Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung Geschäfts-Nr. CG220060/U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. H. Dubach, Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. iur. R. Pfeiffer und Bezirksrichterin lic. iur. O. Canal sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Novak Urteil vom 7. April 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung
- 2 - Rechtsbegehren: Ursprüngliche Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch den im «C._____» vom tt.mm.2022 publizierten Artikel von D._____ mit dem Titel «E._____» widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch ihren auf https://C'._____.ch/wirtschaft/E'._____ veröffentlichten Artikel mit dem Titel «E._____» widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den in Ziffer 1 und 2 genannten Artikeln sowie auf allen Kanälen, über die sie verbreitet werden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache), sämtliche Angaben zur Person des Klägers, einschliesslich seines Namens, seines Wohnsitzes und seiner beruflichen und kulturellen Tätigkeiten, zu löschen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 5'000.– zu bezahlen. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWST-Zuschlags sowie der Kosten des Schlichtungsverfahrens, zulasten der Beklagten. Geänderte Rechtsbegehren (act. 23 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch den im «C._____» vom tt.mm.2022 publizierten Artikel von D._____ mit
- 3 dem Titel «E._____» widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch ihren auf https://C'._____.ch/wirtschaft/E'._____ und auf https://C'._____.ch/ wirtschaft/E'._____ veröffentlichten Artikel mit dem Titel «E._____» widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den in Ziffer 1 und 2 genannten Artikeln sowie auf allen Kanälen, über die sie verbreitet werden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache), – sämtliche Angaben zur Person des Klägers, d.h. seines Vor- und Nachnamens, seiner Bezeichnung als «F._____», seiner beruflichen Tätigkeit als «G._____» und seiner kulturellen Tätigkeit als «H._____», – die Behauptung, der Kläger sei «in beiden Transaktionen (…) … I._____ wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt» zu löschen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 5'000.– zu bezahlen. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWST-Zuschlags sowie der Kosten des Schlichtungsverfahrens, zulasten der Beklagten.
- 4 - Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht Die Beklagte ist Herausgeberin (unter anderem) der … [Zeitung] «C._____». Der Kläger ist (unter anderem) Unternehmer aus dem Kanton F._____. Er ist in einem grossen Wirtschaftsstrafverfahren angeklagt, namentlich der Gehilfenschaft zu Wirtschaftsdelikten, die den Hauptangeklagten vorgeworfen werden. Der Kläger wurde vom Bezirksgericht Zürich erstinstanzlich teilweise freigesprochen, teilweise verurteilt. Auf Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Anklage zur Verbesserung an die Staatanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 im Verfahren SB230113-O). Dieser obergerichtliche Entscheid wurde vom Bundesgericht aufgehoben und es wurde die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen (vgl. dazu act. 51 f. und nachfolgend Erw. II. am Ende), wo die Sache soweit ersichtlich zurzeit hängig ist. Der Streit dreht sich im Kern um die Frage, ob die Beklagte die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt habe, indem sie unter Nennung des Namens des Klägers (und weiterer identifizierender Merkmale) über die Anklage (gemäss Ansicht des Klägers: teilweise wahrheitswidrig) berichtete. II. Prozessgeschichte II.1. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch am 28. März 2022 (act. 1) stellte der Kläger mit Eingabe vom 16. August 2022 (act. 2) die obgenannten ursprünglichen Rechtsbegehren. Er leistete den ihm mit Beschluss vom 22. November 2022 (act. 8) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (vgl. act. 10). Das Verfahren wurde ursprünglich der 3. Abteilung zugeteilt (act. 5/1–2).
- 5 - Anlässlich einer Instruktionsverhandlung vom 16. Mai 2023 konnte keine Einigung erzielt werden (act. 19, Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 5. September 2022 (act. 6) reichte der Kläger einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (act. 7) ins Recht, der einen Artikel in einer anderen Zeitung betrifft, gemäss dem der dortige Autor der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig befunden wurde. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (act. 13) reichte der Kläger sodann einen Auszug aus dem begründeten erstinstanzlichen Strafurteil (act. 14) ins Recht. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (act. 16) erstattete die Beklagte die Klageantwort und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 24. August 2023 (act. 23) erstattete der Kläger die Replik mit den obgenannten geänderten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 14. November 2023 (act. 27) erstattete die Beklagte die Duplik, unter Festhalten an ihrem Begehren auf vollumfängliche Klageabweisung. Der ordentliche Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen und das Verfahren insofern spruchreif. II.2. Auf telefonische Nachfrage vom 17. bzw. 28. November 2023 gab die Beklagte an, an einer weiteren Vergleichsverhandlung nicht interessiert zu sein; beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 29). Das Verfahren ist auch insofern spruchreif. II.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 (act. 32) erstattete der Kläger eine «Stellungnahme zur Duplik / Noveneingabe». Sie wurde der Beklagten mit Kurzbrief vom 23. Februar 2024 (act. 34) «zur Kenntnisnahme» zugestellt; es erfolgte dazu keine weitere Äusserung. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (act. 35) reichte die Beklagte ein Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2024 ins Recht, mit dem die Klage des (hiesigen und dortigen) Klägers gegen ein anderes Medienunternehmen bezüglich ei-
- 6 nes ähnlichen Artikels betreffend denselben Strafprozess abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 (act. 38) teilte der Kläger mit, dass er gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen Berufung führen werde. Diese Eingabe wurde der Beklagten am 10. Juni 2024 zugestellt (act. 39); eine weitere Äusserung dazu erfolgte nicht. Am 24. Juni 2024 wurde das Verfahren auf die 1. Abteilung umgeteilt (act. 40/1– 2). Mit Eingabe vom 5. November 2024 (act. 41) reichte die Beklagte einen unbegründeten Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2024 ins Recht (act. 42), mit dem die Klage des (hiesigen und dortigen) Klägers gegen ein anderes Medienunternehmen (mutmasslich) bezüglich eines ähnlichen Artikels betreffend denselben Strafprozess abgewiesen wurde (act. 42). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 47) liess der Kläger mitteilten, dass er die Begründung des genannten Entscheids verlangt habe, die ihm am 9. Januar 2025 zugegangen sei (allerdings von keiner Partei eingereicht wurde), und dass er Berufung führen und die Berufungsschrift, für die die Frist am 10. Februar 2025 ablaufe, in das hiesige Verfahren nachreichen werde. Die Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (act. 49), die dem Kläger mit Kurzbrief vom 6. Februar 2025 (act. 50) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, worauf keine weitere Äusserung erfolgte. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (act. 51) reichte die Beklagte eine Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 27. Februar 2025 (act. 52) zu den Akten, wonach das Bundesgericht das hier relevante Strafverfahren zur Durchführung des Berufungsverfahrens ans Obergericht des Kantons Zürich zurückwies (Verfahren 7B_256/2024, 7B_347/2024). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Kurzbrief vom 5. März 2025 am 6. März 2025 zugestellt (act. 53). Es erfolgte keine weitere Äusserung. Die Parteien erhielten damit Gelegenheit, sich zu allen nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Eingaben zu äussern (vgl. dazu Art. 53 ZPO). Es handelt sich um einen «altrechtlichen» Fall, auf den Art. 53 ZPO in der ursprünglichen Fassung vom 19. Dezember 2008 zur Anwendung gelangt
- 7 - (Art. 407f ZPO e contrario). Es war deshalb nicht notwendig, jeweils eine Frist zur Äusserung anzusetzen (so Art. 53 Abs. 3 nZPO), sondern es war ausreichend, die «Wartezeit» von zehn Tagen abzuwarten (dazu GEHRI, Basler Kommentar ZPO, 4. A. 2024, Art. 53 N 26b, m.w.H.). Das gilt auch für die vom Kläger in Aussicht gestellte Berufungsschrift (vgl. dazu soeben und act. 47): Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu erwarten, dass sie eine solche Eingabe von sich aus «ohne Verzug» (Art. 229 aZPO – es gilt auch insofern das alte Recht) einreicht, wenn sie es als notwendig erachtet. Das Verfahren ist auch insoweit spruchreif. II.4. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist ein Beweisverfahren entbehrlich. Das Verfahren ist deshalb auch insoweit spruchreif. III. Formelles Die Beklagte hat Sitz in Zürich, weshalb das angerufene Bezirksgericht örtlich zuständig ist (Art. 20 Bst. a ZPO). Die Beklagte ist im Handelsregister eingetragen, doch verfügte der (nicht eingetragene) Kläger über ein Wahlrecht (Art. 6 Abs. 3 ZPO), das er zugunsten des ordentlichen Gerichts ausübte. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. schon Beschluss vom 22. November 2022 [act. 8], Abs. 3 der Erwägungen), weshalb das Kollegialgericht sachlich zuständig (Art. 243 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG e contrario, § 19 GOG) und die Klage im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist (Art. 243 Abs. 1+2 ZPO e contrario). Der Kläger hat seine Rechtsbegehren zwischen Schlichtungsbegehren (vgl. act. 1), Klage (act. 2 S. 2) und Replik (act. 23 S. 2) geändert. Ob diese Klageänderungen zulässig sind (Art. 227 ZPO; dazu act. 2 Rz. 8, act. 16 Rz. 1, act. 23 Rz. 2), kann aufgrund des Verfahrensausgangs offen bleiben.
- 8 - IV. Materielles IV.1. Der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit: Allgemeines Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, «[w]er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, […] zu seinem Schutz […] das Gericht anrufen.» Dabei ist «[e]ine Verletzung […] widerrechtlich, wenn sie nicht […] durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist» (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Kläger sieht sich durch einen in der C._____ und dazugehörigen Webseiten publizierten Artikel gleichen Inhalts (act. 2 Rz. 9 f., act. 16 Rz. 6; act. 4/5+6) in seiner Persönlichkeit verletzt. Er stellt entsprechende Feststellungs- (act. 2 bzw. act. 23 Rechtsbegehren 1 und 2) und Beseitigungsbegehren (act. 2 bzw. act. 23 Rechtsbegehren 3); sodann verlangt er eine Genugtuung von Fr. 5'000.– (act. 2 bzw. act. 23 Rechtsbegehren 4), alles unter Nachklagevorbehalt. Eine Berichterstattung ist grundsätzlich eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn sie unwahr ist, doch wird sich zeigen, dass die Berichterstattung der Beklagten nicht unwahr im Sinne des Art. 28 ZGB war (dazu nachfolgend Erw. IV.2). Ob eine wahre Berichterstattung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist, ergibt sich aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. nur den Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 ZGB), wobei sich zeigen wird, dass die Berichterstattung auch in dieser Hinsicht zulässig war (dazu nachfolgend Erw. IV.3). Bei der Berichterstattung über Straftaten und -verfahren ist sodann zu berücksichtigen, dass die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) grundsätzlich auch Private (hier: die Beklagte) bindet (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV). Es wird sich aber zeigen, dass die Beklagte die Unschuldsvermutung nicht verletzte (nachfolgend Erw. IV.4). Weil die Beklagte die Persönlichkeit des Klägers nicht widerrechtlich verletzte (soeben und nachfolgend Erw. IV.2–5), bestehen auch die von ihm daraus abgeleiteten Ansprüche (Feststellung, Beseitigung, Genugtuung) nicht. Deshalb ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
- 9 - IV.2. Schutz vor unwahrer Berichterstattung Die Berichterstattung der Beklagten ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, wenn sie unwahr sein sollte. Denn die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (BGE 129 III 529 Erw. 3.1 S. 531). Der Kläger erachtet folgende Textpassage als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung: Der Kläger sei «in den beiden Transaktionen der … Kreditfirma [in F._____] J._____ und … I._____ wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt» (act. 2 Rz. 10; act. 4/7–8). Beide Delikte, die an dieser Stelle im Artikel der Beklagten erwähnten sind (Gehilfenschaft zu Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) werden dem Kläger aber nur im Zusammenhang mit der «Transaktion J._____» vorgeworfen (nebst unlauterem Wettbewerb, eventuell Gehilfenschaft dazu); im Zusammenhang mit der «Transaktion I._____» wurde ihm (nur) etwas anderes vorgeworfen, nämlich Gehilfenschaft zu unlauterem Wettbewerb (so auch die Beklagte: act. 16 Rz. 12 S. 13 am Ende). Es ist zu prüfen, ob die Berichterstattung der Beklagten damit als unwahr erscheint. Nämlich lässt «noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen.» Vielmehr «erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt» (BGE 129 III 529 Erw. 3.1 S. 531; NOBEL/WEBER, Medienrecht, 4. A. 2021, Kapitel 4 N 130, m.w.H.). Entsprechend macht die Beklagte geltend, es sei «sowohl journalistisch wie juristisch nicht zu beanstanden, dass in einem Bericht dieser Art nicht noch genauer unterschieden wird, bezüglich welchen Sachverhalts welches Delikt in Frage steht» (act. 16 Rz. 12 oben S. 13).
- 10 - Was der durchschnittlich aufmerksame (und auf diese strafrechtlichen Differenzierungen durchschnittlich [heisst: kaum] sensibilisierte) Leser dem Text entnimmt, ist, dass der Kläger in zwei «Transaktionen» wegen nicht ganz unbedeutender Wirtschaftsdelikte angeklagt ist. Der Artikel trifft also im Wesentlichen zu, ist nicht verzerrend und stellt den Kläger nicht in ein falsches Licht. Es spielt für den Durchschnittsleser keine Rolle, welche Delikte genau im Zusammenhang mit welcher «Transaktion» zur Anklage kamen. Sodann wurde der Kläger im Zusammenhang mit der «Transaktion J._____» nicht der einfachen, sondern der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug und der (Anstiftung zur) qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung angeklagt. In dieser Hinsicht zeichnete der Artikel also gar ein günstigeres Bild als das, was sich aus der Anklage ergab. Das führt dazu, dass der Kläger durch die Berichterstattung der Beklagten nicht – verglichen mit der tatsächlichen Anklage, die als Massstab gelten muss – «empfindlich herab[ge]setzt» wurde. Es handelt sich sodann um eine «Verallgemeinerung oder Verkürzung» im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Es soll kurz und prägnant die Essenz der über 300-seitigen Anklageschrift (vgl. act. 18/1) präsentiert werden. Dass es sich um eine kurze, zusammenfassende Darstellung handelt, ist für den Durchschnittsleser offensichtlich. Eine solche ist notwendigerweise und zulässigerweise mit gewissen Ungenauigkeiten verbunden. Zudem ist es für den Leser auch nicht relevant (und in der Regel auch nicht bekannt), was es überhaupt mit den verschiedenen «Transaktionen» auf sich hat, weshalb es auch keine Rolle spielt, ob im Artikel genau zwischen diesen differenziert wird. Die Formulierung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Delikte «Gehilfenschaft zu unlauterem Wettbewerb» und «passive Privatbestechung» für den juristischen Laien schwer verständlich sind, weshalb die Beklagte es bei der von ihr gewählten Formulierung belassen durfte. Daran ändert auch nichts, dass die – dem Kläger betreffend die «Transaktion I._____» tatsächlich vorgeworfenene – Verletzung von Art. 4a UWG bzw. Art. 23 aUWG als Vergehen lediglich mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, während Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1
- 11 - Abs. 3 StGB) Verbrechen sind (Art. 10 Abs. 1 StGB), die jeweils mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Auf diese Differenzierung kommt es für den Durchschnittsleser nicht an. Denn es handelt sich so oder anders um nicht unbedeutende Wirtschaftsstraftaten. Insgesamt ergibt sich für den Leser aus der von der Beklagten gewählten Formulierung als Kerngehalt: Der Kläger ist wegen der Beteiligung an zwei «Transaktionen» angeklagt und es werden ihm nicht unbedeutende Wirtschaftsstraftaten, darunter Gehilfenschaft zu Betrug und Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, vorgeworfen. Das alles ist zutreffend. Der Artikel ist damit nicht unwahr im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Der Kläger bringt weiter vor, dass er nach Erscheinen der Berichterstattung der Beklagten nur in zwei Punkten schuldig befunden wurde – aktive Privatbestechung und Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung –, die zudem nur die «J._____» betrafen (act. 2 Rz. 12, auch Rz. 28 f.). Es fragt sich, ob es auf solche Umstände, die nach der Berichterstattung erfolgten, überhaupt ankommt. Was der Kläger grundsätzlich in Bezug auf den für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt vorbringt, geht an der Sache vorbei (act. 23 Rz. 7/b S. 7, mit Verweis auf 5A_247/2020 Erw. 3.2; schon act. 2 Rz. 14; dagegen act. 16 Rz. 6, 13, 15). Es ging im zitierten Entscheid um die Frage, ob ein Artikel online weiterhin abrufbar sei und ob deshalb ein (noch) aktuelles Feststellungsinteresse bestehe (abgesehen davon, dass das Bundesgericht dort lediglich wiedergibt, was die dortige Beschwerdeführerin monierte). Das steht hier nicht zur Diskussion, sondern es geht allein um den Inhalt des Artikels. Und der Inhalt war im Zeitpunkt seiner ersten Publikation wie ausgeführt wahr. Einen Anspruch des Klägers, dass die Beklagte gewissermassen rückwirkend ihren Artikel abändere (so act. 2 Rz. 46; act. 23 Rz. 4/i, Rz. 14/a, Rz. 28/a), gibt es nicht (so act. 27 Rz. 5.2 f., Rz. 12). Dass der Artikel online weiterhin abrufbar ist, ist nicht das gleiche, wie wenn die Beklagte ihn weiterhin oder erneut auf ihrer Homepage veröffentlichen würde.
- 12 - Aber auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils erscheint die Berichterstattung der Beklagten nicht als unwahr im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Dass der Kläger nur betreffend einen «Sachverhaltskomplex» und nicht wie angeklagt (und im Artikel erwähnt) deren zwei schuldig befunden wurde, ist nicht geeignet, das von ihm gezeichnete Bild spürbar zu verfälschen. Denn die Einteilung durch die Staatsanwaltschaft in «Sachverhaltskomplexe» ist für den Durchschnittsleser ohne Bedeutung. Relevant ist, dass dem Kläger zusammen mit den Hauptangeklagten Wirtschaftsstraftaten zulasten der K._____ vorgeworfen werden, und insoweit ist der Artikel der Beklagten selbst unter Berücksichtigung des teilweisen Freispruchs wahr im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es handelt sich bei den Verurteilungen auch nicht um Anklagepunkte von «eher untergeordneter Bedeutung» (so act. 2 Rz. 12). Vielmehr sind die Straftaten, deren der Kläger angeklagt wurde, jedenfalls für den Durchschnittsleser, der nicht mit den strafrechtlichen Differenzierungen vertraut ist, praktisch identisch, und der Artikel ist in gewissen Hinsichten gar milder als Anklage und Urteil, wo es gar um Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ging. Da der Artikel die geforderte Strafe (2 Jahre Freiheitsstrafe bedingt) nicht erwähnte, erscheint er auch nicht deshalb als – nachträglich, was eben grds. irrelevant ist – unwahr, weil lediglich eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wurde (so aber act. 2 Rz. 12). Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger eine reduzierte Entschädigung von Fr. 166'201.– erhielt: Weil der Artikel selbst angesichts des bloss teilweisen Schuldspruchs als wahr erscheint (dazu soeben), musste die Beklagte auf die teilweisen Freisprüche auch nicht auf diesem «mittelbaren» Weg hinweisen. Dazu kommt, dass der Kläger (solidarisch mit drei anderen Angeklagten) verpflichtet wurde, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 494'000.– zu bezahlen (act. 4/9 S. 19 Ziff. 57; act. 16 Rz. 3 Abs. 3). Auch insofern erscheint der Kläger – selbst unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils – nicht in einem falschen Licht, weil die Beklagte über die Prozessentschädigung nicht berichtete.
- 13 - IV.3. Zulässigkeit der (wahren) Berichterstattung IV.3.1. Der Kläger als «Person der Zeitgeschichte» Wie ausgeführt besteht grundsätzlich auch ein Abwehranspruch gegen wahre Berichterstattung. Dabei müssen sich so genannte absolute und relative Personen der Zeitgeschichte stärkere Eingriffe in ihre Persönlichkeit gefallen lassen als andere Leute (MEILI, Basler Kommentar ZGB I, 7. A. 2022, Art. 28 N 52). So kann eine «detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse im Bereich des Strafrechts» zulässig sein, «wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen ist, das heisst eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen können» (BGer 6.5.15, 5A_658/2014, Erw. 5.5). Beim Kläger dürfte es sich nicht um eine absolute Person der Zeitgeschichte handeln. Der «K._____-Prozess» ist aber ein Ereignis der Zeitgeschichte: Er ist einer der grössten Wirtschaftsstrafprozesse der letzten Jahre und Jahrzehnte und betrifft eine der grössten Banken der Schweiz (nämlich eine so genannte «systemrelevante» Bank, vgl. nur www.finma.ch -> Durchsetzung -> Recovery und Resolution -> Das Schweizer Too-Big-to-Fail-Konzept -> Banken). Der Prozess stiess auf grosses Interesse der Bevölkerung und der Medien. Dies nicht (bloss) aus reiner Neugier – die teilweise als öffentliches Interesse nicht oder nur sehr eingeschränkt zugelassen wird –, sondern auch aufgrund seiner gesellschaftspolitischen Bedeutung: Der «Finanzplatz» ist volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung und schon deshalb ist das Geschäftsgebaren grösserer Akteure von einem legitimen Interesse. Nach der Finanzkrise von 2008 und der «Rettung» der L._____ durch den Staat und wiederholten aufsichts- und strafrechtlichen Verfehlungen der Grossbanken steht das Geschäftsgebaren von «Finanzplatz-Akteuren» in der öffentlichen Debatte und auch im politischen Diskurs (z.B. «Abzocker-Initiative», [Bestrebungen zur] Verschärfung der Banken-Aufsicht). Dieses Interesse besteht im Übrigen weiterhin, unter anderem nach dem «Zusammenbruch» der M._____ im Frühling
- 14 - 2023, sodass die Berichterstattung der Beklagten auch noch aus heutiger Sicht als zulässig erscheint (vgl. dazu schon vorn S. 11 f.). Der Kläger als Mitangeklagter ist Teil dieses Ereignisses der Zeitgeschichte und muss deshalb hinnehmen, dass über ihn berichtet wird. Daran kann auch nicht entscheidend etwas ändern, dass der Kläger nicht im Zentrum der Anklage steht. Die «Hauptangeklagten» wurden einerseits wegen unzulässiger privater Auslagen, andererseits wegen der Beteiligung an zwei Unternehmenstransaktionen angeklagt (act. 18/1 S. 22 ff.; vgl. auch act. 4/9 S. 5–8). Die Straftaten im Zusammenhang mit den Unternehmenstransaktionen sind keineswegs Nebenpunkte im hier relevanten Strafverfahren, sondern einer von zwei Hauptaspekten. Auch wenn der Kläger bei diesen Straftaten lediglich als Teilnehmer (vgl. Art. 24 ff. StGB) angeklagt ist, so war seine Rolle doch – gemäss Anklageschrift – nicht ganz unbedeutend (vgl. nur act. 18/1 S. 29 ff.). Das gilt umso mehr, als es bei einem so bedeutenden Ereignis wie dem hier relevanten Strafprozess für eine zulässige Berichterstattung auch ausreicht, wenn man nicht ganz im Zentrum steht. Grundsätzlich ist der Kläger also eine «relative Person der Zeitgeschichte». Ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist, hängt dabei von der Interessenlage ab (BGE 127 III 481 Erw. 2/c/aa Abs. 2; BGer 6.5.15, 5A_658/2014, Erw. 5.5 [«konkrete Interessenlage»]; vgl. auch BGE 143 III 297, Erw. 6.4.2). Dabei ist «[d]as Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person […] sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, hier insbesondere auf freie Information über unzulässiges [i.c. gar illegales] Geschäftsgebaren (Wächteramt) abzuwägen» (BGE 126 III 209 Erw. 3.a Abs. 1). Grundsätzlich erscheint eine öffentliche Debatte über ein so wichtiges Ereignis aber nicht möglich, wenn seine wichtigsten Beteiligten anonym bleiben (vgl. BGE 129 III 529 Erw. 4.3). IV.3.2. Interessenabwägung a) Bekanntheit des Klägers Der Kläger gab eine Studie über seine Bekanntheit in Auftrag (act. 23 Rz. 17/d; act. 24/30a+b). Nach neuem Recht ist das Gutachten allenfalls als Urkunde
- 15 - (Art. 177 nZPO) und damit als Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 Bst. d ZPO) zu werten (Art. 407f ZPO; für demoskopische Erhebungen aber schon BGE 138 III 409) (die Frage kann aufgrund des Verfahrensausgangs offen bleiben). Auch das «neurechtliche» Privatgutachten unterliegt, wie alle Beweismittel, der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO), wobei Auftragserteilung, Prozess und Ablauf der Einholung des Gutachtens und dessen Inhalt zu würdigen sind (DOLGE, Basler Kommentar ZPO, Art. 4. A. 2024, Art. 177 N 13a). Weil es sich um ein Beweismittel des Klägers handelt, war es an ihm, die relevanten Vorbringen zu machen (vgl. nur Art. 8 ZGB). Weder aus der Replik (act. 23) oder der Stellungnahme zur Duplik (act. 32) ergeben sich entsprechende Ausführungen; auch nicht aus der Studie selbst, wobei es ohnehin nicht Sache des Gerichts wäre, sich die entsprechenden Hinweise in den Beilagen zusammenzusuchen. Soweit ersichtlich wurde die Studie allein vom Kläger in Auftrag gegeben (Adressat sind gemäss act. 24/30b N._____ – es erschliesst sich nicht, in wessen Auftrag diese tätig waren). Es fehlen Ausführungen darüber, wie und weshalb die gestellten Fragen und die Vergleichspersonen ausgewählt wurden und insbesondere darüber, ob die Beklagte bei dieser Auswahl mitwirkte. Analoges gilt für die Befragungs-Methodik – in act. 24/30a S. 4 erscheint lediglich der Hinweis, dass es sich um eine «[e]nquête téléphonique avec Random Digit Dialing et Dual Frame» handle. Die Umstände der Erstellung des Gutachtens erscheinen unter vielen Aspekten unklar. Ist bei einem Gerichtsgutachten jegliche «Einseitigkeit» verpönt (DOLGE, a.a.O., Art. 183 N 22, 29, 36 ff.) und möglicher Grund für eine Unbeachtlichkeit des Gutachtens, so muss dies den Beweiswert eines Privatgutachtens (im Allgemeinen und auch hier), dem diese «Einseitigkeit» inhärent ist, stark relativieren. Der Beweiswert des Privatgutachtens erscheint – gemessen an den Grundsätzen der Art. 183 ff. ZPO – als relativ gering. Das alles ganz abgesehen davon, dass es sich um eine teilweise schlecht lesbare Kopie mit teilweise verdrehten, nicht nummerierten Seiten und «abgeschnittenen» Seitenrändern (enthaltend z.B. die jeweils gestellten Fragen) handelt. Das Ergebnis des Gutachtens spricht aber ohnehin nicht gegen die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über den Kläger. Gemäss Gutachten ist
- 16 er weniger bekannt ist als O._____ und er ist bei 89% der Schweizer, 91% der Deutschschweizer Bevölkerung völlig unbekannt. Es fragt sich, was dies rechtlich bedeutet. Wie ausgeführt gilt bereits für «relativ prominente Personen», dass sie sich grundsätzlich auch gewisse Eingriffe in ihre Privatsphäre gefallen lassen müssen. Schon deshalb kann der Vergleichsmassstab nicht eine Bekanntheit von 100% sein – dann gäbe es ja keine «absoluten Personen der Zeitgeschichte», die definitionsgemäss bekannter sind als «relative Personen der Zeitgeschichte», und es gäbe auch innerhalb der Kategorie der «relativen Personen der Zeitgeschichte» keine Abstufungen, wie sie das Bundesgericht vornimmt (vgl. die Ausführungen vorn). Zudem dürften auch viele «absolute Personen der Zeitgeschichte» nicht eine Bekanntheit von 100% aufweisen. Auch mit einem «Bekanntheitswert» von rund 10% ist der Kläger bei Weitem bekannter als der «Durchschnittsbürger» – und allein das ist relevant für die Frage, ob er sich weitergehende Eingriffe in seine Persönlichkeit gefallen lassen muss als ebendieser «Durchschnittsbürger». Zudem kommt der Kläger bei Personen mit einem hohen Interesse an Wirtschaftsthemen (act. 24/30a S. 11: «P._____» – soweit aufgrund der «abgeschnittenen» Seiten überhaupt lesbar) auf einen «Bekanntheitswert» von 29% (vgl. dazu BGE 127 III 481 Erw. 2/c/bb Abs. 1, wonach es bei einer nicht «in allen beruflichen und gesellschaftlichen Schichten» bekannten Person darauf ankam, dass sie sich «namentlich in der juristischen Fachwelt […] eines beträchtlichen Bekanntheitsgrades» erfreute). Das spricht erst recht für eine rechtlich massgebliche Bekanntheit des Klägers. Die Bekanntheit des Klägers stammt auch nicht allein aus dem hier relevanten Strafverfahren. Der Kläger und seine Familie wurden in der «Q._____» als zu den 300 reichsten Schweizern gehörend aufgeführt (act. 16 Rz. 19.3, act. 18/7.1), wobei der Kläger weder diese Berichterstattung noch ihre Richtigkeit infrage stellt (vgl. nur act. 23 S. 19). Dass es dabei nicht direkt um ihn, sondern um seine ganze Familie ging (vgl. act. 23 S. 19, c/aa), spielt keine Rolle, da er selbst namentlich erwähnt wurde. Er wurde sodann von der B._____ – einer Zeitung der hier Beklagten – im Zusammenhang mit dem … Immobilienmarkt [in F._____] zi-
- 17 tiert (act. 16 S. 23, act. 18/9), wobei er nicht bestreitet, dass die Wiedergabe seiner Äusserung mit seiner Zustimmung erfolgte (act. 23 S. 19). Indem er sich für eine Lokalradiokonzession bewarb (act. 23 Rz. 19.5, act. 18/10+11), trat er sodann selbst in die Öffentlichkeit. Sodann tritt der Kläger als Stiftungsrat des R._____ in der Öffentlichkeit auf (act. 16 S. 16, act. 18/4). Dass dabei kein unmittelbarer Bezug zum hier relevanten Strafverfahren bestehe (act. 23 S. 15 f.), ändert nichts, denn es geht schlicht um die allgemeine Bekanntheit des Klägers. b) Gegenstand der Berichterstattung Auch Personen der Zeitgeschichte müssen sich keine «wahllose Berichterstattung über private und intime Details» gefallen lassen (BGer 6.5.15, 5A_658/2014, Erw. 5.7). Darum geht es hier aber nicht. Der Kläger war und ist (unter anderem) Finanz-Unternehmer. Es besteht ein legitimes öffentliches Interesse an Tatsachen, die seine Tätigkeit in der Finanzbranche und seine berufliche Redlichkeit betreffen. Dass namentlich seine Tätigkeit im … Immobilienbereich [in F._____] keinerlei Zusammenhang zur hier relevanten Anklage hätte (act. 23 S. 19, c/bb), trifft nicht zu: Es geht gerade um die Tätigkeiten des Klägers als Unternehmer. c) Interessenabwägung Der Kläger ist eine relative Person der Zeitgeschichte und schon deshalb war die identifizierende Berichterstattung zulässig. Sodann ist er jedenfalls eine relativ prominente Person. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auf der einen Seite stehen sein Interesse am Schutz seiner Ehre und sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Strafprozess, in den der Kläger involviert ist – und in dem er immerhin erstinstanzlich verurteilt wurde –, Themen betrifft, die öffentlich diskutiert werden und gar politischen Niederschlag gefunden haben und deshalb von einem legitimen öffentlichen Interesse sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst in einem Umfeld beruflich tätig ist, in dem eine erhebliche Vertrauenswürdigkeit erwartet wird und eingefordert werden darf (vgl. dazu OGer ZH, III. SK, 31. März 2015, UH140149, Erw. III.4.1 Abs. 2, betreffend einen [Lokal-]Politiker), wobei die ihm vorgeworfenen Straftaten geeignet sind, gerade dieses Vertrauen zu erschüttern.
- 18 - Er war zudem schon vor dem hier relevanten Strafprozess – und damit unabhängig davon – bekannt. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagte war deshalb nicht widerrechtlich. IV.4. Unschuldsvermutung Bei der Berichterstattung über Strafverfahren ist die Unschuldsvermutung zu wahren (Art. 32 Abs. 1 .V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 BV; zu dieser indirekten Drittwirkung GLASL/MÜLLER, Die Unschuldsvermutung in der Medienberichterstattung, ZSR 2013 I 88 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Schon die Überschrift des Artikels (act. 4/5) lautet «E._____», womit klar ist, dass noch nicht einmal der erstinstanzliche Prozess durchgeführt wurde und damit auch noch kein Urteil ergangen sein kann. Der hier relevante 7. Untertitel spricht vom «Angeklagte[n]», im darauffolgenden ersten Satz ist von der «Anklagebank» die Rede, schliesslich, dass der Kläger verschiedener Straftaten angeklagt sei (Ende des dortigen zweiten Satzes). Auch daraus wird klar, dass keine – schon gar keine rechtskräftige – Verurteilung vorliegt. Und schliesslich wird am Ende des Absatzes (4. Spalte oben) ausdrücklich erwähnt, dass für den Kläger die Unschuldsvermutung gilt (zum Ganzen aus Sicht der Beklagten: act. 23 Rz. 10). Der gerade darauffolgende, grosse und fett gesetzte Zwischentitel lautet sodann «Der Ausgang des Prozesses ist völlig offen». Die Unschuldsvermutung ist damit an keiner Stelle verletzt, erst recht nicht im Gesamteindruck, auf den es allein ankommt (GLASL/MÜLLER, a.a.O., S. 97 f.). Dass «Anklagepunkte solange als unwahr zu gelten haben, als ein Gericht nicht mit rechtskräftigem Urteil festgestellt hat, dass die Anklage zutrifft» (act. 2 Rz. 29), mag sein – das ist nichts anders als die Unschuldsvermutung. Es ist aber gerade zulässig, auch über einstweilen blosse Anklagen zu berichten, solange nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine (rechtskräftige) Verurteilung. Wäre es anders, wäre die in Rechtsprechung und Lehre geführte Diskussion über die persönlichkeitsrechtliche Bedeutung der Unschuldsvermutung müssig – ohne rechtskräftigen Entscheid wäre eine Berichterstattung überhaupt nicht zulässig, auch nicht unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung, nach einem rechtskräfti-
- 19 gen Entscheid wird die Unschuld nicht mehr vermutet (vgl. dazu GLASL/MÜLLER, a.a.O., S. 92), wäre also ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung gar nicht mehr nötig (und gar unrichtig). Sodann ist es grundsätzlich keine Verletzung der Unschuldsvermutung, wenn die Medien eine behördliche Verdachtsäusserung verbreiten (GLASL/MÜLLER, a.a.O., S. 94, m.w.H.). Dann ist es erst recht zulässig, den Inhalt einer Anklageschrift zu verbreiten, denn diese ist eine «qualifizierte» Verdachtsäusserung, setzt sie doch einen zumindest «hinreichenden» Tatverdacht» (Art. 309 Abs. 1 Bst. a, Art. 324 Abs. 1 StPO) voraus – dass es an diesem gefehlt hätte, ist von niemanden vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem (inzwischen aufgehobenen) Rückweisungsentscheid des Obergerichts. Insofern handelt es sich nicht einfach um die Wiedergabe der Behauptung eines Dritten (so aber act. 2 Rz. 31). IV.5. Fazit Es liegt keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Klägers vor. Die Klage ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. V.Kosten- und Entschädigungsfolgen V.1. Gerichtskosten Im Beschluss vom 22. November 2022 (act. 8) ging das Gericht von einer mutmasslichen Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– aus. Das erscheint als Grundgebühr angemessen und es wurde auch von keiner Partei infrage gestellt. Anstelle der grundsätzlich von der Grundgebühr abgedeckten Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV analog) fand eine Vergleichsverhandlung statt. Insofern erfolgt weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Gebühr, ebensowenig aufgrund der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die verschiedenen Eingaben der Parteien nach Aktenschluss (act. 32 f., 35 f., 38, 41 f., 47, 49, 51) rechtfertigen insgesamt eine leichte Erhöhung der Gebühr auf Fr. 9'500.–.
- 20 - Die Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und soweit ausreichend aus dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 8'000.– (act. 8, 10) zu beziehen und im Übrigen von ihm nachzufordern (Art. 111 aAbs. 1 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario [= Art. 111 Abs. 1 Sätze 1 und 3 nZPO]). Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 1'240.– sind definitiv dem Kläger aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 Bst. a, Art. 207 Abs. 2 ZPO). V.2. Parteientschädigung Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Einer Grundgebühr für die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– (vgl. soeben) entspricht eine Grundgebühr für die Parteientschädigung von Fr. 9'800.– (qua einen «fiktiven Streitwert» von Fr. 82'000.–, vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist angemessen. Der Wegfall einer Hauptverhandlung führt hingegen nicht zu einer Reduktion (OGer ZH, I. ZK, 19.1.21, RB200012, Erw. 3.6/b S. 8 f.), umso weniger, als dafür eine Vergleichsverhandlung durchgeführt wurde, die allerdings ihrerseits von der Grundgebühr abgedeckt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV analog). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb die Grundgebühr zu erhöhen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV e contrario, § 11 Abs. 2 AnwGebV). Auch hier sind die erwähnten weiteren Eingaben der Parteien zu berücksichtigen. Insgesamt ist eine Erhöhung um 50% angemessen (vgl. § 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 14'700.– (= Fr. 9'800.– * 1.5) festzusetzen. Die Beklagte forderte einen Mehrwertsteuerzuschlag (act. 16 S. 2 und Rz. 48), wogegen der Kläger nicht opponierte (vgl. act. 23 Rz. 47). Es ist deshalb ein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. S. 3 Aufzählungspunkt 3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17.5.2006; Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das entspricht dem hier geltenden Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario). Der Normalsatz der Mehrwertsteuer betrug seit Einreichung der Klage vom 16. August 2022 7.7%
- 21 und beträgt seit dem 1. Januar 2024 8.1%. Bis zur Einreichung der Duplik vom 14. November 2023 (act. 27) galt also noch ein Satz von 7.7%. Verglichen mit den «ordentlichen» Eingaben (act. 2, 16, 23, 27) und dem Aufwand für die anfängliche Instruktion des Beklagten-Vertreters (vgl. § 11 Abs. 4 AnwGebV) fallen die weiteren Eingaben nach dem 1. Januar 2024 nicht entscheidend ins Gewicht, weshalb es sich rechtfertigt, für die ganze Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 15’830.– (= Fr. 14'700.– * 1.077) festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'500.– und dem Kläger auferlegt. Sie wird, soweit ausreichend, aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im Übrigen von ihm nachgefordert. 3. Die Schlichtungskosten von Fr. 1'240 .– werden dem Kläger definitiv auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'830.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab dessen Zustellung im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 22 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 1. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. H. Dubach Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Novak