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Zürich Obergericht Weitere Kammern 31.03.2025 DG240017

March 31, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,983 words·~1h 10min·4

Summary

Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Full text

Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240017-D/U1/B-7/pf/rs Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi als Vorsitzender, Ersatzrichterin lic. iur. J. Vaterlaus, Ersatzrichterin MLaw V. Cicco und Gerichtsschreiberin MLaw R. Schoen Urteil vom 31. März 2025 (begründete und berichtigte Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

- 2 - Anklage: Die Anklage ist diesem Urteil beigeheftet (act. 16). Anträge: Der Anklägerin (act. 16 i.V.m. act. 48): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen • des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, • der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB • des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG, • der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG • des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG - Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten - Es sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. - Es sei in Abänderung zur Anklageschrift vom 23. September 2024 eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. - Es sei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. - Es sei über die restlichen Anträge gemäss Anklageschrift vom 23. September 2024 zu entscheiden. - Es sei Sicherheitshaft für den Beschuldigten anzuordnen. - Es seien dem Beschuldigten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Der amtlichen Verteidigung und des Beschuldigten (act. 49): "1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen a. des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, b. des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen a. des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- 3 b. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, c. der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, d. des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, e. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 8 Monaten und 27 Tagen zu bestrafen. 4. Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. 5. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. 6. Es sei dem Beschuldigten das Mobiltelefon, iPhone, A018'834'623 zuhanden seiner Effekten herauszugeben. 7. Es sei mit der beschlagnahmten Barschaft und den übrigen beschlagnahmten Gegenständen im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft zu verfahren. 8. Es sei mit den sichergestellten Betäubungsmitteln im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft zu verfahren. 9. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen den Beschuldigten wurde eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. geführt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 28. Juni 2024 wurde er auf Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Anklägerin) in Untersuchungshaft versetzt (Geschäfts-Nr. GH241105-L). 2. Unterm 23. September 2024 (eingegangen am 25. September 2024) erhob die Anklägerin beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf Anklage gegen den Beschuldigten (act. 16). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte auf Antrag mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 in Sicherheitshaft versetzt, welche am 18. Dezember 2024 verlängert wurde (act. 18 und 32). 3. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde den Parteien die vorläufige Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt (act. 19). Zudem wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 die Kontrolle über die Post des Beschuldigten an die Anklägerin delegiert (act. 21). 4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, reichte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 innert Frist einen Beweisergänzungsantrag ein, wonach beim Gefängnis Zürich West ein Führungsbericht über den Beschuldigten einzuholen sei (act. 23). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde der Anklägerin Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag angesetzt (act. 24). Die Anklägerin erklärte mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 innert Frist, keine Einwände gegen das Einholen eines Führungsberichts zu haben (act. 27). Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht beim Gefängnis Zürich West mit separatem Schreiben (act. 29) einen Führungsbericht über den Beschuldigten einhole (act. 28). Der Führungsbericht vom 15. November 2024 wurde daraufhin dem Gericht zugestellt (act. 30). 5. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 25. März 2025 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 31. März 2024 vor-

- 5 geladen (act. 25). Ausserdem wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die neue Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben (act. 36). 6. Zwischenzeitlich ersuchte der Beschuldigte um Telefonbewilligung für seine Mutter (act. 33 und 34), welche mit Verfügung vom 15. Januar 2025 abgelehnt wurde (act. 35). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 liess der Beschuldigte einen Antrag auf Erteilung einer Telefonbewilligung für B._____ und C._____ einreichen (act. 37 und 38/1-2). Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies das Gericht auch diese Telefonbewilligung ab (act. 39). Der Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. März 2025 bestätigte schliesslich die erstinstanzliche Abweisung dieser Telefonbewilligung (Geschäfts-Nr. UH250032-O; act. 44). 7. Unter Beilage des Entscheids des Obergerichts Zürich (Geschäfts- Nr. UH240314-O) vom 26. Februar 2025 betreffend die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschuldigten reichte der Verteidiger ein Begehren um dessen Herausgabe ein (act. 45). 8. Zur Hauptverhandlung vom 25. März 2025 erschienen der Beschuldigte, vorgeführt durch zwei Sicherheitsbeamten, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. D._____ für die Anklägerin in Begleitung von Assistenzstaatsanwalt E._____ sowie der Dolmetscher F._____ für die Übersetzung in die albanische Sprache (Prot. S. 10). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschuldigten, nach den daran anschliessenden Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten, wurde die Hauptverhandlung geschlossen (Prot. S. 14). Nach der Urteilsberatung und Entscheidfällung wurde das Urteil am 31. März 2025 mündlich eröffnet, begründet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (act. 51; Prot. S. 15 bis 22).

- 6 - II. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung A. Allgemeines und Überblick 1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.2. Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen an-

- 7 sieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 1.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO – TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 75 ff.; WOLFGANG WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand

- 8 sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 1.5. Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF- GANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der

- 9 - Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 1.6. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.). 2. Übersicht Sachverhalt 2.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen und diesem anlässlich der Hauptverhandlung nochmals vorgehaltenen Sachverhalte vor (act. 16 i.V.m. act. 48). Die Anklage setzt sich aus verschiedenen Anklagesachverhalten zusammen: 1. Nötigung, 2. mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (2.1. Übergabe an G'._____ zwecks Verkaufs, 2.2. Verkauf an verdeckten Fahnder und Drittperson und 2.3. Besitz), 3. versuchter Betrug, 4. rechtswidrige Einreise gem. AIG, 5. Verweisungsbruch und 6. rechtswidriger Aufenthalt gem. AIG. 2.2. In Bezug auf die Anklagesachverhalte 2.2. und 2.3. zeigte sich der Beschuldigte bereits während des Untersuchungsverfahrens geständig (vgl. insbesondere act. 2/1 F/A 27 ff.; act. 2/2 F/A ff.; act. 2/3 F/A 38 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er dieses Geständnis (act. 47 S. 8 f.). Bei den Anklagesachverhal-

- 10 ten 4., 5. und 6. war der Beschuldigte – wie noch auszuführen sein wird – sinngemäss geständig. 2.3. Bestritten blieben insbesondere die Anklagesachverhalte der Nötigung (1.) sowie des versuchten Betrugs (3.) und ein Teilsachverhalt des Anklagesachverhaltes 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich diese Anklagesachverhalte erstellen lassen. 2.4. Als Beweismittel dienen in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten und die Aussagen G'._____ (fortan: G._____). Es liegen die Einvernahmen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (act. 2/1, 2/2 und 2/3) sowie die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Recht (act. 47). Zusätzlich liegt eine Einvernahme von G._____ als Beschuldigter eines separaten Verfahrens (act. 3/1) sowie dessen Konfrontationseinvernahme als Auskunftsperson vor (act. 3/2). Namentlich sind auch ein Bericht des verdeckten Fahnders (act. 5), diverse Chats zwischen ihm und dem Beschuldigten (act. 6), ein Gutachten des Forensischen Instituts (fortan: FOR) zur Gehalts- und Betäubungsmittelbestimmung (act. 7/5) sowie der Polizeirapport (act. 1) soweit erforderlich als Beweismittel heranzuziehen. 2.5. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten für die zu prüfenden Sachverhalte ist vorab festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten aufgrund seiner prozessualen Stellung zum Vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. 2.6. Weiter kann auch bezüglich G._____ festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte bestehen, welche seine Glaubwürdigkeit in positiver oder negativer

- 11 - Weise beeinflussen würden. Daher ist G._____s Glaubwürdigkeit grundsätzlich als neutral zu beurteilen. Zudem gilt anzumerken, dass G._____ in der ersten Einvernahme als Beschuldigter und in der Konfrontationseinvernahme als Auskunftsperson ausgesagt hat. 3. Übersicht rechtliche Würdigung 3.1. Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG, als rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG sowie als Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB. 3.2. Die Verteidigung stimmte der rechtlichen Würdigung der Anklägerin in Bezug auf den Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB zu (act. 49 S. 1). In Abweichung zur Anklage beantragte die Verteidigung, dass der Beschuldigte des einfachen statt mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG schuldig zu sprechen sei (act. 49 S. 1). Die anklägerische rechtliche Würdigung der übrigen Tatbestände wird von der Verteidigung bestritten. 3.3. Vorab kann zudem festgehalten werden, dass insgesamt keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen; solche wurden denn auch nicht geltend gemacht. B. Anklagesachverhalt 1.: Nötigung 1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, sich mit zwei unbekannten Drittpersonen zu G._____ begeben zu haben. Daraufhin habe der Beschuldigte bzw. hätten die Drittpersonen G._____ aufgefordert, die durch die Käufe und Bezüge von Betäubungsmitteln für Drittpersonen entstandenen Schulden von Fr. 1'600.– der hinter dem Beschuldigten stehenden albanischen Organisation zurückzubezahlen.

- 12 - G._____ habe jedoch nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um dieser Forderung nachzukommen. Infolgedessen hätten der Beschuldigte sowie die beiden Drittpersonen G._____ massive körperliche Nachteile angedroht, wobei zumindest einer der unbekannten Drittpersonen auf G._____ eingeschlagen habe. Dadurch habe dieser eine Prellung am Schlüsselbein erlitten. Im Weiteren hätten der Beschuldigte und die zwei unbekannten Drittpersonen G._____ aufgefordert, den Schuldbetrag in Höhe von Fr. 1'600.– durch den Verkauf von Heroin abzuarbeiten. Dabei würden aus diesen Betäubungsmittelverkäufen pro 5 Gramm verkauftem Heroingemisch Fr. 40.– Schulden vom Gesamtschuldenbetrag abgezogen werden. Aufgrund der zuvor in Aussicht gestellten Nachteile, habe sich G._____ den Anweisungen des Beschuldigten und der Drittpersonen gefügt. Er habe fortan täglich eine Menge von mindestens 5 bis 10 Gramm Heroingemisch bezogen, dieses an unbekannte Drittpersonen verkauft und die entsprechenden Einnahmen dem Beschuldigten abgegeben. Dadurch seien ihm insgesamt Schulden in Höhe von Fr. 1'200.– erlassen worden. 2. Beweismittel 2.1. Aussagen Beschuldigter 2.1.1. Während des Untersuchungsverfahrens bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der Nötigung: In der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2024 auf den Vorhalt, dass er mit zwei weiteren Personen G._____ an dessen Wohnort aufgesucht habe, sagte der Beschuldigte aus, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und G._____ ihn wohl verwechsle (act. 2/1 F/A 83 f.). Er habe neben dem Polizisten nur an einer anderen Person Drogen übergeben, wie diese heisse wisse er nicht und da es geregnet habe, könne er die Person nicht genau beschreiben, obwohl er eine Brille getragen habe (act. 2/1 F/A 53). Er habe keinen direkten Kontakt mit seinen Abnehmern gehabt, ihm sei gesagt worden, er solle an einen bestimmten Ort kommen, wo jemand erscheine (act. 2/1 F/A 60). Wie gesagt habe er zwei Treffen mit zwei Abnehmern gehabt, er wisse nicht, wie diese Personen heissen würden (act. 2/1 F/A 75). An das Datum der angeblichen Übergabe des Heroins vom

- 13 - 26. Juni 2024 an G._____ an dessen Wohnort könne er sich nicht erinnern und der Name G._____ komme ihm nicht bekannt vor (act. 2/1 F/A 78 f.). 2.1.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Anklägerin vom 12. September 2024 erklärte der Beschuldigte erneut, dass die entsprechenden Aussagen von G._____ nicht stimmen würden. Der Beschuldigte kenne die genannten Personen nicht und es sei unklar, wen G._____ meine. Der Vorwurf, er habe Informationen weitergereicht, stimme nicht. Er habe sofort bejaht, dass er mit G._____ konfrontiert werden wolle. Er wolle ausdrücklich betonen, dass beinahe nichts von G._____s Aussagen der Wahrheit entspreche (act. 2/3 F/A 6). Es sei nicht wahr, dass er zusammen mit zwei Albanern anfangs Juni 2024 bei G._____s Wohnort erschienen sei (act. 2/3 F/A 10). Der Beschuldigte sei alleine gewesen, er habe mit keinen anderen Personen zu tun gehabt (act. 2/3 F/A 11) und die Geschichte von G._____ sei erfunden, da dieser sich damit selber retten wolle und gemäss seinen eigenen Aussagen vorher im Gefängnis gewesen sei (act. 2/3 F/A 13 ff.). Der Beschuldigte selbst habe von Anfang an zugegeben, was er getan habe und er könne nicht Sachen zugeben, nur weil jemand ihn damit belaste (act. 2/3 F/A 16). Es stimme, dass er einer Person von Montag bis zur Verhaftung am Donnerstag jeden Tag 5 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain verkauft habe (act. 2/3 F/A 18), er wisse aber nicht, wie diese Person geheissen habe (act. 2/3 F/A 17). G._____ habe gesagt, er habe noch zwei andere Personen getroffen – womöglich habe G._____ die Drogen von diesen Personen bezogen (act. 2/3 F/A 20). Auf weitere Fragen antwortete der Beschuldigte, dass er keine Verantwortung für Taten, die er nicht begangen habe, übernehmen könne, keinerlei Informationen über das Gefragte habe und die Aussagen von G._____ nicht wahr seien (act. 2/3 F/A 21 ff.). Auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe G._____ jeweils mitgeteilt, wie hoch dessen Schulden noch seien, als dieser das aus dem Heroinverkauf stammende Geld ihm übergeben habe, antwortete der Beschuldigte: "Ich nicht." und dass er pro 5 Gramm Fr. 150.– erhalten habe (act. 2/3 F/A 23). Es sei nicht wahr, dass G._____ bereits Fr. 1'200.– an Schulden abgearbeitet habe (act. 2/3 F/A 24). Er wisse nicht, warum G._____ diese Geschichte erfunden habe (act. 2/3 F/A 25). G._____ stelle sich selber als Unschuldigen dar und wenn er Druck gehabt hätte, hätte er zur Polizei gehen können – G._____ sage nun erst nach seiner Verhaftung so etwas (act. 2/3 F/A 26). Der Be-

- 14 schuldigte sei zufälligerweise die letzte Person gewesen, die G._____ Betäubungsmittel übergeben habe, weshalb G._____ ihm eines auswischen wolle, denn er selbst sei nun ohnehin im Gefängnis und habe den Beschuldigten nun belasten wollen (act. 2/3 F/A 27). G._____ habe alles geplant und auch gesagt, dass das nächste Mal ein Kollege von ihm komme, dieser sei der verdeckte Polizist gewesen (act. 2/3 F/A 28). G._____ widerspreche sich ständig, so habe er zuerst von täglichen Dorgenübernahmen gesprochen und danach gesagt, dass diese nicht am Wochenende stattgefunden hätten (act. 2/3 F/A 35). G._____ wolle eine andere Person verstecken und daher den Beschuldigten belasten (act. 2/3 F/A 37). 2.1.3. Zuletzt verneinte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er G._____ genötigt haben soll (act. 47). So sagte er, dass er diesen jeweils alleine und vor dessen Hauseingang getroffen und keinerlei Druck auf ihn ausgeübt habe. Er habe diesem die bestellten Drogen gebracht, Fr. 250.– für die 5 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain erhalten und sei wieder verschwunden. G._____ habe keine Schulden beim Beschuldigten gehabt (act. 47 S. 10). Diese Besuche hätten nur an vier Tagen, Montag 24. Juni 2024 bis Donnerstag 27. Juni 2024, und alleine stattgefunden und mit mehr habe er nichts zu tun. Die Geschichte G._____s sei nicht wahr, dieser wolle sich damit selber decken und sich als Opfer darstellen (act. 47 S. 11 ff.). 2.2. Aussagen G._____ 2.2.1. Im Rahmen der Einvernahme von G._____ durch die Stadtpolizei Winterthur vom 26. Juni 2024 kam der streitgegenständliche Vorfall zur Sprache (act. 3/1). Ein H._____ (oder ähnlich) habe zusammen mit einer I._____ gedealt. Die beiden hätten zusammen mit einem "J._____", wie er sich nenne, krumme Dinge abgezogen. Für seine Exfreundin, K._____, habe G._____ bei "J._____" Drogen jeweils auf Kommission besorgt und so bei "J._____" Schulden gemacht. "J._____" sei ein Läufer von "A'._____" gewesen. Mitte Mai 2024 sei G._____ in seiner Wohnung zusammen mit "J._____" verhaftet worden. G._____ sei dann ca. drei Wochen im Gefängnis gewesen. Als er anfangs Juni 2024 wieder aus der Haft entlassen worden sei, sei einige Tage später "A'._____" mit zwei anderen Albanern vor seiner Haustür gestanden. Er habe immer noch Schulden bei ihnen gehabt und sei offen-

- 15 sichtlich als Sündenbock auserkoren worden, da die Ware von K._____ und H._____ noch immer nicht bezahlt worden seien. K._____ habe in der Zwischenzeit auch Ware über G._____s Namen bei dieser albanischen Linie bezogen. So viel er wisse, beziehe K._____ jeweils in L._____ die Ware über diese Linie (act. 3/1 F/A 23). Als G._____ über den Zweck des Heroins, welches er bei seiner Verhaftung auf sich trug, gefragt wurde, wies G._____ darauf hin, dass dieses zur Schuldenbegleichung gedient habe (act. 3/1 F/A 22). Dies, um nicht mehr von den Albanern dranzukommen, jedoch nehme es kein Ende (act. 3/1 F/A 35). Er konkretisierte, dass er durch "die Albaner" unter Druck gesetzt werde. Er sei von einem der beiden unbekannten Albaner geschlagen worden und müsse Heroin zur Schuldenbegleichung verkaufen. "A'._____" treffe er täglich. Dieser würde morgens um 06.00 Uhr an seinem Wohnort aufkreuzen und den Stoff zum Verkauf liefern. Zuerst seien es jeweils 10 Gramm Heroin gewesen, wofür er bis am Nachmittag Fr. 380.– habe liefern sollen; zwischenzeitlich seien es 5 Gramm Heroin und G._____ müsse sich jeweils zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr melden, worauf sie sich meistens 30 bis 40 Minuten später beim M._____ für die Heroinübergabe treffen würden. Er kaufe das Heroin bloss, da er es verkaufen müsse, um Schulden abzubauen. Er kaufe meist auch noch "ein Grämmli" Kokain von ihm, da er Kokainkonsument sei. Seine Schulden hätten Fr. 1'620.– betragen und seit zwei Wochen heisse es immer, er habe noch Fr. 400.– Schulden. Anfangs habe er pro Säckchen Fr. 40.– Schuldenerlass erhalten (act. 3/1 F/A 23). Ein Säckchen à 5 Gramm erhalte er für Fr. 200.–, welches er bis am nächsten Tag zu verkaufen habe (act. 3/1 F/A 23 f.). Das Heroin beziehe er von "A'._____", welcher …, … und … sei sowie eine … trage (act. 3/1 F/A 43 und 45). 2.2.2. In der Konfrontationseinvernahme durch die Anklägerin vom 23. August 2024 (act. 3/2) bestätigte G._____ seine bisherigen Aussagen. Er habe von einem Dealer – auf Nachfrage von dem Beschuldigten – Heroin zur Schuldenbegleichung bezogen (act. 3/2 F/A 12 bis 15). Der Beschuldigte sei mit zwei weiteren Personen bei G._____s Zuhause eingefahren (act. 3/2 F/A 10 ff.) habe sich eher im Hintergrund gehalten, G._____ stehe unter Druck und wolle sich nicht vorstellen, was mit ihm passiert wäre, hätte er das Heroin nicht verkauft. Der Beschuldigte habe ihm klar gemacht, dass er die Schulden bezahlen müsse. Er möge nicht beantworten,

- 16 wie ihm das klar gemacht worden sei (act. 3/2 F/A 16 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden und habe eine SMS erhalten "ich schneide deiner Mutter den Kopf ab" und auch wieder "war ein Druck- oder Übersetzungsfehler" (act. 3/2 F/A 18). Der Beschuldigte sei mit zwei weiteren Personen zu ihm gekommen, da sie seine Schulden hätten beglichen haben wollen. In den letzten paar Wochen habe er SMS erhalten, er wisse jedoch nicht, ob er dazu überhaupt Aussagen machen wolle. Solange er in seiner Wohnung wohne, sei es ihm "ein zu heisser", da er terrorisiert worden sei. Auch zwischenzeitlich, seit er im Gefängnis sei, hätten seine Kollegen Nachrichten über seinen Socialmedia Accounts erhalten. Zudem habe er seit drei Wochen SMS von derselben albanischen Nummer erhalten, mit welcher der Beschuldigte kommuniziert habe, die ihm gesagt hätten, dass er nichts der Polizei aussagen solle und dass sie wüssten, wo sein Sohn und seine Mutter wohnen würden. Daher sei es ihm nun unwohl, auszusagen. Die Nummer habe er blockiert und die Nachrichten gelöscht. Wenn er an die SMS denke, wolle er keine Aussagen mehr machen. (act. 3/2 F/A 20 ff. und 57 ff.). Seit seiner letzten Haftentlassung und bis der Beschuldigte mit den zwei Albanern bei ihm gewesen seien, habe er kein Heroin verkauft, danach habe er damit angefangen, um Schulden zu begleichen. Er wolle sich nicht vorstellen, was passiert wäre, hätte er dem nicht gefolgt – auf alle Fälle wäre es kein lustiger Besuch gewesen (act. 3/2 F/A 35 ff.). Der Beschuldigte sei eher nebenbei gestanden und er sei nicht wirklich schuldig (act. 3/2 F/A 38 ff.). Das Heroin habe er vom Beschuldigten erhalten (act. 3/2 F/A 46 ff.). Er sei von einem der beiden unbekannten Albaner am Schlüsselbein geschlagen worden, was man auch habe sehen können. Er habe in dieser Situation nicht Angst gehabt, aber habe Angst, was nun passiere. Daher und nach den Nachrichten wolle er lieber nicht mehr gross aussagen (act. 3/2 F/A 56 ff.). 3. Beweismittelwürdigung 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zusammen mit zwei weiteren Personen G._____ massive Nachteile angedroht zu haben, wenn er seine Schulden beim Bezug von Drogen auf Kommission nicht durch den Verkauf von Heroin abarbeite.

- 17 - 3.2. Die Verteidigung hält fest, dass sich der Anklagevorwurf einzig auf G._____s Aussagen stütze und es keine Hinweise gebe, dass der Beschuldigte an G._____s Wohnort zugegen gewesen sei. Der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, dass er nicht dort gewesen sei und G._____ nicht kenne; er habe diesem lediglich nach seiner Einreise Betäubungsmittel übergeben. Die Verteidigung zweifelt an den Aussagen G._____s und nimmt an, dass sich dieser bei seiner Verhaftung an den Beschuldigten habe erinnern können und daher diesen statt eine Drittperson belastet habe. Schliesslich habe sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Nötigung gar nicht in der Schweiz aufgehalten und hätte daher gar nicht bei G._____s Zuhause auftauchen können (vgl. zum Ganzen: act. 49). 3.3. Es ist richtig, dass sich der Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf die Aussagen G._____s stützt. Bei diesen fällt als erstes auf, dass G._____ bereits in seiner ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Winterthur vom 26. Juni 2024 mehr zugegeben hat, als er hätte zugeben müssen bzw. als ihm eigentlich vorgeworfen wurde. G._____ hat über die sich in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel hinaus Aussagen getätigt, womit er sich selbst massiv belastet hat, ohne dass darüber ein Verdacht bestanden hätte (vgl. act. 3/1 F/A 46 ff.). Weiter ist bemerkenswert, dass G._____ mit seinen Aussagen den Beschuldigten belastet hat, als dieser noch gar nicht verhaftet und auch noch nicht identifiziert war: Die erste Einvernahme von G._____ fand am 26. Juni 2024 statt, während der Beschuldigte erst einen Tag später, am 27. Juni 2024, verhaftet wurde (act. 9/1). G._____ nannte den Beschuldigten "A'._____" und beschrieb ihn als ..., …, … und …. Die Betäubungsmittel habe er bei seinem Dealer, auf Nachfrage beim Beschuldigten, bezogen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigte bestätigte G._____ im Allgemeinen seine bisherigen Aussagen und auch, dass er vom Beschuldigten die Betäubungsmittel bezogen hat. Auffällig ist, dass diese Bestätigung und seine Aussagen wesentlich zurückhaltender erfolgten als noch bei der ersten Einvernahme. G._____ relativierte sodann, dass es bei den täglichen Heroinübergaben vielleicht mal am Wochenende eine Pause gegeben habe (act. 3/2 F/A 49) und sich der Beschuldigte im Hintergrund gehalten habe, als G._____ bei seinem Zuhause von ihm und zwei weiteren Personen aufgesucht worden sei. Bei der Un-

- 18 terdrucksetzung habe er eine Verletzung am Schlüsselbein davon getragen. Nichtsdestotrotz bestätigte er insgesamt seine getätigten Aussagen. 3.4. G._____s Aussagen zur ganzen Sache sind in sich stimmig und plausibel. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme beschreibt er den Beschuldigten mit passenden Merkmalen (Stichworte: …, … etc.), die diesen identifizieren und sich auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts bestätigen lassen. Darüber hinaus sind keine Lügensignale wie aggravierendes Aussageverhalten oder Widersprüche zu erkennen. G._____ beschrieb die gesamten Geschehnisse mit einen klaren Ablauf und so auch die Vorgeschichte, wie es überhaupt zu seinen Schulden gekommen ist. Dazu nennt er verschiedene involvierte Personen wie seine Expartnerin und gibt der Geschichte so einen stimmigen Rahmen und macht sie nachvollziehbar. Seine Schilderungen enthalten auch Details wie Orte oder die Decknamen der Personen. Den Tathergang beschreibt er stets gleich, ohne diesen auf einmal schlimmer darzustellen; so bleibt es beispielsweise bei "einem" Schlag ans Schlüsselbein und dem Beschuldigten zusammen mit "zwei" Albanern. Insbesondere belastet sich G._____ mit seinen Aussagen neben dem Beschuldigten auch selber. Dass er zum Heroinverkauf abgenötigt worden sei, mildert zwar seine eigene Schuld bzw. seinen Tatbeitrag, jedoch hat er mehr eingeräumt, als ihm hätte nachgewiesen werden können. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auch die Erklärung der Verteidigung, dass der Beschuldigte die letzte Person gewesen sei, die G._____ vor seiner Verhaftung gesehen habe, mag nicht überzeugen. G._____ gab zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte zwar im Hintergrund gehalten habe; es geht durch G._____s Aussageverhalten jedoch auch hervor, dass er Angst vor dem Beschuldigten bzw. der hinter ihm stehenden Organisation hat. So hat G._____ in der Konfrontationseinvernahme weniger Aussagen gemacht, da er um seine Mutter und seinen Sohn Angst habe und mit SMS terrorisiert worden sei. Diese Einschüchterungen erklären auch, dass er gewisse Aussagen relativiert hat, wie dass die Drogenübergaben vielleicht mal an den Wochenenden nicht stattgefunden hätten, und dass er den Beschuldigten nur noch marginal belastet hat. Den Vorwurfssachverhalt hat G._____ in der Konfrontationseinvernahme jedoch insgesamt bestätigt – damit auch die Beteiligung des Beschuldigten. Dass G._____ für den Beschuldigten entlastende Umstände

- 19 wie diese nicht aussparte, spricht zudem für eine objektive und um Wahrhaftigkeit bemühte Aussage. Insgesamt sind die Aussagen von G._____ glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. 3.5. Dahingegen fällt bei den Aussagen des Beschuldigten in erster Linie auf, dass diese nicht konsistent und widerspruchsfrei sind. So sagte er gegenüber der Polizei in der Einvernahme vom 28. Juni 2025 noch aus, dass er nicht wisse, wie die Person, welcher er Betäubungsmittel vor seiner Verhaftung verkauft habe, geheissen habe und er bezüglich der Drogenübergabe zwei Treffen mit zwei Abnehmern gehabt habe; direkten Kontakt habe er mit den Abnehmern jedoch nicht gehabt und ihm sei lediglich den Treffort jeweils mitgeteilt worden. Zudem könne er sich an das Datum der angeblichen Übergabe nicht erinnern und auch der Name G._____s komme ihm nicht bekannt vor. Anlässlich der Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte, dass G._____ wohl von einer der unbekannten Personen die Betäubungsmittel bezogen habe. Er habe einer Person Drogen verkauft, wessen Namen er nicht mehr wisse; dies vom Montag bis zum Donnerstag der Verhaftung. Vor Gericht erklärte der Beschuldigte, dass er G._____ am 24. Juni 2024, 25. Juni 2024, 26. Juni 2024 sowie 27. Juni 2024 zum Drogenverkauf vor dessen Hauseingang getroffen habe. Mit der Wiedergabe dieser Aussagen können hinsichtlich verschiedener Aspekten die inhaltlichen Widersprüche aufgezeigt werden: Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme noch aussagte, dass er nicht am Wohnort G._____s gewesen sei und G._____ ihn verwechsle, führte er doch in der gerichtlichen Verhandlung aus, dass er G._____ jeweils an dessen Wohnort aufgesucht habe. So konnte er sich zuerst nicht an den Namen G._____s und an die Daten der Übergaben erinnern, während er in der Gerichtsverhandlung dazu Aussagen treffen konnte. Ausserdem erklärte der Beschuldigte, dass G._____ von anderen Personen Drogen übernommen habe, während er in der Gerichtsverhandlung den Drogenverkauf an G._____ bestätigte. Es finden sich in seinen Antworten bis zum Schluss bezüglich der Anzahl Treffen mit G._____, der Daten dieser Treffen, ob der Beschuldigte G._____ kannte oder nicht, ob und wie oft er bei G._____s Zuhause gewesen ist bzw. ob er überhaupt bei G._____s Zuhause gewesen ist und ob der Beschuldigte oder eine Drittperson G._____ Drogen verkauft hat, Ungereimtheiten. Der Beschuldigte sagte mithin sogar innerhalb dersel-

- 20 ben Einvernahme sowie im Verlaufe aller Einvernahmen verschieden und stark wechselhaft aus. Die Beliebigkeit der Aussagen des Beschuldigten wird damit deutlich. Mit diesen Widersprüchen vermag der Beschuldigte nicht zu überzeugen und seine Aussagen sind wenig bis nicht glaubhaft. 3.6. Darüber hinaus sticht hervor, dass der Beschuldigte seine eigenen Aussagen nur vage und arm an Details vorbrachte bzw. die Aussagen G._____s pauschalisierend bestritt. Oft weist er von sich, sagt, dass er dafür nicht verantwortlich sei und beschuldigt gleichzeitig G._____. Es ist ein ausweichendes Antwortverhalten erkennbar und es zeigt sich eine mögliche Belastungstendenz. So war der Beschuldigte sichtlich bemüht, G._____ in ein schlechtes Licht zu rücken, unterstrich beispielsweise, dass G._____ bereits im Gefängnis gewesen ist, während entlastende Umstände nicht vorgebracht wurden. Es bleibt bei den Stellungnahmen zu G._____s Ausgesagtem meist dabei, dass der Beschuldigte diese pauschal abstritt, als unwahr bezeichnete und eine fundierte Erklärung der Umstände vermissen lässt. Die Aussagen wirken viel mehr auf die Entlastung der eigenen Person geschnitten, als dass überzeugende Angaben vorgebracht wurden. Der Beschuldigte beschränkte sich in seinen Ausführungen meist auf knappe Antworten, die kaum aussage- oder überzeugungskräftig sind. Auch die Aussagen, dass G._____ eine Geschichte erfunden haben soll, um von sich selbst abzulenken, sich als Opfer darzustellen und sich selber zu retten, mag nicht überzeugen – insbesondere nicht, da G._____ mehr offenbarte, als ihm vorgehalten wurde und sich damit selbst stark belastet hat. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten grossmehrheitlich als Schutzbehauptungen. 3.7. Zusammenfassend ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte – neben dem nicht erfüllten Detailkriterium – verschiedentlich in Widersprüche verstrickte und zweitweise offensichtlich falsch aussagte. Die Aussagen des Beschuldigten sind überwiegend nicht nachvollziehbar und in vielen Aspekten unstimmig. Folglich ist ihnen im Allgemeinen eine geringe Glaubhaftigkeit zuzurechnen. 3.8. Wenn die Aussagen G._____s und des Beschuldigten gegeneinander abgewogen werden, ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Schilderungen

- 21 - G._____s äusserst glaubhaft, einleuchtend und überzeugend sind, während jene des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. G._____ trug seine Darstellungen hinsichtlich des hier relevanten Kerngeschehens konsistent und lebensecht vor. Im Übrigen gibt es keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage beschrieben wurde. 4. Sachverhalt in concreto Hernach hat G._____ glaubhaft beschrieben, dass der Beschuldigte – zwar im Hintergrund wirkend – mit zwei weiteren Personen vor dessen Wohnung aufgetaucht ist. Er sah sich durch die drei Personen unterdrückt, wurde ans Schlüsselbein geschlagen und aufgefordert, Schulden in Höhe von Fr. 1'600.– durch Heroinverkauf zu begleichen. In der Folge ist G._____ in seiner Zwangslage der Aufforderung nachgekommen und hat die täglich vom Beschuldigten bezogenen Betäubungsmittel (5 bis 10 Gramm Heroingemisch) verkauft. Pro 5 Gramm verkauftem Heroingemisch wurden G._____ Fr. 40.– Schulden vom Gesamtschuldenbetrag abgezogen. Die entsprechenden Einnahmen hat er dem Beschuldigten abgegeben. Insgesamt sind G._____ Schulden in Höhe von Fr. 1'200.– erlassen worden. Damit ist der Anklagesachverhalt 1. der Nötigung erstellt. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, die Betroffene in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das Opfer muss dabei die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25 ff.). 5.1.2. Die Verteidigung hält fest, dass G._____ selbst ausgesagt habe, dass der Beschuldigte nicht "wirklich so schuldig sei", im Hintergrund, nebenbei gestanden

- 22 sei und G._____ keine Angst gehabt habe. Die Angst sei erst aufgrund der SMS gekommen, als der Beschuldigte schon inhaftiert gewesen sei, sodass diese nicht auf ihn zurückführbar sei. Es sei nirgendwo eine Todesangst bei G._____ erkennbar. Zudem habe G._____ auch in der Vergangenheit Betäubungsmittel verkauft, sodass er zum Verkauf gar nicht habe motiviert oder genötigt werden müssen und diesem viel eher freiwillig nachgegangen sei (vgl. act. 49 Rz. 10 ff.). 5.1.3. G._____ wurde von drei Personen bei sich zuhause aufgesucht und körperlich angegriffen, indem er ans Schlüsselbein geschlagen wurde. G._____ sah sich dem Dreiergebärde alleine schon aufgrund deren Überzahl und durch deren Auftauchen an seinem Wohnort ausgesetzt und unterdrückt. Während des Angriffs wurde ihm unmissverständlich mitgeteilt, dass er seine Schulden durch den Verkauf von Betäubungsmitteln begleichen müsse; andernfalls drohten ihm weitere Gewalttaten. Durch diesen Schlag, die eine Prellung an G._____s Schlüsselbein nach sich zog, und die direkte Androhung weiterer Gewalt wurde G._____ massiv unter Druck gesetzt. Das Dreiergebärde schuf eine Situation, in der sich das Opfer, G._____, dem Zwang nicht entziehen konnte, ohne erhebliche Nachteile für seine körperliche Unversehrtheit zu riskieren. Obwohl die Drohungen nicht in erster Linie vom Beschuldigten ausgingen – was ihm auch nicht vorgeworfen wurde – und er sich im Hintergrund aufhielt, war er Teil des Dreiergebärdes, welches die Zwangslage in G._____ verursachte. G._____ wurde dadurch zu einem bestimmten Verhalten gezwungen, das er andernfalls nicht freiwillig ausgeführt hätte: Indem G._____ in der Folge dem abgenötigten Verhalten, dem Drogenverkauf, nachging, widerspiegelt sich die Wirkung der Androhung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt die Androhung von ernstlichen Nachteilen nicht ausschliesslich in einer Todesdrohung; Gewalt reicht als Nötigungsmittel aus und es bedarf nicht einmal der Angst als Tatbestandsvoraussetzung. Zudem kann nicht aufgrund bloss hypothetischer Annahmen G._____ unterstellt werden, dass er ohnehin dem Verkauf von Betäubungsmitteln nachgegangen wäre. Die Dreiergruppe hat G._____ damit ein illegales Verhalten abgenötigt. Die Nötigung ist in objektiver Hinsicht gegeben.

- 23 - 5.2. Subjektiver Tatbestand 5.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (BSK StGB I–DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). 5.2.2. Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest in Kauf, dass er mit seinen Handlungen G._____ unter Druck setzte, um ihn zur Zahlung der Schulden durch Drogenverkäufe zu zwingen. G._____ befand sich in einer Zwangslage und befürchtete ernstliche Nachteile. Diesen Effekt wollte der Beschuldigte – durch das Auftreten zu dritt und den Schlag – erzielen, um G._____ dazu zu bringen, den Forderungen nachzukommen. Damit handelte der Beschuldigte nicht nur vorsätzlich, sondern auch mit dem gezielten Willen, G._____ zu einem bestimmten Verhalten – dem Betäubungsmittelhandel – zu nötigen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 6. Zwischenfazit Folglich handelte der Beschuldigte schuldhaft, sodass er sich der Nötigung i.S.v. Art. 181 strafbar gemacht hat. C. Anklagesachverhalte 2.: Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Anklagevorwürfe 2.2. und 2.3. 1.1. Anklagesachverhalte 1.1.1. Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zur Last, dass er dem verdeckten Fahnder … der Stadtpolizei Winterthur an der N._____-strasse in O._____ eine Menge von netto 29.8 Gramm Heroingemisch mit einem nicht mehr genauer bestimmbaren geringen Reinheitsgehalt von ca. 0.2% bis 0.3% für Fr. 900.– sowie 1 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 56.1% und damit 0.56 Gramm reine Cocaine-Base für Fr. 50.–. Im Weiteren verkaufte der Beschuldigte zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. anfangs Juni

- 24 - 2024 und dem 27. Juni 2024, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort, mutmasslich in O._____, an eine unbekannte Drittperson 5 Gramm Heroingemisch mit einem nicht mehr genauer bestimmbaren Reinheitsgrad, indessen ca. 4.8% betragend, mithin 0.21 Gramm reines Heroinhydrochlorid, sowie 2 Gramm Kokaingemisch, mit einem nicht mehr genauer bestimmbaren Reinheitsgehalt, indessen mindestens 37.6%, mithin 0.75 Gramm reine Cocainebase (act.1/16 S. 4 f.). 1.1.2. Des Weiteren wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, anlässlich seiner Verhaftung eine Menge von 19.8 Gramm Heroingemisch, Reinheitsgehalt von 4.8% und damit 1.04 Gramm reines Heroinhydrochlorid, auf sich, welches Heroin er zuvor von einer unbekannten Drittperson in P._____ zum Zwecke des Verkaufs an Betäubungsmittelkonsumenten übernommen hatte, auf sich. Zudem habe der Beschuldigte eine Menge von 1.91 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 37.6%, mithin 0.72 Gramm reine Cocainebase, auf sich, in der Absicht, das Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten zu verkaufen (act.1/16 S. 5). 1.2. Geständnis Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich bezüglich dieser Vorwürfe der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagesachverhalte 2.2 und 2.3) bereits während des Untersuchungsverfahrens vollumfänglich geständig zeigte (vgl. insbesondere act. 2/1 F/A 27 ff.; act. 2/2 F/A ff.; act. 2/3 F/A 38 f.) und anlässlich der Hauptverhandlung er dieses Geständnis bestätigte (act. 47 S. 8 f.), womit die beiden Anklagesachverhalte 2.2 und 2.3 als im Sinne der Anklageschrift grundsätzlich als erstellt zu betrachten sind. 2. Anklagevorwurf 2.1 2.1. Anklagesachverhalt Im Anklagesachverhalt wirft die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2024 und 27. Juni 2024 von einer unbekannten Drittperson eine nicht mehr genau bestimmbare Menge Heroingemisch und Kokaingemisch – mindestens eine Menge von 209.6 Gramm Heroingemisch und mindestens 19.91 Gramm Kokaingemisch – übernommen. Die genann-

- 25 ten Betäubungsmittel habe der Beschuldigte in der Absicht übernommen, diese fortan zu verkaufen respektive über eine Drittperson verkaufen zu lassen. In der Folge habe der Beschuldigte jeweils täglich eine Menge von 5 bis 10 Gramm Heroingemisch sowie eine nicht mehr genau bestimmbare Menge von täglich 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch an G._____ an dessen Wohnort in Q._____, R._____ [Strasse] 1, respektive in der Stadt O._____, Bereich N._____-strasse, mit dem Auftrag, das übergebene Heroingemisch an diverse unbekannte Betäubungsmittelkonsumenten zu verkaufen und die Einnahmen dem Beschuldigten gleichentags, meist nachmittags zu übergeben. Insgesamt habe der Beschuldigte G._____ eine Menge von mindestens 150 Gramm Heroingemisch mit einem nicht mehr genauer bestimmbaren Reinheitsgehalt, mindestens indessen 4.8% betragend und damit eine Menge von mindestens 7.2 Gramm reines Heroinhydrochlorid, übergeben. Zusätzlich habe der Beschuldigte an G._____ eine nicht mehr genauer bestimmbare Menge Kokaingemisch, mindestens indessen ca. 15 bis 20 Gramm umfassend mit einem Reinheitsgehalt von zwischen 37.6% sowie 56.1% liegend und damit eine Menge von mindestens 5.64 Gramm reiner Cocainbase übergeben bzw. verkauft (vgl. act. 16 S. 3 f.). Weiter habe der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung eine Menge von 19.8 Gramm Heroingemisch, Reinheitsgehalt von 4.8% und damit 1.04 Gramm reines Heroinhydrochlorid, auf sich getragen. Das Heroin habe er zuvor von einer unbekannten Drittperson in P._____ zum Zweck des Verkaufs an Betäubungsmittelkonsumenten übernommen. Zudem habe der Beschuldigte eine Menge von 1.91 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 37.6%, mithin 0.72 Gramm reine Cocainbase, auf sich getragen, in der Absicht, das Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten zu verkaufen. 2.2. Beweismittel 2.2.1. Aussagen Beschuldigter 2.2.1.1. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er am Montag in die Schweiz gekommen sei (act. 2/1 F/A 20). Die Betäubungsmittel, 20 Gramm Heroingemisch und 2 Gramm Kokaingemisch, welche der Beschuldigte bei Verhaftung auf sich getragen habe, seien für Eigenkonsum gewesen, da er teilweise selber Drogen konsumiere, zwar nicht abhängig sei, aber bei

- 26 - Anlässen oder Stress konsumiere (act. 2/1 F/A 31). Die Drogen habe er am letzten Dienstag bei einer Person erworben, insgesamt seien es 50 oder 55 Gramm gewesen (act. 2/1 F/A 32 ff.). Er selbst verkaufe an zwei Personen, die er nicht kenne und arbeite im Auftrag; zu den Abnehmern habe er keinen direkten Kontakt (act. 2/1 F/A 38 ff.). Es sei geplant gewesen, dass er einen Monat bleibe und dafür seien ihm Fr. 3'000.– versprochen worden, welches Geld er für eine Operation eines Familienmitglieds eingesetzt hätte (act. 2/1 F/A 47). Neben dem Polizisten habe er noch einer anderen Person Drogen übergeben, es seien 2 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin gewesen (act. 2/1 F/A 53.). Heroin habe er von Montag, seiner Einreise, bis zu seiner Verhaftung verkauft (act. 2/1 F/A 56 f.). Er habe zwei- bis dreimal Heroin konsumiert; er habe das Heroin mit dem Kokain gemischt und durch den Mund konsumiert (act. 2/1 F/A 64). Der letzte Konsum sei in Deutschland gewesen und er konsumiere etwa einmal in zwei Monaten (act. 2/1 F/A 68). Das Kokain verkaufe er entsprechend seinem Auftrag (act. 2/1 F/A 72) und konsumiere es als Mischung mit dem Heroin; etwa alle zwei Monate (act. 2/1 F/A 73). Es sei nicht möglich, dass er seit Anfang Juni 2024 Heroin und Kokain an G._____ übergeben habe, da er anfangs Juni zwei Wochen in Deutschland gewesen sei (act. 2/1 F/A 77). Er sei mit dem Flugzeug nach S._____ geflogen, von dorther nach T._____ [DE] bis U._____ [DE] und nach etwa zwei Wochen wieder in die Schweiz gekehrt (act. 2/1 F/A 93). Es habe sich zuerst nur um einen Transit von der Schweiz nach Deutschland gehandelt (act. 2/1 F/A 86). Auf Nachfrage, ob er am Montag oder Dienstag die Betäubungsmittel übernommen habe, sagt er Montag, aufgrund des … [Sprachfehler] könne es Missverständnisse geben (act. 2/1 F/A 81 ff.). Er sei nicht zwei Wochen in der Schweiz gewesen, die vorgeworfene Menge an Betäubungsmitteln, welche er G._____ übergeben haben soll, stimme nicht (act. 2/1 F/A 85). Unter Vorhalt der zusammengefassten Mengen, räumt der Beschuldigte ein, dass ausser den Übergaben an G._____ der Rest stimme – also 30 Gramm Heroin an Polizisten, 20 Gramm Heroin im Besitz bei Verhaftung, 1 Gramm Kokain an den Polizisten und 2 Gramm Kokain in Besitz bei Verhaftung (act. 2/1 F/A 87). 2.2.1.2. Anlässlich der Hafteinvernahme hielt der Beschuldigte fest, dass er Heroin von einer Person in P._____ erhalten habe (act. 2/2 F/A 7 ff.). Er sei am Montag in die Schweiz gekommen, um Fr. 3'000.– für die Finanzierung einer Operation eines

- 27 - Familienmitglieds zu erhalten; dieses Geld hätte er für den Verkauf von Betäubungsmitteln nach einem Monat Aufenthalt in der Schweiz erhalten (act. 2/2 F/A 12 ff.). Die Aufträge und weitere Hinweise habe er von anderen Personen erhalten. Diese habe er am Montag, als er angekommen sei, kontaktiert (act. 2/2 F/A 16 f.). Dass er für den Verkauf von Betäubungsmitteln in die Schweiz reisen würde, sei ihm an der Schweizer Grenze erklärt worden. Er habe das Geld gebraucht und gewusst, dass er in die Schweiz zurückfahren würde – erst an der Schweizer Grenze sei ihm erklärt worden, welchen Betrag er für den Drogenverkauf erhalten würde (act. 2/2 F/A 18 ff.). 2.2.1.3. In der Einvernahme vom 12. September 2024 erklärte der Beschuldigte erneut, dass er am Montag in die Schweiz gekommen sei (act. 2/3 F/A 7 und 32). Er habe einer Person Drogen verkauft, wisse jedoch nicht, wie diese heisse; dieser habe er von Montag bis zur Verhaftung am Donnerstag jeden Tag 5 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain verkauft (act. 2/3 F/A 18). Für den Verkauf von 5 Gramm habe er Fr. 150.– erhalten (act. 2/3 F/A 23). Es stimme nicht, dass G._____ 150 Gramm Heroingemisch für ihn verkauft habe, wenn dies stimmen würde, hätte er Fr. 150.– von ihm erhalten (act. 2/3 F/A 29). Zu den zeitlichen Rückschlüssen, dass der Beschuldigte seit mindestens dem 12. Juli in der Schweiz gewesen sein müsse, antwortet der Beschuldigte, das er bei seinen Aussagen bleibe; er sei zuerst nach Deutschland und am Montag in die Schweiz gekommen (act. 2/3 F/A 30 f.). Auf Vorhalt der vorgeworfenen, an G._____ verkaufte Menge von 15 bis 60 Gramm Kokain entgegnet der Beschuldigte, dass G._____ eine andere Person verstecken wolle (act. 2/3 F/A 37). Die bei der Verhaftung festgestellten Betäubungsmittel, welche der Beschuldigte auf sich getragen habe, hätte er dem Abnehmer gegeben, falls dieser mehr hätte haben wollen; wer das ihm gesagt habe, wisse er nicht, da er nur telefonisch zu dieser Person Kontakt gehabt habe (act. 2/3 F/A 40 ff.). Er habe bloss Ausführungen erhalten und das befolgt, was ihm beauftragt worden sei (act. 2/3 F/A 71). Schliesslich gab er erneut zu Protokoll, dass er die 150 Gramm Kokain nicht anerkenne (act. 2/3 F/A 81). 2.2.1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er das Heroin- und Kokaingemisch jeweils in P._____ bezogen habe; er sei nur vier Tage

- 28 unterwegs gewesen (act. 47 S. 9). G._____ habe er am 24. Juni 2024, 25. Juni 2024, 26. Juni 2024 sowie 27. Juni 2024 getroffen und diesem gebracht, was er bestellt habe, wofür dieser Fr. 250.– für 5 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain in bar bezahlt habe (act. 47 S. 10 ff.). Er hätte Fr. 3'000.– für einen Monat erhalten, wie viel Betäubungsmittel er dazu hätte verkaufen müssen und wie dies gerechnet werde, wisse er nicht (act. 47 S. 15). Er habe keine Ahnung, antwortet der Beschuldigte, ob Fr. 100.– als Verkaufsgewinn realistisch seien (act. 47 S. 16). 2.2.1.5. Bezüglich weiterer hierzu relevanten Aussagen des Beschuldigten kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. II. B. 2.1.). 2.2.2. Aussagen G._____ 2.2.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab G._____ zu Protokoll, dass er Heroin auf sich getragen habe, um seine Schulden zu begleichen (act. 3/1 F/A 22). "A'._____" treffe ihn täglich um 06.00 Uhr bei sich zuhause, welcher ihm den Stoff zum Verkauf bringe. Anfangs habe er jeweils 10 Gramm Heroin erhalten und habe bis am Nachmittag Fr. 380.– bringen müssen, inzwischen seien es jeweils 5 Gramm Heroin. Er müsse sich zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr jeweils melden und sie würden sich ca. 30 bis 40 Minuten später beim M._____ treffen. Da würde G._____ das Heroin für den Verkauf übernehmen und kaufe oft noch 1 Gramm Kokain für Eigenkonsum. Das Heroin verkaufe er nur, weil er von den Albanern gezwungen werde, um seine Schulden abzubauen (act. 3/1 F/A 23). Momentan sei es so gelaufen, dass er mindestens Fr. 200.– haben müsse, dieses Geld abgebe und dafür einen Sack, also 5 Gramm Heroin erhalte, welchen er bis am nächsten Tag zu verkaufen habe (act. 3/1 F/A 24). Er habe zwei bis drei fixe Abnehmer in O._____, jedoch laufe nicht viel und er könne maximal für Fr. 50.– viermal pro Woche verkaufen. Mit "leg" in seinen Nachrichten mit "A'._____" meine er Schulden (act. 3/1 F/A 26). G._____ habe erst seit seinem Gefängnisaustritt, anfangs Juni 2024, mit Heroin gedealt (act. 3/1 F/A 27). In V._____ habe er zwei oder drei Mal Heroin verkauft und beim dritten oder vierten Mal sei er verhaftet worden (act. 3/1 F/A 28 ff.). Er habe an die Leute im V'._____ (W._____ in V._____) verkauft, etwa zwischen 10 und 15 Gramm Heroin (act. 3/1 F/A 30 ff.). Die Portionen heute beliefen sich auf elfmal 0.2 Gramm Heroin und dreimal 0.5 Gramm Heroin, obwohl

- 29 - 0.6 Gramm draufstehe. Er habe vorgestern 2 Säcke erhalten und hätte heute theoretisch Fr. 400.– verdienen müssen (act. 3/1 F/A 39). Das Heroin habe er von "A'._____" (act. 3/1 F/A 45). Auch die zwei Säcke, die er auf sich getragen habe, habe er vorgestern Nachmittag von "A'._____" erhalten. Heute Morgen um 06.00 Uhr sei er an G._____s Wohnort mit einem neuen Sack vorbeigekommen. Mit "A'._____" habe er geschrieben, da dieser ja nicht reden könne; er schreibe immer auf albanisch (act. 3/1 F/A 46). Er beziehe sämtliches Koks von "A'._____" (act. 3/1 F/A 48). 2.2.2.2. In der Konfrontationseinvernahme antwortete G._____ auf die entsprechende Frage, dass er das Heroin von dem Beschuldigten habe (act. 3/2 F/A 10: "Er sitzt jetzt hier."). Er habe Schulden bei seinem Dealer, dem Beschuldigten, gehabt (act. 3/2 F/A 12 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden (act. 3/2 F/A 18 ff.). Er habe das Heroin zur Schuldenbegleichung verkauft (act. 3/2 F/A 36). Das Heroin sei ihm vom Beschuldigten ausgehändigt worden, entweder bei ihm zuhause oder am Nachmittag am Ort der Verhaftung (act. 3/2 F/A 46 ff.). Die Menge sei unterschiedlich gewesen: Anfangs seien es 10 Gramm, dann 5 Gramm und wieder 10 Gramm Heroin gewesen, je nachdem, wie viel Geld G._____ abgeliefert habe (act. 3/2 F/A 48). Er habe täglich Heroin zum Verkauf erhalten, ausser mal nicht am Wochenende, da habe es vielleicht mal einen Tag Pause gegeben (act. 3/2 F/A 49). Das habe seit seiner Haftentlassung bis zu seiner Verhaftung stattgefunden (act. 3/2 F/A 50). Er sei Mitte Mai 2024 verhaftet worden und ca. drei Wochen in Haft gewesen, bis er am 26. Juni 2024 erneut verhaftet worden sei (act. 3/2 F/A 51 ff.). Es stimme, dass ihm Fr. 40.– pro verkauftem Heroinsäckchen à 5 Gramm an Schulden erlassen worden sei (act. 3/2 F/A 62). 2.2.2.3. Bezüglich weiterer hierzu relevanten Aussagen G._____s und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann nach oben verwiesen werden (vgl. E. II. B. 2.2.). 2.3. Beweismittelwürdigung und teilweises Geständnis 2.3.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Anklagevorwurf teilweise geständig. Er räumte zwar ein, an G._____ ab Montag, 24. Juni 2024, je an vier Tagen

- 30 - 5 Gramm Heroingemisch und 1 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Jedoch werden ihm mehr Verkaufstage – nämlich 1. Juni 2024 bis 27. Juni 2024 – vorgeworfen, und dass er das Heroin- und Kokaingemisch nicht verkauft, sondern zwecks Verkaufs übergeben haben soll. 2.3.2. Vorab kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt 1. der Nötigung erstellt wurde: G._____ wurde genötigt, Betäubungsmittel zur Schuldenbegleichung zu verkaufen und hat dazu die Drogen vom Beschuldigen bezogen. Sodann hat der Beschuldigte G._____ die Betäubungsmittel nicht verkauft sondern zwecks Verkaufs übergeben. Zu klären ist nunmehr der Zeitraum des Drogenverkaufs und damit die Menge an Betäubungsmitteln, mit welchen gehandelt wurde bzw. welche der Beschuldigte auf sich getragen hat. 2.3.3. Es fällt auf, dass auch hier die Aussagen des Beschuldigten wenig bis nicht glaubhaft erscheinen; sie sind widersprüchlich, ergeben keinen Sinn und lassen Details vermissen (vgl. auch E. II. B. 3.5 bis 3.7). Sinnbildlich für die Beliebigkeit seiner Aussagen ist insbesondere, dass der Beschuldigte angibt, G._____ auch am 27. Juni 2024 Drogen verkauft zu haben, dieser sich jedoch bereits seit dem 26. Juni 2024 in Haft befunden hat. Würde der Version des Beschuldigten gefolgt, hätte er also Drogen an G._____ übergeben, nachdem G._____ bereits inhaftiert gewesen war. Der Beschuldigte gab zudem an, zuerst in Deutschland gewesen zu sein und erst bei seiner Einreise an der Schweizer Grenze vom Auftrag bezüglich der Betäubungsmittel erfahren zu haben. Es erscheint lebensfremd, in ein Land einzureisen, ohne zuvor über seine Entlöhnung und seinen Auftrag Bescheid zu wissen – vor allem, wenn ein Landesverweis des Ziellandes gegen einen besteht. Insgesamt lässt sich in den Antworten des Beschuldigten kaum Aussagekraft finden. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. 2.3.4. G._____ wiederum hat konsistent ausgesagt, wie bereits oben ausgeführt wurde (vgl. E. II. B. 3.4). Auch die Aussagen betreffend die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte sind in sich stimmig und passen mit dem bereits erstellten Nötigungssachverhalt überein. Gesamthaft lässt sich damit ein widerspruchsfreier und plausibler Sachverhalt nachvollziehen. Daher ist auch bezüglich dieses Sachverhalts auf die Aussagen G._____s abzustellen.

- 31 - 2.3.5. Folgt man den Aussagen G._____s – auch nachdem der Anklagesachverhalt der Nötigung hat erstellt werden können, hat G._____ mit dem Drogenverkauf von seinen Schulden über Fr. 1'600.– total Fr. 1'200.– amortisiert. Da er pro Verkauf von 5 Gramm Heroingemisch Schulden in Höhe von Fr. 40.– amortisieren konnte, resultiert ein Verkauf von 150 Gramm, was 30 Verkaufstagen entspräche. Wenn man zu Gunsten des Beschuldigten gemäss Aussagen von G._____ annimmt, dass er (anfänglich) auch 10 Gramm Heroingemisch zum Verkauf erhalten hat, hat G._____ für den Beschuldigten mindestens 15 Verkaufstage gehabt. Daraus resultiert wiederum, dass entgegen den Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er zwischen anfangs und Mitte Juni 2024 in die Schweiz einreiste; verhaftet wurde er am 27. Juni 2024. Dass der Beschuldigte erst am 24. Juni 2024 in die Schweiz eingereist ist, ergibt rechnerisch keinen Sinn und ist daher als falsch zu werten. Mithin lässt sich der Sachverhalt 2.1. in Bezug auf die 150 Gramm Heroingemisch erstellen. 2.3.6. Gemäss G._____ hat er zum Heroingemisch vom Beschuldigten zusätzlich jeweils 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch zwecks Eigenkonsums bezogen. Wenn, wie soeben ausgeführt von mindestens 15 Verkaufstagen auszugehen ist und man zu Gunsten des Beschuldigten jeweils ein statt zwei Gramm Kokaingemisch pro Tag annimmt, hat G._____ mindestens 15 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten erhalten. Auch diesbezüglich lässt sich der Sachverhalt erstellen. 2.3.7. Wie bereits ausgeführt war der Beschuldigte hinsichtlich der Anklagesachverhalte 2.2. und 2.3. vollumfänglich geständig, die Anklagesachverhalte können als erstellt betrachtet werden. Mit diesem Geständnis und nach dem Gesagten lässt sich nunmehr die Gesamtmenge der Betäubungsmittel erfassen, mit welchen der Beschuldigte gedealt hat bzw. welche er auf sich getragen hat: Der Beschuldigte hat 29.8 Gramm Heroingemisch an den verdeckten Fahnder verkauft, 150 Gramm Heroingemisch an G._____ zwecks Verkaufs übergeben, 5 Gramm Heroingemisch an eine Drittperson verkauft und bei seiner Verhaftung 19.89 Gramm Heroingemisch auf sich getragen. Es sind damit nicht 209.6 Gramm Heroingemisch, sondern insgesamt 204.6 Gramm Heroingemisch, mit welchen der Beschuldigte gedealt hat oder welches er besessen hat. Dazu kommen 15 Gramm Kokaingemisch, welches

- 32 der Beschuldigte an G._____ zwecks Verkaufs übergeben hat, 1.91 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte bei seiner Festnahme auf sich getragen hat, 2 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte an eine Drittperson verkauft hat und 1 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte dem verdeckten Fahnder verkauft hat. Insgesamt hat der Beschuldigte damit mit 19.91 Gramm Kokaingemisch gehandelt bzw. es besessen. 2.3.8. Der Reinheitsgehalt der Betäubungsmittel gemäss der Anklageschrift deckt sich mit dem FOR-Gutachten (vgl. act. 7/5) und wird im Übrigen seitens des Beschuldigten nicht bestritten. Damit besass bzw. handelte der Beschuldigte mit insgesamt 8.45 Gramm reinem Heroinhydrochlorid und 8.86 Gramm reiner Cocainbase. 3. Sachverhalt in concreto 3.1. Insgesamt sind die Sachverhalte 2.1, 2.2 und 2.3 betreffend die Betäubungsmitteldelikte im Sinne der Anklage erstellt; mit der Abweichung, dass der Beschuldigte nicht 209.6 Gramm Heroingemisch, sondern 204.6 Gramm Heroingemisch besessen bzw. damit gehandelt hat. Insgesamt betragen die erstellten und sachverhaltsrelevanten Gesamtmengen an Betäubungsmitteln 8.86 Gramm reine Cocainbase und 8.45 Gramm reines Heroinhydrochlorid. 3.2. Der Beschuldigte hat somit dem verdeckten Fahnder … 29.8 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgehalt von 0.2 bis 0.3 % für Fr. 900.– sowie 1 Gramm Kokaingemisch mit Reinheitsgehalt von 56.1 %, mithin 0.56 Gramm reine Cocainebase für Fr. 50.– verkauft. Zudem hat er an eine unbekannte Drittperson 5 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgrad von 4.8 %, mithin 0.21 Gramm reines Heroinhydrochlorid, sowie 2 Gramm Kokaingemisch mit Reinheitsgrad von mindestens 37.6 %, mithin 0.75 Gramm reine Cocainebase verkauft. Des Weiteren trug er eine Menge von 19.8 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgehalt von 4.8 % und damit 1.04 Gramm reines Heroinhydrochlorid auf sich, welches er von einer Drittperson zum Zwecke des Verkaufs übernommen hatte, auf sich. Ausserdem hat der Beschuldigte eine Menge von 1.91 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 37.6 %, mithin 0.72 Gramm reine Cocainebase, auf sich, ebenfalls in der Ab-

- 33 sicht, das Kokain zu verkaufen. Schliesslich hat der Beschuldigte an G._____ 150 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgehalt von 4.8 %, mithin 7.2 Gramm reines Heroinhydrochlorid sowie 15 Gramm Kokaingemisch mit Reinheitsgehalt von 37.6 %, mithin 5.64 Gramm reine Cocainebase zwecks Verkaufs übergeben. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Anklägerin würdigte die einschlägigen Handlungen des Beschuldigten als mehrfaches unbefugtes Besitzen und Veräussern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 4.2. Grundsätzlich stimmte die Verteidigung der rechtlichen Würdigung der Anklägerin zu. Jedoch liess sie ausführen, dass die Verkäufe der Betäubungsmittel an G._____, den Fahnder sowie die Drittperson auf dem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten beruhen würden, dass dieser für die Dauer eines Monats Betäubungsmittel verkaufe, um sich einen Nebenverdienst von Fr. 3'000.– zu erarbeiten. Daher seien die Einzelhandlungen als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren, was im Übrigen eine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliesse. Im Bereich der Betäubungsmitteldelikte werde eine natürliche Handlungseinheit angenommen, wenn jemand aus einem gewissen Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussere bzw. von einem generellen Vorsatz getragene dauerhaften Handlungstätigkeit nachgehe (vgl. zum Ganzen: act. 49 Rz. 43 f.). 4.3. Die Anklägerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Prot. S. 13). 4.4. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer sogenannten natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Bei der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist jedoch Zurückhaltung geboten, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (Urteil 1B_29/2010 des BGer vom 24. Februar 2010 E. 2.7). Im Bereich des Betäubungsmittelhandels wird eine sol-

- 34 che natürliche Handlungseinheit angenommen, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Nicht erfüllt ist die Qualifikation hingegen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht, insbesondere wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist. Letzternfalls kann aufgrund des immer wieder neu zu fassenden Vorsatzes nicht mehr von einer Widerhandlung die Rede sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer wieder kleinere Mengen an Betäubungsmitteln kauft und für Partys ausliefert (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 196 f., m.w.H.; vgl. auch ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], Jahr 2016, Art. 19 N 173; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180431-O vom 14. März 2019, E. III. 3.1.). 4.5. Der Beschuldigte ist mit dem Ziel in die Schweiz eingereist, in 30 Tagen Fr. 3'000.– zu erwirtschaften, indem er als Läufer im Betäubungsmittelhandel agierte. Diesen Gesamtbetrag habe er zur Finanzierung einer Operation für seine Mutter einsetzen wollen. Dies hat er eigens ausgesagt und mehrfach bestätigt. Damit hat er den einheitlichen Tatentschluss gefasst, während seines Aufenthaltes in der Schweiz dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Mit der Verteidigung ist daher von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, weshalb der Beschuldigte nicht des mehrfachen, sondern des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist. 4.6. Nach Gesagtem kann der anklägerischen rechtlichen Würdigung gefolgt werden; Abweichung finden sich lediglich darin, dass von einem einfachen statt einem mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG auszugehen ist.

- 35 - 5. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist somit des (einfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. D. Anklagesachverhalte 3.: Betrug 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 27. Juni 2024 um 15.05 Uhr an den verdeckten Fahnder … der Stadtpolizei Winterthur ungefähr 30 Gramm Heroingemisch für Fr. 900.– verkauft zu haben. Dabei sei der verdeckte Fahnder beim Bestellkontakt davon ausgegangen, dass das Heroingemisch einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von circa 27.1% aufweise. Der Beschuldigte habe jedoch Kenntnis davon gehabt, dass das entsprechende Heroin massiv gestreckt gewesen sei und kaum noch Reinsubstanz Heroinhydrochlorid aufgewiesen habe. Demzufolge habe der Beschuldigte den verdeckten Fahnder über den Wert und Inhalt bzw. Reingehalt des zu verkaufenden Pulvers getäuscht, wodurch der verdeckte Fahnder in einen Irrtum versetzt worden sei und dem Beschuldigten für das wert- und gehaltlose Pulver Fr. 900.– bezahlt habe. Dabei sei der verdeckte Fahnder in Höhe des entsprechenden Betrages vorübergehend geschädigt worden. Der Beschuldigte habe dabei die Absicht gehabt, sich an den Fr. 900.– zu bereichern, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert zu liefern (vgl. act. 16 S. 5 f.). 1.2. Vorab ist anzumerken, dass der Beschuldigte den Sachverhalt in objektiver Hinsicht – also die Übergabe der Betäubungsmitteln an den Fahnder sowie den Besitz der Betäubungsmittel, welche der Beschuldigte auf sich trug – eingestanden hat und der Anklagesachverhalt diesbezüglich als erstellt gelten kann. Die verkauften Drogen wurden sichergestellt und ausgewertet. Dabei wurde mittels FOR-Gutachten festgestellt, dass das an den Fahnder verkaufte Heroingemisch einen Reinheitsgehalt von 0.2 bis 0.3 % (Heroinhydrochlorid), während jenes, welches er auf sich trug, einen Reinheitsgehalt von 4.8 % (Heroinhydrochlorid) aufgewiesen hat (vgl. act. 7/5). Zudem ist die Verkaufsabhandlung im Fahndungsbericht dokumen-

- 36 tiert (vgl. act. 5). Mit einem solch geringen Reinheitsgrad ist die schlechte Qualität des an den Fahnder verkauften Heroingemisches ausgewiesen. 1.3. Sodann bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht erstellt werden kann; also ob der Beschuldigte als Verkäufer beim Fahnder als Käufer den falschen Eindruck erweckt hat, es handle sich bei den Betäubungsmitteln um solche durchschnittlicher Qualität, und ob er dabei Bereicherungsabsicht hatte. 2. Beweismittel 2.1. Aussagen Beschuldigter Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er insgesamt 55 Gramm Heroingemisch in P._____ übernommen habe, welches in kleine Säckchen, davon etwa 11 Stück, verpackt gewesen sei – dies sei eine ungefähre Angabe (act. 2/3 F/A 47 ff.). Beim Kokain habe er jeweils eine Menge rausgenommen und so mehr Portionen gemacht. Er habe es zwar nicht gestreckt, aber aus 5 Portionen habe er 7 Portionen gemacht, um mehr zu verdienen. Dies habe er beim Heroin nicht getan (act. 2/3 F/A 51 ff.; F/A 69 f.). Wer die Portionen verpackt und gewogen hatte, wisse er nicht. Es sei ihm allerdings von der Person, mit welcher er telefonisch kommuniziert habe, mitgeteilt worden, dass die Drogen von sehr schlechter Qualität seien, was auch G._____ ihm mitgeteilt habe. Er wisse nicht, ob das Heroin teils von besserer oder schlechterer Qualität gewesen sei. Der Auftraggeber habe ihm nicht gesagt, welchen Personen er welche Mengen geben solle. Auf die Frage, weshalb das an den verdeckten Fahnder übergebene Heroingemisch einen Reingehalt von 0.2 bis 0.3 % aufgewiesen habe, während jenes, welches der Beschuldigte auf sich trug, einen Reingehalt von 4.8 % aufgewiesen habe, entgegnet der Beschuldigte, dass er keine Ahnung habe. Bis er Reklamationen von "den Herren" erhalten habe, habe er über die Reinheit der Drogen keine Ahnung gehabt. Er habe nur getan, was ihm gesagt worden sei (act. 2/3 F/A 60 ff.; F/A 72). Auf Vorhalt, dass er von der schlechten Qualität des Heroingemisches gewusst habe, bevor er es dem Polizisten verkauft habe, erklärte der Beschuldigte, ihm sei dies mitgeteilt worden, er sei jedoch nicht daran interessiert gewesen (act. 2/3 F/A 73). Er habe keine Verantwortung darüber, dass er das Gemisch von

- 37 - 30 Gramm, welches lediglich ca. 0.06 bis 0.09 Gramm reines Heroinhydrochlorid enthalten habe, für Fr. 900.– verkauft habe. Ihm sei gesagt worden, er müsse tun, was ihm gesagt werde und am Ende erhalte er dafür Fr. 3'000.– (act. 2/3 F/A 73 ff.; F/A 77 f.). Noch einmal halte er fest, dass er selber nicht gestreckt habe sondern die Portionen bei Kokain vermehrt habe (act. 2/3 F/A 76). Er habe die Information über die schlechte Qualität weitergeleitet, aber nicht mehr damit zu tun gehabt; er habe auch nicht persönlich davon profitiert (act. 2/3 F/A 78ff.). Auf Vorhalt, dass er dafür Fr. 3'000.– erhalten habe und dies Betrug sei, schwieg der Beschuldigte, er habe keinen Kommentar (act. 2/3 F/A 80). 2.2. Aussagen G._____ G._____ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, dass er am Morgen einen neuen Sack Heroin von "A'._____" erhalten habe. Er habe jedoch bereits anhand der Farbe gesehen, dass es schlechte Ware sei. Er habe etwas davon geschnupft, jedoch habe es einen "grusigen Geschmack" gehabt. Er habe "A'._____" geschrieben, dass es "scheiss Ware" sei, welcher geantwortet habe, er würde es reparieren. G._____ habe das Heroingemisch das WC runtergespült, denn er verkaufe so etwas nicht weiter. Er wolle damit niemanden umbringen und niemandem etwas antun, nur weil er selber in der Misere stecke (act. 3/1 F/A 46). 2.3. FOR-Gutachten Das FOR-Gutachten vom 26. Juli 2024 (act. 7/5) ergab die folgenden Untersuchungsresultate über die sichergestellten Betäubungsmittel, welcher der Beschuldigte dem Fahnder verkauft hatte: – 29.8 Gramm Heroingemisch: 0.2 bis 0.3 % reines Heroinhydrochlorid; – 1 Gramm Kokaingemisch: 56.1 % reine Cocainbase, bzw. welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung auf sich getragen hat: – 19.8 Gramm Heroingemisch: 4.8 % reines Heroinhydrochlorid; – 1.91 Gramm Kokaingemisch: 37.6 % reine Cocainbase.

- 38 - 3. Beweismittelwürdigung 3.1. Der Verteidiger brachte hierzu zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, welchen Reinheitsgrad das Heroingemisch aufgewiesen habe und dass dieses massiv gestreckt worden sei. Er habe die Ware in jenem Zustand verkauft, wie er sie von einer unbekannten Drittperson in P._____ zuvor erhalten habe. Auch habe er nicht gewusst, wer diese verpackt habe. Erst später sei er von G._____ über die schlechte Qualität informiert worden, dennoch habe er sich nichts darunter vorstellen können und sich keine Gedanken dazu gemacht (act. 49 Rz. 31 ff.). 3.2. G._____ sprach in seiner Einvernahme die schlechte Qualität des Heroins an und bestätigte auch, dass er den Beschuldigten darüber informierte, welcher ihm wiederum "reparierte Ware" versprochen habe (act. 3/1 F/A 46). G._____ antwortete dies auf die Frage, wann er das Heroin bezogen habe – er wurde also nicht etwa auf die Qualität des Heroins angesprochen und erwähnte diese von sich aus. Er sprach von einem "grusigen Geschmack", einer unüblichen Farbe und, dass er "das Zeugs" das WC runterspült habe, da er niemandem mit diesen Drogen etwas hätte antun wollen. G._____ antwortet so detailreich und spontan, dass er auf eine lebendige Weise seine Gedanken, als er die schlechte Qualität des Heroins realisiert hatte, erkennen lässt. Schliesslich konnte G._____ nicht wissen, dass auch der verdeckte Fahnder in seinem Bericht die unübliche, braune Farbe des Heroins festgehalten hat (act. 5 S. 5), womit sich ein Detail G._____s Schilderung verifizieren lässt. Die Aussage G._____s ist daher als glaubhaft zu werten und für die Sachverhaltserstellung heranzuziehen. 3.3. Der Beschuldigte sagte sodann selbst aus, dass ihm von der Person, mit welcher er telefonischen Kontakt gehabt und welche ihm die Aufträge erteilt habe, sowie G._____ ihm von der sehr schlechten Qualität des Heroins berichtet hätten. Er habe dazu auch Reklamationen erhalten und diese Information weitergeleitet. Alleine mit diesen Aussagen kann schon erstellt werden, dass sich der Beschuldigte der Qualität des Heroingemisches bereits vor dem Verkauf an den Fahnder bewusst gewesen war. Dass der Beschuldigte dem Fahnder diejenigen Betäubungsmittel-Säckchen übergeben hat, welche einen tieferen Reingehalt aufwiesen,

- 39 als jene, die er auf sich getragen hat, spricht ebenfalls für sein Wissen über die schlechte Qualität der Drogen bzw. der qualitativen Unterschiede der einzelnen Säckchen. Es ist unwahrscheinlich, dass rein zufällig gerade jene Säckchen mit der schlechteren Qualität übergeben und jene mit besserer Qualität bei sich behalten wurden; indes hat der Beschuldigte auch keine Erklärung dazu abgegeben und meinte lediglich, dass er "keine Ahnung" habe (act. 2/3 F/A 66). Daher kann auch dem Vorbringen des Verteidigers nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte nichts habe wissen können, da er die Säckchen nicht selbst abgepackt habe. Schliesslich tut das wiederholte Argument des Beschuldigten, dass er lediglich seine Aufträge ausgeführt und kein Interesse an der Qualität der Ware gehabt habe, nichts zur Sache und vermag den Umstand, dass er wissentlich Heroin mit unterdurchschnittlich geringem Reingehalt verkauft hatte, nicht abzuschwächen. Sein Nichtwissen ist wider besseres Wissen als Schutzbehauptung zu erblicken. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt unglaubhaft, enthalten keine (plausiblen) Erklärungen und mangeln in ihrer Knappheit an aussagekräftigem Gehalt. 3.4. Hernach ist erstellt, dass der Beschuldigte um die schlechte Qualität der Betäubungsmittel gewusst hat. 3.5. Auch wurde bereits erstellt bzw. vom Beschuldigten selbst mehrfach ausgeführt, dass er für sein Handeln mit Drogen mit Fr. 3'000.– entlöhnt worden wäre. Es liegt sodann auf der Hand, dass sich der Beschuldigte daran bereichert, wenn er wissentlich Ware verkauft, die unterdurchschnittlich schlechte Qualität aufweist, jedoch den Käufern dies nicht preisgibt. Seine monetäre Bereicherungsabsicht ist entsprechend dem Anklagesachverhalt sodann ebenfalls erstellt. 4. Sachverhalt in concreto Es konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte am 27. Juni 2024 um 15.05 Uhr an den verdeckten Fahnder … der Stadtpolizei Winterthur ungefähr 30 Gramm Heroingemisch für Fr. 900.– verkauft hat, wobei dieser von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 27.1 % ausgegangen ist. Der Beschuldigte hat jedoch Kenntnis über die massive Streckung gehabt, weshalb er den Fahnder über den

- 40 - Wert, Inhalt und Reingehalt getäuscht hat, dieser sich in einem Irrtum befunden hat und dem Beschuldigten den Kaufpreis bezahlt hat, was ihn geschädigt hat. Der Beschuldigte hatte dabei beabsichtigt, sich zu bereichern. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betrugs Bereicherungsabsicht voraus. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereicherung muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Zusätzlich ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 5.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 5.3. Die Verteidigung monierte sinngemäss, dass der Fahnder nicht als Konsument die Drogen erworben hatte und daher für ihn der Reinheitsgehalt bzw. der Wert der Betäubungsmittel irrelevant gewesen sei und der Kauf unabhängig davon stattgefunden habe. Bei dieser Konstellation sei ein Betrug ausgeschlossen (act. 49 S. 11). 5.4. Betreffend die rechtliche Würdigung kann grundsätzlich auf den erstellten Sachverhalt verwiesen werden: Der Beschuldigte hat dem Fahnder die stark gestreckten Betäubungsmittel verkauft, obwohl er um deren schlechte Qualität wusste und handelte damit mit direktem Vorsatz. Zudem erhoffte er, sich durch die täu-

- 41 schende Handlung zu bereichern. In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte eine Tatsachenvorlage vor, die für den Käufer nicht ohne tiefere Analyse überprüfbar war, was die Täuschung arglistig macht. Der Beschuldigte konnte dabei nicht wissen, dass der Reinheitsgehalt für den Fahnder irrelevant war. Üblicherweise ist für den Konsumenten der Reinheitsgehalt sehr wohl von Belang, was dem Beschuldigten bewusst gewesen ist. Daraus, dass der Beschuldigte also nicht an einen Konsumenten sondern an den verdeckten Fahnder verkaufte, kann der Beschuldigte – entgegen der Ansicht seiner Verteidigung – also nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Sachlage führt jedoch dazu, dass der Fahnder als vermeintlicher Käufer ein untaugliches Objekt ist, da er selbst kein Interesse am Kauf der Drogen hatte. Hinzu kommt, dass der Fahnder zwar den Kaufpreis bezahlt hat, ihm jedoch von Anfang an kein Vermögensschaden hat entstehen können, da eine sofortige Verhaftung geplant war und zudem das Kaufgeld nicht sein persönliches sondern staatliches Geld war. Der wirtschaftliche Schaden ist nicht eingetreten und hätte von Anfang an nicht entstehen können. Nach Gesagtem ist der Tatbestand des Betrugs nicht vollendet und im Ergebnis ist von einem versuchten Betrug auszugehen. 6. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. E. Anklagesachverhalte 5.: Verweisungsbruch 1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, anfangs Juni 2024 in die Schweiz eingereist zu sein, obwohl er mit Urteil vom Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Juli 2021 ab Ende des Strafvollzuges vom 13. Februar 2022 für 20 Jahre des Landes verwiesen worden sei. Dabei habe er Kenntnis über den ausgesprochenen Landesverweis gehabt (act. 16 S. 7).

- 42 - 2. Geständnis und Sachverhalt in concreto Beim Anklagesachverhalt 5., dem Verweisungsbruch, ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig (vgl. act. 2/1 F/A 89; act. 2/3 F/A 112). Hinsichtlich des Zeitpunktes der Einreise kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. etwa E. II. C. 2.3.5.), womit erstellt wurde, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage – bereits anfangs bis Mitte Juni 2024 in die Schweiz eingereist ist. Der Anklagesachverhalt gilt damit als erstellt. 3. Rechtliche Würdigung Die Verteidigung stimmte der rechtlichen Würdigung der Anklägerin in Bezug auf den Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB zu (act. 49 S. 1). Die entsprechende rechtliche Würdigung ist denn auch zutreffend, weshalb ihr zu folgen ist. Mithin hat sich der Beschuldigte des Verweisungsbruches im Sinne von Art. 291 StGB strafbar gemacht. F. Anklagesachverhalte 4. und 6.: Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt 1. Anklagevorwürfe 1.1. Anklagesachverhalt 4. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, anfangs Juni 2024 als albanischer Staatsbürger mit einem echten, ihm zustehenden albanischen Reisepass, lautend auf A._____ "A''._____", in die Schweiz eingereist zu sein. Dabei habe der Beschuldigte beabsichtigt, in der Schweiz einer ihm durch Dritte versprochene Arbeitstätigkeit nachzugehen, wofür er einen Lohn in Höhe von Fr. 3'000.– erhalten hätte. Dabei habe er nicht über das für albanische Staatsangehörige zwingend vorgeschriebene Einreisevisum zum Zwecke der Arbeitsaufnahme verfügt, was ihm bekannt gewesen sei (act. 16 S. 6).

- 43 - 1.2. Anklagesachverhalt 6. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zudem vor, dass er seit anfangs Juni 2024 bis zu seiner Verhaftung am 27. Juni 2024 im Kanton Zürich wohnhaft gewesen sei, Betäubungsmittel übernommen sowie in der Stadt O._____ Betäubungsmittel gegen Entgelt verkauft und weitergegeben habe (act. 16 S. 7). 2. Geständnis und Sachverhalt in concreto Bei den Anklagesachverhalten 4. und 6., rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt, räumt der Beschuldigte ein, ohne Einreisevisum in die Schweiz eingereist zu sein und sich hier aufgehalten zu haben (vgl. act. 2/1 F/A 89; act. 47 S. 8). Damit kann der Sachverhalt entsprechend der Anklageschrift als erstellt gelten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Verteidigung stimmte der rechtlichen Würdigung der Anklägerin in Bezug auf die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu (act. 49 S. 1). 3.2. Sind bei der Missachtung eines Einreiseverbotes nach Art. 67 AIG oder einer Ausweisung nach Art. 68 AIG sowohl die Tatbestände der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise (Art. 115 AIG) als auch des Verweisungsbruchs nach Art. 291 StGB erfüllt, geht Letzterer vor, da Art. 115 AIG subsidiär anwendbar ist (BGE 100 IV 244, 246; BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, Art. 291 N 42). 3.3. Die Tatbestände der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes werden vom vorliegend einschlägigen Verweisungsbruch i.S.v. Art. 291 StGB konsumiert. G. Fazit Der Beschuldigte ist des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.

- 44 - III. Strafzumessung und Strafe A. Grundlagen 1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Gewichtung des Tatverschuldens wird üblicherweise das Abstufungsmuster "leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer", allenfalls mit Zwischenstufen verwendet. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist zunächst die strafrechtlich vorwerfbare objektive Tatschwere festzustellen. Als Anhaltspunkte gelten zum einen die Art und Weise des Tatvorgehens und zum andern das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts. Zu berücksichtigen ist etwa auch der Grad der Mitwirkung bei einer Mehrheit von Tätern. Sodann geht es bei der subjektiven Tatschwere darum festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Dabei gibt es Gründe, die gegen oder für den Täter sprechen, ihn also zusätzlich belasten oder in einem günstigeren Licht erscheinen lassen. Im Allgemeinen sind seine Beweggründe und Ziele sowie die Grösse der von ihm aufgewendeten kriminellen Energie beachtlich. Verschuldens- bzw. straferhöhend wirkt sich etwa ein besonders verwerflicher oder egoistischer Beweggrund aus. Bereits der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gründen genannt, welche sich verschuldens- bzw. strafmindernd auswirken können. Auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes gehört dazu. Es entspricht der hiesigen Rechtstradition, bei der Strafzumessung auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht in der Tat, sondern beim Täter liegen. Man spricht diesfalls von Täterkomponenten. Solch täterbezogene Kriterien können das Verschulden und damit die Strafe ebenfalls erhö-

- 45 hen oder reduzieren. Vorab sind die persönlichen Verhältnisse des Täters festzustellen und zu berücksichtigen. Verschuldens- bzw. straferhöhend wirken sich sodann etwa fehlende Einsicht und Reue, Vorstrafen sowie Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung aus. Verschuldens- bzw. strafmindernd sind demgegenüber etwa ein Geständnis, eine aufrichtige Reue, ein kooperatives Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, Zeitablauf mit Wohlverhalten, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Betroffenheit durch die Tat, eine besondere Strafempfindlichkeit, eine schwierige Jugend oder auch eine Vorverurteilung durch die Medien zu beachten. Vorstrafenlosigkeit und Wohlverhalten seit der Tat wirken sich grundsätzlich neutral aus (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019; Hug, in: Donatsch (Hrsg.) und weitere Kommentatoren, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 5 ff.). 3. Zu ergänzen ist, dass, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Für die Wahl der Sanktionsart ist ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend (HANS MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, § 12, Rz 413). Dies vorausgeschickt ist weiter festzuhalten, dass bei mehrfach begangenen Delikten aus Praktikabilitätsgründen ausnahmsweise die konkrete Bemessung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe für alle nämlichen Delikte gemeinsam erfolgen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/20114 vom

- 46 - 26. Januar 2 015 E.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8.). 4. Der Beschuldigte ist zweifach und unter anderem einschlägig vorbestraft. Auch die zweite unbedingte Strafe und die Landesverweisung haben ihn nicht davon abgehalten, wieder in der Schweiz zu delinquieren. Wer wie der Beschuldigte über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche oder zumindest ähnliche Delikte begeht, offenbart eine sehr grosse kriminelle Energie. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Deshalb ist für jedes der angeklagten Delikte konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen. B. Konkrete Strafzumessung 1. Ordentlicher Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Vorstehenden Erwägungen zufolge ist der Beschuldigte des versuchten Betruges schuldig zu sprechen, welcher das schwerste von ihm begangene Delikt darstellt. Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 1.3. Die schuldangemessene Strafe (vgl. dazu vorstehend) ist grundsätzlich innerhalb des abstrakten bzw. ordentlichen Strafrahmens festzulegen, auch wenn dieser wegen eines gesetzlich qualifizierten Grundes über- oder unterschritten werden könnte (Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe). Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ordentlicherweise angedrohte Strafe im konkreten Fall

- 47 zu hart oder zu milde erscheint (Mathys, Leitfaden Straf

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