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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2015 VV150001

March 3, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·809 words·~4 min·4

Summary

Umteilung Prozess betreffend Eigentumsfreiheitsklage/Schadenersatz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV150001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. D. Bussmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 3. März 2015

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Erbengemeinschaft C._____, a) D._____, b) E._____, c) F._____, Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. FV150009-C des Bezirksgerichts Bülach i.S. A._____ und B._____ gegen Erbengemeinschaft C._____ betreffend Eigentumsfreiheitsklage/Schadenersatz

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 gelangte das Bezirksgericht Bülach an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Verfahrens FV150009-C in Sachen A._____ und B._____ gegen die Erbengemeinschaft C._____, bestehend aus D._____, E.______ sowie F._____, betreffend Eigentumsfreiheitsklage/Schadenersatz an ein anderes Bezirksgericht (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Erben F._____ handle es sich um einen ehemaligen nebenamtlichen Bezirksrichter des Bezirksgerichts Bülach. Er sei vom tt.mm.2014 bis zum tt.mm.2014 am Bezirksgericht Bülach in einem 50%-Pensum tätig gewesen und habe Bestandteil des Spruchkörpers der I. Abteilung gebildet. Er sei mit allen Richtern per du. Die Behandlung der vorliegenden Klage gegen ein ehemaliges Gerichtsmitglied erwecke den Anschein von Befangenheit (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 16. Februar 2015 erklärten sich die Kläger mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden (act. 4). Die übrigen Verfahrensbeteiligten reichten innert Frist keine Stellungnahme ein. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

- 3 - II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Bei F._____, Mitglied der beklagten Erbengemeinschaft C._____, handelt es sich um einen ehemaligen nebenamtlichen Bezirksrichter des Bezirksgerichts Bülach. Auch wenn er aktuell am Bezirksgericht Bülach nicht mehr als Bezirksrichter tätig ist und er das Richteramt nur über wenige Monate hinweg ausübte, so erscheint es nicht angebracht, die Eigentumsfreiheits- bzw. Schadenersatzklage durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu lassen. Dies insbesondere deshalb, weil die Tätigkeit von F._____ am Bezirksgericht Bülach noch nicht lange zurückliegt, er mit den Mitgliedern der I. Abteilung eng zusammen arbeitete und mit allen Richtern per du ist. Gegen Aussen könnte der Eindruck erweckt werden, der Präsident sowie die zuständigen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. 3. Zusammenfassend erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht Bülach eingereichte Eigentumsfreiheitsklage bzw. Schadenersatzklage der Kläger (Geschäfts-Nr. FV150009-C) wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Kläger, dreifach, für sich und zuhanden der Kläger, − die Beklagte, dreifach, je unter Beilage einer Kopie von act. 4, − das Bezirksgericht Bülach, unter Rücksendung der Akten FC150009-C (act. 2) und mit dem Hinweis, diese Akten nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Winterthur zu übersenden, − das Bezirksgericht Winterthur.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 3. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 3. März 2015 Erwägungen: I. Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht Bülach eingereichte Eigentumsfreiheitsklage bzw. Schadenersatzklage der Kläger (Geschäfts-Nr. FV150009-C) wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Rechtsvertreter der Kläger, dreifach, für sich und zuhanden der Kläger,  die Beklagte, dreifach, je unter Beilage einer Kopie von act. 4,  das Bezirksgericht Bülach, unter Rücksendung der Akten FC150009-C (act. 2) und mit dem Hinweis, diese Akten nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Winterthur zu übersenden,  das Bezirksgericht Winterthur. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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