Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung Geschäfts-Nr. BQ260003-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà, Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann, Bezirksrichter MLaw F. Hürlimann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Fischer Urteil vom 2. Juli 2026 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
- 2 - Gesuch: (act. 1, sinngemäss) 1. Es sei die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners an den Kanton Zürich betreffend die Forderung von CHF 20'125.15 aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. DG150231-L des Bezirksgerichts Zürich festzustellen, und der Gesuchsgegner sei entsprechend zur Nachzahlung zu verpflichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Erwägungen: I. 1. Dem Gesuchsgegner wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2015 u.a. die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 20'125.15 auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der späteren Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (act. 2/1). Mit Eingabe vom 29. April 2026 hat der Gesuchsteller, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, das vorliegende Verfahren mit dem eingangs aufgeführten Gesuch am hiesigen Gericht anhängig gemacht (act. 1 samt Beilagen gemäss act. 2/1-8). Zur Begründung seines Gesuchs stützt sich der Gesuchsteller auf Art. 135 Abs. 4 StPO (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (act. 3). Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner am 9. Juni 2026 zugestellt werden (act. 5). Der Gesuchsgegner hat innert Frist sodann keine Stellungnahme beim Gericht eingereicht; das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II. 1. Entscheide über die Nachzahlungspflicht für einstweilen abgeschriebene Kosten für die amtliche Verteidigung ergehen als selbständige nachträgliche Entscheide und sind im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO zu fällen (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 24a zu Art. 135; ZK StPO-LIEBER, N 21 zu Art. 135). Für Entscheide im Nachverfahren ist das erstinstanzliche Gericht zuständig, welches das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat (Art. 363 Abs. 1 StPO). 2. Im Falle der amtlichen Verteidigung übernimmt der Staat vorweg die Tragung der Kosten. Soweit die beschuldigte Person zur Tragung der Kosten verurteilt wird, wird sie rückerstattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 21 zu Art. 135). 3. Als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Mittellosigkeit verlangen EMRK und Bundesverfassung – auch für strafrechtlich Beschuldigte – grundsätzlich den rechtzeitigen Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung ihrer finanziellen Bedürftigkeit (OGer ZH, UH140122, Beschluss vom 13. August 2014, E. III.2.2, S. 9 mit Verweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV sowie m.w.H.). Grundsätzlich obliegt es mithin dem Gesuchsgegner, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (OGer ZH, UH140122, Beschluss vom 13. August 2014, E. III.2.2, S. 9 f., m.w.H.).
- 4 - III. Vorliegend hat es der Gesuchsgegner unterlassen, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen und entsprechende Unterlagen einzureichen, und hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dem Gesuchsgegner ist es daher nicht gelungen, eine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit bzw. eine weiterhin bestehende Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Damit ist die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners festzustellen und er ist entsprechend zur Nachzahlung zu verpflichten. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem Gesuchsteller ist mangels gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Dieser Entscheid betreffend die Feststellung der Nachzahlungspflicht unterliegt gemäss Art. 365 Abs. 3 StPO der Berufung. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung der ihm im Strafverfahren Geschäfts-Nr. DG150231-L mit Nachforderungsvorbehalt auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 20'125.15 verpflichtet. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein den Gesuchsgegner, als Gerichtsurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft in die Akten DG150231-L.
- 5 - 6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 2. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 8. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. R. Nuotclà Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Fischer