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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.10.2018 VV180011

October 15, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,174 words·~6 min·8

Summary

Umteilung Prozess betreffend Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV180011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 15. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK180053-... der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 5. September 2018 liess die Klägerin bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____ eine Forderungsklage aus Mietvertrag gegen die Beklagten einreichen (act. 2/1). In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 2. November 2018 vorgeladen (act. 2/4). Mit Eingabe vom 7. September 2018 liessen die Beklagten bei der Schlichtungsbehörde beantragen, den Prozess wegen möglicher Befangenheit der Klägerin – sie ist Richterin am Bezirksgericht D._____ und ... des Mietgerichtes D._____ – durch die Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks verhandeln zu lassen (act. 1/6). 1.2. Mit Schreiben vom 12. September 2018 gelangte der Gerichtspräsident i.V. des Bezirksgerichts D._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Überweisung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde (act. 1). Gleichentags wurde den Parteien die Ladung zur Schlichtungsverhandlung vom 2. November 2018 abgenommen (act. 2/8). 1.3. Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Mit Eingabe vom 25. September 2018 liess die Klägerin mitteilen, dass sie mit der Umteilung des Schlichtungsverfahrens an eine Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks einverstanden sei (act. 4). Die Beklagten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001).

- 3 - 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein ... Landgericht mit ... Richterinnen und Richtern, ... juristischen und ... kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. ... der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen sind die Leitenden und ein Teil der übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG; http://www.gerichtezh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-D._____/konstituierung.html), welchen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite stehen. Die Vorbringen des Gerichtspräsidenten i.V., wonach die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts sowohl räumlich als auch fachlich eng mit den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern zusammenarbeiten, Kaffeepausen zusammen verbringen und gemeinsam an gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen, sind notorisch. Es erscheint deshalb glaubhaft, dass zwischen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde und den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Schlichtungsvorsitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Bezirksrichterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Mitglieder der Schlichtungsbehörde selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Die Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit gilt auch für die Auditorinnen und Auditoren der Schlichtungsbehörde und – für den Fall der Fortführung des Verfahrens – die Richterinnen und Richter und die übrigen juristischen Mitarbeitenden des Mietgerichts, weshalb davon abzusehen ist, zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ein Ersatzmitglied heranzuziehen. 3.3. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch die Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____ behandeln zu lassen. Demzufolge

- 4 ist die Klage bzw. das Verfahren der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____ anhängige Verfahren MK180053-... wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, − den Rechtsvertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagten, − die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, unter Beilage von act. 2/1-9, − die Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Zürich, 15. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

Beschluss vom 15. Oktober 2018 Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 5. September 2018 liess die Klägerin bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____ eine Forderungsklage aus Mietvertrag gegen die Beklagten einreichen (act. 2/1). In der Folge wurden die Parteien zur ... 1.2. Mit Schreiben vom 12. September 2018 gelangte der Gerichtspräsident i.V. des Bezirksgerichts D._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Überweisung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde (a... 1.3. Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Mit Eingabe vom 25. September 2018 liess die Klägerin mitteilen, dass sie mit der Umteilung des Schlichtungsverfahrens an eine Schlichtung... 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des ... 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und ... 3.2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein ... Landgericht mit ... Richterinnen und Richtern, ... juristischen und ... kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. ... der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen si... 3.3. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch die Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage bzw... Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____ anhängige Verfahren MK180053-... wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Rechtsvertreter der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin,  den Rechtsvertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagten,  die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, unter Beilage von act. 2/1-9,  die Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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