Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.08.2025 DG240003

August 20, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·10,093 words·~50 min·3

Summary

Versuchte Tötung

Full text

Bezirksgericht Andelfingen

Geschäfts-Nr.: DG240003-B/U02/Bm Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Keller, als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. E. Steiner und Bezirksrichter MLaw P. Blumer sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Brajshori Urteil vom 20. August 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Antragstellerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, betreffend versuchte Tötung Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - Antragsschrift: Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. März 2024 (act. 1/27) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Anklagebehörde (act. 1/27, sinngemäss): - Feststellung, dass A._____ den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat - Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) - Einziehung und Vernichtung nachfolgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Februar 2024 beschlagnahmter Gegenstände:  1 Packung Latuda, A017'287'386  1 Packung Aripiprazol-Mepha, A017'287'400  2 Minigrip Medikamente, A017'287'911  1 leere Packung relaxane, A017'287'922  1 Packung Nasobol, A017'287'944  14 Ampullen Trenpolone (13 voll und 1 angefangen), A017'287'988  1 Ampulle Qomatropin (leer), A017'288'005  1 Packung Abilify, A017'288'016  1 Packung MK 677, A017'288'027  Seitenschneider der Marke Lux-Tools, A017'286'883  Gebogene Gummilippe, A017'225'886  Messer der Marke Kendo, A017'225'897 (Tatwaffe)  Frottiertuch, A017'243'822  Plastiksack mit: A017'243'833  Zigarettenfilter  leere Verpackung Klappmesser Kendo  Kunststoffteil  Gertel, A017'225'900 (Tatwaffe)  Pullover der Marke C&A des Geschädigten (zerstochen), A017'243'786  Armee-Shirt des Geschädigten (zerstochen), A017'243'797  Herrenhose des Geschädigten (zerstochen), A017'243'800  Herrenjacke der Marke Atrium des Geschädigten (zerstochen), A017'231'140

- 3 - - Herausgabe nachfolgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Februar 2024 beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten:  Mobiltelefon der Marke Huawei, A017'287'422  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'287'977  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'288'094  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'318'091  Laptop der Marke Lenovo, A017'288'038  Laufwerk der Marke HP, A017'288'049  USB-Stick der Marke Philips, A017'288'050  Reisepass lautend auf A._____, A017'286'725  Computer der Marke Iogi, A017'286'792  Kopfhörer der Marke Huawei, A017'286'838  USB-Ladestecker, schwarz, A017'286'849  USB-Ladestecker, weiss, A017'286'850  Simkarten-Halter, A017'286'861  CHF 1.55, A017'286'894  Kunststoffsack, A017'287'068  Kapuzenpullover blau, A017'224'930  Kapuzenpullover schwarz mit Schriftzug «Mortal Kombat», A017'246'832  Regenjacke, A017'224'952  Trainerhose der Marke Lacoste, A017'224'941  Trainerhose der Marke Adidas, A017'247'017  Sportschuhe, A017'224'974  CHF 10.10 aus Plastiksack, A017'243'833 - Herausgabe nachfolgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Februar 2024 beschlagnahmter Gegenstände an den Privatkläger B._____:  Gegenstände aus der Jacke der Marke Atrium, A017'247'131  Gegenstände aus der Herrenhose, A017'253'337  Schuhe der Marke LOWA, A017'243'811 - Vernichtung der sichergestellten Spuren - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage 2. Der Privatklägerschaft (act. 96 und Prot. S. 20, sinngemäss): - Es sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 StGB der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in vermeidbarer Schuldunfähigkeit, eventualiter der Begehung eines Verbrechens in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 263 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. - Eventualiter sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.

- 4 - - Es sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 47 OR, eventuell in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 OR zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 24. März 2023 an den Geschädigten zu verpflichten. - Es sei in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO unter Verweisung auf den Zivilweg festzustellen, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 1, ev. Art. 54 Abs. 2 OR dem Grundsatz nach verpflichtet ist, dem Geschädigten den gesamten mit der Straftat vom 24. März 2023 verursachten Schaden, zuzüglich Zins von 5 % seit 24. März 2023, bei einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen. - […]. - […]. - Eventualiter sei die Sache zur Erhebung bzw. Ergänzung der Anklage zurückzuweisen an die Staatsanwaltschaft. - Der Beschuldigte sei zur Kostentragung und zur Entschädigung des Privatklägers im Umfang seiner Anwaltskosten (zuzüglich 8.1 % MWST) zu verpflichten. 3. Der amtlichen Verteidigerin (act. 133): - Es sei festzustellen, dass A._____ den objektiven Tatbestand der versuchten Tötung erfüllt hat. - Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit sei von einer Strafe abzusehen. - Es sei eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. - Einziehung und Vernichtung sowie Herausgabe gemäss Antrag Staatsanwaltschaft. - Die Zivilklage sei abzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 4. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid im Sinne der Anträge der amtlichen Verteidigerin.

- 5 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 12. März 2024, hierorts eingegangen am 19. März 2024, reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend kurz: "Staatsanwaltschaft") einen Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme für den Beschuldigten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB wegen in Schuldunfähigkeit begangener versuchter Tötung samt Verfahrensakten ein (act. 1/1-32 und act. 2-5). Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt sowie Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Ebenfalls wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um seine Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 13). Mit Eingabe vom 12. August 2024 (per Inca-Mail gleichentags eingereicht) erklärte die amtliche Verteidigerin, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden (vgl. act. 15). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (gleichentags per Inca- Mail eingereicht) stellte die amtliche Verteidigerin sinngemäss einen Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit unter Auflagen (vgl. act. 46-48). Bezüglich der Prozessgeschichte zur damit aufgeworfenen Frage des Öffentlichkeitsausschlusses wird auf die Verfügung vom 11. Februar 2025 verwiesen (vgl. act. 69). Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zur Frage des Einsichtsrechts des Privatklägers in das psychiatrische Gutachten des Beschuldigten (vgl. act. 71) und da dem Privatkläger die laufende Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen und Zivilansprüche bis dahin mit Verfügung vom 11. November 2024 abgenommen worden war (vgl. act. 43), wurde diesem mit Verfügung vom 21. März 2025 nochmals Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen sowie seine Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 79). Mit Eingabe vom 5. April 2025 (zugleich Datum des Poststempels) stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers innert Frist verschiedene Beweisanträge (act. 96 und 97/1- 9), welche mit Verfügung vom 17. Juli 2025 teilweise abgewiesen wurden (vgl. act. 114). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurden die Parteien schliesslich zur Hauptverhandlung auf den 18. August 2025 und 20. August 2025 vorgeladen (act. 109), nachdem zuvor zwei Vorladungen auf frühere Termine aufgrund des dannzumal noch laufenden Rechtsmittelverfahrens zur Frage des Einsichtsrechts des Privat-

- 6 klägers wieder abgenommen werden mussten (vgl. act. 30 und 53 sowie act. 67 und 92). II. 1. Dem Beschuldigten wird gemäss dem in der Antragsschrift vom 12. März 2024 umschriebenen Sachverhalt (act. 1/27) vorgeworfen, eine versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen zu haben, indem er den Geschädigten (nachfolgend auch: Privatkläger) am 24. März 2023 zwischen ca. 09:20 Uhr und 09:50 Uhr in C._____ unvermittelt, innert weniger Sekunden, mit einem Klappmesser der Marke Kendo mehrere Male in den Brustkorb, den Oberkörper und in das Gesicht gestochen habe, sich daraufhin kurzzeitig entfernt, einen mitgebrachten Gertel der Marke Tessiner behändigt und mit diesem sodann ebenfalls mehrmals auf den Geschädigten eingehackt resp. -gestochen habe, wobei der Geschädigte je einen Stich mit dem Gertel gegen seinen Hals und auf seinen Schädel habe abwehren können. Durch den Angriff habe der Geschädigte mindestens 37 Stichverletzungen erlitten und schwere lebensgefährliche Verletzungen am Kopf/Gesicht, Hals/Nacken, am Rumpf und an den Extremitäten davongetragen. Der Tod des Geschädigten sei nur durch Zufall nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte hat den ihm in der Antragsschrift (act. 1/27) vorgeworfenen objektiven Sachverhalt sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2023 (vgl. act. 1/4/1, F/A 5 f.) wie auch in der Schlusseinvernahme vom 15. Februar 2024 (vgl. act. 1/4/4, F/A 99) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. August 2025 eingestanden (act. 127, S. 14 ff. und act. 133, S. 33). Dabei stimmt das Geständnis des Beschuldigten im Rahmen des Untersuchungs- und Hauptverfahrens mit den Aussagen des Geschädigten gegenüber der Kantonspolizei Zürich (vgl. act. 1/5/1) und der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 1/5/2) sowie mit dem Gutachten vom 31. Oktober 2023 zur körperlichen Untersuchung beim Geschädigten (vgl. act. 1/7/13) und den übrigen Untersuchungsakten überein. Es ist somit vom objektiven Sachverhalt gemäss Antragsschrift (act. 1/27) auszugehen. Zu dem ihm in der Antragsschrift vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt äusserte sich der Beschuldigte hingegen nicht (vgl. act. 133, S. 33). Folglich ist zu prüfen, ob sich der subjektiv vorgeworfene Sachverhalt erstellen lässt.

- 7 - 3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestreitet die beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Taten, darf ein Schuldspruch lediglich ergehen, wenn ihre Täterschaft anhand der Strafakten und den Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person, so hat nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" ein Freispruch zu ergehen (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81). Ausgehend vom vorerwähnten Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht dabei zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (BGE 127 I 38 E. 2a, seither mehrfach bestätigt). Allfällige abstrakte theoretische Zweifel genügen indessen nicht, zumal solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht vorausgesetzt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 233 ff.). 4. a) Mit Blick auf den subjektiv vorgeworfenen Sachverhalt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte hinsichtlich einer möglichen Todesfolge für den Privatkläger vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz liegt gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB vor, wenn die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (z.B. BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Für den Nachweis des subjektiven Tatbestands kann sich das Gericht bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.4). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-38%3Ade&number_of_ranks=0#page38

- 8 b) Der Beschuldigte räumte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2023 und in der Schlusseinvernahme vom 15. Februar 2024 sinngemäss ein, dass eine Person als Folge der Zufügung von über 30 Messerstichen verbluten könne, und dass er davon ausgehe, dass schon nur bei einem Messerstich in den Oberkörper eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die betroffene Person versterbe (vgl. act. 1/4/1, F/A 61 und act. 1/4/4, F/A 11). Damit bestätigte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und vor Gericht zu wissen, dass die am Geschädigten verursachten Stichverletzungen dazu geeignet waren, diesen zu töten. Weiter führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2023 und der Schlusseinvernahme vom 15. Februar 2024 sinngemäss aus, dass er nicht mehr wisse, was er mit dem Angriff auf den Geschädigten gewollt habe, er jedoch den Geschädigten nicht habe töten wollen (vgl. act. 1/4/1, F/A 55 ff. und act. 1/4/4, F/A 8). Auch wenn der Beschuldigte damit eine Erinnerungslücke geltend machte, lassen die Umstände und der Ablauf des Angriffs, in dessen Verlauf der Beschuldigte zunächst mehrmals auf den Oberkörper des Geschädigten einstach, von diesem abliess, um den mitgebrachten Gertel zu behändigen, und schliesslich mit diesem Gertel erneut auf den bereits schwer verletzten Geschädigten weiter einhackte/-stach, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte – wenn auch im Zustand, in welchem er sich dabei befand und der hinsichtlich der Schuldfähigkeit noch zu diskutieren ist – vorsätzlich handelte. Für die rechtliche Würdigung ist somit hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ebenfalls vom Sachverhalt gemäss Antragsschrift auszugehen. III. 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als (vorsätzliche) versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wobei der Beschuldigte gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für die gegenständliche Tat nicht schuldfähig gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragt eine Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen im Rahmen einer actio libera in causa, eventuell im Zustand einer selbstverschuldeten Unzurechnungsfähigkeit (act. 132, S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt,

- 9 aufgrund nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen (vgl. act. 133, S. 33). 2. a) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen von Art. 112 ff. StGB vorliegt, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist vorliegend nicht erfüllt, weil der für die Vollendung dieses Delikts erforderliche Taterfolg – der Tod des Opfers – nicht eingetreten ist. Folglich kommt von vornherein nur ein strafbarer Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage. Dieser setzt zum einen voraus, dass der subjektive Tatbestand des in Frage stehenden Delikts vollständig verwirklicht ist (sog. Tatentschluss), und zum anderen, dass der Beschuldigte mit der Tatausführung begonnen, d.h. seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklich wären (sog. Ansetzen zur Tat). Das Vorliegen eines Versuchs ist nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (OGer ZH SB220020, E.IV.1.2, mit Hinweis auf BGE 140 IV 150, E. 3.4). b) Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB, welcher auch einer versuchsweisen Begehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zugrunde liegen muss, erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BSK StGB/JStG-SCHWARZEN- EGGER, Art. 111 N 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Messerstichen in den Bereich des Bauches, des Ober- bzw. Unterleibs oder des Gesichts bzw. Halses des Opfers im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung in aller Regel mit tödlichen Verletzungen zu rechnen. Bei derartigen Verletzungen kann angenommen werden, dass der Täter den Tod des Opfers in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_888/2024 vom 13. Januar 2025, E. 3.1.1 und OGer ZH SB220020, E.IV.2.2.4). In objektiver Hinsicht setzt der strafbare Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB sodann wie erwähnt voraus, dass der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Als Beginn der Ausführung gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht

- 10 mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). c) Was den subjektiven Tatbestand angeht, so sind gemäss den vorstehenden Erwägungen der Verlauf des Angriffs des Beschuldigten, die eingesetzten Tatwaffen und deren Eigenschaften, die mit den Tatwaffen zugefügten Verletzungen sowie das schwere Ausmass derselben erstellt, sodass ohne Weiteres gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Messerstichen und Stichverletzungen vorliegend ein (eventual)vorsätzliches Handeln angenommen werden kann resp. muss (vgl. BGer 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024, E. 2.4.2 f.). Der Beschuldigte anerkannte bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen selber, dass bei den in Frage stehenden Verletzungen die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass die betroffene Person versterbe (vgl. act. 1/4/1, F/A 61 und act. 1/4/4, F/A 11). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner besonderer Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen dessen Tod zur Folge haben könnten (vgl. BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021, E. 2.2). d) Was den objektiven Tatbestand angeht, so hat der Beschuldigte auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung, d.h. zur Tötung des Geschädigten, gemäss seinem Tatentschluss alle notwendigen Schritte ausgeführt, indem er mit dem von ihm verwendeten Messer unvermittelt innert weniger Sekunden sowie mit dem mitgebrachten Gertel wiederholt auf den Geschädigten eingestochen hat und diesem – wie bereits ausgeführt – mindestens 37 Stich- und Schnittverletzungen am Körper zugefügt hat. Durch die Stich- und Schnittverletzungen erlitt der Geschädigte einen Pneumothorax sowie einen sehr hohen Blutverlust, was zu einer erhöhten Atemfrequenz, einer verminderten Sauerstoffsättigung, einem Abfall des Blutdruckes und einer erhöhten Herzfrequenz führte. Damit hat der Beschuldigte seinerseits alle notwendigen Vorkehrungen unternommen, um eine Todesfolge herbeizuführen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Privatklägers, wonach der Beschuldigte mehrfach die ihm vorgeworfene Tat begangen haben soll (vgl. act. 96 und act. 132), waren die mehrfachen Messer- und Gertelstiche/-hiebe indessen vom gleichen Tatentschluss erfasst und lagen in zeitlicher Hinsicht dermassen

- 11 nahe beieinander, dass das Gericht von einer einfachen (und nicht mehrfachen) Tatbegehung ausgeht. Dass die Todesfolge ausgeblieben ist, hat nichts mit einem allfälligen Zutun des Beschuldigten zu tun, sondern ist alleine einer glücklichen Fügung und der unmittelbaren ärztlichen Behandlung des Geschädigten zuzuschreiben, welche das Überleben nach dem Angriff durch eine mehrstündige Notoperation im Kantonsspital Schaffhausen sowie eine anschliessende weitere Operation im Universitätsspital Zürich sicherstellte. e) Nach dem Gesagten liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht ein vollendeter Tötungsversuch i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 3. a) Zu prüfen ist vorliegend jedoch die Frage der Schuldfähigkeit, sprich ob der Beschuldigte – wie in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft beantragt – den vorstehenden Tatbestand in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nämlich nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht derselben einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Art. 19 Abs. 4 StGB schliesst die Straffreiheit eines zum Tatzeitpunkt schuldunfähigen Täters allerdings aus, wenn derselbige die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte. Art. 19 Abs. 1-3 StGB sind demnach zunächst immer dann unbeachtlich, wenn eine vorsätzliche actio libera in causa vorliegt, d.h. wenn der Täter vorsätzlich seine Schuldfähigkeit ausschliesst und dabei den Vorsatz hat, in diesem Zustand die strafbare Vorsatztat zu verüben und er diese auch vorsätzlich begeht (sog. Dreifachvorsatz, BSK StGB/JStG-BOM- MER, Art. 19 N 99). Eine allfällige Schuldigsprechung wegen fahrlässiger actio libera in causa setzt demgegenüber voraus, dass der Täter den Ausschluss oder die Verminderung seiner Schuldfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt und dabei pflichtwidrig entweder nicht daran denkt oder die Möglichkeit nicht ernst nimmt, dass er in diesem Zustand eine bestimmte vorsätzliche Straftat begehen könnte – und diese Tat in der Folge tatsächlich ausführt. Ist der Täter zum Tatzeitpunkt – wie vorliegend geltend gemacht – schuldunfähig, erfolgt diesfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung der Tat, sofern die betreffende Straftat auch in ihrer fahrlässigen Form strafbar ist und die Tatbegehung für den Täter voraussehbar war

- 12 - (BSK StGB/JStG-BOMMER, Art. 19 N 105 ff.). Für eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen actio libera in causa genügt es nicht, dass der Täter lediglich die Möglichkeit irgendeines nicht näher bestimmten Delikts hätte voraussehen können. Erforderlich ist vielmehr, dass er im Zeitpunkt seiner vollen Schuldfähigkeit die spätere Begehung eines konkret bestimmten Delikts vorhersehen konnte (vgl. BGE 120 IV 169, E. 2c = Pra 84 [1995] Nr. 153). Im Übrigen ist es Aufgabe des Gerichts, dem Beschuldigten unter Mitbeachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine selbstverschuldete Schuldunfähigkeit nachzuweisen (vgl. BSK StGB/JStG-BOMMER, Art. 19 N 51). b) Die Staatsanwaltschaft beauftragte Prof. Dr. med. D._____ am 8. Mai 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 1/9/6). Am 23. November 2023 erstattete der Gutachter das umfassende Gutachten (act. 1/9/36). Prof. Dr. med. D._____ kommt darin zum Befund, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) an einer akuten Psychose mit Verfolgungswahn und akustischen Halluzinationen gelitten habe. Zudem hätten eine Cannabisabhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Anabolika vorgelegen. Die Einsichtsfähigkeit resp. die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat sei aufgrund der akuten Krankheitssymptomatik mit einem handlungsleitenden Verfolgungswahn und akustischen Halluzinationen vollständig aufgehoben gewesen (vgl. act. 1/9/36, S. 67 f.). Die Ursache der Schuldunfähigkeit bzw. der daraus folgenden Tat verortet Prof. Dr. med. D._____ damit in der beim Beschuldigten gegebenen paranoiden Schizophrenie. Das Gutachten erscheint schlüssig und wird hinsichtlich des Schlusses einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat weder seitens des Beschuldigten resp. der amtlichen Verteidigerin noch vom Vertreter der Privatklägerschaft in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den diesbezüglichen Feststellungen des Gutachters abzuweichen. c) Der Rechtsvertreter des Privatklägers führt allerdings sinngemäss aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB in vermeidbarer Schuldfähigkeit begangen habe. So sei dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er durch sein Verhalten vor der Tat dazu beigetragen habe, dass er

- 13 sich im Zustand der fehlenden Zurechnungsfähigkeit befunden habe, indem er in Kenntnis über die Wechselwirkung mit den ihm ärztlich verschriebenen Medikamenten aufgrund früherer Erfahrungen vor der Tat Drogen, Wachstumshormonförderer und Amphetamine konsumiert habe (vgl. act. 96, S. 4 und S. 13). Ebenfalls habe der Beschuldigte im Vorfeld der Tat die ihm ärztlich verschriebenen Medikamente trotz eindringlicher Warnung seiner Eltern nicht regelmässig eingenommen sowie die ihm von den zuständigen Ärzten in der Tatnacht angebotenen Reservemedikamente nur pro forma eingenommen und wieder ausgespuckt (vgl. act. 96, S. 5 und act. 132, S. 2). Aufgrund seiner früheren Erfahrungen mit der Verweigerung der Medikamenteneinnahme sei es für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen, dass er aufgrund seiner Grunderkrankung beim Konsum von Drogen und Wachstumshormonen und gleichzeitiger Verweigerung der Medikamenteneinnahme aggressiv und unkontrollierbar werden könnte (vgl. act. 96, S. 5 und S. 13 f.). d) Zur Frage des allfälligen Vorliegens einer sog. actio libera in causa gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB ist folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte im Zeitraum, als er die ärztlich verschriebenen Medikamente für die Behandlung seiner paranoiden Schizophrenie nicht mehr eingenommen hat, bereits die Absicht hatte, ein Tötungsdelikt und/oder ein anders Gewaltdelikt, insbesondere nicht zu Lasten des Geschädigten, zu begehen. Damit scheidet eine allfällige Schuldigsprechung des Beschuldigten im Rahmen einer vorsätzlichen actio libera in causa – welche den erwähnten Dreifachvorsatz erfordert – von vornherein aus. Was eine zu prüfenden Schuldigsprechung des Beschuldigten im Rahmen einer fahrlässigen actio libera in causa angeht, so ist den Untersuchungsakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit vereinzelt ein strafrechtlich problematisches resp. renitentes Verhalten an den Tag legte. So hat der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2023 ausgeführt, dass die Feuerbrunst im Wald in Schaffhausen gemäss dem Anzeigerapport der Schaffhauser Polizei vom 3. Oktober 2017 aus Versehen passiert sei, und es ihm leid tue (vgl. act. 1/4/2, F/A 6). Ähnliches führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2023 bezüglich des Diebstahls gemäss dem Anzeigerapport vom 17. November 2018 aus (vgl. act. 1/4/2, F/A 37). Weiter zeigte der Beschuldigte während seinen ver-

- 14 gangenen Aufenthalten in den Kliniken sowie auch ausserhalb der Klinikaufenthalte bisweilen ein aggressives Verhalten. Dies ergibt sich aus der Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern an die KESB vom 25. August 2022, wonach der Beschuldigte verbal sehr aggressiv war und die anderen Mitbewohner vor ihm grosse Angst hatten (vgl. act. 1/9/23 und act. 1/19/7). Bei einer Billettkontrolle auf der Strecke zwischen Zürich und E._____ wollte der Beschuldigte den SBB-Zugbegleiter einschüchtern, indem er mit seinem Ellbogen heftig ans Fenster schlug und dem Zugbegleiter drohte, dass er ihm einen Stift in den Hals rammen werde, sodass er verblute (vgl. act. 1/20/7 betreffend Vollzugsbericht der Schaffhauser Polizei vom 24. Oktober 2022 und act. 1/19/10 betreffend Strafbefehl vom 30. März 2023). Anzumerken ist, dass einige der erwähnten Vorfälle ziemlich weit in der Vergangenheit liegen und der Beschuldigte bei diesen Vorfällen minderjährig war. Zudem weisen diese Vorfälle bei weitem nicht das Ausmass und die Schwere einer versuchten vorsätzlichen Tötung auf, da es nie zu einer effektiven Gewaltanwendung gegenüber Personen gekommen ist. Schliesslich ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 13. August 2025 zu entnehmen, dass er zwar in der Vergangenheit straffällig wurde. Die Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, erreichten indessen ebenfalls nicht das Ausmass und die Schwere einer versuchten vorsätzlichen Tötung. Insofern ergeben sich aus den Akten und den Vorstrafen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte für den Fall der Nichteinnahme der verschriebenen Medikamente mit einer solchen massiven Gewalttat, wie er sie tatsächlich am 24. März 2023 begangen hat, konkret hätte rechnen müssen. Die in casu zu beurteilende Tat war dementsprechend für den Beschuldigten nach Auffassung des Gerichts nicht voraussehbar, weshalb die Frage, ob der Beschuldigte die Herbeiführung seiner Schuldunfähigkeit hätte vermeiden können, im weiteren eigentlich offen gelassen werden kann. Diesbezüglich ist aber dennoch zu erwähnen, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aussagte, er habe zu Beginn seiner Erkrankung während einiger Monate antipsychotische Mittel eingenommen, und es sei ihm dabei besser gegangen. Diese Aussagen lassen zumindest den Schluss auf lichte und einsichtige Momente beim Beschuldigten hinsichtlich der Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme und deren Wirksamkeit im Vorfeld der Tat zu. Weiter deuten die Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser die Medikamente trotz Verschreibung nicht eingenommen und diese stattdessen geschmuggelt und jeweils nur vor der Blutkontrolle mit dem Essen eingenommen

- 15 habe, auf ein bewusst geplantes Vorgehen hin (vgl. act. 127, S. 24 f.). Diese Aussagen nähren zwar beträchtliche Zweifel beim Gericht, ob der Beschuldigte die Schuldunfähigkeit mit Blick auf die inkriminierte Tat nicht hätte vermeiden können, wenn er die verschriebenen Medikamente genommen hätte. Diese Zweifel des Gerichts reichen indessen nicht aus, um den Nachweis eines Selbstverschuldens in strafrechtlicher Hinsicht zu erstellen, da – wie bereits erwähnt – der Nachweis dafür nicht erbracht werden kann, dass der Beschuldigte für den Fall der Nichteinnahme der verschriebenen Medikamente mit der schliesslich zulasten des Geschädigten begangenen Gewalttat konkret rechnen musste. Ein solcher Nachweis ist allerdings auch deshalb schwierig, da das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. November 2023 sich zu dieser Frage nicht äussert (und auch nicht äussern musste, da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Fragen an den Gutachter stellte). Insofern müsste das Gericht mit Blick auf die strafrechtliche Beurteilung jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten von einer nicht vermeidbaren Schuldunfähigkeit ausgehen. e) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Antrag des Rechtsvertreters des Privatklägers auf Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB. Gemäss dem von Prof. Dr. med. D._____ erstellten psychiatrische Gutachten vom 23. November 2023 überholen die Symptome der paranoiden Schizophrenie die Symptome einer allfälligen Cannabis-Abhängigkeit oder einer Abhängigkeit von Wachstumshormonen (vgl. act. 1/9/36, S. 60, 69), sodass die gegenständliche Straftat resp. der Ausschluss der Schuldfähigkeit nicht Folge von Trunkenheit oder Betäubung war – was Art. 263 Abs. 2 StGB erfordert (vgl. BSK StGB-BOMMER, Art. 263 N 9). f) Nach dem Gesagten besteht zusammenfassend keinerlei Anlass dazu, von den Feststellungen des Gutachters abzuweichen. Ein Fall von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Es darf somit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB keine Strafe ausgefällt werden resp. es ist festzustellen, dass der Beschuldigte seine Tat in nicht selbstverschuldeter Urteilsunfähigkeit begangen hat. IV.

- 16 - 1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigerin stellen den Antrag, es sei eine Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (vgl. act. 1/24, S. 7 und act. 133, S. 33). 2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussert. 3. Vorliegend steht dem Gericht das von Prof. Dr. med. D._____ verfasste Gutachten vom 23. November 2023 als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung (act. 1/9/36). Darin hält der Gutachter fest, dass die schizophrene Erkrankung des Beschuldigten als entscheidende Ursache der ihm zur Last gelegten Straftat einzuordnen sei. Zur Rückfallgefahr führt der Gutachter sinngemäss aus, dass diese aufgrund der bislang nicht ausreichend gebesserten psychotischen Symptomatik der paranoiden Schizophrenie hoch sei, und dass ohne eine adäquate Behandlung der Schizophrenie mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneutem bedrohlichem Verhalten und Gewaltdelikten zu rechnen sei. Weiter hält der Gutachter fest, dass die Erkrankung behandelbar sei und die Rückfallgefahr durch die Behandlung gesenkt werde. Der Beschuldigte habe auch eine grundsätzliche Bereitschaft gezeigt, an einer stationären Behandlung mitzuwirken, auch wenn er den Wunsch geäussert habe, ambulant behandelt zu werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit wiederholtem Absetzen der antipsychotischen Medikation im stationären und ambulanten Setting und trotz fortgesetzten Cannabiskonsums dürfe die bislang erreichte Befundbesserung hinsichtlich ihrer Stabilität nicht überschätzt werden. Das Krankheitsbewusstsein und die Behandlungsbereitschaft seien noch nicht gefestigt und das Zustandsbild noch nicht ausreichend stabilisiert. Der Gutachter kommt weiter zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatri-

- 17 schen Klinik im Vergleich zu einer ambulanten Behandlung deutlich besser geeignet sei, die Rückfallgefahr zu senken und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB dementsprechend zweckmässig und erfolgversprechend erscheine (act. 1/9/36, S. 67 ff.). 4. Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Gutachtens von Prof. Dr. med. D._____ ergibt sich sowohl der Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat als auch die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte willig ist, sich einer Massnahme zu unterziehen, erklärte er gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. act. 1/4/1, F/A 195; act. 1/4/4, F/A 62 und act. 127, S. 16 f.). Desgleichen bestätigte die amtliche Verteidigerin diesen Willen des Beschuldigten (act. 133, S. 26). Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme sind somit gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters, die Aussagen des Beschuldigen und die Ausführungen der amtlichen Verteidigerin zu bejahen. Es besteht kein Anlass, von den Folgerungen des Gutachters abzuweichen, und es ist im Sinne dieser Erwägungen eine stationäre Massnahme nach 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Es ist sodann vorzumerken, dass sich der Beschuldigte mit einem vorzeitigen Antritt der Massnahme einverstanden erklärt hat und sich aufgrund dessen bereits seit dem 7. Dezember 2023 im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug befindet. V. 1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, namentlich wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind. Über eine Rückgabe an die berechtigte Person, Verwendung zur Kostendeckung oder über die Entziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ist im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid zu befinden. 2. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 StGB erfüllt. Diverse beim Beschul-

- 18 digten und beim Geschädigten beschlagnahmten Gegenstände wurden für die vorgenannte Tat verwendet oder sind bei der Begehung der Tat derart zerstochen worden, dass sie nicht mehr zu gebrauchen sind. Bei weiteren beschlagnahmten Gegenständen des Beschuldigten, insbesondere bei sichergestellten Medikamenten und Ampullen, ist davon auszugehen, dass deren Haltedauer abgelaufen ist und eine Verwendung deswegen nicht mehr in Frage kommt. Es bestehen damit zureichende Gründe, um die vorgenannten und sichergestellten Gegenstände im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. Die Lagerbehörden sind entsprechend anzuweisen. Es handelt dabei um die folgenden Gegenstände (act. 1/3/29):  1 Packung Latuda, A017'287'386  1 Packung Aripiprazol-Mepha, A017'287'400  2 Minigrip Medikamente, A017'287'911  1 leere Packung relaxane, A017'287'922  1 Packung Nasobol, A017'287'944  14 Ampullen Trenpolone (13 voll und 1 angefangen), A017'287'988  1 Ampulle Qomatropin (leer), A017'288'005  1 Packung Abilify, A017'288'016  1 Packung MK 677, A017'288'027  Seitenschneider der Marke Lux-Tools, A017'286'883  Gebogene Gummilippe, A017'225'886  Messer der Marke Kendo, A017'225'897 (Tatwaffe)  Frottiertuch, A017'243'822  Plastiksack mit: A017'243'833  Zigarettenfilter  leere Verpackung Klappmesser Kendo  Kunststoffteil  Gertel, A017'225'900 (Tatwaffe)  Pullover der Marke C&A des Geschädigten (zerstochen), A017'243'786  Armee-Shirt des Geschädigten (zerstochen), A017'243'797  Herrenhose des Geschädigten (zerstochen), A017'243'800  Herrenjacke der Marke Atrium des Geschädigten (zerstochen), A017'231'140 3. Bei den nachfolgend genannten Gegenständen (vgl. act. 1/13/29), welche die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten beschlagnahmt hat, ist festzuhalten, dass sie nicht für die inkriminierte Tat verwendet und lediglich zu Beweiszwecken sichergestellt wurden. Es lassen sich daher keine Gründe finden, um die sichergestellten Gegenstände im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen oder unbrauchbar zu machen resp. zu vernichten. Vielmehr sind sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben:

- 19 -  Mobiltelefon der Marke Huawei, A017'287'422  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'287'977  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'288'094  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'318'091  Laptop der Marke Lenovo, A017'288'038  Laufwerk der Marke HP, A017'288'049  USB-Stick der Marke Philips, A017'288'050  Reisepass lautend auf A._____, A017'286'725  Computer der Marke Iogi, A017'286'792  Kopfhörer der Marke Huawei, A017'286'838  USB-Ladestecker, schwarz, A017'286'849  USB-Ladestecker, weiss, A017'286'850  Simkarten-Halter, A017'286'861  CHF 1.55, A017'286'894  Kunststoffsack, A017'287'068  Kapuzenpullover blau, A017'224'930  Kapuzenpullover schwarz mit Schriftzug «Mortal Kombat», A017'246'832  Regenjacke, A017'224'952  Trainerhose der Marke Lacoste, A017'224'941  Trainerhose der Marke Adidas, A017'247'017  Sportschuhe, A017'224'974  CHF 10.10 aus Plastiksack, A017'243'833 4. Praxisgemäss sind die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erhobenen Spuren und übrigen Beweismittel mit Eintritt der Rechtskraft den Lagerbehörden zur allfälligen Vernichtung zu überlassen. VI. 1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragt, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 80'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. März 2023 zu verpflichten und seine vollumfängliche Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach festzustellen sei (vgl. act. 96, S. 2 ff. und act. 132). Die amtliche Verteidigerin verlangt die Abweisung der Zivilklage (vgl. act. 133, S. 33). 2. Im Verfahren gegen einen schuldunfähigen Beschuldigten nach Art. 374 ff. StPO entscheidet das Gericht bei Anordnung einer Massnahme auch über die gegen ihm geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerschaft. Gemäss Art. 374 Abs. 3 StPO gibt das Gericht der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung

- 20 nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung haben sodann spätestens innert der von der Verfahrensleitung nach Art. 331 Abs. 1 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft hat dabei alle Tatsachen darzulegen, welche für die Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs relevant sind. Sie muss jedoch Tatsachen, welche sich offenkundig aus den Strafakten ergeben, weder behaupten noch beweisen (BGE 146 IV 211 E. 3.1). 3. a) Für die Beurteilung einer Schadenersatzpflicht des Beschuldigten sind die Bestimmungen von Art. 41 ff. OR einschlägig, wobei die folgenden Voraussetzungen einer Haftung vorliegend ohne weiteres als erfüllt erscheinen: Schaden, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden sowie Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung. Zu prüfen bleibt, ob auch das für die Haftung notwendige Verschulden des Beschuldigten gegeben ist, zumal die Einsichtsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2023 zum Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben war (vgl. act. 1/9/36). In solchen Fällen beurteilt sich eine allfällige zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten nach Art. 54 OR. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann das Gericht auch eine (dauerhaft) urteilsunfähige Person, die Schaden verursacht hat, aus Billigkeit zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Bei dieser Kausalhaftung aus Billigkeit sind die Umstände des Einzelfalls, wie die finanziellen Verhältnisse der Parteien oder eine allfällige Ersatzpflicht von Dritten, massgebend (vgl. BSK OR I-KESSLER, Art. 54 N 7 f.). Gemäss Art. 54 Abs. 2 OR ist sodann ersatzpflichtig, wer vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet hat, wenn er nicht nachweist, dass der vorübergehende Zustand der Urteilsunfähigkeit ohne sein Verschulden eingetreten ist. Während es im Strafverfahren Aufgabe des Gerichts ist, dem vorübergehend schuldunfähigen Beschuldigten die Vermeidbarkeit seiner Schuldunfähigkeit nachzuweisen und bei erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifeln die Tat nach dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt zu beurteilen hat, unterliegt die Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafverfahren alleine zivilprozessualen Verfahrensgrundsätzen (vgl. BSK StPO/JStPO-DOLGE, Art. 122 N 23). Art. 54 Abs. 2 OR begründet (im Gegensatz zur Billigkeitshaftung gemäss Abs. 1 derselben Bestim-

- 21 mung) eine Verschuldenshaftung und statuiert ausdrücklich eine Verschuldensvermutung mit umgekehrter Beweislast (Exkulpationsbeweis). Die Beweislastumkehr bezieht sich dabei auf das Verschulden an der Herbeiführung der Urteilsunfähigkeit (und nicht auf die Herbeiführung der Schädigung), wobei der Schädiger für die Umstände, welche die Verschuldensvermutung widerlegen könnten, die Behauptungsund Beweislast trägt (vgl. BSK OR I-KESSLER, Art. 54 OR N 6, 10). Der Geschädigte trägt demgegenüber die Behauptungs- und Beweislast nur für das objektive Element des Verschuldens, nämlich dass das schädigende Verhalten für eine urteilsfähige Person ein Verschulden darstellt (vgl. CHK OR-MÜLLER, Art. 54 N 10, 14). b) In seiner Eingabe vom 5. April 2025 führte der Privatkläger sinngemäss aus, dass die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu qualifizieren sei, und dass der Beschuldigte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2023 die Tat in unzurechnungsfähigem Zustand begangen habe. Es sei dem Beschuldigten jedoch vorzuwerfen, dass er durch sein – in diesem Rahmen durchaus steuerbares – Verhalten in den Zustand der fehlenden Zurechnungsfähigkeit gelangt sei (vgl. act. 96, S. 4). Diesbezüglich stützt sich der Rechtsvertreter des Privatklägers auf diverse Fundstellen im psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2023, welches unter anderem diverse Aussagen aus verschiedenen Einvernahmeprotokollen wiedergibt, und bringt vor, dass der Beschuldigte trotz bekannter Schizophrenie die ihm verschriebenen Medikamente bewusst nicht regelmässig (vgl. act. 96, S. 5, 13) resp. namentlich in den Tagen vor der Tat – trotz Hinweisen/Nachfragen der Eltern und Auseinandersetzung deswegen mit denselben – nicht eingenommen habe. In der Nacht vor der Tat sei der Beschuldigte in der UPD Bern hospitalisiert gewesen und von dort entwichen. Die dort verordnete Medikation habe der Beschuldigte ebenfalls nicht eingenommen (vgl. act. 96, S. 6 f., 13). Weiter weist der Rechtsvertreter des Privatklägers unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten vom 23. November 2023 darauf hin, dass der Beschuldigte zur Täuschung des Fachpersonals die Medikamente eingenommen und wieder ausgespuckt habe (vgl. act. 96 S. 12). Der Rechtsvertreter des Privatklägers kommt dabei zum Schluss, dass es für den Beschuldigten aufgrund früherer Erfahrung vorhersehbar gewesen sei, dass er aufgrund seiner Grunderkrankung und teilweiser Abstinenz von den ärztlich verschriebenen Medikamenten aggressiv und unkontrollierbar werden würde, weshalb die Schuld des Beschuldig-

- 22 ten – auch zivilrechtlich – gegeben sei (act. 96, S. 13 f., 17). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Ausführungen (vgl. act. 132, S. 1). c) Die amtliche Verteidigerin führte anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss und zusammengefasst aus, dass die privatklägerische Annahme, der Beschuldigte habe die fehlende Medikamenteneinnahme und den Drogenkonsum zu verantworten, falsch sei (vgl. act. 133, S. 15). Wie andere Schizophrenie-Patienten habe er das Kranksein teilweise abgelehnt und die Medikamente deswegen nicht regelmässig genommen. Die unregelmässige Medikamenteneinnahme sei auch auf seine teilweise fehlende Krankheitseinsicht, die mit seiner psychischen Erkrankung zusammenhänge, zurückzuführen, was dem Austrittsbericht der F._____ [Klinik] vom 28. Juni 2022 und dem Gutachten zu entnehmen sei (vgl. act. 133, S. 16 f.). Da die Krankheitseinsicht gefehlt habe, könne man nicht von einer bewussten Medikamentenabsetzung ausgehen. Zudem führt die amtliche Verteidigerin unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten vom 23. November 2023 sinngemäss aus, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters nicht feststellbar sei, wann der Beschuldigte überhaupt schuldfähig gewesen sei. Es lasse sich so nicht erstellen, wann und ob der Beschuldigte in voller Schuldfähigkeit sich aktiv entschieden habe, die Medikamente nicht einzunehmen (vgl. act. 133, S. 18 f.). Abschliessend verneint die amtliche Verteidigerin das Vorliegen eines Verschuldens und einer Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (vgl. act. 133, S. 28). d) Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass das im Antrag der Staatsanwaltschaft umschriebene Verhalten des Beschuldigten ohne weiteres ein haftungsbegründendes Verschulden dargestellt hätte, wäre er im Zeitpunkt der Tat urteilsfähig gewesen, da die gegenständliche Tat objektiv wie subjektiv als versuchte vorsätzliche Tötung zu qualifizieren ist. Mit Blick auf die Haftungsbestimmung von Art. 54 OR wurden seitens der amtlichen Verteidigerin andererseits auch keine Umstände rechtsgenügend geltend gemacht oder zureichende Beweismittel genannt, wonach der Beschuldigte im Vorfeld der Tat keinerlei Phasen geistiger Klarheit resp. luzide Intervalle mehr hatte, um erkennen zu können, dass das Absetzen der gebotenen und verschriebenen Medikamente im Hinblick auf die Möglichkeit irgendeiner Schadensverursachung

- 23 leichtsinnig wäre. Zwar führt die amtliche Verteidigerin aus, dass nicht feststellbar sei, wann der Beschuldigte überhaupt letztmalig vor der Tat schuldfähig gewesen sei und in bewusstem Zustand auf die Medikamenteneinnahme verzichtet habe. Dem psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2023 ist allerdings auch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der gesamten Zeit vor der Tat hinsichtlich der gebotenen Medikamenteneinnahme stets urteilsunfähig gewesen wäre. Vielmehr hält es lediglich in abstrakter Weise fest, dass das Denken und Handeln des Beschuldigten vor der Straftat durch die Erkrankung beeinflusst worden sei – was die amtliche Verteidigerin in ihren Ausführungen denn auch wiedergibt (vgl. act. 2/9/36, S. 67 und act. 133, S. 18). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Urteilsunfähigkeit des Beschuldigten vor der Tat dauernd vollständig aufgehoben war. Generell äussert sich das Gutachten auch nicht zur Frage, ob die Urteilsunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vermeidbar gewesen wäre, da eine solche Frage dem Gutachter nicht unterbreitet wurde. Insofern ist mit den Hinweisen auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2023 der Exkulpationsbeweis im Sinne von Art. 54 Abs. 2 OR nicht erbracht. Ebenfalls greifen die generellen Ausführungen der amtlichen Verteidigerin zur oft fehlenden Medikamenten-Compliance von Schizophrenie-Patienten zu kurz, da mit diesen wiederum abstrakten Ausführungen ein individuell-konkret erforderlicher Nachweis, dass die Urteilsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt ohne Schuld des Beschuldigten eingetreten sei, nach den zivilprozessualen Grundsätzen nicht erbracht ist. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch im Gegenteil aus, dass er zu Beginn des Jahres 2020 die verschriebenen Medikamente gegen die dazumal diagnostizierte Schizophrenie während dreier Monaten eingenommen habe und diese ihm geholfen hätten, er jedoch im alten Kollegenkreis verkehrt habe und dann die Medikamente nicht mehr eingenommen habe (vgl. act. 127, S. 19). Damit führte der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin seine fehlende Medikamenten-Compliance nicht auf seine psychische Erkrankung, sondern auf sein damaliges soziales Umfeld zurück. Weiter schilderte der Beschuldigte, wie er bei Medikamentenkontrollen seine Medikamente schmuggelte (vgl. act. 127, S. 24). Diese Schilderungen des Beschuldigten deuten darauf hin, dass er im Zeitraum vor der Tat bezüglich der Notwendigkeit resp. des Nutzens einer Medikamenteneinnahme urteilsfähig war, sich jedoch be-

- 24 wusst dagegen entschied. Damit aber wäre die Urteilsunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt – wie vom Rechtsvertreter des Privatklägers dargelegt – eben vermeidbar gewesen. Weitere konkrete Behauptungen oder Beweismittel, mit welchen der Nachweis mit der im Zivilrecht geforderten "mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit" erbracht worden wäre oder könnte, dass der Beschuldigte dauernd urteilsunfähig gewesen wäre oder seine Urteilunfähigkeit zum Tatzeitpunkt unverschuldet eingetreten wäre, liegen nicht vor bzw. wurden seitens des Beschuldigten nicht vorgetragen. Nach dem Gesagten gelingt dem Beschuldigten weder der Beweis einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR vor der Tat noch der alternative Exkulpationsbeweis im Sinne von Art. 54 Abs. 2 OR, weshalb er unabhängig von den fehlenden finanziellen Mitteln und dem geltend gemachten allfälligen Haftungsausschluss der Haftpflichtversicherung des Beklagten (vgl. act. 126) gestützt auf Art. 41 ff. OR sowie Art. 46 OR in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 OR schadenersatzpflichtig ist. Der Privatkläger macht geltend, dass der durch die Tat verursachte Schaden noch nicht feststehe und nur durch aufwändige Gutachten und unter Berücksichtigung noch nicht feststehender Versicherungsleistungen ermittelt und beziffert werden könne (vgl. act. 96, S. 24). Der Beschuldigte bestreitet dies nicht. Demensprechend verlangt der Privatkläger ausschliesslich eine Feststellung der Schadenersatzflicht im Grundsatz, was aufgrund der Dispositionsmaxime möglich ist und auch gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO vorgesehen ist. Es ist dementsprechend – wie vom Privatkläger beantragt – festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für den von ihm zufolge der Tat verursachten Schaden im Grundsatz ersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des betraglichen Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger hingegen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. a) Was die Zusprechung einer Genugtuung angeht, so beurteilt sich diese nach Art. 47 OR i.V.m. Art. 54 Abs. 2 OR. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 54 OR nicht nur für einen allfälligen Schadenersatz, sondern auch für die Ausrichtung einer Genugtuung (BGE 74 II 213 f.). b) Vorliegend beantragt der Privatkläger die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 80'000.00 (vgl. act. 96). Zur Begründung des Antrags um Zusprechung einer Genugtuung machte der Rechtsvertreter des Privatklägers Ausführun-

- 25 gen zum Tatvorgang und zu den körperlichen, psychischen und sozialen Folgen der Tat für den Privatkläger (vgl. act. 132, S. 3 ff.). Festzuhalten ist, dass der Privatkläger vom Beschuldigten körperlich schwer verletzt wurde und in Lebensgefahr war. Einige Stichverletzungen reichten gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2023 bis an den Knochen, an die Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an den Oberarmknochen (vgl. act. act. 1/7/13, S. 10). An der rechten Hand des Geschädigten kam es zu Durchtrennungen von Sehnen und Gelenkstrukturen. Andere Stichverletzungen reichten in das Lungengewebe resp. in den Herzbeutel, in das Unterhautgewebe und in die Bauchhöhle. Durch die Stichverletzungen erlitt der Privatkläger einen Pneumothorax sowie einen verletzungsbedingten Blutverlust. Ebenfalls bestand in den ersten Tagen nach dem Ereignis eine schwer eingeschränkte Herzkreislauf-Funktion. Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2023, dass zwar die Schnittverletzungen unter Narben abheilen würden, jedoch beim Privatkläger eine (bleibende) Fazialisparese vorliege (vgl. act. 1/7/13, S. 9 f.). Die Schilderungen des Privatklägers in der Hauptverhandlung zu seinen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen infolge der Tat blieben unbestritten. So sagte er aus, dass er seit dem Ereignis körperliche Schmerzen habe. Er habe durch die Vernarbungen ein verschobenes Skelett und damit auch Fehlhaltungen. Trotz zweimaliger Operation habe sein Handgelenk eine Fehlstellung, sei vernarbt und damit zerstört. Trotz Medikamenten und Therapien habe er insbesondere Schmerzen am Handgelenk und Nervenschmerzen. Nebst den körperlichen Beschwerden, so sagte der Privatkläger aus, leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese zeige sich dadurch, dass er Alpträume, teilweise Flashbacks und Misstrauen sowie Ängste gegenüber Leuten habe (vgl. act. 129, S. 4 ff.). Aufgrund der massiven Gewaltanwendung wurde der Privatkläger nebst seinen körperlichen und psychischen Einschränkungen auch beruflich eingeschränkt. So führte er ebenfalls anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass seine Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei und er eine Invalidenrente von 60 % beziehe. Er sei für die … im Kanton G._____ zuständig und erfülle Aufgaben in der Fischzucht. Jedoch könne er keine körperlichen Tätigkeiten, wie Fische aussetzen oder abtransportieren oder steile Hänge hinauflaufen, nicht mehr ausüben. Dies würden die Kollegen für ihn übernehmen. Schliesslich leidet seit der Tat auch das familiäre Umfeld des Privatklägers. So führten der Privatkläger und die Zeugin H._____ an der Hauptverhandlung übereinstim-

- 26 mend aus, dass dem Privatkläger seit dem Ereignis 10% des ursprünglichen Jahresgehalts fehle. Zu Hause könne der Privatkläger aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr aushelfen, und sowohl die beiden gemeinsamen Kinder als auch die Ehefrau würden sich um den Privatkläger Sorgen machen. Hinzu kommt, dass auch seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder in psychologischer Behandlung gewesen seien (vgl. act. 129, S. 8 ff. und act. 130, S. 5 ff.). Diese Ausführungen blieben ebenfalls unbestritten. c) Angesichts der geschilderten, unbestrittenen gebliebenen Umstände und der damit ausgewiesenen überaus grossen erlittenen immateriellen Unbill rechtfertigt es sich, dem Privatkläger eine Genugtuung zuzusprechen und den Beschuldigten gestützt auf Art. 47 und 54 Abs. 2 OR zur Leistung derselben zu verpflichten. Ausgehend vom gestellten Antrag und angesichts der für die Beurteilung des Zivilpunkts geltenden Dispositionsmaxime ist eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 80'000.00 zuzusprechen, obschon in der jüngeren Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen deutlich höhere Genugtuungsbeträge für derart schwerwiegende körperliche und seelische Unbill als vorliegend beantragt zugesprochen wurden. Hinzu kommen Zinsen von 5% auf den Genugtuungsbetrag von CHF 80'000.00, antragsgemäss ab dem Zeitpunkt der Verletzung (BGE 112 II 138), also ab dem 23. März 2023. Somit ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 47 OR in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 OR zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 80'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2023 zu bezahlen. VII. 1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Grundsätzlich ist die Kostenauflage im Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person – wie das gegenständliche Verfahren – in Art. 426 Abs. 5 StPO geregelt. Jedoch erscheint es vorliegend aufgrund der finanziellen Situation und des jungen Alters des Beschuldigten sowie der ihn treffenden Haftung für die Zivilforderungen angebracht, die Kosten des Verfahrens im Sinne von Art. 425 StPO definitiv auf die Staatskasse zu übernehmen. Ebenfalls sind im Sinne dieser Erwägung die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr Obergericht, Geschäfts-Nr. UH240348-O (CHF 1'800.00), der Gebühr für das Vorverfahren (CHF 3'500.00), den Auslagen für die Gutachten (CHF

- 27 - 30'708.90) und der Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers (CHF 6'467.15) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 StPO sowie gestützt auf die §§ 16 f. und 23 AnwGebV festzusetzen. Das mit den eingereichten Honorarnoten im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV geltend gemachte Honorar von CHF 47'073.40 inkl. MwSt. und Barauslagen (act. 123/1-3) weist eine sehr aufwändige Mandatsführung aus und erscheint unter Berücksichtigung des konkreten Falles als zu hoch, auch wenn der Verteidigerin gefolgt werden könnte, dass die Verteidigungsstrategie als Folge der bei ihrem Mandanten gegebenen psychischen Erkrankung einen erhöhten Betreuungsaufwand erfordert habe (vgl. act. 121, S. 3). Selbst dann ist jedoch festzustellen, dass in den Honorarnoten an mehreren Stellen Aktenstudium als Bemühungen aufgeführt werden, ohne dass eine dazugehörige Eingabe erfolgt ist (vgl. Aktenstudium am 8. Mai 2023 [act. 123/1, S. 3], Aktenstudium am 14. Februar 2024 [act. 123/3, S. 2], Aktenstudium am 29. Juli 2024 [act. 123/3, S. 3]). Ebenso sind in den Honorarnoten diverse Besprechungen mit dem Beschuldigten aufgeführt, ohne dass ersichtlich wäre, dass solche mit etwaigen nahstehenden Einvernahmen des Beschuldigten zusammenhängen würden (vgl. Besuch bei Mandant am 24. April 2023 [act. 123/1, S. 2], Besprechung mit Mandant am 31. Mai 2023 [act. 123/1, S. 3], Besprechungen mit Mandant am 14. und am 25. Juli 2023 [act. 123/2, S. 4] oder Besprechung mit Mandant am 9. April 2024 [act. 132/3, S. 3]). Schliesslich erfolgten Eingaben an das Gericht – wie die Eingabe vom 20. Dezember 2024 betreffend Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung (vgl. act. 52) oder die Eingabe vom 14. Januar 2025 betreffend Medienberichte (vgl. act. 63) –, welche in inhaltlicher Hinsicht nicht unbedingt zu den notwendigen Aufgaben der amtlichen Verteidigung gehören. Somit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Umfang dieser zeitlichen Bemühungen auf den Betrag von pauschal CHF 40'000.00, inkl. MwSt. und Barauslagen zu kürzen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Teilsumme von CHF 13'414.15 bereits durch die Staatsanwaltschaft als Akontozahlung entrichtet wurde (vgl. act. 123/2). Die an die amtliche Verteidigerin auszurichtende Entschädigung ist im Sinne von Art. 425 StPO und mit Verweis auf das oben unter Ziff. VII.1 Ausgeführte ebenfalls definitiv auf die Staatskasse zu übernehmen.

- 28 - 3. a) Grundsätzlich gewährt die Verfahrensleitung gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO dem Privatkläger und zugleich Opfer nur auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege. Ein diesbezügliches Gesuch hat der Privatkläger nicht eingereicht. Allerdings besteht unzweifelhaft an sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV des Geschädigten im Strafverfahren, sofern genügende Erfolgsaussichten und die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte bestehen. Aufgrund des Gutachtens vom 31. Oktober 2023 zur körperlichen Untersuchung beim Privatkläger (vgl. act. 1/7/13) sowie seiner Aussagen und derjenigen der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. August 2025 zum körperlichen Gesundheitszustand des Privatklägers (vgl. act. 129 und act. 130) kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Privatkläger seit dem Angriff vom 24. März 2023 andauernd unter seinen erlittenen Verletzungen und den daraus folgenden körperlichen Beschwerden litt, und dass ihm daher auf sich alleine gestellt eine wirksame Verfolgung seiner Interessen während der Strafuntersuchung und dem gerichtlichen Verfahren bereits deshalb nicht möglich war. Sodann erscheint es offensichtlich, dass der Beizug eines Rechtsvertreters angesichts der Komplexität der Zivilansprüche geboten war. Hinzu kommt schliesslich, dass der Privatkläger mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren durchdringt resp. dass diese somit offenkundig aussichtsreich waren. Unter den gegebenen Umständen waren mindestens zwei Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger gegeben. Schliesslich wäre bei der gegenständlichen Konstellation der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung zu bezahlen, die er aufgrund seiner finanziellen Situation und angesichts der Verpflichtung zur Zahlung von Schaden- und Genugtuungsansprüchen nicht oder jedenfalls nicht sofort erbringen könnte. Im wohlverstandenem Interesse erscheint es folglich zulässig und geboten, dem Privatkläger von Amtes wegen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO zu gewähren und seinen Rechtsvertreter lic. iur. Y._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entschädigen (vgl. zum Ganzen ZR 104/2005 betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand für Geschädigte im Strafverfahren). b) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO

- 29 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO sowie gestützt auf die §§ 16 f. und 23 AnwGebV festzusetzen. Das mit Honorarnote geltend gemachten Honorar in der Höhe von CHF 37'807.40 inkl. MwSt. und Barauslagen (act. 133A/1-2) erscheint indessen ebenfalls als zu hoch. Einerseits basiert dieses auf einem Stundenansatz von CHF 260.00, wogegen die Gebühr nach Zeitaufwand für unentgeltliche Rechtsvertretungen gemäss § 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 3 AnwGebV CHF 220.00 pro Stunde beträgt. Somit würde der in der Honorarnote vor dem hiesigen Gericht geltend gemachte Zeitaufwand CHF 27'555.00 (und nicht CHF 32'565.00) betragen. Weiter sind in der Honorarnote diverse Tätigkeiten ausgeführt, die nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren vor dem hiesigen Gericht stehen. So werden beispielweise Tätigkeiten in Bezug auf Haftpflichtversicherungen (vgl. Abklärungen AVB Haftpflichtversicherungen am 8. Januar 2024 [act. 133A/2]) oder in Bezug auf die Unfallversicherung des Privatklägers (statt aller vgl. Abrechnung I._____ am 5. Januar 2024 [act. 133A/2, S. 1], Eingabe an I._____ betreffend Fahrtkosten und Physiotherapie am 28. Februar 2024, Tel. mit I._____ am 26. März 2024, Mail an I._____ am 27. März 2024 [act. 133A/2, S. 2], Schreiben an I._____ i.S. Fahrspesen am 2. Mai 2024, Zusammenstellung und Mail an I._____ am 11. Juni 2024, Schreiben an I._____ i.S. Integritätsentschädigung am 15. Juli 2024, Antrag an I._____ am 30. Juli 2024 [act. 133A/2, S. 3]) aufgeführt sowie Zeitaufwand für Tätigkeiten in Bezug auf ein IV-Verfahren (statt aller vgl. Schreiben an IV- Stelle am 14. Februar 2024 [act. 133A/2, S. 1], Eingang Akten und Case-Report IV am 21. Februar 2024, Schreiben von IV-Stelle am 1. März 2024, Besprechung mit Mand. i.S. IV am 5. März 2024, Vorbereitung Besprechung IV am 20. März 2024, Besprechung bei IV Thaler am 21. März 2024, Schreiben an IV i.S. Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen [act. 133A/2, S. 2], Eingang Vorbescheid IV am 24. März 2024 [act. 133A/2, S. 3]) geltend gemacht. Schliesslich enthält die Honorarnote Tätigkeiten, die in Bezug auf ein Verfahren vor bernischen Behörden angefallen sind (statt aller, vgl. Akteneinsicht Bern am 2. September 2024, Eingang Parteimitteilung StA BE am 18. September 2024 [act. 133A/2, S. 3], Arbeit an Eingaben StA BE am 26. September 2024, Entwurf Eingabe an StA BE am 27. September 2024, Eingabe an StA BE am 28. September 2024 [act. 133A/2, S. 4]). Diese Tätigkeiten sind bei der Festlegung der Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers nicht zu berücksichtigen, sodass die Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers für das vorliegende Strafverfahren auf pauschal CHF

- 30 - 15'000.00 inkl. (Barauslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Diese Entschädigung ist im Sinne von Art. 425 StPO ebenfalls definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 StGB erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet, wovon 259 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 7. Dezember 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 3. Die folgenden genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände sind mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:  1 Packung Latuda, A017'287'386  1 Packung Aripiprazol-Mepha, A017'287'400  2 Minigrip Medikamente, A017'287'911  1 leere Packung relaxane, A017'287'922  1 Packung Nasobol, A017'287'944  14 Ampullen Trenpolone (13 voll und 1 angefangen), A017'287'988  1 Ampulle Qomatropin (leer), A017'288'005  1 Packung Abilify, A017'288'016  1 Packung MK 677, A017'288'027  Seitenschneider der Marke Lux-Tools, A017'286'883  Gebogene Gummilippe, A017'225'886  Messer der Marke Kendo, A017'225'897 (Tatwaffe)  Frottiertuch, A017'243'822  Plastiksack mit: A017'243'833  Zigarettenfilter  leere Verpackung Klappmesser Kendo  Kunststoffteil  Gertel, A017'225'900 (Tatwaffe)  Pullover der Marke C&A des Geschädigten (zerstochen), A017'243'786  Armee-Shirt des Geschädigten (zerstochen), A017'243'797  Herrenhose des Geschädigten (zerstochen), A017'243'800  Herrenjacke der Marke Atrium des Geschädigten (zerstochen), A017'231'140

- 31 - 4. Die folgenden genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:  Mobiltelefon der Marke Huawei, A017'287'422  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'287'977  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'288'094  Mobiltelefon der Marke Nokia, A017'318'091  Laptop der Marke Lenovo, A017'288'038  Laufwerk der Marke HP, A017'288'049  USB-Stick der Marke Philips, A017'288'050  Reisepass lautend auf A._____, A017'286'725  Computer der Marke Iogi, A017'286'792  Kopfhörer der Marke Huawei, A017'286'838  USB-Ladestecker, schwarz, A017'286'849  USB-Ladestecker, weiss, A017'286'850  Simkarten-Halter, A017'286'861  CHF 1.55, A017'286'894  Kunststoffsack, A017'287'068  Kapuzenpullover blau, A017'224'930  Kapuzenpullover schwarz mit Schriftzug «Mortal Kombat», A017'246'832  Regenjacke, A017'224'952  Trainerhose der Marke Lacoste, A017'224'941  Trainerhose der Marke Adidas, A017'247'017  Sportschuhe, A017'224'974  CHF 10.10 aus Plastiksack, A017'243'833 Werden die vorstehenden aufgeführten Gegenstände vom Beschuldigten nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositivbestimmung herausverlangt, so wird die Hinterlegungsstelle gemäss Mitteilungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 14 nachfolgend) für berechtigt erklärt, diese zu vernichten. 5. Die folgenden genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben:  Gegenstände aus der Jacke der Marke Atrium, A017'247'131  Gegenstände aus der Herrenhose, A017'253'337  Schuhe der Marke LOWA, A017'243'811 Werden die vorstehenden aufgeführten Gegenstände vom Privatkläger nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositivbestim-

- 32 mung herausverlangt, so wird die Hinterlegungsstelle gemäss Mitteilungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 14 nachfolgend) für berechtigt erklärt, diese zu vernichten. 6. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss der Asservatenliste des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 17. April 2023, die IRM-Fotografien (Asservat Nr. A017'224'065, A017'224'849 und A017'226'141) gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 3. April 2023 werden der Lagerbehörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft überlassen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Antragsschrift der Staatsanwaltschaft dem Grundsatze nach im Sinne von Art. 41 ff. OR sowie Art. 46 OR in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 OR schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 41 ff. OR sowie Art. 47 OR in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 OR verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 80'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2023 zu bezahlen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'800.00 Gerichtsgebühr Obergericht Zürich (Geschäfts-Nr. UH240348-O) CHF 3'500.00 Gebühr Vorverfahren CHF 30'708.90 Auslagen (Gutachten) CHF 6'467.15 ehemals amtlicher Verteidiger RA X2._____, bereits bezahlt CHF 48'476.05 Total 10. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal CHF 40'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt, wovon

- 33 - CHF 13'414.15 bereits durch die Staatsanwaltschaft als Akontozahlung entrichtet wurde. 11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 und 10 werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 12. Dem Privatkläger wird von Amtes wegen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 13. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit pauschal CHF 15'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Dieser Betrag wird definitiv auf die Staatskasse genommen. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung vorab im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten), übergeben,  den Rechtsvertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers, übergeben,  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, übergeben,  Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vorab per E-Mail (...@ji.zh.ch), gegen Empfangsschein,  die Gerichtskasse (übergeben), hernach in begründeter Form, je gegen Empfangsschein, an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  den Rechtsvertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers,  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,  Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel, zusammen mit den Akten), gegen Empfangsschein,  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,

- 34 -  die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositiv-Ziffer 3, 4 und 5, als Auftrag, gegen Empfangsschein,  I._____ Versicherungen AG, … [Adresse] und  die Gerichtskasse (übergeben). 15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, Postfach, 8450 Andelfingen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Andelfingen, 20. August 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Der Vorsitzende: lic. iur. T. Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Brajshori

DG240003 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.08.2025 DG240003 — Swissrulings