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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.06.2024 VR240006

June 13, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,453 words·~12 min·4

Summary

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 24. Mai 2024 (Gesch. Nr. KQ240004-O)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240006-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. Juni 2024 in Sachen A._____, lic.phil.I, Rekurrent gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 24. Mai 2024 (Gesch. Nr. KQ240004-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Rekurrent) wurde im Jahre 1989 u.a. für die Sprache Englisch in das damalige Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen (act. 4/2). Aktuell ist er für die Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch als Behörden- und Gerichtsdolmetscher akkreditiert und im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen (act. 4/2). Mit E-Mail vom 20. März 2024 wandte sich der Polizeibeamte B._____ der Kantonspolizei Zürich an die Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) und beanstandete gegenüber dieser das Verhalten des Rekurrenten anlässlich eines Aufgebots als Dolmetscher am 12. März 2024. Im Konkreten führte er aus, der Rekurrent habe bereits zu Beginn des Einsatzes darauf hingewiesen, dass er den Beschuldigten - anders als die anwesende Rechtsvertreterin und er selbst - nur schwer verstehe. In der Folge habe der Rekurrent nicht übersetzt, was der Beschuldigte ausgesagt habe, sondern dessen Ausführungen in kurzen und prägnanten Worten zusammengefasst. Das Gesprochene des Beschuldigten und die Übersetzung hätten mehrmals nicht übereingestimmt. Auch die Rechtsvertreterin des Beschuldigten habe dies bemerkt und den Rekurrenten darauf angesprochen. Die unzureichende Verdolmetschung habe dazu geführt, dass der Polizist B._____ die Fragen dem Beschuldigten schliesslich selbst auf Englisch gestellt und seine Antworten ebenfalls selbst auf Deutsch niedergeschrieben habe (act. 4/1). 2. Mit Schreiben vom 12. April 2024 (act. 4/14) orientierte die Rekursgegnerin den Rekurrenten über die eingegangene Rückmeldung und stellte ihm in Aussicht, dass in Erwägung gezogen werde, ihn zu verpflichten, sich einem fachlichen Eignungstest zu unterziehen. Es wurde ihm eine Frist angesetzt, um zum Vorgeworfenen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (act. 4/16) bestätigte der Rekurrent den Empfang des Schreibens vom 12. April 2024 und ersuchte um weitere Angaben zum fraglichen Dolmetschereinsatz vom 12. März 2024 bzw. um Zustellung des entsprechenden Protokolls, da er sich an den Auftrag nicht mehr erinnern könne. Am 7. Mai

- 3 - 2024 (act. 4/17) teilte ihm die Rekursgegnerin mit, dass dem Ersuchen um Protokollzustellung nicht nachgekommen werde. In der Stellungnahme zur massgeblichen Rückmeldung gehe es lediglich darum, sich zu den erhobenen Vorwürfen, zur eigenen Sicht der Dinge sowie zum in Aussicht gestellten Eignungstest zu äussern. Hierfür bedürfe es des Einvernahmeprotokolls vom 12. März 2024 nicht. Dem Rekurrenten wurde eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt und angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde. Nachdem ihm das Antwortschreiben nicht hatte zugestellt werden können (act. 4/18), fällte die Rekursgegnerin am 24. Mai 2024 ohne Weiterungen einen Beschluss, Geschäfts-Nr. KQ240004-O, in welchem sie den Rekurrenten verpflichtete, sich am 26. Juni 2024 einem fachlichen Eignungstest zu unterziehen (act. 3). 3. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Mai 2024 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 1): "1) Der Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 24.05.2024 sei aufzuheben. 2) Es sei eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde der Kantonspolizei (Herr B._____) zu setzen. 3) Das Protokoll der verdolmetschten Einvernahme sei dem Stellungnehmenden zur Verfügung zu stellen." Gleichzeitig reichte der Rekurrent eine als Entwurf bezeichnete Stellungnahme zu den Vorwürfen ins Recht (act. 2). 4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. KQ240004-O (act. 4/1-22) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (vgl. auch VRG Kommentar-Griffel, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. 1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 24. Mai 2024, Geschäfts-Nr. KQ240004- O, zuständig. 2. Der Rekurrent ist zur Rekurserhebung berechtigt, da er durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). 3. Nach § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit bzw. Ausstandbegehren betreffen, ein Rekurs nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erachtet die bundesgerichtliche Praxis dann als gegeben, wenn bei fehlender Anfechtungsmöglichkeit keine Wiedergutmachung möglich ist bzw. wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 141 III 80 E. 1.2; vgl. auch BSK BGG-Uhlmann, Art. 93 N 3). Ein Nachteil, welcher einzig in der durch die Anordnung entstehenden Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens liegt, genügt hingegen nicht (BGE 142 II 20 E. 1.4; vgl. auch BSK BGG-Uhlmann, Art. 93 N 6). Vorliegend verpflichtete die Rekursgegnerin den Rekurrenten im angefochtenen Beschluss, sich einem mündlichen Eignungstest, wie er im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens abzulegen ist, zu unterziehen (act. 3 Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4). Dieser findet in den Räumlichkeiten des Obergerichts des Kantons Zürich statt und generiert beim

- 5 - Rekurrenten keine Kosten. Diese werden von der Rekursgegnerin getragen (act. 3 E. 4). Die Anordnung eines für den Rekurrenten kostenlosen Eignungstests führt für diesen nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im obgenannten Sinne (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal ihm dadurch weder finanzielle Nachteile entstehen, noch etwas über einen allfälligen Akkreditierungsentzug ausgesagt wird (vgl. auch Beschluss VK OG ZH Geschäfts- Nr. VB210007-O vom 21. September 2021, E. II.3). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Im Falle der Gutheissung des Rekurses könnte nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden. Eine solche würde nicht dazu führen, dass der Rekurrent ohne Weiterungen im Verzeichnis eingetragen bliebe, sondern lediglich, dass ihm nochmals das rechtliche Gehör gewährt und allenfalls das massgebliche Einvernahmeprotokoll zugestellt würde, bevor erneut über die Anordnung eines Eignungstests im Rahmen eines Zwischenentscheides entschieden würde. Damit würde man sich keinen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen können. Demzufolge sind die Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 91 ff. BGG nicht erfüllt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist. 4. Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten und er in der Sache zu behandeln wäre, wäre ihm kein Erfolg beschieden, wie den folgenden Erwägungen entnommen werden kann. III. 1. Die Rekursgegnerin begründete die Anordnung des mündlichen Eignungstests in ihrem Beschluss vom 24. Mai 2024, Geschäfts-Nr. KQ240004-O, im Wesentlichen wie folgt: Nachdem bei der Rekursgegnerin eine negative Rückmeldung des Polizisten B._____ betreffend einen Dolmetschereinsatz bei der Kantonspolizei Zürich eingegangen sei, sei dem Rekurrenten dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Sein in der Folge gestelltes Gesuch um Zustellung des massgeblichen Einvernahmeprotokolls sei mangels Relevanz abgelehnt worden, was dem Rekurrenten mit Schreiben vom 7. Mai 2024 mit-

- 6 geteilt worden sei. Das Schreiben, in welchem auch eine Nachfrist angesetzt worden sei, habe dem Rekurrenten nicht zugestellt werden können. In analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO habe die Zustellfiktion gegriffen. Das Schreiben habe als am 15. Mai 2024 zugestellt gegolten. Die Nachfrist habe damit am 20. Mai 2024 geendet. Innert Frist habe sich der Rekurrent nicht vernehmen lassen. Gemäss § 3 Abs. 1 SDV sei die Fachgruppe verpflichtet, für eine hohe Qualität der Leistungserbringung zu sorgen. Bei Hinweisen auf fehlende fachliche oder persönliche Voraussetzungen seien nach § 13 Abs. 1 SDV die nötigen Abklärungen zu veranlassen. Eine mögliche Massnahme sei die Anordnung von Prüfungen (§ 13 Abs. 1 SDV i.V.m. § 11 Abs. 3 lit. b und d SDV). Gestützt auf die Rückmeldung vom 20. März 2024 bestünden vorliegend Hinweise, dass der Rekurrent die fachlichen Voraussetzungen für das Fortbestehen der Akkreditierung nicht mehr erfülle. Er habe daher einen fachlichen Eignungstest zu absolvieren. 2. Der Rekurrent bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) zusammengefasst das Folgende vor: Seinem Ersuchen um Zustellung des massgeblichen Einvernahmeprotokolls sei die Rekursgegnerin nicht nachgekommen. Davon habe er erst am 27. Mai 2024 erfahren, da er krankheitsbedingt die Abholfrist für das Antwortschreiben verpasst habe. Er warte bis heute auf eine Beantwortung seines Antrags auf Protokolleinsicht. Daher habe er zu den Vorwürfen noch gar nicht Stellung nehmen können. Die Rekursgegnerin nehme im Beschluss vom 24. Mai 2024 einseitig auf die Darstellung des Polizisten Bezug. Es sei unfair und verstosse gegen Treu und Glauben, dass sie seine Stellungnahme nicht abgewartet habe. Er hätte erwartet, dass man ihm eine neue Frist ansetze oder den Brief vom 7. Mai 2024 erneut zustelle. Der Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO möge juristisch vertretbar sein, in Anbetracht seiner langjährigen Arbeitstätigkeit für die Behörden des Kantons erscheine ihm dieses Vorgehen jedoch formalistisch und böswillig. 3.1. Gemäss § 10 Abs. 3 lit. a VRG werden schriftliche Anordnungen unter anderem den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Eine Sendung gilt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des

- 7 - Adressaten gelangt ist, so dass es ihm möglich ist, sie zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer eingeschriebenen Sendung gilt grundsätzlich die Unterschrift, mit der der empfangsberechtigte Adressat gegenüber dem Postbeamten die Entgegennahme der Sendung bestätigt, als Zustellnachweis. Trifft der Postangestellte den Adressaten an der Zustelladresse nicht an und hinterlegt er daher eine Abholungseinladung, so gilt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge die Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (Kommentar VRG-Plüss, § 10 N 83). 3.2. Wer sich in einem prozessrechtlichen Verhältnis befindet, dem obliegt eine Empfangspflicht. Die betroffene Person hat sich so zu verhalten, dass ihr Korrespondenz zugestellt werden kann. Insbesondere hat sie ihre Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner hat sie sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen kann, oder dafür zu sorgen, dass eine Drittperson sie abholt. Einzig solange sie nicht darüber informiert ist, dass ein Verfahren hängig ist, muss sie nicht mit Zustellungen rechnen (vgl. zum Ganzen VRG Kommentar- Plüss, § 10 N 86 f. mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.3. Wird die eingeschriebene Sendung innerhalb der Abholungsfrist von sieben Tagen auf der Post nicht abgeholt und muss aufgrund eines bestehenden verfahrensrechtlichen Verhältnisses mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Anordnung gerechnet werden, so greift die sog. Zustellungsfiktion. Es wird fingiert, dass die Mitteilung am siebten Tag - gerechnet ab dem Tag, an dem die Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wurde zugestellt wurde. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält zwar - anders als andere Gesetze - keine explizite Bestimmung zur Zustellfiktion. Diese gilt indes nach Lehre und Rechtsprechung auch in Verwaltungsverfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts ZH vom 10. Februar 2012, Geschäfts- Nr. VB.2011.00803, E. 2.2.2 f.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom

- 8 - 22. November 2012, Geschäfts-Nr. 8C_655/2012, E. 3.2; VRG Kommentar- Plüss, § 10 N 90 ff.). 3.4. Nachdem bei der Rekursgegnerin vorliegend die Rückmeldung des Polizisten B._____ eingegangen war, eröffnete sie das Verfahren Geschäfts- Nr. KQ240004-O und gewährte dem Rekurrenten das rechtliche Gehör (act. 4/14). Das erste Schreiben vom 12. April 2024, auf welchem die Rekursgegnerin die Verfahrensnummer vermerkt hatte, konnte dem Rekurrenten am 23. April 2024 zugestellt werden (act. 4/15). Ab diesem Zeitpunkt wusste dieser vom laufenden Verfahren und musste er mit weiteren behördlichen Zustellungen in dieser Sache rechnen, insbesondere, nachdem er am 2. Mai 2024 (act. 4/16) um Zustellung des Einvernahmeprotokolls ersucht hatte. Entsprechend der Rekursgegnerin lag ihr erneutes Schreiben vom 7. Mai 2024 ab dem 8. Mai 2024 zur Abholung auf der Poststelle bereit. Innert der Frist von sieben Tagen holte der Rekurrent die Korrespondenz nicht ab, weshalb sie der Rekursgegnerin am 16. Mai 2024, einen Tag nach Ablauf der siebentägigen Frist, retourniert wurde (act. 4/18). Da der Rekurrent vom laufenden Verfahren Geschäfts-Nr. KQ240004-O Kenntnis hatte, griff die oberwähnte Zustellfiktion. Die siebentägige Frist begann am 9. Mai 2024 zu laufen und endete am 15. Mai 2024. Die im Schreiben vom 7. Mai 2024 angesetzte Nachfrist von fünf Tagen begann sodann am 16. Mai 2024 zu laufen und endete am 20. Mai 2024. Innert Frist reichte der Rekurrent keine Stellungnahme ins Recht. Die Rekursgegnerin durfte damit entsprechend der Säumnisandrohung im besagten Schreiben das Verfahren fortführen, ohne den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör zu verletzen. Insbesondere bedurfte es keiner zweiten Zustellung mehr. Selbst bei Vornahme einer solchen hätte sich am Fristenlauf nichts geändert und wäre eine nach dem 20. Mai 2024 eingereichte Stellungnahme verspätet eingegangen. Das vorinstanzliche Vorgehen, das Verfahren ohne Aushändigung des massgeblichen Protokolls und ohne Stellungnahme des Rekurrenten weiterzuführen und mittels Beschlusses zu erledigen, ist demnach nicht zu beanstanden. https://www.swisslex.ch/doc/unknown/7079dac4-fccb-4fa8-a1c4-3a3ddad8636b/citeddoc/73e7f9c6-a6cf-4e6b-9c42-e3bfbca0e7f7/source/document-link

- 9 - 3.5. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, weshalb sich der Rekurrent einem Eignungstest zu unterziehen habe (act. 3 E. 4), beanstandet dieser in der Rekursschrift nicht. Darauf ist daher nicht näher einzugehen (§ 23 VRG) bzw. davon auszugehen, dass der Rekurrent diese nicht beanstanden möchte. Folglich wäre Antrag 1 im Falle des Eintretens auf den Rekurs abzuweisen. Gleiches gälte für die Anträge 2 und 3. Weder würde dem Rekurrenten bei diesen Gegebenheiten - insbesondere unter Beachtung der geltend gemachten, aber nicht näher ausgewiesenen Erkrankung (act.1 S. 1) - ein Anspruch auf erneute Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zustehen, noch wäre ihm das gewünschte Protokoll auszuhändigen. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 24. Mai 2024, Geschäfts-Nr. KQ240004-O, wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

- 10 - 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KQ240004-O (act. 4/1-22) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:

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