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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.03.2024 VR230005

March 5, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,624 words·~18 min·4

Summary

Rekurs gegen Anordnung vom 27. Juni 2023

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR230005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 5. März 2024 in Sachen A._____ AG, Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen Anordnung vom 27. Juni 2023

- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____ schuldete dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 ursprünglich einen Betrag von Fr. 563.- (act. 4/5 = act. 9/8) sowie aus dem bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl durchgeführten und mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 Verfahrenskosten von Fr. 800.- (act. 4/6 = act. 9/8). Aus dem bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl durchgeführten und mit Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2023 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. G-9/2022/100023935 steht ihr sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 1'527.25 zu (act. 4/9 Dispositiv-Ziffer 1). In letzterem Verfahren wurde die Rekurrentin durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, A._____ AG, C._____-strasse …, Postfach, … Zürich, als erbetener Verteidiger vertreten (act. 4/9). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 erklärte die Zentrale Inkassostelle (fortan: Rekursgegner) in Bezug auf die auszurichtende Prozessentschädigung von Fr. 1'527.25 die Verrechnung mit den aus den Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 und Geschäfts-Nr. G- 7/2019/ 10015629 geschuldeten Gerichtskosten von (per 1. Juni 2023) insgesamt Fr. 1'446.70 (act. 9/2). Am 16. Juni 2023 (act. 9/3) erklärte Rechtsanwalt MLaw Y._____, mit der Verrechnung nicht einverstanden zu sein. Nachdem der Rekursgegner mit Schreiben vom 27. Juni 2023 (act. 9/4) an der Verrechnung festgehalten und auf den Rechtsmittelweg verwiesen hatte, erklärte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 21. Juli 2023 (act. 9/5) erneut, die Verrechnung nicht zu akzeptieren. Die Verrechnungseinrede erachte er als ungültig, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugesprochene Entschädigung auszubezahlen sei. 2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (act. 1) erhob die A._____ AG (fortan: Rekurrentin) gegen die Anordnung des Rekursgegners vom 27. Juni 2023 innert Frist (act. 10) Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei der Rekurrentin der Betrag von CHF 1'527.25 auszuzahlen.

- 3 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." In prozessualer Hinsicht beantragte sie sodann die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 1 S. 2). 3. In der Folge zog die Verwaltungskommission die vorinstanzlichen Akten bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 9/1-9). Mit Verfügung vom 17. August 2023 (act. 11) gewährte sie dem Rekursgegner das rechtliche Gehör und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 (act. 13/1-9) sowie den in der Verrechnungsanzeige vom 1. Juni 2023 erwähnten Verlustschein vom 13. Mai 2019 bei. Der Rekursgegner reichte seine Stellungnahme nach einmaliger Fristerstreckung (act. 14) am 20. Oktober 2023 ein (act. 15). Darin stellte er die folgenden Anträge: "1. Der Rekurs sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin." Zudem reichte er den massgeblichen Verlustschein ins Recht (act. 16/3). 4. In Nachachtung des prozessualen Antrags wurde der Rekurrentin die Rekursantwort mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (act. 17) zur Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 18 und 21) mit Eingabe vom 14. Februar 2024 auf eine Stellungnahme (act. 24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anzeige der Verrechnung von durch B._____ geschuldeten Gerichtskosten aus den Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. FO060133 bzw. der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 mit einer dieser durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugesprochenen Prozessentschädigung (Geschäfts-Nr. G-9/2022/10023935). Der Bezug und die Verwendung von sol-

- 4 chen Leistungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Justizverwaltungssache (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/ Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 Abs. 2 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Diese ist demnach zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. 2.1. Zu ihrer Legitimation führt die Rekurrentin aus, der Unterzeichnete sei als zur Einzelzeichnung berechtigter Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin zur Erhebung des Rekurses in eigenem Namen berechtigt. Die Rekurrentin sei Gläubigerin der streitgegenständlichen Forderung (act. 1 Rz 1 f.). 2.2.1. Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zur Anfechtung von Verfügungen legitimiert ist grundsätzlich der Verfügungsadressat. Aber auch Dritte sind nach herrschender Lehre zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt, und zwar dann, wenn sie einen unmittelbaren Nachteil geltend machen können bzw. sie durch die belastende Anordnung unmittelbar betroffen sind. Dritte, welche sich einzig aufgrund ihres Verhältnisses zum Verfügungsadressaten am Verfahrensausgang interessiert zeigen, sind hingegen nur beschränkt rechtsmittellegitimiert. So gilt die bloss an Geschäftsbeziehungen interessierte bzw. vertraglich mit dem Adressaten verbundene Drittperson in aller Regel nicht als rechtsmittelberechtigt, da es sich hierbei lediglich um ein mittelbares Interesse handelt. Gleiches gilt für Dritte, welche ihre Legitimation einzig aus ihrer Gläubigereigenschaft ableiten. Notwendig ist - wie dargelegt - das Vorliegen eines unmittelbaren Berührtseins (VRG Kommentar-Bertschi, § 21 N 77 ff.). 2.2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse VK OG ZH vom 4. Juni 2012, Geschäfts-Nr. VR110009-O, E. IV.1 sowie vom 10. April 2019, Ge-

- 5 schäfts-Nr. VR180011-O, E. II.2) erachtet die Verwaltungskommission einen Rechtsvertreter, welcher sich allfällige Prozessentschädigungen seiner Mandantschaft in der Vollmacht hat abtreten lassen, als zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Daran ist auch vorliegend festzuhalten, da die Rekurrentin durch die massgebliche Anordnung in ihren Interessen unmittelbar berührt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Gemäss der aktenkundigen schriftlichen Anwaltsvollmacht von B._____ zuhanden zahlreicher für die Rekurrentin tätigen Rechtsanwälte hat Erstere am 29. Juni 2022 eine allfällige Prozessentschädigung abgetreten. Die Vollmacht enthält den folgenden Passus: "Diese Vollmacht wird zur Verfolgung eines Auftrags erteilt, den die Klientschaft mit der A._____ AG, C._____-strasse …, … Zürich abgeschlossen hat. Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung dem/den/der Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat." (act. 3). Die Prozessentschädigung gemäss Berichtigung der am 24. Februar 2023 erlassenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2023, Geschäfts-Nr. G- 9/2022/10023935, wurde im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags, d.h. der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2022, der Rekurrentin somit als bestimmbare künftige Forderung zahlungshalber abgetreten. Aufgrund dieser Abtretung hat die vorgenommene Verrechnung einen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung der Rekurrentin. Diese ist durch die Verrechnungsanzeige des Rekursgegners in ihren Interessen über eine Reflexwirkung hinaus unmittelbar betroffen (§ 21 VRG). Damit ist die Rekurslegitimation gegeben und auf den Rekurs einzutreten. III. 1.1. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) zusammengefasst das Folgende vor: Der Rekursgegner sei im Zeitpunkt der Verrechnungsanordnung nicht im Besitze der massgeblichen Unterlagen gewesen. Auf Anfrage hin sei ihr, der Rekurrentin, mitgeteilt worden, dass der Rekursgegner

- 6 lediglich im Besitze des Endentscheides gewesen sei. Der Entscheid betreffend Verrechnung sei daher willkürlich erfolgt. 1.2. Die massgeblichen Forderungen seien wohl teilweise verjährt. Dies betreffe die Forderung von Fr. 646.70 auf der Grundlage des mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahrens Geschäfts-Nr. FO060133. Sie sei nach Art. 127 OR verjährt. Dass eine Unterbrechung stattgefunden habe, ergebe sich aus den Akten nicht. Ohnehin sei die Forderung nicht ausgewiesen. Dem Urteil liessen sich nur Kosten von Fr. 563.- entnehmen. 1.3. Die aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 stammende Forderung von Fr. 800.- sei sodann nicht fällig. Es werde bestritten, dass der Strafbefehl B._____ zugestellt worden sei. Darauf deute hin, dass das Datum der Zustellung sowie des Vermerks "keine Einsprache" identisch seien. Dies sei dann der Fall, wenn Strafbefehle aus irgendwelchen Gründen nicht ausgehändigt oder zugestellt würden. 1.4. Ferner, so die Rekurrentin weiter, sei eine Verrechnung wegen der erfolgten und längst angezeigten Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen mit Vollmacht vom 29. Juni 2022 ausgeschlossen. Beim Wortlaut der Vollmacht handle es sich um den offiziellen Vollmachtstext des Zürcher Anwaltsverbands. Gestützt darauf würden die Gerichte die durch sie festgesetzten Honorare in Form von zugesprochenen Entschädigungen direkt an die Rechtsvertreter überweisen. Vorliegend sei die Abtretung seit Einreichung der Vollmacht am 29. Juni 2022 angezeigt. Die Rekurrentin habe daher gutgläubig darauf vertrauen dürfen, eine zugesprochene Entschädigung zu erhalten. Dieses Wissen um die Abtretung müsse sich der Rekursgegner anrechnen lassen. Es könne nicht vorgebracht werden, die Abtretung von künftigen Parteientschädigungen sei diesem nicht bekannt gewesen. Es erweise sich als rechtsmissbräuchlich, wenn nach rund einem Jahr Verrechnungsansprüche geltend gemacht würden, von denen die Rechtsvertretung weder habe wissen können noch müssen. Der Kanton Zürich hätte umgehend auf die vorhandenen Verrechnungsforderungen hinweisen müssen. Stattdessen habe man die Rechtsvertretung in Sicherheit gewiegt und eine Entschädigung für die Ver-

- 7 teidigungskosten zugesprochen. Im Betrag von Fr. 1'527.25 enthalten seien nebst den Spesen auch die Mehrwertsteuer. Daraus ergebe sich, dass die Entschädigung der Rekurrentin zustehe. Davon sei offenbar auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen. Es sei von einem deutlichen und gültigen Verzicht auf eine Verrechnung auszugehen. Wäre das Vorgehen des Rekursgegners zulässig, müssten Anwälte bei der Mandatsübernahme immer abklären, ob offene Forderungen gegenüber dem Mandanten bestünden. Dies könne nicht sein. 1.5. Aus Art. 442 Abs. 4 StPO ergebe sich schliesslich, dass eine Verrechnung mit Forderungen aus alten Verfahren nicht zulässig sei. Art. 442 Abs. 4 StPO gehe Art. 120 ff. OR als lex specialis vor. 2.1. Der Rekursgegner begründet seinen Antrag auf Abweisung des Rekurses (act. 15) im Wesentlichen wie folgt: Die Verweisung auf vor anderen Instanzen vorgebrachte Ausführungen sei vorliegend nicht zulässig. Die Stellungnahmen vom 16. Juni 2023 und vom 21. Juli 2023 könnten daher nicht integraler Bestandteil des Rekurses sein. Ferner werde bestritten, dass die geltend gemachten Forderungen teilweise verjährt seien. Die Forderung von Fr. 646.70 ergebe sich aus dem Verlustschein vom 13. Mai 2019. Verlustscheinsforderungen verjährten gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Die Verjährungsfrist könne unterbrochen werden. Nicht relevant sei, ob die Forderung dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht entspringe. Die Verlustscheine seien am 4. Dezember 2006 und am 13. Mai 2019 ausgestellt worden, womit die Verjährung unterbrochen worden sei. Die Forderung sei folglich nicht verjährt. 2.2. Die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die fehlende Fälligkeit der Forderung von Fr. 800.- gemäss Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 würden bestritten. Auf dem Strafbefehl sei beim Datum der Zustellung der 19. November 2019 vermerkt, während beim Vermerk "keine Einsprache" das Datum des 19. Juni 2020 angegeben sei. Die Ausführungen der Rekurrentin seien bereits aus diesem Grunde tatsachenwidrig. Das Zustelldatum vom 19. November 2019 ergebe sich auch aufgrund des massgeblichen Empfangsscheins. Dass

- 8 keine Einsprache erfolgt sei, sei von der Staatsanwaltschaft bescheinigt worden. 2.3. Ferner würden die Ausführungen zur Abtretung bestritten. Nach Art. 167 OR vermöge die Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld nur dann gültig zu befreien, wenn die Leistung vor der Notifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgt sei. Sei einem gutgläubigen Schuldner damit die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt worden, so könne er gegenüber dem Zedenten - trotz erfolgter Abtretung - seine Schuld durch Verrechnungserklärung tilgen. Selbst wenn die Abtretung der Forderung des Rekursgegners rechtzeitig angezeigt worden wäre, wäre eine Verrechnung gestützt auf Art. 169 Abs. 1 OR zulässig gewesen. Die Forderungen von Fr. 646.70 und Fr. 800.- seien vor der Abtretungsvereinbarung im Jahre 2022 entstanden und würden daher vorgehen. Die Verrechnung sei zulässig gewesen. Bestehe im Moment der Abtretung eine verrechenbare Gegenforderung des Schuldners, sei die zedierte Forderung mit der Möglichkeit einer Verrechnung belastet und gehe sie mit dieser Belastung auf den Zessionar über. Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Februar 2023 bzw. der dazugehörenden Berichtigung vom 17. März 2023 sei B._____ darauf hingewiesen worden, dass die ihr zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'527.25 nach Eintritt der Rechtskraft durch den Rekursgegner auf ein auf die Person der Berechtigten oder ihres Rechtsvertreters lautendes Konto überwiesen werde, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten worden sei. Die Entschädigung sei B._____ zugesprochen worden. Im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung am 1. Juni 2023 habe der Rekursgegner von der Abtretung der Entschädigungsforderung an die Rekurrentin noch keine Kenntnis gehabt bzw. sei die Abtretung mit der Möglichkeit der Verrechnung belastet gewesen. Gestützt auf Art. 167 bzw. 169 OR habe sie daher trotz der Abtretung die Verrechnung aussprechen können. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit sei erfüllt gewesen, ebenso jenes der Gleichartigkeit der Forderungen. Die Forderungen des Rekursgegners von Fr. 646.70 und Fr. 800.- seien überdies fällig, einklagbar und

- 9 durchsetzbar gewesen. Die Forderung der Rekurrentin von Fr. 1'527.25 sei ferner zumindest erfüllbar gewesen. 2.4. Schliesslich würden die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verrechnung von Forderungen aus verschiedenen Verfahren bestritten. Art. 442 Abs. 4 StPO richte sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär an Strafbehörden und nicht an kantonale Vollzugsbehörden. Diese seien auch im Anwendungsbereich der StPO befugt, ungeachtet von Art. 442 Abs. 4 StPO Forderungen aus verschiedenen Strafverfahren gestützt auf Art. 120 ff. OR miteinander zu verrechnen. Damit sei die vorliegende Verrechnung zulässig. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Stellungnahmen der Rekurrentin vom 16. Juni 2023 bzw. vom 21. Juli 2023 als integrierter Bestandteil zur Rekurseingabe vom 28. Juli 2023 zu betrachten sind (act. 1 Rz 5), offen gelassen werden kann. Denn in diesen bringt die Rekurrentin nichts Wesentliches vor, was nicht auch in der Rekursschrift enthalten wäre. 4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung gegeben sind. 4.1. Die Rekurrentin führt diesbezüglich aus, Art. 442 Abs. 4 StPO gehe als lex specialis Art. 120 ff. OR vor und lasse eine Verrechnung von Forderungen aus verschiedenen Verfahren vorliegend nicht zu (act. 1 Rz 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verwaltungskommission hat schon verschiedentlich festgehalten, dass Art. 442 Abs. 4 StPO die Verrechenbarkeit zwar auf Forderungen aus demselben Strafverfahren beschränke, dass sich diese Bestimmung indes nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär an die Strafbehörden und nicht an kantonale Vollzugsbehörden wie den Rekursgegner richte. Diese seien demnach auch im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung befugt, ungeachtet von Art. 442 Abs. 4 StPO Forderungen aus verschiedenen Strafverfahren miteinander zu verrechnen. Massgebliche Rechtsgrundlage sei dabei Art. 120 ff. OR, welche im Sinne eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes zur Anwendung gelange (Beschlüsse VK

- 10 - OG ZH vom 9. Februar 2021, Geschäfts-Nr. VR210001-O, E. III.1, sowie vom 2. Mai 2022, Geschäfts-Nr. VR220007, E. III.2.3; vgl. auch BGE 139 IV 243 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 108). Entgegen der Rekurrentin schliesst Art. 442 Abs. 4 StPO demnach eine Verrechnung von verschiedenen Forderungen aus unterschiedlichen Verfahren durch den Rekursgegner als Vollzugsbehörde nicht aus. Vielmehr ist eine solche bei Erfüllung der in Art. 120 f. OR aufgezählten Voraussetzungen zulässig. Dies ist daher im Nachfolgenden zu prüfen (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2017 vom 18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2010 vom 9. November 2010, E. 4.2). 4.2. Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus; dies bedeutet, dass sich die Verrechnungsforderung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden zu richten hat. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorliegen (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 7). Bezüglich der Fälligkeit der Forderungen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I- Müller, Art. 120 N 3). Schliesslich müssen die Forderungen gleichartig sein, was bei sich gegenüberstehenden Geldforderungen in Schweizer Franken stets der Fall ist. 4.3.1. Bei den zur Verrechnung stehenden Forderungen der Parteien handelt es sich um Geldforderungen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist damit gegeben. 4.3.2. In Bezug auf das Erfordernis der Fälligkeit macht die Rekurrentin geltend, die aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. G- 7/2019/10015629, resultierende Restforderung von Fr. 800.- sei nicht fällig, da der Strafbefehl B._____ nicht zugestellt bzw. ausgehändigt worden sei

- 11 - (act. 1 Rz 9 f.). Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 ergibt sich, dass B._____ den massgeblichen Strafbefehl am 19. November 2019 in Empfang nahm (act. 13/7). Der Strafbefehl ist demnach in Rechtskraft erwachsen und die Forderung von Fr. 800.- fällig. Der Strafbefehl selbst enthält denn auch eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft, dass dagegen keine Einsprache erhoben worden sei (act. 4/6 = act. 9/8). Die Rekurrentin stellt sich ferner auf den Standpunkt, die verrechnete Forderung in der Höhe von Fr. 646.70 sei nicht ausgewiesen und zudem verjährt (act. 1 Rz 7 f.). Diese Forderung resultierte ursprünglich aus dem mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 des Bezirksgerichts Zürich. Im Urteil ist zwar lediglich ein Betrag von Fr. 563.- ausgewiesen (act. 4/5 = act. 9/8). Die Rekurrentin verkennt indes, dass der Rekursgegner seinen Anspruch nicht direkt aus dem Urteil, sondern aus einem inzwischen erhaltenen Verlustschein vom 13. Mai 2019 ableitet (act. 9/2). Dass dieser ungültig wäre, macht sie zu Recht nicht geltend. Entsprechende Hinweise fehlen denn auch. Aus der ins Recht gereichten Verlustscheinskopie ergibt sich eine Forderung von Fr. 646.70 (act. 16/3). Gemäss Art. 115 SchKG (SR 281.1) i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt eine durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines. Die Verjährung ist demnach noch nicht eingetreten. Auch diese Forderung ist somit fällig. Die Schuld des Rekursgegners in der Höhe von Fr. 1'527.25 ist ferner erfüllbar. Das Kriterium der Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit der Forderungen ist demnach gegeben. 4.3.3. Hinsichtlich des Kriteriums der Gegenseitigkeit leitet die Rekurrentin aus dem Umstand, dass die Entschädigung von Fr. 1'527.25 Spesen und die Mehrwertsteuer enthalte, ab, dass sie der Rekurrentin und nicht B._____ zugesprochen worden sei (act. 1 Rz 15). Diesem Standpunkt steht bereits der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 der "Berichtigung - Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2023" entgegen, welcher besagt, dass die erwähnte Entschädi-

- 12 gung der beschuldigten Person ausgerichtet werde (act. 4/9 S. 2). Ebenfalls fehlt es an Hinweisen auf einen Verrechnungsverzicht (vgl. act. 1 Rz 15) durch die Staatsanwaltschaft. In Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 wurde explizit auf das Verrechnungsrecht des Staates hingewiesen (act. 4/9 Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3). Die Rekurrentin stellt sich weiter auf den Standpunkt, am Erfordernis der Gegenseitigkeit fehle es sodann infolge Abtretung der Prozessentschädigung an die Kanzlei (act. 1 Rz 11 f.). Aus der ins Recht gereichten Vollmacht ergibt sich in Bezug auf die Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen der folgende Passus: "Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung dem/den/der Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat." (act. 3). Die aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. G-9/2022/10023935 resultierende Prozessentschädigung von Fr. 1'527.25 wurde demnach im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 29. Juni 2022 als künftige Forderung gültig abgetreten (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 11. A., Zürich 2020, Band II, N 3438 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss VK OG ZH vom 8. März 2004, Geschäfts-Nr. VB030050, E. 4). Die Zession selber wurde dem Schuldner und damit auch dem Rekursgegner mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2022 im Untersuchungsverfahren Geschäfts-Nr. G-9/2022/10023935 rechtsgültig notifiziert (vgl. Beschluss VK OG ZH vom 25. März 2009, Geschäfts-Nr. VB090002, E. II.3 mit weiterem Verweis). Dies wurde seitens des Rekursgegners denn im Rahmen der angefochtenen Anordnung auch nicht bestritten (act. 7, siehe aber act. 15 Rz 6.3). Die zedierte Forderung war jedoch mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR, zu welchen auch die Verrechnung gehört, belastet, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., N 3475 f.; BSK OR I-Girsberger/Hermann, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, 3. A., Zürich 1993, Art. 169 N 94; BGE 95 II 235 E. 3 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten stammen zum einen aus dem Verfahren des Bezirks-

- 13 gerichts Geschäfts-Nr. FO060133 bzw. aus dem in Bezug auf diese Forderung resultierenden Verlustschein vom 13. Mai 2019 (Forderung Fr. 646.70, act. 16/3) sowie zum anderen aus dem rechtskräftig erledigten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl G-7/2019/10015629 (act. 4/6). Beide Forderungen sind vor der Notifikation am 29. Juni 2022 entstanden und vor der geltend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 1'527.25 fällig geworden. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist demnach erfüllt. 4.4. Infolge Erfüllung aller massgeblichen Voraussetzungen stand dem Rekursgegner am 1. Juni 2023 (act. 9/2), bestätigt durch das Schreiben vom 27. Juni 2023 (act. 9/4), das Recht zu, gegenüber B._____ die Verrechnung in der Höhe von Fr. 1'527.25 zu erklären. Entgegen der Rekurrentin (act. 1 Rz 13) erfolgte die Verrechnungserklärung weder willkürlich, noch war sie trotz fehlender unmittelbarer Aussprechung rechtsmissbräuchlich. Eine Frist zur Aussprechung der Verrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr kann die Verrechnungserklärung jederzeit erfolgen, sofern bei Eintreffen der Verrechnungserklärung beim Verrechnungsgegner die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung vorliegen (BSK OR I-Müller, Art. 124 N 2). Die Rekurrentin vermag in ihren Ausführungen nichts vorzubringen, was einer gültigen Verrechnung entgegenstehen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, und - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 24. Die beigezogenen Akten des Rekursgegners (act. 9/1-9) sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (act. 13/1-9) werden dem Rekursgegner bzw. der Staatsanwaltschaft nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 15 - Zürich, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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