Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VV090049

February 22, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·832 words·~4 min·2

Summary

Ablehnung eines Schiedsrichters

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV090049-O/U

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, die Oberrichter lic. iur. M. Burger und Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 22. Februar 2012

in Sachen

1) A._____ SA, 2) B._____ Ltd., Gesuchstellerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1) C._____ S.p.A., 2) D._____ Ltd. Gesuchsgegnerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Ablehnung eines Schiedsrichters

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 liessen die A._____ SA und die B._____ Ltd. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Ablehnung eines Schieds-

- 2 richters einreichen betreffend einem zwischen ihr und der C._____ S.p.A. sowie der D._____ Ltd. (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen) hängigen Schiedsverfahren. Die Gesuchstellerinnen liessen folgenden Antrag stellen (act. 1): "Es sei die von den Gesuchsgegnerinnen erfolgte Nominierung von Dr. Z._____ als Schiedsrichter aufzuheben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen." 2. Mit Verfügung der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2009 wurden die Gesuchstellerinnen aufgefordert, eine Prozesskaution gemäss § 73 Ziff. 1 ZPO/ZH in der Höhe von Fr. 15'000.- zu leisten (act. 3). Diese ist bei der Obergerichtskasse am 12. November 2009 eingegangen (act. 5). Am 16. November 2009 wurde den Gesuchsgegnerinnen und dem abgelehnten Schiedsrichter Dr. Z._____ sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren angesetzt (act. 6). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 9) beantragte der abgelehnte Schiedsrichter am 10. Dezember 2009 die Abweisung des Ablehnungsbegehrens (act. 13). Ebenfalls mit Eingaben vom 10. Dezember 2009 liessen die Gesuchstellerinnen einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis 8. Januar 2010 stellen (act. 14) und die Gesuchsgegnerinnen ihre Zustimmung zum Sistierungsantrag mitteilen (act. 15). Den Ersuchen auf Sistierung des Verfahrens gab die Verwaltungskommission mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 statt und sistierte das Verfahren einstweilen bis zum 8. Januar 2010 (act. 16). 3. In der Folge wurde die Sistierung auf gemeinsamen Antrag der Parteien hin mit Beschluss vom 18. Januar 2010 bis zum 20. April 2010 verlängert (act. 21). Mit Verfügung vom 3. August 2010 nahm die Verwaltungskommission das Verfahren wieder auf und setzte den Gesuchstellerinnen sowie den Gesuchsgegnerinnen Frist an zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe des abgelehnten Schiedsrichters. Sodann wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren angesetzt (act. 22). Mit Eingabe vom 14. September 2010 bzw. 16. September 2010 beantragten

- 3 die Parteien (act. 26 und 27) erneut eine Sistierung des Verfahrens, welche mit Beschluss vom 20. September 2010 von der Verwaltungskommission bis zum 15. Januar 2011 gewährt wurde (act. 28). Nach weiteren gemeinsamen Sistierungsanträgen der Parteien sistierte die Verwaltungskommission das Verfahren sodann bis zum 15. April 2011 (act. 31), in der Folge bis zum 15. Juli 2011 (act. 34) und schliesslich bis zum 30. Dezember 2011 (act. 37). Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 zogen die Gesuchstellerinnen das Gesuch um Ablehnung von Dr. Z._____ als Schiedsrichter zurück (act. 39). Demzufolge ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 8'000.- festzusetzen und den Gesuchstellerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung einer jeden für den gesamten Betrag aufzuerlegen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss den Gesuchstellerinnen zurückzuerstatten. Prozessentschädigungen sind entsprechend den Parteianträgen keine auszurichten (act. 39 und act. 41). 5. Der Entscheid des staatlichen Richters über die Ablehnung eines Schiedsrichters gestützt auf Art. 180 IPRG ist endgültig (Art. 180 Abs. 3 IPRG). Aufgrund des Willen des Gesetzgebers, die Anfechtungsmöglichkeiten in Schiedsgerichtsverfahren zu beschränken, anerkennt das Bundesgericht ein bundesrechtliches Rechtsmittel nicht (BGE 122 I 370 S. 372). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis soll sich die Endgültigkeit auch auf die kantonalen Rechtsmittel beziehen (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 1998, Bull ASA 1998, 634; BGE 128 III 330, E. 2; Vischer in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 180 N 23; vgl. zum Ganzen auch BSK IPRG-Peter/Besson, Art. 180 N 34). Dies gilt auch im Falle eines Rückzugs, weshalb gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben ist.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt, den Gesuchstellerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung jeder einzelnen Gesuchstellerin für den gesamten Betrag auferlegt und mit der bereits geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den abgelehnten Schiedsrichter und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, die Gesuchstellerinnen und den abgelehnten Schiedsrichter unter Beilage je einer Kopie von act. 41. Zürich, 22. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Beschluss vom 22. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt, den Gesuchstellerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung jeder einzelnen Gesuchstellerin für den gesamten Betrag auferlegt und mit der bereits geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den abgelehnten Schiedsrichter und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, die Gesuchstellerinnen und den abgelehnten Schiedsrichter unter Beilage je einer Kopie von act. 41. Zürich, 22. Februar 2012

VV090049 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VV090049 — Swissrulings