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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.03.2026 VR260002

March 27, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·863 words·~4 min·4

Summary

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 5. Februar 2026; nachträgliche Überprüfung der Eignung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin (Gesch. Nr. KQ260004-O)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR260002-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 27. März 2026 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 5. Februar 2026; nachträgliche Überprüfung der Eignung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin (Gesch. Nr. KQ260004-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 2. Februar 2026 ging bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) eine Rückmeldung der Kantonspolizei Zürich bezüglich der Dolmetschtätigkeit von A._____ (fortan: Rekurrentin) ein. Darin wurden die Dolmetschfähigkeiten der Rekurrentin, ihre Rechtskenntnisse sowie ihr Rollenverständnis beanstandet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rekurrentin sei während der Einvernahme vom 27. Januar 2026 plötzlich aufgestanden und habe die Einvernahme abbrechen wollen, da sie sich mehr Mitgefühl für den dortigen Beschuldigten gewünscht habe. Sie habe die seitens des Einvernehmenden gestellten Fragen als unpassend kritisiert. Es sei der Verdacht aufgekommen, dass die Rekurrentin dem Beschuldigten die Antworten jeweils mitgeteilt und/oder Tipps für eine passende Antwort gegeben habe. Dieser Eindruck sei aufgrund der langen Übersetzungszeit sowie des Umstandes, dass zwischen dem Beschuldigten und der Rekurrentin Diskussionen stattgefunden hätten, entstanden. Die Rekurrentin habe sich ferner einer Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls widersetzt und den Einsatzort verlassen (act. 5/1/1-2). 2. Gestützt auf diese Rückmeldung entschied die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 5. Februar 2026, Geschäfts-Nr. KQ260004-O (act. 3), dass die Akkreditierung der Rekurrentin als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für sämtliche Arbeitssprachen (Amharisch und Tigrinya) im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorsorglich entzogen würde. Zudem wurde die Rekurrentin aufgefordert, zur Rückmeldung der Kantonspolizei Zürich vom 31. Januar 2026, zum vorsorglichen Akkreditierungsentzug sowie zum geplanten endgültigen Entzug Stellung zu nehmen (act. 3 Dispositiv-Ziffern 1-2). Kurz zusammengefasst begründete die Rekursgegnerin den superprovisorischen Entzug der Akkreditierung damit, aufgrund der Rückmeldung der Kantonspolizei müsse davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin nicht fähig und/oder nicht gewillt sei, ihren rechtlichen Pflichten als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin nachzukommen und bei Behörden und Gerichten neutral und unabhängig zu dolmetschen. Das Verhalten der Rekurrentin sei besorgniserregend

- 3 und stelle ihr Rollenverständnis und ihre Unabhängigkeit massiv in Frage. Es bestehe dringender Handlungsbedarf (act. 3 E. 2.4 f.). 3.1. Gegen den Beschluss vom 5. Februar 2026 erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. März 2026 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): "1. Der Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen Ausschuss vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Meine Akkreditierung als Behördendolmetscherin sei unverzüglich für sämtliche Arbeitssprachen wiederherzustellen und die ausgesprochene superprovisorische Massnahme aufzuheben. 3. Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz." 3.2. Zur Begründung brachte die Rekurrentin kurz zusammengefasst vor, die von der Kantonspolizei geschilderten Umstände entsprächen nicht den Tatsachen. Die Rolle als Dolmetscherin sei ihr bekannt und sie arbeite professionell. Weiter kritisierte sie die fehlende Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Unverhältnismässigkeit der Massnahme (act. 1 S. 3 ff.). 4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. KQ260004-O (act. 5/1-15) bei. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). 5. Mit Beschluss vom 11. März 2026, Geschäfts-Nr. KQ260004-O, hob die Rekursgegnerin den mit Beschluss vom 5. Februar 2026 für sämtliche Arbeitssprachen superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Entzug der Akkreditierung der Rekurrentin auf und nahm die Rekurrentin für sämtliche Arbeitssprachen wieder in das Dolmetscherverzeichnis auf (act. 7). Den Beschluss

- 4 vom 11. März 2026 übermittelte die Rekursgegnerin der Verwaltungskommission mit Eingabe vom 16. März 2026 (act. 6) zusammen mit dem Antrag auf Abschreibung des vorliegenden Verfahrens. Aufgrund des Beschlusses vom 11. März 2026 und der Wiederaufnahme der Rekurrentin im Dolmetscherverzeichnis ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. 8. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren Geschäfts-Nr. VR260002-O wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein:

- 5 - - an die Rekurrentin, unter Beilage einer Kopie von act. 6, - an die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KQ260004-O (act. 5/1-15) werden der Rekursgegnerin ausnahmsweise unverzüglich, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel, retourniert. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 27. März 2026 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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