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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.09.2013 VV130007

September 12, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,309 words·~7 min·4

Summary

Umteilung Prozess MM130061-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur in Sachen der Parteien betreffend Anfechtung der Kündigung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130007-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 12. September 2013

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Umteilung Prozess MM130061-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes C._____ in Sachen der Parteien betreffend Anfechtung der Kündigung

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. Juni 2013 ging bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ eine Kündigungsanfechtung von Dr. A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beklagte) ein, mit dem Begehren, es sei die Kündigung des Mietverhältnisses für den Hobbyraum im Keller der Liegenschaft …strasse …, … C._____, gemäss Formularmitteilung vom 10. Mai 2013 aufzuheben (act. 3/1). 2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ die Akten des Verfahrens MM130061-K an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Begründet wurde das Gesuch damit, beim Kläger handle es sich um den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____, weshalb die beiden Leitenden Gerichtsschreiber und alle aktuell tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in den Ausstand getreten seien. Die Schlichtungsbehörde könne unter diesen Umständen nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Am 15. Juli 2011 [recte 2013] stellte die Beklagte folgende Anträge (act. 5): "1. Es sei festzustellen, dass die B._____ AG nicht Eigentümerin des gekündigten Hobbyraumes an der …strasse … in … C._____ ist. Doc. A 2. Es sei festzustellen, dass die Klage vom 8. Juni 2013 Dr. lic. iur. A._____ gegen B._____ AG nichtig, resp. missbräuchlich und somit ungültig ist. Doc. B 3. Es sei festzustellen, dass das Gesuch des Bezirksgerichts C._____, Geschäfts-Nr. MM130061-K/k02 das Verfahren einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen in Achtung der oben

- 3 erwähnten Anträge Abs. 1. u. 2. nichtig, resp. missbräuchlich und somit ungültig ist. Doc. C"

Seitens des Klägers ging innert Frist keine Stellungnahme ein. II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.1. Mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 beantragt die Beklagte die Feststellung ihrer fehlenden Eigentümerstellung hinsichtlich des massgebenden Hobbyraums sowie der Ungültigkeit des Schlichtungsbegehrens des Klägers (act. 5). Dabei verkennt sie, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, die bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts C._____ anhängig gemachte Rechtsstreitigkeit in der Sache und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen, d.h. die Erfolgsaussichten des Schlichtungsbegehrens zu beurteilen. Vielmehr betrifft das vorliegende Verfahren lediglich die Frage, ob sich infolge des Anscheins der Befangenheit der grundsätzlich zuständigen Schlichtungsbehörde eine Umteilung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde aufdrängt. Es ist demzufolge nicht massgebend, ob das Schlichtungsbegehren als solches nichtig oder rechtsmissbräuchlich ist und ob es gegen die rechtmässige Eigentümerin erhoben wurde. Insoweit fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur

- 4 - Überprüfung dieser Anträge, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 nicht einzutreten ist. 3.2. Zur Frage der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Gericht beantragt die Beklagte sodann die Feststellung der Nichtigkeit des diesbezüglichen Gesuchs des Bezirksgerichts C._____ mit der Begründung, mit der B._____ AG sei die falsche Person eingeklagt worden (act. 5, Rechtsbegehren Ziff. 3). Der Kläger hat sich hierzu nicht geäussert. 3.3. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Leitenden Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts C._____, welchen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite stehen. Die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ ist administrativ dem Bezirksgericht C._____ angegliedert (vgl. § 65 GOG), dessen Präsident der Kläger ist. Die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde arbeiten als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG) eng mit dem Gerichtspräsidenten zusammen und stehen zu diesem in einem Abhängigkeitsverhältnis, welches es kaum zumutbar scheinen lässt, sie gegen ihren Willen ein durch ihren Vorgesetzten eingeleitetes Verfahren behandeln zu lassen. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben denn auch die gewissenhafte Erklärung abgegeben, sich in besagter Angelegenheit befangen zu fühlen (act. 2/1-15). Auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung sollte ein gewünschter Ausstand seitens des Mitglieds des Gerichts bzw. der Schlichtungsbehörde grundsätzlich beachtet werden (vgl. zum bisherigen Recht explizit § 100 Abs. 2 erster Satz GVG/ZH). 3.4. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, die Schlichtungsbehörde lediglich durch einen ausserordentlichen Vorsitzenden präsidieren zu lassen, ohne das Verfahren an ein anderes Gericht umzuteilen, zumal auch die Schlichterinnen und Schlichter als Vertreter der Verbände (vgl. Art. 200 Abs. 1 ZPO) der Aufsicht des Bezirksgerichts (§ 81 Abs. 1 lit. b GOG) und damit zumindest indirekt auch jener des Bezirksgerichtspräsidenten unterstehen. Gegen Aussen könnte dadurch der

- 5 - Eindruck erweckt werden, die Schlichterinnen und Schlichter seien nicht ausreichend unabhängig, selbst wenn sie sich vorliegend zur Frage des Ausstands selbst nicht geäussert haben. 4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen. Erst dieses hat sich mit dem Schlichtungsbegehren und den Parteivorbringen auseinanderzusetzen und sich dabei - soweit seitens der Beklagten im Verfahren vorgebracht - über die Person der Beklagten zu äussern sowie die geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigungsanfechtung zu prüfen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ anhängige Verfahren MM130061-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ zur Behandlung überwiesen. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 5, - die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ sowie - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM130061 nach Abschreibung am

- 6 - Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ zu übersenden. 4. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 12. September 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 12. September 2013 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ anhängige Verfahren MM130061-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ zur Behandlung überwiesen. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 5, - die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ sowie - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM130061 nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsach... 4. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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