Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 16. Mai 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger gegen C._____ AG, handelnd für D._____ Beklagte vertreten durch E._____ AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240136-… der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts F._____ in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ AG handelnd für D._____
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. April 2024 (act. 1), Verfahren Geschäfts-Nr. BV240006- …, ersuchte das Bezirksgericht F._____ die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ vom 25. März 2024 (act. 2/1) sowie über die Prozessüberweisung hinsichtlich des bei der besagten Schlichtungsbehörde hängigen Verfahrens Geschäfts- Nr. MO240136-… zu befinden. Es begründete dies unter Hinweis auf das erwähnte Schreiben der Schlichtungsbehörde damit, bei B._____, einem der Kläger in der Hauptsache (fortan: Kläger 2), handle es sich um einen der Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ sowie um den … [Funktion] des besagten Bezirksgerichts. 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess die C._____ AG (fortan Beklagte) am 25. April 2024 durch ihre Vertreterin ausführen, die Voraussetzungen für eine Hinterlegung des Mietzinses seien nicht gegeben, ohne sich aber zur Frage der Umteilung zu äussern (act. 4). A._____ (fortan: Klägerin 1) und der Kläger 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Verfahren Geschäfts-Nr. KD130001-O). 4.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 4.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ amten nebst den Leitenden Gerichtsschreibern Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64
- 3 - Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem als Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde tätigen Kläger 2 und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitern des Bezirksgerichts sowie der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen aufgrund ihrer Zusammenarbeit ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Gleichermassen äusserte sich die Vorsitzende des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240136- … mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. 2/1). Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, anstatt es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. 4.3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht F._____ als untere kantonale Aufsichtsbehörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/1) zu folgen. Das Verfahren Geschäfts- Nr. MO240136-… ist somit der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen. 5. Das Bezirksgericht ersucht ferner um Prüfung, ob hinsichtlich weiterer möglicher Mietschlichtungsverfahren zwischen den Parteien während der Dauer der Anstellung des Klägers 2 am Bezirksgericht F._____ bereits jetzt eine Überweisung an eine andere Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen vorgenommen werden kann (act. 1 E. 3.2). Dies ist zu verneinen. Ausstands-
- 4 und Umteilungsgesuche für künftige Prozesse sind gesetzlich nicht vorgesehen und wären auch nicht sinnvoll. Das Auswechseln eines Gerichtsmitgliedes bzw. eines ganzen Gerichts tangiert immer auch den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Darum muss zwingend die Gegenpartei des betreffenden Verfahrens angehört werden. Das aber ist nicht möglich, wenn der Ausstand einer Gerichtsperson bzw. aller Mitglieder eines Gerichts für eine unbestimmte Vielzahl möglicher künftiger Verfahren verlangt wird, ohne deren Verfahrensgegenstand näher zu kennen. Es ist damit im vorliegenden Beschluss lediglich die Umteilung des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240136-… zu beschliessen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240136-… wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur Behandlung überwiesen. Weitere Umteilungen werden nicht vorgenommen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, zweifach, je unter Beilage einer Kopie von act. 4, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, - die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur und - das Bezirksgericht F._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240136-… nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zu übersenden.
- 5 - 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 16. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: