Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2024 VV240001

March 7, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·575 words·~3 min·4

Summary

Umteilung Prozess betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 7. März 2024 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch C._____ AG, betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240061-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240061-K in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, beim Kläger A._____ (fortan: Kläger) handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Winterthur. Es würde ein Anschein von Befangenheit bestehen, wenn sich die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde mit dem Schlichtungsverfahren befassen würden. 1.2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. 2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2). 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Aufgrund der Zusammenarbeit des als Schlichters tätigen Klägers mit den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts Winterthur und dessen Paritätischer Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbe-

- 3 teiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Arbeitskollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts- Nr. MO240061-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240061-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO240061-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240061-K nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu übersenden.

- 4 - 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 7. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

VV240001 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2024 VV240001 — Swissrulings