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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.01.2026 VW260001

January 13, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,127 words·~6 min·8

Summary

Kostenerlass

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW260001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. UE230331-O und dem am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. GG240041-M einen Betrag von insgesamt Fr. 3'400.- (act. 3). Nachdem der Gesuchsteller von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) Rechnungen über den erwähnten Betrag zugestellt erhalten hatte (act. 4/1-2), teilte er dieser mit, dass er nicht in der Lage sei, die offenen Rechnungen zu begleichen, und ersuchte um einen Schuldenerlass (act. 4/3). Am 25. Februar 2025 (act. 4/4) informierte ihn die Zentrale Inkassostelle darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Kosten aus den erwähnten Verfahren wohl nicht gegeben seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller in der Folge (act. 4/5, 4/7, 4/9) an seinem Erlassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Am 17. September 2025 lehnte dieser das Gesuch ab (act. 4/11), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. September 2025 (act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. November 2025 (act. 2) sinngemäss Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 16. Dezember 2025, hierorts eingegangen am 6. Januar 2026, an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003

- 3 - [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig. 3. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen das Folgende (act. 2, act. 4/3, act. 4/7, act. 4/9) vor: Das Bezirksgericht Dietikon habe seine Argumente im Rahmen des Verfahrens nicht berücksichtigt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Weiter habe die "EL-Stelle" (wohl gemeint das Amt für Zusatzleistungen der Stadt B._____) falsche Berechnungen erstellt und ihn betrogen. Er verfüge über ein steuerbares Einkommen von lediglich Fr. 15'000.-. 4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts- Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder

- 4 beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Bereits aus dem Beschluss der III. Strafkammer vom 28. August 2024, Geschäfts- Nr. UE230331-O, ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente bereits damals in schwierigen finanziellen Verhältnissen befand (act. 4/17 E. II.2). Dass sich diese inzwischen erheblich verschlechtert hätten, macht er nicht geltend. Vielmehr bezieht er sich zur Begründung seines Kostenerlassgesuches primär auf Anderes, namentlich darauf, dass er vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt B._____ aufgrund von falschen Abrechnungen betrogen worden sei und sich das Bezirksgericht Dietikon einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe (act. 2). Bei diesen Gegebenheiten wäre die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts-Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom

- 5 - 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2). 6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-17) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

- 6 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 13. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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