Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.03.2025 DG240017

March 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,175 words·~1h 6min·4

Summary

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Full text

Bezirksgericht Dietikon

Geschäfts-Nr.: DG240017-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Lautenschlager Urteil vom 12. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Antragstellerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc.

- 2 - Privatklägerschaft 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. […], 7. G._____, 8. H._____, 9. I._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2024 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 13) – Der Beschuldigte persönlich (vorgeführt aus der Sicherheitshaft) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; – Staatsanwalt MLaw J._____ LL.M als Vertreter der Anklagebehörde; – Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerin 1; – Rechtsanwalt MLaw Y3._____ namens und mit Vollmacht für die Privatklägerin 2. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 20 S. 26 i.V.m. act. 94 S. 1 i.V.m. Prot. S. 37) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 30.– (CHF 5'400.–)  Vollzug der Geldstrafe  Bestrafung mit einer Busse von CHF 600.–  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a oder Art. 66abis StGB von 8 Jahren" 2. Der Privatklägerin 1: (act. 65 S. 3 i.V.m. act. 95 S. 3 i.V.m. Prot. S. 37)

- 4 - "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2023 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von CHF 1'477.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2023 zu bezahlen. 4. Im Mehrumfang sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den in den Anklagedossiers 1 und 2 genannten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien gemäss eingereichter Honorarnote unter dem Rückforderungsvorbehalt nach Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen." 3. Der Privatklägerin 2: (act. 67/2 i.V.m. Prot. S. 45) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ DHF 3'000.- zzgl. 5% Zins ab 1.2.2024 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu übernehmen, die betreffenden Kosten seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen." 4. Des Privatklägers 3: (act. 47 S. 1) "1.a) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Februar 2024 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist b) Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. beiliegende Honorarnote) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen."

- 5 - 5. Der Privatklägerin 4: (act. 15/9/1 i.V.m. act. 15/9/4, sinngemäss)  Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Fr. 1'600.– Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 1'000.–. 6. Des Privatklägers 5: (act. 7/71 i.V.m. act. 7/7/4 und act. 13/9/3, sinngemäss)  Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift. 7. Der Privatklägerin 7: (act. 3/4/1 i.V.m. act. 3/4/4, sinngemäss)  Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung. 8. Der Privatklägerin 8: (act. 18/5/8 1 i.V.m. act. 18/5/10, sinngemäss)  Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Fr. 1'000.– Schadenersatz. 9. Des Privatklägers 9: (act. 18/5/10, sinngemäss)  Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung. 10. Des Verteidigers: (act. S. 96 S. 1 f.) "1. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ sei in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Dossier 16 einzustellen. 2. A._____ sei von den Vorwürfen - der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (D1) - der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB (D1 u. D2) - der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB (D1 u. D2) - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (D1 u. D3) - der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (D2) - der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB (D2) - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (D19) von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 6 - 3. A._____ sei wegen - Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND4) - Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (ND4) - Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (ND4) - Mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BtmG (ND4 u. ND11) - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND7) - Mehrfache Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (ND7 u. ND13) - Gehilfenschaft zu Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (ND9/10) - Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 WG (ND12) - Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (ND15) - Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (ND15) - Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (ND16) - Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (ND16) - Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179 quater Abs. 1 u. 3 StGB (ND18) schuldig zu sprechen. 4. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wobei 474 Tage durch Haft erstanden seien. 5. Im Umfang von 10 Monaten sei die Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Umfang von 10 Monaten sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 6. A._____ sei zusätzlich mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 10.- und mit einer Busse von CHF 300.- zu bestrafen. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben. 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass A._____ den Teil der unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich erstanden hat. Der weitere Überschuss an bereits erstandenen Hafttagen sei ihm beim bedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. 8. A._____ sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 9. Für A._____ sei zusätzlich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB, eventualiter nach Art. 63 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.

- 7 - 10. Auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sowie nach Art. 59 StGB sei zu verzichten. 11. Auf die Verhängung einer Landesverweisung gegen Herrn A._____ sei zu verzichten. 12. Folgende Asservate seien A._____ nach Rechtskraft des Urteils auf dessen Ersuchen herauszugeben: - Herrenhose, Cargohose, schwarz und Socken, schwarz (A017'916'766) - Shirt Nike, schwarz (A017'916'7779 - Schuhe Dior, schwarz, Gr. 47 (A017'916'802) - Pullover, Kapuzenpullover, H&M, schwarz, Gr. XL (A'017'916'835) - Herrenjacke, Daunenjacke (A'017'916'857) - Mobiltelefon Apple I-Phone (A'018'354'386) - Mobiltelefon Huawei (A'018'354'535) - SIM-Karte (A'018'397'778) 13. Gegen die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 restlichen beschlagnahmten Gegenstände sei nichts einzuwenden. 14. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Zivilforderung von Frau C._____ (D 16) im Betrag von CHF 1'500.- Genugtuung anerkannt wird, im Mehrbetrag sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 15. Die von der Privatklägerschaft gestellten Zivilforderungen von - B._____ (D1 u. D2) - G._____ (D3) - D._____ (D19) seien abzuweisen. 16. Die von der Privatklägerschaft gestellten Zivilforderungen von - F._____ (D7 u. D13) - E._____ (D15) - D._____ (D19) seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 17. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind – seien A._____ zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen."

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) vom 27. September 2024 ging am 1. Oktober 2024 (Datum Poststempel) beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 3). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese am 8. Oktober 2024 von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2025 vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde die Urteilseröffnung auf den 12. März 2025 festgelegt (act. 35). 2. Zur Hauptverhandlung am 7. März 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt MLaw J._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Ausserdem erschienen Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerin 1 sowie Rechtsanwalt MLaw Y3._____, namens und mit Vollmacht für die Privatklägerin 2. Am 12. März 2025 wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem amtlichen Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und den Rechtsvertretern der Privatkläger 1 und 3 im Doppel für sich und deren Klienten übergeben. Der amtliche Verteidiger sowie die Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 meldeten je mit Eingaben vom 13. März 2025 schriftlich Berufung an (act. 110 f.). II. Prozessuales 1. Strafantrag Dossier 16 1.1. Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Dossier 16. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass Antragsdelikte nur zulässig seien, wenn ein Strafantrag gestellt worden sei und kein entsprechender Rückzug oder Verzicht vorläge. Sodann gehe aus den Akten unmissverständlich hervor, dass die Privatklägerin 2 ausdrücklich ihren Verzicht auf einen Strafantrag in Bezug auf den Vorfall vom 27. Januar 2024 erklärt habe (act. 96 S. 4).

- 9 - 1.2. Die einfache Körperverletzung wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB). 1.3. Der Beschuldigte räumte in der Hauptverhandlung selbst ein, mit der Privatklägerin 2 zum fraglichen Zeitpunkt zusammengewohnt zu haben, womit von einer deliktsrelevanten Lebensgemeinschaft auszugehen ist (Prot. S. 30). Folglich greift die Offizialmaxime, sodass es keines Strafantrags bedarf und die Strafverfolgung von Amtes wegen erfolgt. Der Umstand, dass die Privatklägerin 2 am 27. Januar 2024 ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrags hinsichtlich der einfachen Körperverletzung verzichtete, ist strafprozessual ohne Relevanz (vgl. act. 16/13/1). 1.4. Die Voraussetzung einer Einstellung des Verfahrens in Dossier 16 sind damit – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – nicht gegeben. 2. Privatkläger 6 2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen, als Privatklägerschaft. 2.2. K._____, stellte am 30. August 2023 formgültig Strafantrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Stellung als Privatkläger im Strafverfahren, wobei er zur Kenntnis nahm, dass der Verzicht endgültig sei (act. 13/10/2). 2.3. Der ehemalige Privatkläger 6 hat sich nicht gültig als Privatkläger konstituiert, entsprechend ist er aus dem Rubrum zu entfernen. 3. Anklageschrift 3.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den relevanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitatives Element) darzustellen. 3.2. Die Anklageschrift nennt bei der Daten-Übersicht zu "Dossiers 9/10, Betrug (Gehilfenschaft)" als Datum und Uhrzeit "11.10.2023, ca. 17:00 Uhr bis 11.10.2023,

- 10 - 17:00 Uhr". Aus der darauffolgenden Beschreibung des Tatvorgehens geht indes hervor, dass sich Tat zwischen 25. September 2023, ca. 16.09 Uhr, und 26. September 2023, 13.45 Uhr, ereignete. Bei Blick in Untersuchungsakten zeigt sich, dass es bei Erstellung der Anklageschrift zu einer Vermischung der Dossiers 9 und 10 gekommen zu sein scheint: In rubrizierter Daten-Übersicht genannter Tatzeitpunkt stammt offenkundig einzig aus Dossier 9 betreffend den Geschädigten L._____ (vgl. act. 1/9), während sich das anklagegemässe Tatvorgehen einzig auf Dossier 10 betreffend den Privatkläger 9 (I._____) als Geschädigten bezieht (vgl. act. 1/10). Dieser offensichtliche Irrtum ist jedoch unbeachtlich, da das in der Anklageschrift geschilderte und zur Anklage gebrachte Tatgeschehen unmissverständlich den tatsächlichen Tatvorwurf in quantitativ und qualitativ rechtsgenügender Form umschreibt, der vom Beschuldigten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt wurde (vgl. act. 1/2/7 S. 18 f.; Prot. S. 28). Auch sind seitens der Verfahrensbeteiligten keine Einwendungen gegen die Anklageschrift erhoben worden. 3.3. Es liegt daher ein offensichtliches Versehen bei der Erstellung der Anklageschrift vor.

- 11 - III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen und anerkannte Sachverhaltsabschnitte 1. Zu den verschiedenen Anklagevorwürfen kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten diverse Delikte zur Last gelegt werden (act. 20). Die Anklageschrift unterteilt sich insgesamt in 13 Dossiers, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wiedergegeben wird. 2.1. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Untersuchungs- und Hauptverfahrens die folgenden der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte (act. 1/2/7 S. 7 ff.; Prot. S. 28 ff.): Dossier Tatvorwurf Geständnis Dossier 4 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch Fahren in fahrunfähigem Zustand Fahren ohne Berechtigung Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG act. 1/2/7 S. 15 f.; Prot. S. 28 Dossier 7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschimpfung act. 1/2/7 S. 17 f.; Prot. S. 28 Dossier 10 Gehilfenschaft zum Betrug act. 1/2/7 S. 18 f.; Prot. S. 28 Dossier 11 mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes act. 1/2/7 S. 19 f.; Prot. S. 28 Dossier 12 Vergehen gegen das Waffengesetz act. 1/2/7 S. 20; Prot. S. 29 Dossier 13 Beschimpfung act. 1/2/7 S. 21; Prot. S. 28 Dossier 15 Tatbox 1 Sachbeschädigung act. 1/2/7 S. 22; Prot. S. 29 Dossier 15 Tatbox 2 Spucken (darüber hinaus nicht) act. 1/2/7 S. 22 f.; Prot. S. 29 Dossier 16 Tatbox 1 Drohung Nötigung act. 1/2/7 S. 24 f.; Prot. S. 29 f. Dossier 16 Tatbox 2 Einfache Körperverletzung act. 1/2/7 S. 25; Prot. S. 29 Dossier 18 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte act. 1/2/7 S. 25 f.; Prot. S. 29

- 12 - 2.2. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden und obgenannten Elemente des angeklagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind. B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte Dossier 1, 2, 3 und 19 bestritt der Beschuldigte in deren Gesamtheit (act. 1/2/7 S. 7 ff.; Prot. S. 28 ff.). Bis auf das vom Beschuldigten anerkannte Spucken bestritt er demgegenüber auch der restliche Teil des Dossiers 15 Tatbox 2. C. Grundsätze der Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80). 2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (vgl. BGer Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).

- 13 - 3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer, Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3). 4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 14 - 5. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. 5.2. Bei der allgemeinen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Privatklägerin 1 (Dossier 1 und 2), Privatkläger 3 (Dossier 19), Privatklägerin 4 (Dossier 15) und Privatklägerin 7 (Dossier 3) ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass diese nicht unter der strengen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB standen und somit keiner strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer falschen Aussage unterliegen (vgl. u.a. act. 1/3/2, act. 3/3/2, act. 15/3/2 und act. 19/3/3). Dies stellt einen bedeutsamen Faktor für die Würdigung ihrer Aussagen dar, da die fehlende Wahrheitspflicht grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, dass die Schilderungen nicht mit demselben Mass an Verlässlichkeit und Objektivität abgegeben wurden, wie dies bei unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu erwarten wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gewisse Auskunftspersonen ein eigenes Interesse haben könnten, die strittigen Geschehnisse in einer für den Beschuldigten nachteiligen Weise darzustellen. Insbesondere ist hierbei auf die mögliche zivilrechtliche Forderungen gegenüber dem Beschuldigten hinzuweisen, die einen Anreiz schaffen könnten, den Sachverhalt in einer Weise zu schildern, die den Beschuldigten in ein ungünstiges Licht wirft. 5.2.1. Hinsichtlich der Privatklägerin 1 ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass sie zum fraglichen Tatzeitpunkt die Lebenspartnerin des Beschuldigten war. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten seien sie am 20. Dezember 2022 bereits seit über einem Jahr zusammen gewesen (act. 1/2/1 F/A 45). Bereits vor den fraglichen Vorfällen bestand zwischen ihnen nachweislich eine konfliktbehaftete Beziehung (act. 1/2/1 F/A 66; act. 1/2/2 F/A 28). Dies bringt die Möglichkeit einer subjektiven Wahrnehmung der Ereignisse, die durch bereits bestehende persönliche Spannungen und emotionale Voreingenommenheit beeinflusst sein könnte. Der Beschuldigte selbst hat ferner geltend gemacht, dass die Privatklägerin 1 ihn hassen würde, weil er sie betrogen hätte (act. 1/2/2 F/A 51). Diese Umstände könnten dazu führen, dass ihre Wahrnehmung der Geschehnisse negativ eingefärbt ist.

- 15 - 5.2.2. Der Privatkläger 3 stand in keiner näheren Beziehung zum Beschuldigten. Er lernte diesen erst kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt über eine dritte Person kennen, sodass zwischen ihnen keine vertiefte oder über längere Zeit gewachsene Bekanntschaft bestand. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass er zivilrechtliche Forderungen gegen den Beschuldigten geltend macht und somit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. 5.2.3. Auch die Privatklägerin 4 stand in keiner engeren Beziehung zum Beschuldigten. Zwar hatte sie in der Vergangenheit eine freundschaftliche Verbindung zu dessen älterem Bruder, mit dem sie gemeinsam die Schule besuchte, doch war ihr Verhältnis zum Beschuldigten selbst nicht durch eine besondere Nähe ausgeprägt. Der Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten hatte sich bis zum Zeitpunkt der fraglichen Vorfälle zunehmend distanziert. Ausserdem macht sie zivilrechtliche Forderungen geltend, was auf ein monetäres Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hindeutet. 5.2.4. Die Privatklägerin 7 ist die Schwester der damaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten, Privatklägerin 1. Angesichts der belasteten Paarbeziehung zwischen ihrer Schwester und dem Beschuldigten besteht die Möglichkeit, dass sie sich mit der Privatklägerin 1 solidarisiert und in ihrer Wahrnehmung sowie Darstellung der Geschehnisse eine tendenziell einseitige Perspektive einnimmt. Dies könnte dazu führen, dass sie sich verstärkt negativ über den Beschuldigten äussert, sei es bewusst oder unbewusst. Ihre Aussagen könnten daher in Bezug auf familiäre Loyalitäten oder emotionale Parteinahme geprägt sein. 5.3. Die Aussagen der Zeugin M._____ unterliegen der besonderen strafrechtlichen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB, sodass im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion droht. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sie als nicht direkt betroffene Person kein unmittelbares Eigeninteresse daran hat, die strittigen Geschehnisse entweder zugunsten des Beschuldigten oder zugunsten der Privatklägerin 1 darzustellen. Auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht nicht, da sie mangels Geschädigtenrolle keine zivilrechtliche Forderungen geltend macht. Allerdings ist ihre persönliche Nähe zu den Verfahrensbeteiligten in die Glaubwürdigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Während sie den Beschuldigten als

- 16 - Kollegen bezeichnete, erklärte sie eine beste Freundschaft zur Privatklägerin 1, was diese bestätigte. Diese enge Beziehung könnte eine gewisse Parteinahme nahelegen, sei es bewusst oder unbewusst. Darüber hinaus wurde im Verfahren thematisiert, dass die Zeugin kurz vor dem fraglichen Tatzeitpunkt offenbar in eine sexuelle Dreierbeziehung mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 involviert gewesen sein soll. Ob und inwiefern dies ihre Wahrnehmung und Schilderung der Ereignisse beeinflusst, bleibt unklar, stellt jedoch einen weiteren potenziellen Einflussfaktor dar. Schliesslich gab sie selbst an, sich aufgrund des Konsums von Xanax sowie erheblichen Mengen Alkohol kurz vor dem fraglichen Geschehen an gewisse Abläufe nur eingeschränkt erinnern zu können. Diese Erinnerungslücken wirken sich auf die Verlässlichkeit ihrer Aussagen aus und sind entsprechend zu berücksichtigen. 5.4. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung ist zur Zeugin N._____ festzuhalten, dass sie unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernommen wurde. Aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten stand ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Da sie vorliegend jedoch nicht direkt von den zur Beurteilung stehenden Vorfällen betroffen ist, besteht kein unmittelbares Eigeninteresse ihrerseits, die Geschehnisse in besonders günstigem Licht zugunsten des Beschuldigten oder Privatklägerin 4 darzustellen. Ein wirtschaftliches Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 31. Mai 2024 befand sich die Zeugin seit rund einem Jahr in einer On-Off-Beziehung mit dem Beschuldigten, den sie als ihren Freund bezeichnete. Zur Privatklägerin 4 pflegte sie demgegenüber keinen näheren Kontakt; eine Bekanntschaft bestand jedoch. D. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 1 und Dossier 2 1. Angesicht der Umstände rechtfertigt es sich, die im Dossier 1 und 2 zusammengefassten Vorwürfe zulasten der Privatklägerin 1 nicht isoliert, sondern als ein zusammenhängenden Ganzes zu behandeln. Die dem Beschuldigten in den beiden Dossiers zur Last gelegten Straftaten – sexuelle Nötigung (teilweise zuzüglich einfacher Körperverletzung), Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Drohung und Tätlichkeiten – betreffen allesamt die Privatklägerin 1 und ereigneten sich alle im Jahr 2022 bzw. anfangs 2023 während ihrer on-off Beziehung. Sie stehen somit in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang. Eine getrennte Analyse des

- 17 - Aussageverhaltens der Beteiligten zu jedem einzelnen Tatvorwurf würde dem Gesamtbild nicht gerecht werden. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der Vorwürfe eine fortlaufende Dynamik zwischen den Beteiligten, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden kann. Gerade bei wiederholten und sich in zeitlicher Hinsicht überschneidenden Übergriffen gegen dieselbe Person innerhalb eines relativ begrenzten Zeitraums ist es angezeigt, die Vorfälle nicht als separate Einzelhandlungen, sondern sie im Gesamtzusammenhang zu würdigen. 2. Zum Dossier 1 2.1. Der Anklagesachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin 1. 2.2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach und ausführlich zur Anlastung des Würgens befragt (act. 1/2/1-4). In seiner Hafteinvernahme räumte er den ihm gemachten Vorhalt, er habe die Privatklägerin 1 zuerst mit der Faust geschlagen und anschliessend mit beiden Händen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, ein (act. 1/2/2 F/A 5 f.). Bereits in seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, er habe sie mit beiden Händen gewürgt, wobei er die Dauer dieses Würgevorgangs mit "vielleicht 10 oder 15 Sekunden" angab (act. 1/2/1 F/A 49). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 im Zuge des Würgevorgangs das Bewusstsein verloren habe, erklärte der Beschuldigte, er halte es für möglich, dass dies geschehen sei (act. 1/2/1 F/A 54). 2.2.2. Abgesehen von den vom Beschuldigten gemachten Eingeständnissen in Bezug auf vereinzelte Aspekte des Anklagesachverhalts weisen seine Aussagen deutliche Widersprüche auf, die sich über sämtliche Einvernahmen hinweg wiederholten und seine Glaubhaftigkeit in Frage stellen. Seine Darstellungen variieren nicht nur in den Details, sondern stehen teilweise in direktem Widerspruch zueinander. 2.2.2.1. Zunächst führte der Beschuldigte aus, dass bei ihm zu Hause stets seine Eltern und Brüder anwesend gewesen seien. Er argumentierte, die Privatklägerin 1 hätte bei den angeblichen sexuellen Übergriffen nur laut schreien müssen, damit insbesondere seine Mutter dies bemerkt hätte (act. 1/2/2 F/A 41). In der vorherigen Einvernahme erklärte er jedoch, dass sich während des Vorfalls lediglich die Zeugin

- 18 - M._____, die Privatklägerin 1 und er selbst in der Wohnung befunden hätten (act. 1/2/1 F/A 33). Gestützt darauf ergibt sich zwangsläufig, dass sich phasenweise keine weiteren Personen in der Wohnung aufhielten – ein Widerspruch zu seiner früheren Behauptung, es seien immer Familienmitglieder anwesend gewesen. Weiter äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich zu den Lichtverhältnissen in seinem Zimmer und den Umständen des Würgevorgangs am 20. Dezember 2022. Einerseits führte er aus, er habe die Augen der Privatklägerin 1 sehen und ihre Stimme erkennen können (act. 1/2/1 F/A 43). Andererseits gab er an, dass es in seinem Zimmer stockdunkel gewesen sei und er nur aufgrund ihres Hustens erkannt habe, dass es sich um die Privatklägerin 1 gehandelt habe (act. 1/2/2 F/A 6). Diese beiden Aussagen schliessen einander aus und lassen Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Schilderungen aufkommen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich sodann hinsichtlich der Frage, ob ihm bewusst gewesen war, dass die Privatklägerin 1 während des Würgens das Bewusstsein verloren hatte. Zunächst bestritt er eine solche Kenntnis und erklärte, er wisse nicht, ob sie bewusstlos gewesen sei. Später äusserte er jedoch, dass er durchaus glaube, dass sie beim Würgen das Bewusstsein verloren habe (act. 1/2/1 F/A 54). Diese Diskrepanz deutet darauf hin, dass der Beschuldigte seine Aussage je nach Kontext anpasste und sich damit selbst widersprach. Auch in Bezug auf eine angebliche Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 wich seine Darstellung ab. Er behauptete zunächst, die Privatklägerin 1 habe ihn mit einem Teil geschlagen, welches in seinem Zimmer gewesen sei, eigentlich ein Bettpfosten, geschlagen (act. 1/2/1 F/A 39). Als ihm jedoch vorgehalten wurde, dass dies laut polizeilicher Feststellung aufgrund der Bauweise des Bettes gar nicht möglich gewesen sei, änderte er seine Darstellung dahingehend, dass es sich nicht um einen Bettpfosten, sondern um ein Bettbein gehandelt habe. Zugleich relativierte er diesen Punkt in dem er erklärte, dass dies ohnehin nicht von Bedeutung sei mit was genau, da letztlich nur entscheidend sei, dass sie ihn geschlagen habe (act. 1/2/4 F/A 40). Diese nachträgliche Anpassung seiner Aussage lässt den Verdacht aufkommen, dass er seine Darstellung der ihm vorgehaltenen Beweislage anpasste. In Bezug auf das Verhältnis zur Privatklägerin 1 äusserte sich der Beschuldigte ebenfalls unterschiedlich, was erhebliche Zweifel an der Konsistenz seiner Schilderung aufkommen lässt: Einerseits behauptete er, dass die Privatklägerin 1 immer bei ihm gewesen

- 19 sei, bereits seit einem Jahr bei ihm gewohnt habe und er mit ihr für immer zusammenleben wolle (act. 1/2/1 F/A 66 ff.). Andererseits führte er aus, dass sie damals "so wie" seine Freundin gewesen sei. Wiederum führte er aus, dass sie nicht mit ihm zusammengewohnt, sondern lediglich gelegentlich bei ihm übernachtet habe (act. 1/2/1 F/A 70; act. 1/2/2 F/A 27; act. 1/2/4 F/A 7 ff.). Auch variierte seine Aussage hinsichtlich seiner Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin 1. Zunächst bestritt er jegliche Gewaltanwendungen und erklärte, er sei ihr gegenüber nie gewalttätig geworden. Anderenorts räumte er allerdings u.a. ein, dass ihm "sicher einmal die Hand ausgerutscht" sei (act. 1/2/2 F/A 29; act. 1/2/5 F/A 7). Auch hier zeigt sich ein klarer Widerspruch zwischen seinem ursprünglichen vollständigen Abstreiten und der späteren zumindest teilweisen Einräumung von Gewalt. 2.2.3. Weiter versuchte der Beschuldigte sein Verhalten durch eine Notwehrsituation zu rechtfertigen, gleichzeitig aber auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 durch allgemeine Anschuldigungen zu untergraben, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Zunächst schilderte der Beschuldigte, dass er geschlafen habe, als die Privatklägerin 1 in sein dunkles Zimmer gekommen sei und ihm mit einem Holzteil sowie mit den Händen attackiert habe. Er habe zunächst nicht gewusst, um wen es sich gehandelt habe und geglaubt, dass ihn jemand verprügeln wolle. Erst als er sich gewehrt habe, sei er schockiert gewesen, als er erkannte, dass es die Privatklägerin 1 gewesen sei (act. 1/2/1 F/A 26 f.; act. 1/2/2 F/A 12). Diese Darstellung erscheint konstruiert und lebensfremd. Einerseits beschrieb er einen unmittelbaren Überraschungsmoment, andererseits behauptet er, sich dennoch effektiv gewehrt zu haben, obwohl er laut eigener Aussage nicht einmal gewusst habe, gegen wen er sich verteidige (act. 1/2/2 F/A 12). Diese Version wirkt stark auf eine Rechtfertigung seines Handelns zugeschnitten. Ferner wiederholte der Beschuldigte vage Andeutungen, dass sich die Privatklägerin 1 und die Zeugin M._____ abgesprochen hätten (act. 1/2/4 F/A 21). Diese Behauptung bleibt jedoch vollkommen unbegründet. Er liefert keinerlei konkrete Hinweise oder Belege, die eine solche Absprache auch nur ansatzweise plausibel erscheinen liessen. Derartige pauschale Abwehrstrategien sind stereotyp für Schutzbehauptungen. Auch die Aussage, dass es nicht möglich sei, dass die Privatklägerin 1 über einen Zeitraum von zehn Stunden geschlagen worden sei, erweist sich als nicht überzeugend. Seine Begründung, eine

- 20 - Person wäre bei einem solchen Ausmass an Gewalt aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit nicht mehr ansprechbar gewesen, ist rein spekulativ und geht am eigentlichen Vorwurf vorbei (act. 1/2/6 F/A 9). Statt eine alternative Geschehensdarstellung zu liefern, stützt sich seine Argumentation lediglich auf eine abstrakte Vorstellung davon, was nach seiner Ansicht physisch möglich wäre – ohne damit tatsächlich den Vorwurf zu entkräften. Schliesslich versucht der Beschuldigte, die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin 1 weiter in Zweifel zu ziehen, indem er behauptete, sie wolle lediglich Aufmerksamkeit, weil sie ihn noch immer liebe und ihn zerstören wolle. Sie sei frustriert und leide aufgrund ihres Drogenkonsums an einer psychischen Erkrankung (act. 1/2/5 F/A 7, 10). Auch dieser Einwand ist nicht nur pauschal, sondern paradox. Einerseits beschreibt er die Privatklägerin 1 als jemanden, der ihn emotional nicht loslassen könne, andererseits unterstellt er ihr eine gezielte böswillige Absicht. Zudem lenkt er mit dieser Aussage von den eigentlichen Tatvorwürfen ab, indem er die Privatklägerin 1 diffamiert, ohne jedoch substanziell auf die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen einzugehen. 2.2.4. Zusammenfassend zeichnet sich das Aussageverhalten des Beschuldigten durch pauschale Bestreitungen, widersprüchliche Schutzbehauptungen und den Versuch aus, die Privatklägerin 1 durch nicht belegte Behauptungen zu diskreditieren. Diese Strategie, ohne konkrete Hinweise lediglich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der weiteren Beteiligten anzugreifen, ist typisch für ein unglaubhafte Aussagen, die nicht auf einer konsistenten und plausiblen Tatsachendarstellung beruhen. 2.3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 1 2.3.1. Die Privatklägerin 1 wurde mehrfach und ebenfalls dossierübergreifend befragt (act. 1/3/1 ff.). Vorab gilt festzuhalten, dass deren Aussagen im Kerngeschehen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten physischen und sexuellen Gewalt durch den Beschuldigten im Wesentlichen gleich blieben. Sie schilderte über verschiedene Einvernahmen hinweg wiederholt Übergriffe und ordnete diese in einen fortlaufenden, stimmigen Zusammenhang ein. Gleichwohl ergeben sich bei näherer Betrachtung der verschiedenen Aussagen inhaltliche Widersprüche, Lücken und vereinzelt erkennbare Aggravationen.

- 21 - 2.3.1.1. Bezüglich der körperlichen Gewalt führte die Privatklägerin 1 in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen, zu Beginn der Beziehung immer wieder geohrfeigt und in jüngerer Zeit mit der Faust geschlagen. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu einer späteren Aussage, wonach sie mit einer Metall-Besenstange auf den Rücken geschlagen worden sei, was heute noch Schmerzen verursache (act. 1/3/1 F/A 21, 27; act. 1/3/1 F/A 72). Ein solches, offensichtlich besonders einschneidendes Ereignis wäre in der ersten Einvernahme zu erwarten gewesen, wurde jedoch erst später eingebracht. An einer weiteren Stelle führt sie aus, der Beschuldigte habe sie im Beziehungsjahr nahezu täglich geschlagen, mit Ausnahme einiger Tage (act. 1/3/1 F/A 39 f., 65 ff.). Diese Angabe steht in einem Spannungsverhältnis zur anfänglichen Darstellung einer abgestuften Entwicklung körperlicher Gewalt. Darüber hinaus bezeichnete sie die Anzahl der Schläge insgesamt mit "vielleicht 1000 Mal", was eine deutlich höhere Dimensionierung darstellt als in ihren zuvor gemachten zeitlich und qualitativ differenzierten Schilderungen, wodurch somit Aggravationsakzentuierungen erkennbar sind (vgl. act. 1/3/1 F/A 74). Wobei der Begriff "1000 Mal" in der Jugendstrafe "sehr viel" bedeutet und nicht wörtlich im Sinnen von numerisch zu verstehen ist, was die scheinbar vorhandene Aggravation entkräftet. 2.3.1.2. Im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Sexualdelikten berichtete die Privatklägerin 1 bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme von einem einzigen Vergewaltigungsvorfall (act. 1/3/1 F/A 40). Erst in der zweiten Einvernahme vom 18. Januar 2023 spricht sie von insgesamt vier Vorfällen, wobei das erste Ereignis etwa drei bis vier Monate nach Beginn der Beziehung stattgefunden habe und die weiteren drei im selben Monat erfolgt seien (act. 1/3/2 F/A 23). Darüber hinaus äusserte sie, sie wisse nicht, ob seither weitere Vergewaltigungen stattgefunden hätten, es sei jedoch mehrfach zu sexuellen Handlungen gekommen, die sie nicht gewollt habe, wobei diese jedoch nicht anal gewesen seien (act. 1/3/2 F/A 68 ff.). Die nachträgliche Erweiterung von einem auf vier konkrete Vorfälle stellt eine erhebliche inhaltliche Ergänzung dar, die zuvor nicht thematisiert worden war, was im Rahmen der Schwere des Vorwurfs grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre. 2.3.1.3. In ihrer zweiten Einvernahme bringt die Privatklägerin 1 erstmals den Begriff der "Folter" im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten ein (act. 2/3/1

- 22 - F/A 90 f.). Dieses neue Element wurde in den vorherigen Befragungen nicht erwähnt. Die Einführung eines derart schweren Vorwurfs zu einem späteren Zeitpunkt stellt eine qualitative Erweiterung der bisherigen Aussagen dar. Auch bezüglich ihrer Angst vor dem Beschuldigten äusserte sich die Privatklägerin 1 uneinheitlich. Einerseits erklärte sie, sie habe nur Angst vor ihm, wenn er sie schlage (act. 2/3/1 F/A 90). Andererseits gab sie an, sie habe eigentlich keine Angst, ausser in den Momenten der Gewalt (act. 1/3/1 F/A 77). In derselben Einvernahme erklärte sie zudem, sie habe auch Angst, dass er sie umbringe, und sie wisse, dass er hierzu auch bereit sei (act. 2/3/1 F/A 91). Die Angaben zur Angstlage erscheinen in der Konsequenz nicht durchgehend konsistent. 2.3.2. Unter Berücksichtigung der zuvor festgehaltenen Widersprüche, Unschärfen und Aggravationen in den Aussagen der Privatklägerin 1 ist das Aussageverhalten dennoch als nicht als unglaubhaft zu würdigen. Zwar lassen sich in Teilen Aspekte feststellen, die für sich genommen Zweifel an der Stringenz und Kohärenz ihrer Aussagen begründen können, diese erscheinen jedoch im Gesamtzusammenhang des Aussageverhaltens in ihrer Entstehung und Ausprägung als durchaus erklärbar. So zeigt sich im Aussageverlauf wiederholt ein sprunghaftes und streckenweise ausweichendes Antwortverhalten, was insbesondere in sensiblen Themenbereichen – wie den sexuellen Übergriffen – deutlich wird. Diese Ausdrucksweise kann jedoch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Privatklägerin 1 als nachvollziehbar eingeordnet werden. Die Privatklägerin 1 war zur Tatzeit noch sehr jung und machte während der Einvernahmen einen zurückhaltenden und verunsicherten Eindruck, insbesondere bei Fragen zu sexuellen Vorgängen und Abläufen (vgl. act. 1/3/4; act. 103). Die Hemmung, sich hierzu gegenüber fremden Drittpersonen präzise und offen zu äussern, lässt sich sowohl durch altersbedingte Unerfahrenheit als auch durch Scham und psychische Belastung erklären. In diesem Zusammenhang treten nicht wie dargelegt nur Aggravationen, sondern auch deutliche Verharmlosungs- und Normalisierungstendenzen zutage. So erklärte die Privatklägerin 1 etwa, der Beschuldigte habe einen Grund gehabt für sein Verhalten oder er habe geglaubt, sie würde ihn betrügen (act. 1/3/2 F/A 24). Auch bezeichnete sie die sexuellen Handlungen teils als nicht speziell und als normal, was auf eine mögliche innere Relativierung des Geschehenen schliessen lässt (act. 1/3/2 F/A 191). Diese

- 23 - Tendenzen zur Bagatellisierung sprechen gegen eine rein belastungsorientierte Aussageintention. 2.3.3. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Aussageverhalten ein Bild erheblicher emotionaler Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten. Sie schilderte, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden habe, geprägt von Schuldgefühlen, Mitleid sowie einer stark emotionalisierten Bindung. Sie habe den Beschuldigten geliebt, sei noch sehr jung gewesen und habe die erste Anzeige aus diesen Gründen zurückgezogen (act. 1/3/1 F/A 42). Weiter führte sie aus, dass sie niemandem von den Übergriffen habe erzählen wollen, weil sie mit ihm zusammen gewesen sei und ihn habe schützen wollen (act. 1/3/1 F/A 43 f.; act. 2/3/1 F/A 79). Entgegen der amtlichen Verteidigung ist es nicht widersprüchlich, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten als "gross und schön" bezeichnete (act. 1/3/2 F/A 316) und ihm gleichzeitig Sexualdelikte vorwirft (vgl. act. 96 S. 7). Schliesslich liebt sie den Beschuldigten damals und hatte während dieser Zeit auch einvernehmlichen vaginalen Sex. Mit dieser positiven Beschreibung des Geschlechtsteiles des Beschuldigten dämonisiert sie ihn nicht als Monster, sondern zeigt ihr ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten auf. Hinzu kommt, dass sie angab, der Beschuldigte habe ihr gegenüber damit gedroht, intime Bilder und Videos zu veröffentlichen, sollte sie ihn anzeigen (act. 1/3/2 F/A 580). Diese Elemente lassen darauf schliessen, dass ihre Aussageentwicklung und Aussagebereitschaft erheblich von emotionaler Abhängigkeit, Drucksituation und Manipulation geprägt gewesen sein dürfte, womit die vereinzelten Ungereimtheiten im Blickfeld der Gesamtsituation erklärbar erscheinen. 2.3.4. Zudem sind auch verständnisbezogene Einschränkungen bei der Würdigung zu berücksichtigen. Die Privatklägerin 1 gab an, zeitweise Alkohol und Drogen konsumiert zu haben, und es ist aktenkundig, dass sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet (act. 1/3/1 F/A 48; act. 1/3/2 F/A 49 ff.; act. 1/3/2 F/A 534 ff.). Diese Umstände können die emotionale Stabilität, die Erinnerungskapazität sowie das Verhältnis zur eigenen Opferrolle beeinflussen und erschweren. Auch äusserte sie mehrfach Unklarheiten, offenbarte Erinnerungslücken und bekundete teilweise Mühe im strukturierten Erfassen von Sachverhalten und Zusammenhängen. Ohne ihr damit pauschal intellektuelle Fähigkeiten abzusprechen, ist festzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vereinzelt den Ein-

- 24 druck vermittelte, der auf eine eingeschränkte intellektuelle Durchdringung komplexerer (Sach-)Zusammenhänge schliessen lässt. Bemerkbar macht sich dies auch durch einen kleinen aktiven Wortschatz und einfache Satzbildungen. 2.3.5. In der Gesamtschau lässt sich das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zwar als punktuell ambivalent, aber nicht gezielt konstruiert bewerten. Die vorhandenen Unstimmigkeiten rechtfertigen keine pauschale Einstufung ihrer Aussagen als unglaubhaft, sondern sind im Rahmen einer differenzierten und einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung zu betrachten, womit letztlich darauf abgestellt werden kann. 2.4. Objektive Beweismittel 2.4.1. Die Fotodokumentation der Polizei sowie das IRM-Gutachten dokumentieren die Verletzungen der Privatklägerin 1 (act. 1/5/1; act. 1/8/7). Laut Gutachten könnten diese Verletzungen zum mutmasslichen Zeitpunkt entstanden sein. Diese Sachbeweise halten objektiv körperliche Spuren fest, womit die Aussagen der Privatklägerin 1 prima vista extern validiert werden. Allerdings lässt die alleinige Existenz von Verletzungen keine eindeutigen Rückschlüsse auf deren genaue Entstehungsweise zu. 2.4.2. Der Austrittsbericht des Spitals Limmattal gibt an, dass die Privatklägerin 1 einerseits bestritt, bewusstlos gewesen zu sein, andererseits jedoch auch ausführte, sich nicht mehr an alles erinnern zu können und Drogen – Cannabis, Alkohol und Kokain – konsumiert zu haben (act. 1/8/8). Dieses Aussageverhalten wirft Zweifel auf, da ein gleichzeitiges Verneinen von Bewusstsein und teilweises Erinnerungsvermögen schwer miteinander vereinbar ist. Somit ist der Bericht zwar als Indiz objektiv vorhanden, jedoch hinsichtlich seiner Beweiskraft ambivalent. 2.4.3. Ein Chat auf Instagram zeigt zwei aufeinanderfolgende Nachrichten, welche vom Account des Beschuldigten ausgehend an die Privatklägerin 1 geschrieben wurden (act. 2/4/1 S. 9).

- 25 - Diese Formulierung ist in ihrer vulgären Direktheit und brutalen Wortwahl nicht nur objektiv herabwürdigend, sondern offenbart tiefgreifende Missachtung elementarer menschlicher Würde. 2.4.4. Der Beschuldigte macht geltend, er habe diese Nachricht nicht geschrieben, sondern dies habe die Privatklägerin 1 selbst getan, sie habe nämlich Zugriff zu seinem Instagram-Account gehabt (act. 1/2/5 S. 3 f.). Unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 Zugang zum Instagram-Account des Beschuldigten hatte (act. 1/3/2 F/A 554 ff.). Die sprachliche Gestaltung der Nachricht in ihrer Gesamtheit weist aber eine signifikante Übereinstimmung mit anderen, aktenkundigen Chatnachrichten auf (vgl. act. 16/11/15), die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. So benützt er beispielsweise die Abkürzung "jz" für das schweizerdeutsche Wort "jetzt", "ksi" für das schweizerdeutsche Wort "gsi", "weish" für das schweizerdeutsche Wort "weisch", "fill" für das Wort "vill" (vgl. act. 16/11/15). Darüber hinaus hat der Beschul-

- 26 digte eingeräumt, die unmittelbar folgende Nachricht – "und gah us min acc use" – selbst verfasst zu haben (act. 1/2/5 S. 4). Da bei Instagram-Konversationen bei einem neuen Nachrichtenaustausch an einem Folgetag stets das aktuelle Datum vor der jeweiligen Nachricht eingeblendet wird, muss die zweite Nachricht, welche keine solche Datumsangabe aufweist, somit indiziell auf eine unmittelbare zeitliche Nähe zur ersten Nachricht hin versandt worden sein. Hinzu tritt, dass zwischen den beiden Nachrichten das Bindewort "und" verwendet wurde. Dies begründet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang, welcher den Gesamteindruck eines zusammenhängenden Mitteilungsflusses verstärkt und zusätzlich gegen eine unterschiedliche Urheberschaft spricht. Auch wenn theoretisch die Möglichkeit einer Verfasserschaft durch die Privatklägerin 1 aufgrund ihres Account-Zuganges nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Mit dem Vertreter der Privatklägerin 1 ist es jedoch nicht plausibel, dass diese einen derart aufwändigen und kohärenten Nachrichtenverlauf fingieren kann, nur um den Beschuldigten im Nachhinein zu belasten und Beweismittel zu fälschen. Die Gesamtumstände – insbesondere die sprachlich-stilistische Übereinstimmung mit den übrigen vom Beschuldigten verfassten Nachrichten, der inhaltliche Duktus sowie die unmittelbare Einlassung des Beschuldigten zur zweiten Nachricht – sprechen dafür, dass der Beschuldigte selbst Verfasser beider Nachrichten ist. 2.5. Würdigung der Beweismittel Zwar weisen die Aussagen der Privatklägerin 1 gewisse Widersprüche auf, diese erscheinen jedoch in sich erklärbar und vermögen ihre Glaubhaftigkeit nicht entscheidend zu erschüttern. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten von zahlreichen, teils eklatanten und nicht erklärbaren Widersprüchen geprägt, beschränken sich auf pauschale Abstreitungen und wirken in weiten Teilen wenig bis kaum nachvollziehbar. Die objektiven Beweismittel – namentlich die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 1 sowie der Instagram-Chat zwischen den Beteiligten – stehen in Übereinstimmung mit deren Schilderungen und stützen diese. Damit erfahren ihre Aussagen eine externe Validierung. Angesichts der gesamthaft gewürdigten Indizien- und Beweislage lässt sich daher der durch die Anklage umschriebene Sachverhalt in Dossier 1 erstellen.

- 27 - 3. Dossier 2 3.1. Wiederum stützt sich der vorliegende Vorwurf im Besonderen auf die Aussagen der Privatklägerin 1. 3.2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 3.2.1. Auch in Bezug auf die Vorwürfe in Dossier 2 wurde der Beschuldigte mehrfach einvernommen. Im Rahmen sämtlicher Einvernahmen bestritt er den Anklagesachverhalt oder verweigerte seine Aussage (act. 2/2/1 F/A 11 ff.; act. 2/2/3 F/A 7 ff.). Unter Berücksichtigung seiner gemachten Aussagen legte er eine ausführliche eigene Version des Geschehens dar, in deren Zentrum ein gänzlich alternatives Szenario steht. 3.2.2. Nach seinen Angaben habe die Privatklägerin 1 von sich aus den Wunsch geäussert, noch einmal mit ihm zu sprechen und ihre bei ihm verbliebenen Kleider abzuholen (act. 2/2/3 F/A 5). In diesem Zusammenhang sei sie zu ihm nach Hause gekommen. Dort, so der Beschuldigte, habe sich sodann vor dem Wohnhaus eine Auseinandersetzung ergeben, in deren Verlauf die Privatklägerin 1 ihm ohne Vorwarnung in den Bauch geschlagen und geäussert habe, sie werde ihn umbringen. Er habe die Schläge jedoch gar nicht gespürt und lediglich beruhigend auf sie einzuwirken versucht. Sodann habe sie erklärt, sie wisse nun, was sie zu tun habe – sie werde ihn ins Gefängnis bringen, er werde es schon noch sehen. Der Beschuldigte schilderte ferner, dass die Situation eskaliert sei, nachdem die Privatklägerin 1 gesehen habe, wie er eine Kollegin kurz umarmt habe. In der Folge habe sie ihm wiederholt angedroht, sein Leben zu ruinieren (act. 2/2/1 F/A 15). 3.2.3. Überdies äusserte der Beschuldigte erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, indem er sie als "Psycho" bezeichnete und ausführte, sie konsumiere täglich eine Vielzahl harter Drogen, insbesondere Kokain, MDMA, Xanax und Alkohol (act. 2/2/1 F/A 38 f.). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien aus seiner Sicht vollkommen haltlos und absurd. Insbesondere sei es unvorstellbar, dass sich ein solches Verhalten auf offener Strasse hätte ereignen können, ohne dass umgehend jemand zur Hilfe gekommen wäre – ein einziger Hilferuf genüge bereits, um Aufmerksamkeit zu erregen (act. 2/2/2 F/A 36).

- 28 - 3.2.4. Die Angaben des Beschuldigten erscheinen in sich vordergründig widerspruchsfrei und werden von ihm im Untersuchungsverfahren durchgehend aufrechterhalten. Der Umstand, dass er ein alternatives Szenario schildert und dieses in den wesentlichen Punkten grundsätzlich konsistent blieb, spricht generell nicht gegen die Möglichkeit einer tatsächlichen Erlebensbasis seiner Darstellung. 3.2.5. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Kern auf pauschale Abstreitungen beschränkt und keinerlei eigene Verantwortung übernimmt. Zugleich versucht er, die Privatklägerin 1 in erheblichem Masse zu diskreditieren, indem er ihr ein substantielles Drogenproblem sowie psychische Instabilität unterstellt, ohne dies mit konkreten Anhaltspunkten zu untermauern. Diese Strategie der Täter-Opfer-Umkehr stellt ein typisches Entlastungsmuster dar, das in vergleichbaren Fallkonstellationen regelmässig zu beobachten ist. Zu Lasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass er anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, obwohl aufgrund der bereits im Untersuchungsverfahren getätigten Einlassungen und im Hinblick auf deren inhaltliche Substanz und Gewicht erwartet werden könnte, dass er sich nochmals inhaltlich zur Sache äussern würde. Diese Verweigerungshaltung kann – bei Würdigung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung – als Umstand gegen ihn gewertet werden, da sie im Kontext der sonstigen Verfahrensentwicklung den Eindruck einer strategischen Rückzugsbewegung vermittelt (vgl. Urteil BGer vom 6B_129/2024 vom 22. April 2024). 3.2.6. Im Ergebnis kann seinen Aussagen zwar nicht per se jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Einzelne Elemente könnten auf tatsächlichem Erleben beruhen. Dennoch ist seine Einlassung geprägt von einem hohen Mass an Selbstentlastung, einer übersteigerten Belastung der Privatklägerin 1 ohne objektive Untermauerung sowie dem vollständigen Fehlen kritischer Selbstreflexion. Die mangelnde – und grundsätzlich zu erwartende – Bereitschaft, seine Darstellung im Hauptverfahren zu bekräftigen oder weiter zu erläutern, verstärkt den Eindruck fehlender Überzeugungskraft zusätzlich. 3.3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 1 3.3.1. Die Privatklägerin 1 wurde in Bezug auf die vorliegenden gegenüber dem Beschuldigten gemachten Anlastungen mehrfach befragt (act. 2/3/1; act. 2/3/2;

- 29 act. 102). Sie schilderte das vermeintliche Geschehen vom 16. Januar 2023 erstmals anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2023, mithin nur zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall, in rudimentärer Weise (act. 2/3/1 F/A 17). Trotz der zeitlichen Nähe zum mutmasslichen Tatgeschehen war bereits zu diesem Zeitpunkt festzustellen, dass ihre Angaben nicht in allen Belangen mit dem nötigen Detailreichtum und widerspruchsfrei ausfielen. Dennoch gelang es ihr das Kerngeschehen punktuell mit Originalität aufzuzeigen. Namentlich führte sie nachvollziehbar aus, der Beschuldigte habe sie mit einem Deo und einem Feuerzeug verbrennen wollen (act. 2/3/1 F/A 17). Dieses Vorgehen beschrieb sie nicht nur plastisch anlässlich des Untersuchungsverfahrens, sondern auch anlässlich der Hauptverhandlung eindrücklich. Sie habe gesehen, wie er das Feuerzeug an den Deospray gehalten habe, woraufhin sie die Wärme in ihrem Gesicht gespürt habe (act. 102 S. 18). 3.3.2. Auch in Bezug auf den Tatort vermochte die Privatklägerin 1 im Verlauf der verschiebenden Einvernahmen keine durchgängig konsistente Darstellung zu bieten. Während sie zunächst aussagte, das Geschehen habe sich draussen vor dem Haus des Beschuldigten zugetragen – es sei zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel gewesen – (act. 2/3/1 F/A 17), korrigierte sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dahingehend, dass sich der Vorfall im Innern des Hauses, konkret im Zimmer des Beschuldigten, ereignet habe (act. 2/3/2 F/A 11). An der Hauptverhandlung äusserte sie sich in dieser Hinsicht hingegen klarer und beschrieb – in Übereinstimmung mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – konkret, wo welche Handlungen stattgefunden haben sollen (act. 102 S. 18). Die anfänglichen Widersprüche sind damit zwar nicht vollständig ausgeräumt, können jedoch vor dem Hintergrund der Zeitspanne und ihrer insgesamt – anlässlich der Hauptverhandlung erkennbar gewesenen – limitierten Ausdrucksfähigkeit eingeordnet werden. Auch hinsichtlich des Grundes ihres damaligen Treffens mit dem Beschuldigten ergaben sich gewisse Unstimmigkeiten. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie an, sie sei zum Beschuldigten gegangen, um dort persönliche Kleidung abzuholen (act. 2/3/1 F/A 15). Später führte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe ihr lediglich geschrieben, woraufhin sie sich nichts weiter dabei gedacht habe (act. 2/3/2 F/A 11). Im Rahmen der Hauptverhandlungen erklärte sie wiederum, dass sie rückblickend selbst nicht mehr nachvollziehen könne, weshalb sie

- 30 alleine zu ihm gegangen sei. Sie habe ihre Kleider holen wollen, könne sich jedoch nicht mehr erinnern, was sie sich dabei gedacht habe (Prot. S. 18 f.). Auch hier zeigt sie ein gewisses Mass an Inkonsistenz, das jedoch durch ihre Offenheit in Bezug auf eigene Erinnerungslücken relativiert werden kann (vgl. act. 2/3/2 F/A 53). 3.3.3. Hervorzuheben ist, dass keinerlei tendenziöse Übertreibungen oder Belastungsakzentuierungen erkennbar sind. Sie schilderte, dass es zu Beginn der Beziehung keinerlei Probleme gegeben habe und der Beschuldigte erst im späteren Verlauf gewalttätig geworden sei (Prot. S. 4). Auch im Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Dossier 2 differenzierte sie nachvollziehbar: Er habe sie nicht geschlagen, sondern lediglich an den Haaren gerissen und gewürgt (Prot. S. 25). Diese selektive und nicht pauschalisierende Darstellung spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.3.4. Zudem räumte die Privatklägerin 1 mehrfach und seit ihrer diesbezüglichen ersten Einvernahme Erinnerungslücken offen ein, ohne Ausflüchte oder Erklärungsversuche (act. 2/3/1 F/A 33 ff.; act. 2/3/2 F/A 11, 19 ff.; Prot. S. 5 f.). Auf gezielte Nachfrage erklärte sie zwar, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon mit den Händen zerstört, konnte jedoch weder sagen, ob das Fenster zum Zeitpunkt des Geschehens offen gewesen sei, noch sich daran erinnern, in welchem Stock der Beschuldigte wohnte (Prot. S. 19 f.). Die Szene mit dem Deospray ordnete sie allerdings nachvollziehbar in die Abfolge des Geschehens ein, auch in zeitlicher Hinsicht. Besonders relevant ist auch, dass die Privatklägerin 1 offen einräumte, beim fraglichen Vorfall nicht das Bewusstsein verloren zu haben (act. 2/3/2 F/A 16; Prot. S. 20). Es sei ihr lediglich schwindlig geworden. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Tendenz zur Dramatisierung und unterstreicht ihre Bereitschaft, differenziert und ohne den Beschuldigten übermässig belasten zu wollen, auszusagen. 3.3.5. Es kann festgehalten werden, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 – wie bereits im ähnlich gelagerten Zusammenhang mit Dossier 1 – Widersprüche aufweisen und trotz erkennbaren Ungereimtheiten, wie namentlich hinsichtlich der Örtlichkeiten und des Anlasses des Treffens, nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Diese Unstimmigkeiten finden sich nämlich in ihrer insgesamt ganz grundsätzlichen undetaillierten und vagen Darstellungsweise, die sich durch sämtli-

- 31 che Einvernahmen zieht und ihrer Persönlichkeit geschuldet sein dürfte. Ihre Aussagen waren durchweg kurz, teilweise lediglich stichwortartig. Selbst bei nebensächlichen Fragen, wie beispielsweise, um was für ein Handy es sich gehandelt habe, welches vom Beschuldigten kaputt gemacht worden sein soll, antwortete sie nur, es habe sich um ein iPhone gehandelt, ohne an sich zu erwartende nähere Angaben zur Marke oder zum Modell zu machen (Prot. S. 20). Angesichts dieses erkennbaren Musters ist die undetaillierte Aussageweise jedoch ihrer Glaubhaftigkeit nicht nachteilig, sondern als Ausdruck ihrer grundlegenden Ausdrucksschwäche zu interpretieren. 3.4. Objektive Beweismittel 3.4.1. Fotodokumentationen (act. 2/4/1) 3.4.1.1. Zum einen sind insgesamt acht Fotografien aktenkundig. Zwei dieser Bilder wurden durch die Privatklägerin 1 gemäss eigenen Angaben selbst erstellt (act. 2/2/1 F/A 57). Der genaue Zeitpunkt der Aufnahme lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen; gemäss ihren Angaben wurden sie jedoch unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. Januar 2023 aufgenommen (act. 2/2/1 F/A 58). Auf diesen Aufnahmen sind deutliche Rötungen im Bereich des Halses erkennbar, die auf eine mögliche Verletzung hinweisen. 3.4.1.2. Des Weiteren liegen sechs Fotografien vor, die von der Polizei im Rahmen der Anzeigeerstattung vom 18. Januar 2023 angefertigt wurden (act. 2/2/1 F/A 57). Auch darauf sind wiederum Rötungen – gestützt auf die Umrisse und Verfärbungen mutmasslich gleichen Ursprungs – im Halsbereich ersichtlich, wenngleich in abgeschwächter Form. Aufgrund des Heilungsverlaufs spricht dies dafür, dass die entsprechenden Verletzungen einige Tage vor der polizeilichen Aufnahme entstanden sind. Es erscheint damit plausibel, dass es sich um dieselben Verletzungen handelt, die auf den von der Privatklägerin 1 angefertigten Fotos dokumentiert sind. Darüber hinaus zeigen weitere Fotografien einen Bereich der linken oberen Rippenregion der Privatklägerin 1. Ein blauer Fleck ist darauf schwach, aber erkennbar zu sehen, wobei dieser als Hinweis auf ein körperliches Einwirken einige Tage zuvor interpretiert werden kann. Der genaue Zeitpunkt der Entstehung lässt sich anhand der Fotodokumentation jedoch nicht verlässlich bestimmen.

- 32 - 3.4.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 6. März 2023 (act. 2/5/2) Das medizinische Gutachten attestiert Hämatome beidseits im Halsbereich der Privatklägerin 1, die mit einer Gewalteinwirkung im Sinne eines Würgevorgangs vereinbar seien. Sodann würden diese Verletzungen maximal wenige Tage alt imponiert, sodass eine Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum grundsätzlich möglich sei (act. 2/5/2 S. 4). 4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt sich folgendes Gesamtbild: Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt über alle Verfahrensstadien hinweg bestritten und stattdessen ein alternatives Szenario dargelegt, in dem die Privatklägerin 1 selbst die Initiative zur Kontaktaufnahme ergriffen, ihn körperlich angegriffen und mit Anschuldigungen gedroht habe. Seine Schilderung blieb in den wesentlichen Punkten, insbesondere im Randgeschehen konstant, ist jedoch – im Speziellen auf das Kerngeschehen angesprochen – von einer stark selbstentlastenden Tendenz geprägt. Er belastet die Privatklägerin 1 massiv – ohne hierfür objektive Belege zu liefern. Dieser Versuch der Täter-Opfer-Umkehr sowie die vollständige Abwesenheit jeglicher Selbstreflexion wirken sich zu Lasten seiner Glaubhaftigkeit aus. Hinzu kommt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung zur Sache nicht mehr äusserte, obwohl aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs eine Stellungnahme – gemessen an seinen bisherigen alternativ geäusserten Szenarien – zu erwarten gewesen wäre. Auch dieses Verhalten kann als Indiz gegen ihn gewertet werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 wiederum weisen einvernahmeübergreifend gewisse Unschärfen auf. Diese sind bis zu einem gewissen Grad jedoch ihrer Persönlichkeit geschuldet. Durch ihre begrenzte Ausdrucksfähigkeit und Schwierigkeiten, Erlebtes stringent wiederzugeben, können die Unstimmigkeiten dennoch erklärt werden und die beobachtbaren Abweichungen entschärfen. In diesem Zusammenhang kommt darüber hinaus hinzu, dass die Privatklägerin 1 bereits früher einen ähnlich gelagerten Vorfall (Dossier 1) zu erdulden hatte, was zu einer Überlagerung der Erinnerungsbilder führen kann. Die Kernaussagen der Privatklägerin 1 blieben dennoch konsistent. Sie schilderte ein gegen sie gerichtetes, gewaltsames und übergriffiges Verhalten des Beschuldigten, das zeitlich und inhaltlich mit den erhobenen Vorwürfen korrespondiert. Die festgestellten Abweichungen betreffen in erster Linie Randaspekte – etwa die genaue Örtlichkeit oder die Frage, ob ein iPhone aus dem (bereits

- 33 offenen) Fenster geworfen wurde – und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorwürfe nicht entscheidend. Die Kernaussagen werden schliesslich durch die objektiven Beweismittel gestützt. So wurde im IRM-Gutachten festgestellt, dass die dokumentierten Hämatome am Hals der Privatklägerin 1 zeitlich mit dem von ihr geschilderten Vorfall vereinbar sein könnten. Auch die von ihr selbst angefertigte fotografische Dokumentation weist Verletzungen auf, deren Entstehung durch Fremdeinwirkung nicht auszuschliessen, sondern vielmehr im Rahmen des Anklagevorwurfs naheliegend und durchaus möglich sind. Der objektive Befund steht mithin in einem stimmigen Zusammenhang mit der belastenden Aussage der Privatklägerin 1. Die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten vermag ihre Aussagen nicht zu erschüttern, da sie im Kern nicht überzeugt und in ihrer Ausgestaltung stark interessengeleitet erscheint. Der Anklagesachverhalt in Dossier 2 ist als erstellt zu betrachten. E. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 3 1. Auch in diesem Dossier basiert die Anklage auf subjektiven Beweismitteln, nämlich den Aussagen der Privatklägerin 7. 2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 3 zeichnen sich durch ein insgesamt ausweichendes, wenig konsistentes und strukturell lückenhaftes Aussageverhalten aus, das im Rahmen mehrerer Einvernahmen deutlich wurde. So erklärte er zunächst, er wisse nicht, wo die Privatklägerin 7 zur Schule gehe, und habe nie eine entsprechende Bemerkung gegenüber dem 14-jährigen Mädchen gemacht (act. 3/2/1 F/A 30 f.). Auch betonte er, die Privatklägerin 7 sei noch ein Kind, was er als implizites Argument anführte, um sich gegen den Vorwurf zu wehren, ein Kind beeinflusst oder bedroht zu haben (act. 3/2/1 F/A 40 ff.). Zudem äusserte er, sie habe ihn durchgehend schlecht gemacht, worauf er jedoch nicht reagiert habe (act. 3/2/1 F/A 24). Schliesslich brachte er auch vor, die Privatklägerin sei durch ihre Mutter manipuliert worden, was aus seiner Sicht die ablehnende Darstellung ihrer Beziehung zu ihm erkläre (act. 3/2/1 F/A 28). 2.2. Diese Aussagen lassen bereits erkennen, dass der Beschuldigte sich primär auf eine Abwehrstrategie konzentriert, ohne eine kohärente, in sich geschlossene Darstellung der Ereignisse zu bieten. Dies wird besonders deutlich, wenn man sein

- 34 - Aussageverhalten im Dossier 3 würdigt: Über den Verlauf der Befragungen hinweg zeigte sich ein zurückhaltendes, in wesentlichen Punkten ausweichendes Verhalten, das keine stringente Darstellung erkennen lässt. Besonders auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte keine nachvollziehbare Erklärung für die tätliche Auseinandersetzung mit dem Vater der Privatklägerin 7 lieferte. Ein sachlich fundierter Zusammenhang zur Erhellung der Hintergründe bleibt aus. Vielmehr bleibt demgegenüber sein gesamtes Aussageverhalten unstrukturiert und defensiv. Auf konkrete Fragen reagiert er teils ausweichend, mit kurzen oder allgemeinen Antworten, und meidet eine zusammenhängende Schilderung des Geschehens. Statt eigene Wahrnehmungen oder Erlebnisse darzulegen, fokussiert er sich erneut stark auf die angeblich manipulativen Motive der Privatklägerin 7 und deren Umfeld (vgl. act. 3/2/1 F/A 40, 43). Diese Vorgehensweise wirkt erklärungsarm, erschwert die Überprüfung der Plausibilität seiner Darstellung erheblich und deutet auf eine konfliktvermeidende Haltung hin. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten weniger von einem glaubhaften Bemühen um Aufklärung geprägt sind, sondern vielmehr den Eindruck einer reaktiven Verteidigungsstrategie erwecken. In der Zusammenschau erscheinen seine wiederholten Befragungen in ihrer Aussagekraft somit erheblich eingeschränkt. 3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 7 3.1. Bereits zu Beginn ihrer Einvernahme trat sie selbstsicher und souverän auf, was sich insbesondere darin zeigte, dass sie ausdrücklich den Wunsch äusserte, alleine befragt zu werden, um unbeeinflusst aussagen zu können (act. 3/3/1 F/A 4 ff.). Diese Haltung spricht deutlich gegen eine mögliche Beeinflussung oder gar freie Erfindung des geschilderten Geschehens. Gerade angesichts ihres jungen Alters wäre im Fall einer konstruierten oder eingeübten Aussage mit Unsicherheiten oder offensichtlichen Widersprüchen zu rechnen gewesen – solche zeigten sich nicht. 3.2. Ausserdem räumte die Privatklägerin 7 Erinnerungslücken offen ein (act. 3/3/1 F/A 15, 19, 22). Auch dieses Verhalten stärkt ihre Glaubhaftigkeit, da es Authentizität erkennen lässt. Sie versuchte offenkundig nicht, ein durchgehend kohärentes und lückenloses Geschehen zu konstruieren, sondern blieb bei Unsicherheiten ehrlich

- 35 und transparent. Ihre Aussagen wirkten durchweg spontan, detailreich und lebensnah. Sie schilderte den Vorfall nicht isoliert, sondern bettete ihn in das Randgeschehen ein. Sie berichtete etwa vom Treffen mit ihrer Schwester, davon, dass sie nicht nach Hause habe gehen wollen, von einem Treffen mit dem Beschuldigten bei Gleis 1 sowie der Situation bei der Türe bei Gleis 2/3 (act. 3/3/1 F/A 11; act. 3/3/2 F/A 12). Besonders stach hierbei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 7 die beharrliche Aufforderung des Beschuldigten hervor, Alkohol zu konsumieren, sowie dessen wütende Reaktion, als sie sich weigerte (act. 3/3/1 F/A 11). Diese Schilderungen wirken nicht konstruiert, sondern ergeben sich in einem natürlichen Erzählfluss. Die Aussagen enthielten weiter zahlreiche Details, die zwar nicht unmittelbar für das Kerngeschehen beweisrelevant sind, jedoch in ihrer Gesamtheit und in ihrer Wiederholung ohne auffallende Gleichförmigkeit ein authentisches Bild vermitteln. Gerade diese moderate Variation in der Wiederholung spricht gegen auswendig gelernte Inhalte und für ein tatsächlich erlebtes Geschehen. Besonders eindrücklich waren ihre Schilderungen zum Tatort. Sie erzählte, der Alkohol sei im Q._____ vom Beschuldigten gekauft worden, man habe zum Tatort hinaufklettern müssen, es habe dort Stühle gegeben, es sei geheizt gewesen und habe Licht gehabt (act. 3/3/1 F/A 18). Diese Details sind lebensnah und zeichnen ein klares Bild der Umgebung, was die Echtheit ihrer Wahrnehmung unterstreicht. Auch ihre Beschreibung des emotionalen Erlebens erscheint glaubhaft. Sie berichtete davon, dass der Beschuldigte sie in arroganter Weise beschimpft habe und bedrohlich gewirkt habe (act. 3/3/1 F/A 40). Diese Darstellung wirkte in keiner Weise übertrieben oder dramatisiert, sondern nachvollziehbar und in sich schlüssig. Schliesslich war auffällig, dass sie in ihrer Erzählweise grundsätzlich einem chronologischen Aufbau folgte, jedoch auf Nachfragen mühelos auch zeitlich versetzt erzählen konnte (vgl. act. 3/3/2 F/A 14), ohne dabei den roten Faden zu verlieren. Dieses Aussageverhalten spricht für eine tatsächliche Erinnerung an Geschehnisse und gegen eine rein mechanisch wiedergegebene Erzählweise. 3.3. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägerin 7 ein glaubhaftes Bild. Ihre Aussagen waren in sich stimmig, spontan, detailreich und zeichneten sich durch emotionale sowie sachliche Authentizität aus. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen sind somit keine erkennbar.

- 36 - 4. Die amtliche Verteidigung führte im Wesentlichen und zusammenfassend aus, dass nicht festgestellt werden könne, was sich konkret zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 7 zugetragen habe. Insbesondere sei unklar, ob überhaupt eine Bedrohung stattgefunden habe. Die Aussagen der Privatklägerin 7 seien sodann in sich widersprüchlich und wenig glaubhaft. So habe sie gegenüber der Polizei erst drei Tage nach dem Vorfall ausgesagt und keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sie sich akut bedroht oder gefährdet gefühlt habe. Zudem habe sie weiterhin Kontakt zum Beschuldigten gesucht, was mit einer echten Angstlage unvereinbar sei. Schliesslich sei zweifelhaft, ob überhaupt eine ernstzunehmende Drohung vorgelegen sei oder die Privatklägerin 7 sich tatsächlich bedroht gefühlt habe (act. 96 S. 12 ff.). 5. Im Rahmen der Gesamtwürdigung stehen die Angaben der Privatklägerin 7 in zentralen Punkten im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten. Während der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet bzw. abweichendes schildert, hat die Privatklägerin 7 eine in sich stimmige, detailreiche und konsistente Darstellung abgegeben, die sich durchgehend durch eine hohe innere Plausibilität und eine nachvollziehbare Schilderung des Tatgeschehens auszeichnet, womit darauf abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. F. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 15 1. Der Anklagesachverhalt beruht vorliegend auf den Aussagen der Privatklägerin 4. 2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte wurde wiederholt einvernommen (act. 15/2/1-2). Im Rahmen seiner Einvernahmen bestritt er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt weitgehend. Er räumte vorliegend einzig ein, die Privatklägerin 4 angespuckt zu haben. Eine darüber hinausgehende physische Einwirkung auf die Privatklägerin 4 bestritt er demgegenüber dezidiert. 2.2. Zugleich erhob er im Gegenzug den Vorwurf, die Privatklägerin 4 sei ihrerseits handgreiflich geworden und habe ihn mit einer Flasche attackiert (act. 15/2/1 F/A 6). Diese Einlassung steht indes in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zur Gesamtdarstellung des Geschehens und wirkt in ihrer Pauschalität wenig konkret und

- 37 nicht näher substantiiert. Zudem ändert der Beschuldigte seine Darstellung im Verlauf der Einvernahmen in wesentlichen Punkten: Während er zunächst in Abrede stellte, das iPhone 13 der Privatklägerin 4 ins Wasser geworfen zu haben, räumte er dies im späteren Verlauf – konfrontiert mit einer entsprechenden Tonaufnahme – sinngemäss ein, indem er ausführte, die Privatklägerin 4 habe zuvor seine Prada- Brille, eine Gucci Tasche sowie seine ICED Out-Chain (Halskette) beschädigt (act. 15/2/1 F/A 7 f.; act. 15/2/1 F/A 12 f.). Diese Gegenstände, die zur Rechtfertigung seines eigenen Verhaltens ins Feld geführt wurden, fanden allerdings in einer späteren Befragung keine Erwähnung mehr. Stattdessen räumte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein, das Handy in die … [Fluss] geworfen und der Privatklägerin 4 ins Gesicht gespuckt zu haben (act. 15/2/2 F/A 4 f.). Dies begründete er damit, dass sie ihn "vollgelabert", er sich davon Ruhe erhofft und sie sodann eine Vodka- oder Jack-Daniels-Flasche über seinen Kopf gezogen habe (act. 15/2/2 F/A 5.). Die abwertende Bemerkung "sie sei doch nicht ganz gebacken" unterstreicht einen insgesamt herabwürdigenden und affektgeladenen Umgangston gegenüber der Privatklägerin 4, was grundsätzliche Zweifel an der Objektivität seiner Darstellung begründet. Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte mehrfach pauschale Gegenbeschuldigungen erhob, die allerdings in wesentlichen Punkten, unsubstantiiert blieben (vgl. act. 15/2/2 F/A 6). Ebenso zeigt sich ein Muster, wonach eigenes Fehlverhalten nur zögerlich und teilweise erst auf konfrontativen Vorhalt eingeräumt wurde – sofern überhaupt. Die insgesamt negierenden Ausführungen des Beschuldigten erscheinen daher wenig überzeugend. Teilweise wirken sie lebensfremd und in ihrer inneren Logik kaum nachvollziehbar, was sie im Ergebnis als unglaubhaft erscheinen lässt (vgl. act. 15/2/2 F/A 18). Hinzukommt, dass auch die amtliche Verteidigung in ihrem Plädoyer einen Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (act. 96 S. 2). 3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 4 Die Privatklägerin 4 wurde mehrfach einvernommen und schilderte das Kerngeschehen inhaltlich konstant (act. 15/3/1-2). Ihre Aussagen zeichnen sich durch eine insgesamt hohe Aussagequalität aus. Sie erfolgten spontan, ausführlich und in sich differenziert. So präzisierte sie beispielsweise im Hinblick auf den körperlichen Übergriff, dass der Beschuldigte sie nicht – wie zunächst angenommen werden könnte –

- 38 am Kopf, sondern konkret am Kiefer gepackt habe (act. 5/3/1 F/A 5). Diese detaillierte Korrektur spricht gegen ein schematisch-aufgerufenes Aussageverhalten und kommt ihrer Glaubhaftigkeit zugute. Zudem räumte sie ein eigenes (Re-)Agieren ein, indem sie angab, sich mit einer Flasche verteidigt zu haben, wobei sie den Beschuldigten wohl am Kopf getroffen habe (act. 5/3/1 F/A 5). Diese selbstbelastende und das eigene Verhalten kritisch reflektierende Angabe deutet auf eine authentische Aussage hin und steht im Widerspruch zu einem strategisch belastungsorientierten Aussageziel. Ihre Schilderungen folgten sodann einem nachvollziehbaren chronologischen Ablauf und waren mit zahlreichen Detailangaben angereichert, die teils zwar keinen unmittelbaren Sachbezug zum strafrechtlichen Kerngeschehen aufwiesen, aber gleichwohl für die Gesamtbeurteilung von Aussagequalität und Erinnerungsleistung bedeutsam sind. So beschrieb sie wiederholt, wie sie gemeinsam mit dem Beschuldigten auf dem Weg in Richtung R._____ mehrere "Spass-Kämpfe" geführt hätten, bei denen man sich gegenseitig hin- und hergeschubst habe. Auch die detaillierte Schilderung, wonach ein iPhone in die … geworfen worden sei (act. 5/3/1 F/A 5), zeugt von einem dichten Erinnerungsbild, das in seiner plastischen Darstellung geeignet ist, Erlebnishaftigkeit zu indizieren. Bemerkenswert ist zudem das Fehlen jeglicher Aggravationen. Die Privatklägerin 4 betonte ausdrücklich, kein grundsätzliches Problem mit dem Beschuldigten zu haben, da dieser zuvor nie etwas gegen sie unternommen habe. Auch in Bezug auf den Vorfall selbst relativierte sie die Schwere der erlittenen Verletzungen, indem sie angab, zwar verletzt worden zu sein, jedoch nicht stark (act. 5/3/1 F/A 5). Hinweise auf eine emotional aufgeladene Belastungstendenz oder auf auswendig gelernte Inhalte lassen sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, sodass ihren Aussagen eine insgesamt hohe Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann. 4. Aussagenwürdigung der Zeugin N._____ 4.1. Die Zeugin wurde im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 31. Mai 2024 befragt (act. 15/4/1). Sie machte dabei geltend, dass sie sich infolge eines erheblichen Alkohol- und Xanaxkonsums an das unmittelbare Tatgeschehen nicht mehr erinnern könne. Ihre Erinnerung sei weitgehend lückenhaft; sie wisse lediglich noch, dass die Privatklägerin 4 dem Beschuldigten drei Flaschen an den Kopf geworfen und ihn angespuckt habe (act. 15/4/1 F/A 14, 18). Auf Nachfrage, ob auch

- 39 der Beschuldigte die Privatklägerin 4 angespuckt habe, erklärte sie, dies nicht mehr zu wissen (act. 15/4/1 F/A 18). Insgesamt ist auffällig, dass die Zeugin ausnahmslos nur zu solchen Umständen Angaben machen konnte, die den Beschuldigten entlasten. Sobald es um belastende Aspekte ging, berief sie sich jeweils auf Erinnerungslücken, was auf eine zumindest latente Aussagezielorientierung schliessen lässt und die Aussagequalität erheblich beeinträchtigt. Ein zusätzlicher Widerspruch ergibt sich daraus, dass sie zunächst ausdrücklich angab, der Beschuldigte habe "nichts gemacht" (act. 15/4/1 F/A 17), im weiteren Verlauf der Befragung jedoch erklärte, sie könne nicht sagen, wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei, und man müsse somit den Beschuldigten fragen (act. 15/4/1 F/A 21). Diese Angaben zur (voreingenommenen) Rollenverteilung und zum Ablauf der Auseinandersetzung lassen Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Schilderungen aufkommen und schwächen ihre Glaubhaftigkeit. 4.2. Gesamthaft sind die Aussagen der Zeugin von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Die wiederholte Betonung einer alkohol- und medikamentenbedingten Amnesie, gepaart mit selektivem Erinnerungsvermögen und widersprüchlichen Einlassungen, spricht gegen eine hohe Beweisqualität. Sie erscheint in wesentlichen Teilen tendenziell unglaubhaft. Gleichwohl betreffen ihre Aussagen im Wesentlichen nur Randaspekte des Geschehens. Für die Feststellung des eigentlichen Kerngeschehens kommt ihr kein matchentscheidender Beweiswert zu, wenngleich er auch für den Anklagesachverhalt spricht. 5. Die Aussagen der Privatklägerin 4 überzeugen durch Konstanz, Detailreichtum und innere Stimmigkeit. Sie schilderte das Geschehen differenziert, spontan und ohne Belastungstendenz, räumte eigenes (Fehl-)Verhalten ein und zeigte keine Aggravationen. Demgegenüber sind die Aussagen der Zeugin und Freundin des Beschuldigten von Erinnerungslücken geprägt, die wahlweise zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Ihre Angaben sind widersprüchlich und betreffen lediglich Randaspekte. Auch die Einlassungen des Beschuldigten sind ausweichend und vermögen die Schilderungen der Privatklägerin 4 nicht umzustossen. Gesamthaft ist somit auf die Aussagen der Privatklägerin 4 abzustellen. Der Anklagesachverhalt ist damit als erstellt anzusehen.

- 40 - G. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 19 1. Die Anklageschrift stützt sich vorwiegend auf die Aussagen des Privatklägers 3. 2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich in mehrfacher Hinsicht als nicht lebensnah und insgesamt wenig glaubhaft (act. 19/1/1-2). So erklärte der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme, den Namen des Privatklägers 3 noch nie gehört zu haben und ihn nicht zu kennen (act. 19/1/1 F/A 18). Im weiteren Verlauf bezeichnete er denselben jedoch als "Russen" und gab an, dieser habe in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten – konkret jener seines Kollegen – sein Mobiltelefon verloren (act. 19/1/1 F/A 22 f.). Der Beschuldigte habe dieses gefunden, an sich genommen und dem Privatkläger 3 zurückgeben wollen, sei jedoch daran gescheitert ihn zu erreichen (act. 19/1/1 F/A 25, 34). Bereits diese Darstellung ist in sich nicht schlüssig und wirft erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Beschuldigte – der laut eigener früherer Aussage keinerlei Bezug zu oder Kenntnis vom Privatkläger 3 hatte – sich in der Folge um die Rückgabe des Handys hätte kümmern sollen. Auch seine Ausführung, er sei "der Vertrauenswürdigste" in der Gruppe gewesen, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen und ist im Lichte des gesamten Einzelfalles ein Scheinargument (act. 19/1/1 F/A 30). Vielmehr wirkt diese Behauptung konstruiert und dient augenscheinlich der nachträglichen Erklärung eines ansonsten nicht nachvollziehbaren Verhaltens. Zusätzliche Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit der Angaben ergeben sich daraus, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahmen den Privatkläger 3 plötzlich mit abwertenden Charaktereigenschaften beschrieb. So bezeichnete er ihn als "Koks-Junkie", erklärte, dieser sei von seiner Mutter aus der Wohnung geworfen worden, halte sich seither auf der Strasse auf, spinne und habe Schulden bei ihm (act. 19/1/1 F/A 4 f.). 2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind geprägt von inneren Widersprüchen, mangelnder Plausibilität und einem auffälligen Mangel an Stringenz. Sie wirken konstruiert und nachträglich angepasst, ohne dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die aufgezeigten Widersprüche schlüssig aufzuklären oder zu relativieren.

- 41 - Selbst wenn man den Umstand ausklammert, dass der Beschuldigte lediglich das Kerngeschehen pauschal in Abrede stellte, vermochte er den Widerspruch zwischen seinen sich im Verlauf der Einvernahmen erheblich verändernden Angaben in keiner Weise nachvollziehbar erklären. Seine Aussagen sind daher insgesamt als lebensfremd, widersprüchlich und in hohem Masse unglaubhaft zu werten. 3. Aussagenwürdigung des Privatklägers 3 3.1. Der Privatkläger 3 wurde im Verlauf des Verfahrens dreimal einvernommen (act. 19/3/1-3). Seine Aussagen sind im Kerngeschehen über alle Einvernahmen hinweg konstant geblieben und weisen eine hohe inhaltliche Stimmigkeit auf. Bereits – und im Besonderen – anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2024 zeigte sich eine ausgeprägte spontane, ausführliche und differenzierte Aussageweise. Besonders hervorzuheben ist, dass der Privatkläger 3 zu diesem Zeitpunkt die konkrete Adresse nannte sowie sich an die Namen sämtlicher sich in der Wohnung befindlicher Personen erinnerte. Auch die zeitliche Einordnung des Geschehensablaufs erfolgte strukturiert, ausführlich und nachvollziehbar (act. 19/3/1 F/A 24, 26, 39; act. 19/3/3 F/A 20). Seine Schilderungen zeichnen sich zudem durch eine bemerkenswerte Präzision aus. So erklärte er, dass er zu Beginn auf einem Stuhl im Wohn-Schlafzimmer gesessen habe, um sich auszuruhen. Bevor er anschliessend auf den Balkon gegangen sei, um eine Zigarette zu rauchen, habe er sein iPhone bewusst auf den Boden des Zimmers gelegt (act. 19/3/1 F/A 10). Diese detaillierte, kontextuell eingebettete Darstellung lässt auf ein erlebnisbasiertes Erinnerungsvermögen schliessen. Auch seine Beschreibung der in der Wohnung anwesenden Personen war durchgängig präzise und vollständig. Auffallend ist ferner das Fehlen jeglicher Aggravationen. Auch Nachfrage erklärte der Privatkläger 3 ausdrücklich, es sei lediglich eine Schere im Spiel gewesen; andere gefährliche Gegenstände – insbesondere Messer – habe er nicht wahrgenommen (act. 19/3/1 F/A 44). Besonders überzeugend ist seine Beschreibung der Schere: Er gab an, es habe sich um eine etwa 20 Zentimeter lange Metallschere mit gelbem Griffstück gehandelt (act. 19/3/3 F/A 82). Diese präzise Gegenstandsschilderung wirkt lebensnah und glaubhaft. Ergänzend schilderte er auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Schere gehalten habe – zunächst rechtshändig neben dem Bein, später ein bis zwei Zentimeter vor den Hals gehalten (act. 19/3/1 F/A 42, 47). Diese detailreiche Be-

- 42 schreibung eines bedrohlichen Moments erscheint in sich plausibel und ist mit der von ihm geschilderten emotionalen Reaktion – der Beschuldigte sei aggressiv und wütend gewesen – stimmig (vgl. act. 19/3/1 F/A 50). 3.2. Die Ausführungen des Privatklägers 3 sind als in hohem Masse glaubhaft zu deuten. Seine Ausführungen sind durchwegs schlüssig, reich an konkreten Einzelheiten und frei von Übertreibungen. Sie vermitteln den Eindruck einer authentischen, unmittelbar erlebten Erinnerungssituation und weisen eine hohe Beweisqualität auf. 4. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 stehen in deutlichem Kontrast zur unklaren, teils widersprüchlichen Einlassung des Beschuldigten, der keine schlüssige Darstellung des Geschehens vorlegen konnte. Während der Privatkläger 3 differenziert und ohne Aggravation berichtete, blieb der Beschuldigte in zentralen Punkten vage oder wich aus. Auch seine Darstellung vermochte die präzisen Angaben des Privatklägers 3 nicht zu entkräften. Die Aussagen des Privatklägers 3 wirken erlebnisbasiert und glaubhaft – jene des Beschuldigten hingegen konstruiert und wenig überzeugend. Im Ergebnis kann auf die Angaben des Privatklägers 3 abgestellt werden; der Anklagesachverhalt von Dossier 19 ist als erstellt zu betrachten. H. Sachverhaltserstellung Schliesslich ist festzuhalten, dass alle vom Beschuldigten bestrittenen Dossiers (1, 2, 3, teilweise 15 sowie 19) gestützt auf die sich in den Akten befindlichen subjektiven und (wo vorhanden) objektiven Beweismittel anklagegemäss zu erstellen sind. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Staatsanwaltschaft ist mit Ausnahme der nachfolgenden kleineren Abweichungen als zutreffend zu erachten. An dieser Stelle ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Verteidigung ihre geltend gemachten Freisprüche – abgesehen von Einwendungen betreffend Gefährdung des Lebens – mit einer den Anklagesachverhalt abweichenden Darstellung begründete und nicht unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abhandelte (act. 96 S. 17 f.).

- 43 - 2. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2). 3. Dossier 1 3.1. Mehrfache sexuelle Nötigung (Dossier 1 Tatboxen 1 und 2) 3.1.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft, wovon auch Art. 189 StGB betroffen ist. Entsprechend ist der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zu beachten, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, dieses anzuwenden ist, wenn es das mildere ist. Die maximale Strafandrohung von zehn Jahren blieb zwar auch bei der Revision erhalten. Allerdings sieht das alte Strafgesetzbuch bei der Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands eine Mindeststrafe von drei Jahren vor (Art. 189 Abs. 3 aStGB), während das neue Recht nur noch eine Mindeststrafe von einem Jahr festlegt (Art. 189 Abs. 3 [n]StGB). Demgegenüber wurde der Tatbestand per 1. Juli 2024 erweitert, indem die bisher notwendige Bedingung der Nötigung entfällt und bereits der bloss geäusserte mangelnde Wille des Opfers genügt. Dabei wird als Zeichen der Ablehnung neben Wort oder Gesten auch ein Schockzustand des Opfers (sog. Freezing) anerkannt (vgl. Art. 189 Abs 1 StGB). Damit erweist sich das neue Recht als strenger, weshalb der vorliegende Fall nach dem alten Strafgesetzbuch zu beurteilen ist. 3.1.2. Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung muss dabei eine Kausalität bestehen. Mithin wird als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt, dass der Täter das Nötigungsmittel anwendet, um die Duldung der sexuellen Handlung zu erzwingen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 12, 52). Der objektive Tatbestand setzt weiter voraus, dass der Täter sein Opfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zur Duldung einer solchen sexuellen Handlung nötigt. Als Nötigungsmittel kommen namentlich Bedrohung, das Ausüben

- 44 von Gewalt oder eine Handlung, die die Person psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, in Frage. Im Weiteren wird die Widersetzlichkeit des Opfers gefordert. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig ist. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 22 f.). 3.1.3. Im vorliegenden Fall ist eine sexuelle Handlung zweifelsohne gegeben. Der Beschuldigte nahm körperliche Handlungen von eindeutig sexuellem Charakter an der Privatklägerin 1 vor. Diese Handlungen geschahen nicht einvernehmlich, sondern gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin 1 . Als Nötigungsmittel kommt vorliegend die Ausübung von Gewalt zum Tragen. Der Beschuldigte setzte während der sexuellen Handlung selbst körperliche Gewalt ein – unter anderem die zwangsweise Fixierung der Händen (teilweise an der Heizung) –, um den Widerstand der Privatklägerin 1 zu brechen und die Handlung gegen ihren Willen durchzusetzen. Dieses Vorgehen ist nicht lediglich als mittelbares Nötigungsmittel zu qualifizieren, sondern stellt ein unmittelbares Nötigungsmittel dar, da sie integraler Bestandteil der Durchführung der sexuellen Handlung selbst war. Hinzu kommt, dass sich die Privatklägerin 1 sowohl verbal als auch körperlich deutlich gegen die Handlung zur Wehr setzte. Der objektive Tatbestand ist damit gegeben. 3.1.4. Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Handeln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, namentlich auf die sexuelle Handlung und den entgegenstehenden Willen des Opfers, welcher vom Täter zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 189 N 22). 3.1.5. Es ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand vorliegend gegeben ist. Gerade aufgrund des vorerwähnten Widerstands der Privatklägerin 1 dem Beschuldigten gegenüber, war es für ihn unverkennbar, dass der Analverkehr nicht einvernehmlich erfolgte. Ist doch gerade dies auch der Grund, weshalb er zu den unmittelbaren Nötigungshandlungen griff. Somit vollzog er den Analverkehr willentlich mehr-

- 45 fach im vollen Bewusstsein, um den Widerstand der Privatklägerin 1 zu brechen. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz. 3.2. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB im Dossier 1 (Tatbox 1 und 2). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1) 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten in Dossier 1 (und Dossier 2) als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (act. 20 S. 24). 4.2. Demgegenüber brachte die Verteidigung an der Hauptverhandlung vor, es brauche für die Verurteilung nach Art. 129 StGB objektiv gesehen das Bestehen einer Lebensgefahr. Das Institut für Rechtsmedizin habe in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2022 (Dossier 1) nach der ausführlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 festgestellt, dass keine objektive Befunde für eine kreislaufrelevante Halskompression wie Stauungsblutungen im Gesichtsbereich und/oder Kopfschleimhäuten vorliegen würden. Die gesamthaft festgestellten Verletzungen des Hautmantels und die im Spital Limmattal erhobenen Befunde hätten aus Sicht der Rechtsmedizin keine Lebensgefahr ergeben, worauf der Verteidiger verwies. Sodann habe die Privatklägerin 1 bei der medizinischen Untersuchung angegeben, nicht bewusstlos gewesen zu sein. Somit könne der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens somit von vornherein nicht gegeben sein. Auch sei selbstverständlich der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da der Griff an den Hals nur eine Abwehrreaktion dargestellt und mit Sicherheit keinen direkten Vorsatz umfasst habe, die angreifende Person damit in eine unmittelbare Lebensgefahr bringen zu wollen (act. 96 S. 18). 4.3.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahr-

- 46 scheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene des Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E. 2b). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirnblutfunktionsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2). Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges O

DG240017 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.03.2025 DG240017 — Swissrulings