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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.04.2016 VU160005

April 21, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,868 words·~9 min·6

Summary

Kostenerlass

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VU160005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 21. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen am Bezirksgericht Winterthur sowie bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 8'412.50 (act. 3). Nachdem die Gesuchstellerin bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 1. September 2015 ein Erlassgesuch gestellt hatte (act. 4/3), welches von dieser am 15. September 2015 einstweilen abgelehnt worden war (act. 4/4), worauf die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 bekräftigt hatte (act. 4/5), lehnte der stellvertretende Generalsekretär das Gesuch am 30. Oktober 2015 ebenfalls ab (act. 4/6). Am 4. November 2015 wurde die Gesuchstellerin über die Ablehnung des Gesuchs orientiert. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um den Antrag zu stellen, das Erlassgesuch sei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vorzulegen (act. 4/7). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 wandte sich die Gesuchstellerin erneut an die Zentrale Inkassostelle, ohne jedoch klar mitzuteilen, ob sie die Prüfung durch die Verwaltungskommission verlange (act. 4/8), weshalb ihr die Zentrale Inkassostelle am 14. Dezember 2015 erneut eine Frist zu einer entsprechenden Mitteilung ansetzte (act. 4/9 = act. 3). Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie am Kostenerlassgesuch festhalte und eine Prüfung durch die Verwaltungskommission wünsche (act. 4/10 = act. 2). In der Folge überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungs-

- 3 kommission über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. In ihrem Erlassgesuch bezieht sich die Gesuchstellerin grundsätzlich nur auf denjenigen Teil der gesamten Forderung, welcher ihr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. März 2015 auferlegt worden ist (act. 4/3 und act. 4/5, vgl. auch act. 3 und act. 4/4). Die Zentrale Inkassostelle und der stellvertretende Generalsekretär zogen jedoch jeweils sämtliche geschuldeten Kosten in ihre Beurteilung mit ein, was der Gesuchstellerin auch so kommuniziert wurde (act. 4/6, act. 4/7 und act. 3). Im Folgenden wird daher ein Kostenerlass ebenfalls für die gesamte gegenüber dem Kanton Zürich bestehende Schuld geprüft. 3. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um Kostenerlass aus, aufgrund ihrer aktuellen finanziellen und gesundheitlichen Situation sei es ihr unmöglich, die geschuldeten Prozesskosten zu bezahlen (act. 4/3, act. 4/8 und act. 4/10). Sie komme derzeit wegen ihrer Erkrankung finanziell nur knapp aus (act. 4/3) und sei überschuldet. Das Statthalteramt Bezirk Winterthur habe ihr zudem die Kosten auch erlassen (act. 4/5). 4. Der dem Kanton Zürich geschuldete Betrag setzt sich unter anderem aus einer Busse sowie einer Geldstrafe zusammen (act. 3 und act. 4/4). Bussenschulden und aus Geldstrafen resultierende Schulden können jedoch – anders als Forderungen aus Verfahrenskosten – schon ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 StGB). Hinsichtlich der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. März 2015 auferlegten Busse von Fr. 300.– sowie der Geldstrafe von Fr. 5'400.– ist ein Kostenerlass somit nicht möglich. Dies wurde der Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom

- 4 - 15. September 2015 (act. 4/4) und vom 4. November 2015 (act. 4/7) mitgeteilt. 5.1. Somit bleibt zu prüfen, ob hinsichtlich der übrigen Kosten von total Fr. 2'712.50 die Voraussetzungen eines Erlasses erfüllt sind. Diese Prozesskosten resultieren aus zivil- und strafrechtlichen Verfahren und sind teils vor und teils nach Inkrafttreten der eidgenössischen Prozessgesetze entstanden (vgl. act. 3). Für den Erlass solcher Kostenforderungen ist sowohl im Sinne von Art. 425 StPO als auch von Art. 112 Abs. 1 ZPO Voraussetzung, dass die gesuchstellende Person dauernd mittellos ist. Dieses Kriterium gilt auch, wenn die materielle Beurteilung des Erlassgesuches aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Forderung noch nach altem, kantonalem Recht zu erfolgen hat (vgl. Urteil der Rekurskommission OGer ZH KD160001-O vom 18. März 2016 E. 3.3). 5.2. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst tragen zu können. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 9). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 5.3. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden,

- 5 wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kosten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu begleichen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 6.1. Die finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin sind abgesehen von ihrer Behauptung, sie sei überschuldet (act. 4/5) und komme finanziell nur knapp aus (act. 4/3), nicht näher bekannt. Aus einer Bestätigung von Med. prakt. B._____ vom 10. Juli 2015 geht sodann hervor, dass die Gesuchstellerin an einer Depression sowie an einer Form der Kleptomanie leide, weshalb sie seit längerer Zeit in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung stehe (act. 4/1). Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Gesuchstellerin derzeit mittellos ist, wobei darüber aber mangels Belegen keine Klarheit besteht. Grundsätzlich wäre der Gesuchstellerin eine Frist anzusetzen, um diesbezüglich einen Nachweis zu erbringen. Davon kann indes abgesehen werden, da dem Gesuch ohnehin, d.h. selbst bei bestehender aktueller Mit-

- 6 tellosigkeit, nicht entsprochen werden kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 6.2. Wie dargelegt, setzt ein Kostenerlass nicht nur aktuelle, sondern vielmehr dauernde Mittellosigkeit voraus. Die 59-jährige Gesuchstellerin macht trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden weder geltend, bis zu ihrer Pensionierung kein Einkommen mehr erzielen zu können, noch, dass sie gar keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne. Insbesondere bringt sie auch nicht vor, dauerhaft krank zu sein oder aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Leistungen der Invalidenversicherung oder ähnlicher Einrichtungen zu erhalten. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass ihr überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr möglich ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchstellerin auf sonstige Art und Weise – etwa über eine Erbschaft – im Verlauf der nächsten Jahre Vermögen anfallen wird. Es ist somit nicht undenkbar, dass die Gesuchstellerin in Zukunft ihre Schulden zumindest in Raten abzahlen kann. Im Übrigen geht sogar die Gesuchstellerin selbst davon aus, die geschuldeten Prozesskosten lediglich derzeit aufgrund ihrer aktuellen Situation nicht bezahlen zu können (vgl. act. 4/3). Zusammenfassend kann im jetzigen Zeitpunkt, welcher allein massgebend ist, nicht von einer dauernden Mittellosigkeit ausgegangen werden. Damit sind die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht gegeben. 7. Soweit sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs auf einen Kostenerlass durch das Statthalteramt Bezirk Winterthur beruft (act. 4/5), verkennt sie, dass es sich bei der fraglichen Verfügung vom 15. September 2015 nicht um einen Kostenerlass, sondern um eine Einstellungsverfügung handelt. Aufgrund der Einstellung des fraglichen Verfahrens waren die entstandenen Kosten auf die Staatskasse genommen worden (act. 5/1). Mit einem Kostenerlass, wie er im vorliegenden Verfahren zu behandeln ist, hat dies nichts zu tun. Insbesondere sind die Kriterien, anhand denen die Auferlegung von Kosten zu beurteilen sind, völlig andere als die Voraussetzungen, die für einen Erlass von geschuldeten Prozesskosten erfüllt sein müssen. Auf die aus anderen Verfahren resultierenden und in Rechtskraft er-

- 7 wachsenen Kosten hat die Einstellungsverfügung im Übrigen ohnehin keinen Einfluss, weshalb die Gesuchstellerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 8. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zumindest ein Teil der Forderungen aus einem Entscheid neueren Datums, nämlich aus dem Jahre 2015, resultiert (act. 3). Mit dem Institut des Kostenerlasses soll bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung ermöglicht werden. Nicht bezweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Dies wäre mit der Gutheissung eines Kostenerlasses vorliegend aber mindestens teilweise der Fall. 9. Aus allen diesen Gründen ist das Gesuch um Erlass der Kosten abzuweisen. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich die Gesuchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

- 8 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 21. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 21. April 2016 Erwägungen: I. II. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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