Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.01.2025 DG230009

January 14, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,833 words·~1h 9min·6

Summary

(Versuchte) schwere Körperverletzung etc.

Full text

Bezirksgericht Zürich 4. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230009-L / U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: DG240077-L Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Marthaler als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. Leuenberger und Bezirksrichter MLaw Suter sowie Gerichtsschreiberin MLaw Stüssi Urteil vom 14. Januar 2025 (begründete und betreffend Dispositivziffer 11 berichtigte Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend (versuchte) schwere Körperverletzung etc. Privatkläger 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____,

- 2 - 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 6 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2023 (act. 35) sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Mai 2024 (act. 13 S. 4 betr. DG240077) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 29 und S. 50) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw H._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 3. An der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 nahm die Privatklägerin 2 nicht teil. Anträge der Anklagebehörde: (act. 35 S. 10 betr. DG230009 und act. 13 S. 4 betr. DG240077; sinngemäss)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 900.00)  Anrechnung der erstandenen Haft  Vollzug der Geldstrafe  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anordnung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen)  Anordnung von Kontakt- und Rayonverboten im Sinne von Art. 67b StGB  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Ertei-

- 4 lung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen lnstituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizeiund Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für die Vorverfahren von CHF 1'500.– und CHF 3'200.–) Anträge der Privatklägerin 1: (act. 158 S. 2 und act. 223; sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Dem Beschuldigten sei es für fünf Jahre zu verbieten, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Form – sei es schriftlich oder mündlich, persönlich oder via Drittpersonen – Kontakt aufzunehmen. Ferner sei dem Beschuldigten rund um ihren Arbeitsort (I._____ im Geviert J._____-strasse-K._____-strasse-L._____strasse-M._____-strasse jeweils in den Abschnitten, die ans I._____ grenzen) für fünf Jahre ein Rayonverbot zu erteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 5000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2022 zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist, und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Forderung auf Schadensersatz vorbehalten bleibt. 5. Die unter Ziffer 2.2 Bst. dd, ee und ff der Anklageschrift gelisteten Gegenstände seien der Privatklägerin B._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Die Kosten für das Strafverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 17'540.65 (inklusive MwSt.) zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 2: (act. 160 S. 1 und 4 und Prot. S. 53 f.; sinngemäss) 1. Der Privatklägerin 2 sei eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Mai 2022 auszurichten.

- 5 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Anträge der Privatklägerin 6: (act. 161 S. 2) " 1. A._____ sei der mehrfachen Drohung für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen. 2. A._____ sei gegenüber der Geschädigten G._____ zur Leistung von Schadenersatz zu verpflichten. Dies wie folgt: 3.1 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'550.55 und CHF 1'800.00 nebst Zins zu 5% seit dem 09.02.2021 zu bezahlen, unter ausdrücklichen Nachklagevorbehalt (Teilklage); 3.2 Für den Restbetrag sei festzustellen, dass der Angeklagte A._____ dem Grundsatz nach Schadenersatz für die Folgen seiner Tathandlungen bis zum 09.02.2021 zu bezahlen habe. Für die konkrete Geltendmachung von diesem Teil des Schadenersatzes sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Sodann sei der Angeklagte zu verpflichten, der Geschädigten einen Betrag von CHF 6'500.00 nebst Zins von 5% seit dem 09.02.2021 als Genugtuung zu bezahlen; 5. Es sei dem Angeklagten für die nächsten fünf Jahre zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg und sich in einem Umkreis von 250 Metern um die Privatklägerin sowie an ihrem jeweiligen Wohnort aufzuhalten; 6. Die Adresse der Geschädigten sei gegenüber dem Beschuldigten weiterhin geheim zu halten; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Angeklagten (zzgl. MwSt.)." Anträge der Verteidigung: (act. 216 S. 1 f.) " 1. A._____ sei in Bezug auf die Anklagevorwürfe betreffend B._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen; von den Vorwürfen im Zusammenhang mit C._____, D._____, F._____, E._____, G._____ und N._____ sei er vollumfänglich freizusprechen. 2. Von einer Bestrafung sei in Anwendung von Art. 54 StGB abzusehen.

- 6 - 3. Es sei keine stationäre Massnahme anzuordnen. 4. Es seien keine Kontakt- und Rayonverbote anzuordnen. 5. Die beschlagnahmten Kleider und Schuhe von A._____ seien herauszugeben. 6. Auf die Anordnung einer DNA-Profil-Erstellung sei zu verzichten. 7. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen B._____, C._____ und G._____ seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 8. A._____ sei eine angemessene Genugtuung für die erlittene Überhaft und eine angemessene Entschädigung für die Einkommenseinbusse auszurichten, je zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfall. 9. Ihm sei ferner für die Kosten seines erbetenen Verteidigers im Dossier 2 eine Parteientschädigung von CHF 5'629.60 zuzusprechen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2023 (act. 35) ging am 26. Januar 2023 beim Bezirksgericht Zürich ein. Die Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom 16. März 2023 auf den 3. Juli 2023 angesetzt. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 10-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 45). Nach einmaliger Fristverlängerung (act. 53) stellte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 19. April 2023 Beweisergänzungsanträge (act. 40), welche mit Verfügung vom 28. April 2023 teilweise gutgeheissen wurden (act. 55). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 liess der Beschuldigte unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ein Verschiebungsgesuch betreffend die auf den 3. Juli 2023 anberaumte Hauptverhandlung stellen (act. 76 und act. 77), woraufhin die Ladung mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (vorab per E-Mail) abgenommen wurde (act. 80 und act. 81). Die Hauptverhandlung wurde daraufhin mit Verfügung vom 3. Juli 2023 neu auf den 26. September 2023 angesetzt (act. 83). 1.3. Mit Schreiben vom 24. und 28. August 2023 ersuchten sowohl der Beschuldigte als auch der damalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (act. 88 und 89), woraufhin mit Verfügung vom 29. August 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, um eine neue Verteidigung zu bezeichnen (act. 90). Nachdem die mit Verfügung vom 3. September 2023 bis 11. September 2023 erstreckte Frist zur Bezeichnung eines neuen amtlichen Verteidigers ungenutzt verstrichen war, wurde mit Verfügung vom 14. September 2023 die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen und dem Beschuldigten eine letzte Frist von fünf Tagen angesetzt, um eine neue amtliche Verteidigung zu bezeichnen (act. 96). Mit Schreiben vom 20. September 2023 bat der Beschuldigte um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlichen Ver-

- 8 teidiger (act. 101), woraufhin dieser angefragt (act. 102A) und mit Verfügung vom 22. September 2023 als solcher eingesetzt wurde (act. 102). 1.4. In der Folge wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 auf den 20. November 2023 angesetzt (act. 108). 1.5. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigte einen Online-Artikel aus der Zeitung "O._____" vom 20. November 2020 auf Italienisch ein und beantragte, es sei dieser zu den Akten zu nehmen (act. 117 und act. 118). Dieser wurde mit Übersetzungsauftrag vom 27. Oktober 2023 auf Deutsch übersetzt und zu den Akten genommen (act. 119). 1.6. Die amtliche Verteidigung ersuchte mit Eingabe vom 13. November 2023 aufgrund des anhaltend schlechten Gesundheitszustandes des Beschuldigten ein weiteres Mal um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 123). Der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten wurde mit medizinischem Bericht des Gesundheitsdienstes des Gefängnisses Limmattal bestätigt (act. 127). Vor diesem Hintergrund wurde die Ladung zur Hauptverhandlung am 16. November 2023 erneut abgenommen (act. 128). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der amtlichen Verteidigung eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Gericht mittzuteilen, was die ärztliche Untersuchung des Beschuldigten vom 17. November 2023 ergeben habe und wann voraussichtlich mit dessen Verhandlungsfähigkeit zu rechnen sei (act. 131). Mit Schreiben vom 30. November 2023 reicht der amtliche Verteidiger den Arztbericht (act. 135) ein und beantragte das schriftliche Verfahren für die Parteivorträge, da keine Prognose darüber gestellt werden könne, ob und wann der Beschuldigte wieder verhandlungsfähig sein werde und an einer ganztätigen Verhandlung teilnehmen könne (act. 134). Da der Antrag sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch der Privatklägerin 2 abgelehnt wurde (act. 138 und act. 141), wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2024 zur Hauptverhandlung am 11. Juni 2024 vorgeladen (act. 149). Gleichzeitig wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um allfällige Zivilforderungen zu beziffern und zu begründen (act. 149). Die entsprechenden Eingaben der Privatklägerinnen 1, 2 und 6 vom 12. bzw. 19 Februar 2024 inklusive Beilagen (act. 158-162) wurden der amtlichen Verteidigung mit Verfügung

- 9 vom 22. Februar 2024 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (act. 163), welche diese mit Eingabe vom 8. April 2024 erstattete (act. 170). 1.7. Am 10. Mai 2024 ging beim hiesigen Gericht die Nachtragsanklage vom 8. Mai 2024 zur Anklage vom 25. Januar 2023 ein und wurde zunächst unter der Prozess-Nummer DG240077 angelegt (act. 13 betr. DG240077). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 wurden die Verfahren DG230009-L und DG240077-L vereinigt und neu unter der Prozess-Nummer DG230009-L geführt (act. 14 betr. DG240077). 1.8. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 reichte der amtliche Verteidigter den Arztbericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 6. Mai 2024 (act. 175) ein und erklärte darauf bezugnehmend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht verbessert habe und er deshalb nicht an einer ganztätigen Verhandlung teilnehmen können (act. 174). Zudem bat er erneut um die Durchführung der Parteivorträge im schriftlichen Verfahren, womit sich dieses Mal sämtliche Parteien einverstanden erklärten (act. 177 und act. 178). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde die schriftliche Durchführung des zweiten Teils der Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlusswort und Urteilseröffnung) nach der mündlichen Befragung des Beschuldigten angeordnet (act. 178). 1.9. Zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2024 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw H._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2 in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 6 (Prot. S. 29). 1.10. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass der zweite Teil der Hauptverhandlung aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schriftlich erfolgen könne und die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung, aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschuldigten aufgeteilt auf zwei Halbtage, vorgeladen werden würden (Prot. S. 41 und S. 43 f.). Zudem stellte der amtliche Verteidiger diverse Beweisanträge. Betreffend Dossier 1 beantragte er die Einholung eines polizeilichen Ermittlungsberichts

- 10 zur Frage, was mit den zerrissenen Dokumenten gemäss Seite 2 der Fotodokumentation (act. D1/18) gemacht worden sei sowie die Spurensicherung und -auswertung, falls diese noch vorhanden seien. Weiter beantragte er die Auswertung der DNA-Spur (A016'207'242) ab dem Griffstück der Pistole von D._____ (Privatkläger 3). Betreffend Dossier 2 stellte er den Antrag, die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt Y4._____ zu den Akten zu nehmen sowie eventuell den E-Mailverkehr zu den Vergleichsgesprächen mit Rechtsanwältin Y5._____. Des Weiteren seien die Bankunterlagen bzw. die Korrespondenz der P._____ [Bank] mit der Privatklägerin 6 zu edieren, ein sprachwissenschaftliches Gutachten zur Redewendung "augurio di morte" einzuholen und eine psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin 6 anzuordnen. Der Antrag betreffend die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt Y4._____ wurde gutheissen und diese wurden als act. 184 zu den Akten genommen. Die Auswertung der DNA-Spur wurde ebenfalls gutheissen und mit Verfügung vom 18. Juni 2024 angeordnet. Der Beweisantrag betreffend den E- Mailverkehr zu den Vergleichsgesprächen mit Rechtsanwältin Y5._____ wurde vorerst offengelassen, damit Rechtsanwalt Y3._____ betreffend das diesbezügliche Einverständnis mit der Privatklägerin 6 Rücksprache nehmen konnte. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen (Prot. S. 43). 1.11. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 7. und 14. Januar 2025 vorgeladen (act. 188). 1.12. Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw H._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 2 sowie Rechtsanwalt MLaw Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 6 (Prot. S. 50). Da der amtliche Verteidiger auf den zweiten Parteivortrag und der Beschuldigte auf das Schlusswort verzichteten, erübrigte sich eine weitere Fortsetzung der Hauptverhandlung am 14. Januar 2025 (Prot. S. 61). 1.13. Der Beschuldigte befand sich bis zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung in Sicherheitshaft. Diese wurde mit Verfügungen vom 1. Februar 2023 des Zwangs-

- 11 massnahmengerichts angeordnet (act. 37) und mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 bestätigt (act. 39) sowie mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 25. Mai 2023 (act. 71), 11. Juli 2023 (act. 87A), 11. Oktober 2023 (act. 113), 9. Januar 2024 (act. 148), 9. Juli 2024 (act. 193) und 23. Dezember 2024 (act. 211) jeweils verlängert. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2024 (act. 148) wurde zudem mit Beschluss vom 5. Februar 2024 des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt (act. 157). 1.14. Das vorliegende Urteil wurde den Parteien am 15. Januar 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet und vorab per E-Mail versandt (act. 227), da sich die Parteien mit einer schriftlichen Eröffnung einverstanden erklärten (Prot. S. 61). Ausserdem wurde der Beschuldigte gleichentags aus der Sicherheitshaft entlassen (act. 228 und act. 232). 1.15. Mit Eingabe vom 17., 21. bzw. 24. Januar 2025 erhoben der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 6 Berufung gegen das vorliegende Urteil (act. 233/1-3). 2. Konstituierung der Privatklägerschaft 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 2.2. Alle im Rubrum aufgeführten Privatklägerinnen und Privatkläger haben rechtzeitig entsprechende Erklärungen abgegeben bzw. einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und haben sich daher im vorliegenden Strafverfahren rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert (act. D1/20/6, act. D1/20/8, act. D1/20/10, act. D1/20/17, act. D1/20/18 und act. D2/9/3). Die Privatkläger 3, 4 und 5 haben sich lediglich im Strafpunkt konstituiert und keine Zivilforderungen gestellt (act. D1/20/10, act. D1/20/17 und act. D1/20/18).

- 12 - 3. Strafantrag 3.1. Da es sich bei den vorgeworfenen Straftatbeständen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und der eventualiter angeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Nachtragsanklage) um Antragsdelikte handelt, ist das Vorliegen von gültigen Strafanträgen Prozessvoraussetzung (DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 30 N 3). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt. 3.2. Die Privatklägerin 6 hat am 11. Februar 2021 den für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung gestellt (act. D2/9/1). Die Privatklägerin 2 hat den Strafantrag gegen den Beschuldigten aufgrund der Geschehnisse am 27. Mai 2022 am selben Tag gestellt (act. D1/20/2). Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung erstatte am 5. Januar 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten aufgrund des Ereignisses am 4. Januar 2024 (act. 2/3 betr. DG240077). Somit liegen für sämtliche, dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltenen Antragsdelikte gültige und innert Frist erfolgte Strafanträge vor. II. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten die in den diesem Urteil beigehefteten Anklageschriften umschriebenen Sachverhalte vor und beantragt die Schuldigsprechung wegen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der (eventualiter mehrfachen) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 bzw. 3 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von

- 13 - Art. 286 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 35 und act. 13 betr. DG240077). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung. Er lässt betreffend Dossier 2 sowie die Nachtragsanklage einen Freispruch und betreffend Dossier 1 einen teilweisen Freispruch beantragen (act. 216). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist deshalb zu überprüfen, ob die Sachverhalte rechtsgenügend erstellt sind. Hierfür werden die einzelnen Sachverhaltsabschnitte gemäss dem Aufbau der Anklageschrift unterteilt, wobei jeweils die einzelnen Delikte behandelt werden. In den folgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für den Entscheid als erforderlich erweist. 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 54 N 12). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).

- 14 - 3. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 3.1. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes eine untergeordnete Bedeutung zu. Aus Überlegungen zur Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich nichts Zuverlässiges darüber ableiten, ob eine bestimmte Aussage dieser Person wahr ist (vgl. ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 4. Aufl. 2007, S. 4; JANSEN, Zeuge und Aussagepsychologie, Heidelberg 2004, N 70 f.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 3.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, droht ihm bei einer Verurteilung doch eine empfindliche Freiheitsstrafe. Daraus kann nicht a priori gefolgert werden, dass seine allgemeine Glaubwürdigkeit geringer ist als jene anderer Aussagepersonen, die kein oder geringeres Interesse am Prozessausgang haben als er selbst. Auch eine unschuldige Person, die beschuldigt wird, hat ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Vielmehr muss anhand ihrer konkreten Aussagen geprüft werden, ob sie glaubhaft sind. 3.3. Bei den Privatklägern 1 – 5 ist zu berücksichtigen, dass sie als Auskunftspersonen befragt und auf die Straffolgen von Art. 303–305 StGB hingewiesen wurden

- 15 - (act. D1/6 F/A 6, act. D1/8 F/A 6, act. D1/10 F/A 6, act. D1/14 F/A 10 und act. D1/15 F/A 10). Es sei darauf hingewiesen, dass die Privatkläger 1 –5 in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten stehen (act. D1/6 F/A 8, act. D1/8 F/A 8, act. D1/10 F/A 8, act. D1/14 F/A 11 und act. D1/15 F/A 11). Motive für eine Falschbelastung lassen sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Privatkläger ableiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerinnen 1 – 2 als Opfer und Privatklägerinnen ein gewisses Eigeninteresse am Verfahrensausgang – an einer Verurteilung und der Gutheissung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche – haben dürften. Insgesamt liegen aber keine massgeblichen Anhaltspunkte vor, die von vornherein für eine erhöhte oder reduzierte Glaubwürdigkeit sprechen. Letztlich wird es daher entscheidend sein, ob ihre konkreten Aussagen glaubhaft und überzeugend erscheinen. 3.4. Die Privatklägerin 6 wurde ebenfalls als Auskunftsperson befragt und auf die Straffolgen von Art. 303–305 StGB hingewiesen (act. D2/3/2 F/A 6). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie mit dem Beschuldigten insofern in einer persönlichen Beziehung steht bzw. stand, als sie mit diesem von Oktober 2019 bis 18. Dezember 2020 eine partnerschaftliche Beziehung führte (act. D2/3/2 F/A 8). Vorliegend gibt es jedoch keine hinreichend konkreten Hinweise dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten und das Risiko einer Bestrafung mit Freiheits- oder Geldstrafe auf sich nehmen würde. 3.5. Die Zeuginnen Q._____, R._____, S._____ und T._____ und der Zeuge N._____ legten ihre Zeugenaussagen unter Hinweis auf die strengen Straffolgen von Art. 307 StGB ab, was in der Regel auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit hindeutet. Allerdings ist zu beachten, dass T._____ die Mutter der Privatklägerin 6 ist (act. D2/4 F/A 9). Wenngleich sie aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin 6 nicht von vornherein als unglaubwürdig zu betrachten ist, könnte bei der Zeugin T._____ ein gewisses Interesse an einem für ihre Tochter günstigen Prozessausgang bestehen. Wie aufzuzeigen sein wird, weisen ihre Aussagen denn auch eine auffällige Übereinstimmung mit jenen der Privatklägerin 6 auf, sodass diese insgesamt eher konstruiert wirken und davon ausgegangen werden muss, dass Mutter und Tochter sich vor ihren jeweiligen Aussagen abgespro-

- 16 chen haben. Die Aussagen der Zeugin T._____ sind vor diesem Hintergrund mit Zurückhaltung zu würdigen. 3.6. Wie bereits erwähnt, ist in erster Linie nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit entscheidend, sondern vielmehr der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Von zentraler Bedeutung ist deshalb die im Folgenden vorzunehmende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten. 4. Dossier 1: Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 4.1. Sachverhaltserstellung 4.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 4.1.1.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift in diesem Sachverhaltsabschnitt zusammengefasst vorgeworfen, am 27. Mai 2022 in den Büroräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anlässlich eines Akteneinsichtstermins bei der vorgenannten Staatsanwaltschaft trotz mehrmaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, die Akten in seiner Aktentasche verstaut und versucht zu haben, das Büro damit zu verlassen. Als die Privatklägerin 1 ihm dies untersagt habe, habe der Beschuldigte sie zu Boden gestossen, sich über sie begeben und sie während ca. 20 Sekunden mit mehreren heftigen Faustschlägen in deren Gesicht traktiert. Dabei habe die Privatklägerin Weichteilverletzungen mit korrespondierenden Blutergüssen, Blutergüsse, Schleimhauteinblutungen und Hautabschürfungen erlitten. Dies

- 17 alles habe der Beschuldigte bewusst und gewollt getan, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass er der Privatklägerin 1 mit seiner Tathandlung weitaus schwerwiegendere und lebensgefährliche Verletzungen hätte zufügen können (act. 35 S. 3 f.). 4.1.1.2 Der Beschuldigte lässt durch seine Verteidigung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung beantragen. Der Verteidiger führte diesbezüglich aus, dass es zwar unbestritten sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit mehreren Faustschlägen traktiert habe, jedoch seien diese nicht von einer derartigen Heftigkeit gewesen und zudem nicht mit Eventualvorsatz für schwerwiegendere und lebensgefährliche Kopfverletzung erfolgt (act. 216 S. 7 ff.). 4.1.1.3 Die Privatklägerin 1 beantragt eine Verurteilung gemäss Anklageschrift (act. 158 S. 2). 4.1.1.4 Vor diesem Hintergrund ist anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob der Beschuldigte die Schläge mit der angeklagten Heftigkeit und Eventualvorsatz für schwerwiegende und lebensbedrohliche Verletzungen ausgeführt hat. 4.1.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt dreimal zur Sache einvernommen, wobei er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2022 angab, sich nicht gut zu fühlen, weshalb die Befragung abgebrochen wurde (act. D1/2 F/A 11 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2022 (act. D1/3) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2022 (act. D1/4) machte der Beschuldigte keine relevanten Aussagen zum Sachverhalt bzw. verweigerte die Aussage. Davon wich er auch anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung nicht ab (Prot. S. 32 ff.). 4.1.3. Aussagen der Privatklägerin 1 4.1.3.1 Die Privatklägerin 1 schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022, der Beschuldigte habe am 27. Mai 2022 einen Termin zur Akteneinsicht im Strafverfahren betreffend Dossier 2 gehabt. Sie sei für diesen Termin alleine mit dem Beschuldigten gewesen, es habe sich auch niemand im Vorbüro befunden. Der Beschuldigte habe sich zu Beginn geweigert, einen Empfangsschein

- 18 zu unterschreiben. Danach habe er die Akten, die ihm zur Einsicht vorgelegt worden seien, genommen, in seine Aktentasche gesteckt und erklärt, er würde diese mitnehmen, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass er die Akten nicht mitnehmen könne. Er sei direkt neben dem Besprechungstisch gestanden und sie etwa einen halben Meter hinter ihm. Das nächste, was sie wisse, sei, dass sie am Boden gelegen und er über ihr gewesen sei (act. D1/5 F/A 7). Sie könne sich nicht daran erinnern, wie sie am Boden gelandet sei, sie gehe davon aus, dass er sie auf dem Weg zur Türe umgestossen habe. Die Privatklägerin 1 gab an, sie habe nicht das Gefühl, dass sie sich dem Beschuldigten in den Weg gestellt habe, er hätte locker an ihr vorbeikommen können, um das Büro zu verlassen (act. D1/5 F/A 10 und 23). Er habe ihr dann mehrere Faustschläge gegeben, wobei ihr Kopf einmal hinten auf dem Boden aufgeschlagen sei. Sie habe so laut geschrien wie sie nur konnte und ihm gesagt "Bitte, bitte hören Sie auf!". Er habe ihr gesagt, sie sei ein Arschloch. Dann seien drei Personen – die Zeuginnen S._____, R._____ und Q._____ – reingekommen und hätten "Polizei!" gesagt. Erst dann habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sei aus dem Büro gelaufen. Beim Rausgehen habe er noch Frau C._____ (die Privatklägerin 2) umgestossen und sei in den Gang verschwunden. Sie habe den Leuten noch gesagt, er habe ihre Akten (act. D1/5 F/A 9 und 21). Die Schläge beschrieb sie auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von 7, alle seien auf ihr Gesicht gerichtet gewesen und hätten sie auf beiden Wangen und allenfalls an der Stirn getroffen. Es seien mehrere Schläge gewesen, sie wisse nicht, wie viele. Sie glaube, dass er mindestens 20 Sekunden pausenlos auf sie eingeschlagen habe (act. D1/5 F/A 13 ff.). An ein Festhalten könne sie sich nicht erinnern, sicher nicht am Hals (act. D1/5 F/A 33). 4.1.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2022 wiederholte die Privatklägerin 1 ihre Aussagen und insbesondere den Umstand, dass ihr Kopf aufgrund der Faustschläge einmal nach hinten auf den Boden geknallt sei. Sie habe sich gedacht, dass dies kein zweites Mal mehr passieren dürfe (act. D1/6 F/A 19 ff.). Zum Zustand des Beschuldigten führte sie aus, er sei wie immer gewesen, er habe nicht wie unter Drogeneinfluss gewirkt (act. D1/6 F/A 20 ff.). Er habe ihr nicht gedroht und abgesehen von dem einen Satz, mit dem er sie als Arschloch beschimpfte, nichts zu ihr gesagt (act. D1/6 F/A 25 f.). Die Privatklägerin erklärte,

- 19 nicht zu wissen, mit welcher Hand und wie oft der Beschuldigte sie geschlagen habe. Es seien mehrere gegen das Gesicht gerichtete Schläge gewesen, wobei sie aufgrund des Verletzungsbildes davon ausgehe, dass er sicher sechs Mal geschlagen habe. Die Schwere der Schläge beschrieb sie als mittel bis schwer. Die Schläge hätten weh getan und sie habe währenddessen gedacht, es müsse jetzt aufhören, da sonst etwas Schlimmes passieren könnte. Weiter führte sie aus, dass die Schläge sie an beiden Augen, an beiden Wangen, an der Lippe und an der Stirn getroffen hätten (act. D1/6 F/A 29 ff.). 4.1.4. Aussagen der Privatklägerin 2 4.1.4.1 Der Übersicht halber und dem Umstand geschuldet, dass es sich um sehr dynamische Geschehnisse handelte, werden nachfolgend die gesamten Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend die Tatgeschehnisse am 27. Mai 2022 aufgeführt, auch wenn diese mehrheitlich die anderen Sachverhaltsabschnitte betreffen. 4.1.4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2022 führte die Privatklägerin 2 aus, sie habe in ihrem Büro im 1. Stock Schreie von oben wahrgenommen und sei daraufhin in den 2. Stock gerannt. Sie sei durch das Vorbüro ins Büro getreten und habe sich als Polizistin zu erkennen gegeben; sie habe zudem auch ihren Polizeiausweis im Ausweisetui vor der Brust getragen. Da sei eine grosse Person auf sie zu gerannt und habe sie zu Boden gestreckt und am Boden weiter auf sie eingeprügelt (act. D1/7 F/A 3). Der Beschuldigte habe dabei mit den Fäusten voll zugeschlagen, aber nicht richtig getroffen, da sie auf dem Boden gelegen und ihre Beine zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen seien. Trotzdem habe der Beschuldigte sie sicher einmal an der linken Gesichtshälfte unterhalb des Auges getroffen. Zudem habe sie auch ihre Brille und ihren linken Ohrstecker verloren (act. D1/7 F/A 5 ff., 12 f.). Sie habe einen kurzen Moment noch die Privatklägerin 1 wahrgenommen und gesehen, dass sie Beulen am Kopf gehabt habe. Dann sei sie aufgestanden und habe den Beschuldigten verfolgt (act. D1/7 F/A 3). Dieser sei dann durch das Nebentreppenhaus nach unten gelaufen. Sie sei ihm hinterhergerannt und habe immer wieder "Stopp Polizei" gerufen und Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt. Sie habe ihn mit dem Gel-Pfefferspray mehrfach am Kopf getroffen, er habe darauf jedoch keinerlei Reaktion gezeigt. Auf der

- 20 - Treppe sei sie erneut hingefallen, woraufhin der Beschuldigte nochmals auf sie losgegangen sei und mit den Fäusten auf sie eingeprügelt habe. Er habe wiederrum voll zugeschlagen, aber nicht getroffen, da er sich auf der Treppe unter ihr befunden habe und sie habe ausweichen können (act. D1/7 F/A 3 und 8 ff.). Der Beschuldigte habe anschliessend das Gebäude verlassen und sie habe ihn mit etwas Abstand verfolgt, während sie auf die angeforderte Verstärkung gewartet habe. Sie habe dann gesehen wie der Beschuldigte bei der Verzweigung U._____strasse/V._____-strasse verhaftet worden sei. Er habe sich gewehrt und einem Polizisten an die Waffe gegriffen, woraufhin sie "Achtung Waffe" gerufen habe. Das Magazin sei dann aus der Pistole gefallen und sie habe es aufgehoben und bei sich verstaut, bevor sie es ihrem Kollegen wieder übergeben habe (act. D1/7 F/A 3). Bei dem Vorfall sei sie etwa zwei bis drei Meter neben ihm gestanden (act. D1/7 F/A 22). 4.1.4.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2022 wiederholte die Privatklägerin 2 ihre Aussagen und führte aus, dass es, als sie in das Büro gerannt sei, gewesen sei, als sei sie in eine Faust gerannt. Sie sei nach hinten geflogen und mit dem Rücken auf dem Boden gelandet, woraufhin der Beschuldigte mehrmals von oben herab mit voller Kraft mit der Faust auf sie eingeschlagen und sie einige Male, sicher mindestsens einmal getroffen habe (act. D1/8 F/A 19, 22, 25 ff.). Sie habe sich beim Betreten des Vorbüros verbal als Polizistin zu erkennen gegeben, in dem sie "Polizei" oder "Ich bin Polizistin" gesagt habe. Sie erinnere sich jedoch nicht mehr an den genauen Wortlaut (act. D1/8 F/A 19). Der Beschuldigte habe beim Zusammenstoss jedoch vermutlich nicht erkannt, dass es sich bei ihr um eine Polizistin gehandelt habe. Bei der Verfolgung habe sie jedoch immer wieder "Stopp Polizei" gerufen (act. D1/8 F/A 19, 23, 39). Der Beschuldigte sei während der gesamten Verfolgung nie gerannt, sondern immer nur schnell gelaufen (act. D1/8 F/A 40 und 51). Bei der Verhaftung habe der Beschuldigte sich gewehrt, mit den Armen gefuchtelt und sich dem Griff der Polizeibeamten entzogen. Zudem habe er versucht, einem Polizisten an die Waffe zu greifen. Dabei habe er mit der ganzen Hand von hinten an die Waffe greifen können, woraufhin das Magazin herausgefallen sei (act. D1/8 F/A 56 ff.). 4.1.5. Aussagen der Zeuginnen Q._____, R._____ und S._____

- 21 - 4.1.5.1 Q._____ wurde am 27. Mai 2022 von der Polizei als polizeiliche Auskunftsperson sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2022 als Zeugin einvernommen (act. D1/11 und act. D1/12). Anlässlich der Einvernahmen schilderte sie zusammengefasst, dass sie Schreie gehört habe und mit Frau S._____ und Frau R._____ zum Büro der Privatklägerin 1 gelaufen sei. Als sie die Türe geöffnet habe, habe sie den Beschuldigten auf den Knien über der am Boden auf dem Rücken liegenden Privatklägerin 1 gesehen. Er habe ausgeholt und sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Auch als er sie gesehen habe, habe er nochmals zugeschlagen. Die Stärke der Schläge sei etwa eine 7, eher eine 8 gewesen und sie habe mindesten zwei Schläge wahrgenommen. Zwischen den ersten Schreien und dem Öffnen der Türe sei etwa eine Minute vergangen. Dann sei die Privatklägerin 2 gekommen und musste Polizei gerufen haben, da sie davor nicht gewusst hätte, dass diese Polizistin sei, aber in diesem Moment gedacht habe, zum Glück kommt eine Polizistin. Sie glaube, er habe erst aufgehört zu schlagen, als die Privatklägerin 2 reingekommen sei. Er sei dann auf die Privatklägerin 2 zu gerannt und sie sei zurückgespickt. Sie habe jedoch nicht gesehen, ob er nachher noch auf die Privatklägerin 2 eingeschlagen habe. Nachdem der Beschuldigte auf die Privatklägerin 2 losgegangen sei, sei sie mit Frau S._____ zurück in ihr Büro gerannt und habe den Notruf gewählt (act. D1/11 F/A 3 ff. und act. D1/12 F/A 15 ff.). 4.1.5.2 R._____ sagte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 30. September 2022 zusammengefasst aus, dass sie Schreie wahrgenommen haben, dann gehört habe, wie jemand um Hilfe geschrien habe und deshalb mit Frau S._____ nachschauen gegangen sei. Als sie ins Büro getreten seien, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte auf der Privatklägerin 1 gesessen oder gekniet sei und mit voller Wucht auf das Gesicht der Privatklägerin 1 geboxt habe. Er habe so weit ausgeholt, wie er konnte und sie mit voller Wucht geschlagen. Die Privatklägerin 1 habe geschrien und der Beschuldigte habe auch nicht von ihr abgelassen, nachdem er die Zeuginnen gesehen habe. Man habe ihm angesehen, dass er ausser Rand und Band gewesen sei. Er habe so bedrohlich gewirkt, dass sie sich nicht getraut hätten, ihn zu packen oder wegzuschubsen. Er habe die Privatklägerin 1 noch mehrfach geschlagen, sie könne die genaue Anzahl jedoch nicht mehr sagen.

- 22 - Plötzlich habe er aufgehört, sie wisse jedoch nicht genau weshalb. Es sei auf jeden Fall nicht wegen ihr und den beiden Kolleginnen gewesen. Vielleicht wegen der Privatklägerin 2. Diese habe sich, soweit sie sich erinnere, als Polizistin ausgegeben, da sie sie selbst zuvor nicht gekannt habe, müsse sie etwas gesagt haben. Weiter führte sie aus, dass sie anschliessend zurück in ihr Büro gerannt seien und Frau S._____ Frau Q._____ angewiesen habe den Notruf zu wählen. In der Folge seien sie wieder zurück zu der Privatklägerin 1 gegangen und hätten sich um sie gekümmert. Diese habe grausam ausgesehen und ihr seien "zentimetergrosse Hörner aus dem Gesicht gewachsen" (act. D1/16 F/A 11 ff.). 4.1.5.3 S._____ schilderte die Geschehnisse in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2022 wie folgt: Sie habe in ihrem Büro gearbeitet und komische Geräusche, die wie Kindergeschrei geklungen hätten, wahrgenommen, weshalb sie zusammen mit Frau Q._____ und Frau R._____ nachschauen gegangen sei. Sie habe aus einem Büro ein Flehen gehört, da die Türe offen gewesen sei. Als sie das Büro betreten hätten, hätten sie den Beschuldigten auf der Privatklägerin 1 sitzen sehen. Diese sei mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und er habe die Faust gehoben und auf sie eingeschlagen. Die Privatklägerin 1 haben ihn angefleht aufzuhören. Der Beschuldigte hätte die Zeuginnen jedoch angeschaut und weitergeschlagen. Zudem hätte er einen "irren Blick" gehabt. Sie hätte Frau Q._____ angewiesen, die Polizei zu rufen. In der Folge habe sie entschieden, nicht ins Gemenge reinzugehen und sei mit Frau Q._____ und Frau R._____ auf den Gang rausgerannt. Die Privatklägerin 2 sei noch im Büro gewesen. Danach sei Frau Q._____ telefonieren gegangen und sie habe mit Frau R._____ auf dem Gang beobachtet, wie der Beschuldigte aus dem Büro gerannt und die Privatklägerin 2 ihm gefolgt sei. Sie sei dann zu der Privatklägerin 1 gegangen. Diese hätte eine Riesenbeule an der Stirn und rote Flecken im Gesicht gehabt. Es sei ein "total brutales Bild" gewesen (act. D1/17 F/A 11 ff.). Betreffend die Zeitdauer zwischen den ersten wahrgenommenen Schreien und dem Betreten des Büros seien zwischen einer und vier Minuten verstrichen (act. D1/17 F/A 12). 4.1.6. Weitere Beweismittel

- 23 - 4.1.6.1 Auf der Fotodokumentation betreffend Dossier 1 ist auf den Fotos 4, 5 und 6 klar zu erkennen, dass die Wangen der Privatklägerin 1 stark gerötet sind und sie deutlich erkennbare Beulen an der Stirn hat (act. D1/18). 4.1.6.2 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Institutes für Rechtsmedizin der Privatklägerin 1 ergab, dass die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der Untersuchung Weichteilschwellungen an der Stirn rechts, an der Schläfe links, über dem Nasenrücken und an beiden Jochbogen mit korrespondierenden, frischen Blutergüssen aufwies. Zudem habe sie Blutergüsse am linken Auge, hinter dem linken Ohr sowie Schleimhauteinblutungen an der Ober- und Unterlippe. Weiter hätten sich Hautabschürfungen am Oberbauch und am rechten Unterarm befunden (act. D1/21/15 S. 3 f.). Das Gutachten hält fest, dass diese Verletzungen allesamt Folgen stumpfer Gewalteinwirkung darstellten. Zudem könnten die Blutergüsse und Schwellungen im Gesicht und hinter dem linken Ohr, wie von der Privatklägerin angegeben, durch mehrere Faustschläge entstanden sein. Ebenfalls wird angemerkt, dass stumpfe Gewalt gegen den Kopf aus rechtsmedizinischer Sicht zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen könne. Es wird jedoch festgehalten, dass bei der Privatklägerin 1 keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr bestanden habe und die Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (act. D1/21/15 S. 5). 4.1.6.3 Auf dem aufgezeichneten Notruf der Zeugin Q._____ ist zu hören, wie diese um Hilfe bitte und erklärt, dass an der J._____-strasse 1 eine Staatsanwältin angegriffen worden sei und "einer herumschlagen würde" (act. 59 Nr. 1). 4.1.7. Würdigung 4.1.7.1 Würdigt man die Aussagen der Privatklägerin 1, lässt sich erkennen, dass ihre Ausführungen detailreich sind und ihre Erlebnisse lebensnah schildern. Übertreibungen lassen sich in den Schilderungen der Privatklägerin 1 keine finden; vielmehr gibt sie auch an, woran sie sich nicht mehr (genau) erinnern kann - beispielsweise wie genau sie zu Boden gekommen ist. Zudem können ihre Ausführungen mit den weiteren Beweismitteln in Einklang gebracht werden und werden betreffend den späteren Verlauf durch deckungsgleiche Aussagen der Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ gestützt. Sowohl die Privatklägerin1 als auch die drei herbei-

- 24 geeilten Zeuginnen sprachen übereinstimmend davon, dass der Beschuldigte kniend auf der rücklings am Boden liegenden Privatklägerin 1 gesessen und auf sie eingeschlagen habe. Ebenso berichten die Zeuginnen überzeugend, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mehrfach angefleht habe, aufzuhören, er jedoch nicht von ihr abgelassen habe (act. D1/5 F/A 7, act. D1/11 F/A 3, act. D1/16 F/A 11 und act. D1/17 F/A 11). Die Aussagen der Zeugin Q._____ werden ausserdem durch den durch sie getätigten, aufgezeichneten Notruf bekräftigt. Dabei sagte sie bereits unmittelbar nach dem Geschehnis aus, dass jemand eine Staatsanwältin angegriffen habe und "herumschlagen" würde (act. 59 Nr. 1). 4.1.7.2 Die Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ sprechen jeweils von mindesten einem wahrgenommenen Schlag, sie können sich jedoch alle nicht mehr an die genaue Anzahl erinnern. Der Beschuldigte habe aber auch nach ihrem Betreten des Büros weiter zugeschlagen (act. D1/11 F/A 5, act. D1/16 F/A 21 und act. D1/17 F/A 17). Dass es jedoch auch gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 in der Zeit bevor die Zeuginnen das Büro betreten hatten zu mehreren Schlägen gekommen sein muss, ist absolut glaubhaft (act. D1/6 F/A 29 ff.). So sprechen die drei Zeuginnen Q._____ und S._____ davon, dass zwischen den ersten wahrgenommenen Schreien und dem Öffnen der Bürotür mindestens eine Minute vergangen sei (act. D1/12 F/A 18 und act. D1/17 F/A 12). Ebenso glaubhaft ist, dass es zu einem Schlag gekommen ist, bei dem der Hinterkopf der Privatklägerin 1 auf dem Boden aufgeschlagen ist und bei dem sie sich gedacht hat, das das nicht mehr passieren darf. Gerade auch die Zeuginnen schilderten die Heftigkeit der Schläge eindrücklich. So habe der Beschuldigte weit ausgeholt und mit voller Wucht und geballter Hand auf den Kopf der Privatklägerin 1 eingeschlagen. Die Stärke der Schläge sei dabei gemäss Frau Q._____ auf einer Skala von 1-10 eine 7 bzw. eher eine 8 gewesen (act. D1/11 F/A 7 und act. D1/12 F/A 29.). Die Privatklägerin 1 selbst sprach ebenfalls von einer Stärke der Schläge von 7 (act. D1/5 F/A 15). Frau R._____ führte weiter aus, dass man dem Beschuldigten angesehen hätte, dass er ausser Rand und Band gewesen sei und so bedrohlich gewirkt habe, dass sie sich nicht getraut hätte, einzugreifen (act. D1/16 F/A 11 und 24). Gemäss der Zeugin S._____ hatte er zudem einen "irren Blick" gehabt (act. D1/17 F/A 12). Die Vielzahl und Heftigkeit an Schlägen wird dann auch durch den ärztlichen Bericht gestützt,

- 25 welcher mehrere Weichteilschwellungen und Blutergüsse festgehalten hat (act. D1/21/15 S. 3 f.). Gerade die Beulen werden auch bildlich durch die Fotodokumentation festgehalten und von den Zeuginnen R._____ und S._____ benannten, da sie sehr deutlich zu sehen gewesen seien und gemäss der Zeugin R._____ wie Hörner aus dem Gesicht der Privatklägerin "gewachsen" seien (act. D1/16 F/A 11). Aufgrund der eindrücklichen Schilderung der Privatklägerin 1 und der Zeuginnen betreffend die Heftigkeit der Schläge vermögen die Ausführungen des Verteidigers nicht zu überzeugen, wonach es dem Beschuldigten aufgrund der Position nur beschränkt möglich gewesen sei, zum Schlag auszuholen und die Schläge deshalb nicht "heftig" gewesen sein können. Alleine schon die offensichtliche körperliche Überlegenheit des Beschuldigten sowie dessen überlegene Position während der Schläge sprechen klar gegen diese Annahme. Ausserdem wird ihm gar nicht vorgeworfen, mit grösstmöglicher Heftigkeit zugeschlagen zu haben, sehr wohl jedoch, dass die Schläge heftig waren. Deshalb kann der Verteidigung auch nicht darin gefolgt werden, dass das Fehlen objektiv schwerer Verletzungen auf einen reduzierten Kraftaufwand schliessen lassen (act. 216 S. 7). Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es lediglich dem Zufall und der Störung durch die Zeuginnen und die Privatklägerin 2 zu verdanken ist, dass sich die Privatklägerin 1 keine schwereren Verletzungen zugezogen hat. 4.1.7.3 Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Privatklägerin 1 sowie der Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____, weshalb vollumfänglich auf deren Aussagen abzustellen ist. Der äussere Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. 4.1.7.4 Zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung der Privatklägerin 1 zumindest in Kauf genommen hat, wie ihm dies in der Anklageschrift vorgeworfen wird, ist mangels anderer Anhaltspunkte – insbesondere auch aufgrund fehlender Angaben des Beschuldigten selbst – von den äusseren Umständen auf die innere Tatsache, also die Willensrichtung des Beschuldigten, zu schliessen. Es rechtfertigt sich, diese Frage im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären und festzuhalten, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.4 f.)

- 26 - 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung des Beschuldigten plädiert dagegen auf einfache Körperverletzung (act. 216 S. 20). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. 4.2.2. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterschaft sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Dabei ist der Versuch vollendet, wenn sie alles getan hat, was nach ihrer Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, die Verwirklichung des Tatbestandes aber dennoch nicht eintrat (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, vor Art. 22 StGB N 1 und 5). 4.2.2.1 Die Privatklägerin 1 hat gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin eine Weichteilschwellungen an der Stirn rechts, an der Schläfe links, über dem Nasenrücken und an beiden Jochbogen mit korrespondierenden, frischen Blutergüssen erlitten. Zudem hatte sie Blutergüsse am linken Auge, hinter dem linken Ohr sowie Schleimhauteinblutungen an der Ober- und Unterlippe. Weiter fanden sich Hautabschürfungen am Oberbauch und am rechten Unterarm (act. D1/21/15 S. 3 f.). Zudem hält das Gutachten fest, dass bei der Privatklägerin 1 keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr bestanden und die Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden. Es wird jedoch angemerkt, dass stumpfe Gewalt gegen den Kopf aus rechtsmedizinischer Sicht zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen könne (act. D1/21/15 S. 5). 4.2.2.2 Angesichts der ärztlichen Befunde ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 in einer Weise einwirkte, dass lebensbedrohliche Verletzungen hätten entstehen können. Insbesondere schlug der Beschuldigte mit

- 27 roher Gewalt mehrfach gegen den Kopf der am Boden liegenden Privatklägerin 1, so dass ihr Kopf einmal sogar gegen den Boden unter ihr "knallte". Durch die Wucht der Schläge erlitt die Privatklägerin 1 die eben genannten Verletzungen. Das Vorgehen des Beschuldigten war geeignet, schwere Verletzungen zu verursachen, wobei der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende getan, hat damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass es letztlich nicht dazu gekommen ist, ist – wie bereits erwähnt – allein dem Zufall zu verdanken. Insofern ist der Erfolg einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht eingetreten. 4.2.2.3 Art. 122 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Vorsätzlich handelt, wer ein Verbrechen oder Vergehen mit Wissen und Willen begeht (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits derjenige, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt bzw. eventualvorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Beschuldigten der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 4.2.2.4 Ob die Täterschaft die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. m.H.). Wer mit mehreren heftigen Faustschlägen gezielt gegen den Kopf eines anderen Menschen einwirkt, kann und muss wissen, dass damit beim Opfer ohne Weiteres ein lebensgefährlicher Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursacht werden könnten. Diese Schlussfolgerung ist auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eines durchschnittlichen Erwachsenen unumstösslich. Der zweifellos intelligente Beschuldigte musste somit wissen oder zumindest annehmen, dass er die Privatklägerin 1 mit seinen Schlägen schwer verletzen könnte. Die Behauptung des Verteidigers, wonach der Beschuldigte lediglich mit

- 28 dem Arm ausgeholt habe, was zu relativ ungefährlichen Schlägen geführt hätte und der Beschuldigten deshalb mit diesem Vorgehen keine schwerwiegenden Kopfverletzungen bei der Privatklägerin 1 in Kauf genommen hätte (act. 216 S. 9 f.), vermag keinesfalls zu überzeugen. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart hoch und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant und wächst mit jedem Schlag auf den Kopf weiter, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, der Privatklägerin 1 lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Auch die konkrete Art und Weise der Tatbegehung bestätigt diesen Befund: Der Beschuldigte schlug mehrmals gezielt und heftig auf den Kopf der am Boden liegenden Privatklägerin 1, welche sich in einer wehrlosen Position befand und kaum in der Lage war, sich zu verteidigen. Die Position der Privatklägerin 1 barg zudem bei jedem Schlag das offensichtliche Risiko – welches sich auch einmal verwirklichte –, dass deren Kopf auf den harten Boden unter ihr aufschlug. Diese brutale, rücksichtslose Vorgehensweise richtete sich zudem noch bewusst gegen einen besonders verletzlichen und empfindlichen Bereich des Körpers. Zudem liess der Beschuldigte erst nach dem hinzutreten mehrere Zeuginnen und dem mehrmaligen Ausruf "Polizei" von der Privatklägerin 1 ab. Angesichts dieser Umstände kann das Verhalten des Beschuldigten nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden. Er handelte somit eventualvorsätzlich. 4.3. Zwischenfazit 4.3.1.1 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4.3.1.2 Gemäss per 1. Juli 2023 revidiertem Recht beträgt der Strafrahmen der schweren Körperverletzung neu anstelle von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Da das alte Recht somit vorliegend das mildere ist, ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior das alte Recht anwendbar. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im

- 29 - Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Dossier 1: Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatklägerin 1 5.1. Sachverhaltserstellung 5.1.1. Anklagevorwurf, Parteistandpunkte und Beweismittel 5.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Tathandlung gemäss Ziff. II. 4.1 ausgeführt zu haben, obwohl er die Privatklägerin 1 klar als Staatsanwältin erkannte, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Beamtin handelte, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei (act. 35 S. 4). 5.1.1.2 Der amtliche Verteidiger äusserte sich zu diesem Anklagevorwurf nicht konkret (act. 216). Die Privatklägerin 1 beantragt eine Verurteilung gemäss Anklageschrift (act. 158 S. 2). 5.1.1.3 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten (bzw. deren Verweigerung) und der Privatklägerin 1 ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 4.1.2 und 4.1.3 zu verweisen. 5.1.2. Würdigung 5.1.2.1 Gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 hatte der Beschuldigte bei dieser einen Termin für Akteneinsicht betreffend Dossier 2 (act. D1/5 F/A 7). Aus den Akten betreffend Dossier 2 geht klar hervor, dass die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt die zuständige Staatsanwältin gewesen ist und zudem bereits Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt hat (act. D2/2/2, act. D2/2/3 und act. D2/2/4). Dem Beschuldigten war die Privatklägerin 1 somit als Staatsanwältin bekannt. 5.1.2.2 Vor diesem Hintergrund war es dem Beschuldigten, als er die Privatklägerin 1 attackierte, offensichtlich bewusst, dass diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Staatsanwältin handelte. Der Sachverhalt ist diesbezüglich vollumfänglich erstellt und es erübrigen sich weitere Ausführungen. 5.2. Rechtliche Würdigung

- 30 - 5.2.1. Die Staatanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Nachfolgend ist folglich zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. 5.2.2. Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt und Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Träger der geschützten Amtshandlung muss eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter sein. Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Unter den Begriff der Behörde fallen sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Kollektivbehörden handelt (BSK StGB-Heimgartner, N 4 f. vor Art. 285). Als Amtshandlung gilt jede Betätigung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (BSK StGB-Heimgartner, N 9 vor Art. 285). 5.2.3. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt sowie dass es sich möglicherweise um eine Amtshandlung handelt. Sodann muss die Handlung mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen (BSK StGB-Heimgartner, N 23 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf N 15 zu Art. 286). 5.2.4. Die Privatklägerin 1 kann als zur Tatzeit verfahrensleitende Staatsanwältin problemlos als Behördenmitglied der Judikative qualifiziert werden. Zudem handelte sie in der Ausführung ihres Amtes, da der Beschuldigte bei ihr einen Termin zur Akteneinsicht in einem von ihr geleiteten Verfahren (das hier zu behandelnde Dossier 2) hatte. Der Beschuldigte machte sich daraufhin gemäss den obigen Ausführungen (vgl. Ziff. II. 4.2) der versuchten schweren Körperverletzung gegenüber

- 31 der Privatklägerin 1 schuldig, was ohne Zweifel einen tätlichen Angriff darstellt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 5.2.5. Der Beschuldigte wusste zudem gemäss erstelltem Sachverhalt um die Beamtenstellung der Privatklägerin 1 sowie um die Amtshandlung, die im Gang war. Damit handelte er mit direktem Vorsatz, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 5.3. Zwischenfazit 5.3.1. Da zudem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. 5.3.2. Nach revidiertem Recht wird die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe anerkannt werden kann. Nach altem Recht betrug der Strafrahmen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Demzufolge ist das alte Recht in casu als milder zu beurteilen und in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior anzuwenden. Der Beschuldigte ist daher der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 6. Dossier 1: Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 6.1. Sachverhaltserstellung 6.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 6.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift betreffend diesen Sachverhaltsabschnitt in objektiver Hinsicht vor, dass der Beschuldige beim Verlassen des Büros die zur Hilfe (der Privatklägerin1) herbeigeeilte und in das Büro rennende Privatklägerin 2 von sich weg, aus dem Büro in das Vorbüro heraus, und zu Boden gestossen habe. Hiernach habe er mehrfach während ca. fünf Sekunden mit den Fäusten von oben herab auf das Gesicht und den Oberkörper der am Boden liegenden Privatklägerin 2 eingeschlagen, wobei aufgrund von Ausweichmanövern der Privatklägerin 2 nicht alle Schläge getroffen hätten. Da-

- 32 nach sei der Beschuldigte durch das Vorbüro zur Treppe und das Nebentreppenhaus nach unten gelaufen, während die Privatklägerin 2 ihm hinterhergerannt sei und mehrmals Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt habe. Aufgrund der Gewaltanwendung habe die Privatklägerin 2 eine Weichteilschwellung mit einem Bluterguss über dem linken Jochbogen erlitten. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte dies alles bewusst und gewollt getan, wobei er gewusst habe, dass er der Privatklägerin 2 die erlittene Verletzung durch die beschriebene Tathandlung zufügen könnte, was er zumindest in Kauf genommen habe. 6.1.1.2 Die Privatklägerin 2 schloss sich den Anträgen bzw. den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vgl. Prot. S. 53). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen betreffend die Privatklägerin 2 (act. 216 S. 10). Entsprechend ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 6.1.2. Beweismittel 6.1.2.1 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten bzw. deren Verweigerung ist auf Ziff. II. 4.1.2, betreffen die der Privatklägerin 2 auf Ziff. II. 4.1.4 zu verweisen. Ebenfalls sind die Aussagen der Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II. 4.1.5). 6.1.2.2 Als objektives Beweismittel ist zudem das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 heranzuziehen (act. D1/21/16). Die Gutachter stellten bei der Privatklägerin 2 eine Weichteilschwellung mit einem Bluterguss über dem linken Jochbogen fest, welche als Folge von stumpfer Gewalteinwirkung entstanden sei. Zudem hält das Gutachten fest, dass die Verletzung mit dem von der Privatklägerin 2 beschriebenen Ereignishergang – Faustschlag – im geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könne (act. D1/21/16 S. 4). 6.1.2.3 Des Weiteren ist die Tonaufnahme des aufgezeichneten Notrufs der Privatklägerin 2 beizuziehen (act. 59 Nr. 3). Auf dem Notruf ist zu hören, wie die Privatklägerin 2 der Zentrale erklärt, dass sie einen Mann verfolge, welcher bei der Staatsanwaltschaft "Zeugs" geklaut habe und laufend ihren aktuellen Standort (zuerst U._____-strasse 2, dann 3 und später 4) durchgibt. Der Beamte wiederholt das

- 33 von ihr Gesagte jeweils. Dabei korrigiert die Privatklägerin 2 ihn diesbezüglich, dass sie dem Beschuldigten nicht nachrenne, sondern am Gehen sei. Sie führt zudem aus, dass der Mann sie geschlagen haben und sie sich als Polizistin ausgegeben habe. Ebenfalls sei die Staatsanwältin geschlagen worden. Ab Minute 1:51 ist zu hören, wie sie erklärt, dass eine Streife angekommen sei und im Anschluss sagt, dass der Mann total gewalttätig sei und sie ihn "eingepfeffert" habe, er jedoch keinen Wank gemacht habe. In Minute 1:56 hört man sie noch "Achtung, Waffe, Waffe" rufen. Nachdem der Beamte in der Zentrale wiederholt, dass der Mann eine Waffe habe, korrigiert die Privatklägerin 2 diesen und erklärt, dass der Mann die Waffe habe greifen wollen. 6.1.3. Würdigung 6.1.3.1 Würdigt man die Aussagen der Privatklägerin 2, so erscheinen diese stimmig und glaubhaft. Ihre Schilderung zum Kerngeschehen werden insbesondere durch die Depositionen der Zeugin Q._____ untermauert, als diese bestätigen konnte, dass die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten weggeschleudert worden bzw. sie "zurückgespickt" sei, als sie das Büro betreten habe (act. D1/11 F/A 3 und act. D1/12 F/A 15). Gleiches schilderte auch die Privatklägerin 2 selbst, wonach es gewesen sei, als ob sie in eine Faust gerannt, nach hinten geflogen und auf dem Boden gelandet sei (act. D1/8 F/A 19). Aufgrund der Schilderungen wäre es jedoch auch möglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nicht umgestossen hat, sondern diese durch den Zusammenprall mit dem Beschuldigten umgefallen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von Letzterem auszugehen. Die Schläge danach konnten von den Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ nicht gesehen werden, aber die Privatklägerin 2 schildert die körperliche Auseinandersetzung durchgehend konsistent und lebensnah. Zudem sagte sie von Beginn weg konsistent aus, dass der Beschuldigte mehrmals von oben herab mit voller Kraft und der Faust auf sie eingeschlagen habe, er jedoch dabei meistens nicht richtig getroffen habe (act. D1/7 F/A 7), was klar zeigt, dass ihre Aussagen nicht von Übertreibungen zeugen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird sodann durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bekräftig, welches eine Überstimmung der Verletzungen mit dem beschriebenen Tathergang festhält (act. D1/21/16 S. 4). Das Argument der

- 34 - Verteidigung, wonach die Privatklägerin 2 erst nachdem sie ihre Verletzungen festgestellt hatte, angab, dass sie wohl dort getroffen worden sei, was dafürspreche, dass sie sich diesen Treffer nachträglich eingeredet habe (act. 216 Rz 37), verfängt indes nicht. Vielmehr erscheint der Ablauf, dass die Privatklägerin 2, welche ja bereits zu Beginn von mehreren Schlägen gegen ihren Kopf berichtet hatte, erst auf Feststellung ihrer Verletzung hin angab, dort müsse er sie wohl getroffen haben, äusserst lebensnah und glaubhaft. 6.1.3.2 Auch ihr Bericht betreffend den weiteren Geschehenshergang, namentlich den Ablauf der Verfolgung bis zur Verhaftung, wird durch weitere Beweismittel gestützt. So sagte der Privatkläger 4 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte im Bereich der Schulter bzw. am Oberkörper mit Reizstoffgel kontaminiert gewesen sei (act. D1/15 F/A 18). Dies bestätigt die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie bei der Verfolgung mehrmals Pfefferspraygel gegen den Beschuldigten eingesetzt habe. Wie sich noch zeigen wird, stimmen ebenso ihre späteren Schilderungen der Verhaftung und dem Rausfallen des Magazins der Pistole mit den Schilderungen der Privatkläger 3, 4 und 5 überein, was ihren Aussagen weitere Glaubhaftigkeit verleiht (vgl. Ziff. II. 8.1). Zudem ist bereits auf dem von ihr getätigten und aufgezeichneten Notruf zu hören, wie sie den Beamten in der Zentrale darüber informiert, dass sie vom Beschuldigten angegriffen worden sei (act. 59 Nr. 3). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht korrekt sein könnte, vielmehr decken sie sich immer, wo es solche gibt, mit den übrigen Beweismitteln, weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist. 6.1.3.3 Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Aufgrund der thematischen Überschneidung wird auf den inneren Sachverhalt im Zusammenhang mit der sogleich folgenden rechtlichen Würdigung bzw. den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eingegangen. 6.1.3.4 Aufgrund des Gesagten und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. II. 6.2.) erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers, welcher vorbringt, dass der subjektive Tatbestand für eine ver-

- 35 suchte einfache Körperverletzung nicht im Anklagesachverhalt umschrieben werde, ist vorliegend doch von einem Erfolgsdelikt auszugehen (act. 216 Rz 39). 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 StGB. Die Verteidigung plädiert dagegen auf Freispruch (act. 216 S. 10 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat. 6.2.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, welche weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung noch der Tätlichkeiten erfüllt, an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität im Sinne von Art. 123 StGB ist beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Schädigungen zugefügt werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). In subjektiver Hinsicht wird mindestens Eventualvorsatz vorausgesetzt. 6.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte während ca. fünf Sekunden mit den Fäusten auf das Gesicht und den Oberkörper der am Boden liegenden Privatklägerin 2 eingeschlagen, so dass sie eine Weichteilschwellung mit einem Bluterguss über dem linken Jochbogen erlitten hat (vgl. act. D1/21/16 S. 4). Eine Weichteilschwellung bildet ein Grenzfall zur Tätlichkeit, jedoch ist diese Grenze im vorliegenden Fall und in Kombination mit der Weichteilschwellung, welche doch einige Tage braucht, um abzuheilen, als überschritten zu betrachten. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 6.2.4. Es ist offensichtlich, dass ein Faustschlag ins Gesicht mit einer gewissen Stärke zu Verletzungen der beschriebenen Art führen kann. Das muss auch der Beschuldigte gewusst und mindestens in Kauf genommen haben. Der Beschuldigte handelte damit mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung, wobei er die verursachten Verletzungen mindestens in Kauf genommen hat. 6.3. Zwischenfazit

- 36 - Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Demzufolge ist der Beschuldigte gestützt auf die obigen Erwägungen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 7. Dossier 1: Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatklägerin 2 7.1. Sachverhaltserstellung 7.1.1. Anklagevorwurf, Parteistandpunkte und Beweismittel 7.1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusätzlich zur Tathandlung gemäss Ziff. II. 6.1 vor, sich im Treppenhaus plötzlich umgedreht zu haben, auf die Privatklägerin 2 zugegangen zu sein und versucht zu haben, diese zu schlagen. Die Privatklägerin 2 habe nach hinten ausweichen müssen und sei sodann nach hinten gestürzt, wobei der Schlag des Beschuldigten diese nicht getroffen habe. Danach sei der Beschuldigte weitergegangen und habe das Gebäude durch den Notausgang verlassen. Dies alles habe der Beschuldigte getan, obwohl er die Privatklägerin 2 klar als Polizistin erkannte habe, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Beamtin handelte, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei. Die Privatklägerin 2 habe beim Herbeieilen einen Polizeiausweis umgehängt gehabt und sich gegenüber dem Beschuldigten verbal mit den Worten "Polizei" bzw. "Ich bin Polizistin" als Polizistin zu erkennen gegeben. Zudem habe sie während sie ihm hinterhergerannt sei mehrmals "Stopp, Polizei" gerufen und Pfefferspray gegen dem Beschuldigten eingesetzt (act. 35 S. 4). 7.1.1.2 Wie bereits ausgeführt schloss sich die Privatklägerin 2 den Anträgen bzw. den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vgl. Prot. S. 53) und der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen betreffend die Privatklägerin 2 (act. 216 S. 10). 7.1.1.3 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten (bzw. deren Verweigerung), der Privatklägerin 2 sowie der Zeuginnen Q._____, S._____ und R._____ ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 4.1 zu verweisen. Ebenfalls heranzuziehen ist der aufgezeichnete Notruf der Privatklägerin 2 (vgl. Ziff. II. 6.1.2.3 und act. 59 Nr. 3).

- 37 - 7.1.2. Würdigung 7.1.2.1 Die Schilderungen der Privatklägerin 2 betreffend die Geschehnisse am 27. Mai 2022 erscheinen, wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II. 6.1.3), als stimmig und glaubhaft. Sie führte aus, dass sie sich bereits beim Betreten des Büros verbal als Polizistin zu erkennen gegeben und zudem ihren Polizeiausweis umgehängt gehabt habe(act. D1/8 F/A 19). Dem amtlichen Verteidiger ist zwar beizupflichten, dass die Privatklägerin 2 selbst eingeräumt hatte, dass der Beschuldigte bei ihrem Betreten des Büros wahrscheinlich nicht realisiert habe, dass es sich bei ihr um eine Polizistin handle (act. D1/1 F/A 23). Dies ändert jedoch nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und daran, dass sie sich trotzdem als Polizistin zu erkennen gegeben haben konnte. So sagte die Zeugin Q._____ aus, dass sich die Privatklägerin 2 als Polizistin zu erkennen gegeben haben müsse. Sie könnten sich zwar nicht mehr ganz genau erinnern wie, sie müsse dies jedoch getan haben, da sie zuvor nicht gewusst hätten, dass die Privatklägerin 2 Polizistin ist und andernfalls hätte sie in diesem Moment nicht denken können, dass zum Glück eine Polizistin da sei (act. D1/12 F/A 15). Auch die Zeugin R._____ sagte damit übereinstimmend aus, dass sich die Privatklägerin 2 als Polizistin ausgegeben haben müsse, da sie sie zuvor nicht gekannt hätte (act. D1/16 F/A 11). Die Aussagen der Privatklägerin 2 werden zudem vom aufgezeichneten Notruf bekräftigt, worauf zu hören ist, dass sie bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen dem Beamten in der Zentrale angab, dass sie sich vor dem Beschuldigten als Polizistin ausgegeben habe (act. 59 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund kann vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt werden. 7.1.2.2 Betreffend den subjektiven Sachverhalt führt der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nicht als Polizeibeamtin erkannt habe und erklärte weiter, dass nur weil es sich um ein Amtsgebäude handle, nicht alle Personen, die sich darin aufhielten, Beamte seien. Zudem habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehört, dass die Privatklägerin 2 "Stopp Polizei" gerufen habe (act. 216 S. 12). Es mag sein, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 – wie auch von ihr selbst ausgesagt – im Büro noch nicht als Polizistin wahrgenommen hat. Spätestens aber bei der Verfolgung im Treppenhaus unter Einsatz von Pfefferspray wäre es lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte sie nicht als Polizistin wahr-

- 38 genommen hat. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte im Treppenhaus wahrgenommen habe, wie ihm eine putzmittelartige Flüssigkeit gegen den Kopf und das Gesicht geworfen worden sei und er deshalb angenommen habe, die Privatklägerin 2 sei eine "mutige Putzfrau" (act. 216 S. 12), erscheinen demgegenüber als höchst unglaubhaft. Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte spätestens im Treppenhaus um die Funktion der Privatklägerin 2 als Polizistin gewusst hat. 7.1.2.3 Im Lichte der obigen Ausführungen ist auch dieser Sachverhaltsabschnitt gemäss Anklageschrift als erstellt zu betrachten. 7.2. Rechtliche Würdigung 7.2.1. Die Staatanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies zutrifft. 7.2.2. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. II. 5.2.2 zu verweisen. 7.2.3. Die Privatklägerin 2 kann als Polizistin problemlos als Behördenmitglied der Exekutive qualifiziert werden. Die Privatklägerin 2 versuchte den Beschuldigten festzunehmen, was zweifelsfrei eine Amtshandlung darstellt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin im Treppenhaus versuchte zu schlagen, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. 7.2.4. Der Beschuldigte wusste zudem gemäss erstelltem Sachverhalt um die Beamtenstellung der Privatklägerin 2 sowie um die Amtshandlung, die im Gang war. Damit handelte er mit direktem Vorsatz, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 7.3. Zwischenfazit

- 39 - Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, hat sich der Beschuldigte somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Auch hier ist das alte Recht als lex mitior anwendbar (vgl. Ziff. II. 5.3.2). 8. Dossier 1: Vorwurf der Gefährdung des Lebens 8.1. Sachverhaltserstellung 8.1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 8.1.1.1 Weiter lautet die Anklage dahingehend, dass sich die drei mit dem Fahrzeug ausgerückten uniformierten Polizisten (Privatkläger 3, 4 und 5) dem Beschuldigten genähert hätten, als er am 27. Mai 2022 um ca. 11:10 Uhr an der U._____strasse 5 unterwegs gewesen sei und sich mit den Worten "Stopp, Polizei! Bleiben Sie stehen!" als Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Dieser Aufforderung habe der Beschuldigte keine Folge geleistet. Sodann habe sich der Privatkläger 3 ihm zu Fuss von hinten angenähert. Als dieser in Griffnähe gewesen sei, habe der Beschuldigte nach hinten zu der sich im Hoster befindlichen, einsatzbereiten und entsicherten Waffe des hinter ihm gehenden Privatklägers 3 geschaut, mit seiner rechten Hand danach gegriffen und deren Griff umklammert. Aufgrund der sofortigen Reaktion des Privatklägers 3, der die Hand des Beschuldigten an der Waffe nach unten gedrückt habe, habe ein vollständiges Herausziehen bzw. Betätigen der Waffe durch den Beschuldigten verhindert werden können. Das Umklammern bzw. Ziehen einer entsicherten Dienstwaffe eines Polizisten durch eine zivile Person in einem Handgemenge bzw. während einer laufenden Verhaftung schaffe eine grosse und nahe Gefahr für das Leben der Polizisten. Zudem hätte sich aus der entsicherten Dienstwaffe des Privatklägers 3 leicht ein Schuss lösen können und einem der an der Verhaftung Beteiligten eine schwere, lebensgefährliche und letztlich gar tödliche Verletzung zufügen können. Dieser Gefahr sei sich der Beschuldigte nicht nur bewusst gewesen, sondern er habe diese auch schaffen wollen (act. 35 S. 5 f.). 8.1.1.2 Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (act. 216 S. 13 ff.). Entsprechend ist aufgrund der vorhan-

- 40 denen Beweismittel zu überprüfen, ob der Anklagesachverhaltsabschnitt rechtsgenügend erstellt werden kann. 8.1.2. Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 8.1.2.1 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten bzw. deren Verweigerung ist auf Ziff. II. 4.1.2 und betreffend diejenigen der Privatklägerin 2 auf Ziff. II. 4.1.2 zu verweisen. 8.1.2.2 Der Beschuldigte machte jedoch in der polizeilichen Einvernahme betreffend das Verfahren 2022/27098 (Amtsmissbrauch und Körperverletzung der Privatkläger 3, 4 und 5 gegen den Beschuldigten) vom 2. Dezember 2022 als Auskunftsperson folgende Ausführungen zum Vorfall: Seine Augen seien voll mit Pfeffergel gewesen, weshalb er wenig bis gar nichts gesehen habe (act. D1/24/2 F/A 11). An der Strassenkreuzung U._____/V._____ sei er zu Fuss unterwegs gewesen und plötzlich von hinten angegriffen worden. Dabei habe er versucht, sich irgendwo abzustützen, um auf den Füssen stehen zu bleiben (act. D1/24/2 F/A 9 und 14). Einer der Polizisten habe zuerst versucht, ihn auf der Höhe des Halses zu packen und auf den Boden zu werfen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dann sei er mit einer unglaublichen Heftigkeit zusammengeschlagen worden (act. D1/24/2 F/A 17 f.). 8.1.3. Aussagen des Privatklägers 3 8.1.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022 führte der Privatkläger 3 aus, er und seine Kollegen hätten den Beschuldigten zusammen mit der Privatklägerin 2 an der U._____-strasse 5 gesehen. Die Privatklägerin 2 sei hinter dem Beschuldigten gelaufen und habe auf ihn gezeigt. Als sie mit dem Polizeiauto angehalten hätten, habe der Beschuldigte die Strassenseite gewechselt (act. D1/9 F/A 3). Der Privatkläger 5 habe ihn angesprochen und etwas in der Art von "Polizei, stehen bleiben!" gesagt (act. D1/9 F/A 9 f.). Er selbst habe von hinten versucht, den Beschuldigten zu Boden zu führen, was nicht gelungen sei, da der Beschuldigte grösser als er sei und sich massiv gegen die Festnahme gewehrt habe. Er habe ihn daraufhin kurz losgelassen und aus dem Augenwinkel gesehen, dass eine Hand an seiner Waffe gewesen sei. Gleichzeitigt habe der Privatkläger 4 gerufen, dass der Beschuldigte versuche, die Waffe zu greifen (act. D1/9 F/A 3 f.). Er habe daraufhin Druck auf die Hand des Beschuldigten ausgeübt, damit dieser

- 41 die Waffe nicht aus dem Holster habe lösen können und danach hätten sie es gemeinsam geschafft, die Hand des Beschuldigten von der Waffe zu lösen. Dabei habe er dem Beschuldigten zur Ablenkung einen Kniestoss in den Bauch gegeben. Anschliessend hätten sie ihn schlussendlich zu Dritt zu Boden geführt (act. D1/9 F/A 3 ff.). Er sagte zudem aus, dass der Sicherungsbügel am Waffenholster zu gewesen sei, als der Beschuldigte an die Waffe gegriffen habe. Er habe gespürt, dass etwas an seine Waffe gegangen sei. Es seien Zug- und Stossbewegungen gewesen (act. D1/9 F/A 5 f.). In diesem Moment habe er höchste Gefahr empfunden und mit aller Kraft versucht, seine Waffe zu sichern, damit der Beschuldigte sie nicht habe nehmen können. Währenddessen sei das Pistolenmagazin aus des Waffe gefallen, was er jedoch erst gemerkt habe, als die Privatklägerin 2 ihm dieses im Anschluss an die Verhaftung übergeben habe (act. D1/9 F/ 5 ff.). Bei der Verhaftung habe der Beschuldigte immer wieder versucht aufzustehen und habe seine Hände weggerissen. Sein passiver Widerstand habe sich aus Sicht des Privatklägers 3 an der Grenze zum aktiven Widerstand befunden. Es seien mehrere Ablenkungsschläge nötig gewesen, um ihn sicher zu Boden zu führen. Auch als der Beschuldigte bereits bäuchlings am Boden gelegen habe, habe er sich weiterhin massiv gewehrt. Als er am Boden gewesen sei, habe er über zu wenig Luft geklagt. Es habe kein Druck auf seinen Oberkörper bestanden, dennoch hätten sie ihn verlagert, damit er besser habe atmen können (act. D1/9 F/A 11 f.). 8.1.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2022 bestätigte der Privatkläger 3 seine Aussagen (act. D1/10 F/A 13 f.). Zudem führte er aus, dass er, nachdem er den Griff an die Waffe realisiert habe, die Waffe nach unten gedrückt habe, damit der Beschuldigte sie nicht habe nehmen können (act. D1/10 F/A 14). Weiter führte er aus, dass die Privatkläger 4 und 5 bei der Verhaftung deutlich und mehrfach gesagt hätten, dass sie die Polizei seien (act. D1/10 F/A 18). Der Beschuldigte sei mit dem Rücken zu ihm gestanden, als er nach der Waffe gegriffen habe (act. D1/10 F/A 26). Zudem sei er sich sicher, dass der Beschuldigte die Hand an der Waffe gehabt habe und er sie am Pistolengriff berührt habe (act. D1/10 F/A 24 f. und 29). Jedoch habe der Beschuldigte die Waffe nicht aus dem Holster lösen können (act. D1/10 F/A 31). Weiter gab er an, dass er nicht wisse, wie das Magazin aus der Waffe gefallen sei. Es gebe einen Magazinhalter-

- 42 knopf, der gedrückt werden müsse, damit es rauskomme. Er selbst habe diesen nicht gedrückt (act. D1/10 F/A 32 ff.). Zudem verfüge die Waffe über keine Sicherung, sei also einsatzbereit gewesen (act. D1/10 F/A 35). In diesem Moment habe er den Beschuldigten als eine extreme Gefährdung wahrgenommen und habe – auch aufgrund des vorangegangenen Angriffs auf die Privatklägerin 1 – davon ausgehen müssen, dass dieser zu allem bereit sei. Es sei etwas vom Unangenehmsten für einen Polizisten, wenn jemand nach seiner Waffe greife (act. D1/10 F/A 36). Bei der Verhaftung hätten er und seine Kollegen immer wieder versucht, den Beschuldigten zu greifen, dieser habe sich aber mehrfach aus den Griffen gelöst. Er habe ihm ein paar Kniestiche gegeben und der Beschuldigte sei schliesslich von einem Kollegen zu Boden geführt worden. Erst als ein paar Schmerzreize gesetzt worden seien, habe der Beschuldigte die Hände freigegeben und arretiert werden können (act. D1/10 F/A 37). Auf entsprechende Ergänzungsfrage führte der Privatkläger 3 zur Schussbereitschaft der Waffe aus, dass sich bei geladenem Zustand ein Schuss im Lauf der Waffe befinde. Dies bedeute, dass auch wenn das Magazin draussen sei, ein Schuss abgegeben werden könne, man müsse für die Schussabgabe lediglich noch den Abzug ziehen. Ob der Beschuldigte seinen Finger am Abzug gehabt habe, könne er nicht sagen, jedoch müsse seine Hand relativ weit unten gewesen sein, damit er den Magazinhalterknopf habe betätigen können (act. D1/10 F/A 66 f.). 8.1.4. Aussagen der Privatkläger 4 und 5 8.1.4.1 Der Privatkläger 4 wurde am 30. September 2023 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er führte anlässlich dieser Einvernahme aus, dass der Beschuldigte bei der Ankunft der Patrouille die Strassenseite gewechselt und versucht habe, sich zu entfernen. Die Privatkläger 3 und 5 hätten mehrfach "Stopp Polizei, bleiben Sie stehen!" gerufen, der Beschuldigte habe dieser Anweisung jedoch keine Folge geleistet. Als der Privatkläger 3 in Reichweite hinter dem Beschuldigten gestanden sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte den Kopf gedreht, nach hinten geschaut und dann unvermittelt nach der Waffe gegriffen habe. Dies sei die erste aktive Handlung des Beschuldigten gewesen. Er habe den Privatkläger 3 gewarnt und der Privatkläger 5 habe versucht, den Arm des Beschuldigten festzuhalten (act. D1/15 F/A 16). Der Griff des Beschuldigten sei klar und bewusst gewesen.

- 43 - Er habe sich nicht etwa zufällig dort abgestützt oder sich festgehalten, sondern gezielt nach hinten geschaut und nach der Waffe gegriffen (act. D1/15 F/A 26 ff.). Dabei habe er den Waffengriff umklammert und versucht zu ziehen. Zudem sei auch der Magazinauslöseknopf aktiviert worden, das passiere nicht einfach so. Der Knopf befinde sich auf der körperzugewandten Seite im obersten Bereich des Griffs (act. D1/15 F/A 32 ff.). Ebenfalls verfüge die Waffe über keine Sicherung und sei sofort schussbereit (act. D1/15 F/A 37). Es habe danach einen unglaublichen körperlichen Aufwand gebraucht, um den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Die Gegenwehr sei heftig gewesen. Der Beschuldigte habe sich gesperrt und gewunden und mit dem ganzen Körper versucht, die Fixierung zu verhindern. Auch am Boden habe der Beschuldigte sich weiter gegen die Fixierung gewehrt, weshalb es einige Momente gedauert habe, ihn auch mit Handschellen zu fixieren. Am Boden habe der Beschuldigte gesagt, dass er Mühe habe zu atmen, weshalb er speziell darauf geachtet habe, dessen Oberkörper beim Fixierungsversuch nicht zu stark zu belasten und ihn anschliessend auch schnellstmöglich aufgesetzt habe (act. D1/15 F/A 18 und 25). 8.1.4.2 Der Privatkläger 5 wurde am 26. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft befragt und sagte anlässlich der Einvernahme aus, er habe den Beschuldigten nach dem Aussteigen aus dem Polizeiwagen mit einem lauten "Stopp Polizei! Bleiben Sie stehen" angesprochen, dieser habe aber nicht angehalten. Der Privatkläger 3 sei als Erster beim Beschuldigten gewesen und habe ihn mit einem Griff über den Oberkörper um den Hals zur Anhaltung bringen wollen. Der Beschuldigte habe über die Schulter zurückgeschaut und dann, als der Privatkläger 3 sich in Reichweite befunden habe, mit der rechten Hand nach der Waffe gegriffen. Die Hand des Beschuldigten sei ein bis zwei Sekunden lang an der Waffe gewesen. Zudem sei der Blick des Beschuldigten bewusst zur Waffe gegangen und seine Hand sei unmittelbar an der Waffe gewesen (act. D1/14 F/A 18, 25 ff. und 47). Anschliessend sei es zu einem kleinen Gerangel und einem Kniestich gekommen. Erst im zweiten Versuch sei es gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, da sich der Beschuldigte gegen die Festnahme gewehrt habe, indem er gesperrtund versucht habe, mit den Beinen auszuschlagen und sich herauszuwinden (act. D1/14 F/A 18 f.).

- 44 - 8.1.5. Weitere Beweismittel 8.1.5.1 Betreffend den aufgezeichneten Notruf der Privatklägerin 2 ist auf die Ausführungen unter Ziff. II 6.1.2.3 zu verweisen. 8.1.5.2 Das Telefonat des Privatklägers 3 an die Einsatzzentrale fand unmittelbar nach den Tatgeschehnissen am 27. Mai 2022 um 11:12 Uhr statt. Darauf ist zu hören, wie der Privatkläger 3 der Zentrale die vorgefallene Situation erklärt und ausführt, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und total unkooperativen gewesen sei. Zudem erklärte er auch, dass der Beschuldigte ihm habe an die Waffe gehen wollen, sie ihn jetzt aber arretiert hätten (act. 59 Nr. 4). 8.1.5.3 Als objektives Beweismittel ist zudem das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur Auswertung des Spurenasservats ab dem Griffstück der Pistole des Privatklägers 3 heranzuziehen. Dieses hält fest, dass kein interpretierbares DNA-Profil festgestellt werden konnte (act. 201). 8.1.6. Würdigung 8.1.6.1 Unter Würdigung Aussagen der Polizeibeamten (Privatkläger 3, 4 und 5) lässt sich feststellen, dass diese betreffend das Kerngeschehen übereinstimmen und zusammen mit den Tonbandaufnahmen und den Aussagen der Privatklägerin 2 ein stimmiges Gesamtbild ergeben: So habe zunächst der Privatkläger 5 "Stopp, Polizei" gerufen, worauf der Beschuldigte jedoch nicht angehalten habe. Weiter berichten die Privatkläger 4 und 5 übereinstimmend, dass der Beschuldigte in dem Moment, als der Privatkläger 3 ihn habe zu Boden bringen wollen, seinen Blick nach hinten auf dessen Waffe gerichtet und bewusst zugegriffen habe. Zuvor habe er sich ruhig und kontrolliert verhalten und er habe ganz bewusst gewartet, bis der Polizist bei ihm gewesen sei. Der Privatkläger 4 beschreibt es sogar so, dass der Griff zur Waffe die erste aktive Handlung des Beschuldigten gewesen sei (act. D1/15 F/A 16). Gleiches geht aus den Aussagen der Privatklägerin 2 sowie dem aufgezeichneten Notruf ihrerseits hervor. Darauf ist zu hören, wie sie den Vorfall live kommentiert und "Achtung, Waffe, Waffe" ruft sowie der Einsatzzentrale im Anschluss erklärt, dass der Beschuldigte die Waffe habe greifen wollte (act. 59 Nr. 3). Zudem sagte sie in der Einvernahme aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte einem Polizisten an die Waffe gegriffen habe, worauf sie diesen ge-

- 45 warnt habe. Dabei sei zudem das Magazin aus der Pistole gefallen, welches sie aufgehoben und bei sich verstaut habe, bevor sie es dem Polizisten wieder zurückgegeben habe (act. D1/7 Frage 3). Der Privatkläger 3 selbst berichtet, dass er den Griff zuerst aus dem Augenwinkel wahrgenommen habe, wobei der Privatkläger 4 ihn zeitgleich gewarnt habe und er anschliessend eine Hand auf der Waffe gespürt habe (act. D1/9 F/A 3 f.). Das geschilderte Geschehen widerspricht deutlich den Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser von hinten angegriffen und sogleich brutal traktiert worden sei und dann versucht habe, sich irgendwo aufzustützen, um auf den Füssen zu bleiben (act. D1/24/2 F/A 14 ff.). Insbesondere die vom Privatkläger 3 glaubhaft geschilderten Zug- und Stossbewegungen an der Waffe (vgl. act. D1/9 F/A 5 f.) sprechen gegen ein blosses Abstützen. 8.1.6.2 Sodann berichten die Privatkläger 3, 4 und 5 weiter kohärent, dass die Hand des Beschuldigten tatsächlich am Griff der Waffe gewesen sei (act. D1/15 F/A 32 ff und act. D1/14 F/A 18). Der Privatkläger 3 führte diesbezüglich zudem aus, dass er daraufhin Druck auf die Hand des Beschuldigten ausgeübt habe, damit dieser die Waffe nicht aus dem Holster habe lösen können. Sie hätten es dann gemeinsam geschafft, die Hand des Beschuldigten zu lösen (act. D1/9 F/A 3 ff. und act. D1/10 F/A 14 f.). Dies wird sodann durch die Deposition der Privatklägerin 2 untermauert, wonach das Magazin aus der Waffe gefallen sei und sie dieses aufgehoben habe (act. D1/7 F/A 3). Zusätzlich dazu informierte der Privatkläger 3 die Einsatzzentrale bereits unmittelbar nach dem Tathergang via Telefon darüber, dass der Beschuldigte ihm habe an die Waffen gehen wollen (act. 59 Nr. 4). 8.1.6.3 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (act. 201) vermag entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte nicht an die Waffe gegriffen habe (act. 216 S. 15 f.). Es hält lediglich fest, dass die vorhandene DNA-Spur niemandem – auch nicht dem Träger der Waffe, dem Privatkläger 3 – zugewiesen werden konnte. Daraus lässt sich folglich nichts Relevantes für die Sachverhaltserstellung ableiten. 8.1.6.4 Da sich die Polizeiwaffe offensichtlich standardmässig in ungesichertem Zustand befindet, damit sie einsatzbereit ist und zudem ein Schuss auch ohne Magazin abgefeuert werden könnte, bestand bei dem Gerangel um die Waffe offen-

- 46 sichtlich die Gefahr, dass zumindest ein Schuss hätte unkontrolliert abgegeben werden können. 8.1.6.5 Im gesamten Kontext bestehen damit gestützt auf die glaubhafte Sachdarstellung der Privatkläger 3, 4 und 5 sowie der Privatklägerin 2 und dem aufgezeichneten Notruf der Privatklägerin 2 sowie dem Telefonat des Privatklägers 3, welche den Wahrheitsgehalt der Aussagen bestärken, keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 3 unvermittelt an die ungesicherte, schussbereite Waffe gegriffen und deren Griff umklammerte hat. Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt betreffend den äusseren Sachverhalt als erstellt zu betrachten. 8.1.6.6 Aufgrund der thematischen Überschneidung wird auf den inneren Sachverhalt im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung bzw. den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eingegangen. 8.2. Rechtliche Würdigung 8.2.1. Die Staatanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten betreffend den vorgenannten Sachverhaltsabschnitt als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Nachfolgend ist folglich zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. 8.2.2. Gemäss Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer eine unmittelbare Lebensgefahr schafft. Eine solche liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe

DG230009 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.01.2025 DG230009 — Swissrulings