Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW200008-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. November 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. LZ190020-O einen Betrag von Fr. 2'500.- (act. 3). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 liess sie durch ihren Rechtsvertreter bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der erwähnten Kosten stellen. Dieses liess sie mit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ ergänzen (act. 4/1). Das Erlassgesuch wurde am 15. Juni 2020 durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/3). Die negative Einschätzung des stellvertretenden Generalsekretärs wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Juni 2020 mitgeteilt (act. 4/4). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gesuchstellerin die Überprüfung des Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/4). Am 21. Juli 2020 ging bei der Zentralen Inkassostelle ein Gesuch um Wiedererwägung ein (act. 4/5). Darin liess die Gesuchstellerin beantragen, das ursprüngliche Ersuchen nochmals zu überprüfen. Mit Schreiben vom 20. August 2020 (act. 4/6) lehnte die Zentrale Inkassostelle auch das Wiedererwägungsgesuch ab. 2. In der Folge liess die Gesuchstellerin über ihren Rechtsvertreter der Zentralen Inkassostelle mitteilen, dass sie am Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 überwies die Zentrale Inkassostelle dieses daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).
- 3 - II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. III. 1. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung ihres Ersuchens (act. 2, act. 4/1) ausführen, ihr Vater habe am 26. Mai 2017 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage eingereicht und die vollständige Aufhebung der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beantragt. In Verletzung des Beschleunigungsgebotes habe das Bezirksgericht Zürich sein Urteil erst am 9. Juli 2019 gefällt und die Klage des Kindsvaters teilweise gutgeheissen. Die dagegen erhobene Berufung habe die I. Zivilkammer mit Entscheid vom 14. Januar 2020 (Geschäfts- Nr. LZ190020-O) abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei. In diesem Verfahren sei der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 2'500.- auferlegt worden. Aufgrund des Ausgangs dieser Verfahren habe die Gesuchstellerin ihrem Vater einen Betrag von Fr. 22'500.- zurückerstatten müssen. Den Entscheid des Obergerichts habe sie nicht weitergezogen. Aus den Verfahren habe für die Gesuchstellerin ein Schuldenberg von rund Fr. 50'000.- resultiert. Am 16. Februar 2020 habe sie wenigstens mit ihrem Vater einen Vergleich abschliessen können, wonach sie ihm zwar nichts zurückerstatten müsse, sie aber seit Februar 2020 auch keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalte. In Zukunft werde sie insbesondere aufgrund ihres Studiums weitere Schulden generieren. Die Mutter der Gesuchstellerin arbeite zwar bei der B._____, sei jedoch selbst verschuldet und gesundheitlich angeschlagen. Die Gesuchstellerin bemühe sich um Arbeit, erhalte aber diverse Absagen. Bei der Universität Zürich sei ihr eine Praktikumsstelle angeboten worden.
- 4 - Dennoch werde sie in den nächsten zwei Jahren weitere Schulden anhäufen. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht habe die Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Prozesskostenvorschuss sei zuerst bewilligt, in der Folge aber weitestgehend wieder entzogen worden. Vor Obergericht habe sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, nicht aber um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Angesichts des Sachverhaltes erweise sich dessen Feststellung im Entscheid vom 14. Januar 2020, sie hätte erneut ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses stellen müssen, als zynisch. Ein solches Gesuch hätte sich aufgrund des Verfahrensausganges als Leerlauf entpuppt. Die Gerichte hätten der Gesuchstellerin hohen Schaden zugefügt, insbesondere das Bezirksgericht Zürich mit der überlangen Verfahrensdauer und den widersprüchlichen Entscheiden. Die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides des Obergerichts wesentlich verschlechtert. 2. Soweit die Gesuchstellerin die lange Verfahrensdauer des am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahrens Geschäfts-Nr. FP170106-L beanstandet (act. 4/1 S. 8), ist vorab festzuhalten, dass die Verwaltungskommission für dieses Anliegen nicht zuständig ist. Eine das Beschleunigungsgebot verletzende Vorgehensweise des Bezirksgerichts Zürich hätte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gerügt werden müssen. Die Verwaltungskommission kann diesen Vorwurf der Gesuchstellerin im Rahmen der Prüfung eines Kostenerlasses lediglich als Argument, welches allenfalls zugunsten eines solchen sprechen würde, berücksichtigen. 3.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des
- 5 - Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Im Bericht
- 6 zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO wurde zur Frage der Zulässigkeit eines Kostenerlasses denn auch festgehalten, durch den Erlass dürften "nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden", da für diese nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung sei, sondern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheine (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Damit implizierte der Gesetzgeber, dass eine Korrektur eines Kostenentscheides bzw. das Nachholen eines Versäumnisses mittels Kostenerlasses nicht zulässig sei (vgl. Beschluss Verwaltungskommission OGer ZH vom 7. August 2017, Geschäfts-Nr. VW170002-O, E. II.3.1). Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 3.2. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 2'500.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde, nämlich den Kostenentscheid im Beschluss und Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2020, Nr. LZ190020-O. Hinweise, dass die Gesuchstellerin erst nach der Fällung dieses Entscheides in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre, bestehen keine. So stellte sie aufgrund der schon damals geltend gemachten Mittellosigkeit bereits im besagten Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4/2/3 S. 3). Zu berücksichtigen gilt sodann, dass eine Gutheissung des Kostenerlasses im Endeffekt zu einer Korrektur des im Rahmen des Verfahrens Geschäfts-Nr. LZ190020-O versäumten Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 4/2/3 S. 15 f.) führen würde, was den obigen Erwägungen zufolge nicht dessen Sinn und Zweck entspricht. Das Kostenerlassgesuch ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
- 7 - 3.3. Ferner würde es auch am Kriterium der dauernden Mittellosigkeit fehlen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer dauernden Mittellosigkeit massgeblich sind nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte der gesuchstellenden Person, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn eine aktuell bestehende Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. Die Gesuchstellerin ist 29 Jahre alt und absolviert nach einer erfolgreichen Ablegung der Bachelorprüfung zurzeit einen Masterstudiengang in Psychologie (act. 4/1 S. 5, act. 4/2/2 S. 12). Nach dem Abschluss des Studiums wird sie sich problemlos auf dem Arbeitsmarkt integrieren können. Davon, dass sie nach Beendigung des Studiums eine Arbeitsstelle suchen wird, geht denn auch sie selbst aus (act. 4/1 S. 6). Es bestehen somit gute Gründe dafür anzunehmen, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchstellerin in näherer Zukunft wieder erholen wird. Unter diesen Umständen kann nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden und rechtfertigt sich ein Kostenerlass auch aus diesem Grunde nicht. 4. Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass aus den erwähnten Gründen abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich die Gesuchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.
- 8 - IV. 1.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 4/1 S. 2). 1.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, LS 175.2). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Erlassgesuch von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Es ist bzw. war der einem Psychologiestudium nachgehenden (act. 4/2/2 S. 12), beinahe dreissigjährigen Gesuchstellerin zumutbar, im vorliegenden Verfahren eigene Ausführungen zu ihrem Erlassgesuch vorzubringen und ihre finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
- 9 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
- 10 - Zürich, 16. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Beschluss vom 16. November 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. 1.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 4/1 S. 2). 1.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruc... 2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...