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Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.06.2024 DG230155

June 17, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,736 words·~1h 9min·4

Summary

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Full text

Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG230155-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Richterin lic. iur. C. Dogwiler-Coray und Richterin lic. iur. J. Stark sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Schnyder

Urteil vom 17. Juni 2024 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____,

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc.

Privatklägerinnen 1. B._____ AG, 2. C._____ GmbH, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2023 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____ sowie Staatsanwalt MLaw D._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 21 S. 9 f.) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem  Verwendung der sichergestellten Barschaft von CHF 3'090.00 zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)" Anträge der Privatklägerschaft 2: (act. 42 S. 2.) " 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift vom 11. [recte: 22.] September 2023 betreffend gewerbsmässigen Diebstahl (Dossier 3) schuldig zu sprechen.

- 3 - 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 101'826.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2022 zu bezahlen. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 3'527.18 (inklusive Mehrwertsteuern) für das Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung zu bezahlen." Anträge der Verteidigung: (act. 50 S. 2; Prot. S. 35 ff.; act. 59 S. 1 f. sinngemäss) 1a. Der Beschuldigte sei betreffend Dossier Nr. 3 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB schuldig zu sprechen. 1b. Im Übrigen sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen 2. Die ursprünglich von der Verteidigung geforderte Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei angesichts des tieferen Strafrahmens von Art. 138 StGB gegenüber Art. 139 Ziffer 3 StGB angemessen anzupassen. Dies unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. Er sei mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen. Im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen anzuordnen. 3. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 StGB sei auf 2 Jahre festzusetzen. 4a. Mangels Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a StGB sei keine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten auszusprechen. 4b. Von einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB, eventualiter in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB, abzusehen. 5. Die sichergestellte Barschaft von CHF 3'090.– sei zur Deckung der Geldstrafe, der Busse, Ersatzforderungen und Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Die Sicherstellungen seien nach Rechtskraft zu vernichten, mit allfälligen Spuren und Spurenträgern sei wie gesetzlich vorgesehen zu verfahren. 7. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine angemessene Prozesskostenentschädigung zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu auferlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der beiden

- 4 eingereichten Kostennoten, erweitert um den Aufwand für die heutige Verhandlung und Urteilseröffnung, auf die Staatskasse zu nehmen, wobei von einer Rückforderung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario abzusehen sei.

Erwägungen: I. Formelles 1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuchs, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann die Untersuchung und Beurteilung für entsprechende Strafsachen den kantonalen Behörden übertragen (Art. 25 Abs. 1 StPO). 2. In Anklagedossier 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, diverse Postsendungen, die er als Angestellter eines Kurierdienstes, der für die B._____ AG (fortan: Privatklägerin 1) Paketsendungen ausliefert, geöffnet und sich dadurch der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter StGB schuldig gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme hinsichtlich eines allfälligen Erfordernisses einer Delegation der Bundesanwaltschaft aufgefordert, da der Beschuldigte als Mitarbeiter der C._____ GmbH (fortan: Privatklägerin 2), die im Auftrag der Privatklägerin 1 Pakete auslieferte, im weiteren Sinne als Angestellter des Bundes gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO gelten könnte. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft mit Zustellung der bundesanwaltlichen Vereinigungsverfügung vom 7. März 2024 nach (act. 61; act. 65 f.). Damit ist die zürcherische Strafbehörde zur Untersuchung und Beurteilung des Anklagedossiers 3 ermächtigt. 3. Da bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 10. November 2022 (act. D3/51/1/1) betreffend den vorgeworfenen gewerbsmässigen Diebstahl ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag, hätte der Beschuldigt nicht gültig auf die Anwesenheit

- 5 einer Verteidigung verzichten können, womit seine in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen nicht verwertbar sind. II. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. September 2023 (act. 21) ging am 29. September 2023 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde die Hauptverhandlung auf den 19. Dezember 2023 angesetzt (act. 25; Prot. S. 2 f.). 2. Mit Eingaben vom 7. und 12. Dezember 2024 (act. 33; act. 37) stellte die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ die Beweisanträge, es sei die Ehefrau des Beschuldigten, E._____ als Zeugin zu befragen und es seien die Migrationsakten des Beschuldigten ins Recht zu nehmen. Ersterer wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 begründet abgewiesen, die Migrationsakten wurden ins Recht genommen (act. 40; act. 38). 3. Zur Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ sowie Staatsanwalt MLaw D._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 7). Die Privatklägerin 2 wurde irrtümlich nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen, deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Y._____ erklärte sich jedoch mit dem Vorgehen für einverstanden, seine Anträge vorab schriftlich einzureichen und verzichtete auf Teilnahme (act. 39). Den Parteien wurde anlässlich der Hauptverhandlung sodann die Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der Privatklägerin 2 Stellung zu nehmen, was diese im Rahmen ihrer Parteivorträge auch taten (act. 39; Prot. S. 8; S. 39 f.). Die Beweisergänzungsanträge der amtlichen Verteidigung, wonach Screenshots von Textnachrichten durch die anwesende Dolmetscherin zu übersetzen sowie ärztliche Zeugnisse ins Recht zu nehmen seien, hiess das Gericht gut (Prot. S. 32 f.). 4. Die im Anschluss an die Hauptverhandlung begonnene Urteilsberatung wurde nicht beendet, sondern das Gericht entschied, den Parteien mit Verfügung vom 12. Januar 2024 zunächst Gelegenheit zu geben, zum Würdigungsvorbehalt

- 6 im Sinne von Art. 344 StPO Stellung zu nehmen, da anlässlich der Beratung die Frage aufgeworfen wurde, ob das dem Beschuldigten in Dossier 3 der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten allenfalls als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB anstelle des angeklagten Diebstahls gemäss Art 139 StGB beurteilt werden könnte. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich diesbezüglich mit Eingaben vom 18. Januar sowie 27. März 2024 (act. 55; 56/1-2; act. 69) und die Verteidigung innert erstreckter Frist mit Eingaben vom 9. Februar sowie 9. April 2024 (act. 59; act. 70). Deren Kopien wurden schliesslich der Gegenseite zugestellt (act. 71). 5. Sodann wurde anlässlich der Fortsetzung der Beratung am 26. Februar 2024 die Frage nach einer allfälligen Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO hinsichtlich des in Dossiers 3 angeklagten Straftatbestandes der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) aufgeworfen, wobei diesbezüglich auf Erwägung I.1. f. zu verweisen ist. 6. Nach erneuter Fortsetzung und Beendigung der Urteilsberatung wurde den Parteien das vorliegende Urteil vom 17. Juni 2024 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (act. 76) und sofern erwünscht, telefonisch mündlich begründet.

III. Sachverhalt 1. Entwenden der Paketsendungen (Dossier-Nr. 3) 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift sinngemäss vorgeworfen, im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Kurier bei der Privatklägerin 2, welche Paketsendungen für die Privatklägerin 1 spedierte, von September 2022 bis zu seiner Verhaftung am 9. November 2022 43 verschlossene Pakete, deren Inhalte einen Wert von gesamthaft Fr. 101'826.– gehabt hätten, behändigt und entwendet zu haben. Durch den Verkauf dieser Pakete habe er einen überwiegenden Anteil seines Lebensunterhalts finanziert.

- 7 - 1.2. Der Anklagesachverhalt ist sowohl objektiv als auch subjektiv durch das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt, erstellt (act. D1/7 F/A 11 ff.; Prot. S. 21, S. 24 ff.; zudem act. D3/53/11-13). 1.3. Betreffend seine Beweggründe für die Tat führte der Beschuldigte aus, dass er bis vor ca. zwei Jahren ein schönes Leben geführt habe. Dann habe er jedoch mit Online Sportwetten, Online Casino und im Casino selbst, begonnen zu wetten und habe sehr viel Geld verspielt. Sowohl eigenes Geld als auch von Freunden und Verwandten geliehenes Geld. Er habe Schulden bei über 50 verschiedenen Personen, bei dreien müsse er Zinsen bezahlen. Er habe versucht, von seinen Schwiegereltern Geld zur Rückzahlung seiner Schulden zu erhalten und habe beim Filialleiter seiner damaligen Arbeitsstelle um einen Vorschuss gebeten. Diese hätten aber abgelehnt. Anschliessend sei sein Lohn gepfändet worden. Seine Ehefrau und er hätten mehrere Schuldenberater aufgesucht, die ihnen jedoch auch nicht hätten weiterhelfen können (act. D3/51/3 F/A 44; 48; act. D2/2 F/A 9;26; 28). 1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, mittlerweile ca. Fr. 450'000.– bis Fr. 500'000.– Schulden bei etwa 70 verschiedenen Leuten zu haben (Prot. S. 13 f.). Drei Gläubiger, bei denen er aufgrund seiner Spielsucht ca. EUR 75'000.– geliehen habe, lebten in Bosnien und Herzegowina. Diese hätten jedoch weitere Leute unter sich, entsprechend einer Art von Organisation. Von dort kämen auch die Drohanrufe und SMS. Sie hätten ihm gedroht, das Haus seiner Eltern in Bosnien und Herzegowina niederzubrennen oder seinem Bruder etwas anzutun (Prot. S. 16; S. 33). Die letzte Drohung sei vor etwa fünf bis zehn Tagen gekommen. Sie würden stets ihre Telefonnummern wechseln. Er nehme die Anrufe für gewöhnlich nicht entgegen, woraufhin jeweils SMS mit dem Inhalt kämen, er solle sich unbedingt melden, sonst würde etwas passieren. Sie hätten ihm auch schon gedroht, dass sie Leute aus Bosnien zu ihm schicken würden, das sei aber bisher nicht passiert (Prot. S. 16 f.). Ein bosnischer Gläubiger habe ihn bei einem Besuch in Bosnien und Herzegowina Ende Mai 2022 verprügeln lassen. Er habe es anschliessend nicht gewagt, in seiner Heimat zur Polizei zu gehen, da dort grosse Korruption herrsche und er daher gewusst habe, dass diese Leute mit der

- 8 dortigen Polizei zusammenarbeiten würden. Weiter gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich in der Schweiz denn sicher oder sicherer als in Bosnien und Herzegowina fühle, an: «Ja, viel.» (Prot. S. 17). 1.5. Die vom Beschuldigten gemachten Aussagen hinsichtlich des Vorfalls Ende Mai 2022 decken sich mit dem Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 3. Juni 2022, wonach er bei einer Schlägerei in Bosnien und Herzegowina Blutergüsse im Gesicht, dem Brustkasten und an der rechten Schulter durch Faustschläge erlitten habe (act. 38 i.V.m. Migra-act. 119). Auch seine Ausführungen zu seiner Spielsucht sowie seiner Schulden sind glaubhaft und werden durch objektive Beweismittel, so insbesondere dem nach seiner Verhaftung im Lieferwagen vorgefundenen Zettel mit den Namen seiner Privatgläubiger sowie den geschuldeten Geldbeträgen (act. D3/53/3), dem Betreibungsauszug (act. 46), der ein Total von Fr. 83'611.90 an in Betreibung gesetzter Forderungen ausweist und der anlässlich der Hauptverhandlung übersetzten Drohnachricht, entsprechend derer seine Schulden bei den bosnischen Gläubigern auf EUR 75'000.– angestiegen seien (Prot. S. 33), gestützt. 2. Öffnen der Paketsendungen (Dossier-Nr. 3) 2.1. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, die obengenannten Pakete geöffnet zu haben, obwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Auch bezüglich dieses Anklagepunktes zeigte sich der Beschuldigte umfassend geständig (Prot. S. 21; S. 25 f.; act. D1/7 F/A 11 ff.). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, womit der Anklagesachverhalt erstellt ist. 2.2. Zu den Beweggründen des Beschuldigten kann auf E. III.1.3. ff. verwiesen werden. 3. Pistole (Dossier-Nr. 1) 3.1. Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte eine Faustfeuerwaffe erworben und besessen habe, obschon er nicht über den dafür erforderlichen Waffenerwerbsschein bzw. die kantonale Ausnahmebewilligung verfügte, ist sowohl objektiv, aufgrund die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2023 an der Wohnadresse des Beschuldigten vorgefundenen Waffe (act. D1/9/1; D1/9/ S. 3;

- 9 - D1/9/5 S. 2) als auch als auch subjektiv durch sein Geständnis, erstellt (act. D2/2 F/A 77 ff.; act. D1/7 F/A 18; Prot. S. 22 f.). 3.2. Zu den Beweggründen des Beschuldigten kann auf E. III.1.3. ff. verwiesen werden. 4. Fahren unter Kokaineinfluss (Dossier-Nr. 2) Auch hinsichtlich des Fahrens unter Kokaineinfluss am 15. Februar 2023 zeigte sich der Beschuldigte geständig (act. D2/2 F/A 30, F/A 101). Überdies konnte gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten vom 28. Februar 2023 Kokain im Blut des Beschuldigten nachgewiesen werden, womit die Führungsunfähigkeit erwiesenermassen vorlag (act. D2/3/4). Mithin ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Fahrt unter Kokaineinfluss erstellt. 5. Kokainkonsum (Dossier-Nr. 1) 5.1. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich Besitz und täglichem Konsum von Kokain während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 15. Februar 2023 geständig (act. D2/2 F/A 30, 36 f. 41 ff., 44 f.; act. D1/7 F/A 6 ff.). 5.2. Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere der Blutuntersuchung des Beschuldigten, den anlässlich der Polizeikontrolle auf dem Beschuldigten sichergestellten netto 22.3 Gramm Kokain sowie der während der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Feinwaage mit Kokainüberresten (act. D2/3/4; act. D1/9/3; D1/8/7 S. 2). Damit ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 6. Beladener Lieferwagen (Dossier-Nr. 4) 6.1. Der Anklagesachverhalt stimmt mit dem Waagschein, welcher das Überschreiten des zulässigen Betriebsgewichts des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs überein (act. D4/5 S. 2, S. 4 f.). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung allerdings, nicht gewusst zu haben, dass er das zulässige Betriebsgewicht überschritten habe, gestand sodann aber ein: «Um ehrlich zu sein,

- 10 habe ich mich darauf nicht geachtet. Obwohl das eigentlich jeder Chauffeur machen sollte» (Prot. S. 29 f.). Damit ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. 6.2. Auch der Anklagevorwurf, wonach zwei Gefahrengut enthaltende Pakete im Lieferwagen des Beschuldigten nicht korrekt gesichert worden seien, gilt zum einen durch die Fotodokumentation und zum anderen durch das Geständnis des Beschuldigten als erstellt (act. D 4/5; Prot. S. 30 f.).

IV. Rechtliche Würdigung 1. Gewerbsmässiger Diebstahl 1.1. Parteistandpunkte 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wertete den dem Beschuldigten in Dossier 3 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt als gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a StGB. 1.1.2. Nachdem anlässlich der Urteilsberatung vom 19. Dezember 2023 die Frage aufgeworfen wurde, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten allenfalls als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB beurteilt werden könnte, anstelle des angeklagten gewerbsmässigen Diebstahls, gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, hierzu in Anwendung von Art. 344 StPO Stellung zu nehmen, wobei die Staatsanwaltschaft weiterhin an ihrer in der Anklageschrift gemachten rechtlichen Würdigung festhielt, die Verteidigung demgegenüber stellte sich sodann auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich nicht des Diebstahls, sondern der Veruntreuung schuldig gemacht (vgl. act. 55; act. 59). 1.2. Rechtliche Grundlage 1.2.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, begeht einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB. Unter Wegnahme ist sodann «der Bruch

- 11 fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams» zu verstehen. Dieser setzt sich aus der tatsächlichen Sachherrschaft und dem Willen, diese auszuüben, zusammen (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3). 1.2.2. Sogenannter gelockerter Gewahrsam besteht sodann bei vorübergehender Hinderung der faktischen Herrschaftsmöglichkeit, welche allerdings den Gewahrsam nicht aufzuheben vermag. Solange nach den sozialen Anschauungen ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Sache und ihrem Standort besteht, wird der Gewahrsam bejaht (STRATENWERTH/BOMMER, StGB BTI,8. Auflage, 2022, §13 Rz. 76.) 1.2.3. Von Mitgewahrsam ist die Rede, wenn bei mehreren Personen die Bedingungen für den Gewahrsam erfüllt sind. Die Lehre unterscheidet zwischen sog. gleichgeordnetem und über- bzw. untergeordnetem Gewahrsam. Ersterer liegt vor, wenn der Gewahrsam gleichberechtigt ausgeübt wird (bspw. bei Ehegatten oder Gesellschaftern). Von über- bzw. untergeordnetem Gewahrsam wird bei hierarchischen Verhältnissen ausgegangen, insbesondere bei Anstellungsverhältnissen. Bei untergeordnetem Gewahrsam des Täters nimmt das Bundesgericht Gewahrsamsbruch an und erkennt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auf Diebstahl (vgl. BGE 92 IV 89 S. 91). Bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam folgt es hingegen der Schwerpunkttheorie und fragt zunächst, ob der Sachverhalt eher als Vertrauensbruch oder als Gewahrsamsbruch zu beurteilen ist (BSK StGB-NIG- GLI/RIEDO, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 47 ff.). 1.2.4. Demgegenüber begeht eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet. Dem Täter ist eine Sache dann anvertraut, wenn er sie «mit der Verpflichtung empfängt», sie «in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden», insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3). Anvertrauen setzt im Übrigen voraus, dass die Sache dem Täter übergeben oder überlassen worden ist. Des Weiteren fehlt es an der für die Veruntreuung charakteristischen Situation der wirklichen Überlassung der Sache, wenn der Treugeber den

- 12 - Allein- oder Mitgewahrsam an der Sache behält. In diesem Fall kommt nur der Tatbestand des Diebstahls in Betracht (STRATENWERTH/BOMMER, StGB BTI, 8. Auflage, 2022, § 13 Rz. 52; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage 2019, Art. 138 N 82 ) 1.3. Würdigung 1.3.1. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Privatklägerin 2 als Berechtigte der Pakete bei physischer Übergabe dieser tatsächlich Gewahrsam aufgegeben hat oder allenfalls Mitgewahrsam durch gelockerten Gewahrsam behielt. 1.3.2. Diesbezüglich stellte sich die Verteidigung mit Eingabe vom 9. Februar 2024 auf den Standpunkt, die dem Beschuldigten zur Auslieferung anvertrauten Pakete seien ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anvertraut worden, was die für die Veruntreuung benötigte, besondere Treuepflicht des Beschuldigten habe entstehen lassen. Damit habe der Beschuldigte sich die Pakete ohne Gewahrsamsbruch angeeignet, womit es an der entsprechenden Voraussetzung für Art. 139 StGB fehle (act. 59 S. 1 f.). 1.3.3. Dieser Argumentation ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Die Privatklägerin 1 hat sich gegenüber dem Kunden verpflichtet, die Postsendung während einer bestimmten Zeitspanne von A nach B zu transportieren, sie sorgfältig zu behandeln, sie nicht zu verlieren und nicht zu beschädigen. Kann die Sendung nicht zugestellt werden, so wird sie erneut zurück ins Verteilzentrum gebracht. Da die Privatklägerin 1 dem Empfänger der Postsendung bis zu deren korrekten Zustellung haftet, hatte sie ein grosses finanzielles Interesse daran, deren Gewahrsam bis zur Übergabe an den Empfänger zu behalten, womit der Herrschaftswille zu bejahen ist. 1.3.4. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Privatklägerin 1 die Herrschaftsmöglichkeit nach Übergabe der Sache an den Beschuldigten trotz Herrschaftswillen noch immer innehatte. 1.3.5. Hierzu führte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Januar 2024 aus, dass der Umstand, dass der Zugriff nach Übergabe der Pakete an den jeweiligen

- 13 - Kurier nicht unmittelbar möglich sei, zwar dazu geführt habe, dass sie die tatsächliche Sachherrschaft vorübergehend nicht habe ausüben können. Dies führe allerdings nicht zum Untergang des Gewahrsams, sondern es liege ein gelockerter Gewahrsam vor. Weiter erklärte sie, die Privatklägerin 1 habe ein ausgeklügeltes elektronisches System, in dem sämtliche Sendungen verzeichnet seien. Die jeweiligen Touren seien zeitlich und räumlich genau geplant, womit die Privatklägerin 1 zu jedem Zeitpunkt gewusst habe, wo sich die in der Anklageschrift aufgeführten Sendungen befunden hätten und habe «im Rahmen ihrer Disposition zu jenem Zeitpunkt über die Sendungen verfügen» können (act. 55 S. 1 f.). Damit habe die Privatklägerin 1 stets Gewahrsam an den Paketen ausgeübt, weshalb ein Anvertrauen im Sinne von Art. 138 StGB ausscheide (act. 55 S. 3). 1.3.6. Wie ausgeklügelt das Tracking-System der Privatklägerin 1 tatsächlich ist, ist nicht belegt. Fest steht allerdings, dass die Privatklägerin 1, um die erwähnten vertraglichen Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Zustellung an den Empfänger zu gewährleisten, wissen muss, wo die Sendungen sind und was mit ihnen passiert. Sie muss wissen, wer sie transportiert, wann sie abgeholt und wann sie ausgeliefert werden. Sodann ist es sogar für den Endkunden möglich, den Paketstandort über die App einzusehen. Dass die Privatklägerin 1 mit dem internen Tracking-System über darüber noch hinausreichende, detailliertere Kenntnisse betreffend den aktuellen Standort verfügt, wird dadurch sehr wahrscheinlich. 1.3.7. Aufgrund der hohen Stückzahl der zu vertreibenden Pakete wird es überdies das ERP-Softwaresystem der Privatklägerin 1 sein, das eine effiziente und intelligente Auslieferungsstrecke für die zur Verfügung stehenden Lieferwagen berechnet und bei Bedarf auch auf die Lieferwagen der Subunternehmen, wie die Privatklägerin 2, verteilt. Damit muss es der Privatklägerin 1 in casu auch aufgrund der Fahrtweggestaltung des Lieferwagens des Beschuldigten möglich gewesen sein, den Standort der mit diesem Lieferwagen geführten Pakete zu eruieren. 1.3.8. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass auch die Lieferwagen der Privatklägerin 2 selbst als regelmässig genutzte Subunternehmerin der Pri-

- 14 vatklägerin 1 mit einem Tracker versehen sind, wodurch sich der Standort der Pakete, solange sie sich noch im Lieferwagen befanden, ebenfalls zurückverfolgen liessen. 1.3.9. Schliesslich wäre auch eine Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin 2 zur Feststellung des Standortes des Lieferwagens eine Option zur Ermittlung des Standorts der Pakete gewesen. 1.3.10. Es kann somit festgehalten werden, dass selbst wenn die Privatklägerin 1 den Standort der Sendung nicht zu jedem Zeitpunkt kannte, sie diesen durch die vorerwähnten Optionen ohne Mühe jederzeit in Erfahrung bringen konnte, weshalb gelockerter Gewahrsam der Privatklägern 1 anzunehmen ist. 1.3.11. Weiter spricht auch der Standort des Paketes im Lieferwagen des Subunternehmens im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs zwischen Sache und ihrem Standort nach den sozialen Anschauungen für das Fortbestehen des gelockerten Gewahrsams nach Übergabe der Pakete an den Beschuldigten. Damit behielt die Privatklägerin 2 gelockerten Gewahrsam nach den Regeln des sozialen Lebens. 1.3.12. Auch der Beschuldigte hatte als Angestellter des Subunternehmens der Privatklägerin 1 Zugriff auf die Pakete und damit Herrschaftsmöglichkeit über diese. Da die Privatklägerin 1 jedoch unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ihren Gewahrsam nie aufgegeben hatte, konnte er durch Übergabe der Pakete nicht alleinigen Gewahrsam an den Paketen übernehmen, sondern nur Mitgewahrsam. Als Angestellter der Privatklägerin 2, welche für die Privatklägerin 1 Pakete verteilte, war er in einer hierarchisch untergeordneten Stellung und es kann sodann nicht von einem gleichberechtigt ausgeübten Gewahrsam ausgegangen werden, sondern es wurde ihm lediglich ein untergeordneter Gewahrsam eingeräumt, womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Tatbestand der Veruntreuung nicht in Betracht kommt. Da kein gleichgeordneter Gewahrsam vorlag, erübrigt sich nach dem Gesagten eine Prüfung, ob der Vertrauensbruch oder der Gewahrsamsbruch in Anwendung der Schwerpunkttheorie überwog, wie sie von der Verteidigung in ihrer Eingabe vom 9. April 2024 vorgenommen wurde (act. 70 S. 2).

- 15 - 1.3.13. Durch die Übergabe der Pakete an Dritte oder deren Mitnahme aus dem Lieferwagen brach der Beschuldigte schliesslich den gelockerten übergeordneten Gewahrsam der Privatklägerin 1 und begründete alleinigen Gewahrsam an den Paketen sowie bereicherte er sich, indem er die Inhalte der Pakete entweder verkaufte oder deren Wert an seine bestehenden Schulden anrechnen liess. 1.3.14. Auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind erfüllt, da der Beschuldigte um die Fremdheit der Pakete wusste und den Gewahrsam in der Absicht brach, sich mit deren Wegnahme und Begründung des alleinigen Gewahrsams unrechtmässig zu bereichern. 1.3.15. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 1.4. Schuldausschlussgründe 1.4.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Beschuldigte habe sich aufgrund massiver Drohungen gegen sich selbst sowie gegen seine Familie gezwungen gesehen, diverse Diebstähle zu begehen und eine Waffe zur Selbstverteidigung zu besitzen (act. 50 S. 5). 1.4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB handelt der Täter nicht schuldhaft, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. Wäre ihm dessen Preisgabe zuzumuten, so wird der Täter milder bestraft (Art. 18 Abs. 1 StGB). Das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Gefahr bedingt sodann, dass die Rettungshandlung erst im letzten Zeitpunkt zulässig ist, bevor es zu spät sein könnte. Auch Dauergefahren, die nur im gegenwärtigen Zeitpunkt sicher abgewehrt werden können, werden als ausreichend angesehen. Zur eigentlichen Güterkollision wird die dem Täter drohende Gefahr erst dadurch, dass sie nicht anders abwendbar ist als durch tatbestandsmässiges Verhalten. Dieser Zwang muss wirklich, nicht nur in der Vorstellung des Täters, bestehen. Der Notstandseingriff ist folglich strikt subsidiär gegenüber jeder anderen Abhilfe, die nicht in fremde Rechtsgüter eingreift oder sie weniger schwer verletzt oder

- 16 gefährdet (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, 4. Auflage, § 11 Rz. 66 mit Verweis auf § 10 RZ 42 ff.). 1.4.3. Zur Unmittelbarkeit der Gefahr führte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte habe sich unter Eindruck der monatelang andauernden Drohungen (vgl. act. 48/3; Prot. S. 33) in seinem Willen nicht mehr frei und stark in seinem Sicherheitsempfinden beeinträchtigt gefühlt. Bei einem Besuch in der Heimat sei er sodann von sechs Männern brutal attackiert und zusammengeschlagen worden, womit sich der Beschuldigte in einer Notstandslage befunden habe (act. 50 S. 5 f.). Gehe man davon aus, dass auch die körperliche Integrität gerettet oder gesichert worden sei, so würde dieses Interesse dem Interesse Dritter an deren Eigentum sogar noch überwiegen (act. 50 S. 7 f.). 1.4.4. Diesem Standpunkt ist nicht zu folgen, da aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern für die körperliche Integrität des Beschuldigten oder seiner Ehefrau in der Schweiz, wo sie sich im Zeitraum der Paketentwendungen befunden hatten, jemals eine unmittelbare, kurz vor der Realisierung stehende Gefahr drohte. Dasselbe gilt für die körperliche Integrität seiner Familienangehörigen in Bosnien und Herzegowina. Dem Beschuldigten wurde zwar gedroht, man werde das Haus seines Vaters anzünden und seinem Bruder Leid antun; es gibt jedoch keine Hinweise, wonach diese Gefahr nahe bei einer Realisation lag. Selbst als der Beschuldigte in Sorge um seinen Bruder mit einem Betrag von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– in seine Heimat zurückkehrte, um seine Gläubiger zu beschwichtigen und er von Leuten seiner Gläubiger – wohl aus Wut, weil er nicht in der Lage war, die ganze Schuld zu begleichen – verprügelt wurde, taten diese Leute seinen dort wohnhaften Angehörigen dennoch nichts an und haben dies bis heute nicht getan. Mithin bestand zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Gefahr für die körperliche Integrität des Beschuldigten oder seiner Angehörigen. 1.4.5. Anzufügen bleibt sodann, dass nicht einzusehen ist, inwiefern sich die heutige Situation von der damaligen unterscheidet. Die Drohungen halten noch immer an und die Schuldenlast hat sich sogar noch vergrössert, der Beschuldigte sieht sich heute jedoch nicht mehr gezwungen, Gegenstände zu stehlen.

- 17 - 1.4.6. Sodann stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, durch die Drohungen sei der Beschuldigte in seiner Willensfreiheit und seinem Sicherheitsgefühl eingeschränkt gewesen. Diese beiden Rechtsgüter seien dem Eigentum Dritter, das er durch die Diebstähle verletzt habe, mindestens gleichwertig. Nach der Pfändung seines Einkommens sei ihm kein anderes Mittel als die Entwendung der Pakete zur Rückzahlung seiner Schulden zur Abwendung der Gefahr geblieben. Der bosnischen Polizei habe er wegen deren Korruption nicht getraut oder von der schweizerischen Polizei habe er sich ebenfalls keine Hilfe versprochen, da diese gegen Gläubiger in Bosnien und Herzegowina nichts ausrichten könne. Aus diese Gründen liege ein entschuldbarer Notstand vor, was im Rahmen der Strafzumessung sodann zu berücksichtigen sei (act. 50 S. 6 ff.) 1.4.7. Die Staatsanwaltschaft wiederum führte aus, der Beschuldigte habe angegeben, sich erst nach der ersten Untersuchungshaft aufgrund der Nachricht, Männer würden möglicherweise an seine Türe kommen, in der Schweiz nicht mehr sicher gefühlt zu haben, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Diebstähle bereits begangen worden seien. Damit habe zum Tatzeitpunkt noch keine unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts vorgelegen (Prot. S. 40). 1.4.8. Generell ist festzuhalten, dass Drohanrufe sowie Drohnachrichten von der Art, wie sie der Beschuldigte erhalten hat, sehr wohl in der Lage sind, die Willensfreiheit oder das Sicherheitsgefühl einzuschränken. Ob bereits die Drohungen im Sommer 2022 – entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft – ausreichten, um die genannten Rechtsgüter des Beschuldigten einzuschränken, kann sodann aber offen gelassen werden, da ein entschuldbarer Notstand spätestens am Kriterium der Subsidiarität gescheitert wäre. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Gefahr vorliegend sehr wohl anders abwendbar gewesen wäre. Zunächst hätte er die Einflussmöglichkeit seiner bosnischen Gläubiger durch den Wechsel seiner eigenen Mobiltelefonnummer einschränken können. Schliesslich durfte er nicht von Vornherein annehmen, dass die Einschränkung seiner Willensfreiheit sowie seines Sicherheitsgefühls nicht durch den Gang zur schweizerischen Polizei nicht hätte behoben werden können. 1.4.9. Es lag somit kein entschuldbarer Notstand vor.

- 18 - 1.5. Gewerbsmässigkeit 1.5.1. Zunächst ist zu erwähnen, dass vorliegend Art. 139 Ziff. 2 aStGB als lex mitior Anwendung findet, da das bisherige Recht über eine mildere Mindeststrafe als das nun in Kraft stehende verfügt (vgl. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). 1.5.2. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB bedingt, dass der Beschuldigte «die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt», mithin durch diese Handlungen Einkünfte erzielt, «die einen namhaften Beitrag an seine Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen» (BGE 123 IV 113 E. 2.c). 1.5.3. Der Beschuldigte stahl während eines Zeitraums von knapp 2.5 Monaten insgesamt 43 Pakete mit einem Warengesamtwert von Fr. 101'826.05. Er verkaufte diese zu tieferen Preisen weiter und verwendete die dadurch erlangten, noch immer namhaften Geldbeträge zur Schuldentilgung und zum Kokainkonsum. Angesichts der Deliktshöhe wird deutlich, dass diese Geldbeträge für den Beschuldigten, welcher aufgrund seines bereits gepfändeten Lohnes in knappen finanziellen Verhältnissen lebte, einen substantiellen Beitrag an seine Schuldentilgung und damit an seine Lebenshaltungskosten, darstellten. Der Beschuldigte hat die deliktische Tätigkeit somit nach der Art eines Berufes vollzogen. Es kann nicht von einer Reihe von Einzelhandlungen mit jeweils neu gefasstem Tatentschluss ausgegangen werden. Die Handlungen des Beschuldigten erstreckten sich über einen Zeitraum von ca. 2.5 Monaten, wobei sein Tatvorgehen im Wesentlichen stets gleich blieb. 1.6. Fazit Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB schuldig gemacht. 2. Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 2.1. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft zu und wird von der Verteidigung und dem Beschuldigten, jedoch mit dem Vorbe-

- 19 halt, es habe ein entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB vorgelegen, anerkannt (Prot. S. 25 ff.; act. 50 S. 2). Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Betreffend den von der Verteidigung vorgebrachten entschuldbaren Notstand wird auf E. IV.1.4. verwiesen. 3. Fahren in fahrunfähigem Zustand Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft zu und wird von der Verteidigung und dem Beschuldigten anerkannt (Prot. S. 24; act. 50 S. 2). Der Beschuldigte ist daher des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen. 4. Vergehen gegen das Waffengesetz 4.1. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft weitestgehend zu. Anzubringen ist lediglich, dass der Beschuldigte die Faustfeuerwaffe nicht nur kaufte, sondern bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sodann auch über einen gewissen Zeitraum hinweg besass. Der angeklagte Sachverhalt sowie die mehrfache Tatbegehung wird vom Beschuldigten sodann anerkannt (Prot. S. 24; S. 22 ff.). 4.2. Betreffend den von der Verteidigung vorgebrachten entschuldbaren Notstand wird auf E. IV.1.4. verwiesen. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c WV schuldig zu sprechen. 5. Fahren unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft zu und wird von der Verteidigung und dem Beschuldigten anerkannt (Prot. S. 28 ff.; act. 50

- 20 - S. 2). Der Beschuldigte ist daher des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne von Art. 96 Abs.1 lit. c SVG schuldig zu sprechen. 6. Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft zu und wird vom Beschuldigten anerkannt (Prot. S. 30 f.; act. 50 S. 2). Der Beschuldigte ist daher der Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter im Sinne von Art. 20 lit. a Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621) schuldig zu sprechen. 7. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde trifft weitestgehend zu. Die Staatsanwaltschaft spricht zunächst auf Seite 2 sogar noch davon, dass der Beschuldigte «mehrfach unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert» hat und geht im Anschluss in der Umschreibung des Sachverhalts neben dem Besitz von netto 22.3 Gramm Kokain zum Eigenkonsum auch von täglichem Konsum im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 15. Februar 2023 aus. Auf Seite 8 der Anklageschrift ging die Staatsanwaltschaft wohl versehentlich nicht von einer mehrfachen Übertretung aus. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung jedoch die vorgehaltene mehrfache Tatbegehung (Prot. S. 22). Er ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln 1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens

- 21 - 3 und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn insbesondere eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). 3. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheitsstrafe

- 22 wiegt dabei immer schwerer als eine Geldstrafe. Dabei sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Vorstrafen, vor allem einschlägige, und in der Vergangenheit bereits ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch blosse Geldstrafen nicht erzielt werden kann (Art. 41 StGB; BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und E. 3.4.1, je m. H.; BGE 134 lV 84 E. 4.1 m. H.). Die tatund täterangemessene Strafe ist sodann innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täterkomponente; zum Ganzen OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m. H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1): 4. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Intensität des deliktischen Willens des

- 23 - Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten) und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (etwa gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis). Auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist zu berücksichtigen. Zu beachten ist ferner das sogenannte Doppelverwertungsverbot: Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b). Allerdings ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (nicht publ. E. 3.3 in BGE 147 IV 146 = Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 m. H. auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). 5. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m. H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist dann gegebenenfalls in einem letzten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu verändern (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Zu den Täterkomponenten gehören die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen, der Leumund sowie das Nachtatverhalten eines Täters. Unter Letzteres fällt dabei sowohl das Verhalten nach der Tat als auch im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines

- 24 - Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). B. Strafzumessung im vorliegenden Fall 1. Anzuwendendes Recht Nach altem Recht wurde der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff.2 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Nach neuem Recht wird der gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB mit Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Angesichts der milderen Mindeststrafe gelangt das alte Recht als das mildere Recht zur Anwendung. 2. Strafart 2.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB schuldig gemacht, was mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bemessen ist. Sodann hat er sich sowohl der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV, als auch des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 7 WG

- 25 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c WV schuldig gemacht, deren Strafmass allesamt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, in concreto somit mindestens drei Tage bis drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB) oder drei bis 180 Tagessätze zu einem Tagessatz von mindestens Fr. 30.– bis höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 StGB). 2.2. Unter Verweis auf die nachstehenden Erwägungen betreffend die Strafzumessung zum gewerbsmässigen Diebstahl kann bereits vorweggenommen werden, dass eine Geldstrafe aufgrund der Strafhöhe nicht in Frage kommen kann. Hinsichtlich der oben genannten Vergehen, bei denen alternativ entweder auf eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe zu erkennen ist, ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auf die grundsätzlich vorrangige Geldstrafe zu erkennen. Auf die gleichartigen Strafen findet sodann das Asperationsprinzip Anwendung. 2.3. Schliesslich ist für das Fahren unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne von Art. 96 Abs.1 lit. c SVG, der Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter im Sinne von Art. 20 lit. a SDR sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG eine Busse auszusprechen, da es sich um Übertretungen handelt. 3. Gewerbsmässiger Diebstahl 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Betreffend die objektives Tatschwere ist festzuhalten, dass der Täter während einer relativ kurzen Begehungsdauer einen doch hohen Deliktsbetrag von Fr. 101'826.05 erzielen konnte. Dabei nutzte er seine Stellung als Kurier eines Subunternehmens der Privatklägerin 1, um erleichtert zum Deliktsgut zu gelangen. Die Pakete gelangten damit ohne grossen Aufwand oder Planung aufgrund seiner Arbeit in seinen Einflussbereich. Er arbeitete sodann nicht Vollzeit, sondern auf Abruf und nutzte somit im genannten Zeitraum jede Gelegenheit, die sich bot (43 Male), was für eine eher hohe kriminelle Energie spricht.

- 26 - 3.1.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, liegen die Beweggründe für den gewerbsmässigen Diebstahl im auf ihm lastenden Druck, seine Spielschulden zurück zu bezahlen und der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen vonseiten seiner bosnischen Gläubiger, die ihn drei Monate vor Beginn der Entwendungen ferner verprügeln liessen. Das Verschulden ist damit als noch leicht einzustufen und es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 15 Monaten. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse 3.2.1.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, in F._____ in Bosnien und Herzegowina geboren zu sein. Obwohl sein Schuleintritt mit den Kriegsereignissen in seiner Heimat zusammengefallen sei, habe er acht Jahre Grundschule und danach das Gymnasium besucht. Im Anschluss habe er zwei Jahre an der Universität in G._____ Sport und Medizin studiert, bevor er das Studium abgebrochen habe. Zu jener Zeit habe er bei seinen Eltern gelebt und während den Sommerferien jeweils auf dem Bau gearbeitet (Prot. S. 9 ff.; S. 11). 3.2.1.2 In einer früheren Einvernahme führte er sodann aus, im Jahr 2010 aus Bosnien und Herzegowina in die Schweiz gezogen zu sein, nachdem er im Jahr 2008 seine Frau geheiratet habe, die Schweizerin sei und damals eine Lehre in H._____ gemacht habe (act. D3/51/3 F/A 7; Prot. S. 12). Da er kein Deutsch habe sprechen können, habe er sich zunächst von einem Landsmann als Maler anstellen lassen, wo er ca. drei Jahre gearbeitet habe. Im Jahr 2015 habe er eine Stelle bei der Sicherheitsfirma I._____ am Flughafen gefunden, bei der er zu 100 % bis 2018 gearbeitet habe. Ende 2018 habe er sich auf eine Stelle als Chauffeur bei der Firma J._____ AG beworben und nebenher noch immer für die Sicherheitsfirma gearbeitet. Ab Januar 2022 habe er sich krankschreiben lassen, habe dann nochmals zwei Monate zu arbeiten versucht, wobei er ab April 2022 seine Arbeit als Chauffeur definitiv nicht mehr habe fortführen können. Dies habe psychische Gründe gehabt. Er habe hohe Schulden gehabt und sich deswegen geschämt. Die J._____ AG habe ihm dann gekündigt, um diese Zeit herum sei auch sein Lohn durch das Be-

- 27 treibungsamt gepfändet worden. Er habe sich dann von der Privatklägerin 2 anstellen lassen, wo er wöchentlich ca. an zwei Tagen im Stundenlohn gearbeitet habe (act. D3/51/3, F/A 8 f.). 3.2.1.3 Seit November 2023 arbeite er nun bei einer Metallbaufirma in Zürich als Hilfsarbeiter und verdiene ca. Fr. 27.- pro Stunde, womit er monatlich auf ca. Fr. 4'500.- inkl. Ferienentschädigung komme. Sein Arbeitgeber wisse über das vorliegende Strafverfahren Bescheid. Seine Privatschulden würden heute ca. Fr. 450'000.– bis 500'000.– betragen und beständen aus Spielschulden von Online Spielen, Casinobesuchen und Sportwetten sowie aus Wucherzinsen aus Bosnien. Er habe etwa 70 verschiedene Gläubiger (Prot. S. 12 f.). Gemäss Betreibungsauszug (act. 46) sind es Fr. 83'611.90 an in Betreibung gesetzter Forderungen. Aufgrund seines gepfändeten Lohns erhalte er monatlich ca. Fr. 960.– (Prot. S. 20). 3.2.1.4 Die Therapie aufgrund seiner Kokainabhängigkeit mache er nicht mehr, sei aber nicht vom Kokain weggekommen (Prot. S. 12 f.). In seiner Freizeit mache er gerne Sport, höre Musik oder gehe wandern. Im FC K._____ spiele er nicht mehr Fussball, da er von zu vielen Kollegen aus dem Sportclub Geld ausgeliehen habe. Gewisse Leute von damals hätten trotz dem Vorgefallenen noch immer gerne Kontakt mit ihm, er selbst schäme sich aber zu sehr (Prot. S. 19). Er habe nun allerdings wieder mehr Kontakt mit Leuten aus seiner Zeit beim Flughafen. Seine Zukunftspläne umschrieb er dahingehend, dass er arbeiten und seine Schulden zurückbezahlen möchte (Prot. S. 15; S. 19). 3.2.1.5 Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich damit nichts für die Strafzumessung Relevantes entnehmen. 3.2.2. Nachtatverhalten 3.2.2.1 Weiter ist zu erwähnen und leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor der Tatbegehung zwar über keine Vorstrafen verfügte, jedoch

- 28 bereits während der laufenden Strafuntersuchung wegen Diebstahls erneut straffällig wurde (act. D1/20/1). 3.2.2.2 Dem Beschuldigten zugute zu halten ist jedoch, dass er sich bereits früh im Strafverfahren geständig zeigte, was zu einer gewissen Erleichterung der Strafuntersuchung führte, jedoch aufgrund der zu jenem Zeitpunkt bereits hohen Beweislast keine starke Strafreduktion rechtfertigt. 3.2.2.3 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme reuig zeigte und erklärte, die Tat aus der Not heraus begangen zu haben und er am liebsten bei der Privatklägerin 1 vorbeigehen würde, um sich zu entschuldigen (act. D3/51/1 F/A 53). Auf Frage hin, was er heute über seine Tat denke, erklärte er, sich dafür zu schämen und sich bei der Privatklägerin 2 und seinem dortigen Chef ebenfalls entschuldigen zu wollen (act. D3/51/3 F/A 53 f.). Auch im Schlusswort thematisierte er seine Reue erneut (Prot. S. 42). 3.2.2.4 Das Nachtatverhalten rechtfertigt eine Strafminderung von 2 Monaten. 3.3. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 9. November 2022, 22:45 Uhr, bis 21. Dezember 2022, 14:30 Uhr (act. D3/55/1; act. D3/55/10 S. 2), sowie vom 16. Februar 2023, 20:00 Uhr, bis 24. März 2023, 13:59 Uhr, in Haft, was insgesamt 79 Tagen Haft entspricht. Die ausgestandene Haft von 79 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 79 Tage als durch Haft erstanden sind, zu verurteilen.

- 29 - 5. Hypothetische Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand 5.1. Betreffend die objektive Tatschwere für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von L._____ bis zur Tankstelle an der M._____-strasse … in N._____ unter Kokaineinfluss fuhr. Dies entspricht gemäss Google Maps einer Strecke, die in etwa 15 Minuten zurückgelegt werden kann und damit einer nicht unbeachtlichen Distanz. Obwohl die Fahrt nicht während dem Feierabendverkehr stattfand, hatte diese dennoch eine gewisse Gefährdung von Drittpersonen zur Folge hatte. Weiter zeugt von einiger krimineller Energie, dass der Beschuldigte nicht bloss vor der Fahrt Kokain konsumiert hatte, sondern während der Fahrt noch anhielt, um ein weiteres Mal zu konsumieren. Gemäss Polizeirapport war es jedoch nicht der Fahrstil des Beschuldigten, der auffiel, sondern das von der Polizei beobachtete «konspirative Treffen». Negativ zu werten ist sodann, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand weitergefahren wäre, wenn ihn die Polizei nicht angehalten hätte. 5.2. Zur subjektiven Tatkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte kokainabhängig ist, womit von einem eingeschränkteren Mass an Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden muss. Dennoch wäre es ihm zumutbar gewesen, nicht gerade vor der Autofahrt, sondern zu einem anderen Zeitpunkt am Tag Kokain zu konsumieren. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht beeinflusst und ist als leicht zu bewerten. 5.3. Zur Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf E. V.B.3.2.1. verwiesen werden. Da der Beschuldigte angesichts der Beweislage bereits als überführt anzusehen war, hat sein Geständnis keinen strafmassreduzierenden Einfluss. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf dieses Vergehen nicht wirklich als reuig, deshalb besteht kein Anlass zu einer Strafreduktion. Im Gegenteil hatte sich der Beschuldigte nur kurze Zeit davor aufgrund des laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Diebstahls sogar noch in Untersuchungshaft befunden, was die Strafe eher akzentuiert.

- 30 - 5.4. Aus diesem Grund erscheint – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von drei Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe – eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 6. Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 6.1. Der Beschuldigte hat in casu eine Vielzahl an Delikten begangen, womit der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung einschläfig ist. Strafschärfungsgründe öffnen den Strafrahmen theoretisch nach oben (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen aber nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, sodass die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dies ist in casu nicht der Fall. 6.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Delikten um eine Begleiterscheinung des gewerbsmässigen Diebstahls handelte. Die kriminelle Energie war äusserst gering. Dennoch handelte er insgesamt 43 Mal. Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist sodann, dass es den Paketen von aussen bereits anzusehen war, was sich darin befand, womit durch das Öffnen der Paketsendungen nur minimal in die Privatsphäre der Paketempfänger eingegriffen wurde. Der Beschuldigte verunmöglichte die Auslieferung der Sendungen an die dafür berechtigte Person, was der Privatklägerin 1 sodann einen erhöhten administrativen Aufwand bescherte. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als leicht zu bezeichnen. 6.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Betreffend den aufgrund seiner Spielschulden auf ihm lastenden Druck kann von einer leicht verminderten Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden, womit die subjektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses das objektive Verschulden leicht zu vermindern vermag.

- 31 - 6.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf die Ausführungen in E. V.B.3.2.1. zu verweisen. Der Beschuldigte zeigte sich geständig und reuig, womit sich das Nachtatverhalten zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Es rechtfertigt mithin ein Asperieren der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze. 7. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz 7.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Waffe erst seit kurzer Zeit besass sowie Munition und Waffe an zwei separaten Orten verstaute. Die Waffe kam – abgesehen von einem Foto, das den Beschuldigten mit einer Waffe posierend zeigt (vgl. act. D1/3/1 S. 7) – nie zum Einsatz. Weder feuerte er diese jemals ab noch nahm er diese als allfälliges Drohoder Schutzmittel in den öffentlichen Raum. 7.2. Zur subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass er die Waffe zum eigenen Schutz besessen hatte. Es ging ihm darum, sich und seine Frau vor den Leuten, denen er aufgrund seiner Spielsucht Geld schuldete und die ihn bedrohten, zu schützen, womit von einem geringeren Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive Tatschwere zu verringern. 7.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf die Ausführungen in E. V.B.3.2.1. zu verweisen. Der Beschuldigte beging diese Taten, nachdem bereits ein Strafverfahren gegen ihn lief, was straferhöhend zu gewichten ist. 7.4. Die Strafe ist um 40 Tagessätze zu asperieren, womit sich eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen ergibt. 8. Tagessatzhöhe 8.1. Die Geldstrafe ergibt sich aus einer Multiplikation der Anzahl Tagessätze mit der Tagessatzhöhe. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters, das heisst aus dessen Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie aus dem

- 32 - Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 8.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, seit dem 1. November 2023 bei einer Metallbaufirma in Zürich als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Sein Lohn werde jedoch nach wie vor gepfändet, weshalb ihm lediglich das Existenzminimum ausbezahlt werde (Prot. S. 12 f.; S. 20). Unterstützungspflichten bestehen keine. 8.3. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festzusetzen. 9. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– zu verurteilen. 10. Übertretungen 10.1. Betäubungsmittelbesitz zum Eigenkonsum 10.1.1. Was die objektive Tatkomponente anbelangt, ist die nicht besonders lange Konsumdauer von ca. 1.5 Monaten als nicht besonders lange anzusehen. Allerdings konsumierte der Beschuldigte während dieser Zeit sehr regelmässig, beinahe täglich. Er schien auch mit anderen Personen zu konsumieren, jedoch ist nicht bekannt, dass er hierdurch jemanden zu verleiten schien. Auf dem Beschuldigten konnten sodann 22.3 Gramm Kokain und damit eine erhebliche Menge sichergestellt werden. 10.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu nennen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner misslichen Lage im Zusammenhang mit seinen Geldschulden unter Druck stand und nach eigenen Angaben konsumierte, um die Realität ein wenig zu vergessen und sich besser zu fühlen (act. D2/2 F/A 30). Zur Vermeidbarkeit der Gefährdung kann allerdings festgehalten werden, dass der Beschuldigte während seiner ersten Untersuchungshaft auf Entzug war, weshalb er nach der Entlassung die

- 33 - Möglichkeit gehabt hätte, seine Abstinenz fortzusetzen und einen Neuanfang hätte in Angriff nehmen können. 10.1.3. Zur Täterkomponente kann auf E. V.B.3.2.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte war zwar geständig. Mit der Menge an Kokain, die der Beschuldigte beim Anhalten durch die Polizei jedoch auf sich trug, galt der Beschuldigte bereits als überführt. Es rechtfertigt sich eine Busse von Fr. 700.–. 10.2. Fahren unter Missachtung der Beschränkungen / Auflagen sowie Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter Die Gewichtsgrenzen wurden jeweils nur leicht überschritten. Die Führer der Lieferwagen sind dafür verantwortlich, die Höchstgewichte nicht zu überschreiten sowie Gefahrengut den Bestimmungen entsprechend zu sichern. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Transportlisten durch den Arbeitgeber vorgegeben sind, womit ein gewisser Druck zu deren Erledigung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne besteht. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Es rechtfertigt sich eine Asperationsbusse von Fr. 300.–. 10.3. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. 10.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte wird mit einer Gesamtbusse von Fr. 1'000.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 34 - 11. Fazit Der Beschuldigte ist somit insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr.30.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– zu verurteilen.

VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2. Angesichts der Höhe der heute auszufällenden Strafe steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht nichts entgegen. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und es ist davon auszugehen, dass er sich unter Eindruck der Untersuchungshaft und mit Hilfe seiner Frau wohl verhalten wird, weshalb von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden kann. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Strafvollzug für die ausgesprochene Geld- und Freiheitsstrafe zu gewähren. 3. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die eigentlichen Beweggründe des Beschuldigten zur Tatbegehung – die hohen Schulden und die Drohungen – noch immer bestehen und der Beschuldigte während der laufenden Untersuchung erneut delinquierte, weshalb eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen ist.

VII. Landesverweisung 1. Anträge

- 35 - 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren (act. 21). Die Verteidigung des Beschuldigten machte geltend, dass mangels Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a StGB keine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten auszusprechen sei. Von einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB, eventualiter in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB, abzusehen (act. 50 S. 2; Prot. S. 35 ff.; act. 59 S. 1 f.). 1.2. Da ein entschuldbarer Notstand im konkreten Fall verneint wurde (vgl. E. IV.1.4 vorstehend), wird Art. 66a Abs. 3 StGB in der Folge nicht geprüft. 2. Grundsätze 2.1. Nach Art. 66a StGB ist unabhängig von der ausgesprochenen Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen, wenn eine Verurteilung wegen einer im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftat erfolgt. Bei dieser sogenannten obligatorischen Landesverweisung soll das Strafgericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme grundsätzlich nicht überprüfen. 2.2. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten Härtefallklausel kann indes ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Überwiegt jedoch das öffentliche Interesse, dann ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, 96 ff., 98). 2.3. Der Beschuldigte ist bosnischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C. Er hat sich, wie oben ausgeführt, des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB schuldig gemacht, was eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB darstellt. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege

- 36 ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die persönlichen Interessen des Beschuldigten überwögen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung desselben. 2.4. Ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, hat das Gericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu eruieren. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Aufenthaltsdauer, familiäre Verhältnisse, Arbeits- und Ausbildungssituation, Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration, d.h. die soziale und kulturelle Integration in der Schweiz, sowie Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland und die dortigen Wiedereingliederungsaussichten zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., 101 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., 102). 2.5. Der Härtefall im Sinne des Art. 66a Abs. 2 StGB muss grundsätzlich die verurteilte Person persönlich betreffen. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was namentlich bei einem schweren persönlichen Härtefall für die Kinder oder die Ehefrau zutreffen kann (vgl. BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.6.1; BGE 145 IV 161 E. 3.3 f., publ. in Pra 11/2019 S. 1256). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2).

- 37 - 3. Würdigung 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. E. V.B.3.2. vorstehend). Aus den Akten, den Ausführungen des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung ergibt sich sodann Folgendes: 3.2. Der Beschuldigte habe seine Kindheit und Jugendjahre in Bosnien und Herzegowina verbracht. Als 20-Jähriger habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt, die er nach einjähriger Beziehung geheiratet habe. Die Eltern seiner Frau würden aus Bosnien und Herzegowina stammen, seine Frau spreche folglich Bosnisch, sei aber in der Schweiz aufgewachsen. Nach zwei Jahren Fernbeziehung, während derer seine Frau ihn monatlich besuchen gekommen sei, sei er sodann zu ihr in die Schweiz gezogen (Prot. S. 18 f.). Er selbst habe, abgesehen von den Schwiegereltern, keine Familie in der Schweiz. Seit «die ganze Sache» angefangen habe, hätten sie keinen Kontakt mehr zu den Schwiegereltern, einzig seine Ehefrau halte noch zu ihm (Prot. S. 9, S. 18). Würde er das Land verlassen müssen, so bliebe seine Ehefrau in der Schweiz. Wäre sie alleine in der Schweiz, so würde er befürchten, dass die Leute, denen er Geld schulde, das Geld von ihr zurückfordern würden (Prot. S. 16). 3.3. In sprachlicher und kultureller Hinsicht wäre seine Ehefrau sehr wohl in der Lage, nach Bosnien und Herzegowina zu ziehen. Sollte sie ihn hingegen nicht begleiten wollen, so würde das Eheleben der beiden doch erheblich eingeschränkt. Allerdings liesse sich für die begrenzte Zeit des Landesverweises ein regelmässiger Kontakt insbesondere über Zoom oder Facetime aufrechterhalten. Regelmässige Besuche vonseiten seiner Ehefrau wären ebenfalls möglich. Dieses Modell der Fernbeziehung lebte das Paar sodann bereits in den ersten drei Jahren ihrer Beziehung. Nach weiteren 14 Jahren Beziehungsleben in der Schweiz kommt diesem Umstand jedoch untergeordnete Bedeutung zu. Mit Blick auf die Situation seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem drohenden Landesverweis ist sodann darauf hinzuweisen, dass zwischen den Eheleuten nie eine finanzielle Abhängigkeit bestand. So arbeitet seine Ehefrau bereits seit ihrer Lehre beim selben Arbeitgeber

- 38 und es war auch sie, die dem Beschuldigten regelmässig bei finanziellen Engpässen unter die Arme griff und nie umgekehrt. Des Weiteren gingen aus der Ehe bisher keine Kinder hervor, womit auch diesbezüglich keine Abhängigkeiten bestehen. 3.4. Mit Blick auf die soziale Integration des Beschuldigten ist anzumerken, dass der Kontakt zu den Mitgliedern des von ihm vormals besuchten Fussballclubs FC K._____ nicht mehr besteht, da er von einigen der Mitglieder Geld ausgeliehen habe (Prot. S. 15). Nun habe er allerdings wieder vermehrt Kontakt zu Kollegen aus seiner Zeit beim Flughafen. Diese würden aus verschiedenen Ländern stammen. Es seien Schweizer, Italiener, viele Nationalitäten darunter (Prot. S. 19). Von einem gefestigten Bekannten- oder Freundeskreis ist damit nicht auszugehen. 3.5. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er während einem Grossteil seiner Anwesenheit in der Schweiz eine Arbeitsstelle innehatte und damit gut im Arbeitsmarkt integriert war. Seine berufliche Situation präsentiert sich aktuell als relativ stabil. Neuerdings arbeitet er bei einer Metallbaufirma in Zürich als Hilfsarbeiter (Prot. S. 12 f.), wo er monatlich Fr. 4'500.– verdiene. Aufgrund der Lohnpfändung erhält er jedoch lediglich das Existenzminimum (Prot. S. 20). Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit gilt es jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass es sein vormaliger Arbeitgeber war, dem er durch den gewerbsmässigen Diebstahl einen erheblichen Schaden verursachte. Überdies kam es bereits bei seiner vorherigen Arbeitsstelle bei der J._____ AG zu Ungereimtheiten mit einem Arbeitnehmer-Treibstoff-Badge, auf denen sich eine Rückzahlung von Fr. 27'000.– begründet (Prot. S. 26; vgl. act. 18 i.V.m. Migraact. 137). Sein beruflicher Werdegang in der Schweiz erscheint damit eher durchzogen. Weiter ist anzumerken, dass er zwar seit 14 Jahren in der Schweiz lebt, seine Deutschkenntnisse jedoch noch immer nicht über Grundkenntnisse hinausgehen (vgl. Prot. S. 9). 3.6. Zu seinem Gesundheitszustand ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Suchtproblemen zu kämpfen hat. Zum einen mit seiner Spielsucht, wobei er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, nicht mehr zu spielen. Zum anderen mit seiner Kokainabhängigkeit, die sich gemäss eigener Aussagen aus dem auf

- 39 ihm lastenden Druck aufgrund seiner hohen Schulden ergeben habe. Diesbezüglich sei er kurzzeitig in einer Suchttherapie gewesen, sei aber noch nicht vom Kokain weggekommen (Prot. S. 14). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nicht auch in Bosnien und Herzegowina eine Suchttherapie machen könnte. 3.7. Zu seinem Ursprungsland gab der Beschuldigte schliesslich an, dass seine Eltern und sein Bruder noch immer dort leben würden. Der Kontakt zu ihnen sei gut, er habe seine Eltern allerdings wegen seiner Schulden, die er in Bosnien habe, seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Diese Schulden seien auch der Grund dafür gewesen, weshalb sie es im Anschluss an ein Hochzeitsfest im zweieinhalb Stunden entfernten O._____ (Kroatien) im Jahr 2023 nicht gewagt hätten, seine Eltern zu besuchen (Prot. S. 10). Eine gewisse Gefahr droht ihm in Bosnien und Herzegowina aufgrund seiner Spielschulden in der Höhe von EUR 75'000.– bei drei dort lebenden Männern. Allerdings findet er in einem Land mit über drei Millionen Einwohnern mit Sicherheit eine Ortschaft, wo ihn diese nicht behelligen würden. Die ihm gegenüber telefonisch ausgesprochenen Drohungen betreffend seine Angehörigen und ihn würden ihn sodann unabhängig von seinem Wohnort erreichen. Zwar würde er in der Schweiz höchstwahrscheinlich mehr verdienen und damit die Schulden früher abbezahlt haben, allerdings steht ihm auch in der Schweiz nach der Pfändung seines Lohns monatlich nicht mehr viel Geld zur Verfügung. 3.8. Obwohl der Beschuldigte bereits seit 16 Jahren in der Schweiz lebt, stehen seine Resozialisierungschancen in Bosnien und Herzegowina sehr gut, da er dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und mit seiner Ursprungsfamilie dort über ein soziales Netz verfügt. Der Beschuldigte hat seine universitäre Ausbildung in Bosnien und Herzegowina zwar abgebrochen, konnte seither jedoch Arbeitserfahrung als Fahrer sowie seit Kurzem auch in der Metallbaubranche sammeln. Zwei Branchen, in denen man in fast allen Ländern Arbeit finden kann. 3.9. Unter einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher Umstände sind zwar Aspekte in Bezug auf das Eheleben des Beschuldigten zu erkennen, die eine Landesverweisung als durchaus einschneidende Erfahrung betrachten lassen. Allerdings erreicht die sich daraus ergebende persönliche Härte den gesetzlich geforderten Schweregrad zur Annahme von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht, womit sich auch eine

- 40 - Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung erübrigt. Der Beschuldigte ist damit im Sinne von Art. 66a lit. c StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. 4. Dauer 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Diese Bestimmung lässt offen, nach welchen Kriterien die Dauer der Landesverweisung konkret festzulegen ist. Der Botschaft lässt sich dazu lediglich entnehmen, dass die Dauer im Einzelfall im Ermessen des Gerichts liege, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren habe (BBl 2013 5975 ff, S. 6021). 4.2. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind also auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung die öffentlichen Interessen gegen jene des Beschuldigten abzuwägen. Es rechtfertigt sich, dazu auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe abzustellen. Das Verschulden des Beschuldigten wurde in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl als noch leicht qualifiziert und eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten ausgesprochen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 5. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a lit. c StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

VIII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 1. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurde damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) verändert.

- 41 - Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 2. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.4–4.8 m.w.H.). 3. Eine Ausschreibung ist vorliegend grundsätzlich möglich, da es sich bei Bosnien und Herzegowina nicht um ein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens handelt und der Beschuldigte, soweit ersichtlich, auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Zudem beruht die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat, die eine Höchststrafe von zehn Jahren und damit über einem Jahr aufweist.

- 42 - 4. Angesichts des konkreten Tatvorwurfes des gewerbsmässigen Diebstahls, bei welchem sich ein doch hoher Deliktsbetrag ergab sowie dem Umstand, dass sich die Beweggründe der Tatbegehung – Spielschulden und Drohungen – seither sogar noch akzentuiert haben, ist durchaus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung auszumachen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist somit anzuordnen.

IX. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin 2 stellte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt Fr.101'826.05 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2022 (act. 42 S. 2). Die amtliche Verteidigung hingegen beantrage, die Schadenersatzforderung der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 50 S. 2). 2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO) und wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht, weshalb die Privatklägerschaft die Klagefundamente selbst vorzubringen hat. (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage; Art. 123 Abs. 1, Rz. 1). 3. In seiner Eingabe brachte Rechtsvertreter Y._____ vor, der Beschuldigte sei aufgrund der begangenen Diebstähle zu verpflichten, Schadenersatz an die Privatklägerin 2 zu leisten, denn diese habe bis zum 14. Dezember 2023 bereits den Betrag von Fr. 75'807.34 an die Privatklägerin 1 bezahlt. Die noch offene Forderung von Fr. 26'018.71 müsse die Privatklägerin 2 noch begleichen. Die P._____ AG

- 43 - [Versicherung] lehne die Deckung des Schadens ab (act. 42 S. 4 ff.). Zur Begründung führte Rechtsvertreter Y._____ sinngemäss aus, dass der Beschuldigte gemäss Ziffer 9 des Urteilsvorschlags vom 24. Juli 2023 die Forderung dem Grundsatz nach bereits anerkannt habe. Überdies sei im Begleitzettel zur Anklage vermerkt, dass der Beschuldigte geständig sei (act. 42 S. 3; vgl. act. D1/19/1). 4. Diesbezüglich äusserte sich die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, dass die Anerkennung der Forderung durch den Beschuldigten nur im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt sei, welches letzten Endes jedoch an der Landesverweisung gescheitert sei. Überdies sei unklar, inwiefern eine von der Versicherung vorgebrachte Sorgfaltspflichtverletzung vonseiten der Privatklägerin 2 die Kausalkette allenfalls unterbrochen habe. Aus der Eingabe der Privatklägerin 2 gehe nicht hervor, ob ein Verfahren gegen die Versicherung angestrengt worden sei und ob die Privatklägerin 2 überhaupt noch auf der geltend gemachten Forderung sitze (Prot. S. 39). 5. Den Ausführungen der Verteidigung in Bezug auf ihre Ausführungen zum Urteilsvorschlag ist zu folgen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 verkennt, dass diejenigen Erklärungen, welche im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht wurden, im Sinne des Nichtverwertungsprivilegs bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar sind (vgl. GREINER/JAGGI-BSK-StPO/JStPO, Art. 358, 2023 N 21.). Des Weiteren belegen die von Rechtsanwalt Y._____ ins Recht gelegten Vertragsfahrerabrechnungen der B._____ Logistics AG lediglich, dass die Privatklägerin 1 diese Beträge der Privatklägerin 2 in Rechnung stellte, jedoch nicht, dass diese durch die Privatklägerin 2 auch beglichen wurden. 6. Schliesslich geht aus den eingereichten Belegen nicht hervor, dass sich die Verlustfälle an Tagen geschahen, an denen der Beschuldigte arbeitete. Im Gegenteil finden sich sogar Verlustfallmeldungen, die sich an Tagen zutrugen, die nicht Eingang in die Anklageschrift fanden (vgl. 22. August 2022, act. 43/2; 13. August 2022, 29. September 2022; act. 43/3) oder an Tagen, an denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befand (vgl. 8. Dezember 2022, act. 43/5 oder 15. November 2022, act. 43/6; 10. November 2022act. 43/13; Untersuchungshaft: act. D3/55/1; act. D3/55/10).

- 44 - 7. Somit kommt die Privatklägerin 2 ihrer Pflicht, die auf ihren Sachverhaltsbehauptung stützenden Beweise vorzubringen, nur ungenügend nach. Es gelingt ihr weder zu belegen, dass der Schaden durch den Beschuldigten verursacht wurde, noch, dass die Privatklägerin 2 der Privatklägerin 1 für darstellten Schaden aufkam, weshalb ihr Begehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.

X. Einziehungen 1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift, es sei über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden sowie die sichergestellte Barschaft von Fr. 3'090.– zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden und verzichtete anlässlich der Hauptverhandlung auf weitere Ausführungen (act. 21 S. 9; act. 49 S. 6). Die Verteidigung folgte betreffend die sichergestellte Barschaft dem Antrag der Staatsanwaltschaft und beantragte hinsichtlich der Sicherstellungen überdies, dass diese nach Rechtskraft zu vernichten seien, sowie dass mit den Spuren und Spurenträgern wie gesetzlich vorgesehen zu verfahren sei (act. 50 S. 2). 2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Gestützt hierauf werden folgende, bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich u.a. unter Geschäftsnummer 83977757 lagernde Gegenstände und Spuren eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Klappmesser (Asservat-Nr.: A017'087'126)

- 45 - − 1 Handschellenschlüssel (Asservat-Nr.: A017'087'159) − Lieferschein Q._____ «R._____» (Asservat-Nr.: A016'740'695) − Lieferschein Q._____ «S._____» (Asservat-Nr.: A016'740'764) − Diverse Papierware (Asservat-Nr.: A016'740'800) − Lieferschein abgerissen (Asservat-Nr.: A016'743'445) − Fingernagelränder (Asservat-Nr.: A017'091'315) 3. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummern S00278-2023 sowie S00279-2023) sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: − 1 Plastiksack mit Kokainrückständen (Asservat-Nr.: A017'086'941) − Cellophansäcke mit Kokainrückständen (Asservat-Nr.: A017'086'985) − Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr.: A017'087'013) − Klumpen Kokain (Asservat-Nr.: A017'087'080) − Feinwaage silberfarben (Asservat-Nr.: A017'087'182) 4. Die beim Forensischen Institut (FOR) lagernden Betäubungsmittelspuren (Referenz K230216-003; Geschäftsnummer 84700005) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. 5. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei lagernde, sichergestellte Pistole (Asservat-Nr.: A017'087'262) und das Beschussmaterial (Asservat- Nr.: A017'604'818) sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 46 - 6. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7. Die Barschaft von Fr. 3'090.– (A017'087'342) ist in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten einzuziehen.

XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Mit Honorarnoten vom 7. und 19. Dezember 2023 sowie vom 26. April 2024 machte die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X1._____ eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 14'030.25 geltend (act. 36, 51, 74). Bei der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote (act. 51) ist zwar die Hin- und Rückfahrt ans Bezirksgericht Zürich bereits miteinbezogen, es fehlt jedoch die Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, die mit 4.75 Stunden eine weitere Entschädigung von Fr. 1'129.65 rechtfertigt. Nachdem unter der Leistung «Fallabschluss» bereits die Entgegennahme und das Weiterleiten des Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten enthalten ist, rechtfertigt sich sodann eine Entschädigungspauschale von gesamthaft Fr. 15'500.–. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 47 - 3. Des Weiteren wurde die ehemalige amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X2._____ während des staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens mit Fr. 1'066.25 entschädigt (act. D1/12/4). 4. Die Privatklägerin 2 beantragte in ihrer schriftlichen Eingabe, es sei ihr eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'527.18 inklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 42). Die amtliche Verteidigung beantragte eine angemessene Entschädigung der Privatklägervertretung, monierte aber den hohen Stundenansatz (Prot. S. 39). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Privatklägerschaft bei einer Verurteilung für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen, sofern sie obsiegt oder der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Werden die Zivilansprüche indes vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, rechtfertigt es sich dagegen nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen betreffend den Zivilpunkt zuzusprechen; dies umso mehr, wenn die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilrechtsweg selbst zu verantworten hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2023, Art. 433 N 14). Beim Unterliegen im Zivilpunkt, nicht aber im Schuldpunkt sind die mit dem Schuldpunkt zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitiger Auslagen allerdings zu entschädigen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2023, Art. 433 N 11). Vorliegend werden die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, womit der Privatklägerin 2 in Bezug auf ihre diesbezüglichen Aufwendungen keine Prozessentschädigung für den Zivilpunkt zusteht. Dies umso mehr, als die Verweisung auf den Zivilweg insbesondere aufgrund der mangelhaften Begründung erfolgt (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Hinsichtlich des Schuldpunktes hat die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 2 keine Ausführungen gemacht, womit ihr auch diesbezüglich keine Aufwendungen entstanden sind. Mithin steht der Privatklägerin 2 keine Prozessentschädigung zu.

- 48 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, − der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c WV, − des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne von Art. 96 Abs.1 lit. c SVG, − der Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter im Sinne von Art. 20 lit. a SDR, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind), mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 49 - 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei lagernde, sichergestellte Pistole (Asservat-Nr.: A017'087'262) und das Beschussmaterial (Asservat- Nr.: A017'604'818) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummern S00278- 2023 sowie S00279-2023) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 1 Plastiksack mit Kokainrückständen (Asservat-Nr.: A017'086'941) − Cellophansäcke mit Kokainrückständen (Asservat-Nr.: A017'086'985) − Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr.: A017'087'013) − Klumpen Kokain (Asservat-Nr.: A017'087'080) − Feinwaage silberfarben (Asservat-Nr.: A017'087'182) 9. Die beim Forensischen Institut (FOR) lagernden Betäubungsmittelspuren (Referenz K230216-003; Geschäftsnummer 84700005) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Die bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich u.a. unter Geschäftsnummer 83977757 lagernden Gegenstände und Spuren werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überl

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