, dass sie die Augen geöffnet habe und er nicht mehr da gewesen sei. Sie denke, sie sei weggewesen. Sie nehme an, dass er gemeint habe, dass sie tot gewesen sei, weshalb er von ihr abgelassen habe. Sie habe ihn dann nirgendwo mehr gewesen. Sie sei dann noch einen Augenblick ruhig gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass er sie hören könnte und dann wieder komme. Als dann aber nichts passiert sei – sie sei von der Strasse weg gelegen – habe sie sich gedreht am Boden, da sie keine Kraft gehabt habe, aufzustehen. Sie sei dann am Boden entlang in Richtung Strasse. Als sie um Hilfe gerufen habe, sei niemand gekommen. Niemand habe sie gehört. Sie habe sich dann in Richtung Strasse bewegt und das Bein in die Höhe gehalten, so dass jemand, der vorbeifahren könnte, sie sehen würde. Etwa das dritte oder vierte Auto habe angehalten und die Ambulanz und Polizei angerufen, weil die Hosen verrissen gewesen seien und alles. Sie hätten sie dann mit einer Wolldecke zugedeckt. Dann sie sie ins Spital gekommen (act. 1/4/3 F/A 13). 5.4.2. Auf Befragung des Staatsanwalts führte die Privatklägerin 1 sodann aus, dass sie am 30. Oktober 2022 gegen 11.30 Uhr spazieren gegangen sei. Sie wisse nur noch, dass sie ein Paar beige Hosen getragen habe, das andere wisse sie nicht mehr. Unterhosen habe sie auf jeden Fall unter den Hosen angehabt. Sie habe keine Ahnung mehr, ob sie noch Leggins oder sonst etwas darunter getragen habe. Sie habe sich gut gefühlt, als sie die Wohnung verlassen habe (act. 1/4/3 F/A 17 ff.). 5.4.3. Der Beschuldigte sei weit hinter ihr gewesen, als sie ihn das erste Mal gesehen habe. Sie habe ihm nicht Grüezi oder so gesagt. Er habe nichts gemacht, als sie ihn das erst mal gesehen habe. Er sei einfach weitergelaufen und sie habe ihn ja nachher nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht, wo er durchgelaufen sei. Es habe Leute unterwegs gehabt. Sie wisse nicht, ob ihn jemand verdeckt habe. Sie habe ihn danach auf jeden Fall nicht mehr gesehen. Sie habe ihn zum zweiten Mal gesehen, als er vor ihr gestanden sei. Sie habe danach nicht mehr retour geschaut. Sie habe keine Ahnung wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte plötzlich vor ihr gestanden sei. Er sei wie aus dem Himmel runtergefallen. Oder er sei von hinten gekommen, sie sei sich nicht sicher. Dann habe er so einen Schritt auf sie
- 36 zu gemacht, dass er ganz nah bei ihr gewesen sei. Dann sei es eigentlich schon zu spät gewesen, um noch irgendwie… Seine Hände seien schon.. Sie wisse auch nicht, was er sonst noch gesagt habe. Er habe noch mehr gesagt (act. 1/4/3 F/A 28 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr einmal gefolgt sei, gab die Privatklägerin 1 an, sie habe ihn nur einmal gesehen, als sie retour geschaut habe. Danach habe sie nicht mehr retour geschaut. Sie sei einfach ein wenig schneller gelaufen. Ausser als sie in die AI._____-strasse abgebogen sei, da habe sie zurückgeschaut und habe ihn nirgends gesehen. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie einmal überholt habe. Der Beschuldigte habe bei der ersten Begegnung den Eindruck gemacht wie jemand, der nach dem Weg frage. So ruhig. Sie habe gedacht, er wolle so etwas fragen. Was genau der Beschuldigte gesagt habe, als sie ihn zum zweiten Mal gesehen habe, wisse sie nicht mehr (act. 1/4/3 F/A 32 ff.). 5.4.4. Die Privatklägerin 1 führte weiter aus, dass sie nicht mehr wisse, mit welcher Hand der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe. Er habe sie mit der einen Hand am hinteren Rücken gepackt und mit der anderen habe er Mund und Nase zugehalten. Sie wisse nicht mehr, ob er sie hochgehoben habe, es sei so schnell gegangen. Er habe ihr einfach die Beine über dem Boden weg… Irgendwie müsse er sie aufgehoben haben, sonst hätte sie noch zappeln können oder so. Sie sei nach der ersten Landung im Feld auf dem Rücken gewesen, immer auf dem Rücken. Der Beschuldigte sei dann schon auf ihr oben gehockt. Er sei einfach mit dem Gesäss auf ihr gehockt. Eine Hand sei einfach immer auf ihrem Mund und Nase gewesen. Sie habe nichts gemerkt von ihren Verletzungen und so. Das sei so akut gewesen mit der Luft (act. 1/4/3 F/A 36 ff.). Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie ausser am Rücken und auf Mund und Nase sonst noch wo gehalten habe. Mit seinen Beinen habe er ja ihre Beine weggezogen. Er habe sie ins Feld reingeworfen. Sie habe aufstehen wollen und weiter, aber er sei schon auf ihr oben gehockt. Es sei irgendwie so schnell gegangen. Sie wisse nicht mehr, wie der Beschuldigte sie weiter ins Feld rein gezogen habe. Sie wisse nur, wie er sich vergewissert habe, dass ihn auch niemand sehe. Er habe den Kopf raufgehalten und geschaut, wie weit sie drin gewesen seien und
- 37 ob man es von der Strasse sehe. Darum habe er sie weiter reingezogen oder reingeschafft. Sie wisse nicht, ob er die ganze Zeit auf ihr oben gesessen sei. Als er sie weitergeschafft habe, sei er glaube sie auch auf ihr oben gewesen (act. 1/4/3 F/A 45 ff.). Mit in den "Schraubstock" nehmen habe sie gemeint so hinten am Rücken durch und an sich rangedrückt. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob er sie auch am Hals berührt habe bevor er sie ins Feld geworfen habe. Sie habe die ganze Zeit nur gedacht, ob sie irgendwie im falschen Film sei. Sie wisse nicht, was passiert sei, nachdem er sie weiter ins Feld gezogen habe, also wo er die zweite Hand gehabt habe. Eine Hand habe er immer auf Mund und Nase gehabt, weil er ihr habe die Luft nehmen wollen. Mit der anderen Hand habe er die Hosen aufmachen wollen. Mit der anderen Hand habe er sie am Arm gehalten. Sie habe keine Ahnung, wo die zweite Hand jeweils gewesen sei. Sie habe nur Angst gehabt. Angst einfach vor dem, was passiere, als sie gemerkt habe, dass die Luft knapper geworden sei. Es sei ihr immer weniger gelungen, seine Finger von ihrem Gesicht wegzumachen, so dass sie wieder einen Schnauf Luft habe holen können. Bevor er ihre Hose geöffnet habe, habe er sie ausser mit den Händen einfach mit seinem Gesäss berührt, mit dem er immer auf ihr gesessen sei, damit sie auf dem Boden bleibe. Seinen Kopf habe er, glaube sie, oben gehabt. Sie wisse nicht, wo er sie hingeküsst habe. Sie habe keine Ahnung, ob er sie geküsst habe. Sie habe einfach Panik gehabt (act. 1/4/3 F/A 50 ff.). Auf den Mund habe er sie auf jeden Fall schon gar nicht küssen können, da er seine Hand immer auf ihrem Gesicht gehabt habe (act. 1/4/3 F/A 168). 5.4.5. Zur Einwirkung auf den Kopf und Hals gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie keine Ahnung habe, wie lange sie keine Luft gekriegt habe. Sie wisse auch nicht, wie lange sie weggewesen sei. Sie habe auch keine Uhr angehabt. Da würden einem Minuten wie Stunden vorkommen. Sie wisse auch nicht, wann sie weg gewesen sei am Schluss. Da habe sie anscheinend wirklich keinen Sauerstoff mehr gehabt. Sie wisse nur eines: Er sei fast verzweifelt, dass sie nicht einfach so gestorben sei. Dass es so lange gehe. Sie könne sich nur noch an einen Satz erinnern, denn er habe gesagt "Gib doch endlich uf.". Sie komme darauf, dass er ver-
- 38 zweifelt gewesen sei, weil er gesagt habe "Ich muss dich jetzt umbringen". Das habe er immer wieder wiederholt und tätschte so auf sie runter mit dem Gesäss. Sie habe einfach gemerkt, dass der Sauerstoff immer weniger werde, als sie manchmal wieder Luft habe holen können. Sie habe sein Gesicht vor sich gesehen. Schwindlig sei ihr nicht geworden. Da, als ihr schwarz vor Augen geworden sei, das habe sie gar nicht mitbekommen. Schwarz vor Augen sei ihr am Schluss geworden. Vorher sei sie, glaube sie, immer wach gewesen (act. 1/4/3 F/A 59 ff.). Sie habe nicht wahrgenommen, dass der Beschuldigte sie gewürgt hätte (act. 1/4/3 F/A 170). 5.4.6. Der Beschuldigte habe ihr die Hose weggerissen und oben wisse sie nicht mehr, was er gemacht habe. Sie habe an diesem Tag Strumpfhosen getragen, die habe er runtergezogen. Er habe sie einfach mit einer Hand ein wenig runter gemacht. Sie wisse nicht bis wohin er sie runter gemacht habe, sie glaube nicht viel. Einfach so, dass es frei gewesen sei. Sie sei immer mit dem Rücken auf dem Boden gewesen, immer in der gleichen Situation, die ganze Zeit. Der Beschuldigte sei immer irgendwie kniend gewesen. Ob er kniend gewesen sei oder mit seinem Gesäss weiter runtergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie glaube, er sei mit der Hand reingegangen nachdem er ihr die Hosen runtergezogen habe. Oder ob das nachher war, nachdem er sich die Hose aufmachte oder das nach seinem ersten Orgasmus war oder vorher, sie wisse es nicht mehr. Wie der Beschuldigte mit der Hand rein ging, wisse sie nicht, sie habe ja nicht runterschauen können. Er sei einfach mit den Fingern in die Vagina rein (act. 1/4/3 F/A 64 ff.). Sie wisse nicht, mit wie vielen Fingern er in sie eingedrungen sei. Es seien so wie "Wurstlifinger" gewesen. Also nicht fein und so. Die Haut der Hand sei auch nicht so fein gewesen. Er habe fast wie Hornhaut gehabt, so feste Haut. Sie wisse nicht, mit welcher Hand er in sie eingedrungen sei. Sie habe gedacht, er sei mit seinen ganzen Fingern eingedrungen, so habe es sich angefühlt. Er sei mit seinen Fingern in ihrer Vagina rein und raus. Er habe seine Finger wahrscheinlich eine Minute in ihrer Vagina gehabt. Er habe dabei gesagt "Dir gefällt das doch auch" und "Das ist doch schön". Sie habe alles gefühlt, Ekel. Sie habe immer schauen müssen, dass sie wieder ein bisschen Sauerstoff gehabt habe. Sie glaube nicht, dass er seine Hand in ihrer Vagina gehabt habe, sie wisse es nicht. Sie könne auch
- 39 nicht sagen, ob der Beschuldigte auch seine Faust in ihrer Vagina gehabt habe (act. 1/4/3 F/A 74 ff). Sie habe nichts machen können, als er seine Finger in ihrer Vagina gehabt habe. Sie habe immer versucht, seine Finger zu lüpfen, damit sie Luft bekommen habe, um sich überhaupt wehren zu können oder so. Er sei auch immer auf ihr oben gesessen. Sie sei wie bewegungslos gewesen. Mit ihrer Hand habe sie schon gar nichts ausrichten können. Sie sei zu wenig stark gewesen. Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie habe ja nicht reden können. Die Hand sei ja immer auf ihrem Gesicht gewesen. Wenn sie versucht habe, seine Hand von ihrem Mund und ihrer Nase wegzunehmen, dann habe er noch mehr, fester runtergedrückt. Sie wisse nicht, was passiert sei, nachdem er seine Finger aus ihrer Vagina rausgenommen habe. Mit dem 'Vergehen an ihr' habe sie gemeint, dass er mit seinem Glied reingegangen sei. Sie sage dem Vergewaltigung (act. 1/4/3 F/A 85 ff.). 5.4.7. Die Privatklägerin führte weiter aus, dass er normal mit seinem Glied reingegangen sei. Sie habe den Penis des Beschuldigten nicht gesehen, sie habe gar nichts gesehen. Sie habe den Penis des Beschuldigen gespürt. Sie könne ihn nicht beschreiben, sie glaube er sei nicht, wie man sage, steif gewesen. Der Penis des Beschuldigten sei weich gewesen. Schon grösser als normal. Also grösser, wie wenn man keine Erektion habe. Er habe eine leichte Erektion gehabt. Eine Hand sei auf ihrem Gesicht gewesen und mit der anderen habe er das Glied wie eingeführt. Wo er die Hand nachher gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei immer auf ihr oben gesessen. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ihre Beine gespreizt habe. Er habe einfach Platz gehabt. Der Beschuldigte habe seinen Penis rein und raus gemacht als er in ihrer Vagina gewesen sei. Sie habe nicht gesehen, wie tief er in sie eingedrungen sei. Sie habe den Penis in ihrer Vagina drin gespürt. Es seien einfach so ein paar Stösse gewesen, solange wie die Erregung wahrscheinlich gedauert habe (act. 1/4/3 F/A 91 ff. und F/A 124). Sie sei immer noch auf dem Rücken gelegen, als er in sie eingedrungen sei. Sie wisse nicht, wie oft der Beschuldigte Hin- und Herbewegungen gemacht habe, als er in ihrer Vagina drin gewesen sei. Einfach so lange, wie der Erguss gedauert habe, ein paar Mal. Er sei mit seinem Penis sonst nirgendwo eingedrungen. Er
- 40 habe auf den Kleidern nochmals so Hin- und Herbewegungen gemacht, als er so erregt gewesen sei. Sie habe Ekel gefühlt als er mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen sei. Sie glaube nicht, dass er dabei etwas gesagt habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob er gestöhnt habe. Sie habe gar nichts tun können, ausser so "Hmmm". Sie habe nicht mal den Kopf schütteln können. Sie habe nie etwas sagen können. Sie habe nur immer "Hmmm" gemacht (act. 1/4/3 F/A 105 ff.). Sie glaube der Beschuldigte habe einen Orgasmus gehabt, also sie vermute es. Dies, weil er vielleicht einmal oder zweimal gestöhnt habe. Sie denke er habe den Orgasmus gehabt, als er mit Glied drin gewesen sei. Sie nehme an seinem Gestöhne an, dass er einen hatte. Einen Samenerguss habe sie nicht gespürt. Sie wisse nur, dass alles irgendwie feucht gewesen sei. Ob es vom Raps gewesen sei, sie wisse es nicht. Nach dem Orgasmus in ihr drin habe er versucht sie umzubringen. Er habe gesagt "Jetzt muss ich dich umbringen". Zwischendrin, als er immer auf sie runtergetätscht sei, habe er nochmals einen Orgasmus gehabt. Es sei so gewesen, wie wenn ihm das so gefallen hätte oder ihn erregt hätte (act. 1/4/3 F/A 112 ff.). Schmerzen habe sie keine gehabt, als er mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei. Das sei erst gekommen, als er mit den Fingern reingegangen sei. Sie wisse nicht mehr, ob er zuerst mit den Fingern oder dem Penis eingedrungen sei (act. 1/4/3 F/A 122 f.). Wie er seine Hose geöffnet habe, habe sie nicht gesehen. Einfach mit seiner freien Hand. Er habe ihren Kopf so ins Zeug reingedrückt und habe seine Hand in ihrem Gesicht gehabt. Sie habe nicht nach unten gesehen. Sie habe auch nicht gesehen, wie weit unten der Beschuldigte seine Hosen gehabt habe, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei. Er sei auf den Beinen gesessen, als er in sie eingedrungen sei. Er sei sitzend gewesen. Er sei dann natürlich, als er hin und her sei, sie wisse nicht, ob er ganz auf ihr oben gelegen sei oder nicht. Sie habe seine Knie nicht gesehen, als er in sie eingedrungen sei. Sie wisse nicht, ob er halb auf ihr gelegen sei oder ganz (act. 1/4/3 F/A 126 ff. und F/A 166 f.). 5.4.8. Die Privatklägerin 1 schilderte weiter, dass der Beschuldigte, nachdem er den Penis aus ihrer Vagina gezogen habe, mit seinem ganzen Körpergewicht im-
- 41 mer wieder auf sie runtergetätscht sei. Er habe oben angefangen. Er sei dann so mit seinem Gesäss immer weiter hinten runter getätscht. Er sei ganz viele Male auf sie runtergetätscht. Er habe Anlauf geholt, er sei richtig mit Wucht auf sie heruntergetätscht. Er sei jeweils mit seinem Gesäss einfach beim Oberkörper gelandet. Bei den Beinen wisse sie nicht, ob er da auch noch runtergegangen sei. Das habe er sehr oft gemacht, sie wisse nicht wie oft. Er sei immer gekniet. Von der knienden Position habe er immer Anlauf genommen. Er habe seine Knie rechts und links gehabt. Und dann sei er mit dem Gesäss immer ganz nach oben. Er sei wie aufgekniet und habe dann so aus der sitzenden Position Anlauf geholt. Wie wenn man reite (act. 1/4/3 F/A 131 ff.). Sie könne sich nicht daran erinnern, ob seine Hosen noch offen gewesen seien, als er begann auf sie runterzutätschen. Es müsse fast so sein, weil es sei nie so gewesen, dass er die Hosen hätte zumachen können (act. 1/4/3 F/A 169). Sie habe sein Gesicht gesehen. Sie habe ihn angeschaut. Er habe unter ihrem Kopf angefangen auf sie runterzutätschen und sei Richtung Hüfte gegangen. Und eine Hand sei einfach immer auf ihrer Nase und ihrem Mund gewesen. Er sei mehr als fünf Mal auf sie runtergetätscht. Und er habe eigentlich darauf gewartet, dass sie sterbe. Sie glaube, es seien mehr als zehn Mal gewesen, sie wisse nicht, ob es mehr als fünftzehn Mal gewesen seien. Nachdem sie bewusstlos gewesen sei, wisse sie auch nicht, ob er noch länger heruntergetätscht sei. Sie habe keine Ahnung, wie lange sie bewusstlos gewesen sei. Sie sei einfach irgendwann erwacht. Sie habe keine Ahnung, wie lange die ganze Sache gedauert habe (act. 1/4/3 F/A 142 ff.). Auf die Frage, was sie gefühlt habe, als der Beschuldigte auf sie runtergetätscht sei, gab die Privatklägerin 1 an, dass sie immer versucht habe, Luft zu bekommen. Und dann so Gedanken wie, dass da danach nichts mehr ganz sei. Er habe beim Heruntertätschen zu ihr gesagt "Ich muss dich jetzt umbringen". Das habe er immer wieder wiederholt. Sie wisse nicht mehr wie viel Mal. Als er ein paar Mal runtergetätscht sei, habe er gesagt "Gib endlich uf!". Er habe das gesagt im Sinn von, er müsse sie früher oder später töten. Der Beschuldigte habe von ihr abgelassen, weil sie bewusstlos gewesen sei. Aber sie glaube das habe er nicht
- 42 gewusst. Sie vermute er habe gedacht, dass sie tot sei. Er habe ruhig gesagt "Ich muss dich jetzt umbringen". "Gib endlich uf" habe er fast verzweifelt gesagt (act. 1/4/3 F/A 149 ff.). Wohin der Beschuldigte gegangen sei, habe sie keine Ahnung. Sie sei ja eben bewusstlos gewesen. Sie habe nichts gesehen. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe sie nichts mehr mitbekommen. Das sei das letzte gewesen. Das nächste sei gewesen, dass sie die Augen geöffnet habe und niemand sei da gewesen. Sie wisse nicht, wie lange. Wahrscheinlich sei es ein Wunder gewesen. Sie habe zuerst einmal geschaut, ob sie noch alle Hirnzellen habe. Sie habe dann Angst gehabt, dass er wieder auftauche. Deshalb sei sie einen Augenblick einfach ruhig drin gelegen. Wie lange die Begegnung mit dem Beschuldigten gedauert habe, wisse sie nicht. Das Gefühl, als sie gefunden worden sei, sei auf jeden Fall unwahrscheinlich gewesen, fast wie Weihnachten (act. 1/4/3 F/A 158 ff.). Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, dass er sie umbringen müsse wegen dem, was er gemacht habe. Sie wisse den Wortlaut nicht mehr genau, aber er habe gesagt, weil das nicht recht sei. Und weil sie ihn gesehen habe. Weil sie ihn identifizieren könnte. Weil er gesagt habe, dass er sie umbringen müsse, habe sie angenommen, dass es so innere Blutungen gebe, dass dies sein Ziel sei. Er habe ja sonst nichts gemacht ausser ihr die Luft zu nehmen (act. 1/4/3 F/A 160 ff.). 5.4.9. Zum Zustand des Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 aus, dass man keine gewaltigen Gefühlsregungen an ihm gesehen habe. Er sei eine ruhige Person, wenn man ihn einfach so sehen würde. Und eigentlich habe er auch alles so in Ruhe gemacht. Bis dort, als er auf sie runtergetätscht sei. Zwischendurch erregt. Aber es sei nie einfach eine impulsive Bewegung an ihm gewesen. Sie habe nichts Spezielles am Beschuldigten wahrgenommen, ausser dass er ihr durch die schwarze Kleidung negativ aufgefallen sei. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass unter dem Einfluss von irgendwelchen Substanzen gestanden sei. Dies, weil er so ruhig, so gefasst gewesen sei. Und der Augenausdruck sei nicht wie von jemandem gewesen, der Drogen oder so etwas nehme. Sie habe 2 Jahre lang in einer Drogen- Reha gearbeitet. Was sie bei ihm verwundert habe, sei seine Ruhe, welche er bei all dem… so kaltblütig ruhig. Das habe sie schon irritierend gefunden. Sie habe
- 43 auch nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. Er habe nicht irgendwie mit der Zunge angestossen. Gelaufen sei er auch nicht so. Er habe auch nicht nach Alkohol gestunken, nichts. Er sei kräftig gewesen, nur schon von der Statur her. Sie habe das andere auch gemerkt, dass er kräftig sei. Man habe nicht viel gesehen unter dem Pullover, ob er Muskeln habe. Er sei von der Postur her schon kräftig und wie er sie im Griff gehabt habe. Sie sei mit ihren Kräften total an die Grenzen gekommen (act. 1/4/3 F/A 171 ff.). Sie selbst sei 162cm gross und am 30. Oktober 2022 etwa 35 Kilogramm schwer gewesen, immer etwa gleich. Sie habe sich vor dem Spaziergang gut gefühlt, total fit. Sie sei gesund gewesen. Sie glaube, sie habe auch keine Probleme mit der Hüfte gehabt. Sie habe am 30. Oktober 2022 keinen Alkohol und keine Drogen konsumiert (act. 1/4/3 F/A 183 ff.). Weiter machte die Privatklägerin 1 Angaben zur ihren Verletzungen (act. 1/4/3 F/A 191). Zur Schnittverletzung am Bein gab sie an, sie hätten ihr gesagt, dass sie auf der Machete, dem Messer, draufgelegen sei. Das habe sie am Anfang aber gar nicht bemerkt . Das Messer habe sie auch nie gesehen. Vielleicht sei es ihm aus den Hosen gefallen (act. 1/4/3 F/A 192). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten gab sie sodann an, dass sie während der Vorfalls keinen Geruch wahrgenommen hätte (act. 1/4/3 F/A 205). 5.5. Würdigung 5.5.1. Im Hinblick auf die auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 ist vorweg anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeugin handelt. Als Privatklägerin sagte sie aber als Auskunftsperson aus, unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB (vgl. act. 1/4/1- 3). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. Die Privatklägerin 1 stellte zwar noch zu Lebzeiten eine Zivilforderung (vgl. 1/25/4), beziffert wurde diese jedoch erst, als die Privatklägerin 1 bereits verstorben war (act. 19). Hinweise darauf, dass für die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen finanzielle Motive im Vordergrund gestanden haben könnten, sind
- 44 nicht ersichtlich. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Privatklägerin 1 vorweg als unglaubwürdig erscheinen lassen würden. 5.5.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind durchwegs glaubhaft. So schilderte sie das Erlebte sowohl in der freien Erzählung als auch auf Befragen sehr detailliert und lebensnah. Ihre Ausführungen sind sehr anschaulich und nachvollziehbar. Besonders eindrücklich sind auch ihre Ausführungen wie der Beschuldigte ihr die Luft nahm und wie sie stets darum rang, zwischen seinen Fingern ein wenig Luft schnappen zu können. Auch berichtete sie von eigenen Gefühlen wie Ekel und Angst und dass sie, als sie wieder zu sich gekommen sei, zuerst abgewartet habe, da sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte zurückkehrt. Zudem schilderte sie die ruhige Art des Beschuldigten und ihre Verwunderung darüber. All dies zeugt von tatsächlich Erlebtem. 5.5.3. Die Privatklägerin 1 gab auch immer an, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder sich nicht sicher war. Auch belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. Sodann zeigte die Privatklägerin 1 während sämtlicher Einvernahmen keinerlei Verbitterung oder Rachegelüste gegenüber dem Beschuldigten. Gesamthaft sind keinerlei Übertreibungen ersichtlich. 5.5.4. Die Privatklägerin 1 wurde zwar nur zwei Mal detailliert einvernommen, bei diesen Einvernahmen führte sie jedoch jeweils wiederholt aus, was ihr widerfahren ist. Innerhalb der einzelnen Einvernahmen sowie auch zwischen den Einvernahmen sind keinerlei Widersprüche ersichtlich, egal ob die Privatklägerin 1 das Erlebte von sich aus erzählte oder auf konkrete Fragen antwortete. Ihre Schilderungen sind im Weiteren in sich logisch und wirken nicht wie eine auswendig gelernte Geschichte. Die Aussagen stimmen sodann auch - soweit dies überhaupt möglich ist - mit den Aussagen der Zeugen sowie den weiteren Akten überein. 5.5.5. Gesamthaft kann somit vorhaltlos auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden.
- 45 - 6. Zeugenaussagen der Familie und eines Freundes 6.1. Die Familienangehörigen des Beschuldigten, nämlich sein Vater, O._____ (act. 1/6/1), seine Mutter, P._____ (act. 1/6/2), seine Schwester, R.____ (act, 1/6/4) und sein Schwager, AJ._____ (act. 1/6/3), sowie sein Kollege, S._____ (act. 1/7/1) wurden jeweils zum Beschuldigten befragt. Sie alle beschrieben den Beschuldigten als ruhigen, friedlichen, anständigen und zufriedenen Mann (act. 1/6/1 F/A 71 ff.; act. 1/6/2 F/A 44 ff.; act. 1/6/3 F/A 60 ff.; act. 1/6/4 F/A 18 ff.; act. 1/7/1 F/A 46 ff.). Gemäss den Familienangehörigen konsumiere er, abgesehen von Marihuana in der Jugend und dem Vorfall mit dem Autounfall, keine Drogen und trinke nur wenig und selten Alkohol (act. 1/6/1 F/A 104 ff. und F/A 158 ff.; act. 1/6/2 F/A 126 ff.; act. 1/6/3 F/A 73 ff.; act. 1/6/4 F/A 59 ff.). S._____ gab an, er konsumiere Joints, Gras, das habe er von einem Kollegen gehört. Er wüsste nicht, dass er noch andere Drogen konsumiere. Der Beschuldigte konsumiere auch Alkohol, er wisse aber nicht wie oft. Er trinke beim Feiern, Bier und selten harten Alkohol, das habe er bis jetzt einmal gesehen. Er trinke nicht viel. So dass man sich noch kontrollieren könne (act. 1/7/1 F/A 101 ff.). 6.2. Zum Sachverhalt bzw. dem Wochenende vom 29./30. Oktober 2022 konnte einzig die Mutter des Beschuldigten, P._____, Angaben machen. Sie führte aus, dass sie und ihr Mann am Samstag zu Hause gewesen seien, er sei im Garten gewesen. Sie sei einkaufen gegangen, dann sei sie nach Hause gekommen und sei dann mit einer Freundin zusammen gewesen. Sie seien etwas trinken gegangen, sie sei nach Hause gekommen und habe Filme und Serien geschaut. Sie haben dem Beschuldigten geschrieben "wo bist du?". Er habe ihr zurückgeschrieben "ich komme nach Hause". Das sei um 04.00 Uhr morgens gewesen. Er sei dann auch gekommen. Sie hätten wie immer ein wenig zusammen geredet "wie geht es, wie war es bei der Arbeit? Gab es Arbeit?". Er habe gesagt, es sei gut gewesen und dass er noch ein wenig mit den Kollegen zusammen gewesen sei. Dann hätten sie sich auf die Terrassen gesetzt und wie immer habe der Beschuldigte noch eine Zigarette geraucht, bevor sie ins Bett gegangen seien. Dann hätten sie sich verabschiedet. Er sei in sein Zimmer gegangen und sie in ihres (act. 1/6/2 F/A 153).
- 46 - Er sei um 04.00 Uhr normal nach Hause gekommen, mit dem Auto. Er habe ganz normal auf sie gewirkt, wie immer. Er habe ihr noch einen Kuss gegeben. Er sei ihr nahe gewesen. Sie kontrolliere eigentlich immer, wenn er nach Hause komme, ob er nach Gras oder Alkohol rieche. Sie habe nichts bemerkt. Es sei ihr nichts bei ihm aufgefallen, als er nach Hause gekommen sei (act. 1/6/2 F/A 155 ff.). Sie wisse, dass es 04.00 Uhr gewesen sei, weil er ihr geschrieben habe. In dieser Nacht sei die Zeit umgestellt worden. In alter Zeit wäre es 05.00 Uhr gewesen, aber wegen der Umstellung sei es 04.00 Uhr gewesen (act. 1/6/2 F/A 164). Er sei nicht betrunken gewesen, als er nach Hause gekommen sei. Sie habe ihn geküsst und ihn "geschmeckt". Sie habe wirklich nichts "geschmeckt". Sie habe auch im Gespräch nichts Besonderes bemerkt. Sie seien vielleicht nach einer Stunde, um 05.00 Uhr ins Bett gegangen. Er habe ihr gesagt, dass er weiter mit S._____ Spiele spiele, da er nicht müde sei. Sie wisse nicht, wann er nach dem Gespräch ins Bett gegangen sei, er sei auch in sein Zimmer gegangen (act. 1/6/2 F/A 171 ff.). Auf die Frage, ob es auf sie so gewirkt habe, als ob der Beschuldigte auf Drogen gewesen sei, gab P._____ an, sie habe es nicht bemerkt (act. 1/6/2 F/A 200). Sie habe am Sonntag sicher bis 14.00 Uhr geschlafen, sie schlafe immer so lange am S