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Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.02.2026 AH260001

February 9, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·750 words·~4 min·4

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Bezirksgericht Bülach Arbeitsgericht Geschäfts-Nr.: AH260001-C/U Fr/gr Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin i.V. MLaw M. Freiburghaus (Verfahrensleitung), Arbeitsrichterin A. Meile und Arbeitsrichter U. Disch sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. van der Staay Beschluss vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____ [Arbeitslosenkasse], Klägerin gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung

- 2 - Anträge der A._____: (act. 2 in AH250053-C) 1. Es wird festgestellt, dass im Verfahren AH250026 die Klägerin 2 in der Höhe von CHF 10'439.45 sich an die Stelle substituiert. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 10'439.45 zzgl. 5 % Zins seit 15.08.2025 zu zahlen. 3. Diese Klage sei mit dem Verfahren AH250026 zusammen durchzuführen/zu vereinigen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Erwägungen: 1. C._____ ist ein ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 29. November 2024 die fristlose Kündigung gegen C._____ aus (act. 4/6 in AH250026-C). Am 23. Januar 2025 ging das Schlichtungsgesuch von C._____ betreffend die fristlose Entlassung beim zuständigen Friedensrichteramt ein (act. 1 in AH250026-C), womit die Ansprüche aus der fristlosen Entlassung rechtshängig wurden (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Mit Teilklage vom 27. Juni 2025 gelangte C._____ ans hiesige Gericht. Er fordert von der Beklagten den Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist bis 30. Juni 2025 als Schadenersatz sowie eine Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung (act. 2 in AH250026-C). Die Klage wurde zunächst unter der Geschäfts-Nr. AH250026-C geführt. Die Klage wurde in der Folge ans Kollegialarbeitsgericht überwiesen und mit einer weiteren Teilklage von C._____ betreffend anderweitige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte vereinigt. Die Klage wird mittlerweile unter der Geschäfts-Nr. AN250007-C im ordentlichen Verfahren geführt (act. 16). 2. Die A._____ überwies C._____ am 3. Juni 2025 Arbeitslosentaggeld für den Monat Mai 2025 im Betrag von Fr. 5'341.10 und am 1. Juli 2025 Arbeitslosentaggeld für den Monat Juni 2025 im Betrag von Fr. 5'098.35 (act. 3/8 in AH250053- C). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichte die A._____ ihrerseits beim Einzelarbeitsgericht Klage gegen die Beklagte ein und ersuchte zugleich darum, im bereits zwischen C._____ und der Beklagten hängigen Verfahren einen Teil-Par-

- 3 teiwechsel vorzunehmen (act. 2 in AH250053-C). Da das Verfahren zwischen C._____ und der Beklagten mittlerweile vor dem Kollegialarbeitsgericht geführt wird, überwies der Einzelrichter die Klage der A._____ mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 ans Kollegialarbeitsgericht ins neu eröffnete Verfahren Geschäfts- Nr. AH260001-C (act. 1 in AH260001-C). 3. Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohnoder Entschädigungsansprüche zustehen, so muss die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosentaggelder dem Versicherten auszahlen. Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosentaggelder auf die Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG). Mit den am 3. Juni 2025 bzw. 1. Juli 2025 ausgerichteten Zahlungen sind somit allfällige Lohn- bzw. Schadenersatzansprüche des Versicherten C._____ gegen die Beklagte als bisherige Arbeitgeberin von Gesetzes wegen im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosentaggelder auf die A._____ übergegangen. Im Zeitpunkt der Auszahlung am 3. Juni 2025 bzw. 1. Juli 2025 waren die Schadenersatzansprüche von C._____ gegen die Beklagte bereits rechtshängig. Derselbe Streitgegenstand kann nur einmal rechtshängig sein (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Folglich ist eine eigenständige Klage der A._____ nicht zulässig. Vielmehr führt die Subrogation nach Art. 29 Abs. 2 AVIG vorliegend zu einem Teil-Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO, mithin tritt die A._____ von Gesetzes wegen im Umfang der ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in die Ansprüche von C._____ ein (OGer ZH RA140023 vom 17. Februar 2015 Erw. II.5; RBOG 2016 Nr. 19; BERNE, Die Verfahrensbeteiligung von Arbeitslosenkassen, in: ZZZ, 66/2024, S. 127 ff., S. 134). Die A._____ ist folglich im Verfahren Nr. AN250007-C als Klägerin 2 im Rubrum aufzunehmen und das vom Kollegialarbeitsgericht geführte Verfahren AH260001-C ist ohne Kostenfolgen formell abzuschreiben. 4. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde innert 10 Tagen anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Die A._____ wird im Verfahren Nr. AN250007-C im Rubrum als Klägerin 2 aufgenommen. 2. Das Verfahren Nr. AH260001-C wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 3. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Überdies ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darzulegen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 9. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. van der Staay

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