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Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.03.2025 DG240018

March 21, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,482 words·~1h 7min·4

Summary

Entziehen von Minderjährigen etc.

Full text

Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240018-D/U1/B-1/mr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. C. Fischer, Bezirksrichter F. Kuster, Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Curschellas Urteil und Beschluss vom 21. März 2025 (begründete und berichtigte Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b und Art. 83 Abs. 1 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Entziehen von Minderjährigen etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2024 (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Anklägerin: (act. 22 und act. 47) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 7'200.00) - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren - Vollzug der Freiheitsstrafe - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'500.00) 2. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (act. 48) "1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin, B._____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 716.70 zzgl. 5% Zins seit dem 18.11.2023 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin auch den weiteren deliktisch verursachten Schaden zu ersetzen, so beispielsweise allfällige Kosten der weiterführenden Therapie, soweit diese nicht von einer Versicherung gedeckt werden.

- 3 - 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 15'000 zzgl. 5% Zins seit dem 18.11.2023 zu bezahlen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." 3. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: (act. 49) "1. Das Strafverfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sei einzustellen. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Tatvorwurf des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. 3. Sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 20. September 2024 (eingegangen am 26. September 2024) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Anklägerin) Anklage gegen A._____ (fortan Beschuldigter) beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen Entziehens von Minderjährigen, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Beschimpfung (act. 22). 2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Zivilforderungen zu beziffern (act. 27). Innert Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2024 einen begründeten Beweisantrag stellen (act. 29). In der Folge wurde der Anklägerin und der Privatklägerin mit Verfügung vom 19. November 2024 Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (act. 30). Mit Eingabe vom 30. November 2024 liess die Privatklägerin fristgerecht ihre Stellungnahme zum Beweisantrag einreichen (act. 31A). Sodann wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 21. März 2025 vorgeladen (act. 31). Daraufhin wurde die Privatklägerin mit Einschreiben vom 3. Dezember 2024 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 vorgeladen (act. 32). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (act. 35). Schliesslich wurde der Beweisantrag des Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Februar 2025 einstweilen abgewiesen (act. 39). 3. Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwalt M.A. HSG C._____, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin MLaw Y2._____ (Prot. S. 9). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin, sowie der Parteivorträge wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am

- 5 - 21. März 2025 abgeschlossen (Prot. S. 9 ff.). Mit Schreiben vom 25. März 2025 liess der Beschuldigte und mit Schreiben vom 30. März 2025 die Privatklägerin Berufung gegen das Urteil anmelden (act. 51 und act. 52), was den Parteien mit Verfügung vom 8. April 2025 mitgeteilt wurde (act. 54). II. Formelles/Prozessuales 1. Strafantrag 1.1 Die vorliegend relevanten Straftatbestände des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB stellen Antragsdelikte dar, bezüglich derer ein fristgerecht und gültig gestellter Strafantrag eine Prozessvoraussetzung bildet, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; BSK StPO-ACHERMANN, Basel 2023, 3. Auflage, Art. 329 N 45). Eine Ausnahme bildet Art. 180 Abs. 2 StGB, wonach der Täter von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebenspartner einer auf unbestimmte Zeit geführten Wohngemeinschaft ist und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Auflösung der Partnerschaft oder Trennung begangen wurde. 1.2 Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 geltend, die Privatklägerin habe ihren Strafantrag betreffend das Entziehen von Minderjährigen mit E-Mail vom 21. Januar 2024 bzw. mit dem Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Y3._____, vom 22. Januar 2024 rechtsgültig und unwiderruflich zurückgezogen. Daran ändere nichts, dass die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 [recte: 2024] mitgeteilt habe, sie wolle das Verfahren trotzdem weiterführen, aber nicht mehr mit Rechtsanwältin Y3._____ als Rechtsvertreterin. Auch der Hinweis des fallführenden Staatsanwalts, die Privatklägerin habe erklärt, beim Rückzug des Strafantrags handle es sich um ein Missverständnis, sei unbeachtlich. Sodann bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte, wonach die Privatklägerin vom Beschuldigten dazu gedrängt worden wäre, den Strafantrag zurückzuziehen. Weiter sei weder dargetan worden noch ersichtlich, dass bei der Privatklägerin in strafbarer

- 6 - Weise ein Irrtum über den Rückzug ihres Strafantrages hervorgerufen worden wäre. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anwaltlich vertreten gewesen sei und die Konsequenzen eines Rückzugs des Strafantrages somit auch der Privatklägerin, aber sicherlich der Rechtsvertreterin, klar gewesen sein müssen. Das Wissen der Rechtsvertreterin sei der Privatklägerin anzurechnen. Es sei somit von einem gültigen Rückzug des Strafantrages in Bezug auf das Entziehen von Minderjährigen auszugehen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (zum Ganzen: act. 49, S. 3 f.). 1.3 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass offensichtlich ein Missverständnis vorgelegen habe. Rechtsanwältin Y3._____ habe das Schreiben an die Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit der Privatklägerin verfasst. Derweil habe die Privatklägerin nie beabsichtigt, den Strafantrag zurückzuziehen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, dass sie das Mandat mit Rechtsanwältin Y3._____ nicht mehr habe weiterführen wollen. Dies habe die Privatklägerin insoweit zum Ausdruck gebracht, als sie unmittelbar nach dem Schreiben von Rechtsanwältin Y3._____ vom 22. Januar 2024 mit Rechtsanwältin Y1._____ Kontakt aufgenommen habe, welche sich ihrerseits sofort mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt habe. Im Übrigen sei Rechtsanwältin Y3._____ im Zeitpunkt des vorerwähnten Schreibens gar nicht mehr ihre Vertreterin gewesen, weshalb sie den Strafantrag auch nicht im Namen der Privatklägerin habe zurückziehen können (zum Ganzen: Prot. S. 20 f.). 1.4 Nach Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Verlangt ist eine unmissverständliche auf den Rückzug des Strafantrages gerichtete Willensäusserung (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 5; BGE 89 IV 57, 58; 143 IV 104, 112). Vorausgesetzt ist also, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben wird (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 7). Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (BGE 143 IV 104, E. 5.1 mit Verweis auf die Lehre). Es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung der geschädigten Person im Prozess, durch welche sie zum Ausdruck bringt, an einer Beteiligung am Verfahren nicht interes-

- 7 siert zu sein. Die Desinteresseerklärung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, auch, aber nicht notwendigerweise deshalb, weil die geschädigte Person das inkriminierte Verhalten nicht für strafbar hält (BGer 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007, E. 5.4.2). Ist die Rückzugserklärung mit einem Willensmangel behaftet, so ändert dies gemäss einem älteren Urteil des Bundesgerichts nichts an deren Gültigkeit (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 21; BGE 79 IV 97, 101). Das bedeutet zunächst, dass nur ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen die Wirksamkeit der Erklärung zu hindern vermag. Ein nicht auf eine strafbare Täuschung hervorgerufener Irrtum hingegen hat als unbeachtlich zu gelten (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 23 ff.). Die Stellvertretung ist im gleichen Umfang zulässig wie bei der Antragstellung, und zwar auch dann, wenn der Antrag seinerzeit vom Verletzten selbst gestellt wurde. Wurde ein Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, so ist damit die fragliche Prozessvoraussetzung wieder beseitigt. Das Verfahren ist sodann einzustellen (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 28 f.). 1.5 Vorliegend stellte die Privatklägerin am 1. Dezember 2023 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten betreffend das Entziehen von Minderjährigen (D1 act. 2). In der Folge wurde am 19. Dezember 2023 Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ von der Privatklägerin in dieser Sache mandatiert (D1 act. 18/1). Am 21. Januar 2024 sendete die Privatklägerin ihrer Rechtsvertreterin eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Thank you for your email. Because of my health an financial condition. I would not like to go further with this case. Thank you for your efforts and your support. Hope you understand. Thank you. Kind regards, B._____." (D1 act. 18/3). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Privatklägerin mit dieser Nachricht klar ihr Desinteresse an einer weiteren Beteiligung am Strafverfahren erklärte. Es erscheint nicht plausibel, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelte und die Privatklägerin lediglich einen Wechsel ihrer Rechtsvertretung beabsichtigte, zumal dies in obenstehender E-Mail in keiner Weise zum Ausdruck kommt, etwa indem sie beispielsweise ihre Unzufriedenheit kund getan hätte. Vielmehr bedankte sich die Privatklägerin bei ihrer Vertreterin für deren Bemühungen und Unterstützung und erklärte, dass sie das Verfahren aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht weiterführen wolle. Überdies ging es in der vorangehenden E-Mail von Rechtsanwältin Y3._____ um das Schreiben der

- 8 - Staatsanwaltschaft betreffend die Rechte einer geschädigten Person im Strafverfahren (D1 act. 18/2), weshalb nicht anzunehmen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits Anlass für nicht zufriedenstellende Leistungen seitens der vormaligen Rechtsvertretung gegeben hätte (D1 act. 18/3). 1.6 In der Folge teilte Rechtsanwältin Y3._____ der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2024 Folgendes mit: "(…) und teile Ihnen wie besprochen hiermit auch schriftlich mit, dass ich Frau B._____ nicht mehr vertrete und sie das Verfahren nicht weiterzuführen wünscht. Dazu lege ich Ihnen die E-Mail von Frau B._____ bei." (D1 act. 18/3). Aufgrund der Vollmacht vom 19. Dezember 2023 ist Rechtsanwältin Y3._____ zur Vertretung der Privatklägerin in Strafsachen befugt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen geht damit auch das Recht einher, einen Strafantrag zu stellen oder zurückzuziehen, selbst wenn der Strafantrag von der Privatklägerin selbst gestellt wurde. Entsprechend ist die eindeutige Erklärung von Rechtsanwältin Y3._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft der Privatklägerin anzurechnen. Aus diesem Grund kündigte die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger und der Privatklägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2024 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung betreffend das Entziehen von Minderjährigen durch Erlass einer Einstellungsverfügung an (D1 act. 19/1-2). Dass die vorgenannte Desinteresseerklärung aufgrund einer strafbaren Täuschung oder eines Zwangs erfolgte, ist nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Partei vorgebracht. Folglich ist von einem rechtsgültigen Rückzug des Strafantrags auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin gemäss E-Mail von D._____ an Staatsanwalt C._____ vom 30. Januar 2024 rund eine Woche später erklärte, dass sie das Verfahren trotzdem weiterführen wolle, aber mit einer anderen Rechtsvertretung (D1 act. 18/4). Demnach liegt mit dem Schreiben vom 22. Januar 2024 ein rechtsgültiger Rückzug des Strafantrags vor. Mit Mandatsanzeige vom 31. Januar 2024 samt Vollmacht (D1 act. 18/5-6) sowie E-Mail bzw. Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" vom 1. Februar 2024 (D1 act. 18/7 und act. 18/17) hat Rechtsanwältin MLaw Y1._____ namens und im Auftrag der Privatklägerin jedoch erneut die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Folglich stellt sich die Frage, ob ab diesem Zeitpunkt ein erneuter Strafantrag vorliegt.

- 9 - 1.7 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Verletzte darf seinen Antrag zwar zurückziehen, er soll aber mit dem Beschuldigten und der Behörde nicht "Katz und Maus" spielen dürfen (HUBER, Strafantrag, 56; OGer ZH, 28. Februar 2013, UE130019, E. 3.2). Entsprechend darf dasselbe Antragsrecht, unabhängig von der Person, nicht ein zweites Mal ausgeübt werden. Im Übrigen darf nur ein inhaltlich identischer Antrag nicht erneut gestellt werden. Keine Identität liegt insbesondere vor, wenn der ursprüngliche Strafantrag sachlich bzw. zeitlich beschränkt wurde und der zweite Antrag andere als die ursprünglich genannten Sachverhalte (mit-)umfasst. Ist der neue Antrag teilweise mit dem alten identisch, ist er aber insoweit unwirksam (zum Ganzen: BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 33 ff.; vgl. auch BGer 6P.94/2004 vom 14. Oktober 2004, E. 7; KGer JU ACC/1/2010 vom 24. März 2010, E. 3.2.1). 1.8 Fraglich ist, wie dies bei Dauerdelikten zu beurteilen ist. Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49, E. 3.1.2.3). Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten festgehalten hat, ist es dem Gläubiger nicht zumutbar, alle drei Monate einen Strafantrag zu stellen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen während einer langen Zeitspanne nicht nachkommt (BGE, a.a.O.). Dies bedeutet indes nicht, dass der Strafantrag bei Dauerdelikten erst nach Beendigung des Dauerdelikts gestellt werden könnte. Wird der Antrag erhoben, solange der deliktische Zustand noch andauert, so erstreckt er sich auch auf das nachträglich noch weiter andauernde tatbestandsmässige Verhalten weiter (BGE 141 IV 205; 128 IV 81, E. 2a; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Auflage, 2013, Art. 30 N 101 und Art. 31 N 22). Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet. Das Dauerdelikt ist vollendet, wenn die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Beendet ist es mit dem Ende

- 10 oder der Unterdrückung des rechtswidrigen Zustandes. Die Rechtsprechung hat ein Dauerdelikt etwa bejaht bei der Freiheitsberaubung und der qualifizierten Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB sowie dem Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (BGE 141 IV 205; 132 IV 49, E. 3.1.2; BGE 131 IV 83, E. 2.1.2 mit Hinweisen). 1.9 Nach den vorstehenden Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Bei einem Zustandsdelikt muss man sich bei einem Rückzug abschliessend entscheiden, ob man will, dass das vergangene Verhalten bestraft wird oder nicht. Man kann sich nicht wieder umentscheiden und man soll aufgrund von Treu und Glauben nicht mit dem Beschuldigten oder den Behörden Katz und Maus spielen können. In diesem Fall ist es völlig legitim bzw. verhältnismässig, von der antragsberechtigten Person zu erwarten, dass sie sich definitiv für oder gegen die Strafverfolgung entscheidet, zumal sie über alle wesentlichen Punkte Bescheid weiss. Bei einem Dauerdelikt kennt sie aber das Ausmass des deliktischen Verhaltens noch gar nicht, weshalb es – ähnlich einer übermässigen Bindung i.S.v. Art. 27 ZGB – stossend wäre, wenn die antragsberechtigte Person mit dieser Entscheidung auf ihre zukünftigen Rechte verzichten würde, ohne überhaupt zu wissen, auf was sie verzichtet. In diesem Fall verstösst die antragsberechtigte Person nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt das aus damaliger Sicht in der Zukunft liegende und ungewisse Verhalten bestraft haben will. Gemäss vorstehend zitierter Lehre und Rechtsprechung kann ein Strafantrag erneut gestellt werden, wenn sich dieser auf einen sachlich oder zeitlich anderen Sachverhalt bezieht. Stellt man bei einem Dauerdelikt zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Strafantrag, ist dies zumindest für das zeitliche Element grundsätzlich der Fall. Das Spezielle an dieser Konstellation ist lediglich, dass bereits der erste Strafantrag diesen Sachverhalt erfasst hätte. Dies liegt daran, dass es nicht praktikabel wäre, wenn man ständig wieder einen Strafantrag stellen müsste und ein neues Gericht über einen Sachverhalt zu befinden hätte, den bereits das erste Gericht hätte beurteilen können. Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass ein erneuter Strafantrag ausgeschlossen ist. Dauert der deliktische Zustand nach Erlass eines Schuldspruchs noch weiter an, muss es ebenfalls möglich sein, das Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt zu bestrafen,

- 11 andernfalls der Täter diesbezüglich einen Freipass zu deliktischem Verhalten, mithin gar keinen Anreiz dazu hätte, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Genauso verhält es sich bei einem Rückzug des Strafantrags im Falle eines Dauerdelikts. 1.10 Ein zukünftiger Sachverhalt kann in einer solchen Konstellation demnach nicht vom Rückzug erfasst sein. Vielmehr ist das Verfahren lediglich in Bezug auf den Zeitraum bis zur Rückzugserklärung einzustellen, so dass sich die antragsberechtigte Person – wie bei einem Zustandsdelikt – abschliessend entscheiden muss, ob sie das vergangene Verhalten bestraft haben will. Es erscheint zwar widersprüchlich, wenn die antragsberechtigte Person – wie im vorliegenden Fall – bereits nach ca. einer Woche erneut einen Strafantrag stellt. Allerdings wäre es ebenso problematisch, wenn man das Recht, einen erneuten Strafantrag zu stellen, mit einer Sperrfrist einschränken würde, zumal völlig unvorhersehbar ist, ab welchem Zeitpunkt und bei welchem Delikt sich eine erneute Strafverfolgung rechtfertigt. Somit ist ein erneuter Strafantrag im Falle eines Dauerdelikts lediglich an den Schranken des Rechtsmissbrauchs zu messen, welche bei einer einmaligen Wiedereinreichung noch nicht zu bejahen ist. 1.11 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB um ein Dauerdelikt, weshalb der Rückzug des Strafantrags vorliegend lediglich den Zeitraum bis zum 22. Januar 2024 erfasst. Das Verfahren ist diesbezüglich definitiv einzustellen und die Dispositivziffer 1 des Beschlusses, in welchem fälschlicherweise vom 31. Januar 2024 die Rede ist, entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen liegt mit der Mandatsanzeige von Rechtsanwältin Y1._____ vom 31. Januar 2024 sowie der E-Mail bzw. dem Formular vom 1. Februar 2024 ein gültiger Strafantrag vor. Hinsichtlich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB liegen unbestrittenermassen ebenfalls gültige Strafanträge, jeweils mit Datum vom 26. April 2024, in den Akten (D4 act. 2 und act. 3). Überdies sind die mutmasslichen Drohungen vom 29. Januar 2024 gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ohnehin von Amtes wegen zu verfolgen, zumal die Parteien am 23. März 2023 geschieden wurden (D1 act. 10).

- 12 - 2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 brachte die Verteidigung sodann vor, dass die Akten nicht alle Beweismittel enthielten. So befänden sich weder von den Chatverläufen noch von den Audioaufnahmen zwischen den Parteien die Originale in den Akten. Folglich sei nicht klar ersichtlich, wie die entsprechenden Transkriptionen und Übersetzungen zustande gekommen seien. Auch unklar sei, wie die Chatverläufe und Audionachrichten überhaupt Eingang in die Akten gefunden hätten, ob sie vollständig und auch lückenlos übersetzt worden seien. Eine Überprüfung sei dem Beschuldigten mangels Vorliegen der Originale nicht möglich. Demzufolge sei die Staatsanwaltschaft ihrer Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, weshalb sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und letztendlich den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze. Infolgedessen dürften die entsprechenden Beweismittel – unabhängig allfälliger formeller und materieller Mängel – nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (zum Ganzen: act. 49, S. 4 f.). 2.2 Sowohl die Verteidigung der beschuldigten Person wie auch die Geltendmachung privatklägerischer Ansprüche setzt die Kenntnis der bereits vorliegenden, in den Akten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse voraus. Nur so ist eine sinnvolle Reaktion auf die Vorwürfe und die Entwicklung einer Strategie möglich. Die Akten sind damit Grundlage des rechtlichen Gehörs. Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verlangt, dass Beweismittel in den Untersuchungsakten vorhanden sind und aktenmässig belegt ist, wie diese produziert worden sind, damit die Parteien in der Lage sind zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung greift jedoch in "die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten" der Aktenordnungssysteme nur sehr zurückhaltend ein. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es ergebnisorientiert, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmasse darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde. In gleicher Diktion hielt es in neueren Entscheiden fest, es sei weder erkennbar noch werde dargelegt, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungs-

- 13 rechte aufgrund einer allenfalls suboptimalen Aktenführung nicht effizient hätte wahrnehmen können, oder inwiefern eine andere Einschränkung der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten vorgelegen hätte. Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein (zum Ganzen: BSK StPO-HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Art. 100 N 8). 2.3 In der Praxis werden Spuren bzw. Spurenträger, die von der Polizei häufig sehr zahlreich gesichert werden, nicht direkt in das Aktendossier eingebracht, sondern nur in Form eines Spurenverzeichnisses, dem die Art der Spur bzw. des Spurenträgers, eine der Spur bzw. dem Spurenträger zugeordnete Nummer, der Fundort usw. zu entnehmen sind. Häufig werden die Spuren bzw. Spurenträger auch bildlich mittels Fotografie in den Akten erfasst. Der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht ist damit Genüge getan. Erweist es sich als notwendig, dass die Spur bzw. der Spurenträger zwecks direkter sinnlicher Wahrnehmung im Original vorliegt, kann dies beantragt bzw. verfügt werden (zum Ganzen: BSK StPO-HANS/WI- PRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Art. 100 N 20). 2.4 Ton- und Datenträger können als Beweisgegenstände gemäss Art. 192 Abs. 1 StPO im Original zu den Akten genommen werden. Dies wird jedoch nur selten gemacht, da der Umgang der Verfahrensbeteiligten mit dem Aktendossier nach wie vor am einfachsten und effizientesten ist, wenn die Ton- und Datenträger in Schriftform übertragen werden. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden und die Akten nicht mit Protokollen zu belasten, die mit dem Verfahren offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, werden in der Praxis die irrelevanten Gespräche und weiteren Informationsflüsse meistens erst gar nicht in Schriftform übertragen. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, ein Verzeichnis über die gesamten durchgeführten Überwachungsmassnahmen im Sinne einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Gesamtübersicht (eines sog. Logbuchs) zu erstellen. Der Aktenführungspflicht ist Genüge getan, wenn der Bestand von gesondert gelagerten Verfahrensakten aktenkundig ist, namentlich wo sich die Telefon- und Audioüberwachungen befinden und festgehalten wird, über welchen Zeitraum, welches Gerät bzw. welcher Ort und welche Person kontrolliert wurde. Die Ton- und

- 14 - Datenträger werden i. d. R. zwar gesondert von den Verfahrensakten aufbewahrt, bilden aber Teil der Akten und stehen den Parteien somit nach Massgabe von Art. 101 StPO zur Einsicht offen. Die beschuldigte Person kann sich so ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage machen (zum Ganzen: BSK StPO-HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Art. 100 N 21). 2.5 In Bezug auf die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht ist zu konstatieren, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, Beweismittel im Original zu den Akten zu nehmen. Bei den von der Verteidigung genannten Beweismitteln handelt es sich um Chatverläufe und Audionachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (D1 act. 15 und act. 16). Das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde nicht beschlagnahmt. Folglich ist der Beschuldigte im Besitz der Originale und somit – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – im Stande, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Transkriptionen und Übersetzungen zu überprüfen. Des Weiteren muss auch nicht jede einzelne Chatnachricht des tatbestandsrelevanten Zeitraums zu den Akten genommen werden. Der Strafverfolgungsbehörde ist es durchaus erlaubt, eine gewisse Triage vorzunehmen. Sollte der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung bei der Überprüfung der Akten der Ansicht sein, dass relevante Teile der Beweismittel ausgesondert wurden, kann er diese (durch entsprechende Anträge) jederzeit wieder ergänzen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Chatverläufe und Audionachrichten nicht dem Mobiltelefon des Beschuldigten entstammen, ist sodann offensichtlich, dass die entsprechenden Beweismittel von der Privatklägerin eingereicht wurden, was zumindest betreffend die Audionachrichten auch so von der Polizei festgehalten wurde (D4 act. 6). Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte oder die Verfahrensfairness durch die Aktenführung der Staatsanwaltschaft vorliegend eingeschränkt würden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung vermögen die Verwertbarkeit der Beweismittel somit nicht zu hindern. 2.6 Des Weiteren wurde von Seiten des Beschuldigten moniert, die Transkriptionen würden auch in formeller Hinsicht Mängel aufweisen. Den Übersetzungen könne nicht entnommen werden, wer diese wann vorgenommen habe, zumal es stets an der Unterschrift und teilweise auch am Namen der übersetzenden Person

- 15 mangle. Überdies fehle sowohl in den Übersetzungsaufträgen, sofern diese überhaupt vorhanden seien, als auch in den Übersetzungen selbst jeweils der Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB. Zusammenfassend könnten somit sämtliche Übersetzungen in den Akten nicht zulasten des Beschuldigten verwerten werden (zum Ganzen: act. 49, S. 5 f.). 2.7 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO von Amtes wegen zu entfernen (BSK StPO-GLESS, Art. 141 N 109). Für Übersetzerinnen und Übersetzer geltend die Bestimmungen über Sachverständige sinngemäss (Art. 68 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 184 Abs. 1 und 2 lit. f StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, welcher den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB enthält. Der Hinweis auf Art. 307 StGB ist ein Gültigkeitserfordernis i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 184 N 12). Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die Beweismittel müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden (BGE 129 I 85, E. 4.1; vgl. auch E. 4.3). Dies gilt auch für die Transkription von Telefonüberwachungen. Übersetzte Abhörprotokolle dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014, E. 5.3; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018). 2.8 Hinsichtlich der monierten formellen Mängel ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft dem Übersetzer E._____ mit E-Mail vom 6. Juni 2024 "wie besprochen den Übersetzungsauftrag (Chat plus drei Sprachnachrichten)" hat zukommen lassen (D1 act. 16). Der eigentliche Übersetzungsauftrag oder Hinweise auf Art. 307 sowie Art. 320 StGB liegen jedoch nicht in den Akten. Auch der 68-seitigen

- 16 - Übersetzung des Chatverlaufs lässt sich nicht entnehmen, dass diese unter Kenntnisnahme der vorgenannten Strafnormen vorgenommen wurde. Im Übrigen wurde sie vom Übersetzer weder infidiert noch unterschrieben. Es fehlt somit an einem Gültigkeitserfordernis. Zudem liegt in casu keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Demnach ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, als die Übersetzung des Chatverlaufs (D1 act. 15) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf. 2.9 Die drei Audionachrichten wurden hingegen in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 im Beisein des Dolmetschers F._____, welcher auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie die Straffolgen von Art. 307 und Art. 320 StGB hingewiesen wurde, abgespielt (D1 act. 7, F/A 21). Sie sind anhand der Bezeichnung auf der CD-Rom identifizierbar (D4 act. 6). Ferner wurde ein Teil des Chatverlaufs vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2023 selber eingereicht (D1 act. 3, F/A 5 PN) und am 16. Januar 2024 von G._____ übersetzt sowie mit folgendem Hinweis unterzeichnet: "Hiermit bestätige ich wahrheitsgemäss und sinngemäss übersetzt zu haben" (D1 act. 14). Damit bestätigt der Übersetzer, auf die entsprechenden Strafbestimmungen aufmerksam gemacht worden zu sein. Folglich liegen für diesen Teil des Chatverlaufs sowie für die Audionachrichten rechtsgültige und verwertbare Übersetzungen vor. III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1. Anklagevorwurf (act. 22) 1.1 Entziehen von Minderjährigen Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zur Last, den unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehenden Sohn H._____, geboren am tt.mm.2016, der Privatklägerin entzogen zu haben. Der Wohnsitz des Sohnes befinde sich bei der Privatklägerin. Der Beschuldigte sei am Montag, 1. November 2023, gemeinsam mit dem Sohn nach Indien verreist. Hierfür habe die Privatklägerin dem Beschuldigten am 31. Oktober 2023 schriftlich eine Reisevollmacht bis zum Samstag, 18. November 2023,

- 17 genehmigt. Der Beschuldigte habe den gemeinsamen Sohn jedoch am Samstag, 18. November 2023, nicht zurück in die Schweiz verbracht, sondern ihn bei seinen Eltern in I._____ (J._____, Indien) belassen. Indem er den gemeinsamen Sohn am Samstag, 18. November 2023, nicht zurück in die Schweiz gebracht habe, habe der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin gehandelt und ihr den Kontakt zum gemeinsamen Sohn verunmöglicht. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin bewusst und gewollt den gemeinsamen Sohn entzogen. Ihm sei bekannt gewesen, dass ein Aufenthaltswechsel, insbesondere ins Ausland, der Zustimmung beider Elternteile bedürfe. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst daran gehindert, ihr Recht auf (Mit-)Bestimmung des Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes auszuüben. Der gemeinsame Sohn befinde sich bis heute in Indien. Trotz Aufforderung zur Rückführung durch die Privatklägerin (unter anderem durch eingeschriebene Briefe vom 16. Februar 2024 und vom 23. März 2024) habe der Beschuldigte bislang bewusst und gewollt die Rückführung des gemeinsamen Sohnes zur Privatklägerin verweigert, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet sei, was ihm bewusst sei. 1.2 Mehrfache Drohung und mehrfache Beschimpfung Weiter legt die Anklägerin dem Beschuldigten zur Last, er habe der Privatklägerin am Montag, 29. Januar 2024, von seinem Wohnort an der K._____-strasse 1 in L._____ bewusst und gewollt drei Sprachnachrichten zukommen lassen: "Was reden? Ich werde auch deine Schatten nicht in er Nähe der Jungs kommen lassen, du kannst die Kraft benutzen, wo du kannst auch die Kraft deines Vaters, Schlamp Schwesterlicher auch wenn ich meine Kleider verkaufen muss du kannst das Kind nicht in Hand bekommen." "Eins hörst du mich genau zu, wenn du mehr ärgerst, lasse ich dich zurückschicken, und wenn ich das nicht kannst dann kannst du meine Name ändern. Entweder sitzt du hier und iss was bekommst."

- 18 - "Du Schwesterficker Hundin Frau Schlampe billige Frau, du Schwesterficker du hast das Kind in der Schule der Spinnen gelassen. Unerlaubtes Kind Schlampe, du Schwesterficker kommst du vor mich ich werde dir in Arsch zerreissen." Durch diese vom Beschuldigten in sehr aggressivem Ton geäusserten Worte sei die Privatklägerin in grosse Sorge geraten, da sie befürchtet habe, dass der Beschuldigte ihr in körperlicher Hinsicht etwas antun werde bzw. dass er ihr den Sohn für immer vorenthalten bzw. dass er dafür sorgen werde, dass die Privatklägerin die Schweiz verlassen müsse. Damit habe der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte rechnen müssen und er habe dies auch billigend in Kauf genommen. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich der vorstehend erwähnten Sprachnachrichten als "Schlamp Schwesterlicher", "Schwesterficker", "Hündin", "billige Frau", "Schlampe" und "Schwesterficker" bezeichnet. Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrem Ansehen als ehrbarer Mensch bewusst und gewollt grob herabgesetzt. Zudem habe der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und gewollt zu nachfolgenden Daten folgende Nachrichten geschrieben: - 29.01.2024, 21.10.04 Uhr: "Schwesternficker Schlampe Hundin". - 12.02.2024, 16.29.30 Uhr: "Du Schlampe Mutterficker, du zerstörst die Zukunft der Jungen, er sollte YPS machen, hast du deinen Arsch ficken lassen mit Telefonieren an YPS." - 12.02.2024, 16.30.43 Uhr: "Mental Schlampe deine Bilder hat H._____ gemacht mit M._____." - 12.02.2024, 16.31.59 Uhr: "Schwesterficker, solang dass es dir nicht trifft du hörst nicht auf". Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrem Ansehen als ehrbarer Mensch bewusst und gewollt grob herabgesetzt.

- 19 - 1.3 Tatvorwurf Damit soll sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht haben (act. 22). 2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen grundsätzlich bestritten hat (D1 act. 3, F/A 38; D1 act. 5, F/A 50, 55; D1 act. 7, F/A 24, 32 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte er sodann die Aussage (act. 42, S. 18 ff.). Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Kind H.____ (fortan H._____) am 1. November 2023 nach Indien reiste und dieses am 18. November 2023 nicht in die Schweiz zurückbrachte, sondern bei seinen Eltern in Indien liess, wo es sich heute noch befindet (D1 act. 3, F/A 6 und 21; D1 act. 5, F/A 51; act. 42, S. 19; act. 44, S. 26; act. 47, S. 6; act. 49, S. 6). Diesbezüglich kann der Anklagesachverhalt somit ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. Der Beschuldigte stellt hingegen in Abrede, dass die Privatklägerin mit einem weiteren Verbleib des Kindes H._____ in Indien nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr habe er dieses Vorgehen mit der Privatklägerin abgesprochen (D1 act. 3, F/A 23; D1 act. 5, F/A 24 ff.; act. 49, S. 7 ff.). Ferner bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin in irgendeiner Weise bedroht oder beschimpft zu haben (D1 act. 5, F/A 49; D1 act. 7, F/A 21 ff.; act. 49, S. 16 ff.). Demzufolge gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Sachverhaltselemente des Entziehens von Minderjährigen, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellen lassen. 3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz

- 20 der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer

- 21 - Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, Rn. 585 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO–TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

- 22 - 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2; BGE 120 Ia 31, E. 2; BGE 124 IV 86, E. 2a). 4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Beweismittel 4.1.1 Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 3, 5, 7) sowie die Aussagen der Privatklägerin (D1 act. 4, 6, 8) anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vor. Hinzu kommen die Aussagen der Zeugin N._____ im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (D1 act. 9). Des Weiteren gilt es die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 vor dem hiesigen Gericht zu würdigen (act. 42 und act. 44). Als Sachbeweismittel liegen sodann namentlich der Chatverlauf zwischen den Parteien (D1 act. 15) – sofern dieser zugunsten des Beschuldigten gewürdigt wird – der vom Beschuldigten eingereichte Teil des Chatverlaufs (D1 act. 14), eine Reisevollmacht (D1 act. 11), diverse Schreiben der Privatklägerin (D1 act. 5, Beilage 1; D1 act. 18/3, Beilagen 1 bis 4) sowie die Audionachrichten der Parteien (D1 act. 16) im Recht. 4.1.2 Vorliegend geht es hauptsächlich um die Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Einwilligung der Privatklägerin in den weiteren Verbleib von H._____ in Indien sowie um die vom Beschuldigten an die Privatklägerin versendeten Nachrichten. Da die Aussagen der beiden Beteiligten (Beschuldigter und Privatklägerin) diametral auseinander gehen und bei Durchsicht derselben auffällt, dass sie auf beiden Seiten von diversen Schwankungen und Ungereimtheiten durchzogen sind, wird vordergründig auf die in den Akten liegenden Sachbeweismittel abzustellen sein. Demnach soll den Aussagen der Parteien sowie von Dritten bloss – aber immerhin – ergänzende Bedeutung zukommen, weshalb auf diese an entsprechender Stelle zurückzukommen sein wird.

- 23 - 4.2 Würdigung der Beweismittel 4.2.1 Betreffend die Einwilligung der Privatklägerin ist zu konstatieren, dass sie dem Wechsel des Aufenthaltsortes von H._____ nach Indien mit der Reisevollmacht vom 31. Oktober 2023 zugestimmt hat (D1 act. 11). In der Folge erklärte sie sich mit einem unterzeichneten Schreiben damit einverstanden, dass H._____ für mindestens zwei Jahre bei seinen Grosseltern in Indien verbleiben solle, um dort zur Schule zu gehen und sowohl deren Sprache als auch Traditionen zu lernen (D1 act. 5, Beilage 1). Die Privatklägerin bestreitet zwar, dieses Schreiben unterzeichnet zu haben (D1 act. 8, F/A 15 ff.; act. 44, S. 21), jedoch hat das Gericht mangels weiterer Hinweise – beispielsweise einem Gutachten zur Authentizität der Unterschrift – in dubio pro reo von der Echtheit des Dokuments auszugehen. Alsdann hätten die Parteien gemäss den Aussagen des Beschuldigten vereinbart, dass die Privatklägerin den Sohn H._____ im Februar 2024 nach ihren Ferien in Indien wieder zurück in die Schweiz nehmen werde (D1 act. 3, F/A 5 und 23; D1 act. 5, F/A 21). Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Chatverlauf zwischen den Parteien ist zumindest ersichtlich, dass über eine Mitnahme von H._____ durch die Privatklägerin gesprochen wurde (D1 act. 14). Auch wenn aus dieser Chatpassage nicht klar hervorgeht, wohin und für wie lange die Privatklägerin den Sohn mitzunehmen gedachte, so erscheinen die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten unter diesem Kontext glaubhaft. Offensichtlich hat die Privatklägerin den Sohn H._____, ohne dass die Gründe hierfür von Belang wären, jedoch nicht zurück in die Schweiz gebracht. Hingegen forderte sie den Beschuldigten mit den Schreiben vom 16. Februar 2024 und 23. März 2024 – letzteres wurde dem Beschuldigten gemäss Sendungsverlauf der Post nachweislich am 25. März 2024 zugestellt (vgl. Sendungsnummer: …, besucht am 21. März 2025) – zur Rückführung von H._____ in die Schweiz auf (D1 act. 18/3, Beilagen 1 bis 4). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte somit unmissverständlich, dass die Privatklägerin mit einem weiteren Verbleib von H._____ in Indien nicht mehr einverstanden war und verlangte, dass der Beschuldigte das Kind in die Schweiz zurückbringt. Dem entgegnete der Beschuldigte beispielsweise, dass er das Kind nur zurück in die Schweiz bringe, wenn es dort eine Regelschulklasse besuchen könne (D1 act. 3, F/A 29). Des Weiteren liess der Beschuldigte bereits mit der Audionach-

- 24 richt vom 29. Januar 2024 – auf welche sogleich zurückzukommen sein wird – verlauten, dass er nicht bereit sei das Kind herauszugeben (D1 act. 16). Im Übrigen erklärte der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt, dass er damit einverstanden sei, wenn die Privatklägerin H._____ in Indien hole. Er werde ihn aber nicht selbst zurückbringen (D1 act. 3, F/A 25; D1 act. 5, F/A 30 und 46 f.; D1 act. 7, F/A 35; vgl. auch act. 49, S. 8 f.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rückführung von H._____ in die Schweiz spätestens ab dem 25. März 2024 gegen den Willen der Privatklägerin bewusst verweigerte. 4.2.2 Hinsichtlich der Audionachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin ist festzuhalten, dass die in den Akten liegende Übersetzung (D1 act. 16) identisch mit dem Wortlaut der Anklageschrift ist und sich im Übrigen sinngemäss mit den in den Einvernahmen von Dolmetscher F._____ oder in seiner Gegenwart wiedergegebenen Übersetzungen deckt (D1 act. 6, F/A 26; D1 act. 8, F/A 37 ff.). Bereits damit kann der angeklagte Wortlaut der Audionachrichten als erstellt betrachtet werden. Des Weiteren wurde dieser vom Beschuldigten nie konkret bestritten. Er gab diesbezüglich lediglich zu Protokoll, dass er nichts Schlimmes sage, die Nachrichten keine Drohungen enthielten und man diese Sprache unterschiedlich deuten könne (D1 act. 5, F/A 49; D1 act. 7, F/A 21 ff.). Der Beschuldigte führte indes nicht aus, was in den Audionachrichten seiner Meinung nach wirklich gesagt werde. Zudem machte er geltend, die entsprechenden Worte seien in dieser Sprache normal (D1 act. 7, F/A 21 ff.). Damit impliziert er jedoch, entgegen seiner bisher aufgeführten Aussagen, dass in den Audionachrichten doch etwas Schlimmes gesagt wird. Schliesslich führte der Beschuldigte auf Nachfrage, wie er sich dazu stelle, dass er gemäss einer dieser Nachrichten klar nicht bereit sei, das Kind herauszugeben, lediglich aus, er habe diese nicht an die Privatklägerin senden wollen (D1 act. 5, F/A 34). Diese pauschalen und widersprüchlichen Behauptungen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und folglich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demnach ist der angeklagte Wortlaut der Audionachrichten erstellt und ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 4.2.3 Die im Recht liegende Übersetzung des Chatverlaufs zwischen den Parteien (D1 act. 15) ist gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht verwertbar

- 25 - (vgl. Erw. II. 2.). Infolgedessen lassen sich die entsprechend angeklagten Nachrichten mangels weiterer Beweise nicht erstellen. 5. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die angeklagten Sachverhaltselemente mit Bezug auf die Chatnachrichten vom 29. Januar 2024 und 12. Februar 2024 nicht erstellen lassen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rückführung von H._____ spätestens ab dem 25. März 2024 gegen den Willen der Privatklägerin bewusst verweigerte. An dieser Stelle ist pro memoria darauf hinzuweisen, dass für den (ebenfalls angeklagten) Zeitraum vom 18. November 2023 bis 22. Januar 2024 eine Einstellung zu erfolgen hat (vgl. dazu bereits Erw. II. 1.11). Was den übrigen Anklagesachverhalt betrifft, bestehen aus Sicht des Gerichts sodann keine gewichtigen, unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist der massgebende Sachverhalt mit den entsprechenden Einschränkungen als erstellt zu betrachten und – zusammen mit den anerkannten Sachverhaltselementen – der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 26 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung Die Anklägerin würdigt den erstellten Sachverhalt als Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob der rechtlichen Würdigung der Anklägerin gefolgt werden kann. 2. Entziehen von Minderjährigen 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). 2.1.2 Von Art. 220 StGB werden mit dem Entziehen und der Weigerung der Rückgabe des Kindes zwei Tatvarianten erfasst. Erstere ist vorliegend nicht einschlägig, zumal erstellt ist, dass die Privatklägerin mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes von H._____ nach Indien einverstanden war. Die zweite Tatvariante setzt voraus, dass sich die minderjährige Person bereits in der Obhut des Täters befindet und dieser zur Herausgabe des Kindes rechtlich verpflichtet ist. Eine blosse Unterlassung der Rückgabe genügt demnach noch nicht. Der Täter muss vielmehr durch explizites oder konkludentes Verhalten gegen aussen zum Ausdruck bringen, dass er die Wiederherstellung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes verhindern möchte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er sich auf entsprechende Aufforderung hin mündlich oder schriftlich weigert, die minderjährige Person zu übergeben (BSK StGB-ECKERT, Art. 220 N 27 ff.). 2.1.3 Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin sind Inhaber der elterlichen Sorge über das gemeinsame Kind H._____, geboren am tt.mm.2016. Gemäss Scheidungsurteil vom 23. März 2023 wurde ihnen die alternierende Obhut zugeteilt, wobei H._____ am Wohnsitz der Privatklägerin gemeldet ist (D1 act. 10).

- 27 - Vorliegend brachte der Beschuldigte das gemeinsame Kind H._____ am 1. November 2023 nach Indien. Der neunjährige Sohn befindet sich bis heute bei den Eltern des Beschuldigten in I._____. Folglich bestimmt der Beschuldigte faktisch über den Aufenthaltsort von H._____, womit sich dieser seit dem 1. November 2023 in dessen Obhut befindet. Weiter gab der Beschuldigte trotz Aufforderung der Privatklägerin, von welcher er spätestens seit dem 25. März 2024 weiss, mehrfach klar zum Ausdruck, dass er die Rückführung von H._____ in die Schweiz verweigert. Sei dies, indem er die Herausgabe teilweise komplett verweigerte, oder nicht bereit war, das Kind selbst zurück in die Schweiz zu bringen. 2.1.4 Betreffend die rechtliche Verpflichtung des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass dieser einem erneuten Wechsel des Aufenthaltsortes von H._____ zurück in die Schweiz zugestimmt hat. Infolgedessen ist er auch zur Herausgabe des Kindes verpflichtet. Die Parteien haben jedoch vereinbart, dass die Privatklägerin den Sohn zurück in die Schweiz bringt. Demgemäss wurde von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin ihr Kind nicht in Indien abgeholt habe. Sie habe die Gelegenheit hierzu gehabt, indem sie mehrfach nach Indien gereist sei und auch genau gewusst habe, wo sich H._____ aufhalte. Es sei der Privatklägerin zumindest während ihrer Aufenthalte in Indien zumutbar gewesen, die Rückkehr von H._____ in die Wege zu leiten. Sie habe aber nie behauptet und auch nicht ansatzweise belegt, dass sie sich jemals in Indien um eine Rückkehr von H._____ bemüht habe. So hätte sie in Indien beispielsweise Unterstützung von den zuständigen Behörden beanspruchen können, um ihr Kind zurückführen zu können. Ihren Aussagen zufolge lebe ihre Familie zudem nur 40 Minuten Autofahrt vom Aufenthaltsort von H._____ entfernt. Dies sei für indische Verhältnisse ein Katzensprung. Unerklärlich sei ferner, weshalb die Privatklägerin nicht einmal bei ihrer Familie Hilfe beansprucht habe, zumal ihr Bruder Polizist sei (zum Ganzen: act. 49, S. 12 ff.). 2.1.5 Dem entgegnete die Privatklägerin, sie habe Angst vor der Familie des Beschuldigten. Seine Mutter habe ihr telefonisch gedroht und auch Dritte hätten ihr telefonisch nahe gelegt, H._____ solle in Indien bleiben, ansonsten ihrer Familie etwas passieren würde. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass Strafanzeigen

- 28 gegen die Privatklägerin und deren Familie in Indien eingereicht worden seien, wodurch das Unterfangen einer Rückführung von H._____ weiter erschwert worden sei. Im Übrigen habe die Privatklägerin diesbezüglich von der Polizei in Indien keine Unterstützung erhalten. Vielmehr hätten ihr die Behörden in Indien mitgeteilt, dass sie dies in der Schweiz klären müsse. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe H._____ nach Indien gebracht und dort in der Schule angemeldet, weshalb er für die Rückführung besorgt sein solle (zum Ganzen: act. 47, S. 6 ff.; Prot. S. 21 ff.). Bei einer strengen Betrachtung der Voraussetzungen von Art. 220 StGB wurde der Tatbestand zeitweise bereits erfüllt, indem der Beschuldigte die Herausgabe von H._____ teilweise vollständig verweigerte. Es stellt sich nun die Frage, wie die restliche Zeit zu beurteilen ist, in welcher der Beschuldigte lediglich verweigerte, den Sohn selbst zurück in die Schweiz zu bringen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Parteien voneinander geschieden sind und beide anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 angaben, ihr Eheleben sei sehr schlecht gewesen (act. 42, S. 10 ff.; act. 44, S. 8 ff.). Bereits anhand der Migrationsakten, Gewaltschutzverfügungen und der zahlreichen Strafanzeigen lässt sich erkennen, dass die Ehe der Parteien von wiederholten und gewaltreichen Konflikten geprägt war (vgl. etwa D4 act. 1 bis 8; Migrationsakten). Von den angeblichen Drohungen der Familie des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin liegen indes keine Beweismittel bei den Akten. Aufgrund der belasteten Vorgeschichte zwischen den Parteien, des schwankenden Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf die Herausgabe des Kindes – mithin den ausgesprochenen Drohungen seitens des Beschuldigten – sowie des angespannten Verhältnisses zur Familie des Beschuldigten kann das Gericht jedoch nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin nach Indien reisen kann bzw. konnte, um H._____ ohne Weiteres bei der Familie des Beschuldigten abzuholen. Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin hätte die Unterstützung der zuständigen Behörden oder ihres "Polizistenbruders" in Anspruch nehmen können, gesteht sie dies selbst ein, zumal ein Beizug der Behörden nicht notwendig wäre, wenn der Privatklägerin nicht zumindest mittelbar die Herausgabe ihres Kindes verweigert würde. In dieser Konstellation wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, in irgendeiner Form einen Beitrag zu leisten (z.B. Be-

- 29 nachrichtigung der Schule, Anweisung der Eltern, Kontaktaufnahme mit der Beiständin etc.), damit H._____ zeitnah in die Schweiz zurückkehren und die Privatklägerin ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen kann, zumal sich das Kind in seinem Machtbereich aufhält. Damit ist der objektive Tatbestand der Weigerung der Rückgabe bzw. des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB spätestens seit dem 25. März 2024 erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 220 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Der Beschuldigte wusste und weiss nach wie vor, dass er H._____ in Indien gelassen hat und sich dieser damit faktisch in seiner Obhut befindet. Spätestens seit dem 25. März 2024 weiss der Beschuldigte auch von der Aufforderung der Privatklägerin, das Kind zurück in die Schweiz zu bringen. Sodann ist dem Beschuldigten bewusst, dass beide Parteien Inhaber der elterlichen Sorge sind und er das Kind – nachdem eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – nicht ohne den Willen der Privatklägerin in Indien behalten kann. Auch weiss der Beschuldigte um die belastete Vorgeschichte der Parteien, die von ihm ausgegangenen Drohungen und um das angespannte Verhältnis zwischen seiner Familie und der Privatklägerin. Dennoch entschied er sich wiederholt dazu, die Herausgabe von H._____ explizit zu verweigern. Dies im Wissen, dass es für die Privatklägerin nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist, das Kind ohne seine Mitwirkung aus seinem Machtbereich zu entnehmen. Folglich handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz.

- 30 - 3. Mehrfache Drohung 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). 3.1.2 Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 1 f.). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Genügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbesondere eines solchen gegen Leib und Leben), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter dieses tatsächlich begehen wird. Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Sie muss als ernst gemeint erscheinen und die betroffene Person in Schrecken oder Angst versetzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 261). 3.1.3 Mit der ersten Audionachricht vom 29. Januar 2024 stellte der Beschuldigte der Privatklägerin in Aussicht, dass er sie nicht mehr in die Nähe ihres Kindes lassen werde. Die Trennung eines Elternteils von seinem Kind stellt ein schwerwiegendes Übel und im Kontext von Art. 220 StGB ein Vergehen dar, welches objektiv geeignet ist, eine vernünftige Person zu verängstigen und zumindest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der ehelichen Vorgeschichte der Parteien und der Tatsache, dass der Sohn im Machtbereich der Familie des Beschuldigten zu verorten war sowie, dass sich die Parteien in einem Streit über den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes befanden, erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin die Worte des Beschuldigten ernst nahm und in Angst und Schrecken versetzt wurde.

- 31 - 3.1.4 Sodann stellte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der zweiten Audionachricht vom 29. Januar 2024 in Aussicht, er werde sie aus der Schweiz ausschaffen lassen. Auch wenn die notwendige Schwere durchaus erreicht werden könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte dies in die Tat umsetzen könnte. Aus objektiver Warte müssten sich einer vernünftigen Person begründete Zweifel an der Verwirklichung dieses in Aussicht gestellten Übels aufdrängen. Infolgedessen erscheint das vom Beschuldigten angedrohte Übel als nicht von ihm abhängig, womit keine schwere Drohung vorliegt. Im Übrigen ist nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin durch die Worte des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. 3.1.5 Schliesslich drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der dritten Audionachricht vom 29. Januar 2024 an, ihr einen körperlichen Schaden zuzufügen, indem er sagte, er werde ihr "in Arsch zerreissen". Aufgrund der konfliktgeprägten Ehe, in welcher es unbestrittenermassen auch mehrfach zum Austausch von Gewalt gekommen ist, erscheint plausibel, dass die Privatklägerin befürchtete, der Beschuldigt werde das angedrohte Übel in die Tat umsetzen. Das Spektrum physischer Gewalt ist gross, weshalb man vernünftigerweise nicht bloss mit einem geringfügigem Schaden zu rechnen hat. Gemäss vorstehender Erwägung sind Androhungen gegen Leib und Leben sodann schwer zu gewichten. Zudem deutet auch der vom Beschuldigten verwendete Wortlaut nicht auf einen Bagatellbereich hin. Entsprechend ist von einem schwerwiegenden Übel auszugehen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sowohl durch die erste als auch die letzte Audionachricht erfüllt ist. 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken oder Angst versetzt oder dies zumindest in Kauf genommen hat und sich bewusst gewesen ist oder für möglich gehalten hat, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft.

- 32 - 3.2.2 Der Beschuldigte wusste von den wiederholten und gewaltreichen Konflikten zwischen den Parteien. Er wusste auch, dass die Privatklägerin verzweifelt ihr Kind wieder bei sich haben möchte, zumal er sich genau aus diesem Grund in einem Streit mit ihr befand. Demzufolge war sich der Beschuldigte ebenso bewusst, dass seine Worte geeignet sind, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dennoch nahm er sie absichtlich hintereinander auf und sendete sie an die Privatklägerin, um diese zu verängstigen und seine Machtposition im vorherrschenden Streit zu demonstrieren. Entsprechend handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. 4. Mehrfache Beschimpfung 4.1 Objektiver Tatbestand 4.1.1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). 4.1.2 Mit Art. 177 Abs. 1 StGB werden in erster Linie reine Werturteile bzw. blosse Ausdrücke der Missachtung, die sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, sog. Formalinjurien, unter Strafe gestellt. Gleichzeitig handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Vorwürfe unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf des Verletzten zu schädigen, jedoch nur diesem gegenüber geäussert werden, oder aber wenn sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 1 ff.). 4.1.3 Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin in den drei Audionachrichten vom 29. Januar 2024 als Schlampe, Schwesterficker, Hündin, billige Frau und unerlaubtes Kind. Es handelt sich durchgängig um Ausdrücke, die der reinen Herabsetzung des Empfängers dienen. Selbst wenn sie sich auf beweisbare Tatsachen stützten, wofür keinerlei Anzeichen vorliegen, wäre das sachlich vertretbare Mass überschritten, zumal nicht die Schädigung des Rufs, sondern die Erniedrigung im Vordergrund steht. Aufgrund der Tatsache, dass die Nachrichten le-

- 33 diglich der Privatklägerin gesendet wurden, ist der objektive Tatbestand der Beschimpfung – unabhängig davon, ob es sich um reine oder gemischte Werturteile handelt – mehrfach erfüllt. 4.2 Subjektiver Tatbestand 4.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 177 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei sich dieser nicht auf die Vertretbarkeit einer Äusserung beziehen muss (BSK StGB-RI- KLIN, Art. 177 N 14). Ein eventualvorsätzliches Handeln ist gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB genügend. 4.2.2 Der Beschuldigte nahm die Audionachrichten bewusst auf und sendete sie im Wissen um deren Inhalt willentlich an die Privatklägerin. Dies geschah innerhalb eines Streits, womit es offensichtlich das Ziel des Beschuldigten war, die Privatklägerin durch seine Worte herabzusetzen. Er handelte demnach mit direktem Vorsatz. 4.3 Provokation und Retorsion 4.3.1 Das Gesetz lässt in den Fällen von Provokation und Retorsion Selbstjustiz in Form von Beschimpfungen zu, sofern der Rahmen des Bagatellbereichs nicht überschritten wird (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 19). Entsprechend kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB) oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Art. 177 Abs. 3 StGB). 4.3.2 Mit Blick auf die in den Akten liegenden Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – welche zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen – ist festzuhalten, dass sie einen sehr rauen Umgangston miteinander pflegen und sich gegenseitig immer wieder mit wüsten Schimpfwörtern und Beleidigungen zudecken (D1 act. 15; vgl. auch act. 49, S. 19). So hatten sie auch über den 28. und 29. Januar 2024 hinweg einen heftigen Streit, in welchem sie sich gegenseitig durchgehend provozierten und beschimpften und welcher schliesslich mit den angeklagten Audionachrichten des Beschuldigten endete

- 34 - (D1 act. 15, S. 39 ff.). Folglich wurden beidseitig die Tatbestandselemente der Provokation und Retorsion erfüllt, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB von der Strafe zu befreien ist. 5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 6. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Mit Bezug auf die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist infolge Provokation und Retorsion von einer Strafe Umgang zu nehmen. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug A. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart 1. Theoretische Grundlagen 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 147 IV 241, E. 3.2; 144 IV 313, E. 1.1.1; 137 IV 57, E. 4.3.1; 134 IV 97, E. 4.2).

- 35 - 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014, SB140287-O, mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheitsoder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff., m.w.H.). 1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb; BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Stra-

- 36 fen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Rz. 359). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sowie aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.5 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217, E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Asperationsprinzip die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des

- 37 - Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 m.w.H.). 2. Vorbemerkungen 2.1 In casu hat sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen (Weigerung der Rückgabe) im Sinne von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz die folgenden Strafen vorsieht: Entziehen von Minderjährigen Art. 220 StGB FS bis 3 Jahre oder GS Drohung Art. 180 StGB FS bis 3 Jahre oder GS FS = Freiheitsstrafe; GS = Geldstrafe 2.2 Für das Entziehen von Minderjährigen und die mehrfache Drohung kommen vorliegend aufgrund der Strafhöhe sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen rechtfertigt sich in casu bereits aufgrund der Tatschwere. Auch für die mehrfachen Drohungen erweist sich vorliegend angesichts des engen Konnexes zum Hauptdelikt des Entziehens von Minderjährigen (vgl. D1 act. 15 und 16) sowie insbesondere des Umstands, dass in casu deshalb der spezialpräventive Effekt einer – weniger eingriffsintensiven und demnach grundsätzlich Vorrang geniessenden – Geldstrafe erheblich zu bezweifeln ist, eine Freiheitsstrafe als angemessen. 2.3 Der Beschuldigte hat im Verlaufe des vorliegend interessierenden Zeitraumes mehrere Tatbestände erfüllt. Aufgrund der Deliktsmehrheit hat eine Strafschärfung zu erfolgen, was zu einer Straferhöhung und einer theoretisch möglichen Aus-

- 38 weitung des oberen Strafrahmens um die Hälfte führt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die mit dem höchsten Strafmass bedrohte Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Vorliegend weisen beide erfüllten Straftatbestände den gleichen abstrakten Strafrahmen auf. Zur Bildung der Einsatzstrafe ist auf das Entziehen von Minderjährigen abzustellen, da diese Straftat konkret die höhere Strafe nach sich zieht und vom Verschulden her schwerer zu gewichten ist. Schliesslich ist anzumerken, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. B. Konkrete Strafzumessung 1. Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) 1.1 Tatkomponenten 1.1.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn nicht nur für wenige Tage oder Wochen der Privatklägerin vorenthielt. Ausgehend vom 25. März 2024 erstreckt sich der Tatzeitraum (bis heute) vielmehr auf rund zwölf Monate. Erschwerend kommt hinzu, dass der gemeinsame Sohn sich im fernen Ausland in Indien aufhält, was aufgrund der räumlichen Distanz im Vergleich zu einem Vorenthalten im Inland faktisch einen schwerwiegenderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin darstellt. Hinzu kommt, dass dadurch auch eine Rückführung des Sohnes weniger greifbar er-

- 39 scheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung spätestens seit November 2024 per WhatsApp oder Videoanruf regelmässigen, d.h. einmal wöchentlichen, Kontakt zu ihrem Sohn pflegt. Davor war der Kontakt zum gemeinsamen Sohn von Unterbrüchen gekennzeichnet. Das letzte Telefonat mit ihrem Sohn dauerte ca. 30-40 Minuten. Im Rahmen dieses Telefonats erfuhr die Privatklägerin, dass es ihrem Sohn gut geht. Im Weiteren konnte die Privatklägerin ihrem Sohn eine Geburtstagstorte schicken lassen. Sie weiss auch, wo sich ihr Sohn aufhält und verfügt über Informationen betreffend dessen Unterkunft und Schule (zum Ganzen: act. 44, S. 13 ff.). Diese Umstände machen das Verhalten des Beschuldigten weder legal noch entschuldbar, aber sie sind im Rahmen der Bemessung des objektiven Tatverschuldens verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gleichzeitig soll dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Privatklägerin ihren Sohn unbestrittenermassen seit Oktober 2023 nicht mehr in ihren Armen gehalten hat. Die Gefahr einer Entfremdung ist immanent vorhanden, zumal der gemeinsame Sohn erst neun Jahre alt ist und in diesem Alter die Nähe zu Vater und Mutter von essentieller Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten wächst der gemeinsame Sohn aktuell weder beim Vater noch bei der Mutter auf, sondern bei seinen Grosseltern väterlicherseits. 1.1.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht wohl das Beste für seinen Sohn tun will und ihn nur deshalb nicht in die Schweiz zurückbringen wollte. Der Beschuldigte hegte eine offensichtliche Ablehnung gegen die

- 40 vor der Ausreise des Sohnes durch die Behörden angeordnete Einschulung in der Stiftung O._____. Der Beschuldigte hat sich darum gekümmert, dass der gemeinsame Sohn in Indien in einer Privatschule beschult wird. Er übernimmt die Schulkosten alleine und lässt über seine Eltern die Betreuung des Sohnes sicherstellen (vgl. D1 act. 3, F/A 6 ff.; D1 act. 15; act. 44, S. 26 f.). Es lagen bei ihm folglich nicht bloss egoistische Beweggründe vor. Gleichwohl verstiess der Beschuldigte bewusst und willentlich gegen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, welche sich aus der von den Ehegatten unterzeichneten Teilvereinbarung vom 30. September bzw. 10. Oktober 2022 und dem darauf beruhenden Scheidungsurteil vom 23. März 2023 ergeben, wonach den geschiedenen Ehegatten die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (D1 act. 10; vgl. auch Art. 301a ZGB). Er verunmöglichte der Privatklägerin den persönlichen und innigen Kontakt zu ihrem Kind. Obwohl er auch mit der Beiständin, Frau N._____, bzw. mit der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Fachperson Abmachungen getroffen hatte (vgl. D1 act. 9, F/A 22 ff.), setzte er sich mit Wissen und Willen auch darüber hinweg. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Verschuldenskomponente vermag daher die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 1.1.3 Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB angesichts des möglichen Spektrums gerade noch leicht, die Strafe also im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Es ist für die weitere Strafzumessung von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten auszugehen. 1.2 Täterkomponenten a) Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlich-

- 41 keit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). b) Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten ist auf die einschlägigen Akten zu verweisen. Von besonderer Bedeutung erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zur Person (vgl. D1 act. 3, F/A 42 ff.; D1 act. 5, F/A 58 ff.; act. 42, S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1981 in I._____ (Indien) geboren und dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Seine Kindheit beschrieb er als sehr gut. Nach dem Besuch der obligatorischen Grundschule besuchte er weitere Schulen und absolvierte einen Bachelor im Bereich Business Administration am College bzw. der Universität, wobei er das Studium nach zwei Jahren abbrach, um Vollzeit zu arbeiten. Der Beschuldigte lebte anschliessend vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2012 in Polen, bevor er im September 2012 in die Schweiz kam. Hier arbeitete er zu Beginn in der Gastrobranche und heute besitzt er selber ein Restaurant. Zudem ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der P._____ GmbH, mit welcher er sein Restaurant führt. Aktuell verdient der Beschuldigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'100.– pro Monat. Er hat heute noch Schulden in Höhe von ca. Fr. 40'000.–, welche von einem Kredit für den Aufbau seines Restaurants herrühren. Diese Schulden werden vom Beschuldigten mit monatlichen Raten à Fr. 1'200.– amortisiert. Weiter hat der Beschuldigte in Polen eine Tochter, für welche er monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 300.– bezahlt. In seiner Freizeit schwimmt der Beschuldigte, geht in die Sauna oder betreibt Krafttraining (zum Ganzen: act. 42, S. 22 ff.). Diese Umstände geben weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass und sind deshalb neutral zu werten. c) Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet (D1 act. 20/1), er ist mithin vorstrafenfrei. Dies kann jedoch von jedermann erwartet werden, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). d) Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie das Verhalten im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb,

- 42 das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend bestritt der Beschuldigte seine Taten von Anfang an und bis zum Schluss. Zwar kooperierte er mit den Strafbehörden. Eigentliche Reue oder Einsicht in seine Taten sind beim Beschuldigten jedoch nicht erkennbar. Insbesondere befindet sich H._____ nach wie vor in Indien. Anstrengungen zu einer Rückführung des Kindes haben (noch) nicht stattgefunden. Demzufolge hat unter diesem Gesichtspunkt keine Strafminderung zu erfolgen. e) Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich die gefundene Strafe mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Strafverbüssung einer Strafe mindernd zu berücksichtigen. Solche besonderen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung zu erfolgen hat. f) Insgesamt führt die Täterkomponente somit weder zu einer Strafminderung noch zu einer Straferhöhung. Sie ist folglich neutral zu werten, womit es bei der festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für das Entziehen von Minderjährigen bleibt. 2. Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) 2.1 Tatkomponenten 2.1.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die objektive Tatschwere für die mehrfache Drohung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte bei den Drohungen eine sehr aggressive Tonalität verwendete. Er bedrohte die Privatklägerin oder ihr nahestehende Personen aber nicht etwa mit dem Tod, schweren gesundheitlichen Schädigungen oder dergleichen. So gesehen wirkt die Formulierung "Arsch zerreissen" verschuldensmässig als sehr leicht. Weiter kommt relativierend hinzu, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein allgemein rauer Umgangston herrschte, was sich ohne Weiteres aus den Chatnachrichten ergibt (vgl. D1 act. 15). Die Parteien deckten sich wieder-

- 43 holt mit Schimpftiraden zu, wobei auch die Familienangehörigen des jeweils andern nicht verschont blieben. Etwas gewichtiger erscheint der angedrohte Nachteil, wonach die Privatklägerin ihren Sohn nicht mehr sehen dürfe, zumal der gemeinsamen Sohn bei der Familie des Beschuldigten in Indien wohnt und der Privatklägerin vorenthalten wird. Insgesamt betrachtet ist das objektive Tatverschulden hinsichtlich der mehrfachen Drohung als leicht zu beurteilen. 2.1.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Besondere Gründe, welche sein Handeln in subjektiver Hinsicht als weniger schwerwiegend erscheinen lassen, liegen nicht vor. 2.1.3 Hypothetische Einzelstrafe In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen erscheint aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine hypothetische Einzelstrafe von 2 Monaten für die mehrfache Drohung als angemessen. 2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erw. V. B. 1.2 verwiesen werden. Die Täterkomponenten haben demgemäss keinen Einfluss auf die hypothetische Einzelstrafe. 3. Konkrete Gesamtstrafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe resultiert für das Entziehen von Minderjährigen als schwerste begangene Straftat somit eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. Zur Bildung der Gesamtstrafe gilt es diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dabei fällt in Betracht, dass die mehrfache Drohung, welche für sich allein mit 2 Monaten zu bestrafen wäre, in einem engen sachlichen, situativen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Entziehen von Minderjährigen steht. Entsprechend erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat als angemessen. Daraus

- 44 resultiert eine konkrete Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe, welche als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint. 4. Vollzug 4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit "Legalprognose" wird die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung bezeichnet über die Fähigkeit und Motivation eines Straftäters, sich nach oder gerade wegen einer Verurteilung in Zukunft an Regeln und Gesetze zu halten. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc., wobei diese persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 IV 1 m.w.H.). 4.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder weniger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Es ist sodann festzuhalten, dass mehrere der soeben aufgezählten Kriterien zu Gunsten des Beschuldigten sprechen: Wie bereits ausgeführt, weist er keine Vorstrafen auf. Zudem gibt es keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose. Die Straftaten ereigneten sich aufgrund der konfliktgeladenen Situation im Rahmen einer gescheiterten (Liebes-)Beziehung, welcher der gemeinsame Sohn entsprungen ist. Das Arbeitsverhalten des Beschuldigten und seine Schuldenamortisation deuten grundsätzlich auf eine positive Legalbewährung hin. Es ist davon auszugehen, dass sich der Be-

- 45 schuldigte nun wieder auf seine Arbeit konzentrieren wird, wie er dies ausdrücklich betont hat (vgl. etwa act. 42, S. 17). Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass er seine Lehren aus dem Strafverfahren gezogen hat und in Zukunft nicht wieder straffällig wird. Mithin ist von einer durchaus günstigen Legalprognose auszugehen. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend unangemessen, den Beschuldigten die gesamte Freiheitsstrafe unbedingt verbüssen zu lassen und es rechtfertigt sich, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.3 Wird der Vollzug einer Strafe aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit zur Bewährung zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 4.4 Vorliegend ist aufgrund der unter Erw. V. B. 1.2 genannten Umstände die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. 5. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Zivilansprüche 1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden

- 46 entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Schadenersatz 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 2.2 Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 716.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. November 2023 zu bezahlen. Ferner sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin auch den weiteren deliktisch verursachten Schaden (z.B. allfällige Kosten der weiterführenden Therapie) zu ersetzen, soweit dieser nicht von einer Versicherung gedeckt wird (act. 36, S. 1). Zur Begründung liess die Privatklägerin ausführen, dass sie seit November 2023 regelmässig ihren Hausarzt Dr. Q._____ und einmal ihre Physiotherapeutin Frau R._____ besucht habe. Darüber hinaus habe sie sich bei Dr. S._____ in psychotherapeutische Behandlung begeben. Weiter habe sie regelmässig Medikamente gegen anhaltende Kopfschmerzen einnehmen müssen. Schliesslich habe sie – wenn ihre behandelnden Ärzte keinen Termin hätten vergeben können – auch andere Fachpersonen aufgesucht. Insgesamt seien dadurch nicht gedeckte Kosten für die Privatklägerin in Höhe von Fr. 716.70 entstanden (zum Ganzen: act. 36,

- 47 - S. 2 f.). Als Beleg hierfür liess sie diverse Abrechnungen ihrer Krankenkasse einreichen (act. 38/1-10). 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin, eventualiter die Verweisung auf den Weg des Zivilprozesses. Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass die eingereichten Arztschreiben und Rechnungen nicht belegen würden, dass diese Kosten mit dem angeklagten Vorfall zusammenhängen würden. Insbesondere sei die Privatklägerin bereits seit dem 5. September 2023 bei Dr. Q._____ in Behandlung, mithin bereits zu einem Zeitpunkt, welcher rund zwei Monate vor der Reise des gemeinsamen Sohnes nach Indien zu verorten sei. Daraus folge, dass die Behandlung der Privatklägerin nicht mit dem angeklagten Vorfall in einem Zusam

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