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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.02.2018 VW180003

February 19, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,543 words·~8 min·8

Summary

Kostenerlass

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW180003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren Nr. DG170043-L einen Betrag von insgesamt Fr. 38'921.15. Davon stellen Fr. 24'415.65 fällige Forderungen dar, während der Restbetrag von Fr. 14'505.50 zurzeit nicht betreibbar ist (act. 3). Im Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/1). Dieses wurde am 6. Oktober 2017 durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/2) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/5). Die negative Einschätzung des Obergerichtspräsidenten wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 mitgeteilt (act. 4/6). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/6). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003

- 3 - [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. III. 1. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten begründete der Gesuchsteller im Dezember 2017 zusammengefasst damit, aufgrund der Verbüssung einer Freiheitsstrafe generiere er kein Einkommen. Nach seiner auf den 23. Januar 2018 terminierten mutmasslichen bedingten Entlassung wolle er jedoch eine neue Arbeitsstelle antreten und eine eigene Wohnung suchen. Da er über kein Vermögen verfüge, könne er die Schulden nicht begleichen. An seine Familie wolle er sich diesbezüglich nicht wenden (act. 2). 2.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do-

- 4 natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 2.2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forderung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 2.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b). 2.4. Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers entnommen werden, dass er im Jahre 2016 Einkünfte von Fr. 38'506.- generierte und Vermögen von Fr. 80.- besass (act. 4/4/1). Wäh-

- 5 rend der Verbüssung der Freiheitsstrafe bis mutmasslich zum 23. Januar 2018 (act. 2 und 4/4/5) war der Gesuchsteller sodann ohne Einkommen (act. 2). Den eigenen, nicht belegten Angaben zufolge bestehen gegenüber seiner Familie zudem Schulden von rund Fr. 15'000.- (act. 4/1). Es ist unbestritten, dass diese aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers die Begleichung der ausstehenden Forderung im jetzigen Zeitpunkt nicht zulässt. Wie dargelegt, ist für einen Kostenerlass jedoch nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe bzw. der allenfalls bereits erfolgten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 4/4/5) wird der Gesuchsteller eine neue Arbeitsstelle suchen (act. 2). Aufgrund seines Alters - der Gesuchsteller ist gerade einmal 33 Jahre alt - und seiner Ausbildung als Logistikassistent (act. 4/4/3) liegt es im Rahmen des Möglichen, dass es ihm gelingen wird, in den kommenden Monaten eine neue Arbeitsstelle zu finden, sich in der Zukunft beruflich weiterzuentwickeln und sich auf dem Arbeitsmarkt wieder zu integrieren. Damit kann im jetzigen Zeitpunkt aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers wieder erholen wird. Unter diesen Umständen kann nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden und rechtfertigt sich ein Kostenerlass nicht. 3. Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 14'505.50, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde, gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus dem genannten Verfahren resultierende Forderung von Fr. 14'505.50 zudem als zurzeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstel-

- 6 lers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang auch deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). 4. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 19. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. Februar 2018 Erwägungen: I. II. III. IV. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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