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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.03.2026 VR250007

March 25, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,119 words·~11 min·2

Summary

Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juli 2025 (Gesch. Nr. BV250017-G)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250007-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 25. März 2026 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Meilen, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juli 2025 (Gesch. Nr. BV250017-G)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 12. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen diverse Verfügungen von Todes wegen der Erblasserin B._____, verstorben am tt.mm.2024 (Geschäfts- Nr. EL240481-G). Zugleich zeigte es A._____ (fortan: Rekurrent) mittels Kopien der ihn betreffenden Teile aus den Verfügungen von Todes wegen an, dass die Erblasserin ihn mit Erbvertrag vom 27. Mai 2014, Testament vom 16. März 2017 und Erbvertrag vom 28. November 2019 als Willensvollstrecker eingesetzt hatte. Mit neuem Erbvertrag vom 20. Dezember 2020 hob sie die Willensvollstreckereinsetzung allerdings wieder auf. Mit Urteil vom 12. Mai 2025 wurde das Geschäft als erledigt abgeschrieben. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 beantragte der Rekurrent beim Bezirksgericht Meilen Einsicht in das "neue Testament" der Erblasserin. Das Bezirksgericht Meilen wies mit Verfügung vom 1. Juli 2025 das Auskunftsbegehren des Rekurrenten ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 23. Juli 2025 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei dem Rekurrenten in Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. BV250017-G/U/Fa) betreffend Einsicht in die eröffnete Verfügung von Todes wegen vom 15. Dezember 2020 aus dem Verfahren Nr. EL240481 Einsicht in die Akten aus dem Verfahren EL240481 (Bezirksgericht Meilen) zu gewähren; "2. eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei dem Rekurrenten Einsicht in den Erbvertrag der Eheleute B._____ C._____ vom 15. Dezember 2020 aus dem Verfahren EL240481 (Bezirksgericht Meilen) zu gewähren, soweit der Erbvertrag ihn persönlich betrifft; "3. subeventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. BV250017-G/U/Fa) betreffend Einsicht in die eröffnete Verfügung von Todes wegen vom 15. Dezember 2020 aus dem Verfahren EL240481 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen."

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 (act. 5) setzte die Verwaltungskommission dem Rekursgegner Frist zur Beantwortung der Rekursschrift an. 4. Mit Schreiben vom 8. August 2025 (act. 6) teilte der Rekursgegner mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. 5. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten der Verfahren Geschäfts-Nrn. BV250017-G (act. 8/1-3) und EL240481-G (act. 9/1-17) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; LS 109]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Der Entscheid über die Akteneinsicht eines Dritten in ein abgeschlossenes Verfahren betrifft nicht die Parteirechte und damit nicht das Prozessrecht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 131 N 26). Der Entscheid über die Akteneinsicht der Vorinstanz ist damit mit Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts anzufechten (§ 15 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte [IAV; LS 211.15] i. V. m. § 19 Abs. 1 VRG und § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafverfahren [GOG; LS 211.1] sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist damit vorliegend zuständig. 2. Gemäss § 20a VRG können im Rekursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden (Abs. 1). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind zulässig (Abs. 2). III. 1. Das Bezirksgericht Meilen begründet die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs damit, dass eine reine Neugier – insbesondere welche Personen in welchem Umfang in einer Verfügung bedacht worden seien – kein schützenswer-

- 4 tes Interesse i. S. v. § 21 IAV darstelle. Dasselbe gelte für die persönlichen Hintergründe der Entscheidungen der Erblasserin und von deren Ehemann, Änderungen am Erbvertrag vorzunehmen sowie jemand anderen als den Gesuchsteller mit der Willensvollstreckung zu betrauen. Eine Interessenabwägung erübrige sich zwar, es sei jedoch anzumerken, dass die Verfügung von Todes wegen Personendaten der Erblasserin, ihres Ehemannes sowie übriger an der Erbschaft Beteiligter enthalte. Diese seien vom Gericht zu schützen und dürften nur unter bestimmten (eingeschränkten) Voraussetzungen bekannt gegeben werden, wobei die Betroffenen an deren Geheimhaltung ein potenziell gewichtiges Interesse hätten (act. 3/2 und 8/2). 2. Der Rekurrent führt zur Begründung seines Rekurses aus, dass ihn die Eheleute B._____ C._____ aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses je einzeln mit letztwilligen Verfügungen als ihren Willensvollstrecker eingesetzt hätten. Er sei im öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom 27. Mai 2014 als Willensvollstrecker eingesetzt worden, ebenso in den letztwilligen Verfügungen der verstorbenen B._____ vom 16. März 2017 und 28. November 2019 sowie letztmals im öffentlich beurkundeten Erbvertrag der Eheleute B._____ C._____ vom 28. November 2019. Mit letzterem Erbvertrag hätten sie ihm auch ein Vermächtnis im Betrag von Fr. 3'000'000.– ausgerichtet. Mit Urteil vom 12. Mai 2025 habe das Bezirksgericht Meilen diverse Verfügungen von Todes wegen der Erblasserin (Geschäfts-Nr. EL240481-G) eröffnet. In diesem Zusammenhang habe ihm das Bezirksgericht Meilen mit Anzeige vom 12. Mai 2025 in Anwendung von Art. 558 ZGB mitgeteilt, dass seine Einsetzungen als Willensvollstrecker, letztmals gemäss Erbvertrag vom 28. November 2019 "durch folgende jüngere Verfügung von Todes wegen vom 15. Dezember 2020 aufgehoben sein dürften". Damit sei wohl der Erbvertrag vom 15. Dezember 2020 gemeint. Er – der Rekurrent – habe daher am 5. Juni 2025 ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Verfahrens EL240481 und "in das neue Testament" (gemeint sei offensichtlich der Erbvertrag vom 15. Dezember 2020) gestellt. Er habe das Gesuch u. a. mit dem Interesse begründet, ob Herr D._____ im Testament massgeblich berücksichtigt worden sei. Sein Gesuch sei abgewiesen worden, da kein schützenswertes Interesse i. S. v.

- 5 - § 21 IAV vorliege. "Reine Neugier" bzw. die persönlichen Hintergründe der Entscheidungen der Eheleute B._____ C._____, "Änderungen am Erbvertrag vorzunehmen sowie jemand anderen als den Gesuchsteller mit der Willensvollstreckung zu beauftragen", genügten nicht. Das Bezirksgericht Meilen gehe offenbar davon aus, dass er vom neuen Erbvertrag vom 15. Dezember 2020 in seinen persönlichen Verhältnissen selbst nur dadurch betroffen sei, dass ihm das vormalige Mandat als Willensvollstrecker entzogen worden sei. Diesbezüglich liege eine unrichtige und ungenügende Feststellung des massgebenden Sachverhaltes vor. Er sei nicht nur als Willensvollstrecker eingesetzt worden, sondern er sei auch als Vermächtnisnehmer mit einem Betrag von Fr. 3'000'000.– bedacht worden. Das geltend gemachte Interesse betreffe seine persönlichen Verhältnisse mithin weit mehr (insbesondere in finanzieller Hinsicht) als vom Bezirksgericht unrichtig angenommen. Insbesondere bei Vermächtnisnehmern bestehe ein rechtliches Interesse und damit ein Anspruch auf Einsicht in letztwillige Verfügungen, da diese durch eine abgeänderte letztwillige Verfügung bzw. durch einen abgeänderten Erbvertrag direkt in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen betroffen sein könnten und weil die Einsichtnahme in die Verfahrensakten und insbesondere in die jüngste letztwillige Verfügung unerlässlich sei, um diese letztwillige Verfügung auf ihre Gültigkeit gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Urteilsunfähigkeit) zu prüfen und gegebenenfalls die Anfechtung fristgerecht vorzunehmen. Er habe ernsthafte Zweifel an der Urteilsfähigkeit, insbesondere von Herrn C._____. Er habe sein Einsichtsgesuch zudem damit begründet, zu erfahren, ob im neuen Erbvertrag massgebliche Änderungen vorgenommen worden seien. Massgeblich sei insbesondere, ob er als vormaliger Vermächtnisnehmer gestrichen worden sei. Indem das Bezirksgericht Meilen den Interessennachweis mit "blosser Neugier" abtue, begehe es eine Rechtsverletzung. Mit der Mitteilung i. S. v. Art. 558 ZGB beginne auch der Fristenlauf der gesetzlichen Frist für die Klage des Vermächtnisnehmers nach Art. 601 ZGB. Somit bestehe auch aufgrund dessen ein Anspruch auf Einsicht in den Erbvertrag vom 15. Dezember 2020, zumindest, soweit es ihn persönlich betreffe. Das Bezirksgericht Meilen begehe auch hier eine Rechtsverletzung, wenn es ihm die

- 6 - Information vorenthalte, ob und wenn ja, in welchem Umfang er im neuen Erbvertrag vom 15. Dezember 2020 weiterhin als Vermächtnisnehmer aufgeführt werde, sowie ob D._____ bedacht worden sei. Es bestehe ein rechtliches Interesse zu erfahren, ob D._____, welcher die Eheleute B._____ C._____, insbesondere C._____, zur Zeit des Abschlusses des neuen Erbvertrages beeinflusst haben könnte, als Vermächtnisnehmer oder gar als Erbe eingesetzt worden sei. Das Einsichtsgesuch habe sich zudem nicht auf die Einsicht in die Verfügung von Todes wegen vom 15. Dezember 2020 beschränkt, sondern er habe Einsicht in den Erbvertrag vom 15. Dezember 2020 als Ganzes beantragt (act. 1). 3.1. Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts Dritter in abgeschlossene Verfahren gelangen § 131 Abs. 2 und 3 GOG i. V. m. §§ 19 ff. der Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV, LS 211.15) zur Anwendung. Gemäss § 131 Abs. 2 GOG bzw. § 19 Abs. 1 IAV steht Dritten in der Regel kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu (Abs. 1). In abgeschlossenen Verfahren kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG bzw. § 19 Abs. 2 IAV). Ein anderes schützenswertes Interesse liegt i. S. v. § 21 IAV insbesondere vor, wenn die Einsicht der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfahrensbeteiligte oder von Ansprüchen Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient (lit. b). Scheint ein Dritter von einem Entscheid direkt betroffen zu sein und ist damit seine Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln glaubhaft gemacht, so ist ihm Einsicht in die Akten des betreffenden Verfahrens zumindest insoweit zu gewähren, als dies zur Begründung des Rechtsmittels notwendig ist (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 131 N 20). Entscheide betreffend Testamentseröffnungen sind nicht öffentlich, weshalb weder gestützt auf § 21 IAV noch nach § 131 Abs. 2 GOG Anspruch auf Einsicht in die in der Sache ergangenen Entscheide oder in die übrigen Akten besteht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum

- 7 zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 131 N 24a). 3.2. Wie der Rekurrent selbst vorbringt, hat er Kenntnis, dass er im Erbvertrag vom 28. November 2019 als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde. Insoweit besteht kein schutzwürdiges Interesse betreffend Akteneinsicht. Gleiches gilt hinsichtlich der den Rekurrenten betreffenden Passagen in den Verfügungen von Todes wegen, welche ihm angezeigt wurden (act. 3/3 und 9/10). Dem Argument des Rekurrenten, wonach er nicht nur als Willensvollstrecker, sondern auch als Vermächtnisnehmer eingesetzt worden sei, er mithin in seinen persönlichen Verhältnissen weit mehr betroffen sei, ist zu entgegnen, dass dies nichts daran zu ändern vermag, dass kein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Die Eigenschaft als Vermächtnisnehmer begründet kein Recht auf Auskunft über den gesamten Nachlass und vermag kein Recht auf Zugang zu allen Verfügungen von Todes wegen zu begründen (vgl. Entscheid des Cour de Justice Genf vom 13. Mai 2025, ATA/529/2025, E. 5.4.1.). Soweit der Rekurrent sodann geltend macht, dass D._____ auf das Ehepaar B._____ C._____ Einfluss genommen habe, damit diese den Erbvertrag vom 28. November 2019 durch einen neuen Erbvertrag ersetzen würden und wodurch D._____ zulasten der bisher bedachten Vermächtnisnehmer selbst als Vermächtnisnehmer oder gar Erbe eingesetzt worden sei, er mithin ein Interesse habe zu erfahren, ob D._____ im "Testament" massgeblich berücksichtigt worden sei (act. 1), ist zu entgegnen, dass ein Erblasser frei entscheiden kann, wen er als Vermächtnisnehmer oder Erbe einsetzen möchte. Das Argument, wonach die Vermächtnisse anteilsmässig gekürzt würden, verfängt ebenfalls nicht. Es spielt keine Rolle, ob allenfalls Herr D._____ oder eine andere Person eingesetzt wurde. Es steht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Erblassers, wen er einsetzen möchte. Am Resultat würde sich sodann ohnehin nichts ändern. Die Vermächtnisse würden so oder anders anteilsmässig gekürzt. Ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich der Einsichtnahme betreffend Herrn D._____ liegt folglich ebenfalls nicht vor. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent aufgrund der Einsicht in den Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen der Ehegatten B._____ und

- 8 - C._____ vom 15. Dezember 2020 eine allfällige Urteilsunfähigkeit beweisen können sollte. Er müsste notabene überdies die Urteilsunfähigkeit beider Ehegatten nachweisen. Ein schutzwürdiges Interesse besteht daher auch im Zusammenhang mit Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und/oder Art. 601 ZGB nicht. Nach dem Ausgeführten ist der Rekurs abzuweisen. 4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 5. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV250017-G und EL240481-G (act. 8/1-3 und 9/1-17) werden dem Rekursgegner nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

- 9 fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Zürich, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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