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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.05.2024 VR240003

May 24, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,838 words·~14 min·4

Summary

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 6. März 2024 (Gesch. Nr. KM220073-O)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 24. Mai 2024 in Sachen A._____, Dipl. rer. com, Rekurrent gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 6. März 2024 (Gesch. Nr. KM220073-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 22. März 2022 orientierte die Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) A._____ (fortan: Rekurrent) unter Hinweis auf den damals geltenden § 28 Abs. 1 lit. c der Sprachdienstleistungsverordnung (SDV, LS 211.17) darüber, dass ab dem 1. Juli 2023 alle Sprachdienstleistenden aus dem Zürcher Verzeichnis, welche weiterhin bzw. zukünftig im Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung tätig sein wollten, über eine entsprechende Akkreditierung durch die Rekursgegnerin verfügen müssten. Hierfür sei das Akkreditierungsverfahren für den erwähnten Bereich zu durchlaufen (act. 3/1). Am 8. April 2022 reichte der Rekurrent seinen Akkreditierungsantrag ein (act. 3/2). Mit Beschluss vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220073-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag ab und begründete dies mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung und damit mit der Nichterfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen (act. 4 S. 2 = act. 3/24 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 6. März 2024 innert Frist Rekurs und stellte den Antrag, den Beschluss auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und seinem Antrag auf Akkreditierung für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung stattzugeben (act. 1 S. 2). 3. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten Geschäfts- Nr. KM220073-O (act. 3/1-26) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]), ebenso das Zürcher Handbuch für Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung im Kanton Zürich, die Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung sowie die Prüfungsvorlage (Aufnahme; act. 7/1-2, act. 8). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG

- 3 verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 6). II. 1. Gemäss § 19 SDV ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. März 2024, Geschäfts-Nr. KM220073-O, zuständig. 2. Der Rekurrent ist zur Rekurserhebung berechtigt, da er durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). III. 1.1. Gemäss § 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b SDV gelten Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen waren, für den Bereich Sprachmittlung ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung während längstens fünf Jahren, d.h. längstens bis zum 1. Juli 2024, als akkreditiert (ursprünglich war eine Frist von vier Jahren vorgesehen, § 28 Abs. 1 lit. c und 2 lit. b aSDV, was indes per 1. Mai 2023 angepasst wurde). Dienstleistende für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung, welche nach dem 1. Juli 2024 weiterhin als solche tätig und im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen sich demnach bis dahin in einem separaten Verfahren akkreditieren lassen. 1.2. Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung (fortan: Prüfungsrichtlinien; act. 7/2) geregelt (Art. 9.3 der Richtlinien Kommunikati-

- 4 onsüberwachung). Gemäss Art. 3 der Prüfungsrichtlinien ist die Prüfung schriftlich abzulegen und setzt sie sich aus einem Praxisteil und einem Theorieteil zusammen. Während der Praxisteil 90 Minuten dauert und aus der Erstellung einer Zusammenfassung aus einer Audiosequenz von 7 Minuten (Richtwert: ca. 30 Minuten) sowie aus der Erstellung eines schriftlichen Wortprotokolls einer Audiosequenz von ca. 2 Minuten (Richtwert: ca. 60 Minuten) besteht, dauert der Theorieteil 30 Minuten und beinhaltet einen Multiple- Choice-Test mit 70 Fragen (Art. 5 Prüfungsrichtlinien). Art. 8.1 der Prüfungsrichtlinien zufolge werden beim Praxisteil die inhaltliche Richtigkeit, die Vollständigkeit und Genauigkeit, die richtige Anwendung der im Handbuch enthaltenen Vorgaben sowie Grammatik und Rechtschreibung beurteilt. Die Regeln der Grammatik sowie die korrekte Rechtschreibung inkl. Gross- und Kleinschreibung sind mindestens insofern einzuhalten, als dass der Text verständlich ist und es nicht zu Sinnverfälschungen kommt. Beim Theorieteil wird ferner die Richtigkeit der Antworten beurteilt, wobei pro Frage ein Punkt erzielt werden kann (Art. 8.2 Prüfungsrichtlinien). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl im Praxis- als auch im Theorieteil eine genügende Leistung erbracht wird (Art. 10.1 Prüfungsrichtlinien). 1.3. Rechtsmittelbehörden dürfen sich im Rahmen der Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und haben erst dann einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht, mithin eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt. Anders ist es hingegen, wenn bspw. Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen hat die Rechtsmittelinstanz uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen. Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder die Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Als Ermessensfrage gilt demgegenüber namentlich die Benotung oder Bewertung einer Aufgabe durch den Examinator. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, als es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte Unangemessenheit vor-

- 5 aus (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGE 131 I 467 E. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH vom 13. Juli 2011, Geschäfts-Nr. VB.2010.00651, E. 2.2; Kommentar VRG-Donatsch, § 20 N 87 ff.). 2. In der Rekursschrift beanstandet der Rekurrent lediglich die Bewertung bzw. Korrekturen der Wiederholungsprüfung "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024, hingegen weder die Bewertung der bestandenen Wiederholungsprüfung Praxisteil "Wortprotokoll" vom 3. Februar 2024 (act. 3/23), noch diejenige der bestandenen theoretischen Prüfung vom 4. November 2023 (act. 3/18/2). Der Rekurs beschränkt sich demnach auf die Überprüfung der Prüfung Praxisteil "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024. 3. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Prüfung müsse als bestanden gelten, wenn zwei Drittel davon erfolgreich absolviert worden seien. Er habe vorliegend den Theorieteil und die Prüfung "Wortprotokoll" bestanden (act. 1 S. 1). Art. 10.1 der Prüfungsrichtlinien zufolge erfordert ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung, dass sowohl im Theorieteil als auch im Praxisteil eine genügende Leistung erbracht werden. Die Rekursgegnerin geht offenbar davon aus, dass ein genügender Praxisteil das Bestehen beider Prüfungen "Zusammenfassung" und "Wortprotokoll" voraussetzt. Dies erscheint überzeugend, müssen die Leistungserbringer doch fähig sein, beide Arten von Translattypen, hinsichtlich welcher verschiedene Anforderungen bestehen (Artt. 19 und 20 des Handbuchs), korrekt zu erstellen. Der Ansicht des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. 4.1.1. Der Rekurrent rügt lediglich die Bewertungen der Prüfungsbehörde hinsichtlich des Umfangs seiner Arbeit, nicht jedoch jene, welche inhaltliche oder grammatikalische Fehler zum Gegenstand haben. Letztere Korrekturen sind demnach nicht zu überprüfen (§ 23 VRG). Im Konkreten bringt der Rekurrent vor, die Prüfungsbehörde habe beanstandet, dass seine "Zusammenfassung" zu ausführlich ausgefallen sei. In Art. 19.1 des Handbuches werde dargelegt, wie eine Zusammenfassung auszusehen habe. Sie müsse einen Überblick

- 6 liefern und das Gespräch in der Zielsprache so resümieren, dass sich die ermittelnden Personen ein Bild von dessen Inhalt und Relevanz machen könnten. Seine Arbeit erfülle all diese Anforderungen (act. 1 S. 2). 4.1.2. Der Prüfungsteil "Zusammenfassung" wurde von der Prüfungsbehörde mit den folgenden Kommentaren versehen (act. 3/23 S. 4): "- Die administrativen Angaben sind vorhanden. - Die Zusammenfassung gibt alle relevanten Elemente wieder. Insgesamt hätte aber deutlich stärker resümiert werden sollen. Es wird bei der Wiedergabe nicht unterschieden zwischen relevanten und nicht relevanten Elementen. So ist die Zusammenfassung sehr ausführlich und gibt die Redebeiträge stellenweise ähnlich einem Wortprotokoll wieder. - Es finden sich mehrere missverständliche Angaben, die den Sinn teilweise massiv verfälschen (siehe dazu Ergänzungen und Anmerkungen in der Zusammenfassung). - Auch sprachlich finden sich gewisse Mängel, die an mehreren Stellen das Verständnis des Gesprächsinhaltes behindern. - Die Anforderungen an die Zusammenfassung sind nicht erfüllt." Die zu lange bzw. ausführliche Zusammenfassung wurde in den Korrekturen A3, A12, A14, A15 und A17 beanstandet. Der Rekurrent unterlässt es, sich über die oberwähnten allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zusammenfassung hinaus konkret mit den einzelnen Korrekturen bzw. Anmerkungen zu befassen. Damit erscheint zweifelhaft, ob er seinen Pflichten gemäss § 23 Abs. 1 VRG, sich in minimaler Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz bzw. dem Gerügten auseinander zu setzen und in der Begründung näher dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist (VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 17), hinreichend nachgekommen ist. Die Frage ist indes nicht abschliessend zu klären, denn selbst bei der Annahme einer hinreichenden Begründung ist dem Rekurs kein Erfolg beschieden, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist. 4.1.3. Gemäss dem erwähnten Handbuch liefert eine Zusammenfassung einen Überblick und resümiert das Gespräch in der Zielsprache so, dass sich die ermittelnden Personen ein Bild von dessen Inhalt und Relevanz machen können (act. 7/1 Art. 19.1.1). Am Anfang der Zusammenfassung stehen verschie-

- 7 dene administrative und fallbezogene Angaben, gefolgt von einer Zusammenfassung im Fliesstext, wobei Redebeiträge resümierend wiederzugeben sind, ohne den genauen Gesprächsverlauf bzw. die einzelnen Redebeiträge abzubilden. Lediglich besonders relevante Redebeiträge sind (vorzugsweise) in indirekter Rede wiederzugeben (act. 7/1 Art. 19.1.2 f.). Die Zusammenfassung stellt eine Aktennotiz dar, welche polizei-strategischen Zwecken dient, namentlich zur Entscheidungsgrundlage, ob ein Wortprotokoll zu erstellen sei (act. 7/1 Art. 19.3). 4.2. In der Prüfungskorrektur wurde unter der Anmerkung A3 beanstandet, dass der Passus stärker zu resümieren gewesen wäre (act. 3/23 S. 1). Der Rekurrent schrieb das Folgende: "Weiter darüber, wie zufrieden UM1 mit dem Auto sei. UM1 antwortet, er sei sehr zufrieden damit. Schliesslich baue Audi immer gute Qualität." (act. 3/23 S. 1). Mit der Prüfungsbehörde ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Konversation zwischen UM1 und UM2 über das zu überführende Fahrzeug (act. 8 00:57 ff.) nicht um den Kerninhalt des zusammenzufassenden Gesprächs gehandelt hat. Dieser bestand aus der Überführung und Übergabe eines gestohlenen Fahrzeuges an eine Person namens B._____ am Bahnhof in C._____ sowie dem Empfang einer Summe von Fr. 50'000.-. Die Konversation über das gefahrene Auto war eine Nebensächlichkeit, welche stärker hätte zusammengefasst werden müssen. Die Korrektur ist daher nicht zu beanstanden. 4.3. Als Kommentar A12 hielt die Prüfungsbehörde sodann fest: "Hier hätte stärker resümiert werden müssen. Die Wiedergabe aller Redebeiträge entspricht in der Form eher einem Wortprotokoll als einer Zusammenfassung." (act. 3/23 S. 2). Der Rekurrent gab in der massgeblichen Passage über zahlreiche Zeilen hinweg die Konversation zwischen UM1 und UM2 betreffend die Übergabesumme wieder ("UM1 fragt weiter, ob sie das Geld für das gestohlene Auto vom B._____ bekommen würden. UM2 verneint und fügt hinzu, das Geld werde UM2 bekommen und es anschliessend teilen. UM1 will unbedingt wissen, wie hoch sein Anteil ausfallen werde. UM2 antwortet bestimmend, das Auftrag von UM1 sei, lediglich das Auto zu fahren. Den Rest werde UM2 er-

- 8 ledigen. Er werde den Erlös korrekt teilen. UM1 solle einfach Richtung D._____ fahren. Weiter über den Weg nach E._____. UM2 erzählt weiter, privat fahre er einen F._____") sowie über einen Telefonanruf der Schwester von UM2 ("Anschliessend bekommt UM2 einen Anruf evtl. von seiner Schwester. Es geht um eine Geburtstagsfeier. UM1 fragt UM2 ob er das Telefonat abbrechen könne, um ihm den Weg bei der Verzweigung zu zeigen. UM2 sagt, UM1 müsse rechts, in Richtung D._____/E._____, weiterfahren. UM2 telefoniert wieder und teilt dem Gesprächspartner, er sei zwischen 4 und 5 da. Anschliessend erzählt er UM1, seine Mutter habe am Samstag Geburtstag und er habe es beinahe vergessen. Bei dem Telefonat sei es um das Geburtstagsgeschenk seiner Mutter gegangen." [act. 3/23 S. 2]). Wie die Prüfungsbehörde zutreffend festgehalten hat, hat der Rekurrent das zwischen UM1 und UM2 geführte Gespräch betreffend die Aufteilung des Geldes sehr detailliert und wortgetreu wiedergegeben. Die Prüfungsaufnahme weicht in ihrem Inhalt in Teilen nicht wesentlich von dem vom Rekurrenten verfassten Text ab (act. 8 02:20.-ca. 03:30 betr. die Aufteilung). Der Gesprächsverlauf wird sehr genau wiedergegeben. Damit geht der Text jedoch über eine Zusammenfassung hinaus. Die Korrektur betreffend die Geldaufteilung ist damit nicht zu beanstanden. Hingegen kann der Korrektur zum Telefongespräch betreffend den Geburtstag der Mutter nur bedingt gefolgt werden. Der Rekurrent hat in wenigen Sätzen zusammengefasst, was UM1 und UM2 über knapp eine Minute besprochen haben (act. 8 04:27-05:09). Dabei redeten sie zusätzlich über das Geschenk, darüber, dass UM2 keine Zeit habe, sich um ein Geschenk zu kümmern, sowie darüber, ob ein 60. Geburtstag ein bedeutender Geburtstag sei. Dies alles erwähnte der Rekurrent nicht. Insoweit hat er das Gespräch über den Telefonanruf durchaus zusammengefasst. Die Korrektur erscheint daher streng, aber sie ist noch vertretbar und nicht qualifiziert unangemessen. 4.4. In der Anmerkung A14 monierte die Prüfungsbehörde wiederum, die Passage hätte stärker zusammengefasst werden müssen (act. 3/23 S. 2). Die betreffende Zusammenfassung lautet wie folgt: "UM1 äussert Bedenken über den Abgabeort C._____. Dort habe es viele Leute. UM[2] sagt dazu, es sei doch viel auffälliger, wenn es weniger Leute seien. Denn da würde man eher auf-

- 9 fal[l]en." (act. 3/23 S. 2). Auch dieser Passus kommt eher einem Wortprotokoll in indirekter Rede nahe als einer Zusammenfassung gemäss der Definition im Handbuch (siehe act. 8 05:17 - 05:47). Der Rekurrent gibt das Ausgangsgespräch über ein Resümee hinaus im Detail wieder. Die Korrektur, dass der Passus mehr als eine Zusammenfassung darstelle und mehr auf den wesentlichen Punkt hätte heruntergebrochen werden sollen, erscheint daher schlüssig. 4.5. Gleiches gilt für die Anmerkung A15, in welcher ebenfalls eine gröbere Zusammenfassung gewünscht wurde (act. 3/23 S. 2). Der Rekurrent schrieb: "Die Fahrt dauere nicht so lange, denn es sei ein Schnellzug von C._____ nach H._____. Eventuell werde sie aber vielleicht ein Kollege abholen. Auf Nachfrage antwortet UM2, es sei derjenige Kollege, mit welchen UM2 gesprochen habe." (act. 3/23 S. 2). Auch diese Schilderung ist sehr detailgetreu und geht über eine zusammenfassende Darstellung des Gesprochenen (act. 8 06:08 - 06:29) hinaus. 4.6. Als Anmerkung A17 hielt die Prüfungsbehörde fest, dass die massgebliche Angabe nicht relevant sei (act. 3/23 S. 2). Die Korrektur betrifft den folgenden Passus: "Anschliessend fragt UM1, ob UM2 auf sein Handy scheuen könne, wann der Zug fahre. UM2 ist einverstanden." (act. 3/23 S. 2). Auch hier fasste der Rekurrent eine nebensächliche Konversation zwischen UM1 und UM2 betreffend den Zugfahrplan (act. 8 06:51 - 06:57) zusammen. Kernpunkt der zusammenzufassenden Aufnahme war - wie dargelegt - die Überführung und Abgabe eines Fahrzeuges in C._____ und die Entgegennahme einer Summe von Fr. 50'000.-. Der Fahrplan für die Rückreise von C._____ in die Deutschschweiz war hingegen ein nicht relevantes Detail. Die Anmerkung der Prüfungsbehörde, dieser Passus sei unbedeutend, ist damit zu schützen. 5. Soweit der Rekurrent schliesslich ausführt, die Anforderungen gemäss Ziff. 19.1.2 des Handbuches seien erfüllt, indem er die administrativen Angaben wie der Name, die Nummer und das Kürzel bzw. die Signatur der sprachmittelnden Person angefügt und ebenso die fallbezogenen Angaben zu den Gesprächsteilnehmenden, zur verwendeten Sprache sowie zum Ort des Ge-

- 10 sprächs angebracht habe (act. 1 S. 2), so ist festzuhalten, dass dies seitens der Prüfungsbehörde nicht gerügt wurde. Diese hielt in der Bewertung explizit fest, dass die administrativen Angaben vorhanden seien (act. 3/23 S. 4). 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Rekurrenten am Ausgang der Qualifikation der absolvierten Prüfung Praxisteil "Zusammenfassung" vom 3. Februar 2024 als "nicht bestanden" nichts zu ändern vermögen. Die Korrekturen der Rekursgegnerin überzeugen im Wesentlichen und erscheinen - insbesondere unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens im Rahmen der Bewertung - insgesamt vertretbar. Folglich hat die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 6. März 2024 die Nichterfüllung der Anforderungen an die Akkreditierung als Sprachmittler bei Kommunikationsüberwachung im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich durch den Rekurrenten zu Recht festgestellt und seinen Akkreditierungsantrag ebenfalls zu Recht abgewiesen. Nicht von Bedeutung ist, dass der Rekurrent eine langjährige Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz vorzuweisen vermag und auch im Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung seit zahlreichen Jahren tätig ist (act. 1 S. 2). Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten guten Referenzen (act. 1 S. 2) an der fehlenden Voraussetzung zur Akkreditierung infolge nicht bestandener Prüfung etwas zu ändern. Die Akkreditierung als Sprachmittler bei Kommunikationsüberwachung setzt zwingend das Bestehen der Zulassungsprüfung voraus (§ 9 lit. e SDV, Art. 2 der Prüfungsrichtlinien). Der Rekurs ist demnach abzuweisen. IV. 1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

- 11 - 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 6. März 2024 2022, Geschäfts-Nr. KM220073-O, wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KM220073-O (act. 3/1-26) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 24. Mai 2024

- 12 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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